Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2014-05-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 329
Änderungshistorie JSON API
11.

die Prüfung der Fertigteile auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse, die die Sicherheit beeinträchtigen können.

(4) Fertigteile sind vor dem Transport und vor dem Einbau auf sichtbare Beschädigungen, Verformungen und Risse im Hinblick auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen.

(5) Fertigteile müssen so gelagert, transportiert und eingebaut werden, daß sich ihre Lage nicht unbeabsichtigt verändern kann. Sie sind möglichst in der vorgesehenen Einbaulage unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse und der Anweisungen des Herstellers zu transportieren.

(6) Großflächige und lange Fertigteile sind mit Leitseilen zu führen, wenn diese Teile beim Hochziehen anstoßen oder hängenbleiben können.

11.

ABSCHNITT

Arbeiten auf Dächern

Allgemeines

§ 87. (1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad. § 7 Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.

(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).

(4) Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen bei:

1.

Dachneigungen bis einschließlich 45 Grad von der Traufenkante bis

2.

Dachneigungen von mehr als 45 Grad vom Arbeitsplatz auf dem Dach bis

(5) Das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 darf nur entfallen bei

1.

geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern,

2.

Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.

(6) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen die Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach Abs. 3 erforderlichen Schutzeinrichtungen angeseilt sein.

(7) Bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 vorhanden sein. Die Arbeitnehmer sind unter Verwendung von Sicherheitsgeschirren und Höhensicherungsgeräten zu sichern. Ist der Arbeitssitz unabhängig von seiner Aufhängung zusätzlich mit einem Sicherheitsseil mit Seilkürzer oder mit einem Höhensicherungsgerät an tragfähigen Bauwerksteilen gesichert, kann das Sicherheitsgeschirr am Arbeitssitz befestigt werden.

(8) Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden. Es muß zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Abs. 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad.

(9) Es ist sicherzustellen, daß Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können.

11.

ABSCHNITT

Arbeiten auf Dächern

Allgemeines

§ 87. (1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad. § 7 Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.

(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).

(4) Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen bei:

1.

Dachneigungen bis einschließlich 45 Grad von der Traufenkante bis

2.

Dachneigungen von mehr als 45 Grad vom Arbeitsplatz auf dem Dach bis

(5) Das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3 darf nur entfallen bei

1.

geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern,

2.

Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.

(6) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen die Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach Abs. 3 erforderlichen Schutzeinrichtungen angeseilt sein.

(7) Bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 vorhanden sein.

(8) Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden. Es muß zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Abs. 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad.

(9) Es ist sicherzustellen, daß Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können.

11.

ABSCHNITT

Arbeiten auf Dächern

Allgemeines

§ 87. (1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad. § 7 Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.

(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.

(4) Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen bei:

1.

Dachneigungen bis einschließlich 45 Grad von der Traufenkante bis

2.

Dachneigungen von mehr als 45 Grad vom Arbeitsplatz auf dem Dach bis

(5) In folgenden Fällen darf bei Arbeiten auf Dächern das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3 entfallen, sofern die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sind:

1.

bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, oder

2.

bei Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auch an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie bei Arbeiten im Giebelbereich.

(6) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen die Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach Abs. 3 erforderlichen Schutzeinrichtungen angeseilt sein.

(7) Bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 vorhanden sein.

(8) Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden. Es muß zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Abs. 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad.

(9) Es ist sicherzustellen, daß Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können.

11.

ABSCHNITT

Arbeiten auf Dächern

Allgemeines

§ 87. (1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von § 7 entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 °. § 7 Abs. 2 Z 1 bleibt unberührt.

(2) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

(3) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 ° und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten auf Dächern gleichzeitig oder aufeinanderfolgend sowohl an der Dachfläche als auch an der Traufe durchgeführt werden, müssen solche Schutzeinrichtungen verwendet werden, die sowohl für die Arbeiten an der Dachfläche als auch für die Arbeiten an der Traufe wirksam sind.

(4) Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen bei:

1.

Dachneigungen bis einschließlich 45 ° von der Traufenkante bis

2.

Dachneigungen von mehr als 45 ° vom Arbeitsplatz auf dem Dach bis

(5) In folgenden Fällen darf bei Arbeiten auf Dächern das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 2 und 3 entfallen, sofern die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind:

1.

bei geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern, oder

2.

bei Arbeiten am Dachsaum, wenn nicht gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auch an der Dachfläche Arbeiten durchgeführt werden, sowie bei Arbeiten im Giebelbereich.

(6) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 ° müssen die Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach Abs. 3 erforderlichen Schutzeinrichtungen durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.

(7) Bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 vorhanden sein.

(8) Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden. Es muß zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Abs. 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 °.

(9) Es ist sicherzustellen, daß Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können.

Schutzeinrichtungen

§ 88. (1) Dachschutzblenden dürfen bei Dachneigungen bis zu 60 Grad verwendet werden. Dachschutzblenden müssen eine Bauhöhe von 80 cm haben und so angebracht sein, daß ihr oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche hat.

(2) Dachschutzblenden dürfen nur an tragfähigen Teilen des Daches, wie Sparren, befestigt werden. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit benachbarte Halterungen gegeneinander ausgesteift werden können.

(3) Dachfanggerüste müssen mit einer mindestens 1,00 m hohen tragfähigen Schutzwand ausgerüstet sein, deren oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche haben muß. Der Belag des Dachfanggerüstes darf bei Arbeiten im Bereich des Dachsaums nicht mehr als 1,50 m unterhalb des Dachsaums liegen.

