Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und der Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung zu Verwendungsgruppen und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1994 - PT-ZV 1994)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-07-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-04-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API
279.

5 - Erster schwieriger fernmeldetechnischer

```

Zeichnerdienst in einem

Fernmeldebaubezirk der Linientechnik

```

280.

5 - Fernmeldeschalterdienst (Annahme,

```

Vergebührung und Übermittlung von

Telegrammen und Ferngesprächen)

```

281.

5 - Kabel- und Verlegsaufsicht

```

```

282.

5 - Kabelmeß- und -instandhaltungstruppführer

```

bei einem FBAU mit mindestens fünf

nachgeordneten Arbeitskräften (davon

mindestens zwei Facharbeiter)

```

283.

5 - Leiter der Fotostelle im FSBA

```

```

284.

5 - Plantechniker in einer Planzeug- und

```

Vermessungsstelle der Linientechnik

```

285.

5 - Plantechniker/GDV in der Abteilung

```

Linientechnik des FZA

```

286.

5 - Projektassistenz beim Leiter einer

```

Planungsgruppe in einer Bau- und

Planungsstelle für

Kommunikationstechnik in einem FBAU

```

287.

5 - Rundfunkschalterdienst

```

```

288.

5 - Schichtführer des Turnusdienstes bei der

```

maschinentechnischen Stelle beim Postamt

1103 Wien

```

289.

5 - Stellvertreter des Leiters des

```

Hauptbereichslagers einer FZEUG in Graz,

Linz und Wien

```

290.

6 - Abfragen und Eingaben im Rahmen

```

vorhandener Informationssysteme

(ausgenommen Standardabfragen und

-eingaben)

```

291.

6 - ABV-Platz (ausgenommen

```

OES-Leistungsmerkmale)

```

292.

6 - Aufsichtsdienst in einer Kanzlei

```

```

293.

6 - Auskunftsdienst (ohne

```

Fremdsprachenkenntnisse) im

Fernsprechvermittlungsdienst

```

294.

6 - Bauaufsicht in der FZB

```

```

295.

6 - Beschaltungsdienst

```

```

296.

6 - Dienst in einer FSDI-Stelle

```

```

297.

6 - Dienstleitungsvermittlungsdienst

```

```

298.

6 - Facharbeiter als Partieführer mit

```

Beaufsichtigung und Leitung einer

Arbeitsgruppe, der Facharbeiter

angehören

```

299.

6 - Fachdienst in Hauptverteilern

```

```

300.

6 - Fachentstörer für Kassensicherungsanlagen

```

```

301.

6 - Fachmonteur in einem Bau- oder

```

Montagetrupp

```

302.

6 - Fachmonteur in einer maschinentechnischen

```

oder ähnlichen Stelle

```

303.

6 - Fachmonteur in einer Werkstätte

```

```

304.

6 - Fachtechniker/I-Trupp

```

```

305.

6 - Fachtechniker/Münzfernsprecher

```

```

306.

6 - Fachtechniker/Prüfraum

```

```

307.

6 - Fernmeldestromversorgungsdienst/innen

```

```

308.

6 - Fernmeldevermittlungsdienst einschließlich

```

Vergebührung, jedoch ohne

Fremdsprachenkenntnisse

```

309.

6 - Fernsprechauftragsdienst RV

```

```

310.

6 - Hausbeamter im fernmeldetechnischen Dienst

```

```

311.

6 - Lagerführer

```

```

312.

6 - Leitbehelfsberichtigung

```

```

313.

6 - Mithilfe beim Materialein- beziehungsweise

```

-ausgang der FZV

```

314.

6 - Mithilfe im Fernmeldeverkehrsdienst

```

```

315.

6 - Mithilfe im funktechnischen Dienst

```

```

316.

6 - Mithilfe im FZA

```

```

317.

6 - Mithilfe im Werkstättenbüro der FZV

```

```

318.

6 - Mithilfe in der Stromversorgungsaufsicht

```

```

319.

6 - Mithilfe in der Telex- und

```

Telefonbuchstelle

```

320.

