ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT(NR: GP XVIII RV 1023 AB 1410 S. 153. BR: AB 4750 S. 580.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Schlußprotokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Juni 1994 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 42 Abs. 2 mit 1. September 1994 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Kroatien, von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Österreich''
„Staatsangehöriger''
„Rechtsvorschriften''
„zuständige Behörde''
„Träger''
„zuständiger Träger''
„Familienangehöriger''
„Versicherungszeiten''
„Geldleistung'', „Rente'' oder „Pension''
„Familienbeihilfen''
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung,
die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
das Arbeitslosengeld,
die Familienbeihilfe;
auf die kroatischen Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung und den Gesundheitsschutz,
die Pensions- und Invalidenversicherung,
die Arbeitslosenversicherung,
die Kinderzulage.
(2) Soweit die Absätze 3 und 4 nichts anderes bestimmen, bezieht sich dieses Abkommen auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die im Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
(3) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften über ein neues System oder einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit und nicht auf Systeme für Opfer des Krieges und seiner Folgen.
(4) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit dritten Staaten ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt
für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;
für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.
Artikel 4
Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich.
Artikel 5
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil sich der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält.
ABSCHNITT II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 6
Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann, wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates befindet.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.
(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff führt.
(4) Für Dienstnehmer des öffentlichen Verwaltungsdienstes, die aus einem der Vertragsstaaten in den anderen entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem sie entsendet werden.
Artikel 8
(1) Diplomaten und Mitglieder des diplomatischen Personals sind vorbehaltlich des Absatzes 4 in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften befreit.
(2) a) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission sowie für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission, die weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind.
Unbeschadet der Bestimmungen des Buchstabens a können die Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission, die Staatsangehörige des Entsendestaates und im Empfangsstaat ständig ansässig sind, binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates wählen.
(3) Die im Absatz 1 vorgesehene Befreiung gilt ferner für private Hausangestellte, die ausschließlich bei einem Diplomaten oder einem Mitglied des diplomatischen Personals beschäftigt sind, sofern sie
weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch in diesem ständig ansässig sind und
den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Rechtsvorschriften unterstehen.
(4) Beschäftigt ein Diplomat oder ein Mitglied des diplomatischen Personals Personen, auf die die im Absatz 3 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so hat er die Rechtsvorschriften zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Mitglieder von konsularischen Vertretungen sowie für die ausschließlich in ihren Diensten stehenden Mitglieder des Hauspersonals.
Artikel 9
(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren, wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates, obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.
ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 10
Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Artikel 11
(1) Eine Person, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erfüllt oder erfüllen würde, wenn sie sich im Gebiet dieses Staates befände, erhält
bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften,
bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Zustand der Person sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die vorhergehenden Absätze sind auf Familienangehörige einer unter Absatz 1 fallenden Person entsprechend anzuwenden.
(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger auch die Familienangehörigen, die sich gewöhnlich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten.
Artikel 12
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.
Artikel 13
In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 und des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht
kommenden Gebietskrankenkasse,
in Kroatien
von der örtlich zuständigen Außenstelle des Republikfonds für Krankenversicherung und Gesundheitswesen Kroatiens.
Artikel 14
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsortes die nach Artikel 11 und Artikel 12 Absatz 1 zweiter Satz aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen Pauschalzahlungen treten.
Kapitel 2
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 15
(1) Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Artikel 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die Sachleistungen gewährt in Österreich
von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse oder einem Träger der Unfallversicherung,
in Kroatien
von der örtlich zuständigen Außenstelle des Republikfonds für Krankenversicherung und Gesundheitswesen Kroatiens.
(3) Für die Erstattung der nach Absatz 1 entstandenen Kosten gilt
Artikel 14 entsprechend.
