Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit
Abkürzung
SV-EG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
SV-EG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
SV-EG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 1972“
das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 1972“
das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 1972“
das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 1972“
das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
„Hauptverband“
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
„Zugangstelle“
die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;
„Verbindungsstelle“
die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 1972“
das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66/1972, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
„Dachverband“
der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
„Zugangstelle“
die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;
„Verbindungsstelle“
die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 2020“
das Notarversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
„Dachverband“
der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
„Zugangstelle“
die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;
„Verbindungsstelle“
die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
Abkürzung
SV-EG
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke
„Verordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„Durchführungsverordnung“
die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der für Österreich jeweils geltenden Fassung;
„ASVG“
das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung;
„GSVG“
das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„BSVG“
das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung;
„NVG 2020“
das Notarversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, in der jeweils geltenden Fassung;
„Abkommen“ ein von Österreich geschlossenes Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit;
„Dachverband“
der Dachverband der Sozialversicherungsträger;
„Zugangstelle“
die Zugangsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. a der Durchführungsverordnung;
„Verbindungsstelle“
die Verbindungsstelle nach Art. 1 Abs. 2 lit. b der Durchführungsverordnung.
(2) In diesem Bundesgesetz haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung zukommt.
(3) Sofern das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2021, S. 10, inhaltlich deckungsgleiche Bestimmungen enthält wie die Verordnung oder die Durchführungsverordnung, findet dieses Bundesgesetz entsprechend Anwendung.
Abkürzung
SV-EG
Berücksichtigung einer ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit
§ 2. Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, daß eine Person, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Tätigkeit ausübt, den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt
für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften heranzuziehende Einkünfte;
für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbare Einkünfte.
Abkürzung
SV-EG
Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit
§ 2. Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt
für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte;
für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte.
In Fällen von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 3 BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen.
Abkürzung
SV-EG
Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit
§ 2. (1) Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt
für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte;
für die Anwendung des NVG 1972 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte.
In Fällen von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 3 BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen.
(2) Wird nach einem Abkommen vorgesehen, dass eine Person, die aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würde, nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegt, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, so ist diese Person bei einer Zuständigkeit Österreichs so zu behandeln, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet Österreichs ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würde.
Abkürzung
SV-EG
Berücksichtigung einer im Ausland ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit
§ 2. (1) Führt die Anwendung des Titels II der Verordnung dazu, dass eine Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt, die im Gebiet eines anderen Staates, für den die Verordnung gilt, eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder deren in Österreich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sich auf das Gebiet eines solchen anderen Staates erstreckt, so ist für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für diese im Ausland ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit, sofern im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, die jeweilige steuerbehördliche Entscheidung über die Einkünfte aus dieser im Ausland ausgeübten selbständigen Tätigkeit maßgebend. Der in dieser Entscheidung ausgewiesene Betrag gilt
für die Anwendung des GSVG oder BSVG als für die Bemessung der Einkommensteuer nach den österreichischen Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte;
für die Anwendung des NVG 2020 als nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerbare Einkünfte.
In Fällen von landwirtschaftlichen Teilflächen eines österreichischen Betriebes, die keine organisatorische Einheit bilden, ist der Bildung des Versicherungswertes nach § 23 Abs. 3 BSVG durch den zuständigen österreichischen Träger der unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter Betriebe in Österreich (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) ermittelte Ertragswert zu Grunde zu legen.
(2) Wird nach einem Abkommen vorgesehen, dass eine Person, die aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unterliegen würde, nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterliegt, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, so ist diese Person bei einer Zuständigkeit Österreichs so zu behandeln, als ob sie ihre gesamte selbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet Österreichs ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würde.
Schutz bestehender Rechte in der Krankenversicherung der Rentner
§ 3. Führt die Anwendung des Art. 28 oder 28a der Verordnung dazu, daß ein Bezieher einer Rente nach den österreichischen Rechtsvorschriften, der im Gebiet eines anderen Staates wohnt, für den die Verordnung gilt, den ihm nach einem von Österreich geschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit eingeräumten Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft verliert, so ist diese Person für die Anwendung der Verordnung weiterhin so zu behandeln, als bestünde für sie ein Anspruch auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften, solange sie im Gebiet dieses anderen Staates wohnt.
Rückwirkende Neufeststellung von Ansprüchen
§ 3. Art. 87 Abs. 6 der Verordnung ist so anzuwenden, dass auch Anträge nach Art. 87 Abs. 5 der Verordnung, die erst nach den in dieser Bestimmung erwähnten zwei Jahren gestellt werden, die rückwirkende Neufeststellung mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung auslösen.
Abkürzung
SV-EG
Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Zeiten einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung
§ 4. (1) Bei Anwendung des Art. 46 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung in bezug auf Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist der nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der sich aus der Anwendung eines Hundertsatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt, die aus diesen Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu ermitteln ist.
(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt für je zwölf Monate der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung 1,9. Ein Rest von weniger als zwölf solcher Versicherungsmonate wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel dieses Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Abkürzung
SV-EG
Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Zeiten einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung
§ 4. (1) Bei Anwendung des Art. 46 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung in bezug auf Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist der nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der sich aus der Anwendung eines Hundertsatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt, die aus diesen Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu ermitteln ist.