(4) Dachschutzblenden und Dachfanggerüste müssen die zu sichernden Arbeitsplätze seitlich um mindestens 2,00 m überragen.

(5) Dachschutzblenden und die Schutzwände von Dachfanggerüsten müssen aus Brettern oder aus Netzen mit einer Maschenweite von nicht mehr als 10 cm bestehen.

Schutzeinrichtungen

§ 88. (1) Dachschutzblenden dürfen bei Dachneigungen bis zu 60 ° verwendet werden. Dachschutzblenden müssen eine Bauhöhe von mindestens 80 cm haben und so angebracht sein, daß ihr oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche hat.

(2) Dachschutzblenden dürfen nur an tragfähigen Teilen des Daches, wie Sparren, befestigt werden. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit benachbarte Halterungen gegeneinander ausgesteift werden können.

(3) Dachfanggerüste müssen mit einer mindestens 1,00 m hohen tragfähigen Schutzwand ausgerüstet sein, deren oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche haben muß. Der Belag des Dachfanggerüstes darf bei Arbeiten im Bereich des Dachsaums nicht mehr als 1,50 m unterhalb des Dachsaums liegen.

(4) Dachschutzblenden und Dachfanggerüste müssen die zu sichernden Arbeitsplätze seitlich um mindestens 2,00 m überragen.

(5) Dachschutzblenden und die Schutzwände von Dachfanggerüsten müssen aus Brettern oder aus Netzen mit einer Maschenweite von nicht mehr als 10 cm bestehen.

Arbeitsplätze und Zugänge

§ 89. (1) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen besondere Arbeitsplätze und Zugänge wie Dachdeckerstühle, Dachdeckerfahrstühle oder sicher befestigte Dachleitern, geschaffen werden. Dies gilt auch, wenn gemäß § 87 Schutzeinrichtungen nicht erforderlich sind.

(2) Dachdeckerstühle müssen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an die Dachneigung besitzen, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein müssen. Belagträger müssen am äußeren Ende mindestens 6 cm hoch aufgekantet sein oder andere Einrichtungen besitzen, die ein Abgleiten der Belagspfosten verhindern. Der Belag muß mindestens 25 cm breit sein. Jeder Dachdeckerstuhl muß an einem ausreichend bemessenen Tragmittel, wie einem Sicherheitsseil, hängen. Das Einhängen der Tragmittel in Dachhaken ist nur zulässig, wenn deren ausreichende Tragfähigkeit vorher festgestellt worden ist. Dachdeckerstühle dürfen nicht mit Geländern ausgestattet sein.

(3) Dachdeckerfahrstühle dürfen für Arbeiten an Türmen oder turmähnlichen Bauwerken verwendet werden.

(4) Dachdeckerfahrstühle sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) sowie in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen.

(5) Dachdeckerfahrstühle, die zugehörigen Seile und deren Befestigungen sind vor der erstmaligen Verwendung auf der Baustelle durch eine fachkundige Person zu prüfen.

(6) Über Prüfungen nach Abs. 4 und 5 sind Vormerke zu führen.

(7) Dachleitern (Auflegeleitern aus Holz) dürfen höchstens 6,00 m lang sein. Zumindest zwei Anfangs- und zwei Endsprossen müssen durch geeignete Beschläge gesichert sein. Werden bei Dacharbeiten mehrere Dachleitern übereinander verwendet, muß die oberste Dachleiter im Firstbereich sicher befestigt und müssen die Dachleitern miteinander sicher verbunden sein. Für die Befestigung der Dachleitern und zum Anseilen sind nach Möglichkeit entsprechend starke Dachhaken zu verwenden, die sicher befestigt sein müssen. Die oberste Sprosse von Dachleitern darf nicht zum Einhängen benützt werden. Bei Dachneigungen von mehr als 75 Grad dürfen Dachleitern nicht verwendet werden.

Arbeitsplätze und Zugänge

§ 89. (1) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen besondere Arbeitsplätze und Zugänge wie Dachdeckerstühle, Dachdeckerfahrstühle oder sicher befestigte Dachleitern, geschaffen werden. Dies gilt auch, wenn gemäß § 87 Schutzeinrichtungen nicht erforderlich sind.

(2) Dachdeckerstühle müssen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an die Dachneigung besitzen, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein müssen. Belagträger müssen am äußeren Ende mindestens 6 cm hoch aufgekantet sein oder andere Einrichtungen besitzen, die ein Abgleiten der Belagspfosten verhindern. Der Belag muß mindestens 25 cm breit sein. Jeder Dachdeckerstuhl muß an einem ausreichend bemessenen Tragmittel, wie einem Sicherheitsseil, hängen. Das Einhängen der Tragmittel in Dachhaken ist nur zulässig, wenn deren ausreichende Tragfähigkeit vorher festgestellt worden ist. Dachdeckerstühle dürfen nicht mit Geländern ausgestattet sein.

(3) Dachdeckerfahrstühle dürfen für Arbeiten an Türmen oder turmähnlichen Bauwerken verwendet werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

(7) Dachleitern (Auflegeleitern aus Holz) dürfen höchstens 6,00 m lang sein. Zumindest zwei Anfangs- und zwei Endsprossen müssen durch geeignete Beschläge gesichert sein. Werden bei Dacharbeiten mehrere Dachleitern übereinander verwendet, muß die oberste Dachleiter im Firstbereich sicher befestigt und müssen die Dachleitern miteinander sicher verbunden sein. Für die Befestigung der Dachleitern und zum Anseilen sind nach Möglichkeit entsprechend starke Dachhaken zu verwenden, die sicher befestigt sein müssen. Die oberste Sprosse von Dachleitern darf nicht zum Einhängen benützt werden. Bei Dachneigungen von mehr als 75 Grad dürfen Dachleitern nicht verwendet werden.