Artikel 16
Erleidet eine Person, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhält und die sich auf Grund eines ordnungsgemäßen Arbeitsvertrages zur Arbeitsaufnahme in den anderen Vertragsstaat begibt, während der ohne Unterbrechung und auf dem kürzesten Weg durchgeführten Reise zum Beschäftigungsort einen Unfall, so ist dieser Unfall vom Träger dieses Vertragsstaates nach den Rechtsvorschriften über die Unfallversicherung zu entschädigen; dies gilt auch für einen Unfall, den ein Dienstnehmer bei der Rückkehr in den Wohnortstaat unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages, auf Grund dessen er sich in den anderen Vertragsstaat begeben hat, erleidet.
Artikel 17
(1) Hängt die Gewährung der Leistungen für eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die Krankheit zum ersten Mal im Gebiet dieses Vertragsstaates ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn die betreffende Krankheit zum ersten Mal im Gebiet des anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
(2) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates galten.
Artikel 18
(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.
Kapitel 3
Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)
Artikel 19
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmaß und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt worden sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
Artikel 20
(1) Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so sind die Leistungen auf folgende Weise festzustellen:
Der Träger jedes Vertragsstaates hat nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Berücksichtigung der im Artikel 19 vorgesehenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten die Voraussetzungen für den Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen erfüllt.
Besteht ein Anspruch auf eine Leistung, so hat jeder in Betracht kommende Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten ausschließlich nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären. Ist der Betrag der Leistung von der Versicherungsdauer unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.
Auf Grund dieses Betrages hat der Träger den geschuldeten Betrag nach dem Verhältnis festzusetzen, das zwischen der Dauer der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und der Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten besteht.
Bei Durchführung der Buchstaben b und c sind sich deckende Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als würden sie sich nicht decken.
Besteht nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 ein Anspruch auf Leistung, so hat der Träger dieses Vertragsstaates die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren.
(2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.
(3) Die im Absatz 2 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten.
Artikel 21
Die österreichischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Die Artikel 19 und 20 gelten nicht für das Bergmannstreuegeld aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
Bei Durchführung der Artikel 19 und 20 sind die in Tagen ausgedrückten kroatischen Versicherungszeiten in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem Monaten entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein ganzer Monat.
Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a gelten als neutrale Zeiten auch Zeiten, während derer der Versicherte einen Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters oder der Invalidität nach den kroatischen Rechtsvorschriften hatte.
Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b sind Bemessungsgrundlagen ausschließlich aus den österreichischen Versicherungszeiten zu bilden.
Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b haben Beiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage außer Ansatz zu bleiben.
Übersteigt bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Der nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c errechnete Betrag erhöht sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilleistung.
Artikel 22
Die kroatischen Träger haben die Artikel 19 und 20 nach folgenden Regeln anzuwenden:
Für die Feststellung der Leistungszuständigkeit sind nur kroatische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
Soweit nach den kroatischen Rechtsvorschriften das Vorliegen bestimmter Tatbestände Voraussetzung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches ist, kommt die gleiche Wirkung auch gleichartigen Tatbeständen in Österreich zu.
Bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b sind Bemessungsgrundlagen ausschließlich aus den kroatischen Versicherungszeiten zu bilden.
Übersteigt bei Durchführung des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe c die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den kroatischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Leistungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilleistung nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den kroatischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Kapitel 4
Arbeitslosigkeit
Artikel 23
(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 13 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(2) Die im Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 13 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 13 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat.
Artikel 24
Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit bezogen hat.
Kapitel 5
Familienbeihilfen
Artikel 25
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat als Dienstnehmer erwerbstätig ist, hat nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen auch für Kinder, die sich ständig in dem anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Für den Anspruch auf Familienbeihilfen werden die Dienstnehmer so behandelt, als hätten sie ihren Wohnsitz ausschließlich in dem Vertragsstaat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
(3) Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe besteht für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und sich ständig in Kroatien aufhalten, nur dann, wenn sie sich in Schulausbildung befinden.
Artikel 26
(1) Die Familienbeihilfe, die nach österreichischen Rechtsvorschriften für Kinder gewährt wird, die sich ständig in Kroatien aufhalten, beträgt monatlich 955 S für jedes Kind. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich die Familienbeihilfe für ein Kind jeweils nachdem 1. Jänner 1992 erhöht oder vermindert.
