Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der dreijährigen Fachschule und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-09-01
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4 Abs. 1);

gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. I § 4 Abs. 11)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr. 512/1993, insbesondere dessen §§ 6, 62 und 76, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 4)

§ 1. Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)

2.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)

§ 1. Für die nachstehend genannten mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe (Anlage 1)

2.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (Anlage 2)

3.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Kultur- und Kongreßmanagement (Anlage 3)

4.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig Umwelt und Wirtschaft (Anlage 4)

5.

Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe - Aufbaulehrgang (Anlage 5)

6.

Fachschule für wirtschaftliche Berufe - Speziallehrgang für medizinische Verwaltung (Anlage 6)

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 4)

§ 2. Insoweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen für den Erweiterungsbereich nicht erlassen werden, sind diese von der jeweiligen Schulbehörde I. Instanz zu erlassen.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 4);

gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. I § 4 Abs. 11 Z 4)

§ 3. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 4. Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft:

1.

Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1.September 1993,

2.

für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 1994,

3.

für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1.September 1995,

4.

für den IV. Jahrgang mit 1. September 1996 und

5.

für den V. Jahrgang mit 1. September 1997.

§ 4. (1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft:

1.

Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1.September 1993,

2.

für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 1994,

3.

für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1.September 1995,

4.

für den IV. Jahrgang mit 1. September 1996 und

5.

für den V. Jahrgang mit 1. September 1997.

(2) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. XXX/1996 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 534/1996) treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 6 mit 1. September 1996,

2.

Anlage 4 hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1996, hinsichtlich der weiteren Jahrgänge mit 1. September 1997 jahrgangsweise aufsteigend,

3.

die Anlagen 3 und 5 mit 1. September 1996 jahrgangsweise aufsteigend.

§ 4. (1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft:

1.

Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1.September 1993,

2.

für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 1994,

3.

für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1.September 1995,

4.

für den IV. Jahrgang mit 1. September 1996 und

5.

für den V. Jahrgang mit 1. September 1997.

(2) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 6 mit 1. September 1996,

2.

Anlage 4 hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1996, hinsichtlich der weiteren Jahrgänge mit 1. September 1997 jahrgangsweise aufsteigend,

3.

die Anlagen 3 und 5 mit 1. September 1996 jahrgangsweise aufsteigend.

(3) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/1999 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 1, die Anlagen 1 bis 5 treten hinsichtlich der Änderungen in den Schulautonomen Lehrplanbestimmungen, der Änderungen in den Allgemeinen Didaktischen Grundsätzen und hinsichtlich des Betriebsorganisatorischen Seminars und die Anlagen 1, 2 und 4 treten hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Textverarbeitung und Publishing” mit 1. September 1999 in Kraft,

3.

die Anlagen 2 und 5 treten hinsichtlich des Ausbildungsschwerpunktes „Medieninformatik” mit 1. September 1999 jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,

4.

Anlage 6 tritt mit 1. September 1999 semesterweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft:

1.

Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1.September 1993,

2.

für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 1994,

3.

für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1.September 1995,

4.

für den IV. Jahrgang mit 1. September 1996 und

5.

für den V. Jahrgang mit 1. September 1997.

(2) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 6 mit 1. September 1996,

2.

Anlage 4 hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1996, hinsichtlich der weiteren Jahrgänge mit 1. September 1997 jahrgangsweise aufsteigend,

3.

die Anlagen 3 und 5 mit 1. September 1996 jahrgangsweise aufsteigend.

(3) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/1999 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 1, die Anlagen 1 bis 5 treten hinsichtlich der Änderungen in den Schulautonomen Lehrplanbestimmungen, der Änderungen in den Allgemeinen Didaktischen Grundsätzen und hinsichtlich des Betriebsorganisatorischen Seminars und die Anlagen 1, 2 und 4 treten hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Textverarbeitung und Publishing” mit 1. September 1999 in Kraft,

3.

die Anlagen 2 und 5 treten hinsichtlich des Ausbildungsschwerpunktes „Medieninformatik” mit 1. September 1999 jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,

4.

Anlage 6 tritt mit 1. September 1999 semesterweise aufsteigend in Kraft.

(4) § 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft:

1.

Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1.September 1993,

2.

für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 1994,

3.

für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1.September 1995,

4.

für den IV. Jahrgang mit 1. September 1996 und

5.

für den V. Jahrgang mit 1. September 1997.

(2) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 6 mit 1. September 1996,

2.

Anlage 4 hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1996, hinsichtlich der weiteren Jahrgänge mit 1. September 1997 jahrgangsweise aufsteigend,

3.

die Anlagen 3 und 5 mit 1. September 1996 jahrgangsweise aufsteigend.

(3) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/1999 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 1, die Anlagen 1 bis 5 treten hinsichtlich der Änderungen in den Schulautonomen Lehrplanbestimmungen, der Änderungen in den Allgemeinen Didaktischen Grundsätzen und hinsichtlich des Betriebsorganisatorischen Seminars und die Anlagen 1, 2 und 4 treten hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Textverarbeitung und Publishing” mit 1. September 1999 in Kraft,

3.

die Anlagen 2 und 5 treten hinsichtlich des Ausbildungsschwerpunktes „Medieninformatik” mit 1. September 1999 jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,

4.

Anlage 6 tritt mit 1. September 1999 semesterweise aufsteigend in Kraft.

(4) § 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(5) Die Anlagen 1, 2 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/ 2003 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1. September 2003,

2.

für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 2004,

3.

für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1. September 2005,

4.

für den IV. Jahrgang mit 1. September 2006,

5.

für den V. Jahrgang mit 1. September 2007.

§ 4. (1) Diese Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt wie folgt in Kraft:

1.

Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1.September 1993,

2.

für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 1994,

3.

für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1.September 1995,

4.

für den IV. Jahrgang mit 1. September 1996 und

5.

für den V. Jahrgang mit 1. September 1997.

(2) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 534/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 sowie die Anlagen 1, 2 und 6 mit 1. September 1996,

2.

Anlage 4 hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1996, hinsichtlich der weiteren Jahrgänge mit 1. September 1997 jahrgangsweise aufsteigend,

3.

die Anlagen 3 und 5 mit 1. September 1996 jahrgangsweise aufsteigend.

(3) § 1 sowie die Anlagen 1 bis 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 372/1999 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 4 Abs. 2 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

§ 1, die Anlagen 1 bis 5 treten hinsichtlich der Änderungen in den Schulautonomen Lehrplanbestimmungen, der Änderungen in den Allgemeinen Didaktischen Grundsätzen und hinsichtlich des Betriebsorganisatorischen Seminars und die Anlagen 1, 2 und 4 treten hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Textverarbeitung und Publishing” mit 1. September 1999 in Kraft,

3.

die Anlagen 2 und 5 treten hinsichtlich des Ausbildungsschwerpunktes „Medieninformatik” mit 1. September 1999 jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,

4.

Anlage 6 tritt mit 1. September 1999 semesterweise aufsteigend in Kraft.

(4) § 2 sowie die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(5) Die Anlagen 1, 2 und 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/ 2003 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 1. September 2003,

2.

für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 1. September 2004,

3.

für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 1. September 2005,

4.

für den IV. Jahrgang mit 1. September 2006,

5.

für den V. Jahrgang mit 1. September 2007.

