Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AK-WO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-06-10
Letzte Aktualisierung 2026-07-03
Status Aufgehoben · 1998-09-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 66
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Abkürzung

AK-WO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12, 18 bis 45 sowie 47 Abs. 1, 95, 97 und 98 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG), BGBl. Nr. 626/1991, wird verordnet:

Abkürzung

AK-WO

Festlegung des Termines zur Wahl der Vollversammlung

§ 1. (1) Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Der Wahltermin ist vom Vorstand der Bundesarbeitskammer für alle Arbeiterkammern gemeinsam so festzulegen, daß die neugewählten Vollversammlungen frühestens sechs Monate vor und spätestens sechs Monate nach Ablauf von fünf Jahren seit der jeweiligen Konstituierung zusammentreten können. Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb der allgemeinen Funktionsperiode neu gewählt werden, so endet deren Funktionsperiode mit der laufenden allgemeinen Funktionsperiode. In diesem Fall reicht die Funktionsperiode dieser Vollversammlung nur bis zum Ende der laufenden allgemeinen Funktionsperiode.

(2) Mit dem Wahltermin ist auch der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag festzulegen. Dieser hat zwischen der 36. und der 18. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.

(3) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat den Wahltermin so zu bestimmen, daß die Wahl an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden hat, deren erster ein Sonntag sein muß. Der Beschluß über die Festlegung des Wahltermins ist nur dann gültig, wenn er die Zustimmung der Präsidenten aller Arbeiterkammern findet. Dies gilt auch für die Festlegung des Stichtages gemäß Abs. 2. Kommen jedoch bis längstens 44 Wochen vor dem Wahltermin gemäß Abs. 4 Z 1 oder einem früheren Wahltermin Beschlüsse über einen Wahltermin und Stichtag nicht zustande, so gilt zu diesem Zeitpunkt die Wahl als angeordnet und sind Wahltermin und Stichtag die in Abs. 4 festgelegten Termine.

(4) Wenn der Vorstand der Bundesarbeitskammer nicht gemäß Abs. 1 bis 3 anderes beschließt, so ist

1.

Wahltermin: der erste Sonntag und der darauffolgende Montag in jenem Oktober, der dem Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode nach Abs. 1 in der Mehrzahl der Arbeiterkammern am nächsten liegt,

2.

Stichtag: der Montag der 27. Woche vor dem Wahltermin.

(5) Die Beschlüsse über die Festlegung des Wahltermins und des Stichtages sind dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen.

Abkürzung

AK-WO

Zahl der Kammerräte

§ 2. In den einzelnen Arbeiterkammern sind Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl zu wählen:

für die Vollversammlung der Arbeiterkammer für Wien 180 Kammerräte,
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 110 Kammerräte,
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je 70 Kammerräte,
Burgenland 50 Kammerräte.

Abkürzung

AK-WO

Wahlkörper

§ 3. (1) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern, und zwar je in einem für

1.

Arbeiter,

2.

Angestellte und

3.

Verkehrsbedienstete

durchzuführen.

(2) In den einzelnen Wahlkörpern wählen:

1.

im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;

2.

im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;

3.

im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete: alle in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Liften, Schiffahrtsbetrieben, Luftfahrtsbetrieben, Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung, Rundfunk) beschäftigten wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten.

(3) Wahlberechtigte, die am Stichtag arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper (Abs. 2), dem sie nach ihrem letzten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zugehörten.

Wahlbehörden

§ 4. (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung einer Arbeiterkammer sind zur Durchführung der Wahl für den gesamten Kammerbereich eine Hauptwahlkommission und eine Einspruchskommission, für jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Die Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen wahlberechtigt sein; dies gilt nicht für

1.

die Vorsitzenden (Stellvertreter) und weiteren Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen;

2.

die Vorsitzenden (Stellvertreter) der übrigen Wahlkommissionen;

3.

die von den Gemeinden in die Hauptwahlkommission und die Zweigwahlkommissionen entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder.

Bildung der Hauptwahlkommission

§ 5. (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzenden sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der Verhinderung des Wahlkommissärs oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen.

(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden von der Gemeinde entsendet, in der die Arbeiterkammer ihren Sitz hat. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen, die innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung der Wahl (§ 1) zu erstatten sind. Die Erstellung der Vorschläge für diese Mitglieder hat nach dem Verhältnis zu erfolgen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.

(3) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter sind binnen drei Wochen nach Anordnung der Wahl (§ 1), die von der Arbeiterkammer vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder spätestens zwei Wochen nach dem Einlangen des Vorschlages der Arbeiterkammer zu bestellen und die von der Gemeinde zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder binnen vier Wochen nach Anordnung der Wahl dem Wahlkommissär namhaft zu machen.

(4) Der Wahlkommissär, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder bleiben, sofern sie nicht vorzeitig ausscheiden, bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission gemäß § 4 Abs. 1 im Amt. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus oder unterläßt es ein Mitglied, sein Amt auszuüben, so ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß Abs. 1 zu berufen.

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Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 6. Die Hauptwahlkommission hat

1.

die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben (§ 19),

2.

die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen (§ 20) und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen,

3.

durch einstimmigen Beschluß tunlichst in der ersten Sitzung die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind (§ 36 Abs. 1),

4.

Ort und Zeit der Auflegung der Wählerlisten festzulegen,

5.

über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren (§§ 34 und 35),

6.

Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen (§§ 43 und 44),

7.

über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden (§ 25 Abs. 7),

8.

die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren und das vorläufige Wahlergebnis festzustellen (§ 57 Abs. 1),

9.

die Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die zuständige Hauptwahlkommission weiterzuleiten (§ 57 Abs. 1) sowie die von anderen Hauptwahlkommissionen übermittelten Umschläge von Wahlkartenwählern aus dem eigenen Arbeiterkammerbereich und die rechtzeitig aus dem Ausland eingelangten Rückantwortkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen (§ 57 Abs. 2),

10.

das endgültige Wahlergebnis festzustellen (§ 57 Abs. 3),

11.

die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis der Wahl zu verlautbaren (§§ 58 und 60),

12.

über Anträge des Wahlbüros zu entscheiden, wonach die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen oder in eigenen Wahllokalen für Wahlkartenwähler oder wonach die Sprengelwahlkommission die Wahl als fliegende Kommission für Wahlkartenwähler in Krankenanstalten durchführt oder sich eines mobilen Wahllokals bedient (§ 11),

13.

die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 AKG vorzunehmen.