(2) Für Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben und sich ständig in Kroatien aufhalten, erhöht sich die Familienbeihilfe mit Beginn des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 120 S. Dieser Betrag erhöht oder vermindert sich um denselben Prozentsatz, um den sich in Österreich der Zuschlag zur Familienbeihilfe für ein Kind, welches das 10. Lebensjahr vollendet hat, nach dem 1. Jänner 1992 jeweils erhöht oder vermindert.
Artikel 27
(1) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für die Erlangung des Anspruches auf Familienbeihilfen bestimmte Wartezeiten vor, so werden die in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegten gleichartigen Zeiten angerechnet.
(2) Dienstnehmer, die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften über die Kranken- oder Arbeitslosenversicherung eines Vertragsstaates beziehen, sind in bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen so zu behandeln, als ob sie in dem Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften sie diese Geldleistungen erhalten, beschäftigt wären.
Artikel 28
Hat eine Person während eines Kalendermonates unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind nacheinander die Anspruchsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates erfüllt, so werden Familienbeihilfen für diesen Monat nur von dem Vertragsstaat gewährt, nach dessen Rechtsvorschriften sie zu Beginn des Monates zu gewähren waren.
Artikel 29
Sind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten unter Berücksichtigung dieses Abkommens für ein Kind die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfen in beiden Vertragsstaaten gegeben, so sind die Familienbeihilfen für dieses Kind ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dem sich das Kind ständig aufhält.
Artikel 30
Kinder im Sinne dieses Kapitels sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind.
ABSCHNITT IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 31
(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung regeln.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander
über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;
über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, werden auf Ersuchen der zuständigen Stelle zu ihren Lasten vom Träger des Aufenthaltsortes veranlaßt. Werden ärztliche Untersuchungen im Interesse der Träger der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, so erfolgt keine Kostenerstattung.
(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen anwendbaren Bestimmungen.
Artikel 32
Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
Artikel 33
(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.
Artikel 34
(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel anzusehen.
(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.
Artikel 35
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Stellen haben die Leistungen mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung zu erbringen.
(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.
(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen, die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.
Artikel 36
(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der Sozialversicherung sowie über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfen werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.
(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.
(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.
Artikel 37
(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
(2) Hat ein Träger der Sozialhilfe eines Vertragsstaates eine Leistung der Sozialhilfe während eines Zeitraumes gewährt, für den nachträglich nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Geldleistungen entsteht, so behält der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auf Ersuchen und für Rechnung des Trägers der Sozialhilfe die auf den gleichen Zeitraum entfallenden Nachzahlungen bis zur Höhe der gezahlten Leistungen der Sozialhilfe ein, als ob es sich um eine vom Träger der Sozialhilfe des letzteren Vertragsstaates gezahlte Leistung der Sozialhilfe handeln würde.
Artikel 38
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Artikel 39
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das wie folgt zu bilden ist:
Jeder Vertragsstaat bestellt binnen einem Monat ab dem Empfang des Verlangens einer schiedsgerichtlichen Entscheidung einen Schiedsrichter. Die beiden so nominierten
Wenn ein Vertragsstaat innerhalb der festgesetzten Frist keinen Schiedsrichter bestellt hat, kann der andere Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ersuchen, einen solchen zu bestellen. Entsprechend ist über Aufforderung eines Vertragsstaates vorzugehen, wenn sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des dritten Schiedsrichters nicht einigen können.
Für den Fall, daß der Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten besitzt, gehen die ihm durch diesen Artikel übertragenen Funktionen auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofes oder auf den ranghöchsten Richter des Gerichtshofes über, auf den dieser Umstand nicht zutrifft.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die beiden Vertragsstaaten bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten des Schiedsrichters, den er bestellt. Die übrigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
ABSCHNITT V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten worden sind.
(4) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten bestimmt ist.
(5) Unbeschadet des Absatzes 3 sind vor dem Inkrafttreten des Abkommens festgestellte Leistungen nicht neu festzustellen.
(6) Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche aus Absatz 3 die diesbezüglichen Vorschriften auf die Berechtigten nicht angewendet, wenn der im Absatz 4 bezeichnete Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.
