Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz - AMPFG)
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (Dachverbandes) nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010,
für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
für Ausgaben nach dem Integrationsjahrgesetz (IJG), BGBl. I Nr. 75/2017, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
(5) Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen.
(6) Die Ausgaben für die Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG sind jährlich mit 150 Millionen Euro begrenzt.
Abkürzung
AMPFG
Beschäftigung älterer Personen
§ 1a. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Beschäftigungsquoten der 55- bis 59-jährigen Männer, der 60- bis 64-jährigen Männer sowie der 55- bis 59-jährigen Frauen zum 30. Juni 2017 zu ermitteln.
(2) Als Beschäftigungsquote gilt der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung der jeweiligen Altersgruppe laut Bundesanstalt „Statistik Österreich“. Als erwerbstätig gelten alle unselbständig Beschäftigten (nach der Abgrenzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einschließlich der Beamt/inn/en, jedoch ohne geringfügig Beschäftigte, basierend auf den Daten des Hauptverbandes) und alle selbständig Beschäftigten (auf Basis des Hauptverbandes, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach der Abgrenzung im Data Warehouse des Arbeitsmarktservice und im Sozialministeriums-Informationssystem BALI). Die Ermittlung der Zahl der Erwerbstätigen und der Zahl der Bevölkerung in den jeweiligen Altersgruppen erfolgt als Monatsbetrachtung zum 30. Juni 2017. Dabei wird in der Monatsbetrachtung der jeweilige Monatsendbestand zum 30. Juni 2017 der unselbständigen und selbständigen Beschäftigung zum Jahresdurchschnittsbestand der Bevölkerung im Jahr 2017 in Beziehung gesetzt.
(3) Die Zielwerte für die Beschäftigung älterer Personen zum 30. Juni 2017 betragen:
für 55- bis 59-jährige Männer 73,6%,
für 60- bis 64-jährige Männer 33,1%,
für 55- bis 59-jährige Frauen 60,1%.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis spätestens 31. Oktober 2017 die ermittelten Beschäftigungsquoten gemäß Abs. 1 und allfällige Abweichungen von den Zielwerten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie das Über- oder Unterschreiten eines oder mehrerer dieser Zielwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Bei Unterschreitung eines oder mehrerer Zielwerte gemäß Abs. 3 gilt für Dienstgeber, die durchschnittlich mindestens 25 vollversicherte (freie) DienstnehmerInnen, ausgenommen RehabilitationsgeldbezieherInnen und Lehrlinge, beschäftigen und deren Dienstgeberquote gemäß § 31 Abs. 14 Z 3 ASVG die für das davor liegende Jahr festgestellte Branchenquote gemäß § 31 Abs. 14 Z 2 ASVG nicht erreicht, dass sich die Auflösungsabgabe gemäß § 2b Abs. 1 im darauf folgenden Kalenderjahr jeweils auf den doppelten Betrag erhöht.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 7 AlVG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab 1. Jänner 2000 2 vH, ab 1. Jänner 2001 4 vH und ab 1. Jänner 2002 den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 7 AlVG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab 1. Jänner 2000 2 vH, ab 1. Jänner 2001 4 vH und ab 1. Jänner 2002 den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.
(8) Für Frauen, die das 56. Lebensjahr und für Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(8) Für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 7 AlVG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab 1. Jänner 2000 2 vH, ab 1. Jänner 2001 4 vH und ab 1. Jänner 2002 den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.
(8) Für Frauen, die das 56. Lebensjahr und für Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(8) Für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(8) Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(8) Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Gilt weiterhin für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden (vgl. § 10 Abs. 46).
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(8) Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ab 1. Jänner 2016 ist für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ab 1. Jänner 2018 ist für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 57. Lebensjahr vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden (vgl. § 10 Abs. 46).
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
Abkürzung
AMPFG
Gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden (vgl. § 10 Abs. 46).
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge in dem nach Abs. 1 zweiter Satz geltenden Ausmaß der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
Abkürzung
AMPFG
Gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden (vgl. § 10 Abs. 46).
