Bundesgesetz über das Arbeitsmarktservice (Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-04-29
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 259
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AMSG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32024L1233, 32024L1346

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

TEIL

Organisation

1.

HAUPTSTÜCK

Allgemeines

Arbeitsmarktservice

§ 1. (1) Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt dem „Arbeitsmarktservice“. Das Arbeitsmarktservice ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Das Arbeitsmarktservice ist in eine Bundesorganisation, in Landesorganisationen für jedes Bundesland und innerhalb der Bundesländer in regionale Organisationen gegliedert.

(3) Die Bundesorganisation führt die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice Österreich“.

(4) Die Landesorganisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens des jeweiligen Bundeslandes.

(5) Die regionalen Organisationen führen die Bezeichnung „Arbeitsmarktservice“ unter Hinzufügung des Namens der Gemeinde (erforderlichenfalls mit einem der Unterscheidbarkeit dienendem Zusatz), in der sie eingerichtet sind.

Abkürzung

AMSG

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Organe

§ 3. (1) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice sind

1.

der Verwaltungsrat,

2.

der Vorstand.

(2) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice sind

1.

das Landesdirektorium,

2.

der Landesgeschäftsführer.

(3) Die Organe des Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisationen sind

1.

der Regionalbeirat,

2.

der Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

2.

HAUPTSTÜCK

Bundesorganisation

1.

ABSCHNITT

Aufgabenbereich

§ 4. (1) Von der Bundesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist.

(2) Die Bundesorganisation hat insbesondere zu sorgen für

1.

die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales,

2.

die Erarbeitung und Festlegung der arbeitsmarktpolitischen Vorgaben und Schwerpunktsetzungen für die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice durch allgemein verbindliche Regelungen,

3.

die Erarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik,

4.

die Entwicklung und Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung, die die bestmögliche Erfüllung der Leistungen sicherstellen,

5.

die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des Arbeitsmarktservice durch

a)

allgemein verbindliche Regelungen hinsichtlich Organisation und Personal,

b)

eine einheitliche technische Ausstattung,

c)

Vorsorge für eine entsprechende Personalausbildung,

d)

Vorsorge für Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und für die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt,

6.

die Koordination und Sicherung eines bundesweit abgestimmten Vorgehens der verschiedenen Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice und

7.

die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen Aufgaben

(3) Die von der Bundesorganisation nach Anhörung der Landesorganisationen erlassenen Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice verbindlich.

2.

HAUPTSTÜCK

Bundesorganisation

1.

ABSCHNITT

Aufgabenbereich

§ 4. (1) Von der Bundesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist.

(2) Die Bundesorganisation hat insbesondere zu sorgen für

1.

die Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales,

2.

die Erarbeitung und Festlegung der arbeitsmarktpolitischen Vorgaben und Schwerpunktsetzungen für die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice durch allgemein verbindliche Regelungen,

3.

die Erarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik,

4.

die Entwicklung und Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung, die die bestmögliche Erfüllung der Leistungen sicherstellen,

5.

die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des Arbeitsmarktservice durch

a)

allgemein verbindliche Regelungen hinsichtlich Organisation und Personal,

b)

eine einheitliche technische Ausstattung,

c)

Vorsorge für eine entsprechende Personalausbildung,

d)

Vorsorge für Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für Grundlagen- und Entwicklungsarbeit und für die Forschung in den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigung und Berufswelt,

6.

die Koordination und Sicherung eines bundesweit abgestimmten Vorgehens der verschiedenen Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice und

7.

die Kontrolle der Geschäftsführung auf allen Ebenen hinsichtlich einer ordnungsgemäßen und den arbeitsmarktpolitischen und sonstigen Vorgaben entsprechenden Durchführung der übertragenen Aufgaben

(3) Die von der Bundesorganisation nach Anhörung der Landesorganisationen erlassenen Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice verbindlich.

(4) Richtlinien, deren Erlassung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, vorgesehen ist, sind im Internet kundzumachen.

Abkürzung

AMSG

2.

ABSCHNITT

Verwaltungsrat

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 5. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen; zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung Österreichischer Industrieller und drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Dazu kommt ein vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandter Vertreter. Für jedes Mitglied und für den Vertreter der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist für den Fall seiner zeitweiligen Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen (zu entsenden), der das Mitglied (den Vertreter der Arbeitnehmer) zu vertreten hat, wenn es (er) an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(2) Der Verwaltungsrat kann zwei weitere vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice vorgeschlagene Vertreter mit beratender Stimme beiziehen.