(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt für je zwölf Monate der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung 1,83. Ein Rest von weniger als zwölf solcher Versicherungsmonate wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel dieses Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
Abkürzung
SV-EG
Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Zeiten einer Pflichtversicherung und einer freiwilligen Versicherung
§ 4. (1) Bei Anwendung des Art. 46 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung in bezug auf Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften ist der nach Art. 46 Abs. 2 der Verordnung errechnete tatsächlich geschuldete Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der sich aus der Anwendung eines Hundertsatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt, die aus diesen Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung zu ermitteln ist.
(2) Der Hundertsatz gemäß Abs. 1 beträgt für je zwölf Monate der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung 2 Prozentpunkte. Ein Rest von weniger als zwölf solcher Versicherungsmonate wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel dieses Hundertsatzes heranzuziehen ist; der sich ergebende Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. Der sich ergebende Hundertsatz vermindert oder erhöht sich in dem Verhältnis, in dem die Leistung wegen Inanspruchnahme vor oder nach Erreichung des Regelpensionsalters zu vermindern oder zu erhöhen ist.
Abkürzung
SV-EG
Verbindungsstelle
§ 4. (1) Der Hauptverband ist Verbindungsstelle für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, soweit sie von den zum Hauptverband zusammengefassten Sozialversicherungsträgern durchgeführt wird. Er hat in dieser Funktion alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Sozialversicherungsgesetzen gegenüber diesen Sozialversicherungsträgern ergeben.
(2) Der Hauptverband ist auch Verbindungsstelle für die nicht unter Abs. 1 fallenden Systeme der sozialen Sicherheit, sofern sie von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden und durch Bundesgesetz eingerichtet sind. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(3) Ob und inwieweit der Hauptverband für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden, als Verbindungsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Hauptverband ist auch Verbindungsstelle für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(5) Der Hauptverband kann im Rahmen seiner Funktion als Verbindungsstelle ergänzende Vereinbarungen nach Art. 9 der Durchführungsverordnung schließen, verändern oder beenden. Er besorgt diese Aufgabe, soweit Angelegenheiten der Abs. 2 bis 4 betroffen sind, im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(6) Der Hauptverband hat seine Organisation als Verbindungsstelle nach dem EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen oder Weisungen nach den Abs. 2 bis 5 seine Tätigkeit für die hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbindungsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm im Sinne von § 4 Z 11 DSG 2000 überlassenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen. Er hat Geldbeträge und andere Mittel, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Abs. 2 bis 5 zur Verrechnung mit anderen Trägern zukommen, getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten und den jeweils berechtigten Stellen auf deren Anforderung jährlich Rechnung zu legen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für die Tätigkeiten bzw. Rechte und Pflichten des Hauptverbandes auf der Grundlage von Abkommen.
Abkürzung
SV-EG
Verbindungsstelle
§ 4. (1) Der Dachverband ist Verbindungsstelle für die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, soweit sie von den zum Dachverband zusammengefassten Sozialversicherungsträgern durchgeführt wird. Er hat in dieser Funktion alle Rechte und Pflichten, die sich aus den Sozialversicherungsgesetzen gegenüber diesen Sozialversicherungsträgern ergeben.
(2) Der Dachverband ist auch Verbindungsstelle für die nicht unter Abs. 1 fallenden Systeme der sozialen Sicherheit, sofern sie von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden und durch Bundesgesetz eingerichtet sind. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(3) Ob und inwieweit der Dachverband für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden, als Verbindungsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Dachverband ist auch Verbindungsstelle für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit, die von Art. 3 Abs. 1 lit. a bis g der Verordnung erfasst werden. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(5) Der Dachverband kann im Rahmen seiner Funktion als Verbindungsstelle ergänzende Vereinbarungen nach Art. 9 der Durchführungsverordnung schließen, verändern oder beenden. Er besorgt diese Aufgabe, soweit Angelegenheiten der Abs. 2 bis 4 betroffen sind, im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(6) Der Dachverband hat seine Organisation als Verbindungsstelle nach dem EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz, BGBl. I Nr. 52/2009, so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen oder Weisungen nach den Abs. 2 bis 5 seine Tätigkeit für die hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Verbindungsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm im Sinne von § 4 Z 11 DSG 2000 überlassenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen. Er hat Geldbeträge und andere Mittel, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit nach den Abs. 2 bis 5 zur Verrechnung mit anderen Trägern zukommen, getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten und den jeweils berechtigten Stellen auf deren Anforderung jährlich Rechnung zu legen.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten auch für die Tätigkeiten bzw. Rechte und Pflichten des Dachverbandes auf der Grundlage von Abkommen.
Abkürzung
SV-EG
Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen Versicherungszeiten
§ 5. Führt Art. 15 der Durchführungsverordnung dazu, daß Zeiten der Kindererziehung nach §§ 227 Abs. 1 Z 4 oder 228 Abs. 1 Z 10 ASVG, § 116a GSVG oder § 107a BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde.
Abkürzung
SV-EG
Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen Versicherungszeiten
§ 5. Führt Art. 15 der Durchführungsverordnung dazu, daß Zeiten der Kindererziehung nach §§ 227a oder 228a ASVG, § 116a GSVG oder § 107a BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Art. 46 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde.
Abkürzung
SV-EG
Zum Inkrafttreten vgl. § 9j Abs. 1 Z 1 und 2.
Zugangsstelle
§ 5. (1) Der Hauptverband betreibt für die zu ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger die Zugangsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches nach Art. 78 der Verordnung und den Art. 2 bis 4 der Durchführungsverordnung.