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge in dem nach Abs. 1 zweiter Satz geltenden Ausmaß der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 13, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
Abkürzung
AMPFG
Gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden (vgl. § 10 Abs. 46).
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,3 vH und für die übrigen Versicherten 5,9 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge in dem nach Abs. 1 zweiter Satz geltenden Ausmaß der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 13, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
bis 1 100 € 0 vH,
über 1 100 bis 1 200 € 1 vH,
über 1 200 bis 1 350 € 2 vH.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(5) Der durch die Beitragssenkung bedingte Einnahmenentfall in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist vom Bund zu tragen.
Abkürzung
AMPFG
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
bis 1 100 € 0 vH,
über 1 100 bis 1 200 € 1 vH,
über 1 200 bis 1 350 € 2 vH.
Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) nicht anzuwenden.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(5) Der durch die Beitragssenkung bedingte Einnahmenentfall in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist vom Bund zu tragen.
Abkürzung
AMPFG
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
bis 1 648 € 0 vH,
über 1 648 bis 1 798 € 1 vH,
über 1 798 bis 1 948 € 2 vH.
Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 14/2018)
Abkürzung
AMPFG
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
bis 1 648 € 0 vH,
über 1 648 bis 1 798 € 1 vH,
über 1 798 bis 1 948 € 2 vH.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(5) Abs. 1 und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß § 3 AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird.
(6) Abs. 1 Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.
Abkürzung
AMPFG
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
bis 1 648 € 0 vH,
über 1 648 bis 1 798 € 1 vH,
über 1 798 bis 1 948 € 2 vH.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(5) Abs. 1 und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß § 3 AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird.
(6) Abs. 1 Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.
(7) Während der Dauer der Kurzarbeit ist der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil auf Grund des der verkürzten Arbeitszeit entsprechenden Entgeltes – einschließlich Kurzarbeitsunterstützung – zu entrichten. Der Anteil richtet sich bei entsprechend geringem Einkommen nach Abs. 1 Z 1 bis 3; bei darüber liegendem Einkommen beträgt er die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
Auflösungsabgabe
§ 2b. (1) Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war oder
die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt oder
die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
gekündigt hat oder
ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder
gerechtfertigt entlassen wurde oder
die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer
gekündigt hat oder
das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder
einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder
im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oder
innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin oder freien Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers endet.
(3) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
(4) Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. § 5 Abs. 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Abs. 1 tritt.
(5) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.
(6) Die Auswirkungen der Auflösungsabgabe sind im Jahr 2014 zu evaluieren.
Abkürzung
AMPFG
Auflösungsabgabe
§ 2b. (1) Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(Anm.: Höhe der Auflösungsabgabe:
für 2013: 113 €, vgl. BGBl. II Nr. 29/2013;
für 2014: 115 €, vgl. BGBl. II Nr. 429/2013)
(2) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war oder
die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt oder
die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
gekündigt hat oder
ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder
gerechtfertigt entlassen wurde oder
die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer
gekündigt hat oder
das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder
einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder
im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oder
innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin oder freien Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers endet.
(3) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
(4) Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. § 5 Abs. 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Abs. 1 tritt.
(5) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.
(6) Die Auswirkungen der Auflösungsabgabe sind im Jahr 2014 zu evaluieren.
Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§ 3. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der gebundenen Gebarung gemäß § 1 zu tragen sind, unter Berücksichtigung anderer Einnahmen und der Kreditmöglichkeiten des Arbeitsmarktservice, nicht entsprechen, wobei bei der Festsetzung des Beitrags von der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes auszugehen und der Durchschnitt der Ausgaben der vorvergangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
zu senken, wenn die Arbeitsmarktrücklage des Arbeitsmarktservice (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Abkürzung
AMPFG
Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§ 3. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der gebundenen Gebarung gemäß § 1 zu tragen sind, unter Berücksichtigung anderer Einnahmen und der Kreditmöglichkeiten des Arbeitsmarktservice, nicht entsprechen, wobei bei der Festsetzung des Beitrags von der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes auszugehen und der Durchschnitt der Ausgaben der vorvergangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
zu senken, wenn die Arbeitsmarktrücklage des Arbeitsmarktservice (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Abkürzung
AMPFG
Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§ 3. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der gebundenen Gebarung gemäß § 1 zu tragen sind, unter Berücksichtigung anderer Einnahmen und der Kreditmöglichkeiten des Arbeitsmarktservice, nicht entsprechen, wobei bei der Festsetzung des Beitrags von der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes auszugehen und der Durchschnitt der Ausgaben der vorvergangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
zu senken, wenn die zweckgebundene Rücklage Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 6) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§ 4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
(2) Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen. Diese Vorschriften gelten für die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 2 Abs. 6 sinngemäß.