Arbeitsplätze und Zugänge

§ 89. (1) Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 ° müssen besondere Arbeitsplätze und Zugänge wie Dachdeckerstühle, Dachdeckerfahrstühle oder sicher befestigte Dachleitern, geschaffen werden. Dies gilt auch, wenn gemäß § 87 Schutzeinrichtungen nicht erforderlich sind.

(2) Dachdeckerstühle müssen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an die Dachneigung besitzen, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein müssen. Belagträger müssen am äußeren Ende mindestens 6 cm hoch aufgekantet sein oder andere Einrichtungen besitzen, die ein Abgleiten der Belagspfosten verhindern. Der Belag muß mindestens 25 cm breit sein. Jeder Dachdeckerstuhl muß an einem ausreichend bemessenen Tragmittel, wie einem Sicherheitsseil, hängen. Das Einhängen der Tragmittel in Dachhaken ist nur zulässig, wenn deren ausreichende Tragfähigkeit vorher festgestellt worden ist. Dachdeckerstühle dürfen nicht mit Geländern ausgestattet sein.

(3) Dachdeckerfahrstühle dürfen für Arbeiten an Türmen oder turmähnlichen Bauwerken verwendet werden.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

(7) Dachleitern (Auflegeleitern aus Holz) dürfen höchstens 6,00 m lang sein. Zumindest zwei Anfangs- und zwei Endsprossen müssen durch geeignete Beschläge gesichert sein. Werden bei Dacharbeiten mehrere Dachleitern übereinander verwendet, muß die oberste Dachleiter im Firstbereich sicher befestigt und müssen die Dachleitern miteinander sicher verbunden sein. Für die Befestigung der Dachleitern und persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz sind nach Möglichkeit entsprechend starke Dachhaken zu verwenden, die sicher befestigt sein müssen. Die oberste Sprosse von Dachleitern darf nicht zum Einhängen benützt werden. Bei Dachneigungen von mehr als 75 ° dürfen Dachleitern nicht verwendet werden.

Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen

§ 90. (1) Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.

(2) Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:

1.

Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,

2.

Lauf- und Arbeitsstege,

3.

Dachleitern.

(3) Lauf- und Arbeitsstege müssen bei Dachneigungen bis 20 Grad und bei einer Verlegerichtung der Eindeckungselemente parallel zum Dachsaum mit einer Breite von mindestens 25 cm verlegt sein. In den übrigen Fällen müssen sie mit einer Breite von mindestens 50 cm verlegt sein. Beträgt die Dachneigung mehr als 20 Grad, müssen Lauf- und Arbeitsstege gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen gesichert sein. Sie müssen bei einer Dachneigung von mehr als 10 Grad mit Trittleisten und bei einer Dachneigung von mehr als 30 Grad mit Stufen versehen sein.

(4) Dachleitern dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20 Grad bis 75 Grad verwendet werden. Bei Dachneigungen unter 20 Grad dürfen sie nur verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Unterspanntafeln, ein Durchbrechen zwischen den Sprossen vermieden wird.

(5) Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als 5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:

1.

Unterdachkonstruktionen nach Abs. 2 Z 1,

2.

Fanggerüste nach § 59 Abs. 2 bis 5,

3.

Auffangnetze nach § 10 Abs. 2,

4.

die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.

(6) Der Gefahrenbereich unterhalb von nicht durchbruchsicheren Dachflächen muß entsprechend abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.

(7) Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und ähnlichen Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen, bei denen zu erwarten ist, daß durch die Art der Arbeiten größere Belastungen auftreten, müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre.

Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen

§ 90. (1) Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.

(2) Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:

1.

Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,

2.

Lauf- und Arbeitsstege,

3.

Dachleitern.

(3) Lauf- und Arbeitsstege müssen bei Dachneigungen bis 20 ° und bei einer Verlegerichtung der Eindeckungselemente parallel zum Dachsaum mit einer Breite von mindestens 25 cm verlegt sein. In den übrigen Fällen müssen sie mit einer Breite von mindestens 50 cm verlegt sein. Beträgt die Dachneigung mehr als 20 °, müssen Lauf- und Arbeitsstege gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen gesichert sein. Sie müssen bei einer Dachneigung von mehr als 10 ° mit Trittleisten und bei einer Dachneigung von mehr als 30 ° mit Stufen versehen sein.

(4) Dachleitern dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20 ° bis 75 ° verwendet werden. Bei Dachneigungen unter 20 ° dürfen sie nur verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Unterspanntafeln, ein Durchbrechen zwischen den Sprossen vermieden wird.

(5) Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als 5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:

1.

Unterdachkonstruktionen nach Abs. 2 Z 1,

2.

Fanggerüste nach § 59 Abs. 2 bis 5,

3.

Auffangnetze nach § 10 Abs. 2,

4.

die Sicherung der Arbeitnehmer durch Absturzsicherungssysteme als persönliche Schutzausrüstung, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.

(6) Der Gefahrenbereich unterhalb von nicht durchbruchsicheren Dachflächen muß entsprechend abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.

(7) Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und ähnlichen Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen, bei denen zu erwarten ist, daß durch die Art der Arbeiten größere Belastungen auftreten, müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre.

12.