(2) Der Hauptverband betreibt auch für andere durch Bundesgesetz eingerichtete Rechtsträger die Zugangsstelle. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(3) Ob und inwieweit der Hauptverband auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit als Betreiber der Zugangsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Hauptverband betreibt auch für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit die Zugangsstelle. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(5) Der Hauptverband ist als Betreiber der Zugangsstelle insbesondere zuständig für:
die Einrichtung und den Betrieb der Zugangsstelle (einschließlich der Erstellung allgemeiner Informationsmaterialen und allgemeiner Schulungsunterlagen),
die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen nationalen Datenaustausch,
die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen europäischen Datenaustausch gemäß den Verordnungen,
die Betreuung der nationalen Einträge in der öffentlich zugänglichen Datenbank nach Art. 88 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (Master Directory),
die Vertretung Österreichs gegenüber der Europäischen Union im Rahmen des Elektronischen Datenaustausches von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI).
(6) Datenübermittlungen an die Zugangstelle sind unter Verwendung der entsprechenden strukturierten elektronischen Dokumente (SED) nach Art. 1 Abs. 2 lit. c und d der Durchführungsverordnung ausschließlich elektronisch (Art. 1 Abs. 2 lit. e der Durchführungsverordnung) durchzuführen.
(7) Für den Vollziehungsbereich bundesgesetzlicher Bestimmungen über folgende Leistungen kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils sachlich zuständigen BundesministerIn durch Verordnung Koordinierungsstellen festlegen, über welche die Datenübermittlungen zu oder von der Zugangsstelle erfolgen, sofern andernfalls aufgrund der Unübersichtlichkeit der Struktur dieses Sektors die Gefahr von falschen Adressierungen der SEDs aus den anderen Mitgliedstaaten besteht und damit verbunden ein vermehrter Koordinierungsbedarf für den Hauptverband entstehen kann:
Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Familienleistungen,
Pflegegeld,
Leistungen der Sondersysteme für Beamte, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung erfasst werden,
Leistungen an Berufsgruppen, die nach § 5 GSVG oder einer gleichartigen Bestimmung von der Pflichtversicherung ausgenommen sind.
(8) Ob und inwieweit auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit Koordinierungsstellen eingerichtet werden, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.
(9) Der Hauptverband hat die technischen Spezifikationen für die elektronische Datenübermittlung über die Zugangsstelle festzulegen und im Internet so zu veröffentlichen, dass Veränderungen auf Dauer nachvollziehbar bleiben und der jeweils aktuelle Stand einfach zu ermitteln ist. Wird er im übertragenen Wirkungsbereich tätig, so ist er bei der Festlegung technischer Spezifikationen an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden. Der Hauptverband hat seine Organisation als Zugangsstelle nach dem EGovernment-Gesetz sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen nach den Abs. 1 bis 4 und 8 seine Tätigkeit für die anderen, hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Zugangsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 DSG 2000 für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm übergebenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen.
(10) Sofern nach einem Abkommen die erforderlichen Daten elektronisch auszutauschen sind, gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend.
Abkürzung
SV-EG
Zum Inkrafttreten vgl. § 9j Abs. 1 Z 1 und 2.
Zugangsstelle
§ 5. (1) Der Dachverband betreibt für die zu ihm zusammengefassten Sozialversicherungsträger die Zugangsstelle zum Zweck des elektronischen Datenaustausches nach Art. 78 der Verordnung und den Art. 2 bis 4 der Durchführungsverordnung.
(2) Der Dachverband betreibt auch für andere durch Bundesgesetz eingerichtete Rechtsträger die Zugangsstelle. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(3) Ob und inwieweit der Dachverband auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit als Betreiber der Zugangsstelle tätig ist, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.
(4) Der Dachverband betreibt auch für privatrechtlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit die Zugangsstelle. Er besorgt diese Aufgabe im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden.
(5) Der Dachverband ist als Betreiber der Zugangsstelle insbesondere zuständig für:
die Einrichtung und den Betrieb der Zugangsstelle (einschließlich der Erstellung allgemeiner Informationsmaterialen und allgemeiner Schulungsunterlagen),
die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen nationalen Datenaustausch,
die Einrichtung und den Betrieb der Schnittstelle für den zentralen europäischen Datenaustausch gemäß den Verordnungen,
die Betreuung der nationalen Einträge in der öffentlich zugänglichen Datenbank nach Art. 88 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (Master Directory),
die Vertretung Österreichs gegenüber der Europäischen Union im Rahmen des Elektronischen Datenaustausches von Informationen der sozialen Sicherheit (EESSI).
(6) Datenübermittlungen an die Zugangstelle sind unter Verwendung der entsprechenden strukturierten elektronischen Dokumente (SED) nach Art. 1 Abs. 2 lit. c und d der Durchführungsverordnung ausschließlich elektronisch (Art. 1 Abs. 2 lit. e der Durchführungsverordnung) durchzuführen.
