Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2012-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 49
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Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektion). Die Verkehrs-Arbeitsinspektion obliegt dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat'' bezeichnet.

(2) Der Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion umfaßt:

1.

alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen

a)

von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

b)

die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

c)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Eisenbahnunternehmen befinden, überwiegend für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Eisenbahnunternehmen oder von Bediensteten von Eisenbahnunternehmen geführt werden,

d)

der Post- und Telegraphenverwaltung sowie der Fernmeldebüros, des Frequenz- und des Zulassungsbüros,

e)

von Fernmeldeorganisationen (Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der „Richtlinie der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste'', 90/388/EWG), die feste öffentliche Fernmeldenetze betreiben,

f)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken der Post- und Telegraphenverwaltung befinden, überwiegend für Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung der Post- und Telegraphenverwaltung oder von Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung geführt werden,

g)

der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Post- und Telegraphenverwaltung (Bundesbusse),

h)

von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen,

i)

von Schiffsführerschulen,

j)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen überwiegend der gewerbsmäßigen Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt) dienen, ausgenommen jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind,

k)

von Zivilflugplatz-Betrieben,

l)

von Luftverkehrsunternehmen, soweit sich diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, sowie von Zivilluftfahrerschulen,

m)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Flugsicherung (§ 119 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253/1957) oder der Durchführung von Sicherheitskontrollen privater Überwachungsunternehmen auf Flughäfen (Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992) dienen,

n)

von Unternehmen oder Betrieben, die sich auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen unmittelbar Zwecken der Luftfahrt wie der Betankung oder Wartung von Luftfahrzeugen oder der Abfertigung der Passagiere dienen,

2.

alle Arbeitsstellen

a)

in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,

b)

in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinn § 2 Z 2 Seeschiffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinn § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schiffahrtsgesetz 1990),

c)

auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und 12 Schiffahrtsgesetz 1990) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schiffahrtsgesetz 1990),

d)

in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schiffahrtsgesetz 1990),

e)

in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen.

(3) Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektion). Die Verkehrs-Arbeitsinspektion obliegt dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat'' bezeichnet.

(2) Der Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion umfaßt:

1.

alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen

a)

von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

b)

die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

c)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Eisenbahnunternehmen befinden, überwiegend für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Eisenbahnunternehmen oder von Bediensteten von Eisenbahnunternehmen geführt werden,

d)

Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, von Unternehmen oder Betrieben, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft beteiligt ist und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist und der Post und Telekom Austria Beteiligungsverwaltungsgesellschaft sowie der Fernmeldebüros, des Frequenz- und des Zulassungsbüros,

e)

von Fernmeldeorganisationen (Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der „Richtlinie der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste'', 90/388/EWG), die feste öffentliche Fernmeldenetze betreiben,

f)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g geführt werden,

g)

der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Bundesbusse),

h)

von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen,

i)

von Schiffsführerschulen,

j)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen überwiegend der gewerbsmäßigen Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt) dienen, ausgenommen jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind,

k)

von Zivilflugplatz-Betrieben,

l)

von Luftverkehrsunternehmen, soweit sich diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, sowie von Zivilluftfahrerschulen,

m)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Flugsicherung (§ 119 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253/1957) oder der Durchführung von Sicherheitskontrollen privater Überwachungsunternehmen auf Flughäfen (Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992) dienen,

n)

von Unternehmen oder Betrieben, die sich auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen unmittelbar Zwecken der Luftfahrt wie der Betankung oder Wartung von Luftfahrzeugen oder der Abfertigung der Passagiere dienen,

2.

alle Arbeitsstellen

a)

in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,

b)

in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinn § 2 Z 2 Seeschiffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinn § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schiffahrtsgesetz 1990),

c)

auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und 12 Schiffahrtsgesetz 1990) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schiffahrtsgesetz 1990),

d)

in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schiffahrtsgesetz 1990),

e)

in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen.

(3) Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektion). Die Verkehrs-Arbeitsinspektion obliegt dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat'' bezeichnet.

(2) Der Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion umfaßt:

1.

alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen

a)

von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

b)

die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

c)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Eisenbahnunternehmen befinden, überwiegend für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Eisenbahnunternehmen oder von Bediensteten von Eisenbahnunternehmen geführt werden,

d)

Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, von Unternehmen oder Betrieben, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft beteiligt ist und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist und der Post und Telekom Austria Beteiligungsverwaltungsgesellschaft sowie der Fernmeldebüros, des Frequenz- und des Zulassungsbüros,

e)

von Fernmeldeorganisationen (Art. 1 Abs. 1 erster Unterabsatz der „Richtlinie der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste'', 90/388/EWG), die feste öffentliche Fernmeldenetze betreiben,

f)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g geführt werden,

g)

der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Bundesbusse),

h)

von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen,

i)

von Schiffsführerschulen,

j)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen überwiegend der gewerbsmäßigen Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt) dienen, ausgenommen jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind,

k)

von Zivilflugplatz-Betrieben,

l)

von Luftverkehrsunternehmen, soweit sich diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, sowie von Zivilluftfahrerschulen,

m)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Flugsicherung (§ 119 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253/1957) oder der Durchführung von Sicherheitskontrollen privater Überwachungsunternehmen auf Flughäfen (Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992) dienen,

n)

von Unternehmen oder Betrieben, die sich auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen unmittelbar Zwecken der Luftfahrt wie der Betankung oder Wartung von Luftfahrzeugen oder der Abfertigung der Passagiere dienen,

2.

alle Arbeitsstellen

a)

in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes, der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,

b)

in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinn § 2 Z 2 Seeschiffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinn § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schiffahrtsgesetz 1990),

c)

auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und 12 Schiffahrtsgesetz 1990) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schiffahrtsgesetz 1990),

d)

in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schiffahrtsgesetz 1990),

e)

in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen.

(3) Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektion). Die Verkehrs-Arbeitsinspektion obliegt dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat” bezeichnet.