(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen bzw. Änderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

die Anlagen 1, 2, 4 und 5 treten mit 1. September 2006 in Kraft;

2.

die Änderungen der gemäß Artikel I § 4 Abs. 5 auslaufend außer Kraft tretenden Anlage 2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;

3.

die Änderungen der gemäß Artikel I § 4 Abs. 6 auslaufend außer Kraft tretenden Anlage 3 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4 Abs. 1);

gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. I § 4 Abs. 11)

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Lehrpläne für die Fachschule für wirtschaftliche Berufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, BGBl. Nr. 154/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 56/1966, 244/1966, 177/1969, 345/1972, 359/1979, 518/1982 und 485/1989, tritt hinsichtlich der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe und der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe wie folgt außer Kraft:

1.

Für die 1. Klasse und den I. Jahrgang mit 31. August 1993,

2.

für die 2. Klasse und den II. Jahrgang mit 31. August 1994,

3.

für die 3. Klasse und den III. Jahrgang mit 31. August 1995,

4.

für den IV. Jahrgang mit 31. August 1996 und

5.

für den V. Jahrgang mit 31. August 1997.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 4);

gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. I § 4 Abs. 11 Z 4)

Artikel II

Bekanntmachung

Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 4)

Anlage 1

```

```

DREIJÄHRIGE FACHSCHULE FÜR WIRTSCHAFTLICHE BERUFE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Wochenstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände Klasse Summe pflich-

tungs-

```

1.
    1. gruppe

```

```

```

KERNBEREICH

```

1.

Religion ........................ 2 2 2 6 (III)

```

```

2.

Deutsch ......................... 3 3 2 8 (I)

```

```

3.

Englisch ........................ 3 3 3 9 (I)

```

```

4.

Geschichte und Kultur ........... - 3 - 3 III

```

```

5.

Wirtschaftsgeographie ........... - 3 - 3 III

```

```

6.

Musikerziehung .................. 1 1 1 3 (V)

```

```

7.

Bildnerische Erziehung .......... 1 1 1 3 (V)

```

```

8.

Psychologie ..................... - - 2 2 III

```

```

9.

Biologie und Ökologie ........... - 2 2 4 III

```

```

10.

Chemie .......................... 2 - - 2 (III)

```

```

11.

Betriebs- und Volkswirtschaft.... 2 2 2 6 II

```

```

12.

Rechnungswesen *1) .............. 3 3 3 9 I

```

```

13.

Wirtschaftsinformatik ........... 1 - 1 2 I

```

```

14.

Textverarbeitung *1) ............ 3 2 2 7 III

```

```

15.

Politische Bildung und Recht .... - - 3 3 III

```

```

16.

Ernährung ....................... 2 1 - 3 III

```

```

17.

Küchenführung und

```

Servierkunde *1) ................ 5 5 5 15 IV

```

18.

Angewandte

```

Betriebsorganisation *1) ........ - - 2 2 II

```

19.

Kreatives Gestalten ............. 3 - - 3 IV a

```

```

20.

Leibesübungen ................... 2 2 2 6 (IV a)

```

```

```

33 33 33 99

```

```

```

```

Wochenstunden Lehrver-

Klasse Summe pflich-

tungs-

```

1.
    1. gruppe

```

```

```

ERWEITERUNGSBEREICH

```

a)

Ausbildungsschwerpunkte *2)

```

Zweite lebende Fremdsprache *3) ..... - 3 3 6 I

Ernährungs- und Betriebswirtschaft .. - 3 3 6 III

Betriebsorganisation und

Wirtschaftsleitung .................. - 3 3 6 III

Humanökologie ....................... - 3 3 6 III

Gesundheit und Soziales ............. - 3 3 6 III

Kulturtouristik ..................... - 3 3 6 III

```

b)

Schulautonome

```

Pflichtgegenstände *2) .............. 2 2 2 6

Pflichtgegenstände mit erhöhtem

Stundenausmaß ....................... *4)

Seminare:

Fremdsprachenseminar ................ I

Allgemeinbildendes Seminar .......... III

```

```

Wochenstunden Lehrver-

Klasse Summe pflich-

tungs-

```

1.
    1. gruppe

```

```

```

Fachtheoretisches Seminar .......... III

Praxisseminar ...................... IV

```

```

Pflichtgegenstände gesamt .......... 35 38 38 111

```

```

B. Freigegenstände und unverbindliche Übungen *2)

Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Unverbindliche Übungen

Spielmusik .......................... 1 1 1 3 V

Chorgesang........................... 1 1 1 3 V

```

```

C. Fakultatives Praktikum

4 Wochen zwischen der 2. und 3. Klasse.

```

```

D. Förderunterricht *2)

Soweit dafür keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen:

Deutsch ............................ (2) (2) (2) (6) (I)

Englisch ........................... (2) (2) (2) (6) (I)

Rechnungswesen *1) ................. (2) (2) (2) (6) I

Textverarbeitung *1) ............... (2) (2) (2) (6) III

```

```

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe dient im Sinne der §§ 52 und 62 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetz dem Erwerb einer erweiterten Allgemeinbildung und vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung von Berufen in den Bereichen Wirtschaft, Verwaltung, Tourismus und Ernährung befähigen.

Die wesentlichen Ziele der Ausbildung sind Persönlichkeitsbildung, Fähigkeit der beruflichen Mobilität und Flexibilität, Kreativität, Kritikfähigkeit und soziales Engagement, Kommunikationsfähigkeit in der Muttersprache und in den Fremdsprachen.

Weitere Schwerpunkte bilden die Schulung der Fähigkeit, betriebliche Organisationsprobleme unter Bedachtnahme auf ökonomische, ökologische und soziale Gesichtspunkte unter Einsatz moderner technischer Hilfsmittel zu lösen.

Der Schüler soll befähigt werden, verantwortungsbewußt und ganzheitlich zu denken und zu handeln. Ausgestattet mit theoretischem Wissen und praktischem Können, soll er zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen herangeführt werden.

Der Schüler soll zu kreativem, selbsttätigem Handeln und Arbeiten im Team befähigt sein und die Notwendigkeit einer ständigen Weiterbildung erkennen.

Das Kennenlernen anderer Kulturen soll zu Weltoffenheit und Toleranz führen. Auf diese Weise sollen die jungen Menschen auf ein demokratisches Denken und ein Leben in multikulturellen Gesellschaften vorbereitet werden.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen im Erweiterungsbereich Freiräume durch die Bestimmung der Ausbildungsschwerpunkte, der schulautonomen Pflichtgegenstände, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulort sowie aus den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen des Schülers, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen, allgemein-kulturellen und wirtschaftlichen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die Ausbildungsschwerpunkte sind Bereiche, die zu einer berufsbezogenen Spezialisierung führen. Für jede Schule ist der an ihr zu führende Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen festzulegen. Bestehen an einer Schule parallel geführte Klassen, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern der Schulgemeinschaftsausschuß den Ausbildungsschwerpunkt nicht festlegt, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Im Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände können Pflichtgegenstände vertieft und erweitert und/oder Seminare geführt werden.

Folgende Varianten können vorgesehen werden:

1.

die Erhöhung des Stundenausmaßes eines oder zweier Pflichtgegenstände um insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder

2.

ein oder zwei Seminare mit insgesamt zwei Wochenstunden je Klasse oder

3.

ein Seminar mit einer Wochenstunde und die Erhöhung des Stundenausmaßes eines Pflichtgegenstandes um eine Wochenstunde je Klasse.

Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können in folgenden Formen geführt werden:

1.

durch Erhöhung der Wochenstundenanzahl in jenen Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel enthalten ist und/oder

2.

durch Fortführung des Pflichtgegenstandes in einer oder mehreren Klassen, in denen der Pflichtgegenstand in der Stundentafel nicht mehr aufscheint.

Für Pflichtgegenstände mit erhöhtem Stundenausmaß können zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze festgelegt werden. Bei Erhöhung des Stundenausmaßes laut Z 2 sind solche zusätzlichen Angaben in jedem Fall erforderlich.

Die Seminare dienen dazu, innerhalb der Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Pflichtgegenstände ein zusätzliches Bildungsangebot in anderen, mit dem allgemeinen Bildungsziel in Einklang stehenden Fachgebieten vorzusehen. Die Auswahl der an der Schule (den einzelnen Klassen) zu führenden Seminare sowie die Festlegung ihrer Zusatzbezeichnung, ihres Inhaltes und ihres Stundenausmaßes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.

Soweit der Schulgemeinschaftsausschuß keine Lehrplanbestimmungen für den Bereich der schulautonomen Pflichtgegenstände erläßt, hat die Festlegung dieses Bereichs durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen.

Allfällige Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie der Förderunterricht sind hinsichtlich ihrer Bezeichnung, ihres Inhaltes und des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen, wobei die Bestimmungen über die schulautonomen Pflichtgegenstände sinngemäß anzuwenden sind.

IV. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der Unterricht ist fächerübergreifend auszurichten und hat auf regionale Besonderheiten und aktuelle Begebenheiten einzugehen. Die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung soll gefördert werden.

Dem Unterricht soll eine ständige Absprache zwischen Lehrern verwandter Unterrichtsgegenstände vorausgehen, damit das fächerübergreifende Denken und Verstehen gewährleistet wird.

Pädagogische Beratungen, schriftliche Lehrstoffverteilungspläne und sonstige geeignete Maßnahmen haben die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen zwischen den Unterrichtsgegenständen sicherzustellen.

Der Lehrplan ist als Rahmen zu verstehen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Auf den korrekten Gebrauch der deutschen Hochsprache ist in allen Unterrichtsgegenständen zu achten. Der Schüler ist auf Fehler der Aussprache, Schreibung, Grammatik und Wortwahl aufmerksam zu machen. Die sprachliche Komponente ist ein von der fachlichen Leistung untrennbarer Teil.

Besondere Bedeutung haben in allen hiezu geeigneten Unterrichtsgegenständen die politische Bildung, die Gesundheitserziehung, die Medienerziehung und die Erziehung zu Umweltbewußtsein.

Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben. Aus dieser Grundhaltung heraus ist das exemplarische Lehren und Lernen besonders zu pflegen.

Der Lehrer soll daher die Methode seines Unterrichts so wählen, daß der Schüler Neues mit Interesse aufnimmt und lernt, das Wesentliche zu erkennen.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987.

b)

Evangelischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991.

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 279/1965.

d)

Islamischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e)

Israelitischer Religionsunterricht

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h)

Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2.

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

1.

Klasse (3 Wochenstunden):

Normative Sprachrichtigkeit:

Anwendung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsregeln.

Schreibung und Bedeutung häufiger Fremdwörter und fachsprachlicher Ausdrücke.

Grammatische Grundstrukturen (Wörter, Satzglieder, Sätze).

Mündliche Kommunikation:

Darstellung von Sachverhalten (Erlebtem, Gehörtem, Gesehenem, Gelesenem) in Standardsprache. Telefonat.

Lesen und Vortragen von Texten.

Schriftliche Kommunikation:

Formen des Erzählens; praxisnahe Textformen (Bericht, Inhaltsangabe, Kurzfassung).

Kreatives Schreiben.

Literarische Texte und kulturelle Bezüge:

Behandlung von Themenkreisen aus dem Erlebnisbereich des Schülers

(Motive, Themen, formale Aspekte von Texten).

Medien:

Massenmedien (Arten und Funktionen der Printmedien).

2.

Klasse (3 Wochenstunden):

Mündliche Kommunikation:

Lesen und Vortragen von Texten.

Schriftliche Kommunikation:

Freies Mitschreiben; praxisnahe Textformen (Protokoll, Exzerpt,

Lebenslauf, Bewerbungsschreiben; Charakteristik, Beschreibung).

Analysieren, Argumentieren, Appellieren.

Kreatives Schreiben.

Literarische Texte und kulturelle Bezüge:

Behandlung von gesellschaftsrelevanten Themenkreisen (Motive, Themen und formale Aspekte von Texten).

Medien:

Massenmedien (Arten und Funktionen audiovisueller Medien).

Werbung und Konsumverhalten.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Normative Sprachrichtigkeit:

Strukturen der Gegenwartssprache, Sprachschichten, Sprachwandel.

Mündliche Kommunikation:

Darstellung von problemorientierten Standpunkten.

Referat. Diskussion.

Lesen und Vortragen von Texten.

Kommunikationstechniken (Rollenspiel, nonverbale Kommunikation, Einstellungsgespräch).

Schriftliche Kommunikation:

Analysieren, Argumentieren, Appellieren, Kommentieren.

Kreatives Schreiben.

Literarische Texte und kulturelle Bezüge:

Literarische Gattungen anhand ausgewählter

Beispiele der Gegenwartsliteratur.

Medien:

Gestalten von und mit Medien (Erstellung von Videoclips, Herstellung einer Schülerzeitung; Nachrichtensendung).

Informationsquellen (Werke, Institutionen; Bibliotheksnutzung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Kommunikations-, Kooperations- und Kritikfähigkeit.

Der Einsatz situationsgerechter Gesprächs- und Sozialformen motiviert den Schüler zum selbständigen und verantwortlichen Handeln.

Problemstellungen, die sich am Erfahrungshorizont und an den Interessen der Schüler sowie an aktuellen Anlässen orientieren, fördern die Lebensnähe des Unterrichts und die Motivation der Schüler.

Der Computer kann im Deutschunterricht praxisgerecht und motivierend eingesetzt werden, so zB für das Erstellen von Präsentationsunterlagen, Infos, Schülerzeitungen und Projektdokumentationen.

Übungen zur normativen Sprachrichtigkeit sollen sich an den individuellen Bedürfnissen der Schüler orientieren und einen Schwerpunkt bilden, da unterschiedliche Vorkenntnisse aufeinander abgestimmt und bestehende Defizite abgebaut werden sollen. Als motivationsfördernd erweist sich dabei die Einbeziehung von Sprachspielen und kreativen Gestaltungsformen.

Die regelmäßige Verwendung des Österreichischen Wörterbuches erzieht zu Selbständigkeit und erhöht das Verständnis für Sprache als komplexes, sich veränderndes System.

Die kulturgeschichtliche Orientierung erfordert Hinweise auf Wechselbeziehungen der Literatur zum gesellschaftlich-kulturellen Umfeld, zB zur bildenden Kunst, Musik, Philosophie, Psychologie.

Schularbeiten:

1.

und 2. Klasse: Je 2 einstündige Schularbeiten;

3.

Klasse: 2 zweistündige Schularbeiten.

3.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

1.

Klasse (3 Wochenstunden):

Integration der Vorkenntnisse.

Themen aus dem persönlichen Umfeld des Schülers.

Aktuelle Themen.

Situationen des täglichen Lebens.

Sprachstrukturen:

Die für die kommunikative Kompetenz erforderlichen Strukturen.

2.