(7) Für den Vollziehungsbereich bundesgesetzlicher Bestimmungen über folgende Leistungen kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils sachlich zuständigen BundesministerIn durch Verordnung Koordinierungsstellen festlegen, über welche die Datenübermittlungen zu oder von der Zugangsstelle erfolgen, sofern andernfalls aufgrund der Unübersichtlichkeit der Struktur dieses Sektors die Gefahr von falschen Adressierungen der SEDs aus den anderen Mitgliedstaaten besteht und damit verbunden ein vermehrter Koordinierungsbedarf für den Dachverband entstehen kann:
Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Familienleistungen,
Pflegegeld,
Leistungen der Sondersysteme für Beamte, die von Art. 3 Abs. 1 lit. c bis e der Verordnung erfasst werden,
Leistungen an Berufsgruppen, die nach § 5 GSVG oder einer gleichartigen Bestimmung von der Pflichtversicherung ausgenommen sind.
(8) Ob und inwieweit auch für landesgesetzlich eingerichtete Rechtsträger von Systemen der sozialen Sicherheit Koordinierungsstellen eingerichtet werden, richtet sich nach landesgesetzlichen Bestimmungen.
(9) Der Dachverband hat die technischen Spezifikationen für die elektronische Datenübermittlung über die Zugangsstelle festzulegen und im Internet so zu veröffentlichen, dass Veränderungen auf Dauer nachvollziehbar bleiben und der jeweils aktuelle Stand einfach zu ermitteln ist. Wird er im übertragenen Wirkungsbereich tätig, so ist er bei der Festlegung technischer Spezifikationen an die Weisungen des zuständigen obersten Verwaltungsorgans gebunden. Der Dachverband hat seine Organisation als Zugangsstelle nach dem EGovernment-Gesetz sowie im Rahmen der Bestimmungen über das Bürgerservice- bzw. Unternehmensserviceportal des Bundes nach dem Unternehmensserviceportalgesetz so aufzubauen und zu führen, dass unterschiedliche Anforderungen nach den Abs. 1 bis 4 und 8 seine Tätigkeit für die anderen, hievon nicht betroffenen Institutionen nicht beeinträchtigen. Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Zugangsstelle Dienstleister nach § 4 Z 5 DSG 2000 für die jeweils sachlich zuständigen Träger und nicht berechtigt, die ihm übergebenen Daten inhaltlich zu verändern oder Entscheidungen über Ansprüche zu treffen.
(10) Sofern nach einem Abkommen die erforderlichen Daten elektronisch auszutauschen sind, gelten die Abs. 1 bis 9 entsprechend.
Abkürzung
SV-EG
Zulage zu Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen
§ 6. Ist bei Anwendung des Kapitels 8 des Titels III der Verordnung von den österreichischen Trägern eine Zulage zu den von einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zu erbringenden Leistungen nach den Art. 77 oder 78 der Verordnung zu gewähren, so gilt folgendes:
Bei der Aufteilung der Zulage auf die jeweils für Familienbeihilfen, Kinderzuschüsse oder Waisenrenten zuständigen Träger sind zunächst die einander entsprechenden österreichischen und ausländischen Leistungsbeträge gegenüberzustellen. Als Zulage ist von dem in Betracht kommenden Träger die so errechnete Differenz, höchstens jedoch die Differenz zwischen der Summe der in Betracht kommenden österreichischen und ausländischen Leistungen zu gewähren.
Der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Gewährung des Kinderzuschusses oder der Waisenrente zuständige Träger hat die für die Feststellung der Zulage erforderlichen Verfahrensschritte zu koordinieren.
Abkürzung
SV-EG
Kostenersatz
§ 6. (1) Für die Tätigkeit als Verbindungsstelle oder als Zugangsstelle sind dem Hauptverband, soweit sie für den betreffenden Träger nicht bereits im Rahmen des Verbandsbeitrages (§ 454 ASVG) abgegolten wird, kostendeckende Aufwandsersätze zu leisten.
(2) Die Höhe der Ersätze hat einen angemessenen Anteil an den Bereitstellungskosten zu enthalten (einschließlich einer vollständigen Abgeltung jener Aufwendungen, die durch Anforderungen einzelner Träger ausgelöst werden und nicht auch für die Nutzung durch andere Träger notwendig sind, insbesondere wegen Nichterrichtung von Koordinierungsstellen) und sich für jeweils zwei Kalenderjahre im Voraus nach der Häufigkeit der Nutzung im jeweils letzten Kalenderjahr sowie nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu richten; Finanzierungskosten sind einzubeziehen. Zukünftige Veränderungen bei Bereitstellungs- und/oder Nutzungsaufwendungen, die bereits absehbar sind, sind bei der Festsetzung des Kostenersatzes zu berücksichtigen. Es können Pauschalzahlungen nach Art und Ausmaß der Nutzung vorgesehen werden. Wenn Koordinierungsstellen eingerichtet sind, ist die Verrechnung vom Hauptverband über die Koordinierungsstelle abzuwickeln. Die Nutzung der Verbindungsstelle und der Zugangsstelle kann von der Entrichtung der Kostenersätze abhängig gemacht werden.
(3) Für die Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach § 5 Abs. 7 sind diesen Stellen von den betreffenden Trägern Aufwandsersätze nach den Grundsätzen des Abs. 2 zu leisten.
(4) Die Höhe der Kostenersätze ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils fachlich zuständigen BundesministerIn nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind abweichend von Abs. 2 die Kostenersätze für das erste Kalenderjahr auf Basis von Schätzungen auf Grund der bisherigen Aufwendungen in vergleichbaren Angelegenheiten festzulegen.