(3) Die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten Mitglieder sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt. Dem von der Arbeitnehmervertretung entsandten Vertreter kommt ein Stimmrecht nur in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 3 zu.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.7.1995 in Kraft)

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Verwaltungsratsmitglied Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Leiter einer Geschäftsstelle, Mitglied eines Landesdirektoriums oder Regionalbeirates oder Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.

(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Verwaltungsrates zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.

(8) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.

Abkürzung

AMSG

2.

ABSCHNITT

Verwaltungsrat

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 5. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellt, davon ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen; zwei weitere Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigung Österreichischer Industrieller und drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Dazu kommt ein vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandter Vertreter. Für jedes Mitglied und für den Vertreter der Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice ist für den Fall seiner zeitweiligen Verhinderung ein Stellvertreter zu bestellen (zu entsenden), der das Mitglied (den Vertreter der Arbeitnehmer) zu vertreten hat, wenn es (er) an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(2) Der Verwaltungsrat kann zwei weitere vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice vorgeschlagene Vertreter mit beratender Stimme beiziehen.

(3) Die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten Mitglieder sind in allen Angelegenheiten stimmberechtigt. Dem von der Arbeitnehmervertretung entsandten Vertreter kommt ein Stimmrecht nur in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 3 zu.

(4) Der Verwaltungsrat wählt auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Soziales den Vorsitzenden des Verwaltungsrates sowie zwei Stellvertreter, die den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertreten, für zwei Jahre. Dabei sind die Funktionen des Vorsitzenden und der beiden Stellvertreter auf die auf Vorschlag der Arbeitgeberseite bestellten Mitglieder, auf die auf Vorschlag der Arbeitnehmerseite bestellten Mitglieder und auf die sonstigen Mitglieder des Verwaltungsrates mit Ausnahme des vom zuständigen Organ der Arbeitnehmervertretung des Arbeitsmarktservice entsandten Vertreters so aufzuteilen, daß je eine Funktion auf eine der drei genannten Gruppen von Mitgliedern entfällt.

(5) Die Funktionsperiode der Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Verwaltungsratsmitglied Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Leiter einer Geschäftsstelle, Mitglied eines Landesdirektoriums oder Regionalbeirates oder Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.

(7) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Verwaltungsrates zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.

(8) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.

Aufgaben

§ 6. Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes und der Landesgeschäftsführer zu überwachen. In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:

1.

Vorschläge an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und der rechtlichen Grundlagen der Arbeitsmarktpolitik,

2.

Vorschläge für die Gestaltung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik einschließlich eines Vorschlages zur Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,

3.

Beschlußfassung über arbeitsmarktpolitische Festlegungen auf Basis der allgemeinen Vorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales einschließlich der Vorgabe arbeitsmarktpolitischer Aufgaben und arbeitsmarktpolitischer Schwerpunktprogramme und Konzepte gemäß § 9 Abs. 2 Z 10 und der Aufteilung der vom Bund für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,

4.

Genehmigung des längerfristigen Planes gemäß § 40,

5.

Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf Bundesebene gemäß § 11,

6.

Genehmigung der Präliminarien,

7.

Aufteilung der finanziellen Mittel für den im § 41 umschriebenen eigenen Wirkungsbereich (inklusive Personalaufwand) auf die Bundesorganisation und die Landesorganisationen im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über die Präliminarien,

8.

Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Zustimmung, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, vorzulegen sind,

9.

Erlassung von Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse gemäß § 54 Abs. 3,

10.

Bestellung und Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder,

11.

Bestellung der Landesgeschäftsführer und ihrer Stellvertreter,

12.

Vertretung des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Rechtsgeschäfte mit den Vorstandsmitgliedern, Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern,

13.

Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung und

14.

Behandlung von Geschäftsfällen, die ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind.

Verfahren

§ 7. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens dreimal im Jahr zu tagen. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.

(3) Der Verwaltungsrat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu übermitteln.

(4) Einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme des Verwaltungsrates bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung,

2.

Finanzordnung,

3.

Kollektivvertrag und Richtlinien,

4.

Präliminarien,

5.

(Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft),

6.

(Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)

7.

vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses von Vorstandsmitgliedern und von Landesgeschäftsführern.

(5) In der Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in weiteren wichtigen Angelegenheiten das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme festgelegt werden. Die Geschäftsordnung hat für derartige Angelegenheiten für den Fall, daß die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ein Schlichtungsverfahren vorzusehen.

(6) Der Verwaltungsrat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Verwaltungsrates sind.

(7) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben hat der Verwaltungsrat einen Kontrollausschuß einzurichten. Der Verwaltungsrat kann sich zur Unterstützung bei diesen Aufgaben ferner geeigneter externer Einrichtungen bedienen sowie eine Organisationseinheit der Bundesgeschäftsstelle (§ 10) funktional unterstellen.