Klasse (3 Wochenstunden):

Themen aus dem sozialen Umfeld der Schüler. Die englischsprachige Welt, kulturelle und soziale Besonderheiten.

Aktuelle Themen.

Standardsituationen der beruflichen Praxis.

Sprachstrukturen:

Die für die Kommunikationsthemen erforderlichen Strukturen.

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Themen mit vorwiegendem Bezug auf Österreich.

Kulturleben.

Aktuelle Themen.

Restaurant, Gastronomie, Rezeption.

Standardformen der Korrespondenz.

Fallbeispiele - Dienstleistungen, Büro.

Sprachstrukturen:

Die für die Kommunikationsthemen erforderlichen Strukturen.

Fachsprache (Wort- und Phrasenschatz).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind

Ein vielfältiges Angebot an Themen, Textsorten und Kommunikationsformen sowie die Berücksichtigung von Schülerinteressen ist im Sinne des allgemeinen Bildungszieles zweckmäßig.

Die Vorkenntnisse der Schüler ermöglichen von Beginn an die Verwendung der Fremdsprache als Unterrichtssprache. Dies gilt für alle Unterrichtsbelange mit Ausnahme jener Gebiete, in denen die kontrastive Sprachbetrachtung das eigentliche Unterrichtsziel ist.

Es ist wichtig, daß alle sprachliche Fertigkeiten, sowohl einzeln als auch integriert, laufend geübt werden. Der Wechsel zwischen Einzel-, Partner- und Gruppenarbeit entspricht einerseits den Erfordernissen der Praxis und fördert andererseits eine abwechslungsreiche Gestaltung des Unterrichtes. Dabei kommt der Schaffung von realitätsbezogenen Situationen Bedeutung zu.

Der Veranschaulichung der Lehrinhalte und der Motivierung der Schüler dienen ua. authentische Materialien, die Mittel der modernen Informationsund Kommunikationstechnologie, einschlägige Schulveranstaltungen, Unterrichtsprojekte (zB Intensivsprachwochen, Schüleraustausch, Zusammenarbeit mit heimischen Betrieben) sowie die Mitarbeit von native speakers.

Dem Lehr- und Ausbildungsziel entsprechend, gebührt der Vermittlung kommunikativer Kompetenz Vorrang vor kognitiver Kompetenz und der Förderung der Sprachverständlichkeit vor sprachlichem Perfektionismus.

British English und American English sind als gleichwertig anzusehen.

Die Zusammenarbeit mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände empfiehlt sich vor allem bei der Behandlung berufsbezogener Inhalte.

Schularbeiten:

1.

und 2. Kl.: Je 2 einstündige Schularbeiten;

3.

Klasse: 2 ein- oder zweistündige Schularbeiten.

4.

GESCHICHTE UND KULTUR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

2.

Klasse (3 Wochenstunden):

Stellenwert der Geschichte (Aufgaben, Themen, Methoden).

Bedeutende soziale, kulturelle, politische und ökonomische Faktoren für die Entwicklung der modernen Gesellschaft von den Anfängen bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts.

Entwicklungen nach dem Ersten Weltkrieg:

Neuordnung Europas.

Österreich in der Ersten Republik.

Totalitäre Ideologien und Systeme (Politik, Verfolgung, Widerstand;

Antisemitismus, Faschismus in Österreich). Krise der Demokratien.

Internationale Organisationen.

Außereuropäische Entwicklungen.

Zweiter Weltkrieg.

Gesellschaft, Frauenpolitik, Wirtschaft (Inflation, Weltwirtschaftskrise, Wirtschaftslenkung), Wissenschaft, Technik,

Kultur.

Entwicklungen in Österreich.

Zeitalter des Pluralismus:

Vereinte Nationen.

Ost-West-Konflikt (Blockbildung, Krisenherde).

Einigung Europas.

Dekolonisation und Bewegung der Blockfreien. Rassismus, Alternativbewegungen, Terrorismus, soziale Konflikte. Nord-Süd-Konflikt.

Gesellschaft, Wirtschaft (Sozialpartnerschaft; Wirtschaftswachstum

und Ökologie, Wissenschaft, Technik).

Kultur als Wirtschaftsfaktor.

Entwicklungen in Österreich (Innen- und Außenpolitik der Zweiten Republik, Neutralität).

Welt im Umbruch:

Revolutionen im Osten, Zusammenbruch der sozialistischen

Staatengemeinschaft.

Neonationalismus und multikulturelle Gesellschaft.

Europäische Integration.

Migrationsprobleme.

Aktuelle zeitgeschichtliche Themen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien der Lehrstoffauswahl sind das Ausmaß der Relevanz für den Österreichbezug sowie der Bedeutung für Entscheidungen in der Gegenwart.

Auf die Veränderungen im Rollenbild der Frau ist in allen Epochen Bedacht zu nehmen.

Im Begriff Kultur ist immer auch die Kunst inkludiert.

Als besonders die Motivation und das Verständnis der Schüler fördernd erweist sich der längsschnitt- bzw. problemorientierte Unterricht geeigneter Themen.

5.

WIRTSCHAFTSGEOGRAPHIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

2.

Klasse (3 Wochenstunden):

Orientierung auf der Erde.

Raum und Gesellschaft:

Demographische Strukturen und Prozesse, Sozialstrukturen, Mobilität, sozialer Wandel, städtische Siedlung und ländlicher Raum.

Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsräume:

Wirtschaftsgeographische Begriffe, Wirtschaftsordnungen,

Wirtschaftsregionen. Europäische Integration.

Länder der Dritten Welt:

Typen, Merkmale, soziale und wirtschaftliche Probleme. Schwellenländer, Entwicklungspolitik und ihre Folgen.

Industrieländer:

Typen, Merkmale, Probleme. Strukturen des Arbeitsmarktes.

Standortfaktoren und Strukturveränderungen von Industriegebieten, Freizeitgesellschaft.

Großregionen:

Naturpotential, Raum und Gesellschaft, Wirtschaftsräume, Tourismus

und Verkehr, politische Gliederung, Krisengebiete.

Österreich:

Naturpotential, Raum und Gesellschaft, Wirtschaftsräume, Tourismus und Verkehr, politische Gliederung. Aktuelle Entwicklungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind:

Das vernetzte Denken wird vor allem durch regionale Fallbeispiele gefördert. Als motivationsfördernd bewähren sich schüleraktivierende Unterrichtsformen, wie Plan- und Rollenspiel oder der Einsatz geographischer Software.

6.

MUSIKERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

1.

Klasse (1 Wochenstunde):

Musizieren und Gestalten:

Stimmbildung und Sprechpflege.

Lieder aus Volks-, Kunst- und Popularmusik.

Vokale und instrumentale Improvisation.

Bewegungsgestaltung, Tänze.

Musiktheorie:

Allgemeine Musiklehre.

Akustische Grundbegriffe.

Die menschliche Stimme.

Musikinstrumente.

Technische Möglichkeiten der Aufzeichnung von Musik.

Einfache Notationsformen.

Musikgeschichtliche Epochen.

Werkanalyse:

Einfache formale Prinzipien, Wort-Ton-Beziehung, Tonmalerei;

Original und Bearbeitung.

Möglichkeiten der Rezeption von Musik.

Musik und Gesellschaft:

Musik und Musiker in ihrem jeweiligen politischen, sozialen und

kulturellen Umfeld.

Akustische Umwelt und Hörgewohnheiten.

2.