Abkürzung
SV-EG
Kostenersatz
§ 6. (1) Für die Tätigkeit als Verbindungsstelle oder als Zugangsstelle sind dem Dachverband, soweit sie für den betreffenden Träger nicht bereits im Rahmen des Verbandsbeitrages (§ 454 ASVG) abgegolten wird, kostendeckende Aufwandsersätze zu leisten.
(2) Die Höhe der Ersätze hat einen angemessenen Anteil an den Bereitstellungskosten zu enthalten (einschließlich einer vollständigen Abgeltung jener Aufwendungen, die durch Anforderungen einzelner Träger ausgelöst werden und nicht auch für die Nutzung durch andere Träger notwendig sind, insbesondere wegen Nichterrichtung von Koordinierungsstellen) und sich für jeweils zwei Kalenderjahre im Voraus nach der Häufigkeit der Nutzung im jeweils letzten Kalenderjahr sowie nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu richten; Finanzierungskosten sind einzubeziehen. Zukünftige Veränderungen bei Bereitstellungs- und/oder Nutzungsaufwendungen, die bereits absehbar sind, sind bei der Festsetzung des Kostenersatzes zu berücksichtigen. Es können Pauschalzahlungen nach Art und Ausmaß der Nutzung vorgesehen werden. Wenn Koordinierungsstellen eingerichtet sind, ist die Verrechnung vom Dachverband über die Koordinierungsstelle abzuwickeln. Die Nutzung der Verbindungsstelle und der Zugangsstelle kann von der Entrichtung der Kostenersätze abhängig gemacht werden.
(3) Für die Tätigkeit als Koordinierungsstelle nach § 5 Abs. 7 sind diesen Stellen von den betreffenden Trägern Aufwandsersätze nach den Grundsätzen des Abs. 2 zu leisten.
(4) Die Höhe der Kostenersätze ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der jeweils fachlich zuständigen BundesministerIn nach Anhörung des Dachverbandes durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind abweichend von Abs. 2 die Kostenersätze für das erste Kalenderjahr auf Basis von Schätzungen auf Grund der bisherigen Aufwendungen in vergleichbaren Angelegenheiten festzulegen.
§ 6a. Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt
die Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte,
(Anm.: tritt mit 1. 10. 2000 in Kraft)
§ 6a. Besteht bei Anwendung eines Abkommens ein Leistungsanspruch nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und ist die Leistung ausschließlich auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten festzustellen, so beträgt
die Verminderung der Leistung wegen Inanspruchnahme vor Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der früheren Inanspruchnahme höchstens 5% der Summe der Steigerungspunkte,
die Erhöhung der Leistung wegen Inanspruchnahme nach Erreichung des Regelpensionsalters für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme 5% der Summe der Steigerungspunkte.
§ 6b. Entsteht ein Leistungsanspruch ausschließlich unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten in Anwendung eines Abkommens, so ist die Wartezeit für die Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens erfüllt.
Ergänzende Regelungen betreffend Kostenerstattungen
§ 7. In jenen Fällen, in denen anstelle der nach den Art. 93 bis 96 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Kostenerstattung eine Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder ein Verzicht auf eine Erstattung vereinbart wird, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales erforderlichenfalls folgendes zu regeln:
Bezeichnung des Trägers des Wohnortes als zuständiger Träger;
Maßnahmen zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Belastung, die sich für einen österreichischen Träger oder für die österreichische Verbindungsstelle aus der Erstattung auf der Grundlage eines Pauschbetrages oder aus dem Verzicht auf eine Erstattung ergeben würde.
Abkürzung
SV-EG
Subsidiär zuständiger Träger
§ 7. (1) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten nicht festgestellt werden, so ist örtlich zuständig:
die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Versicherung in Österreich zuständig war (bei mehreren gleichzeitigen Versicherungsverhältnissen, die Gebietskrankenkasse mit der höchsten zum Zeitpunkt des Feststellungsbedarfes vorliegenden Beitragsgrundlage), oder
wenn keine Versicherung in Österreich vorhanden war, die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich zuständig war (bei mehreren Wohnsitzen die Gebietskrankenkasse, die für jenen Wohnsitz zuständig war, an dem die betreffende Person den überwiegenden Teil des Jahres verbracht hat), oder
sofern unter Heranziehung der beim Hauptverband nach § 31 Abs. 4 Z 3 ASVG gespeicherten Daten ein Haupt- oder Nebenwohnsitz in Österreich auch unter Heranziehung der nach dem Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, vorhandenen Daten (§ 360 Abs. 6 ASVG) nicht zu ermitteln ist, die Wiener Gebietskrankenkasse.
(2) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Pensionsversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Unfallversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig.
(4) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Rechtsträger für die Kostenerstattung von Pflegesachleistungen zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(5) Der Hauptverband hat durch Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 25 ASVG) nähere Bestimmungen mit dem Ziel zu treffen, die finanzielle Belastung nach Abs. 1 Z 1 und 2 möglichst auf alle Gebietskrankenkassen zu verteilen. Beiträge und Aufwendungen, die sich aus einer Zuständigkeit nach den Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 3 ergeben, sind durch den Hauptverband auf alle in Betracht kommenden Versicherungsträger entsprechend der Zahl ihrer Versicherten (einschließlich Angehöriger und sonstiger geschützter Personen) aufzuteilen. Bis zu Beträgen von unter 10 000 € pro Versicherungszweig und Kalenderjahr kann hievon wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Auf Antrag der Wiener Gebietskrankenkasse für Fälle nach Abs. 1 Z 3, der Pensionsversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 2 oder der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 3 kann die Trägerkonferenz (§ 441d ASVG) mit Zustimmung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 25 ASVG eine abweichende Verteilung beschließen. Die Trägerkonferenz hat (unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem dritten Satz) auf Antrag der betroffenen Gebietskrankenkasse mit deren Zustimmung eine solche abweichende Verteilung zu beschließen, wenn statt oder zusätzlich zu einer Gebietskrankenkasse ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig gewesen wäre.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Anwendung der Abkommen.