(8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann vom Vorstand Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice verlangen.

(9) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, und auf ein ihren Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.

(10) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

Verfahren

§ 7. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens dreimal im Jahr zu tagen. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand unter Angabe von Gründen verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.

(3) Der Verwaltungsrat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind unverzüglich dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zu übermitteln.

(4) Einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme des Verwaltungsrates bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung,

2.

Finanzordnung,

3.

Kollektivvertrag und Richtlinien,

4.

Präliminarien,

5.

Wahl des Verwaltungsratsvorsitzenden,

6.

Bestellung von Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern und

7.

vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses von Vorstandsmitgliedern und von Landesgeschäftsführern.

(5) In der Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in weiteren wichtigen Angelegenheiten das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln und einer Stimme festgelegt werden. Die Geschäftsordnung hat für derartige Angelegenheiten für den Fall, daß die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, ein Schlichtungsverfahren vorzusehen.

(6) Der Verwaltungsrat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Verwaltungsrates sind.

(7) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice obliegenden Aufgaben hat der Verwaltungsrat einen Kontrollausschuß einzurichten. Der Verwaltungsrat kann sich zur Unterstützung bei diesen Aufgaben ferner geeigneter externer Einrichtungen bedienen sowie eine Organisationseinheit der Bundesgeschäftsstelle (§ 10) funktional unterstellen.

(8) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann vom Vorstand Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice verlangen.

(9) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, und auf ein ihren Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.

(10) Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

3.

ABSCHNITT

Vorstand

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 8. (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Die Funktionen der Vorstandsmitglieder sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521/1982, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der im § 1 genannten Funktionen die Vorstandsmitglieder des Arbeitsmarktservice treten.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat bestellt, wobei ein Mitglied zum Vorsitzenden zu bestellen ist.

(4) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(5) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 2 bis 4 ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung zum Vorstandsmitglied zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.

(7) Der Vorstand beschließt seine Geschäftseinteilung.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes müssen ihre Funktion als Beruf ausüben.

Aufgaben

§ 9. (1) Der Vorstand hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice unter eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses es erfordert.

(2) Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:

1.

Führung der laufenden Geschäfte des Arbeitsmarktservice,

2.

Organisation der Arbeitsmarktbeobachtung und Arbeitsmarktstatistik,

3.

Organisation des Rechnungswesens des Arbeitsmarktservice,

4.

Organisation der Arbeitsmarktforschung,

5.

Organisation der Aus- und Weiterbildung des Personals des Arbeitsmarktservice,

6.

Organisation des Berichtswesens und von Tagungen zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik sowie zur Erarbeitung von Richtlinien für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,

7.

jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses,

8.

jährliche Erstellung eines arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes,

9.

Konzeption eines längerfristigen Planes gemäß § 40,

10.

Konzeption von Richtlinien und Instrumenten zur Operationalisierung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben, insbesondere zur Koordinierung und Sicherung der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,

11.

laufende und periodisch institutionalisierte Kontrolle der Tätigkeit und der Gebarung der Landesorganisationen,

12.

Controlling,

13.

Vorsorge für die personellen, organisatorischen und finanziellen (inklusive Kreditaufnahme) Voraussetzungen der Politikumsetzung,

14.

Beschluß über die Geschäftseinteilung,

15.

regelmäßiger Bericht über das Arbeitsmarktservice an den Verwaltungsrat und

16.

Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates über Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden.

(3) Der Vorstand ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Verwaltungsrat festgelegten Schwerpunkte gebunden.

(4) Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice nach außen und ist Leiter der Bundesgeschäftsstelle. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Bundesorganisation durch das zweite Mitglied vertreten. Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Arbeitsmarktservice abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig; kommt keine Einstimmigkeit zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

4.

ABSCHNITT

Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung

Bundesgeschäftsstelle

§ 10. (1) Als Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Bundesgeschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Bundesgeschäftsstelle hat ihren Sitz in Wien.

(3) Der Vorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Vorstand behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.

Einrichtungen der Bundesorganisation

§ 11. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice, die über den Bereich eines Bundeslandes hinausgehen, kann der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes beschließen, eigene Einrichtungen zu schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.

3.

HAUPTSTÜCK

Landesorganisationen

1.

ABSCHNITT

Aufgabenbereich

§ 12. (1) Von der Landesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der von der Bundesorganisation gemäß § 4 Abs. 3 gegebenen Richtlinien alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des Bundeslandes erforderlich ist.