(2) Der Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion umfaßt:

1.

alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen

a)

von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

b)

die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

c)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Eisenbahnunternehmen befinden, überwiegend für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Eisenbahnunternehmen oder von Bediensteten von Eisenbahnunternehmen geführt werden,

d)

der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,

e)

von Unternehmen und Betrieben, die mobile öffentliche Sprachtelefondienste oder konzessionspflichtige Dienste im Sinne des § 14 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, erbringen,

f)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g geführt werden,

g)

der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (Bundesbusse),

h)

von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen,

i)

von Schiffsführerschulen,

j)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen überwiegend der gewerbsmäßigen Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt) dienen, ausgenommen jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind,

k)

von Zivilflugplatz-Betrieben,

l)

von Luftverkehrsunternehmen, soweit sich diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, sowie von Zivilluftfahrerschulen,

m)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Flugsicherung (§ 119 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253/1957) oder der Durchführung von Sicherheitskontrollen privater Überwachungsunternehmen auf Flughäfen (Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992) dienen,

n)

von Unternehmen oder Betrieben, die sich auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen unmittelbar Zwecken der Luftfahrt wie der Betankung oder Wartung von Luftfahrzeugen oder der Abfertigung der Passagiere dienen,

2.

alle Arbeitsstellen

a)

in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes, der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,

b)

in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinn § 2 Z 2 Seeschiffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinn § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schiffahrtsgesetz 1990),

c)

auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und 12 Schiffahrtsgesetz 1990) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schiffahrtsgesetz 1990),

d)

in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schiffahrtsgesetz 1990),

e)

in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen.

(3) Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektion). Die Verkehrs-Arbeitsinspektion obliegt dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat” bezeichnet.

(2) Der Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion umfaßt:

1.

alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen

a)

von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

b)

die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

c)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Eisenbahnunternehmen befinden, überwiegend für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Eisenbahnunternehmen oder von Bediensteten von Eisenbahnunternehmen geführt werden,

d)

der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,

e)

von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend Mietleitungen gemäß § 3 Z 12 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zur Verfügung stellen sowie von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 des Telekommunikationsgesetzes 2003 erbringen,

f)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g geführt werden,

g)

der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (Bundesbusse),

h)

von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen,

i)

von Schiffsführerschulen,

j)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen überwiegend der gewerbsmäßigen Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt) dienen, ausgenommen jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind,

k)

von Zivilflugplatz-Betrieben,

l)

von Luftverkehrsunternehmen, soweit sich diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, sowie von Zivilluftfahrerschulen,

m)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Flugsicherung (§ 119 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253/1957) oder der Durchführung von Sicherheitskontrollen privater Überwachungsunternehmen auf Flughäfen (Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992) dienen,

n)

von Unternehmen oder Betrieben, die sich auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen unmittelbar Zwecken der Luftfahrt wie der Betankung oder Wartung von Luftfahrzeugen oder der Abfertigung der Passagiere dienen,

2.

alle Arbeitsstellen

a)

in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes, der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,

b)

in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinn § 2 Z 2 Seeschiffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinn § 2 Z 1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl. Nr. 87/1989, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schiffahrtsgesetz 1990),

c)

auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und 12 Schiffahrtsgesetz 1990) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schiffahrtsgesetz 1990),

d)

in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schiffahrtsgesetz 1990),

e)

in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen.

(3) Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen.

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektion). Die Verkehrs-Arbeitsinspektion obliegt dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat” bezeichnet.

(2) Der Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion umfaßt:

1.

alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen

a)

von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,

b)

die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,

c)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Eisenbahnunternehmen befinden, überwiegend für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Eisenbahnunternehmen oder von Bediensteten von Eisenbahnunternehmen geführt werden,

d)

der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,

e)

von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend Mietleitungen gemäß § 3 Z 12 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zur Verfügung stellen sowie von Unternehmen und Betrieben, die überwiegend öffentlichen Telefondienst gemäß § 3 Z 16 des Telekommunikationsgesetzes 2003 erbringen,

f)

von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß lit. d und lit. g geführt werden,

g)

der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (beispielsweise ÖBB-Postbus GmbH),

h)

von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahn- und Seilbahnunternehmen, mit Ausnahme von Seilbahnunternehmen, die ausschließlich Schlepplifte betreiben

i)

von Schiffsführerschulen,

j)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen überwiegend der gewerbsmäßigen Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt) dienen, ausgenommen jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind,

k)

von Zivilflugplatz-Betrieben,

l)

von Luftverkehrsunternehmen, soweit sich diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, sowie von Zivilluftfahrerschulen,

m)

von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Flugsicherung (§ 119 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253/1957) oder der Durchführung von Sicherheitskontrollen privater Überwachungsunternehmen auf Flughäfen (Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992) dienen,

n)

von Unternehmen oder Betrieben, die sich auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen unmittelbar Zwecken der Luftfahrt wie der Betankung oder Wartung von Luftfahrzeugen oder der Abfertigung der Passagiere dienen,

o)

von Seilbahnunternehmen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder um Schlepplifte handelt,

2.

alle Arbeitsstellen

a)

in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes, der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,

b)

in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Z 2 SeeSchifffahrtsgesetz 1981, BGBl. Nr. 174/1981, und im Sinne des § 2 Z 1 Schifffahrtsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 62/1997, ausgenommen Sportfahrzeuge (§ 2 Z 3 Schifffahrtsgesetz 1997),

c)

auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (§ 2 Z 5 und Z 12 Schifffahrtsgesetz 1997) und auf und bei Schwimmkörpern (§ 2 Z 10 Schifffahrtsgesetz 1997),

d)

in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schifffahrtsanlagen (§ 2 Z 17 Schifffahrtsgesetz 1997).

e)

in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen.

(3) Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zutreffen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Betriebsstätten im Sinn dieses Bundesgesetzes sind örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen wie zB Arbeitnehmer, Leiter, Arbeitgeber nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

(3) Arbeitnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person, die in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen gemäß § 1 im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig ist.