ABSCHNITT

Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen

Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau

§ 91. (1) Zur Bedienung von Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau dürfen nur entsprechend unterwiesene, erfahrene Arbeitnehmer verwendet werden. Sie dürfen den Bedienungsstand nicht verlassen, solange die Anlage in Betrieb ist. Der Bedienungsstand muß so angeordnet oder eingerichtet sein, daß die Bedienungsperson den Förderkorb möglichst in allen Stellungen, zumindest aber an den Ein- und Ausstiegsstellen, beobachten kann.

(2) Die Verständigung zwischen der Bedienungsperson des Hebezeuges und den Benützern von Personenförderkörben sowie den Einweisern an den Ein- und Ausstiegsstellen muß jederzeit sicher möglich sein. Erforderlichenfalls sind hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von Gegensprechanlagen oder Funksprechgeräten.

(3) Personenförderkörbe müssen allseits mindestens 2,00 m hoch, geschlossen und mit einer Türe versehen sein. Diese Türe muß einen Verschluß haben, der gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann und im Notfall von außen öffenbar ist. Personenförderkörbe müssen so ausgebildet sein, daß ein hartes Aufsetzen vermieden wird. Ein unbeabsichtigtes Bewegen des Personenförderkorbes während des Ein- und Aussteigens muß durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen verhindert sein. Personenförderkörbe müssen durch auffällige Farbgebung deutlich erkennbar sein.

(4) Winden für Personenförderkörbe müssen für eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5fachen der zulässigen Gesamtlast, bestehend aus der Last des Förderkorbes und der Nutzlast, bemessen sein.

(5) Die bei Einseilaufhängungen als Tragmittel verwendeten Stahldrahtseile müssen spannungsarm und mindestens drehungsarm sein. Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Preßhülse vorgesehen sein. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten. Lasthaken müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Personenförderkorbes haben.

(6) Winden für Personenförderkörbe müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die ein einwandfreies Auf- und Abwickeln des Tragmittels gewährleisten, wie eine Seilwickeleinrichtung. Sie müssen neben mindestens einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie ein selbsthemmendes Getriebe oder eine Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung, wie eine Sicherheitsbremse oder eine Sperrvorrichtung, gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch wirksam ist.

(7) Einrichtungen nach Abs. 1 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie am Aufstellungsort einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) unterzogen wurden. Sie sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 151 Abs. 5 zu unterziehen.

(8) Einrichtungen nach Abs. 1 sind täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen.

(9) Über Prüfungen nach Abs. 7 sind Vormerke zu führen.

12.

ABSCHNITT

Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen

Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau

§ 91. (1) Zur Bedienung von Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau dürfen nur entsprechend unterwiesene, erfahrene Arbeitnehmer verwendet werden. Sie dürfen den Bedienungsstand nicht verlassen, solange die Anlage in Betrieb ist. Der Bedienungsstand muß so angeordnet oder eingerichtet sein, daß die Bedienungsperson den Förderkorb möglichst in allen Stellungen, zumindest aber an den Ein- und Ausstiegsstellen, beobachten kann.

(2) Die Verständigung zwischen der Bedienungsperson des Hebezeuges und den Benützern von Personenförderkörben sowie den Einweisern an den Ein- und Ausstiegsstellen muß jederzeit sicher möglich sein. Erforderlichenfalls sind hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von Gegensprechanlagen oder Funksprechgeräten.

(3) Personenförderkörbe müssen allseits mindestens 2,00 m hoch, geschlossen und mit einer Türe versehen sein. Diese Türe muß einen Verschluß haben, der gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann und im Notfall von außen öffenbar ist. Personenförderkörbe müssen so ausgebildet sein, daß ein hartes Aufsetzen vermieden wird. Ein unbeabsichtigtes Bewegen des Personenförderkorbes während des Ein- und Aussteigens muß durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen verhindert sein. Personenförderkörbe müssen durch auffällige Farbgebung deutlich erkennbar sein.

(4) Winden für Personenförderkörbe müssen für eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5fachen der zulässigen Gesamtlast, bestehend aus der Last des Förderkorbes und der Nutzlast, bemessen sein.

(5) Die bei Einseilaufhängungen als Tragmittel verwendeten Stahldrahtseile müssen spannungsarm und mindestens drehungsarm sein. Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Preßhülse vorgesehen sein. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten. Lasthaken müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Personenförderkorbes haben.

(6) Winden für Personenförderkörbe müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die ein einwandfreies Auf- und Abwickeln des Tragmittels gewährleisten, wie eine Seilwickeleinrichtung. Sie müssen neben mindestens einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie ein selbsthemmendes Getriebe oder eine Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung, wie eine Sicherheitsbremse oder eine Sperrvorrichtung, gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch wirksam ist.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

(8) Einrichtungen nach Abs. 1 sind täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person einer Sicht- und Funktionsprüfung zu unterziehen.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

Schornsteinreinigungsarbeiten

§ 92. (1) Vor der erstmaligen Reinigung von Schornsteinen ist zu prüfen, ob im vorgesehenen Arbeits- und Verkehrsbereich Anlagen, wie elektrische Anlagen, Antennen, Rohrleitungen oder maschinelle Anlagen, vorhanden sind, durch die Arbeitnehmer gefährdet werden können. Sind solche Anlagen vorhanden, müssen mit dem Eigentümer oder Betreiber dieser Anlagen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden. Reinigungsarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, nachdem die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

(2) Schornsteinreinigungsarbeiten dürfen vom Dachboden aus nur ausgeführt werden, wenn nicht isolierte elektrische Freileitungen für Nennspannungen unter 1 kV

1.