(2) Die Landesorganisation hat insbesondere zu sorgen für

1.

die Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen und Vorgaben für den Bereich des Bundeslandes durch

a)

Koordinierung und Formulierung der arbeitsmarktpolitischen Landesbedürfnisse bei der Vorbereitung bundesweiter Entscheidungen des Arbeitsmarktservice,

b)

Umlegung und Koordinierung der generellen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf Landesebene,

2.

Koordinierung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von Bedeutung sind,

3.

die konkreten Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der regionalen Geschäftsstellen durch

a)

Entscheidung über deren Zahl, Standorte und Leistungsangebot,

b)

Vorsorge für deren Personal, Unterbringung sowie Infrastruktur und

c)

Anleitung, Unterstützung und Überwachung bei der Erbringung der Leistungen.

(3) Die Richtlinien der Landesorganisation sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes verbindlich.

2.

ABSCHNITT

Landesdirektorium

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 13. (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(3) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(5) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(6) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

2.

ABSCHNITT

Landesdirektorium

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 13. (1) Das Landesdirektorium besteht aus dem Landesgeschäftsführer als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern. Je eines dieser weiteren Mitglieder wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes bestellt. Für jedes weitere Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(2) Das Landesdirektorium kann einen Vertreter der Landesregierung mit beratender Stimme beiziehen, wenn sich das Land an vom Arbeitsmarktservice geförderten arbeitsmarktpolitischen Vorhaben im Ausmaß von mindestens 10 vH der Ausgaben und an Betriebsförderungen gemäß den §§ 27 ff. und 35 ff. des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, im Ausmaß von mindestens einem Drittel der Ausgaben, bezogen auf die entsprechenden Aufwendungen im Bundesland, beteiligt.

(3) Die Funktionsperiode der weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Soziales wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Regionalbeirates oder ein bestelltes Mitglied (stellvertretendes Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.

(6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.

Abkürzung

AMSG

Aufgaben und Verfahren

§ 14. (1) Das Landesdirektorium hat die Grundsätze der Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland festzulegen. Es hat im Rahmen der Beschlüsse des Verwaltungsrates (§ 6 Z 3 bis 9) die Präliminarien festzulegen und die Geschäftsführung des Landesgeschäftsführers und der Leiter der Geschäftsstellen zu überwachen.

(2) In den Aufgabenbereich des Landesdirektoriums fallen folgende Angelegenheiten:

1.

Bewilligung des Arbeitsprogrammes auf Landesebene,

2.

Präliminarien des Landes-Arbeitsmarktservice,

3.

Entscheidung über die Verwendung der für den im § 41 umschriebenen eigenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel,

4.

Vorschläge für die Besetzung der Funktion des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,

5.

Antrag auf vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses des Landesgeschäftsführers und dessen Stellvertreters,

6.

Festlegung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik im jeweiligen Bundesland einschließlich der Aufteilung der von der Bundesorganisation für Leistungen gemäß dem 2. Teil,

3.

Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,

7.

Beschlußfassung über Konzepte gemäß § 16 Abs. 2 Z 6,

8.

Beschlußfassung über die Einrichtung der regionalen Geschäftsstellen und

9.

Beschlußfassung über die Schaffung besonderer Einrichtungen der Landesorganisationen (§ 18) und der regionalen Organisationen (§ 23 Abs. 2).

(3) Das Landesdirektorium wird vom Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Es ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, mindestens zwei Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder mindestens zwei Mitglieder des Landesdirektoriums unter Angabe von Gründen verlangen.

(4) Das Landesdirektorium ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.

(5) Das Landesdirektorium faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Das Landesdirektorium kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice des Bundeslandes obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Die weiteren Mitglieder des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1) können zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben einen Kontrollausschuß einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Landesdirektoriums sind.

(7) Jedes weitere Mitglied des Landesdirektoriums (§ 13 Abs. 1) kann vom Landesgeschäftsführer Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes verlangen.

(8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesdirektoriums und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein ihren Aufgaben angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.

(9) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Landesdirektoriums und die Ausschußmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

3.

ABSCHNITT

Landesgeschäftsführer

Bestellung

§ 15. (1) Die Funktionen des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der im § 1 genannten Funktionen der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter treten.

(2) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1995 in Kraft)

(3) Die Funktionsperiode des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet der Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 1 und 2 einen neuen Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) zu bestellen.

(4) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.

(5) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter müssen ihre Funktion als Beruf ausüben.

3.

ABSCHNITT

Landesgeschäftsführer

Bestellung

§ 15. (1) Die Funktionen des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters sind öffentlich auszuschreiben. Für die Ausschreibung findet das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der im § 1 genannten Funktionen der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter treten.