Klasse (1 Wochenstunde):

Musizieren und Gestalten:

Weiterführung der Stimmbildung und Sprechpflege.

Ein- und mehrstimmige Lieder aus Volks-, Kunst- und Popularmusik.

Klangexperimente.

Bildnerische Darstellung von Musik.

Choreographische Bewegungsgestaltung; Tänze.

Musiktheorie:

Musikensembles aus verschiedenen Epochen und Musizierbereichen.

Graphische Musikaufzeichnung.

Musikgeschichtliche Epochen.

Werkanalyse:

Motivisch-thematische Arbeit in kleineren musikalischen Einheiten.

Interpretationsmöglichkeiten.

Musikalische Fachsprache.

Musik und Gesellschaft:

Musik und Musiker in ihrem jeweiligen politischen, sozialen und

kulturellen Umfeld.

Musik in Film, Fernsehen und Werbung.

3.

Klasse (1 Wochenstunde):

Musizieren und Gestalten:

Weiterführung der Stimmbildung und Sprechpflege.

Ein- und mehrstimmige Lieder aus Volks-, Kunst- und Popularmusik.

Musizieren in Klassenspielgruppen.

Klangexperimente.

Improvisatorische und gebundene Bewegungsgestaltung.

Musiktheorie:

Tonsysteme im Überblick.

Musikgeschichtliche Epochen.

Klavierauszüge und einfache Partituren.

Werkanalyse:

Motivisch-thematische Arbeit in größeren musikalischen Einheiten.

Formale Gestaltung innerhalb verschiedener musikalischer Gattungen.

Literarische Stoffe im Musikdrama.

Musik und Gesellschaft:

Regionales und überregionales Musikangebot und Musikpublikum.

Musik als Wirtschaftszweig.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind

Musizieren und Gestalten:

Einerseits können kognitive Lehrziele vom Praktischen her erarbeitet werden; andererseits soll dem natürlichen Bedürfnis des Schülers nach zweckfreier musikalischer Äußerung entsprochen werden.

Stimmbildung und Sprechpflege sollen in Verbindung mit dem Lied stehen. Dabei sollen Mängel erkannt und nach Möglichkeit behoben werden. Das Auswendigsingen von Liedern erweitert das musikalische Handlungsvermögen.

Als Beitrag zur Persönlichkeitsbildung kommt dem schöpferischen Gestalten größte Bedeutung zu.

In der Bewegungserziehung können Querverbindungen zum Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ hergestellt werden.

Musiktheorie:

Musiktheoretische Inhalte sind stets in Verbindung mit dem Sing- und Spielgut sowie mit der Hör- und Bewegungserziehung zu erarbeiten und sollen darüber hinaus den Zugang zur Werkbetrachtung und -interpretation erschließen helfen.

Werkanalyse:

Voraussetzung für jede Art von Werkbetrachtung ist bewußtes Hören. Der Kontakt mit dem Notenbild sowie Singen, Musizieren, graphische und bewegungsmäßige Darstellung musikalischer Strukturen und Formabläufe können hier hilfreich sein. Interpretationsvergleiche können zu einem tieferen Werkverständnis führen.

Das Ziel der Eigenständigkeit des Urteils erfordert das oftmalige Ermutigen der Schüler, ihre Meinungen und Eindrücke in zunächst freie, später zunehmend fachgerechte Worte zu fassen.

Musik und Gesellschaft:

Die Inhalte dieses Themenbereiches sind für fächerübergreifendes Arbeiten und Projektunterricht besonders geeignet. Arbeitsformen wie Einzel- und Gruppenarbeit mit vielfältigen Materialien (Quellentexten, Zeitungsausschnitten usw.) sind hier nützlich. Diskussionen mit kritischer Auseinandersetzung mit Musik sollen ausreichend geführt, die soziale Funktion von Musik soll betont werden.

Zur Bereicherung des Unterrichtes können Komponisten, Interpreten und andere Musikexperten eingeladen sowie Konzert-, Musiktheater-, Film- und Ausstellungsbesuche eingeplant werden.

7.

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Bildungs und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

können;

Lehrstoff:

1.

und 2. Klasse (je 1 Wochenstunde):

Schrift:

Blockschrift. Rhythmus, Proportionen, Schriftgrößen. Schreibgeräte.

Textgebundene Anwendung.

Studien vor dem Objekt:

Praktische und visuelle Erkundung von Objekten und Phänomenen aus dem Lebensbereich des Schülers; Form-, Struktur-, Raum- und Oberflächenqualitäten, Gliederungs- und Maßverhältnisse, Körperhaftigkeit und Farbe.

Malerei:

Einsatzmöglichkeiten der Farbe, Wirkungsweisen verschiedener

Materialien und Techniken im Hinblick auf Ausdrucksabsicht und Zweckbestimmung.

Grafik:

Druckgrafische Verfahren.

Reflexion:

Elementare Darstellungs- und Gestaltungsmittel. Bildnerische Terminologie. Wesen von Architektur, Plastik, Malerei, Grafik (Handzeichnung und Druckgrafik). Kunsthandwerk (Werkstruktur, inhaltliche Bedeutung von Werken).

3.

Klasse (1 Wochenstunde):

Studien vor dem Objekt:

Naturstudien unter Einbeziehung von Licht und Schatten, Räumlichkeit. Studium von Proportion, Gliederung, Staffelung, Rhythmus und Komposition an Pflanzen, Gegenständen des täglichen Gebrauchs, Architekturobjekten.

Räumliche Gestaltung:

Planlesen. Anfertigung einfacher Handskizzen zur Orientierung. Darstellung von Innenräumen (Raumgröße, Raumfunktion, Ausstattung), einfache perspektivische Darstellungen (Schrägbild).

Visuelle Medien.

Verfremdung und Abstraktion.

Prinzipien, Techniken und Verfahren der ornamentalen Gestaltung,

auch in Verbindung mit Schrift, insbesondere für berufsbezogene

Aufgaben.

Reflexion:

Funktionen von Medienprodukten (dokumentierend, informativ, unterhaltend, werbend, manipulierend). Problematik in den Wechselbezügen von Kunst und Kommerz.

Interpretation von Werken der bildenden Kunst (Form und Funktion, Entstehungsbedingungen).

Architektur im menschlichen Siedlungsraum (Produktanalyse).

Raumplanung und Städtebau; urbane und ländliche Bauweise;

Zersiedelung, Verkehrserschließung, Industrie- und Wohnbau, Landschafts- und Denkmalschutz; Wohnformen, Wohnungseinrichtung und Gebrauchsgut; natürliche und synthetische Bau- und Werkstoffe;

Baubiologie, Produktanalyse.

Bilderbuch und Spielzeug:

Entwicklungs- und Altersgemäßheit. Einsatz in Erziehungs- und Sozialberufen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind

Bei der Zuteilung der Themen, der Techniken und des Umfanges bildnerischer Aufgaben an die einzelnen Schüler sind auch deren Fähigkeiten von Bedeutung.

Die allgemeine Forderung nach anschaulicher Unterrichtsgestaltung ist in der bildnerischen Erziehung von besonderer Bedeutung. Daher kommt der Lernzielorientiertheit sowie der optischen Qualität von Unterrichtsmitteln großes Gewicht zu.

Der Vertiefung einzelner Techniken gebührt Vorrang vor der oberflächlichen Aneignung vieler verschiedener Fertigkeiten. Die meisten Schüler bedürfen der Beratung bei Konzeption und Ausführung, zB über

Die Forderung nach Kreativität läßt es wichtig erscheinen, daß nicht bloß nach Vorlagen gearbeitet wird.