(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§ 4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
(2) Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen. Diese Vorschriften gelten für die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 2 Abs. 6 sinngemäß.
(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§ 4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) der pflichtversicherten Personen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
(2) Soweit die Beitragsabfuhr nicht durch den Dienstgeber zu erfolgen hat, haben die Versicherten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Dem gemäß § 2 Abs. 6 Versicherten hat der Dienstgeber die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, wenn der Ersatzanspruch vom Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach nachweislicher Zahlung des jeweiligen Entgeltes geltend gemacht wird.
(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
§ 5. (1) Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuheben. Für diese Beiträge gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales getroffen.
(3) Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelt. Dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Zugrundelegung der Kostenrechnung festzusetzen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
§ 5. (1) Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuheben. Für diese Beiträge gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales getroffen.
(3) Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
§ 5. (1) Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt. Für die Beiträge gemäß § 3 AlVG versicherter selbständig erwerbstätiger Personen gelten die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwendenden pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
(2) Die Sozialversicherungsträger haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit getroffen.
(3) Soweit die Sozialversicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Beauftragte bei den Sozialversicherungsträgern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
Abkürzung
AMPFG
Durchführung der Einhebung
§ 5. (1) Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
(2) Für die Beiträge gemäß § 3 AlVG versicherter selbständig erwerbstätiger Personen gelten die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwendenden pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
(3) Die zuständigen Träger der Sozialversicherung haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(4) Die Sozialversicherungsträger haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getroffen.
(5) Soweit die Sozialversicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Beauftragte bei den Sozialversicherungsträgern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
Abkürzung
AMPFG
Durchführung der Einhebung
§ 5. (1) Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
(2) Für die Beiträge gemäß § 3 AlVG versicherter selbständig erwerbstätiger Personen gelten die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen anzuwendenden pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
(3) Die zuständigen Träger der Sozialversicherung haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(4) Die Sozialversicherungsträger haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getroffen.
(5) Soweit die Sozialversicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Dachverbandes unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Beauftragte bei den Sozialversicherungsträgern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer
§ 5a. (1) Für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben, einstellen, vermindert sich der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1 bis 3) für eine solche Person. Die Verminderung beträgt bei Dienstnehmern bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres die Hälfte des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag; ab Vollendung des 55. Lebensjahres des Dienstnehmers entfällt der Dienstgeberanteil zur Gänze. Der Entfall tritt auch bei Erreichen des 55. Lebensjahres eines Dienstnehmers ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer nach dessen 50. Lebensjahr eingestellt hat.
(2) Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Auflösungszeitpunkt des vorangegangenen Dienstverhältnisses liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück. Weiters tritt der Entfall nicht ein, wenn innerhalb eines Konzernes (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) ein Dienstnehmer von einem rechtlich selbständigen Unternehmen zu einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen wechselt.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer
§ 5a. (1) Für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben, einstellen, vermindert sich der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1 bis 3) für eine solche Person. Die Verminderung beträgt bei Dienstnehmern bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres die Hälfte des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag; ab Vollendung des 55. Lebensjahres des Dienstnehmers entfällt der Dienstgeberanteil zur Gänze. Der Entfall tritt auch bei Vollendung des 55. Lebensjahres eines Dienstnehmers ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer nach dessen 50. Lebensjahr eingestellt hat.
(2) Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn
der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder
ein Dienstnehmer innerhalb eines Konzernes (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder
das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder der Dienstnehmer nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer
§ 5a. (1) Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 bis 3).
(2) Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn
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