Artikel 41
(1) Die Träger in Österreich übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von österreichischen Staatsangehörigen und von Personen, die nach österreichischem Recht für den Bereich der Sozialversicherung als Volksdeutsche anerkannt werden, vorausgesetzt, daß sich die betreffenden Personen am 1. Jänner 1956 im Gebiet von Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der ehemaligen jugoslawischen Sozialversicherung (Pensionsbeziehungsweise Invaliditätsversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags- und Ersatzzeiten) entstanden sind.
(2) Die Träger in Kroatien übernehmen alle Anwartschaften und Ansprüche von kroatischen Staatsangehörigen, die als jugoslawische Staatsangehörige am 1. Jänner 1956 ihren Wohnsitz im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien hatten, soweit diese Anwartschaften und Ansprüche auf Grund der vor dem 1. Jänner 1956 in der österreichischen Sozialversicherung (Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung) zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitrags- und gleichgestellte Zeiten) entstanden sind.
Artikel 42
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald als möglich in Wien auszutauschen.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(4) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter, und zwar ohne Rücksicht auf einschränkende Bestimmungen, welche die in Betracht kommenden Systeme für den Fall des Aufenthaltes eines Versicherten im Ausland vorsehen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Agram, am 11. März 1993, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK
KROATIEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit erklären die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten, daß
Einverständnis über folgende Bestimmungen besteht:
I. Zu Artikel 4 des Abkommens:
Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung im Bereich der Sozialen Sicherheit bleiben unberührt.
Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen Staaten bleiben unberührt.
Die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung beschäftigten Personen bleiben unberührt.
Diese Bestimmung gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für kroatische Staatsangehörige, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.
II. Zu Artikel 5 des Abkommens:
Diese Bestimmung bezieht sich nicht
auf die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
auf die Schutzzulage nach den kroatischen Rechtsvorschriften.
III. Zu Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens:
Diese Bestimmung gilt für Dienstnehmer der Österreich-Werbung entsprechend.
IV. Zu Artikel 11 des Abkommens:
Diese Bestimmungen gelten in Österreich, soweit es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt handelt, in bezug auf die Behandlung durch freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Dentisten nur hinsichtlich folgender Personen:
Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung in Österreich aufhalten, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen;
Personen, die ihre sich in Österreich gewöhnlich aufhaltende Familie besuchen;
Personen, die sich aus anderen Gründen in Österreich aufhalten, wenn ihnen eine ambulante Behandlung für Rechnung der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse gewährt wurde.
V. Zu Artikel 14 des Abkommens:
In den Fällen des Artikels 12 Absatz 1 zweiter Satz ist der Ersatz der Aufwendungen für Anspruchsberechtigte aus der österreichischen Pensionsversicherung aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
VI. Zu Artikel 23 Absatz 2 des Abkommens:
Wird ein Antrag auf Arbeitslosengeld in Österreich von einem österreichischen Staatsangehörigen gestellt, ist die Zurücklegung der Mindestbeschäftigungszeit nicht erforderlich.
VII. Zu den Artikeln 25 bis 30 des Abkommens:
In bezug auf die Familienbeihilfen findet Artikel 4 nur nach
Anspruch auf Familienbeihilfen besteht nur, wenn die Beschäftigung nicht gegen die bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer verstößt.
Anspruch auf die Familienbeihilfe nach den österreichischen
Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für erheblich
VIII. Zu Artikel 40 des Abkommens:
Unbeschadet des Absatzes 5 ist Artikel 22 Ziffer 4 auch auf bereits festgestellte Leistungen anzuwenden.
IX. Zu Artikel 41 des Abkommens:
Die im Absatz 1 für die Übernahme der Versicherungslast
Für die Berücksichtigung der Anwartschaften und Ansprüche in Leistungen der österreichischen Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung sind die Rechtsvorschriften des österreichischen Bundesgesetzes vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland anzuwenden.
Sind Leistungsansprüche zu übernehmen, so gelten die allgemeinen
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Agram, am 11. März 1993, in zwei Urschriften in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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