Geschäftsführung der Hauptwahlkommission

§ 7. (1) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär (Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen und Abstimmungen der Hauptwahlkommission und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung hiefür zuständig ist.

(2) Der Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und der Direktor der Arbeiterkammer haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Bildung der Zweigwahlkommissionen

§ 8. (1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung des Wahlleiters oder des Mitglieds dessen Funktion übernehmen. Fünf Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von der Gemeinde entsendet, in der die Zweigwahlkommission ihren Amtssitz hat.

(2) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stande der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen und dem Wahlkommissär innerhalb zweier Wochen nach Ausschreibung der Wahl von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Innerhalb der gleichen Frist hat auch die Gemeinde das von ihr zu entsendende Mitglied und Ersatzmitglied dem Wahlkommissär bekanntzugeben.

(3) Die übrigen Mitglieder der Zweigwahlkommissionen sind spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung zu bestellen.

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AK-WO

Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

§ 9. In allen Bundesländern – ausgenommen Wien – sind Zweigwahlkommissionen einzurichten. Die Zweigwahlkommissionen haben

1.

die Wählerlisten aufzulegen,

2.

die Stunden zur Stimmabgabe (Wahlzeit) festzusetzen, wobei je Wahltag eine Wahlzeit von mindestens zwei Stunden für die Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen ist,

3.

den Sprengelwahlkommissionen die amtlichen Stimmzettel zu übermitteln,

4.

die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlsprengeln auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und allfällige zahlenmäßige Fehler zu korrigieren,

5.

die von den Sprengelwahlkommissionen übermittelten Umschläge kammerfremder Wahlkartenwähler ungeöffnet an die Hauptwahlkommission weiterzuleiten,

6.

die gemäß § 55 Z 4 übermittelten Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen,

7.

das Abstimmungsergebnis in ihrem Wahlkreis festzustellen.

Bildung der Sprengelwahlkommissionen

§ 10. (1) Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens jedoch fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Zum Stellvertreter des Vorsitzenden kann auch eines der weiteren Mitglieder bestellt werden. Bei Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen. Ferner ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder das Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.

(2) Der Vorstand der Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag zu bestellen.

Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen

§ 11. Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl im Wahlsprengel durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Hauptwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen oder in eigenen Wahllokalen für Wahlkartenwähler oder als fliegende Kommission für Wahlkartenwähler in Krankenanstalten durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen.

Bildung und Aufgaben der Einspruchskommission

§ 12. (1) Die Einspruchskommission hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht aus einem Vorsitzenden und aus fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Bestellung der Mitglieder der Einspruchskommission hat bis spätestens eine Woche vor Auflegung der Wählerlisten zu erfolgen.

(3) Die Einspruchskommission hat über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden.

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AK-WO

Bildung des Wahlbüros

§ 13. (1) Das Wahlbüro ist am Sitz der Arbeiterkammer einzurichten.

(2) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.

(3) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt. Die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlages des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.

Aufgaben des Wahlbüros

§ 14. Das Wahlbüro hat insbesondere

1.

die Wählerlisten anzulegen und die Stunden für die öffentliche Einsichtnahme in die aufzulegenden Wählerlisten zu bestimmen (§ 24 und § 25 Abs. 1),

2.

in Wien die Wählerlisten aufzulegen (§ 25 Abs. 1),

3.

die Wahllokale zu bestimmen (§ 36 Abs. 1),

4.

die Wahlkarten auszustellen (§ 29),

5.

die amtlichen Stimmzettel und alle für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung erforderlichen Unterlagen aufzulegen und den Zweigwahlkommissionen, in Wien den Sprengelwahlkommissionen, zu übermitteln (§ 43),

6.

die Bürogeschäfte der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen und der Einspruchskommission zu führen, deren Beschlüsse durchzuführen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit hiefür nach den Bestimmungen dieser Verordnung nicht ein anderes Organ zuständig ist,

7.

auf Verlangen zwei Wochen vor Auflegung der Wählerlisten gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag für einen Wahlkörper eingebracht haben, die Namen der in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten deren Geburtsdaten, Wohnanschriften, Beschäftigungsorte und Wahlsprengel zu übermitteln.

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AK-WO

Pflichtenangelobung

§ 15. (1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter, die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, der Vorsitzende der Einspruchskommission und sein Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Zweig- und der Sprengelwahlkommissionen und der Einspruchskommission sowie der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sind über die geltenden Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und haben die gewissenhafte Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.

(2) Es werden angelobt vor Antritt ihres Amtes:

1.

der Wahlkommissär und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Arbeit und Soziales,

2.

die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie der Vorsitzende der Einspruchskommission und dessen Stellvertreter vom Wahlkommissär,

3.

die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter vom Wahlleiter der zuständigen Zweigwahlkommission.

(3) Die Vorsitzenden der Kommissionen (Hauptwahlkommission, Zweig- und Sprengelwahlkommission sowie Einspruchskommission) haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommissionen vor Beginn der ersten Sitzung über ihre Pflichten zu informieren und sie anzugeloben.

Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen

§ 16. (1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen, die Sprengelwahlkommissionen und die Einspruchskommission werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Verordnung nicht anderes bestimmt; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner Stimme verhindert, so ist dessen Ersatzmitglied stimmberechtigt. Die von den Gemeinden gemäß § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 entsendeten Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(3) Über die Beratungen und Beschlüsse der Kommissionen sind Niederschriften anzulegen, die von den Mitgliedern der Kommissionen zu unterschreiben sind. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hiefür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.

Stellung und Entschädigung der Kommissionsmitglieder

§ 17. (1) Das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission, der Zweigwahlkommissionen, der Sprengelwahlkommissionen und der Einspruchskommission ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer verpflichtet ist.

(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in der Wahlkommission erforderliche Freizeit einzuräumen.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.

Vertrauenspersonen

§ 18. (1) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission eingebracht hat, kann ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 33 Abs. 1) zwei Vertrauenspersonen für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft machen. Sie sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission den Sitzungen beizuziehen.