Mitwirkung der Arbeitnehmer

§ 3. (1) Organe der Arbeitnehmerschaft im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die in den Unternehmen und Betrieben auf Grund § 40 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grund anderer Rechtsgrundlagen bestehenden Einrichtungen der Personalvertretung.

(2) Sofern in den Unternehmen oder Betrieben Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer betraut sind (Art. 3 lit. c der Richtlinie 89/391/EWG), sind diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit wie die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen oder zu informieren.

Aufgaben und Befugnisse des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

§ 4. (1) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist im Rahmen des Wirkungskreises gemäß § 1 die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer berufene Behörde.

(2) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat durch seine Tätigkeit zu sorgen, daß der gesetzliche Schutz der Arbeitnehmer ausreichend gewährleistet wird, und darüber hinaus dazu beizutragen, daß durch geeignete Maßnahmen ein möglichst wirksamer Arbeitnehmerschutz erreicht wird. Zu diesem Zweck hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat durch seine hiezu ermächtigten Organe (die Verkehrs-Arbeitsinspektoren) die Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer erlassenen Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen:

1.

den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz;

2.

die Beschäftigung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Einsatz- und Arbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten, Arbeits- und Nachtruhe, Nachtarbeit und der Urlaubsaufzeichnungen;

3.

die Beschäftigung von Kindern, Jugendlichen und besonders schutzbedürftiger Personen (Behinderte);

4.

die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung;

5.

die Ausbildung und den Schutz von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern;

6.

die Bestimmungen, die zum Schutz der Arbeitnehmer in kollektivvertraglichen Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder ähnlichen Vereinbarungen enthalten sind.

(3) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben Arbeitgeber, deren Beauftragte sowie Leiter von Dienststellen zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern anzuhalten und sie dabei erforderlichenfalls zu beraten und zu unterstützen. Die Verkehrs-Arbeitsinspektoren sollen im Rahmen ihres Wirkungskreises bestrebt sein, bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu vermitteln, das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten und zur Wiederherstellung eines guten Einvernehmens beizutragen. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf die Mitwirkung der im Betrieb bestellten Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.

(4) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, über Einladung der Organe der Arbeitnehmerschaft an Betriebsversammlungen teilzunehmen. Wenn es die Wahrnehmung der in Abs. 2 und 3 angeführten Aufgaben erfordert, haben die Arbeitgeber den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in den Betriebsstätten oder auf den Arbeitsstellen Gelegenheit zur Aussprache mit den Arbeitnehmern zu geben.

(5) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat bei Durchführung seiner Aufgaben und, soweit dies im Interesse des Arbeitnehmerschutzes gelegen ist, mit den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in der Regel einmal jährlich in Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches eine Aussprache mit den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer abzuhalten. Diese Aussprachen sind abwechselnd mit den Interessenvertretungen im Bereich jeweils eines Bundeslandes und in den dazwischenliegenden Jahren mit den Interessenvertretungen auf Bundesebene abzuhalten. Zu diesen Aussprachen können Vertreter der Träger der Unfallversicherung oder von mit Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes befaßten Behörden beigezogen werden.

(6) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Rahmen des Wirkungskreises gemäß § 1 besonders auf die Weiterentwicklung des Arbeitnehmerschutzes zu achten, diese zu fördern und die hiefür erforderlichen Veranlassungen zu treffen. Zu diesem Zweck hat es auch die Durchführung einschlägiger Untersuchungen zu veranlassen oder zu unterstützen.

(7) Soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen, obliegt dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat im Rahmen des Wirkungskreises gemäß § 1 die Bewilligung von Ausnahmen von geltenden Arbeitszeitvorschriften. Soweit für Arbeits- oder Einsatzzeiten, Ruhezeiten, Arbeitspausen usw. nicht durch Bundesgesetz, Verordnung, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingende Regelungen getroffen sind, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat, wenn dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich ist, Einschränkungen oder Änderungen zu diesbezüglich betrieblich festgelegten Regelungen zu verfügen. Vor Erlassung von Bescheiden, mit welchen Ausnahmen, Änderungen oder Einschränkungen von Arbeitszeitregelungen verfügt werden, ist den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(8) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat darf, soweit nicht in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anderes angeordnet wird, für Aufgaben, die mit der Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer nach diesem Bundesgesetz in keinem Zusammenhang stehen, nicht in Anspruch genommen werden. Es darf insbesondere nicht für Zwecke der Finanzverwaltung in Anspruch genommen werden.

Verkehrs-Arbeitsinspektionsorgane für besondere Aufgaben

§ 5. (1) Zur Wahrnehmung der besonderen Aufgaben, die das Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin, der Arbeitshygiene, der Arbeitspsychologie, der Arbeitsphysiologie und der Verhütung von Berufskrankheiten zu erfüllen hat, ist beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat ein Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt zu bestellen. Der Verkehrs-Arbeitsinspektionsarzt ist Verkehrs-Arbeitsinspektor im Sinn dieses Bundesgesetzes.

(2) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Verkehrs-Arbeitsinspektorates insbesondere auf den Gebieten gemäß Abs. 1 können beim Verkehrs-Arbeitsinspektorat Hygienetechniker bestellt werden.

(3) Für die besondere Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Kinder und Jugendliche können in Relation zum Anteil der zu betreuenden Jugendlichen an der Gesamtzahl der zu betreuenden Arbeitnehmer besondere Verkehrs-Arbeitsinspektoren bestellt werden.

(4) Für die besondere Überwachung der Einhaltung der Schutzvorschriften für Frauen sind in Relation zum Anteil der zu betreuenden Arbeitnehmerinnen an der Gesamtzahl der zu betreuenden Arbeitnehmer Verkehrs-Arbeitsinspektorinnen zu bestellen. Zumindest ist jedoch eine Verkehrs-Arbeitsinspektorin für Frauenarbeit und Mutterschutz zu bestellen.