Abkürzung
SV-EG
Subsidiär zuständiger Träger
§ 7. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 7 Z 3, BGBl. I Nr. 100/2018)
(2) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Pensionsversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(3) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Unfallversicherungsträger zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig.
(4) Ist nach der Verordnung oder der Durchführungsverordnung ein österreichischer Rechtsträger für die Kostenerstattung von Pflegesachleistungen zuständig, kann aber auf Grundlage der jeweils vorhandenen Daten die konkrete Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht festgestellt werden, so ist die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(5) Beiträge und Aufwendungen, die sich aus einer Zuständigkeit nach den Abs. 2 und Abs. 3 ergeben, sind durch den Dachverband auf alle in Betracht kommenden Versicherungsträger entsprechend der Zahl ihrer Versicherten (einschließlich Angehöriger und sonstiger geschützter Personen) aufzuteilen. Bis zu Beträgen von unter 10 000 € pro Versicherungszweig und Kalenderjahr kann hievon wegen Geringfügigkeit abgesehen werden. Auf Antrag der Pensionsversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 2 oder der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Fälle nach Abs. 3 kann die Trägerkonferenz (§ 441d ASVG) mit Zustimmung des jeweiligen Sozialversicherungsträgers in den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 27 ASVG eine abweichende Verteilung beschließen. Die Trägerkonferenz hat (unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze nach dem dritten Satz) auf Antrag der Österreichischen Gesundheitskasse mit deren Zustimmung eine solche abweichende Verteilung zu beschließen, wenn statt oder zusätzlich zur Österreichischen Gesundheitskasse ein anderer Krankenversicherungsträger zuständig gewesen wäre.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die Anwendung der Abkommen.
Beziehungen der Träger zu den Landesfonds in zwischenstaatlichen
Fällen
§ 7a. (1) Die den Landesfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den Landesfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind.
(2) In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen die Gebietskrankenkassen den Landesfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(3) Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.
(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person
aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
Beziehungen der Träger zu den Landesfonds in zwischenstaatlichen
Fällen
§ 7a. (1) Die den Landesfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den Landesfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind.
(2) In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen die Gebietskrankenkassen den Landesfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(3) Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.
(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person
aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
Beziehungen der Träger zu den Landesfonds und dem Fonds nach
§ 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG in zwischenstaatlichen Fällen
§ 7a. (1) Die den Landesfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den Landesfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind.
(2) In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen die Gebietskrankenkassen den Landesfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben.
(3) Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.
(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person
aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
Beziehungen der Träger zu den Landesfonds und dem Fonds nach
§ 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG in zwischenstaatlichen Fällen
§ 7a. (1) Die den Landesfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den Landesfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind.
(2) In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen die Gebietskrankenkassen den Landesfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben.
(3) Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.
(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person
aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
Beziehungen der Träger zu den Landesgesundheitsfonds und dem
Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG in
zwischenstaatlichen Fällen
§ 7a. (1) Die den Landesgesundheitsfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2005 bis 2008 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den Landesgesundheitsfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind.
(2) In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen die Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben.
(3) Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.
(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person
aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
Beziehungen der Träger zu den Landesgesundheitsfonds und demFonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG in
zwischenstaatlichen Fällen
§ 7a. (1) Die den Landesgesundheitsfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den Landesgesundheitsfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind.
(2) In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen die Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben.
(3) Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.
(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person
aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
Beziehungen der Träger zu den Landesgesundheitsfonds und dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG in zwischenstaatlichen Fällen
§ 7a. (1) Die den Landesgesundheitsfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den Landesgesundheitsfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind.
(2) In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen die Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben.
(3) Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.
(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person
aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
Abkürzung
SV-EG
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 9k).
Beziehungen der Träger zu den Landesgesundheitsfonds und dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG in zwischenstaatlichen Fällen
§ 7a. (1) Die den Landesgesundheitsfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ab dem Jahr 2008 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der örtlich jeweils in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend gemacht. Die Gebietskrankenkassen reichen diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweisen den Landesgesundheitsfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihnen eingelangt sind.
(2) In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweisen die Gebietskrankenkassen den Landesgesundheitsfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben.
(3) Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.
(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person
aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
sind den Trägern der Sozialversicherung von der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 45 Abs. 2 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 21 Abs. 6 Z 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Die Träger der Sozialversicherung haben die Aufwendungen in diesen Fällen jeweils unverzüglich an den Hauptverband zu melden. Der Hauptverband hat laufend die Entwicklung der Aufwendungen zu überwachen und halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen der Bundesgesundheitskommission zu berichten. Er hat gegebenenfalls die Erstattung aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur im Namen der betroffenen Träger geltend zu machen. Die Erstattungen aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur sind am Ende des Jahres der Geltendmachung an die betroffenen Träger im Verhältnis der insgesamt in diesen Fällen aufgewendeten Beträge zu überweisen.
