Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 502/1993, wird kundgemacht:
§ 1. Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1994 beträgt 295.000.
§ 2. Die Kundmachung BGBl. Nr. 795/1993 tritt außer Kraft.
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