Betreten und Besichtigung von Anlagen, Betriebsstätten und

Arbeitsstellen

§ 6. (1) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie Wohlfahrtseinrichtungen, Aufenthaltsräume und vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellte Wohnräume und Unterkünfte jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder behördlicher Verfügungen die Zugänglichkeit zu diesen Bereichen für die Allgemeinheit verboten oder eingeschränkt ist. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat dabei nach Möglichkeit auf übliche Betriebszeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, zum Zweck des Erreichens von Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. gemäß Abs. 1 und zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere auch von Messungen und Untersuchungen, Privatstraßen, Treppelwege sowie das Gelände von Betrieben, insbesondere auch von Flughäfen, zu befahren. Zum Zweck der Beweissicherung sind die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auch berechtigt, in und von Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. gemäß Abs. 1 Filmaufnahmen oder Fotos anzufertigen.

(3) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates jederzeit zugänglich sind. Soweit dies für eine wirksame Überwachung erforderlich ist, sind auf Verlangen der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates Betriebseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel in Betrieb zu setzen. Dies gilt nicht, wenn eine für die Inbetriebnahme erforderliche fachkundige Person nicht anwesend oder eine Inbetriebnahme aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

(4) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind bei Verdacht auf Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, sich zu den in Abs. 1 angeführten Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Maßnahmen Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig oder für die Abwendung der Gefahr nicht rasch genug gewährt wird Zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes können die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates unmittelbar die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch nehmen.

(5) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende, ausreichend informierte Person den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, erforderliche Auskünfte erteilt und Einsicht in vor Ort vorhandene Unterlagen gewährt oder ermöglicht.

Betreten und Besichtigung von Anlagen, Betriebsstätten und Arbeitsstellen

§ 6. (1) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie Wohlfahrtseinrichtungen, Aufenthaltsräume und vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern beigestellte Wohnräume und Unterkünfte jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Besichtigung in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle keine Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wenn auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder behördlicher Verfügungen die Zugänglichkeit zu diesen Bereichen für die Allgemeinheit verboten oder eingeschränkt ist. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat dabei nach Möglichkeit auf übliche Betriebszeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, zum Zweck des Erreichens von Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. gemäß Abs. 1 und zur Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere auch von Messungen und Untersuchungen, Privatstraßen, Treppelwege sowie das Gelände von Betrieben, insbesondere auch von Flughäfen, zu befahren. Zum Zweck der Beweissicherung sind die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auch berechtigt, in und von Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. gemäß Abs. 1 Filmaufnahmen oder Fotos anzufertigen.

(3) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates jederzeit zugänglich sind. Soweit dies für eine wirksame Überwachung erforderlich ist, sind auf Verlangen der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates Betriebseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel in Betrieb zu setzen. Dies gilt nicht, wenn eine für die Inbetriebnahme erforderliche fachkundige Person nicht anwesend oder eine Inbetriebnahme aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. In Ausübung des Aufsichtsrechtes haben die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gegen Kostenersatz Anspruch auf freie Fahrt auf Eisenbahn-, Straßenbahn- und Kraftfahrlinien.

(4) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind bei Verdacht auf Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, sich zu den in Abs. 1 angeführten Betriebsstätten, Arbeitsstellen und dgl. unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Maßnahmen Zutritt zu verschaffen, wenn dieser nicht freiwillig oder für die Abwendung der Gefahr nicht rasch genug gewährt wird Zur Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes können die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates unmittelbar die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch nehmen.

(5) Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder von der Arbeitsstelle eine dort anwesende, ausreichend informierte Person den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, sie auf deren Verlangen begleitet, erforderliche Auskünfte erteilt und Einsicht in vor Ort vorhandene Unterlagen gewährt oder ermöglicht.

Vorgangsweise bei der Besichtigung von Anlagen, Betriebsstätten und Arbeitsstellen

§ 7. (1) Nach ihrem Eintreffen an der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle haben die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates den Arbeitgeber, den Leiter der Dienststelle oder die nach § 6 Abs. 5 beauftragte Person von ihrer Anwesenheit in Kenntnis zu setzen oder zu verlangen, daß diese Personen über ihre Anwesenheit in Kenntnis gesetzt werden. Auf Verlangen haben sich die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates durch einen vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.

(2) Eine Mitteilung über die Anwesenheit gemäß Abs. 1 hat zu unterbleiben, wenn dadurch nach Ansicht des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Wirksamkeit der Amtshandlung beeinträchtigt werden könnte.

(3) Dem Arbeitgeber, dem Leiter der Dienststelle oder der nach § 6 Abs. 5 beauftragten Person steht es frei, das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Besichtigung zu begleiten; über dessen Verlangen sind sie hiezu verpflichtet.

(4) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben den Besichtigungen die Organe der Arbeitnehmerschaft beizuziehen oder, sofern Vereinbarungen über eine nachträgliche Information getroffen sind, diese Organe sobald wie möglich über das Ergebnis der Besichtigung zu informieren.

(5) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben den Besichtigungen den zuständigen Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der zuständigen betriebsärztlichen Betreuung oder deren Vertreter in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beizuziehen. Diese Personen sind vom Arbeitgeber, dem Leiter der Dienststelle oder der nach § 6 Abs. 5 beauftragten Person von der Anwesenheit des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle unverzüglich zu verständigen.

(6) Durch die Mitteilung über die Anwesenheit gemäß Abs. 1, durch die Verständigung gemäß Abs. 5 sowie durch die Teilnahme der in Abs. 3, 4 und 5 genannten Personen und Organe darf der Beginn einer Besichtigung nicht unnötig verzögert werden. Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, Besichtigungen auch dann durchzuführen, wenn diese Personen und Organe nicht daran teilnehmen.

Durchführung von Untersuchungen

§ 8. (1) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer und zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß § 4 Abs. 2 berechtigt, die hiezu erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen. Dies gilt vor allem für die Durchführung von Messungen, Kontrollen und Untersuchungen in den Betriebsstätten, Verkehrsmitteln und auf den Arbeitsstellen. Bei Verdacht auf Vorliegen einer Gefährdung der Gesundheit von Arbeitnehmern können die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zur Beseitigung eines ihnen entgegengesetzten Widerstandes unmittelbar die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anspruch nehmen, um die Durchführung von Messungen, Kontrollen oder Untersuchungen zu erzwingen.