(2) Weiters kann jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag eingebracht hat, spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag dem Wahlbüro der Arbeiterkammer für jede Zweigwahlkommission zwei Vertrauenspersonen schriftlich namhaft machen. Diese Vertrauenspersonen sind berechtigt, an den Sitzungen der Zweigwahlkommission teilzunehmen. Sie erhalten vom Wahlbüro der Arbeiterkammer einen Ausweis, mit dem sie sich beim Vorsitzenden der Zweigwahlkommission auszuweisen haben.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen Wahlvorschlag eingebracht hat, kann dem Wahlbüro der Arbeiterkammer bis zum Beginn der Einspruchsfrist zwei Vertrauenspersonen für die Einspruchskommission schriftlich namhaft machen, die berechtigt sind, an den Sitzungen der Einspruchskommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(4) Für die Nominierung von Vertrauenspersonen für die Sprengelwahlkommissionen (Wahlzeugen) gilt § 41.

(5) Den Vertrauenspersonen steht kein Stimmrecht zu. Der Vorsitzende der Wahlkommission ist berechtigt, eine Vertrauensperson, die die Sitzungen stört, von der Teilnahme auszuschließen.

(6) Wurde von der Hauptwahlkommission entschieden, daß der Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe nach § 34 Abs. 2 als nicht eingebracht gilt, so sind die Vertrauenspersonen dieser wahlwerbenden Gruppe nicht mehr berechtigt, an den weiteren Sitzungen der Wahlkommissionen teilzunehmen.

Ausschreibung der Wahl

§ 19. Die Hauptwahlkommission hat spätestens an dem gemäß § 1 festgelegten Stichtag die Ausschreibung der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten: das Datum der Wahltage, Angaben über Wahlberechtigung und Wählbarkeit, über die Auflegung der Wählerlisten und das Einspruchsverfahren sowie über die Möglichkeit der Ausstellung einer Wahlkarte, weiters die Bekanntgabe der Wahlkörper, in denen gewählt wird, die Zahl der zu wählenden Kammerräte sowie Angaben darüber, wann und wo die Wahlvorschläge eingebracht werden können und welche Verpflichtungen den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern bei der Vorbereitung der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten obliegen.

Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel

§ 20. (1) Bei der Festlegung und der Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise sowie des Amtssitzes der Zweigwahlkommissionen hat die Hauptwahlkommission auf die regionale Betriebsstruktur und die Verkehrsverhältnisse sowie auf die voraussichtliche Zahl der Wahlberechtigten und schließlich darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahlkommissionen ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können.

(2) Die Festlegung der Wahlkreise und der Amtssitze der Zweigwahlkommissionen hat gleichzeitig mit der Wahlausschreibung zu erfolgen, die Abgrenzung der Wahlsprengel ist spätestens zwei Wochen vor Auflegung der Wählerlisten vorzunehmen.

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AK-WO

Wahlberechtigung

§ 21. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10 AKG), die am Stichtag

1.

das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2.

abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,

3.

a) in Beschäftigung stehen oder

b)

nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs. 1 Z 1 AKG).

Als in Beschäftigung stehend sind insbesondere auch Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst leisten oder die Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich auf Karenzurlaub befinden, sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden.

(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.

(3) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt – sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 lit. a vorliegen – als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

Abkürzung

AK-WO

Erfassung der wahlberechtigten Arbeitnehmer

§ 22. (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.

(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zur Vorbereitung der Erfassung der Wahlberechtigten alle Vorkehrungen zu treffen, um bis spätestens zwölf Monate vor dem Wahltermin (§ 1) auf Antrag der Arbeiterkammer sämtliche Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie die Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer, nach Möglichkeit getrennt nach Wahlkörpern, bekanntgeben zu können. Wird durch Beschluß ein anderer als der in § 1 Abs. 4 normierte Wahltermin festgelegt, so ist dieser den Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeeinrichtungen von der Arbeiterkammer rechtzeitig mitzuteilen. Drei Monate vor dem Stichtag (§ 1) haben die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen auf Antrag der Arbeiterkammer die Namen und Wohnanschriften der in diesen Betrieben und Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen.

(4) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der Arbeiterkammer

1.

festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (§ 1) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind und

2.

deren Wohnanschriften zu ermitteln.

(5) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag den Arbeitgebern, von denen Kammerumlagen eingehoben werden, sowie den Arbeitgebern, die nicht umlagepflichtige Kammerzugehörige beschäftigen, Wählerverzeichnisse aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen, die das Wahlalter erreicht haben, mit dem Auftrag zu übermitteln, bis zwei Wochen nach Zusendung

1.

die Zuordnung der zum Stichtag beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschriften dieser Betriebsstätten vorzunehmen und

2.

die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben bzw. nötigenfalls zu korrigieren.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Zusendung der Wählerverzeichnisse die gemäß Z 1 und 2 bearbeiteten Wählerverzeichnisse rückzusenden.

(6) Die den Wählerverzeichnissen, die den Arbeitgebern gemäß Abs. 5 übermittelt werden, zugrundeliegenden Daten sind der Arbeiterkammer auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Abs. 5 erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen (Wählerverzeichnisse), die auch jene Arbeitnehmer zu enthalten haben, die lediglich der Unfallversicherungspflicht unterliegen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Versicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.

(7) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Arbeiterkammer, dem Sozialversicherungsträger und der Wahlbehörde die in Abs. 4 Z 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten zu übermitteln.

(8) Die Datenübermittlungen können, bei Übermittlungen an die Arbeiterkammer mit Zustimmung des Wahlbüros, auch automationsunterstützt erfolgen.

(9) Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 bearbeiteten Wählerverzeichnisse soll von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden.

Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen

§ 23. (1) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem der Wohnsitz liegt.

(2) Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Bundesarbeitskammer an die Zentralstelle der Arbeitsmarktverwaltung durch die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu erfolgen. Diese haben bis spätestens drei Wochen nach dem Stichtag dem jeweiligen Wahlbüro eine Liste der wahlberechtigten Arbeitslosen (§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AKG) zu übermitteln.

Abkürzung

AK-WO

Erstellung der Wählerlisten

§ 24. (1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Versicherungsnummern der in den Wählerverzeichnissen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Wählerverzeichnissen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.