Zur Sicherung des Unterrichtsertrages dient eine von jedem Schüler angelegte Mappe von eigenen Aufzeichnungen, gemeinsam erarbeiteten Zusammenfassungen, Skripten, Bildmaterial, Zeitungsausschnitten usw. Nach Lehrausgängen und Exkursionen empfiehlt sich deren Auswertung durch schriftliche Berichte, Arbeitsblätter ua. Zwecks rationeller Arbeit empfehlen sich Doppelstunden. Die Stoffverteilung, insbesondere auf die 1. und 2. Klasse, ergibt sich aus der Interessenslage der Schüler und dem erzielbaren Arbeitsfortschritt.

8.

PSYCHOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Stellung der Psychologie und der Pädagogik:

Gegenstand, Anwendungsbereiche, Richtungen.

Psychische Kräfte:

Motivation und Emotion.

Kognitive Funktionen:

Wahrnehmung, Gedächtnis, Denken; Intelligenz,

Begabung.

Theorien und Techniken des Lernens.

Entwicklungspsychologie:

Kindheit; Jugendalter; der erwachsene Mensch bis ins Alter.

Kritische Lebensereignisse.

Psychische Störungen und Verhaltensauffälligkeiten (Behandlungsmethoden).

Konflikte in den Bereichen Familie, Arbeit und Freizeit (Arten und Bewältigung).

Wirkungen und Gefahren legaler und illegaler Drogen.

Sozialpsychologie:

Sozialisation (geschlechts- und schichtenspezifisch).

Einstellungen und Vorurteile.

Medienerziehung.

Sexualpsychologie:

Einstellung zur Sexualität, Sexualverhalten, Sexualstörungen,

Sexualerziehung.

Persönlichkeitspsychologie:

Die Rolle des Unbewußten im menschlichen Erleben und Verhalten.

Persönlichkeitsdiagnostik.

Psychosomatik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind

Dementsprechend ist es sinnvoll, psychologische und pädagogische Gesichtspunkte integriert darzustellen, sich mit erziehungspsychologischen Problemkreisen kritisch auseinanderzusetzen und aktuelle, anschauliche und lebensnahe Unterrichtsmittel einzusetzen.

Angesichts der unausweichlichen Themenvielfalt im Bereich Psychologie wird nachdrücklich darauf hingewiesen, daß der Lehrer von der Möglichkeit der exemplarischen Auswahl Gebrauch machen soll.

Die Erziehung zum selbständigen Denken, zu Genauigkeit und Sachlichkeit erfordert Diskussionen und andere Unterrichtsformen, die Schüleraktivitäten im kommunikativen Bereich gewährleisten.

9.

BIOLOGIE UND ÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Zytologie:

Zellaufbau und Zellfunktion; Mitose und Meiose; Bakterien und Viren.

Botanik und Zoologie:

Anatomie und Physiologie ausgewählter Pflanzen und Tiere;

wirtschaftlich und ökologisch wichtige Vertreter.

Ökologie:

Grundbegriffe; Kreisläufe, ökologisches Gleichgewicht und Regulation in Ökosystemen; Zusammenspiel biotischer und abiotischer Faktoren; Ökosphäre (Boden, Wasser, Luft und ihre Vernetzung); Natur- und Umweltschutz.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Somatologie:

Anatomie und Physiologie der menschlichen Organsysteme; Entwicklung des Menschen, Sexualität, Sexualhygiene und Familienplanung; Ontogenese des Kindes.

Gesundheitsvorsorge:

Körperbewußtsein und Körperhygiene; Psychohygiene. Gefährdung des Menschen durch Umweltfaktoren; Suchtgifte und Abhängigkeitsproblematik. Vorbeugung bei und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Vorsorgemedizin.

Ergonomie.

Erste Hilfe und Gesundheitstraining.

Vererbungslehre:

Humangenetik; Erbkrankheiten.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Auswahl des Lehrstoffes sind der Beitrag zur Persönlichkeitsbildung, insbesondere im Bereich des politischen Bewußtseins und des Verantwortungsbewußtseins, sowie der Beitrag zur Förderung des Problembewußtseins, des vernetzten Denkens und der Entscheidungs- und Handlungskompetenz in biologischen und ökologischen Bereichen. In diesem Sinne empfiehlt sich besonders die Verknüpfung von Lehrinhalten aus den verschiedenen biologischökologischen Teilgebieten.

Bei der Behandlung intimer und ethischer Fragen ist Behutsamkeit geboten.

Problemorientierte Aufgabenstellungen erhöhen sowohl den von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Praxisbezug als auch die Motivation der Schüler.

Handlungsorientierte Lehr- und Arbeitsmethoden (Gruppen- und Projektarbeit, Rollenspiel, Fallstudien, Referate) fördern die Kommunikations-, Kooperations- und Innovationsfähigkeit sowie die Kreativität.

10.

CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

1.

Klasse (2 Wochenstunden):

Aufbau der Materie:

Atombau, Periodensystem, Formelsprache; chemische Bindungen.

Chemische Reaktionen:

Energieumsatz.

Reaktionsarten.

Säuren und Basen:

pH-Wert, Indikatoren; Neutralisation.

Luft:

Zusammensetzung, Luftverschmutzung; Schadstoffe.

Wasser:

Wassergüte, Wasserverschmutzung, Wasseraufbereitung; Schadstoffe.

Boden:

Zusammensetzung; Wirkung von Düngemitteln,

Pestiziden; Müll.

Kohlenwasserstoffe:

Strukturen, Petrochemie.

Alkohole und ihre Oxidationsprodukte:

Alkoholische Gärung, Carbonsäuren und deren Derivate.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit im Alltag und im Beruf, die Aktualität sowie der Beitrag zur Gewinnung eines naturwissenschaftlichen Weltbildes.

Um den Schüler mit der Denk- und Arbeitsweise der Chemie vertraut zu machen, ist problemorientierter Projektunterricht zu einzelnen Themen unter Berücksichtigung regionalspezifischer Faktoren besonders geeignet.

Es empfiehlt sich, Querverbindungen zum Pflichtgegenstand „Ernährung“ und Bezüge zum Biologieunterricht der folgenden Klasse herzustellen, um die Fähigkeiten zu komplexem naturwissenschaftlichen Denken zu fördern.

Der fallweise Ersatz von Experimenten durch Filme, Computersimulationen und dergleichen kann Zeit sparen und sowohl die Anschaulichkeit des Lehrstoffes als auch die Motivation der Schüler erhöhen. Zusätzlich sind Exkursionen und Lehrausgänge besonders geeignet.

11.

BETRIEBS- UND VOLKSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

1.

Klasse (2 Wochenstunden):

Grundlagen der Wirtschaft:

Bedarf, Bedürfnisse, Markt.

Wirtschaft, Wirtschaftssubjekt, Wirtschaftsobjekt.

Volkswirtschaftlicher Kreislauf (Unternehmen - Haushalte - Staat).

Produktionsfaktoren. Wirtschaftssektoren.

Betrieb:

Betriebsarten; betriebliche Leistungsbereiche.

Standortwahl.