bei über die Mündung des Schornsteines geführten Leitungen einen lotrechten Mindestabstand zur Mündung von 2,50 m,

2.

bei seitlich oberhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen einen waagrechten Mindestabstand zur Außenwand des Schornsteins von 80 cm,

3.

bei seitlich unterhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen einen waagrechten Abstand zur Außenwand des Schornsteins von 1,20 m,

(3) Sind die Freileitungen isoliert oder sind am Schornsteinkopf Einrichtungen, wie geschlossene Schornsteinaufsätze, vorhanden, die ein Berühren eines über die Schornsteinmündung hinausgestoßenen Kehrgerätes mit unter Spannung stehenden Leitungen ausschließen, hat abweichend von Abs. 2 der waagrechte Mindestabstand zur Außenwand des Schornsteines für Nennspannungen unter 1 kV zu betragen

1.

bei seitlich oberhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen 50 cm,

2.

bei seitlich unterhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen 20 cm.

(4) Schornsteine dürfen von innen befahren werden, wenn an ihrer Sohle eine Einstiegsöffnung von mindestens 60 x 60 cm vorhanden ist. Schornsteine dürfen nur dann innen bestiegen und befahren werden, wenn sich in den angeschlossenen Feuerstätten kein Feuer befindet. Automatisch anfahrende Feuerstätten müssen außer Betrieb gesetzt und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten gesichert sein. Schornsteine sind vor dem Besteigen und Befahren zu belüften.

(5) Wenn für die Durchführung von Schornsteinreinigungsarbeiten keine mit Absturzsicherungen gemäß § 8 versehenen Standplätze und Zugänge zu diesen vorhanden sind, müssen die Arbeitnehmer in sonstiger geeigneter Weise gesichert sein. Als geeignete Sicherung gilt insbesondere das Anseilen der Arbeitnehmer an einem am Dach montierten hiefür vorgesehenen gespannten Stahldrahtseil.

Schornsteinreinigungsarbeiten

§ 92. (1) Vor der erstmaligen Reinigung von Schornsteinen ist zu prüfen, ob im vorgesehenen Arbeits- und Verkehrsbereich Anlagen, wie elektrische Anlagen, Antennen, Rohrleitungen oder maschinelle Anlagen, vorhanden sind, durch die Arbeitnehmer gefährdet werden können. Sind solche Anlagen vorhanden, müssen mit dem Eigentümer oder Betreiber dieser Anlagen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden. Reinigungsarbeiten dürfen erst ausgeführt werden, nachdem die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden.

(2) Schornsteinreinigungsarbeiten dürfen vom Dachboden aus nur ausgeführt werden, wenn nicht isolierte elektrische Freileitungen für Nennspannungen unter 1 kV

1.

bei über die Mündung des Schornsteines geführten Leitungen einen lotrechten Mindestabstand zur Mündung von 2,50 m,

2.

bei seitlich oberhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen einen waagrechten Mindestabstand zur Außenwand des Schornsteins von 80 cm,

3.

bei seitlich unterhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen einen waagrechten Abstand zur Außenwand des Schornsteins von 1,20 m,

(3) Sind die Freileitungen isoliert oder sind am Schornsteinkopf Einrichtungen, wie geschlossene Schornsteinaufsätze, vorhanden, die ein Berühren eines über die Schornsteinmündung hinausgestoßenen Kehrgerätes mit unter Spannung stehenden Leitungen ausschließen, hat abweichend von Abs. 2 der waagrechte Mindestabstand zur Außenwand des Schornsteines für Nennspannungen unter 1 kV zu betragen

1.

bei seitlich oberhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen 50 cm,

2.

bei seitlich unterhalb der Mündung des Schornsteines geführten Leitungen 20 cm.

(4) Schornsteine dürfen von innen befahren werden, wenn an ihrer Sohle eine Einstiegsöffnung von mindestens 60 x 60 cm vorhanden ist. Schornsteine dürfen nur dann innen bestiegen und befahren werden, wenn sich in den angeschlossenen Feuerstätten kein Feuer befindet. Automatisch anfahrende Feuerstätten müssen außer Betrieb gesetzt und gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten gesichert sein. Schornsteine sind vor dem Besteigen und Befahren zu belüften.

(5) Wenn für die Durchführung von Schornsteinreinigungsarbeiten keine mit Absturzsicherungen gemäß § 8 versehenen Standplätze und Zugänge zu diesen vorhanden sind, müssen die Arbeitnehmer in sonstiger geeigneter Weise durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein. Als geeignete Sicherung gilt insbesondere die Befestigung der persönlichen Schutzausrüstung der Arbeitnehmer gegen Absturz an einem am Dach montierten hiefür vorgesehenen gespannten Stahldrahtseil.

Feuerungsanlagen

§ 93. Arbeiten an oder in Feuerungsanlagen von Betriebseinrichtungen, wie Dampfkessel, Industrieöfen oder Zentralheizanlagen, dürfen erst begonnen werden, wenn die Anlagen entsprechend ausgekühlt und durchlüftet sind. Bei diesen Arbeiten müssen die Anlagen überdies dauernd und ausreichend durchlüftet werden. Soweit erforderlich, sind zusätzliche Maßnahmen gegen eine Gefährdung durch Hitzeeinwirkung zu treffen. Nötigenfalls müssen auch Vorkehrungen getroffen werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Rauch, Hitze oder schädliche Zugluft ausschließen. Offenes Licht darf bei Arbeiten im Inneren von Feuerungsanlagen nicht verwendet werden.

13.