(2) Die verbesserten und ergänzten Wählerverzeichnisse sind zur Wählerliste zusammenzufassen; diese ist nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Wahlkörpern zu gliedern (Anlage 1). Jede wahlberechtigte Person, ausgenommen wahlberechtigte Arbeitslose (§ 21 Abs. 1 Z 3 lit. b), ist in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichen Bereich der Betrieb (Betriebsstätte) liegt, in dem sie am Stichtag beschäftigt war. Wahlberechtigte Personen, die keiner örtlich bestimmbaren Betriebsstätte zugeordnet werden können, sind in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichen Bereich sich ihr Wohnsitz befindet. Befindet sich der Wohnsitz jedoch außerhalb des Kammerbereiches, so ist die wahlberechtigte Person in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dem der Sitz der Hauptwahlkommission liegt; in diesem Fall ist der wahlberechtigten Person jedenfalls eine Wahlkarte auszustellen.

(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnadresse bekannt ist, bis eine Woche vor der Einsichtsfrist von der Aufnahme in die Wählerliste und dem zuständigen Wahllokal schriftlich zu informieren. Der Information ist ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen.

Abkürzung

AK-WO

Auflegung der Wählerlisten und Einspruchsverfahren

§ 25. (1) Die Wählerlisten sind von den Zweigwahlkommissionen, in Wien vom Wahlbüro, spätestens in der zehnten Woche vor dem ersten Wahltag an den von der Hauptwahlkommission bestimmten Orten öffentlich durch sechs Kalendertage so aufzulegen, daß täglich innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzenden Stunden in die Wählerlisten Einsicht genommen werden kann. Bei der Festlegung der Orte der Auflegung der Wählerlisten sowie der Stunden für die Einsichtnahme ist auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Auflegung der Wählerlisten ist vor Beginn der Einsichtsfrist (Abs. 1) kundzumachen. Diese Kundmachung hat auch die Einsichtsfrist, die Orte der Auflegung und die Stunden der Einsichtnahme sowie die Bestimmungen über das Einspruchsverfahren einschließlich der Stelle, bei der Einsprüche einzubringen sind, zu enthalten.

(3) Während der Einsichtsfrist sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Einspruchskommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerlisten wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen vermeintlich unrichtiger Zuweisung zu einem der Wahlkörper einzubringen.

(4) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur noch auf Grund einer Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind offenbare Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zB Schreibfehler. Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Zweigwahlkommission die Wählerlisten unverzüglich dem Wahlbüro zu übermitteln.

(5) Die Einspruchskommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerlisten oder Zuweisung zu einem der Wahlkörper Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen des Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb weiterer fünf Tage schriftlich bei der Einspruchskommission einlangen.

(6) Über die Einsprüche entscheidet die Einspruchskommission binnen drei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist (Abs. 2), auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist.

(7) Von der Entscheidung hat die Einspruchskommission sowohl den Einspruchswerber als auch den von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich zu verständigen.

(8) Der Einspruchswerber und der von der Entscheidung Betroffene haben das Recht, gegen die Entscheidung binnen zwei Tagen nach ihrer Zustellung bei der Hauptwahlkommission schriftlich Berufung einzulegen. Die Hauptwahlkommission hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen. Die Hauptwahlkommission hat über die Berufung tunlichst binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen, spätestens aber zehn Tage nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 6 zu entscheiden; diese Entscheidung ist endgültig.

§ 26. (1) Erfordern die Entscheidungen (§ 25 Abs. 6 und 8) eine Richtigstellung oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat das Wahlbüro sie unverzüglich durchzuführen.

(2) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat das Wahlbüro die Wählerlisten abzuschließen.

(3) Die Anführung des Wahlberechtigten in der abgeschlossenen Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission.

Abkürzung

AK-WO

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 27. (1) Wahlberechtigte, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie zB Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereichs ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf Grund der Wahlkarte sind sie berechtigt, vor jeder Sprengelwahlkommission sowohl im Bereich der Arbeiterkammer, der sie angehören, als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, ihre Stimme abzugeben.

(2) Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Abkürzung

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Form der Wahlkarte

§ 28. Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen und hat auf der Vorderseite den in Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu tragen. Die Ausmaße dieses Briefumschlages sind so festzulegen, daß die Einlage eines amtlichen Stimmzettels (§ 43) möglich ist. Der Stimmzettel ist in den Briefumschlag einzulegen und dieser ist zu verschließen.

Ausstellung der Wahlkarte

§ 29. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten bis spätestens am fünften Tag vor dem ersten Wahltag mündlich oder schriftlich bei dem Wahlbüro zu beantragen, in dessen Wählerliste der Wahlberechtigte eingetragen ist. Bei der Antragstellung ist der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte (§ 27) entsprechend zu begründen.

(2) Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugestellt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten.

(3) Die für die Stimmabgabe im Ausland bestimmte Wahlkarte (§ 31 Abs. 2) kann persönlich behoben oder mittels eingeschriebenen Briefes per Post zugestellt werden. Im übrigen gelten Abs. 1 und Abs. 2.

Abkürzung

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Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte

§ 30. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wahlberechtigten mit dem Wort „Wahlkarte“ auffallend ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten so durchgestrichen werden, daß er noch lesbar bleibt.

(2) In keinem Falle darf für eine abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte eine Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.

Abkürzung

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Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland

§ 31. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich an beiden Wahltagen im Ausland aufhalten werden, können auf Grund einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte ihr Wahlrecht durch briefliche Stimmabgabe in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte im Postweg aus dem Ausland rechtzeitig an die zuständige Hauptwahlkommission, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln. Für die Ausstellung der für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte gelten §§ 29 und 30.

(2) Die für die Stimmabgabe im Ausland bestimmte Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen, der mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist und auf der Vorderseite den in Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen hat; diesem sind ein Wahlkuvert, ein amtlicher Stimmzettel sowie ein amtliches Rückantwortkuvert beizugeben.

(3) Die Wahlkarte samt dem Wahlkuvert und dem darin enthaltenen amtlichen Stimmzettel muß spätestens am zweiten Wahltag im Ausland aufgegeben worden sein und bis spätestens am dritten Tag nach dem zweiten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangen. Verspätet einlangende für die Stimmabgabe im Ausland bestimmte Wahlkarten sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.

(4) Wahlberechtigte, denen eine für die Stimmabgabe im Ausland bestimmte Wahlkarte ausgestellt wurde, sind berechtigt, im Fall des Unterbleibens des Auslandsaufenthalts mit dieser sowohl im Bereich der Arbeiterkammer, der sie angehören, als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, ihre Stimme persönlich abzugeben.