(2) Sofern ihnen nicht diesbezügliche Rechte direkt übertragen sind, können die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in Fällen nach Abs. 1 auch unmittelbar gegebenenfalls von zuständigen Verwaltungsbehörden (Bewilligungsoder Aufsichtsbehörden) bestellte Organe in Anspruch nehmen.

(3) Stehen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die für eine Maßnahme nach Abs. 1 notwendigen Amtssachverständigen, Geräte oder Einrichtungen nicht zur Verfügung, so ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berechtigt, die für die erforderlichen Messungen und Untersuchungen in Betracht kommenden Sachverständigen beizuziehen. Darüber ist der Arbeitgeber oder der Leiter der Dienststelle zu informieren. Den beigezogenen Sachverständigen sind auf deren Ersuchen die für die Durchführung der Messungen und Untersuchungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Sachverständigen haben über alle ihnen auf Grund ihrer Sachverständigentätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind berechtigt, Proben von Arbeitsstoffen im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu entnehmen und deren Untersuchung durch eine hiezu befugte Person oder Anstalt zu veranlassen. Der Arbeitgeber oder der Leiter der Dienststelle ist von der Entnahme der Probe zu verständigen. Auf Verlangen ist dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle über die Probeentnahme eine schriftliche Bestätigung sowie eine Gegenprobe auszufolgen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.

(5) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen nach Abs. 1, 3 und 4 dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle sowie den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu bringen.

(6) Soweit die Kosten nicht vom zuständigen Träger der Unfallversicherung getragen werden, haben die nach Abs. 3 beigezogenen Sachverständigen und die nach Abs. 4 beauftragten Personen oder Anstalten Anspruch auf Ersatz der Kosten. Dem Arbeitgeber ist der Ersatz der Kosten vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat aufzuerlegen, wenn sich die Ansicht des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates als richtig erweist oder wenn es sich um eine Feststellung oder um eine Messung oder Untersuchung handelt, zu der der Arbeitgeber schon auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zB im Rahmen der Evaluierung verpflichtet gewesen wäre. Sofern die Kosten nicht nach einem feststehenden Tarif berechnet werden, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat die Kosten entsprechend den Gebühren für Sachverständige nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.

(7) Wenn nach Ansicht des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates für Arbeitnehmer bereitgestelltes Trinkwasser oder in der Betriebsstätte oder an der Arbeitsstelle an sie verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden können, so hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Anzeige an die hiefür zuständige Behörde zu erstatten.

Auskünfte

§ 9. (1) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berechtigt, von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen. Erzeuger und Vertreiber dieser Stoffe sind verpflichtet, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat über dessen Verlangen diese Auskünfte zu erteilen. Handelt es sich um Stoffe, die die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährden, so haben Erzeuger und Vertreiber auf Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates ihre Abnehmer von diesem Umstand in Kenntnis zu setzen.

(2) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berechtigt, von Erzeugern und Vertreibern von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von Meß- und Prüfprotokollen, Prüfbescheinigungen sowie von den der Übereinstimmungserklärung zugrunde liegenden technischen Dokumentationen zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen. Erzeuger und Vertreiber dieser Maschinen, Geräte oder deren Teile oder Zubehör haben dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf dessen Verlangen Ablichtungen dieser Unterlagen zu übermitteln und erforderliche ergänzende oder erklärende Auskünfte zu erteilen.

(3) Wenn es zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat berechtigt, von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen von Meß- oder Prüfprotokollen, Prüfberichten, Überwachungsberichten und von Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen. Akkreditierte Stellen sind verpflichtet, diese Ablichtungen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf Verlangen zu übermitteln und erforderliche ergänzende oder erklärende Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen akkreditierte Stellen ablehnende Entscheidungen getroffen haben.

(4) Für die Einsichtnahme, die Ablichtung und die Übermittlung von Unterlagen sowie für Auskünfte gemäß Abs. 1 bis 3 und für die Verständigung gemäß Abs. 1 letzter Satz gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Vernehmung von Personen

§ 10. (1) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind befugt, bei Besichtigungen gemäß § 6 Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen, gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Personen und Arbeitnehmer über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates berühren. Die Vernehmung hat tunlichst ohne Störung des Betriebes zu erfolgen. Die Vernehmung ist ohne Gegenwart dritter Personen durchzuführen, wenn dies nach Ansicht des Organs des Verkehrs-Arbeitsinspektorates erforderlich ist oder wenn die Person, die vernommen werden soll, dies verlangt.

(2) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat kann von Arbeitgebern oder Leitern von Dienststellen schriftliche Auskünfte verlangen.

(3) Wenn es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen und Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Vernehmung vorladen.

(4) Für die Vernehmung von Auskunftspersonen gemäß Abs. 1 und 3 gilt § 48 AVG. Jede Auskunftsperson ist zu Beginn ihrer Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen und zu ermahnen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen. Sie ist auf die geltenden gesetzlichen Gründe für die Verweigerung der Aussage (Abs. 5) und auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage aufmerksam zu machen. Die Aussagen sind erforderlichenfalls in einer Niederschrift (§ 14 AVG) festzuhalten.

(5) Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen, gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Personen und die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Aussage darf aus den in § 49 Abs. 1 und 2 AVG genannten Gründen verweigert werden, wobei aber die Weigerungsgründe wegen Gefahr eines Vermögensnachteiles sowie eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht gelten.

Einsichtnahme in Unterlagen

§ 11. (1) Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen und gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Personen sind verpflichtet, den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über Betriebsanlagen und -räumlichkeiten, Arbeitsstellen, beigestellte Wohnräume oder Unterkünfte, Betriebseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel, sonstige mechanische Einrichtungen, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Weiters gilt dies auch für Unterlagen wie Arbeitnehmerverzeichnisse, Arbeitszeitordnungen und -aufzeichnungen, Kollektiv- und Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, Lehrverträge, Ausbildungsordnungen, Lohn(Gehalts)- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke und Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen unabhängig von der Art der Beschaffenheit dieser Unterlagen, zB Schriftstücke, Zeichnungen, und unabhängig davon, in welcher Weise die Erfassung von Informationen erfolgt, also auch für in EDV-Systemen von Unternehmen oder Betrieben erfaßten Daten und Aufzeichnungen.