ABSCHNITT

Untertagebauarbeiten

Vorbereitende Maßnahmen

§ 94. (1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn der Untertagebauarbeiten, das sind Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- und Schachtbauten, muß dem Arbeitsinspektorat ein von einer fachkundigen Person erstelltes geotechnisches Gutachten über das zu durchörtende Gebirge und die daraus und aufgrund der Vortriebsart notwendigen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgelegt werden.

(2) Die Übersendung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind.

Allgemeines

§ 95. (1) Bei der Durchführung von Untertagebauarbeiten sind die aufgrund des geotechnischen Gutachtens festgelegten Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.

(2) Untertagebauarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine fachkundige Person die Untertagebauarbeiten während der gesamten Bauzeit in periodischen Zeitabständen, mindestens einmal täglich, überprüft. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Ausführung der Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen zu erstrecken.

(3) Wird festgestellt, daß eine Änderung der vorgesehenen Stützungs- oder Sicherungsmaßnahmen notwendig sein könnte, weil

1.

die Eigenschaften des zu durchörternden Gebirges nicht den im geotechnischen Gutachten genannten Eigenschaften entsprechen, oder

2.

andere Einflüsse, wie insbesondere ein erhöhter Wasseranfall oder eine höhere Gas- oder Staubkonzentration, als die im geotechnischen Gutachten ausgewiesenen Einflüsse vorliegen,

(4) Der Ausbruch darf nur in solcher Fläche und Tiefe erfolgen, daß die notwendigen Stützungsmaßnahmen der Hohlraumflächen innerhalb der Standzeit des Umgebungsgebirges sicher durchgeführt werden können.

(5) Zur Herstellung von Spritzbeton sind quarzarme, nach Möglichkeit quarzfreie Zuschlagstoffe und Bindemittel zu verwenden. Spritzbetonarbeiten dürfen nur von geeigneten zuverlässigen Personen ausgeführt werden, die in der Bedienung und Wartung der Betonspritzmaschine unterwiesen und mit der Arbeitsweise vertraut sind.

(6) Bohrarbeiten, Sicherungsarbeiten gegen Hereinbrechen von Material und ähnliche Arbeiten dürfen nur von sicheren Standplätzen aus, wie Plattformen oder beweglichen Arbeitskörben, ausgeführt werden. Werden dabei Plattformen oder Arbeitskörbe an Ladeschaufeln von Ladegeräten oder Baggern befestigt, dürfen hiezu nur solche Ladegeräte oder Bagger mit ausreichender Standsicherheit verwendet werden, die mit entsprechenden Steuerelementen und Einrichtungen für gesicherte Bewegungen der Standplätze ausgestattet sind, wie Steuerelemente ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) und Hubeinrichtungen mit Parallelführung der Standplätze.

(7) Standplätze gemäß Abs. 6 müssen eine ebene und trittsichere Standfläche haben und mit einem ausreichenden, mindestens 1,90 m hohen, lotrechten stabilen Rahmen zur Sicherung der angehobenen Arbeitnehmer gegen Einquetschen ausgerüstet sein. Zur Sicherung gegen Absturz müssen abweichend von § 8 Brustwehren oder geeignete Anschlagpunkte vorhanden sein, an denen sich die Arbeitnehmer gemäß § 30 sicher anseilen. Bei Gefahr von herabfallendem Ausbruchmaterial ist ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag zu errichten.

(8) Bei Vortrieben durch Sprengen sind Sprengstoffe einzusetzen, die in den Schwaden einen möglichst geringen Anteil von giftigen Gasen aufweisen, wie Emulsions-Slurrys.

Allgemeines

§ 95. (1) Bei der Durchführung von Untertagebauarbeiten sind die aufgrund des geotechnischen Gutachtens festgelegten Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.

(2) Untertagebauarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine fachkundige Person die Untertagebauarbeiten während der gesamten Bauzeit in periodischen Zeitabständen, mindestens einmal täglich, überprüft. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Ausführung der Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen zu erstrecken.

(3) Wird festgestellt, daß eine Änderung der vorgesehenen Stützungs- oder Sicherungsmaßnahmen notwendig sein könnte, weil

1.

die Eigenschaften des zu durchörternden Gebirges nicht den im geotechnischen Gutachten genannten Eigenschaften entsprechen, oder

2.

andere Einflüsse, wie insbesondere ein erhöhter Wasseranfall oder eine höhere Gas- oder Staubkonzentration, als die im geotechnischen Gutachten ausgewiesenen Einflüsse vorliegen,

(4) Der Ausbruch darf nur in solcher Fläche und Tiefe erfolgen, daß die notwendigen Stützungsmaßnahmen der Hohlraumflächen innerhalb der Standzeit des Umgebungsgebirges sicher durchgeführt werden können.

(5) Zur Herstellung von Spritzbeton sind quarzarme, nach Möglichkeit quarzfreie Zuschlagstoffe und Bindemittel zu verwenden. Spritzbetonarbeiten dürfen nur von geeigneten zuverlässigen Personen ausgeführt werden, die in der Bedienung und Wartung der Betonspritzmaschine unterwiesen und mit der Arbeitsweise vertraut sind.

(6) Bohrarbeiten, Sicherungsarbeiten gegen Hereinbrechen von Material und ähnliche Arbeiten dürfen nur von sicheren Standplätzen aus, wie Plattformen oder beweglichen Arbeitskörben, ausgeführt werden. Werden dabei Plattformen oder Arbeitskörbe an Ladeschaufeln von Ladegeräten oder Baggern befestigt, dürfen hiezu nur solche Ladegeräte oder Bagger mit ausreichender Standsicherheit verwendet werden, die mit entsprechenden Steuerelementen und Einrichtungen für gesicherte Bewegungen der Standplätze ausgestattet sind, wie Steuerelemente ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) und Hubeinrichtungen mit Parallelführung der Standplätze.