Wählbarkeit

§ 32. (1) Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

1.

abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;

2.

das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3.

insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.

(2) Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt ist.

Abkürzung

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Einbringung der Wahlvorschläge

§ 33. (1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für jeden Wahlkörper (§ 3) bis spätestens drei Wochen nach dem Stichtag (§ 1) schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten:

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten, eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben und die Angabe, für welchen Wahlkörper der Wahlvorschlag eingebracht wird,

2.

die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl jedoch das Doppelte der auf den jeweiligen Wahlkörper entfallenden Kammerratsmandate nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, der Sozialversicherungsnummer, des Arbeitgebers sowie des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen,

3.

die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, daß er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 4),

4.

den Familien- und Vornamen und die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkörpers oder von fünf Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen (Anlage 5).

(3) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie in einen Wahlkörper einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 6 000 S zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Der Beitrag ist zurückzuzahlen, wenn der Wahlvorschlag nicht verlautbart wird.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission (§ 18 Abs. 1) schriftlich namhaft gemacht werden.

Abkürzung

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Einbringung der Wahlvorschläge

§ 33. (1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für jeden Wahlkörper (§ 3) bis spätestens drei Wochen nach dem Stichtag (§ 1) schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie müssen enthalten:

1.

die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten, eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben und die Angabe, für welchen Wahlkörper der Wahlvorschlag eingebracht wird,

2.

die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl jedoch das Doppelte der auf den jeweiligen Wahlkörper entfallenden Kammerratsmandate nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, der Sozialversicherungsnummer, des Arbeitgebers sowie des Hauptwohnsitzes anzuführen,

3.

die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, daß er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist (Anlage 4)

4.

den Familien- und Vornamen und die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkörpers oder von fünf Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen (Anlage 5)

(3) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie in einen Wahlkörper einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 6 000 S zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Der Beitrag ist zurückzuzahlen, wenn der Wahlvorschlag nicht verlautbart wird.

(4) Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission (§ 18 Abs. 1) schriftlich namhaft gemacht werden.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 34. (1) Die Hauptwahlkommission prüft unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge die erforderliche Zahl von Unterstützungen aufweisen, ob die Wahlwerber wählbar sind, sich mit ihrer Aufnahme in die Wahlvorschläge einverstanden erklärt haben und ob die gemäß § 33 Abs. 3 erforderlichen Beiträge erlegt worden sind.

(2) Fehlt einem Wahlvorschlag die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder des Wahlkörpers, für den er eingebracht wurde oder weist er nicht die notwendige Zahl der Unterstützungen (§ 33 Abs. 2) auf, so ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, den Mangel innerhalb von zehn Tagen zu beheben. Werden die erforderlichen Angaben oder Unterstützungserklärungen innerhalb dieser Frist nicht nachgereicht, dann gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Fehlt von einem Wahlwerber die Erklärung gemäß § 33 Abs. 1 Z 3, so ist der Zustellungsbevollmächtigte aufzufordern, diese Erklärung innerhalb von zehn Tagen nachzureichen. Unterbleibt die fristgerechte Behebung dieses Mangels, dann ist der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen. Ergibt sich bei Prüfung der Wahlvorschläge, daß ein Wahlwerber nicht wählbar ist, dann ist er vom Wahlvorschlag zu streichen. Der Zustellungsbevollmächtigte ist davon zu verständigen; er ist berechtigt, innerhalb von zehn Tagen den Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers zu ersetzen oder zu ergänzen. Wahlwerber, die über die gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 zulässige Zahl von Wahlwerbern hinausgehen, sind vom Wahlvorschlag zu streichen.

(4) Scheint ein Wahlwerber auf mehreren Wahlvorschlägen auf, so hat er über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber nicht für einen Wahlvorschlag, so ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Im übrigen gilt Abs. 3 vierter Satz.

(5) Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen wahlwerbender Gruppen auf, so hat der Wahlkommissär die Zustellungsbevollmächtigten dieser Wahlvorschläge zu einer Besprechung zum Zwecke der Erzielung einer einvernehmlichen Lösung einzuladen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so hat die Hauptwahlkommission Bezeichnungen von wahlwerbenden Gruppen, die schon auf verlautbarten Wahlvorschlägen bei einer Wahl zur Vollversammlung innerhalb der letzten zehn Jahre enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Gleiches gilt für Kurzbezeichnungen mit der Maßgabe, daß die Hauptwahlkommission die Kurzbezeichnungen auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen hat.

Abkürzung

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Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 35. Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge spätestens in der 15. Woche vor dem Wahltermin abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge unter Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen, der Listenführer sowie der Wahlkörper spätestens eine Woche nach Abschluß im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in allen Wahlkörpern gleich. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wieviele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.

Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit

§ 36. (1) Das Wahlbüro hat spätestens zwei Wochen vor Auflegung der Wählerlisten die Wahllokale zu bestimmen, wobei in jeder Gemeinde mindestens ein Wahllokal einzurichten ist, sofern die Hauptwahlkommission nicht anderes beschließt.

(2) Die Zweigwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die Stunden für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln festzulegen. In Wien erfolgt die Festsetzung der Wahlzeit durch die Hauptwahlkommission. Bei Festlegung der Stunden für die Stimmabgabe ist auf die Arbeitszeit der Betriebe, auf die Verkehrsverhältnisse und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts für alle Wahlberechtigten gewährleistet ist. Bei Abhaltung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals sind für jedes der mehreren Wahllokale oder für jeden zu bestimmenden Standort des mobilen Wahllokals angemessene Stimmabgabezeiten unter sinngemäßer Anwendung des dritten Satzes festzulegen.

(3) Spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag hat das Wahlbüro die Wahllokale, die Zuteilung der Wahlsprengel und der Wahlberechtigten zu den einzelnen Wahllokalen, die Wahlzeit und die die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen in geeigneter Weise, wie durch Anschlag im Gebäude der Arbeiterkammer oder durch schriftliche Verständigung der Wahlberechtigten, kundzumachen.

Ausstattung der Wahllokale

§ 37. (1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung der Wahl geeignet sein und dürfen sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe oder einer politischen Partei befinden.