(2) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat bestellt. Vor der Bestellung ist ein Ausschuß des Landesdirektoriums, dem die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestellten Mitglieder angehören, und der Vorsitzende des Vorstandes anzuhören.

(3) Die Funktionsperiode des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre; in begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet der Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) vor Ablauf der Funktionsperiode aus, so hat der Verwaltungsrat für den Rest der Funktionsperiode unter Beachtung der Abs. 1 und 2 einen neuen Landesgeschäftsführer (Stellvertreter) zu bestellen.

(4) Der Verwaltungsrat hat die Bestellung des Landesgeschäftsführers und seines Stellvertreters zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.

(5) Der Landesgeschäftsführer und sein Stellvertreter müssen ihre Funktion als Beruf ausüben.

Aufgaben

§ 16. (1) Der Landesgeschäftsführer hat die Geschäfte der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice im jeweiligen Bundesland unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz es erfordert.

(2) Der Aufgabenbereich des Landesgeschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:

1.

Führung der laufenden Geschäfte der Landesorganisation,

2.

Leitung der Landesgeschäftsstelle,

3.

Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen Geschäftsstellen,

4.

jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses für die Investitions-, Sach- und Förderungsaufwendungen im Bundesland,

5.

Erstellung des jährlichen arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes an den Verwaltungsrat,

6.

Konzipierung von regionalen Programmen

7.

Planung und Umsetzung der regionalen Arbeitsmarktpolitik im Rahmen des generellen Arbeitsprogrammes und Budgetrahmens (einschließlich mittelfristiger Planung),

8.

regelmäßige Berichterstattung über das Arbeitsmarktservice im Bundesland an das Landesdirektorium,

9.

Koordinierung und Betreuung der regionalen Geschäftsstellen bei der Umsetzung der festgelegten Arbeitsmarktpolitik durch Bereitstellung von Hilfsmitteln, Beratung und laufende Kontrolle,

10.

Vorsorge für eine koordinierte Vorgangsweise mit Gebietskörperschaften in arbeitsmarktpolitisch relevanten Fragen,

11.

Heranziehung von externen Einrichtungen (Schulungsträger, Sozialinitiativen, Betreuungseinrichtungen) zur Unterstützung arbeitsmarktpolitischer Aktivitäten und

12.

Erstellung von regional angepaßten Schulungsplänen.

(3) Der Landesgeschäftsführer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Landesdirektorium festgelegten Schwerpunkte gebunden. Der Stellvertreter vertritt den Landesgeschäftsführer bei dessen Verhinderung.

(4) Die Landesgeschäftsführer und deren Stellvertreter sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

4.

ABSCHNITT

Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung

Landesgeschäftsstelle

§ 17. (1) Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Landesgeschäftsstellen haben mit Ausnahme der Landesgeschäftsstelle der niederösterreichischen Landesorganisation ihren Sitz in der Landeshauptstadt; der Sitz der Landesgeschäftsstelle für Niederösterreich ist Wien. Das Landesdirektorium kann davon abweichend einen anderen Ort als Sitz der Landesgeschäftsstelle festlegen.

(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Landesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.

4.

ABSCHNITT

Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung

Landesgeschäftsstelle

§ 17. (1) Als Hilfsapparat der Organe der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Landesgeschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Landesgeschäftsstellen haben mit Ausnahme der Landesgeschäftsstelle der niederösterreichischen Landesorganisation ihren Sitz in der Landeshauptstadt; der Sitz der Landesgeschäftsstelle für Niederösterreich ist Wien. Das Landesdirektorium kann davon abweichend einen anderen Ort als Sitz der Landesgeschäftsstelle festlegen.

(3) Der Landesgeschäftsführer kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf seinen Stellvertreter oder Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Landesgeschäftsführer behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.

Einrichtungen der Landesorganisation

§ 18. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Arbeitsmarktservice des Bundeslandes, die über den Bereich einer regionalen Organisation hinausgehen, kann das Landesdirektorium eigene Einrichtungen schaffen, wenn dies wegen der Besonderheit der zu erfüllenden Aufgaben zweckmäßig ist. Behördliche Aufgaben können solchen Einrichtungen nicht übertragen werden.

4.

HAUPTSTÜCK

Regionale Organisationen

1.