(7) Standplätze gemäß Abs. 6 müssen eine ebene und trittsichere Standfläche haben und mit einem ausreichenden, mindestens 1,90 m hohen, lotrechten stabilen Rahmen zur Sicherung der angehobenen Arbeitnehmer gegen Einquetschen ausgerüstet sein. Zur Sicherung gegen Absturz müssen abweichend von § 8 Brustwehren oder geeignete Anschlagpunkte vorhanden sein, an denen sich die Arbeitnehmer durch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz sichern. Bei Gefahr von herabfallendem Ausbruchmaterial ist ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag zu errichten.

(8) Bei Vortrieben durch Sprengen sind Sprengstoffe einzusetzen, die in den Schwaden einen möglichst geringen Anteil von giftigen Gasen aufweisen, wie Emulsions-Slurrys.

Bewetterung

§ 96. (1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn

1.

ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als 19% vorhanden ist,

2.

eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des § 21 Abs. 3 vermieden wird,

3.

eine für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration brandgefährlicher Gase, wie Methan, im Sinne § 20 Abs. 8 vermieden wird, und

4.

die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens 0,20 m/s beträgt.

(2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß für jeden in Untertagebauten beschäftigten Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muß.

(3) Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Abs. 2 genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.

(4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.

(5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid und Methan, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten Wertes für Staub ist

1.

durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und

2.

durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) Zeigen die Messungen, daß eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als 10% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird, ist unverzüglich das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

(7) Bei Sprengvortrieb müssen nach jedem Abschlag die Aufsichtsperson oder der gemäß § 4 Abs. 3 bestellte Arbeitnehmer der Arbeitsgruppe, die sich der Ortsbrust nähert, mit einer geeigneten Warneinrichtung ausgerüstet sein. Diese Warneinrichtung muß entweder beim Erreichen des in den Amtlichen Nachrichten Arbeit-Gesundheit-Soziales verlautbarten Kurzzeitwertes für Kohlenmonoxid oder des entsprechenden Wertes für Stickstoffdioxid ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben. Im Falle einer Warnung ist eine Annäherung an die Ortsbrust erst nach Absaugung des Gases möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle oder nach ausreichender Frischluftzufuhr zulässig.

(8) Zeigen die Meßwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in den Amtlichen Nachrichten Arbeit-Gesundheit-Soziales verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneten Feinstaubfiltermasken ausgerüstet sind.

(9) Muß von vornherein oder aufgrund der Meßergebnisse nach Abs. 6 mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden, müssen im Bereich vor Ort geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die beim Erreichen einer Konzentration brandgefährlicher Gase von 50% der unteren Explosionsgrenze ein optisches und akustisches Warnsignal geben.

Bewetterung

§ 96. (1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn

1.

ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als 19% vorhanden ist,

2.

eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des § 21 Abs. 3 vermieden wird,

3.

eine für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährliche Konzentration brandgefährlicher Gase, wie Methan, im Sinne § 20 Abs. 8 vermieden wird, und

4.

die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens 0,20 m/s beträgt.

(2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß für jeden in Untertagebauten beschäftigten Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muß.

(3) Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Abs. 2 genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.

(4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.

(5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid und Methan, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten Wertes für Staub ist

1.

durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und

2.

durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) Zeigen die Messungen, daß eine Konzentration brandgefährlicher Gase von mehr als 10% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird, ist unverzüglich das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

(7) Bei Sprengvortrieb müssen nach jedem Abschlag die Aufsichtsperson oder der gemäß § 4 Abs. 4 bestellte Arbeitnehmer der Arbeitsgruppe, die sich der Ortsbrust nähert, mit einer geeigneten Warneinrichtung ausgerüstet sein. Diese Warneinrichtung muß entweder beim Erreichen des in der Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung verlautbarten Kurzzeitwertes für Kohlenmonoxid oder des entsprechenden Wertes für Stickstoffdioxid ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben. Im Falle einer Warnung ist eine Annäherung an die Ortsbrust erst nach Absaugung des Gases möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle oder nach ausreichender Frischluftzufuhr zulässig.

(8) Zeigen die Meßwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in der Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneten Feinstaubfiltermasken ausgerüstet sind.

(9) Muß von vornherein oder aufgrund der Meßergebnisse nach Abs. 6 mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden, müssen im Bereich vor Ort geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die beim Erreichen einer Konzentration brandgefährlicher Gase von 50% der unteren Explosionsgrenze ein optisches und akustisches Warnsignal geben.

Bewetterung

§ 96. (1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn

1.

ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als 19% vorhanden ist,

2.

eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des § 21 Abs. 3 vermieden wird,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

4.

die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens 0,20 m/s beträgt.

(2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß für jeden in Untertagebauten beschäftigten Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muß.

(3) Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Abs. 2 genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.

(4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.

(5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten Wertes für Staub ist

1.

durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und

2.

durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(7) Bei Sprengvortrieb müssen nach jedem Abschlag die Aufsichtsperson oder der gemäß § 4 Abs. 4 bestellte Arbeitnehmer der Arbeitsgruppe, die sich der Ortsbrust nähert, mit einer geeigneten Warneinrichtung ausgerüstet sein. Diese Warneinrichtung muß entweder beim Erreichen des in der Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung verlautbarten Kurzzeitwertes für Kohlenmonoxid oder des entsprechenden Wertes für Stickstoffdioxid ein optisches und akustisches Warnsignal abgeben. Im Falle einer Warnung ist eine Annäherung an die Ortsbrust erst nach Absaugung des Gases möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle oder nach ausreichender Frischluftzufuhr zulässig.