(2) Die Gemeinde des Wahlortes hat die nach der Zahl der Wahlsprengel erforderliche Anzahl von Wahllokalen einschließlich der für die Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände wie Tische und Sessel für die Wahlkommission und die Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzellen in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Verbotszone

§ 38. Im Gebäude des Wahllokals und in einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone) ist an beiden Wahltagen jegliche Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten, verboten.

Einrichtung der Wahlzellen

§ 39. (1) Jedes Wahllokal muß zumindest eine Wahlzelle haben. Zur rascheren Abwicklung können auch mehrere Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß der Wähler ungestört und ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen kann.

(2) Als Wahlzelle kann jede Absonderungseinrichtung im Wahllokal dienen, die den Anforderungen der Geheimhaltung entspricht. Sie ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen Schreibmaterial für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

Anschlag der Wahlvorschläge

§ 40. In jeder Wahlzelle ist eine Übersicht aller von den Hauptwahlkommissionen der Arbeiterkammern, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, verlautbarten gültigen Wahlvorschläge an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

Wahlzeugen

§ 41. Jede wahlwerbende Gruppe, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt, in jede Sprengelwahlkommission zwei Wahlzeugen zu entsenden. Sie müssen nicht kammerzugehörig sein und sind spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag vom Zustellungsbevollmächtigten dem Wahlbüro der Arbeiterkammer schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält als solcher einen Ausweis, mit dem er sich beim Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission auszuweisen hat. Den Wahlzeugen steht keine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.

Durchführung der Wahl im Wahlsprengel

§ 42. (1) Die Durchführung der Wahl im Wahlsprengel obliegt der Sprengelwahlkommission unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe und Ordnung abläuft und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jedermann im Wahllokal hat seine die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen zu befolgen.

(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten Zeit (§ 36) den Wahlvorgang ein, übergibt der Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerliste, die amtlichen Stimmzettel und die leeren amtlichen Stimmzettel sowie die Wahlkuverts und prüft unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne leer ist.

(3) Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission nur von den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden Wählern, Begleitpersonen (§ 49 Abs. 1), dem Wahlkommissär und dessen Stellvertreter (§ 5), dem Wahlleiter und dessen Stellvertreter (§ 8), dem Leiter des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler, die weder als Mitglied oder Ersatzmitglied der Sprengelwahlkommission noch als Wahlzeugen fungieren, haben das Wahllokal unverzüglich nach der Stimmabgabe zu verlassen.

Abkürzung

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Amtlicher Stimmzettel

§ 43. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden (§ 35), im übrigen die aus dem Muster Anlage 6 ersichtlichen Angaben zu enthalten und darf nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden. Ist ein Wahlvorschlag nicht für alle Wahlkörper eingebracht, so bleibt der entsprechende Listenplatz auf den Stimmzetteln für die anderen Wahlkörper frei.

(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper verlautbarten Wahlvorschläge (§ 35) zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14½ bis 15½ cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben sowie für allfällige Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.

(3) Das Wahlbüro hat für jeden Wahlkörper in der Form und mit dem Inhalt, wie diese von der Hauptwahlkommission bestimmt wurden, gleichfarbige amtliche Stimmzettel und ebenfalls gleichfarbige und undurchsichtige Wahlkuverts in der notwendigen Anzahl bereitzustellen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch das Wahlbüro den Sprengelwahlkommissionen, in Wien unmittelbar, sonst über die Zweigwahlkommissionen entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereich der Wahlkommissionen zuzüglich einer ausreichenden Reserve zu übermitteln. Eine zusätzliche Reserve ist den Zweigwahlkommissionen, in Wien dem Wahlbüro, für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlkommissionen am Wahltag zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

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Leerer amtlicher Stimmzettel

§ 44. (1) Das Wahlbüro hat für jeden Wahlkörper einen in Farbe und Größe mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmenden leeren amtlichen Stimmzettel aufzulegen, der die aus dem Muster Anlage 7 ersichtlichen Angaben zu enthalten hat.

(2) Der leere amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Wahlbüros hergestellt werden. Das Wahlbüro hat ferner in der notwendigen Anzahl undurchsichtige Umschläge (§ 50 Abs. 4) bereitzustellen. § 43 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Der leere amtliche Stimmzettel ist ausschließlich für die Verwendung jener Wahlberechtigten vorgesehen, die mittels Wahlkarte im Bereich einer anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Wahltermin gewählt wird, ihre Stimme abgeben, jedoch über den mit der Wahlkarte ausgefolgten amtlichen Stimmzettel (§ 29 Abs. 2) nicht mehr verfügen oder denen beim Ausfüllen dieses Stimmzettels ein Fehler unterlaufen ist (§ 50 Abs. 6).

Teilnahme an der Wahl

§ 45. (1) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, deren Namen in der abgeschlossenen Wählerliste enthalten sind. Sie können nur in einem Wahlkörper wählen und nur eine Stimme abgeben.

(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.

Ort der Wahl

§ 46. (1) Das Wahlrecht kann grundsätzlich nur vor der Sprengelwahlkommission ausgeübt werden, bei der die Wählerliste aufliegt, in der der Wahlberechtigte angeführt ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch vor einer anderen Sprengelwahlkommission als derjenigen ausüben, bei welcher die Wählerliste aufliegt, in der sie angeführt sind, im Bereich einer anderen Arbeiterkammer unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 jedoch nur dann, wenn deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird. Dasselbe gilt für Wahlberechtigte, die im Besitz einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte sind, für den Fall, daß der Auslandsaufenthalt unterblieben ist.

Feststellung der Identität des Wählers

§ 47. (1) Jeder Wähler hat vor der Sprengelwahlkommission anzugeben, welchem Wahlkörper er angehört, in welchem Betrieb er am Stichtag beschäftigt war, sodann seinen Namen zu nennen und sich mittels einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen Urkunde über seine Person auszuweisen. Wähler, die am Stichtag arbeitslos waren, haben an Stelle des Betriebs ihre Wohnadresse anzugeben.

(2) Zur Glaubhaftmachung der Identität des Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3 kommen insbesondere in Betracht: Geburts- und Trauschein, Paß, Personal- oder Postausweis, Führerschein, amtliche Legitimationen jeder Art, wie überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die die Identität des Wählers erkennen lassen.