Abkürzung
SV-EG
Tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 9k).
Beziehungen der Träger zu den Landesgesundheitsfonds und dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG in zwischenstaatlichen Fällen
§ 7a. (1) Die den Landesgesundheitsfonds auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens ab dem Jahr 2008 als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben, werden gegenüber den zuständigen ausländischen Trägern im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse geltend gemacht. Die Österreichische Gesundheitskasse reicht diese Forderungen wie entsprechende eigene zwischenstaatliche Forderungen weiter und überweist den Landesgesundheitsfonds die von den zuständigen ausländischen Trägern erstatteten Kosten, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, sobald diese bei ihr eingelangt sind.
(2) In Fällen einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes überweist die Österreichische Gesundheitskasse den Landesgesundheitsfonds die diesen als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages entsprechend zu berücksichtigen ist.
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für die dem Fonds nach § 149 Abs. 3 zweiter Satz ASVG als Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes entstehenden Kosten für eine Behandlung von Personen, die Leistungsansprüche nach der Verordnung oder einem Abkommen haben.
(3) Für die Behandlung von aus der österreichischen Sozialversicherung anspruchsberechtigten Personen auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens in ausländischen Krankenanstalten gelten die Träger der Sozialversicherung weiterhin als zuständige Träger.
(4) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die österreichischen Träger der Sozialversicherung auf Grund des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund der Verordnung oder eines Abkommens aufzuwenden oder zu erstatten haben, weil die betreffende Person
aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt wurde oder
die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
sind den Trägern der Sozialversicherung von der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 45 Abs. 2 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 21 Abs. 6 Z 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Die Träger der Sozialversicherung haben die Aufwendungen in diesen Fällen jeweils unverzüglich an den Dachverband zu melden. Der Dachverband hat laufend die Entwicklung der Aufwendungen zu überwachen und halbjährlich aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 2 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten Leistungen der Bundesgesundheitskommission zu berichten. Er hat gegebenenfalls die Erstattung aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur im Namen der betroffenen Träger geltend zu machen. Die Erstattungen aus den Mitteln der Bundesgesundheitsagentur sind am Ende des Jahres der Geltendmachung an die betroffenen Träger im Verhältnis der insgesamt in diesen Fällen aufgewendeten Beträge zu überweisen.
Abkürzung
SV-EG
Kostenerstattung aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU bei Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 7b. (1) Durch diesen Paragraphen wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45 umgesetzt.
(2) Für die Anwendung dieser Bestimmung bedeuten die Begriffe:
„Richtlinie“
die „Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“;
„Anspruchsberechtigte Person“
jede Person, für die Österreich für die Erteilung einer Vorabgenehmigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaates nach Artikel 20 der Verordnung zuständig ist, oder in Fällen, in denen diese Verordnung auf die betreffende Person nicht anwendbar ist, eine Person, die Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat;
„Ausland“
ein Staat außerhalb Österreichs, für den die Richtlinie gilt.
(3) Unbeschadet der Leistungsansprüche nach der Verordnung oder nach den §§ 131 und 150 ASVG, §§ 85 und 98a GSVG, §§ 80 und 93 BSVG sowie den §§ 59 und 68a B-KUVG, die ebenfalls zur Umsetzung der Ansprüche nach der Richtlinie heranzuziehen sind, ist eine anspruchsberechtigte Person berechtigt, Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Ausland in Fällen des Abs. 4 im Wege der besonderen Kostenerstattung nach Abs. 6 in Anspruch zu nehmen, sofern auch im Inland Anspruch auf diese Leistungen besteht.
(4) Die Inanspruchnahme folgender Behandlungen im Ausland eröffnet einen Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des Abs. 6, sofern der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger der anspruchsberechtigten Person eine Vorabgenehmigung erteilt hat:
stationäre Behandlungen;
ambulante Behandlungen (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich), die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordern;
Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind;
Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleistern erbracht werden, die im Einzelfall zu ernsthaften und spezifischen Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung Anlass geben könnten, mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung, die dem Unionsrecht über die Gewährleistung eines Mindestsicherungsniveaus und einer Mindestqualität in der ganzen Union unterliegt.
Die Verpflichtung zur Einholung der Vorabgenehmigung für diese Behandlungen entfällt in medizinischen Notfällen, in denen diese nachweislich nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(5) Eine Vorabgenehmigung nach Abs. 4 ist zu erteilen, wenn diese Behandlung unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Krankheitsverlaufes nicht innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraumes im Inland erbracht werden kann und die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf diese Gesundheitsleistung hat. Dies gilt nicht, wenn
die Patientin/der Patient gemäß klinischer Bewertung mit hinreichender Sicherheit einem nicht annehmbaren Patientensicherheitsrisiko ausgesetzt wird oder
die Öffentlichkeit mit hinreichender Sicherheit einem erheblichen Sicherheitsrisiko durch die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ausgesetzt wird oder
diese Behandlung von einer Gesundheitsdienstleisterin/einem Gesundheitsdienstleister erbracht wird, der/die zu ernsthaften und spezifischen Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Qualitätsstandards und –leitlinien für die Versorgung und die Patientensicherheit Anlass gibt, einschließlich der Bestimmungen über die Überwachung, ungeachtet der Tatsache, ob diese Standards und Leitlinien in Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch vom Behandlungsmitgliedstaat eingerichtete Akkreditierungssysteme festgelegt sind.