(8) Zeigen die Meßwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in der Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneten Feinstaubfiltermasken ausgerüstet sind.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

Bewetterung

§ 96. (1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn

1.

ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als 19% vorhanden ist,

2.

eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des § 21 Abs. 3 vermieden wird,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

4.

die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens 0,20 m/s beträgt.

(2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß für jeden in Untertagebauten beschäftigten Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muß.

(3) Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Abs. 2 genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.

(4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.

(5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten Wertes für Staub ist

1.

durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und

2.

durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004)

(8) Zeigen die Meßwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in der Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneten Feinstaubfiltermasken ausgerüstet sind.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

Bewetterung

§ 96. (1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn

1.

ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als 19% vorhanden ist,

2.

eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des § 21 Abs. 3 vermieden wird und

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

4.

die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens 0,20 m/s beträgt.

(2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß für jeden in Untertagebauten beschäftigten Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muß.

(3) Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Abs. 2 genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.

(4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.

(5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten Wertes für Staub ist

1.

durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und

2.

durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004)

(8) Zeigen die Meßwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneten Feinstaubfiltermasken ausgerüstet sind.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

Bewetterung

§ 96. (1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn

1.

ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als 19% vorhanden ist,

2.

eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des § 21 Abs. 3 vermieden wird und

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

4.

die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens 0,20 m/s beträgt.

(2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß für jeden in Untertagebauten beschäftigten Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muß.

(3) Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Abs. 2 genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.

(4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.

(5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten Wertes für Staub ist

1.

durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und

2.

durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004)

(8) Zeigen die Meßwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneten Feinstaubfiltermasken ausgerüstet sind.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

Bewetterung

§ 96. (1) Bei Untertagebauarbeiten ist für eine ausreichende, gleichmäßige und möglichst zugfreie Belüftung (Bewetterung) der Arbeitsplätze und Verkehrswege zu sorgen. Die Bewetterung ist als ausreichend anzusehen, wenn

1.

ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mehr als 19% vorhanden ist,

2.

eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration gesundheitsgefährdender Stoffe, wie Kohlenmonoxid, Stickoxid, Schwefeldioxid oder lungengängiger Quarz- oder Silikatstaub, im Sinne des § 21 Abs. 3 vermieden wird und

4.

die in Brusthöhe gemessene Luftgeschwindigkeit mindestens 0,20 m/s beträgt.

(2) Bei der Bemessung der Bewetterung nach Abs. 1 ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß für jeden in Untertagebauten beschäftigten Arbeitnehmer eine Frischluftmenge von mindestens 2 m3/min und für jeden eingesetzten Verbrennungsmotor mindestens 4 m3/min pro kW Nennleistung zugeführt werden muß.

(3) Die Behörde kann geringere Frischluftmengen als die in Abs. 2 genannten zulassen, wenn entsprechend einem von einer fachkundigen Person erstellten Nachweis sichergestellt ist, daß durch geeignete Maßnahmen, wie die Verwendung von schadstoffarmen Motoren und Sprengstoffen, dem zusätzlichen Einbau von Ventilatoren und Auslässen in den Luttenleitungen, sowie einem koordinierten Geräteeinsatz, die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte jederzeit eingehalten werden.

(4) Luttenleitungen müssen möglichst nahe bis vor Ort herangeführt und nach Erfordernis, mindestens jedoch wöchentlich, auf Dichtheit geprüft werden.

(5) Die Einhaltung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, insbesondere für Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Stickstoffdioxid, ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal täglich, bei Sprengvortrieb jedenfalls nach jedem Abschlag, durchzuführen sind. Die Einhaltung des im Abs. 1 Z 4 angeführten Wertes ist durch Messungen zu kontrollieren, die mindestens einmal wöchentlich durchzuführen sind. Die Einhaltung des in Abs. 1 Z 2 angeführten Wertes für Staub ist

1.

durch eine Erstmessung, die nach erfolgter Lüftungsinstallation, längstens aber bei einer Vortriebslänge des Tunnels oder Stollens von 70 m durchzuführen ist, und

2.

durch weitere Messungen, die in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen und der vorangegangenen Messung, im Regelfall alle 2 Monate durchzuführen sind, zu kontrollieren. Über diese Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 358/2004)

(8) Zeigen die Meßwerte gemäß Abs. 5 eine Überschreitung der in den Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Werte, dürfen die Arbeitsplätze vor Ort erst betreten werden, wenn durch entsprechende technische Maßnahmen, wie eine verstärkte Bewetterung oder Besprühung des Haufwerks zur Staubvermeidung, die angeführten Werte unterschritten sind. Abweichend hievon dürfen, wenn trotz dieser technischen Maßnahmen der in der Grenzwerteverordnung in der jeweils geltenden Fassung verlautbarte MAK-Wert für Quarzstaub überschritten wird, Arbeitnehmer die Arbeitsplätze vor Ort betreten, wenn sie mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) ausgerüstet sind.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)

Elektrische Anlagen und Beleuchtung

§ 97. (1) Innerhalb von Untertagebauten müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den für Baustellen geltenden SNT-Vorschriften auch jenen für feuchte und nasse Räume entsprechen. Ist mit dem Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, sind die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgeschützter Ausführung zu verwenden.

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