(3) Kann sich ein Wähler nicht auf die in Abs. 1 und 2 bezeichnete Art über seine Person ausweisen, so ist er dennoch zur Stimmabgabe zugelassen, wenn er seine Identität durch zwei sich nach Abs. 2 ausweisende Zeugen nachzuweisen vermag. Dieser Umstand sowie die Vor- und Familiennamen der Zeugen einschließlich der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung verwendeten Urkunden sind in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken.

Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission

§ 48. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe aus diesem Grund kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme noch nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung erfolgen und ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang zu vermerken. Sie ist endgültig.

Abkürzung

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Ausübung des Wahlrechts

§ 49. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom Wähler allein betreten werden.

(2) Ist die Identität des Wählers festgestellt und ist er in der Wählerliste eingetragen, so erhält er vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission ein leeres Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel. Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission, der es ungeöffnet in die Urne zu legen hat.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Sprengelwahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Nach Abgabe des Stimmzettels ist der Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission in der Wählerliste abzustreichen; der Name des Wählers, der seine Wahlstimme abgegeben hat, ist in ein fortlaufend numeriertes Abstimmungsverzeichnis (Anlage 8) unter Anführung seiner Nummer in der Wählerliste einzutragen.

Abkürzung

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Stimmabgabe auf Grund der Wahlkarte

§ 50. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, haben außer der Wahlkarte auch eine Urkunde gemäß § 47 vorzuweisen. Nach Feststellung der Identität des Wählers ist die Wahlkarte dem Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission zu übergeben. Die Namen der Wahlkartenwähler sind von einem Mitglied der Sprengelwahlkommission am Schluß der Wählerliste unter Hinzufügung der fortlaufenden Nummer einzutragen.

(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat die Wahlkarte zu öffnen und dem Wähler den darin enthaltenen amtlichen Stimmzettel sowie ein leeres Wahlkuvert auszufolgen.

(3) Wählt ein Wahlkartenwähler im Bereich der Arbeiterkammer, der er angehört, dann gilt für die weitere Wahlhandlung § 49 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(4) Wählt ein Wahlkartenwähler außerhalb des Bereichs der Arbeiterkammer, der er angehört, dann gilt für die weitere Wahlhandlung § 49 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission das ihm vom Wähler übergebene Wahlkuvert ungeöffnet unter Anschluß der Wahlkarte in einen dafür vorgesehenen Umschlag zu geben und diesen zu verschließen hat. Dieser Umschlag ist mit der Bundeslandbezeichnung der Arbeiterkammer zu versehen, von deren Wahlbüro die Wahlkarte ausgestellt wurde, und sodann in die Wahlurne zu legen.

(5) Ist einem Wahlkartenwähler im Sinne des Abs. 4 beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen oder ist aus anderen Gründen dieser Stimmzettel nicht mehr verfügbar, dann hat ihm der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission einen leeren amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Auf diesem Stimmzettel hat der Vorsitzende, bevor er ihn dem Wähler übergibt, die Bundeslandbezeichnung der Arbeiterkammer einzutragen, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde. Für die weitere Wahlhandlung gilt Abs. 4.

(6) Die Namen der Wahlkartenwähler aus einem anderen Arbeiterkammerbereich sind in ein eigenes dafür bestimmtes Abstimmungsverzeichnis (Anlage 9) einzutragen. Diesen Eintragungen sind die Nummern beizufügen, unter denen sie gemäß Abs. 1 in der Wählerliste verzeichnet wurden.

(7) Die für die Stimmabgabe im Ausland gekennzeichneten Wahlkarten sind ausschließlich von jener Hauptwahlkommission auszuzählen, mit deren Adresse sie versehen sind. Die Namen der Auslandswahlkartenwähler sind in ein eigenes dafür bestimmtes Abstimmungsverzeichnis einzutragen.

Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels

§ 51. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler in dem rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. Der Stimmzettel ist auch dann ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Abgabe der Stimme verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beschädigt wurde, daß nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte, oder

3.

überhaupt keine wahlwerbende Gruppe angezeichnet wurde oder

4.

zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe angebracht wurden, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in Abs. 2 und 3 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Gültigkeit des leeren amtlichen Stimmzettels

§ 52. (1) Der leere amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder die Kurzbezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder einen Wahlwerber dieser Gruppe anführt, für die im Bereich der Arbeiterkammer, der der Wähler angehört, ein Wahlvorschlag verlautbart wurde.

(2) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte. Die Bestimmungen des § 51 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Stimmenzählung in den Wahlsprengeln

§ 53. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die Stimmabgabe am Wahltag festgesetzten Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen Wähler ihre Stimmen abgegeben haben, hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklären und das Wahllokal zu schließen. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission und die Wahlzeugen verbleiben.

(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat sodann am ersten Wahltag die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

1.

die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts, getrennt nach Wahlkörpern,

2.

die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis (§ 49 Abs. 4) eingetragenen Wähler,

3.

die Zahl der aus der Wahlurne entnommenen Umschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Arbeiterkammerbereichen,

4.

die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis für Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen eingetragenen Wähler (§ 50 Abs. 6).

(3) Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für den ersten Wahltag in einer Niederschrift zu beurkunden, die folgende Angaben zu enthalten hat:

1.

die Bezeichnung des Wahlsprengels, des Wahllokals und des Wahltags,

2.

die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission,

3.

die Zeit des Beginns und der Beendigung der Wahlhandlung,

4.

die Feststellungen der Identität der Wähler gemäß § 47 Abs. 3,

5.

die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern gemäß § 48,

6.

die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission sowie außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung,

7.

die Feststellungen gemäß Abs. 2.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hiefür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift des ersten Wahltages ist unter Beifügung aller aus der Wahlurne entnommenen Kuverts in einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission versiegelten Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl aufzubewahren. Die Verwahrung dieser Wahlunterlagen hat tunlichst durch Hinterlegung bei einer Dienststelle der Polizei, der Gendarmerie oder eines Gemeindeamtes zu erfolgen.

§ 54. (1) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission hat am zweiten Wahltag, nachdem die Stimmabgabe für geschlossen erklärt und das Wahllokal geschlossen wurde (§ 53 Abs. 1), die Wahlurne zu entleeren und die Feststellungen gemäß § 53 Abs. 2 zu treffen.