(3) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind befugt, Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge von Unterlagen gemäß Abs. 1 anzufertigen.

(4) Arbeitgeber und Leiter von Dienststellen haben über Verlangen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die in Abs. 1 angeführten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke von diesen Unterlagen oder Auszüge aus diesen Unterlagen zu übermitteln. Für die Abschrift, die Ablichtung, die Erstellung von Auszügen oder Ausdrucken und für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(5) Die Reeder von Seeschiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, sind verpflichtet, alle Arbeitsunfälle auf diesen Schiffen, bei denen Arbeitnehmer verletzt oder getötet wurden, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.

Einsichtnahme in Unterlagen

§ 11. (1) Arbeitgeber, Leiter von Dienststellen und gemäß § 6 Abs. 5 beauftragte Personen sind verpflichtet, den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über Verlangen alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Dies gilt insbesondere für Unterlagen über Betriebsanlagen und -räumlichkeiten, Arbeitsstellen, beigestellte Wohnräume oder Unterkünfte, Betriebseinrichtungen, Betriebs- und Verkehrsmittel, sonstige mechanische Einrichtungen, Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe samt den dazugehörigen Plänen, Zeichnungen, Beschreibungen und Betriebsvorschriften. Weiters gilt dies auch für Unterlagen wie Arbeitnehmerverzeichnisse, Arbeitszeitordnungen und -aufzeichnungen, Kollektiv- und Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, Lehrverträge, Ausbildungsordnungen, Lohn(Gehalts)- und Urlaubslisten sowie insbesondere auch für alle Verzeichnisse, Vormerke und Aufstellungen, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu führen sind.

(2) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen unabhängig von der Art der Beschaffenheit dieser Unterlagen, zB Schriftstücke, Zeichnungen, und unabhängig davon, in welcher Weise die Erfassung von Informationen erfolgt, also auch für in EDV-Systemen von Unternehmen oder Betrieben erfaßten Daten und Aufzeichnungen.

(3) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates sind befugt, Abschriften, Ablichtungen oder Auszüge von Unterlagen gemäß Abs. 1 anzufertigen.

(4) Arbeitgeber und Leiter von Dienststellen haben über Verlangen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat die in Abs. 1 angeführten Unterlagen oder Ablichtungen, Abschriften oder Ausdrucke von diesen Unterlagen oder Auszüge aus diesen Unterlagen zu übermitteln. Für die Abschrift, die Ablichtung, die Erstellung von Auszügen oder Ausdrucken und für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

(5) Die Reeder von Seeschiffen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, sind verpflichtet, alle Arbeitsunfälle auf diesen Schiffen, bei denen Arbeitnehmer verletzt oder getötet wurden, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unverzüglich anzuzeigen.

(6) Soferne Arbeitsunfälle, durch die eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, nicht im Sinne des § 363 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, an einen Träger der Unfallversicherung anzuzeigen sind, haben Arbeitgeber im Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion diese Arbeitsunfälle längstens binnen fünf Tagen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck anzuzeigen.

Feststellung und Anzeige von Übertretungen

§ 12. (1) Stellt ein Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Übertretung einer Vorschrift fest, die dem Schutz der Arbeitnehmer dient, so hat es dem Arbeitgeber, dem Leiter der Dienststelle oder dem gemäß § 23 Abs. 1 gemeldeten verantwortlichen Beauftragten den Auftrag zu erteilen, unverzüglich den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, falls nicht zB im Hinblick auf die Schwere möglicher Folgen der Übertretung oder des Ausmaßes des Verschuldens des verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen diese Anzeige schon anläßlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde.

(2) Aufträge gemäß Abs. 1, die schriftlich erteilt werden, sowie Anzeigen gemäß Abs. 1 sind in Abschrift den im Betrieb bestellten Organen der Arbeitnehmerschaft zu übermitteln. Soweit deren Aufgabenbereich berührt wird, ist eine Ablichtung des Auftrages oder der Anzeige auch dem zuständigen Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes sowie der betriebsärztlichen Betreuung zur Kenntnis zu bringen. In jenen Fällen, in denen eine Anzeige auf Grund einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991 gemeinsam durchgeführten Besichtigung erfolgt, ist eine Ablichtung der Anzeige auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu übersenden.

(3) Mit der Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch ein bestimmtes Strafausmaß beantragt werden.

(4) Die Verwaltungsstrafbehörde hat auf Grund der Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige das Strafverfahren einzuleiten.

(5) Wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde, hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat anstelle einer Anzeige gemäß Abs. 1, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die obersten Organe und die Aufsichtsbehörden haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis zu setzen.

Anträge und Verfügungen

§ 13. (1) Wenn das Verkehrs-Arbeitsinspektorat der Ansicht ist, daß in bestimmten Unternehmen oder Betrieben, in Betriebsstätten, in Verkehrsmitteln oder auf Arbeitsstellen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer zu treffen sind, so hat es, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende behördliche Verfügung gegeben sind, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Erlassung der erforderlichen Verfügung zu beantragen, es sei denn, daß der Arbeitgeber oder der Leiter der Dienststelle der Aufforderung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates Abhilfe zu schaffen unmittelbar entspricht.

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat über Anträge des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gemäß Abs. 1 ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Einlangen des Auftrages das Ermittlungsverfahren einzuleiten und dieses beschleunigt abzuschließen. Von Anträgen gemäß Abs. 1 hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat jeweils eine Ablichtung den Organen der Arbeitnehmerschaft und, soweit deren Aufgabenbereich berührt wird, dem zuständigen Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung zur Kenntnis zu übermitteln.