ABSCHNITT

Einrichtung und Aufgabenbereich

§ 19. (1) Zur Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice sind regionale Organisationen einzurichten. Die Einrichtung der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice obliegt dem Landesdirektorium des jeweiligen Bundeslandes. Sie hat unter dem Gesichtspunkt der größtmöglichen Bürgernähe, der regionalen Erreichbarkeit und der bestmöglichen Verwirklichung des im § 29 genannten Zieles des Arbeitsmarktservice zu erfolgen. In Wien können regionale Organisationen auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingerichtet werden.

(2) Der Sitz der regionalen Organisationen ist anläßlich ihrer Einrichtung zu bestimmen.

(3) Von den regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation zu besorgen

1.

die Konkretisierung und Umsetzung der vorgegebenen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf regionaler Ebene und

2.

die Umsetzung und praktische Durchführung der Arbeitsmarktpolitik in der Region durch die Erbringung der Leistungen gemäß §§ 32 und 33.

2.

ABSCHNITT

Regionalbeirat

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 20. (1) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(2) Der Beirat besteht aus dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Diese weiteren Mitglieder bestellt das Landesdirektorium auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(3) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(4) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(5) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

(6) (Anm.: tritt mit 1. 7. 1994 in Kraft)

2.

ABSCHNITT

Regionalbeirat

Zusammensetzung und Mitgliedschaft

§ 20. (1) Bei jeder regionalen Organisation ist ein Beirat einzurichten (Regionalbeirat).

(2) Der Beirat besteht aus dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern. Diese weiteren Mitglieder bestellt das Landesdirektorium auf Vorschlag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft des jeweiligen Bundeslandes, der Vereinigung österreichischer Industrieller, der Kammer für Arbeiter und Angestellte des jeweiligen Bundeslandes und des österreichischen Gewerkschaftsbundes. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied zu vertreten hat, wenn es an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.

(3) Die Funktionsperiode der vier weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates beträgt sechs Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) können jederzeit gegenüber dem Landesdirektorium den Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird mit der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Landesdirektorium wirksam. Die Mitgliedschaft (stellvertretende Mitgliedschaft) erlischt, wenn das Mitglied (stellvertretende Mitglied) Mitglied des Vorstandes, Landesgeschäftsführer (Stellvertreter des Landesgeschäftsführers), Mitglied des Verwaltungsrates oder eines Landesdirektoriums oder das weitere Mitglied (stellvertretende Mitglied) Bediensteter des Arbeitsmarktservice wird.

(5) Das Landesdirektorium hat die Bestellung eines von ihm bestellten Mitgliedes (stellvertretenden Mitgliedes) des Beirates zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder dauernder Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion vor.

(6) Scheidet ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) zu bestellen.

Abkürzung

AMSG

Aufgaben und Verfahren

§ 21. (1) Der Beirat hat in Umsetzung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation die Grundsätze der Arbeitsmarktpolitik für den Bereich der regionalen Geschäftsstelle festzulegen.

In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:

1.

Vorschlag zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik auf regionaler Ebene gegenüber der Landesorganisation,

2.

Anhörung vor der Bestellung des Leiters der regionalen Geschäftsstelle,

3.

Beschluß über Berichte zur Arbeitsmarktpolitik der regionalen Organisation,

4.

Genehmigung der regionalen Präliminarien,

5.

Genehmigung kurz- und mittelfristiger Arbeitsprogramme und

6.

Mitwirkung in sonstigen Angelegenheiten, in denen dies gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Der Beirat wird von seinem Vorsitzenden (Stellvertreter) einberufen. Er ist jedenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Landesgeschäftsführer, das Landesdirektorium oder mindestens zwei Mitglieder des Beirates unter Angabe von Gründen verlangen.

(3) Der Beirat ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlußfähig. Die Geschäftsordnung kann für die Beschlußfassung in wichtigen Angelegenheiten ein höheres Anwesenheitsquorum vorsehen.

(4) Der Beirat faßt, sofern in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Der Beirat kann insbesondere zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice im Bereich der regionalen Organisation obliegenden Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Einem Ausschuß können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder (stellvertretende Mitglieder) des Beirates sind.

(6) Der Beirat oder ein Mitglied des Beirates kann vom Leiter der regionalen Geschäftsstelle Auskünfte und Berichte zu allen Fragen der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice der Regionalorganisation verlangen.

(7) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates (§ 20 Abs. 2) und seiner Ausschüsse haben, sofern auf Grund sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen nicht anderes bestimmt ist, für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend den für Schöffen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 und auf ein angemessenes Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt wird.

(8) Die weiteren Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Beirates und die Ausschußmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

3.

ABSCHNITT

Leiter der regionalen Geschäftsstelle

§ 22. (1) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle wird vom Landesdirektorium bestellt. Er ist Bediensteter des Arbeitsmarktservice gemäß den Bestimmungen des 5. Teiles oder Bediensteter eines Amtes des Arbeitsmarktservice.