(2) Sind in einem Wahlkörper an beiden Wahltagen insgesamt weniger als 15 Stimmen abgegeben worden, so sind diese Wahlkuverts zu zählen und ungeöffnet unter sicheren Verschluß zu nehmen. Die gleiche Vorgangsweise gilt für die Umschläge von Wahlkartenwählern aus einem anderen Wahlkartenbereich, unabhängig von deren Zahl.

(3) Die Sprengelwahlkommission hat sodann die aus der Urne entnommenen zusammen mit den vom ersten Wahltag aufbewahrten Wahlkuverts gut zu vermischen, zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und getrennt für jeden Wahlkörper festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der für jeden Wahlkörper abgegebenen Stimmen,

2.

die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen gültigen Stimmen,

3.

die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen ungültigen Stimmen,

4.

die auf die einzelnen Wahlvorschläge (§ 35) entfallende Stimmenanzahl.

(4) Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für den zweiten Wahltag in einer Niederschrift zu beurkunden, die neben den Angaben gemäß § 53 Abs. 3 zu enthalten hat:

1.

die Anzahl der an die Zweigwahlkommission weiterzuleitenden Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen (§ 54 Abs. 2 zweiter Satz),

2.

die Anzahl der ungeöffnet gebliebenen Wahlkuverts (§ 54 Abs. 2 erster Satz),

3.

das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel.

(5) Im übrigen gilt § 53 Abs. 4 sinngemäß.

Weiterleitung der Wahlunterlagen

§ 55. Nach Ende der Wahl hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission folgende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission weiterzuleiten:

1.

die Wahlniederschriften,

2.

die Wählerliste und Abstimmungsverzeichnisse,

3.

die gültigen und ungültigen Stimmzettel,

4.

die nach § 54 Abs. 2 erster Satz ungeöffnet gebliebenen Wahlkuverts,

5.

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler aus dem eigenen Kammerbereich,

6.

die nach § 54 Abs. 2 zweiter Satz ungeöffnet gebliebenen Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Kammerbereichen.

Stimmenzählung in den Wahlkreisen

§ 56. (1) Die Zweigwahlkommission hat die ihr gemäß § 55 übermittelten Wahlunterlagen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und die ihr gemäß § 55 Z 4 und 6 zugegangenen ungeöffneten Wahlkuverts und Umschläge getrennt zu sammeln.

(2) Die Zweigwahlkommission hat die nach § 55 Z 4 gesammelten Wahlkuverts gut zu vermischen, sodann zu öffnen und unter sinngemäßer Anwendung des § 54 Abs. 3 die Stimmenzählung vorzunehmen.

(3) Auf Grund der Sprengelwahlergebnisse und der Ergebnisse der Stimmenzählung nach Abs. 2 hat die Zweigwahlkommission das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.

(4) In einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben ist, sind die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln sowie das Ergebnis der Stimmenzählung nach Abs. 2 und das sich daraus ergebende Wahlergebnis im Wahlkreis festzuhalten. Des weiteren ist in der Niederschrift die Zahl der nach Abs. 1 gesammelten Umschläge zu vermerken. Verweigert ein Mitglied der Zweigwahlkommission die Unterschrift, ist der Grund hiefür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Schließlich hat die Zweigwahlkommission die Niederschrift, die ungeöffnet gebliebenen Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen und die übrigen Wahlunterlagen ihres Wahlkreises unter sicherem Verschluß der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

§ 57. (1) Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und sodann das vorläufige Wahlergebnis festzustellen. Die ihr von den Zweigwahlkommissionen zugegangenen Umschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Arbeiterkammerbereichen sind ungeöffnet der zuständigen Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(2) Des weiteren hat die Hauptwahlkommission die von anderen Hauptwahlkommissionen übermittelten Umschläge von Wahlkartenwählern aus dem eigenen Arbeiterkammerbereich sowie die rechtzeitig aus dem Ausland eingelangten Rückantwortkuverts zu öffnen, die Wahlkuverts zu mischen und zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen.

(3) Auf Grund des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach Abs. 2 hat die Hauptwahlkommission das endgültige Wahlergebnis festzustellen.

Abkürzung

AK-WO

Zuteilung der Mandate

§ 58. (1) Von der Hauptwahlkommission werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen der einzelnen Wahlkörper nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.

(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Kammerratsmandate auf den betreffenden Wahlkörper entfallen.

(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Zuteilung dieses Mandats das Los.

(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden, entsprechend ihrer Reihung, die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt. Die Bewerber haben über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen zu erklären, ob sie das Mandat annehmen. Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten folgenden Personen gelten als deren Ersatzpersonen.

Abkürzung

AK-WO

Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen

§ 59. (1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 58 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn

1.

er keine Begründung enthält oder

2.

die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.

(2) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.

Abkürzung

AK-WO

Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 60. (1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll festzuhalten und von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

(2) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die sonstigen Wahlakten bis zum Abschluß der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer aufbewahrt und dem gewählten Vorstand der Arbeiterkammer übergeben werden.

Anfechtung der Wahl

§ 61. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit und Soziales angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Gibt der Bundesminister für Arbeit und Soziales der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Fristenberechnung

§ 62. Für die Berechnung und den Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

Vereinbarungen mit den Sozialversicherungsträgern

§ 63. Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern deren Kosten der Wählererfassung gemäß § 22 nach Vereinbarung zu ersetzen.

Strafbestimmungen

§ 64. (1) Wer den ihm gemäß § 22 Abs. 5 und 7 dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S bestraft.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 65. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. März 1969 über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der einzelnen Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 119, zuletzt geändert durch die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 9. November 1988, BGBl. Nr. 611, außer Kraft.

Abkürzung

AK-WO

Anlage 1

zu § 24 Abs. 2

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

AK-WO

Anlage 2

(zu § 28)

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

AK-WO

Anlage 3

(zu § 31)

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

AK-WO

Anlage 4

(zu § 33 Abs. 1 Z 3)

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

AK-WO

Anlage 5

(zu § 33 Abs. 2)

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

AK-WO

Anlage 6

(zu § 43)

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

AK-WO

Anlage 7

(zu § 44)

(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

AK-WO

Anlage 8

(zu § 49 Abs. 4)

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

AK-WO

Anlage 9

(zu § 50 Abs. 6)

(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert)

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