Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz - AMPFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 1995-05-04
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 337
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AMPFG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMPFG

1.

Der Kurztitel wurde mit Wirksamkeit vom 5.5.1995 geändert (vgl. BGBl. Nr. 297/1995). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

2.

Im Titel des BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.

3.

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2 und

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes und

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,

6.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6 und

7.

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10.

für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,

11.

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,

6.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6 und

7.

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10.

für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,

11.

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

12.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und

13.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,

6.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,

7.

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates und

8.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10.

für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,

11.

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,

6.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,

7.

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates und

8.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10.

für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,

11.

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

12.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und

13.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,

6.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,

7.

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates,

8.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c und

9.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10.

für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,

11.

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

12.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und

13.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,

6.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,

7.

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates,

8.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c und

9.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10.

für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.

11.

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

12.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und

13.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,

6.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,

7.

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates,

8.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

9.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 und

10.

einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10.

für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.

11.

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

12.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und

13.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,

6.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,

7.

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

8.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

9.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,

10.

einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes und

11.

den Sicherungsbeiträgen gemäß § 5d

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10.

für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.

11.

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

12.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und

13.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,

6.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,

7.

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

8.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

9.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,

10.

einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes und

11.

den Sicherungsbeiträgen gemäß § 5d

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10.

für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.

11.

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

12.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und

13.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.

(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51a, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,

6.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,

7.

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

8.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

9.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,

10.

einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes und

11.

den Sicherungsbeiträgen gemäß § 5d

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10.

für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz,

11.

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

12.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957,

13.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8 und

14.

für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 gemäß § 6 Abs. 7.

(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51a, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,

5.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,

6.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,

7.

vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

8.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

9.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 und

10.

einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,

3.

für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

6.

für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

7.

für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

9.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,

10.

für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz,

11.

für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

12.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957,

13.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8 und

14.

für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 gemäß § 6 Abs. 7.

(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51a, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 3,

5.

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

6.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

7.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

8.

einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 KGG und

9.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 4

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück

3.

für Leistungen nach dem AlVG,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6.

für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 7,

7.

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,

9.

für Leistungen nach dem KGG,

10.

für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

11.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

12.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 6 und

13.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 5.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

3.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

4.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

5.

einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 KGG und

6.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 4

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück

3.

für Leistungen nach dem AlVG,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6.

für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 7,

7.

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,

9.

für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6 Abs. 7 zweiter Satz,

10.

für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

11.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

12.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 6 und

13.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 5.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 1,

3.

einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 2,

4.

einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 3,

5.

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

6.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

7.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

8.

einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 KGG und

9.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 4

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück

3.

für Leistungen nach dem AlVG,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6.

für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 7,

7.

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,

9.

für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6 Abs. 7 zweiter Satz,

10.

für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

11.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

12.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 6 und

13.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 5.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

3.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

4.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

5.

sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und

6.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 1

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil,

3.

Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,

3.

für Leistungen nach dem AlVG,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6.

für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 4,

7.

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,

9.

für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6 Abs. 4 zweiter Satz,

10.

für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

11.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

12.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 3 und

13.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 2.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

3.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

4.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

5.

sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und

6.

einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 1

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,

3.

für Leistungen nach dem AlVG,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6.

für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,

7.

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,

9.

für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

10.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

11.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 2,

12.

für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 3 und

13.

für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

3.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

4.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

5.

sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und

6.

sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,

3.

für Leistungen nach dem AlVG,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6.

für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,

7.

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,

9.

für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

10.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

11.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,

12.

für Überweisungen an Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 2 und

13.

für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

3.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

4.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

5.

sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und

6.

sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,

3.

für Leistungen nach dem AlVG,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6.

für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,

7.

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,

9.

für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

10.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

11.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,

12.

für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, und

13.

für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

3.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

4.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

5.

sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und

6.

sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, und nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005,

3.

für Leistungen nach dem AlVG,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6.

für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,

7.

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,

9.

für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

10.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

11.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,

12.

für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, und

13.

für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

3.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

4.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

5.

sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und

6.

sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, und nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005,

3.

für Leistungen nach dem AlVG,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6.

für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,

7.

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,

9.

für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

10.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

11.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,

12.

für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,

13.

für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und

14.

für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

3.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

4.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

5.

sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und

6.

sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

1.

für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,

2.

für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005, und gemäß den §§ 19c und 19e des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,

3.

für Leistungen nach dem AlVG,

4.

für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,

5.

für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,

6.

für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,

7.

für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

8.

für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,

9.

für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,

10.

für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,

11.

für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,

12.

für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,

13.

für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und

14.

für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.

(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.

Gebarung Arbeitsmarktpolitik

§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus

1.

den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,

2.

vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,

3.

den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,

4.

einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,

5.

sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und

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