(2) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice auf regionaler Ebene unter Beachtung der Richtlinien der Bundes- und der Landesorganisation sowie der vom Regionalbeirat beschlossenen Grundsätze unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz es erfordert. Er hat über alle Leistungen des Arbeitsmarktservice seines Zuständigkeitsbereiches, soweit im Gesetz nicht anderes bestimmt ist, zu entscheiden.

4.

ABSCHNITT

Regionale Geschäftsstelle

§ 23. (1) Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.

(2) Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden, wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice unter den im § 19 Abs. 1 genannten Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.

(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter seiner Geschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.

4.

ABSCHNITT

Regionale Geschäftsstelle

§ 23. (1) Als Hilfsapparat der Organe der regionalen Organisationen des Arbeitsmarktservice bei der Erfüllung ihrer Aufgaben werden am Sitz der regionalen Organisationen regionale Geschäftsstellen eingerichtet.

(2) Das Landesdirektorium kann bestimmen, daß Teile einer regionalen Geschäftsstelle sachlich, örtlich oder organisatorisch getrennt vom Sitz der regionalen Organisation eingerichtet werden, wenn dies zur besseren Erbringung der Leistungen des Arbeitsmarktservice unter den im § 19 Abs. 1 genannten Gesichtspunkten zweckmäßig ist. Ausgegliederte Teile einer regionalen Geschäftsstelle oder besondere Geschäftsstellen erhalten eine ihre jeweilige Aufgabenstellung ausdrückende Bezeichnung.

(3) Der Leiter der regionalen Geschäftsstelle kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Leiter der Geschäftsstelle behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.

5.

HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Vorschriften

Behördliche Aufgaben

§ 24. (1) Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.

(2) Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer, in Angelegenheiten gemäß den §§ 48 Abs. 1 und 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, dem Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums.

(4) Gegen Bescheide des Landesgeschäftsführers ist eine Berufung nicht zulässig.

5.

HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Vorschriften

Behördliche Aufgaben

§ 24. (1) Für die Besorgung behördlicher Aufgaben des Arbeitsmarktservice hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung Zuständigkeitssprengel festzulegen.

(2) Soweit der regionalen Geschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle.

(3) Soweit der Landesgeschäftsstelle behördliche Funktion zukommt, obliegt diese dem Landesgeschäftsführer.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013)

Datenverarbeitung

§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, das sind Namen;

Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit;

Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind;

Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten;

vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.

(2) Die vom Arbeitsmarktservice ermittelten und verarbeiteten Daten dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, das Bundesrechenamt, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt, soweit sie für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.

(3) Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice übermitteln, wobei gilt, daß die übermittelten Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe (§ 30 Abs. 3) stehen müssen.

(4) Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, das Bundesrechenamt, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice übermitteln, soweit diese für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.

(5) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von wesentlicher Bedeutung ist, zur Beurteilung der Dienstleistungen und Beihilfen des Arbeitsmarktservice einen Forschungsauftrag an einen anderen Rechtsträger zu vergeben, und zur Erfüllung dieses Forschungsauftrages die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unabdingbar notwendig ist, so ist das Arbeitsmarktservice zur Übermittlung dieser Daten, das sind Namen;

Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit;

Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind;

Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten;

vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, ermächtigt.

Datenverarbeitung

§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, das sind Namen;

Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit;

Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind;

Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten;

vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.

(2) Die vom Arbeitsmarktservice ermittelten und verarbeiteten Daten dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt, soweit sie für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.

(3) Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice übermitteln, wobei gilt, daß die übermittelten Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe (§ 30 Abs. 3) stehen müssen.

(4) Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice übermitteln, soweit diese für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.

(5) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von wesentlicher Bedeutung ist, zur Beurteilung der Dienstleistungen und Beihilfen des Arbeitsmarktservice einen Forschungsauftrag an einen anderen Rechtsträger zu vergeben, und zur Erfüllung dieses Forschungsauftrages die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unabdingbar notwendig ist, so ist das Arbeitsmarktservice zur Übermittlung dieser Daten, das sind Namen;

Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit;

Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind;

Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten;

vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, ermächtigt.

Datenverarbeitung

§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, das sind Namen;

Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit;

Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind;

Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten;

vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.

(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermittelten und verarbeiteten Daten dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt, soweit sie für die Vollziehung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sind, im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden.

(3) Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermitteln, wobei gilt, daß die übermittelten Daten in unmittelbarem Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe (§ 30 Abs. 3) stehen müssen.