Näheres zu den Abs. 4 und 5 wird insbesondere durch die Krankenordnung entsprechend den Vorgaben der Musterkrankenordnung des Hauptverbandes (§ 456 Abs. 2 ASVG) festgelegt.
(6) Die anspruchsberechtigte Person hat bei der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Abs. 4 Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die der zuständige österreichische Sozialversicherungsträger bei einer entsprechenden Behandlung in Österreich mittels Europäischer Krankenversicherungskarte im Rahmen der Verordnung dem zuständigen ausländischen Träger in Rechnung gestellt hätte. Die Erstattung darf die Höhe der tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht überschreiten.
Abkürzung
SV-EG
Kostenerstattung aufgrund der Richtlinie 2011/24/EU bei Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat
§ 7b. (1) Durch diesen Paragraphen wird die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45 umgesetzt.
(2) Für die Anwendung dieser Bestimmung bedeuten die Begriffe:
„Richtlinie“
die „Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung“;
„Anspruchsberechtigte Person“
jede Person, für die Österreich für die Erteilung einer Vorabgenehmigung für die Inanspruchnahme von Sachleistungen außerhalb ihres Wohnsitzmitgliedstaates nach Artikel 20 der Verordnung zuständig ist, oder in Fällen, in denen diese Verordnung auf die betreffende Person nicht anwendbar ist, eine Person, die Anspruch auf Leistungen der österreichischen Krankenversicherung hat;
„Ausland“
ein Staat außerhalb Österreichs, für den die Richtlinie gilt.
(3) Unbeschadet der Leistungsansprüche nach der Verordnung oder nach den §§ 131 und 150 ASVG, §§ 85 und 98a GSVG, §§ 80 und 93 BSVG sowie den §§ 59 und 68a B-KUVG, die ebenfalls zur Umsetzung der Ansprüche nach der Richtlinie heranzuziehen sind, ist eine anspruchsberechtigte Person berechtigt, Leistungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Ausland in Fällen des Abs. 4 im Wege der besonderen Kostenerstattung nach Abs. 6 in Anspruch zu nehmen, sofern auch im Inland Anspruch auf diese Leistungen besteht.
(4) Die Inanspruchnahme folgender Behandlungen im Ausland eröffnet einen Anspruch auf besondere Kostenerstattung im Ausmaß des Abs. 6, sofern der zuständige österreichische Krankenversicherungsträger der anspruchsberechtigten Person eine Vorabgenehmigung erteilt hat:
stationäre Behandlungen;
ambulante Behandlungen (spitalsambulanter und niedergelassener Bereich), die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder medizinischer Ausrüstung erfordern;
Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind;
Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleistern erbracht werden, die im Einzelfall zu ernsthaften und spezifischen Bedenken hinsichtlich der Qualität oder Sicherheit der Versorgung Anlass geben könnten, mit Ausnahme der Gesundheitsversorgung, die dem Unionsrecht über die Gewährleistung eines Mindestsicherungsniveaus und einer Mindestqualität in der ganzen Union unterliegt.
Die Verpflichtung zur Einholung der Vorabgenehmigung für diese Behandlungen entfällt in medizinischen Notfällen, in denen diese nachweislich nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(5) Eine Vorabgenehmigung nach Abs. 4 ist zu erteilen, wenn diese Behandlung unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Gesundheitszustandes und des voraussichtlichen Krankheitsverlaufes nicht innerhalb eines medizinisch vertretbaren Zeitraumes im Inland erbracht werden kann und die anspruchsberechtigte Person Anspruch auf diese Gesundheitsleistung hat. Dies gilt nicht, wenn
die Patientin/der Patient gemäß klinischer Bewertung mit hinreichender Sicherheit einem nicht annehmbaren Patientensicherheitsrisiko ausgesetzt wird oder
die Öffentlichkeit mit hinreichender Sicherheit einem erheblichen Sicherheitsrisiko durch die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ausgesetzt wird oder
diese Behandlung von einer Gesundheitsdienstleisterin/einem Gesundheitsdienstleister erbracht wird, der/die zu ernsthaften und spezifischen Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der Qualitätsstandards und –leitlinien für die Versorgung und die Patientensicherheit Anlass gibt, einschließlich der Bestimmungen über die Überwachung, ungeachtet der Tatsache, ob diese Standards und Leitlinien in Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder durch vom Behandlungsmitgliedstaat eingerichtete Akkreditierungssysteme festgelegt sind.
Näheres zu den Abs. 4 und 5 wird insbesondere durch die Krankenordnung entsprechend den Vorgaben der Musterkrankenordnung des Dachverbandes (§ 456 Abs. 2 ASVG) festgelegt.
(6) Die anspruchsberechtigte Person hat bei der Inanspruchnahme von Leistungen gemäß Abs. 4 Anspruch auf Erstattung jener Kosten, die der zuständige österreichische Sozialversicherungsträger bei einer entsprechenden Behandlung in Österreich mittels Europäischer Krankenversicherungskarte im Rahmen der Verordnung dem zuständigen ausländischen Träger in Rechnung gestellt hätte. Die Erstattung darf die Höhe der tatsächlich durch die Gesundheitsversorgung entstandenen Kosten nicht überschreiten.
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