(3) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat mit Bescheid die Beschäftigung von Arbeitnehmern oder bestimmte Arbeits- oder Vorgangsweisen, Arbeitsverfahren oder die Verwendung bestimmter Arbeitsstoffe zu untersagen oder einzuschränken oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Betriebsstätte oder der Arbeitsstelle oder die Stillegung von Maschinen, Verkehrsmitteln oder sonstige die Betriebsstätte, das Verkehrsmittel oder die Arbeitsstelle betreffende Sicherheitsmaßnahmen zu verfügen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel ist zu beachten. Wird der Bescheid mündlich erlassen, so hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug eine schriftliche Ausfertigung dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle zu übermitteln.

(4) Kann in Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern ein Bescheid nicht unmittelbar erlassen werden, so hat das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zur Abwehr von Gefahren unter Bedacht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der angewendeten Mittel Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle zu verfügen und deren sofortige Durchführung zu veranlassen. Zur Beseitigung eines ihm entgegengestellten Widerstandes kann das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Unterstützung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbar in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber oder der Leiter der Dienststelle ist vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat nach Möglichkeit vor, jedenfalls aber unverzüglich nach Durchführung der verfügten Maßnahmen zu verständigen.

(5) Über Maßnahmen nach Abs. 4 ist binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Eine Ausfertigung des Bescheides ist dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle zuzustellen, eine weitere Ausfertigung des Bescheides ist der zuständigen Behörde (§ 22) zur Kenntnis zu übersenden.

(6) Von Bescheiden gemäß Abs. 3 und 5 hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat je eine Ausfertigung auch den Organen der Arbeitnehmerschaft und, soweit deren Aufgabenbereich berührt wird, dem zuständigen Leiter des sicherheitstechnischen Dienstes und der betriebsärztlichen Betreuung zur Kenntnis zu übersenden.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die gemäß Abs. 3 oder 5 angeordneten Maßnahmen nicht mehr vor, so hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat auf Antrag den Bescheid aufzuheben. Unbefristete Bescheide treten mit Ablauf eines Jahres vom Tag ihrer Erlassung an gerechnet außer Kraft.

Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsstrafverfahren

§ 14. (1) In Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Vorschriften, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen (§ 4 Abs. 2), ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.

(2) Gelangt die Verwaltungsstrafbehörde im Verfahren zur Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat beantragt wurde, so hat sie vor Erlassung des Bescheides oder einer Strafverfügung dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Ausfertigung des erlassenen Bescheides oder der Strafverfügung ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat zuzustellen.

(3) Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung gegen Bescheide sowie des Einspruchs gegen Strafverfügungen zu.

Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsverfahren

§ 15. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen die Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Aktenübersendung ist binnen einer Woche ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen vier Wochen unter Rückstellung der Verhandlungsakten abzugeben.

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate.

(4) Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung zu. Wird eine Berufung nicht vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eingebracht, so hat die Berufungsbehörde, sofern Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt sind, vor Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen.

(5) Für die Entsendung von Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 gebühren Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5 AVG. Soweit für die die Amtshandlung führende Behörde Bauschbeträge gemäß § 77 Abs. 3 AVG gelten, sind die Kommissionsgebühren für die Entsendung der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gemäß § 77 Abs. 5 AVG nach diesen Bauschbeträgen zu berechnen.

(6) Erwachsen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat in Verfahren gemäß Abs. 1 Kosten durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes, ausgenommen mündliche Verhandlungen gemäß Abs. 5, zB für die Besichtigung von Betriebsmitteln oder Betriebsanlagen, so sind diese Kosten durch den Antragsteller zu tragen, sofern die Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates für die Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Bewilligung usw. notwendig ist. Die Verrechnung der Kosten richtet sich nach Abs. 5.

Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsverfahren

§ 15. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen die Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Aktenübersendung ist binnen einer Woche ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen vier Wochen unter Rückstellung der Verhandlungsakten abzugeben.

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate.

(4) Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung zu. Wird eine Berufung nicht vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eingebracht, so hat die Berufungsbehörde, sofern Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt sind, vor Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen.

(5) Für die Entsendung von Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 gebühren Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5

AVG.

(6) Erwachsen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat in Verfahren gemäß Abs. 1 Kosten durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes, ausgenommen mündliche Verhandlungen gemäß Abs. 5, zB für die Besichtigung von Betriebsmitteln oder Betriebsanlagen, so sind diese Kosten durch den Antragsteller zu tragen, sofern die Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates für die Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Bewilligung usw. notwendig ist. Die Verrechnung der Kosten richtet sich nach Abs. 5.

(7) Kommissionsgebühren gemäß Abs. 5 und Abs. 6, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Beteiligung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates an Verwaltungsverfahren

§ 15. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei.

(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat zu laden und sind ihm die zur Beurteilung der Sachlage notwendigen Unterlagen mindestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstag zu übersenden. Hat das Verkehrs-Arbeitsinspektorat an der Verhandlung nicht teilgenommen, so sind ihm auf Verlangen die Verhandlungsakten vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme zu übersenden. Das Verlangen auf Aktenübersendung ist binnen einer Woche ab dem Verhandlungstag zu stellen. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat seine Stellungnahme ohne Verzug, längstens jedoch binnen vier Wochen unter Rückstellung der Verhandlungsakten abzugeben.

(3) Abs. 2 zweiter bis letzter Satz gilt nicht für das Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate.

(4) Dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat steht das Recht der Berufung zu. Wird eine Berufung nicht vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat eingebracht, so hat die Berufungsbehörde, sofern Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes berührt sind, vor Erlassung ihres Bescheides die Äußerung und Antragstellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen.

(5) Für die Entsendung von Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates zu mündlichen Verhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 gebühren Kommissionsgebühren gemäß § 77 Abs. 5

AVG.

(6) Erwachsen dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat in Verfahren gemäß Abs. 1 Kosten durch Amtshandlungen außerhalb des Amtes, ausgenommen mündliche Verhandlungen gemäß Abs. 5, zB für die Besichtigung von Betriebsmitteln oder Betriebsanlagen, so sind diese Kosten durch den Antragsteller zu tragen, sofern die Stellungnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates für die Erteilung einer Genehmigung, Zulassung, Bewilligung usw. notwendig ist. Die Verrechnung der Kosten richtet sich nach Abs. 5.