(4) Die Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung, die Bundesrechenzentrum GmbH, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und das Statistische Zentralamt dürfen die von ihnen ermittelten und verarbeiteten Daten im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übermitteln, soweit diese für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind.

(5) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice und des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales von wesentlicher Bedeutung ist, zur Beurteilung der Dienstleistungen und Beihilfen des Arbeitsmarktservice einen Forschungsauftrag an einen anderen Rechtsträger zu vergeben, und zur Erfüllung dieses Forschungsauftrages die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes unabdingbar notwendig ist, so sind das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Übermittlung dieser Daten, das sind Namen;

Geburtsdatum; Geschlecht; Adresse (Wohnsitz); Staatsangehörigkeit;

Familienstand; Sorgepflichten; Rechtsgrundlage für den Aufenthalt in Österreich; Versicherungsnummer; sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Gründe, die für die Erfüllung von Dienstleistungen und den zweckmäßigen Beihilfeneinsatz (§ 31 Abs. 3) notwendig sind;

Dienstgeberkontonummer; auf das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten; auf Ausbildung und Ausbildungswünsche bezogene Daten;

vermittlungsrelevante Betriebsdaten und sonstige vermittlungsrelevante Daten, ermächtigt.

Datenverarbeitung

§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Z 4 dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den lit. a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

1.

Stammdaten der Arbeitsuchenden:

a)

Namen (Vornamen, Familiennamen),

b)

Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

c)

Geschlecht,

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

e)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

f)

Telefonnummer,

g)

E-Mail-Adresse,

h)

Bankverbindung und Kontonummer.

2.

Daten über Beruf und Ausbildung:

a)

Berufs- und Beschäftigungswünsche,

b)

Ausbildungen und Ausbildungswünsche,

c)

bisherige berufliche Tätigkeiten,

d)

beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,

e)

sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.

3.

Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

a)

Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),

b)

unterhaltsberechtigte Kinder,

c)

Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,

d)

sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,

e)

ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,

f)

Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),

g)

außerordentliche Aufwendungen,

h)

Versicherungszeiten,

i)

Bemessungsgrundlagen,

j)

Höhe von Leistungen und Beihilfen,

k)

Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,

l)

Zeiten der Arbeitsuche.

4.

Gesundheitsdaten:

a)

gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,

b)

gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.

5.

Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:

a)

bisherige Beschäftigungen,

b)

Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,

c)

Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,

d)

Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,

e)

Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,

f)

Sanktionen wegen Fehlverhaltens,

g)

Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.

6.

Stammdaten der Arbeitgeber:

a)

Firmennamen und Betriebsnamen,

b)

Firmensitz und Betriebssitz,

c)

Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),

d)

Betriebsgröße,

e)

Betriebsgegenstand,

f)

Branchenzugehörigkeit,

g)

Zahl und Struktur der Beschäftigten,

h)

Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,

i)

Ansprechpartner,

j)

Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,

k)

Telefonnummer,

l)

E-Mail-Adresse,

m)

sonstige Kontaktmöglichkeiten,

n)

Bankverbindung und Kontonummer.

7.

Daten über offene Stellen:

a)

Beruf und Tätigkeiten,

b)

erforderliche und erwünschte Ausbildungen,

c)

erforderliche und erwünschte Praxis,

d)

erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen,

e)

besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze,

f)

Arbeitsorte,

g)

Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),

h)

Entlohnung,

i)

besondere Arbeitsbedingungen.

8.

Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:

a)

Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen,

b)

Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,

c)

Sanktionen wegen Fehlverhaltens,

d)

Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.

(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen an die Kammern für Arbeiter und Angestellte und an die Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (§ 34 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).

(4) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen werden.

(5) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind.

(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Abs. 1 Z 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 7 lit. b an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (§ 46 DSG 2000), eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(7) Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) dürfen ausschließlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Arbeitsmarktservice an den zuständigen Träger der Sozialversicherung und an den zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie von diesen Trägern an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden. Jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren.

(8) An Arbeitgeber dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 übermittelt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen an Arbeitgeber nicht übermittelt werden.

Datenverarbeitung

§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Z 4 dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den lit. a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden. Die in Frage kommenden Datenarten sind:

1.

Stammdaten der Arbeitsuchenden:

a)

Namen (Vornamen, Familiennamen),

b)

Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

c)

Geschlecht,

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

e)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

f)

Telefonnummer,

g)

E-Mail-Adresse,

h)

Bankverbindung und Kontonummer.

2.

Daten über Beruf und Ausbildung:

a)

Berufs- und Beschäftigungswünsche,

b)

Ausbildungen und Ausbildungswünsche,

c)

bisherige berufliche Tätigkeiten,

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