Kaufvertrag:

Rechtsgrundlagen, Bestandteile, Form, Usancen; Abwicklung (Anbahnung, Abschluß, Lieferung; Zahlung). Vertragswidrige Erfüllung (Lieferung mangelhafter Ware; Liefer-, Annahme-, Zahlungsverzug);

Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag;

Konsumentenschutz.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Wechsel:

Regelmäßiger Wechselumlauf.

Unternehmung:

Handelsrecht (Kaufmannseigenschaft, Firma, Vollmachten in der Unternehmung, Firmenbuch).

Unternehmensgründung; Rechtsformen; Einflußfaktoren bei der Wahl

der Rechtsform.

Wirtschaftsstruktur Österreichs:

Betriebs- und Beschäftigtenstruktur. Veränderungen.

Produktions- und Dienstleistungsbetriebe.

Gewerbe:

Gewerbeordnung; Einteilung der Gewerbe; Gewerbe im Tourismus.

Berechtigungen; Antritt, Ausübung, Übergang, Endigung;

Gewerbebehörden und -verfahren.

Tourismus:

Wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Bedeutung.

Organisationen. Angebot (Region, Gemeinde; Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe; Reisebüro; Verkehr und Verkehrsmittel, Fahrpläne). Nachfrage (Motive, Zielgruppen). Marketing.

Schriftverkehr mit dem Gast.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Personalwesen:

Aufnahme, Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag.

Auflösung des Dienstverhältnisses.

Arbeitsmarkt. Mitarbeiterauswahl und -motivation.

Arbeitsplatzgestaltung.

Humanisierung der Arbeitswelt.

Schriftverkehr im Personalbereich (Bewerbung; Lebenslauf;

Kündigung, Arbeitszeugnis).

Finanzierung:

Arten, Finanzierungsgrundsätze.

Geld und Währung:

Geld (Funktionen, Geldmenge, Umlaufgeschwindigkeit, Geldwert, Wechselkurse). Oesterreichische Nationalbank, Geschäftsbanken.

Preis:

Markt und Preis. Preisbildung im Modell;

Unternehmenszusammenschlüsse, wirtschaftliche Konzentration,

wirtschaftspolitische Einflußnahme.

Konjunktur:

Begriff, Theorie, Politik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der Praxis österreichischer Betriebe, insbesondere der Tourismusbranche, sowie der regionale Bezug und die Aktualität.

Der jeweils zugehörige Schriftverkehr ist integrierender Bestandteil jedes betriebswirtschaftlichen Themenbereiches.

Der Unterricht ist auf Vorkenntnisse aus anderen Pflichtgegenständen angewiesen und liefert seinerseits Voraussetzungen für andere Unterrichtsgegenstände. Absprachen mit den zuständigen Lehrern sind hiefür sowie zur Vermeidung von Doppelgeleisigkeiten von größter Bedeutung.

Beim Erarbeiten der Fachtheorie ist das Ausgehen von konkreten Problemstellungen (Fallbeispielen), insbesondere aus den Massenmedien, dem Verständnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge förderlich.

Die praxisbezogene Bildungs- und Lehraufgabe spricht für schüleraktive Unterrichtsmethoden und den Einsatz praxisgerechter Hilfsmittel (Formblätter, Taschenrechner, audiovisueller Unterrichtsmittel, Datenverarbeitungsanlagen usw.).

Den Anforderungen der Praxis entsprechend kommt dem korrekten sprachlichen Ausdruck in Wort und Schrift sowie dem berufsadäquaten Verhalten in Unterrichtsarbeit und Kommunikation großes Gewicht zu.

Wenn die Teilbereiche „Betriebswirtschaft“ und „Volkswirtschaft“ von verschiedenen Lehrern unterrichtet werden, empfiehlt sich in der 3. Klasse eine Aufteilung auf je eine Wochenstunde.

12.

RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

1.

Klasse (3 Wochenstunden):

Wirtschaftliches Rechnen:

Prozentrechnung, Zinsenrechnung.

Grundlagen des Rechnungswesens:

Begriff, Aufgaben und rechtliche Grundlagen; Buchführungssysteme

(Überblick).

System der doppelten Buchführung:

Begriff und Merkmale; Konto; Konteneröffnung, Verbuchung von

Geschäftsfällen, Kontenabschluß; Kontenarten, Kontenrahmen und Kontenplan, Bilanz und Erfolgsrechnung.

Umsatzsteuer:

System und gesetzliche Bestimmungen; Erfassung von Umsatzsteuer und Vorsteuer.

Beleg und Belegwesen.

Verbuchung von Geschäftsfällen:

Kontierung und Verbuchung einfacher laufender Geschäftsfälle;

Summen- und Saldenbilanz; Kontierung von Belegen.

Organisation:

Buchführungsvorschriften; Bücher der doppelten Buchführung

(Journal, Hauptbuch, Hilfs- und Nebenbücher).

2.

Klasse (3 Wochenstunden):

Finanzbuchführung des Hotel- und Gastgewerbebetriebes sowie des Reisebüros.

Abrechnung und Verbuchung von Wechselgeschäften.

Abrechnung von Valuten und Devisen.

Grundzüge des Jahresabschlusses:

Waren- und Materialbewertung;

Anlagenabschreibung;

Rechnungsabgrenzung;

Rückstellungen;

Forderungsbewertung;

Erfolgsermittlung bei der Einzelunternehmung.

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:

Rechtliche Bestimmungen, laufende Aufzeichnungen,

Erfolgsermittlung.

Organisation:

Organisation der Buchführung in Klein- und Mittelbetrieben (insbesondere bei EDV-Einsatz); Zusammenarbeit mit dem Steuerberater.

Computerunterstütztes Rechnungswesen (1 Wochenstunde):

EDV-Einsatz in der Finanzbuchführung (Eröffnung, Buchen von Geschäftsfällen, Verwaltung von Debitoren und Kreditoren, Fakturierung, Lagerverwaltung, Anlagenbuchführung, Monatsabschluß und Jahresabschluß anhand einer Belegsammlung; Auswertungen).

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Kostenrechnung:

Begriffe; Kostenrechnungssysteme im Überblick;

Aufgaben und Stellung im Rechnungswesen.

Voll- und Teilkostenrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung).

Deckungsbeitragsrechnung mit unternehmerischer Entscheidung.

Kalkulation in Handels- sowie in Hotel- und Gastgewerbebetrieben.

Steuern:

Einteilung; Steuerermittlung (Steuererklärung, Betriebsprüfung), Steuerentrichtung (Vorschreibung, Termine). Steuerliche Investitionsbegünstigungen.

Personalverrechnung:

Abrechnung laufender Bezüge, von Zulagen, Zuschlägen, Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen; Lohn- und Gehaltsverbuchung; Abrechnung der lohnabhängigen Abgaben; Sonderfälle. Besonderheiten der Personalverrechnung in Hotel- und Gastgewerbebetrieben.

Computerunterstütztes Rechnungswesen (1 Wochenstunde):

EDV-Einsatz in ausgewählten Bereichen des Rechnungswesens (zB Kassabuch, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Kalkulation, usw.).

EDV-Einsatz in der Personalverrechnung (Dienstnehmer-Stammdatenverwaltung, Lohnartenverwaltung; Auswertungen).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der betrieblichen Praxis und der Beitrag zum vernetzten Denken. Dies erfordert praxisnahe Beispiele und eine den beruflichen Anforderungen entsprechende Arbeitsorganisation (interdisziplinäre Problemstellungen, Gruppenarbeit, Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel usw.).