(7) Kommissionsgebühren gemäß Abs. 5 und Abs. 6, die den Betrag von 100 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

§ 16. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist bei Verfahren gemäß §§ 14 und 15 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Verfahrenssonderbestimmungen

§ 17. (1) Das Verfahren des Verkehrs-Arbeitsinspektorates hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung als Sektion des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie hinsichtlich der Fernmeldebüros, des Frequenz- und des Zulassungsbüros richtet sich nach den geltenden Dienstvorschriften.

§ 13 Abs. 3 und 4 findet jedoch sinngemäß Anwendung.

(2) Bei der Erlassung oder Änderung von Dienstvorschriften für Dienststellen oder Betriebe gemäß Abs. 1, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung zu geben.

(3) Wenn besondere gesetzliche Regelungen Unternehmen oder Betrieben die Durchführung von Maßnahmen ohne behördliche Verfahren ermöglichen, zB bei Maßnahmen geringeren Umfangs im Sinne des § 14 Eisenbahngesetz 1957, so ist vor Durchführung solcher Maßnahmen, sofern hiedurch der Arbeitnehmerschutz berührt wird, die Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Einwand des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Sofern die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt sind, kann die Zustimmung für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 3 generell erteilt werden. Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Maßnahmen, für die eine generelle Zustimmung erteilt wird, sowie über die notwendige Vorsorge für den Arbeitnehmerschutz in diesen Fällen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung erlassen.

(5) Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

Verfahrenssonderbestimmungen

§ 17. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2006)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2006)

(3) Wenn besondere gesetzliche Regelungen Unternehmen oder Betrieben die Durchführung von Maßnahmen ohne behördliche Verfahren ermöglichen, zB bei Maßnahmen geringeren Umfangs im Sinne des § 14 Eisenbahngesetz 1957, so ist vor Durchführung solcher Maßnahmen, sofern hiedurch der Arbeitnehmerschutz berührt wird, die Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Einwand des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Sofern die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt sind, kann die Zustimmung für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 3 generell erteilt werden. Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Maßnahmen, für die eine generelle Zustimmung erteilt wird, sowie über die notwendige Vorsorge für den Arbeitnehmerschutz in diesen Fällen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung erlassen.

(5) Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

Verfahrenssonderbestimmungen

§ 17. (1) Wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben unberührt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2006)

(3) Wenn besondere gesetzliche Regelungen Unternehmen oder Betrieben die Durchführung von Maßnahmen ohne behördliche Verfahren ermöglichen, zB bei Maßnahmen geringeren Umfangs im Sinne des § 14 Eisenbahngesetz 1957, so ist vor Durchführung solcher Maßnahmen, sofern hiedurch der Arbeitnehmerschutz berührt wird, die Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Einwand des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Sofern die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt sind, kann die Zustimmung für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 3 generell erteilt werden. Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Maßnahmen, für die eine generelle Zustimmung erteilt wird, sowie über die notwendige Vorsorge für den Arbeitnehmerschutz in diesen Fällen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung erlassen.

(5) Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

Verfahrenssonderbestimmungen

§ 17. (1) Wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben unberührt.

(2) Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

Verfahrenssonderbestimmungen

§ 17. (1) Wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung auch festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben unberührt.

(2) Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

(3) Ausländischen Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen verkehren, kann im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

(4) Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf dem österreichischen Schienennetz verkehren, kann im Wege des Triebfahrzeugführers oder des Personals eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

Besondere Pflichten der Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates

§ 18. (1) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Arbeitgeber oder dem Leiter der Dienststelle noch deren Beauftragten oder sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.

(2) Die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates dürfen ein Unternehmen oder einen Betrieb, der gemäß § 1 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fällt, weder auf eigene oder fremde Rechnung betreiben noch an der Leitung oder Verwaltung solcher Unternehmen, Betriebe oder Dienststellen beteiligt sein. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens, Betriebes oder der Dienststelle (Betriebsstätten, Arbeitsstellen) in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann im Interesse der Wahrnehmung des Schutzes der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme auf dienstrechtliche Vorschriften im Einzelfall eine Ausnahme von den Vorschriften des Abs. 2 bewilligen.

Berichte

§ 19. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat dem Nationalrat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit und die Wahrnehmungen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.

Rechtshilfe

§ 20. (1) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Neuerrichtungen von Betriebsanlagen und Betriebsstätten in ihrem Wirkungsbereich, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, und von Änderungen in solchen Betriebsanlagen und Betriebsstätten zu verständigen.

(3) Die zuständigen Verwaltungsbehörden (§ 22) haben ihnen zur Kenntnis gelangte Meldungen über Unfälle in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder an sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei denen Arbeitnehmer getötet oder verletzt wurden, ohne Verzug dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat mitzuteilen.

(4) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten, Verkehrsmitteln oder auf sonstigen Arbeitsstellen, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und bei dem Arbeitnehmer getötet oder erheblich verletzt wurden, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß den §§ 6 Abs. 4, 8 Abs. 1 und 13 Abs. 4 Hilfe zu leisten.

(6) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgebern oder Unternehmen oder Betrieben, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, der die Förderungsmittel vergebenden Stelle über deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.

(7) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, ihm bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe oder Zubereitungen, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und, soweit es sich um sehr giftige, giftige oder minder giftige Stoffe oder Zubereitungen handelt, dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zur Kenntnis zu bringen.

(8) Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn es im Rahmen seiner Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangt, daß eine Übertretung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher, gewerbe- oder verkehrsrechtlicher Vorschriften vorliegt.

Rechtshilfe

§ 20. (1) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches das Verkehrs-Arbeitsinspektorat bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben das Verkehrs-Arbeitsinspektorat von Neuerrichtungen von Betriebsanlagen und Betriebsstätten in ihrem Wirkungsbereich, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet, und von Änderungen in solchen Betriebsanlagen und Betriebsstätten zu verständigen.

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