Große Bedeutung kommt der Förderung des Verständnisses für die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit der Führung finanzieller Aufzeichnungen über das Betriebsgeschehen zu; auch bei Schüleraufzeichnungen und -ausarbeitungen kommt es daher auf formale Korrektheit an.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, stehen bei der praktischen Arbeit

im Vordergrund.

Das in der 1. Klasse grundgelegte Zahlenverständnis sowie die sichere Beherrschung kaufmännischer Rechenverfahren und einschlägiger Hilfsmittel (Taschenrechner, Nachschlagtabellen, usw.) können durch ständige problemorientierte Anwendung gepflegt und weiterentwickelt werden. Bei Rechenergebnissen sind Plausibilitätskontrollen von besonderer Bedeutung.

Schularbeiten:

1.-3. Kl.: Je 2 einstündige Schularbeiten.

13.

WIRTSCHAFTSINFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

1.

Klasse (1 Wochenstunde):

Informationsverarbeitungssysteme:

Aufbau, Funktion, Zusammenwirken der Komponenten. Betriebssysteme.

Bedienung.

Standardsoftware:

Tabellenkalkulation, Grafik.

3.

Klasse (1 Wochenstunde):

Standardsoftware:

Datenbanken.

Auswirkungen der Informationsverarbeitung:

Individuum, Gesellschaft.

Datensicherheit, Datenschutz, Schutz geistigen Eigentums.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Beruf. Ein methodischer Beitrag zur Praxisrelevanz sind wechselnde Sozialformen sowie praxisnahe Beispiele, auch bei Leistungsfeststellungen. Gleichzeitig wird dadurch die fächerübergreifende Kompetenz auf den Gebieten der Gesprächsführung, Kommunikation und Teamarbeit gefördert.

Zu den Anforderungen der Praxis gehört auch das selbständige Einarbeiten in Software, wobei der Anleitung zum Einsatz von Handbüchern und Dokumentationen besondere Bedeutung zukommt.

Die Motivation der Schüler wird erhöht und ihre Gedächtnisbelastung minimiert, wenn schon auf kurze theoretische Abschnitte Perioden der eigenständigen Arbeit folgen. Aufgabenstellungen werden zweckmäßigerweise in Zusammenarbeit mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände unter Berücksichtigung des dort erreichten Lernfortschrittes sowie des Erfahrungshorizontes der Schüler ausgewählt.

Der Lehrer soll unter Bedachtnahme auf die Fähigkeiten und Lernfortschritte der Schüler sowie auf die verfügbare Hard- und Software in Eigenverantwortlichkeit Unterrichtsschwerpunkte setzen.

Schularbeiten:

1., 3. Klasse: Je 2 einstündige Schularbeiten.

14.

TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Insbesondere soll er

Lehrstoff:

1.

Klasse (3 Wochenstunden):

Zehnfinger-Tastschreiben aller Zeichen der Schreibmaschinen- und Computertastatur. Schreibfertigkeit von etwa 130 Bruttoanschlägen in der Minute.

Textgestaltung, einfache genormte und ungenormte Schriftstücke aus dem Bereich der beruflichen Praxis und aus dem persönlichen Bereich.

Grundfunktionen eines Textverarbeitungsprogrammes.

Grundlagen der Verkehrsschrift unter Einbeziehung der wichtigsten praxisgemäßen Kürzel und Kürzungen der Eilschrift.

Büroorganisation:

Ablage, Kopieren, Postbearbeitung.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Erweiterte Funktionen mindestens eines Textverarbeitungsprogrammes. Rationelles Gestalten und Bearbeiten von Schriftstücken mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogrammes:

Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag; Schriftverkehr mit Behörden; innerbetrieblicher Schriftverkehr.

Schreibfertigkeit von etwa 160 Bruttoanschlägen in der Minute. Arbeiten mit dem Diktiergerät.

Einsatz der Kurzschrift für die Erstellung praxisgemäßer

Schriftstücke.

Büroorganisation:

Grundlagen und Einrichtungen der Telekommunikation.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Schwierige Schriftstücke und Fallbeispiele aus der beruflichen Praxis unter Einsatz der bisher erlernten Arbeitstechniken.

Facheinschlägige Werbetexte (Direct Mailing).

Serienbrieffunktion mit Selektionen.

Grundbegriffe der Typographie und des Layouts anhand entsprechender

Software (Desktop Publishing).

Verknüpfung von Textverarbeitungsprogrammen mit anderer Software (Verwendung von Datenbanken, Einbindung von Grafiken, Bildern, Tabellenkalkulationen, u.ä.).

Erstellung druckreifer Vorlagen unter Einbeziehung aller aktuellen technischen Möglichkeiten.

Schreibfertigkeit von etwa 180 Bruttoanschlägen in der Minute.

Büroorganisation:

Entwicklungstendenzen im Bereich der Büroorganisation und -kommunikation.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Auswahl des Lehrstoffes und der Übungstexte ist der Bezug zur Berufspraxis. Dieser erfordert ua., daß der Schüler

In der Anwendung ist der Fähigkeit, Texte rasch, wortgetreu und sprachlich richtig wiedergeben zu können, der absolute Vorrang einzuräumen, wofür sich die Mischschrift als Methode anbietet.

Bei der angegebenen Anzahl der Bruttoanschläge und Silben handelt es sich um Richtwerte. Wesentlich mehr Augenmerk ist auf die sorgfältige Ausfertigung der Schriftstücke zu legen.

Besonders nützlich sind Aufgabenstellungen, bei denen unterschiedliche Standardsoftware zur selbständigen Lösung verschiedener Probleme eingesetzt wird.

Die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Deutsch“, „Betriebs- und Volkswirtschaft“ sowie „Rechnungswesen“ ist vor allem wegen der Bereitstellung von Konzepten für die auszufertigenden Schriftstücke wichtig. Die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Wirtschaftsinformatik“ gewährleistet die rechtzeitige Erarbeitung von Vorkenntnissen und vermeidet Doppelgeleisigkeiten.

Schularbeiten:

1.-3. Kl.: Je 2 einstündige Schularbeiten.

15.

POLITISCHE BILDUNG UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Lehrstoff:

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Staat:

Staatselemente, Aufgaben des Staates, Staats- und Regierungsformen.

Völkerrecht:

Internationale Beziehungen und Organisationen; Friedenssicherung.

Österreichische Bundesverfassung:

Leitende Grundsätze (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches und rechtsstaatliches Prinzip; Neutralität, umfassende Landesverteidigung; Umweltschutz, Menschenrechte). Gesetzgebung des Bundes und der Länder, Verwaltung (Aufbau, Körperschaften mit Selbstverwaltung).

Politische Willensbildung:

Politische Parteien, Interessenvertretungen, Medien.

Rechtsstruktur:

Arten des Rechts, Auslegung, Zugang zum Recht. Gerichtsbarkeit (Instanzen, Gerichtsverfahren). Kontrolle der Staatsgewalt (Höchstgerichte, Volksanwaltschaft, Rechnungshof).

Privatrecht:

Personen-, Familien-, Erb-, Sachen-, Schuldrecht; Vertrags-,

Schadenersatz-, Konsumentenschutzrecht.

Arbeits- und Sozialrecht:

Individuelles und kollektives Arbeitsrecht; Sozialversicherung.

Handelsrecht:

Kaufmann, Firmenbuch, Handelsgeschäfte, Handelskauf,

Handelsgesellschaften.

Gewerberecht:

Antritt und Ausübung eines Gewerbes. Grundzüge des Strafrechts.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.