6 - Mithilfe in der Verkehrsrevision der TZST

```

```

321.

6 - Mithilfe in der Werkstätte einer FZEUG

```

```

322.

6 - Mithilfe in einem Rundfunkamt

```

```

323.

6 - Mithilfe in einer Abnahmestelle für

```

private Nebenstellenanlagen

```

324.

6 - Mithilfe in einer Amtstechnik- und

```

Entstörungsstelle

```

325.

6 - Mithilfe in einer Anmeldestelle

```

```

326.

6 - Mithilfe in einer Bau- und Planungsstelle,

```

Beschaltungsstelle, Grundbuchstelle,

Zeichen- und Lichtpausstelle usw.

```

327.

6 - Mithilfe in einer Bezirksbauführung oder

```

ähnlichen technischen Stellen

```

328.

6 - Mithilfe in einer Bezirksbetriebsführung

```

oder ähnlichen technischen Stellen

```

329.

6 - Mithilfe in einer Entstörungsstelle

```

```

330.

6 - Mithilfe in einer Fotostelle

```

```

331.

6 - Mithilfe in einer FZEUG

```

```

332.

6 - Mithilfe in einer Lagerprüfstelle

```

```

333.

6 - Mithilfe in einer

```

Materialverrechnungsstelle

```

334.

6 - Mithilfe in einer

```

Rundfunkübertragungsstelle

```

335.

6 - Mithilfe in einer Schriftleitung des ATB

```

```

336.

6 - Mithilfe in einer Stelle für

```

Beeinflussungsschutz

```

337.

6 - Mithilfe in einer Technischen Stelle RV

```

```

338.

6 - Mithilfe/administrativer Dienst

```

(Personal-, Wirtschafts-,

Hausverwaltungsangelegenheiten)

```

339.

6 - Mithilfe/Beschaffung

```

```

340.

6 - Mithilfe/Disposition in der FZV

```

```

341.

6 - Mithilfe/Einkauf in der FZV

```

```

342.

6 - Mithilfe/Kassa

```

```

343.

6 - Mithilfe/Kraftfahrstelle

```

```

344.

6 - Mithilfe/Kreditkoordination in der FZV

```

```

345.

6 - Mithilfe/Kreditstandsführung

```

```

346.

6 - Mithilfe/Zollangelegenheiten in der FZB

```

```

347.

6 - Partieführer in einem Fernmeldebautrupp

```

der Linientechnik

```

348.

6 - Partieführer in einem Kabelmeß- und

```

-instandhaltungstrupp

```

349.

6 - Plantechniker in der FZB

```

```

350.

6 - Schwierige Kartei- und statistische

```

Arbeiten

```

351.

6 - Schwieriger fernmeldetechnischer

```

Zeichnerdienst

```

352.

6 - Schwieriger Meßhelferdienst

```

```

353.

6 - Sprechstellenentstörer (ausgenommen

```

Leitungsentstörer) RV

```

354.

6 - Starkstromrevisionsdienst

```

```

355.

6 - Stellvertreter des Bautruppführers für

```

Kassensicherungs- und

Zentralheizungsanlagen

```

356.

6 - Störungsannahmedienst RV

```

```

357.

6 - Technische Mithilfe im FZA

```

```

358.

6 - Technische Mithilfe in einem

```

Fernmeldebaubezirk der Linientechnik

```

359.

6 - Technische Mithilfe in einer Abnahmestelle

```

für private Nebenstellenanlagen

```

360.

6 - Technische Mithilfe in einer Bau- und

```

Planungsstelle für Innenanlagen bei der

FZB

```

361.

6 - Technische Mithilfe in einer Technischen

```

Stelle

```

362.

6 - Vermittlungsdienst bei großen

```

Nebenstellenanlagen

```

363.

7 A Facharbeiter als Vorarbeiter, der im

```

einschlägigen Lehrberuf RD

verwendet wird und mit der Überwachung

der Tätigkeiten anderer Arbeiter

beauftragt ist

```

364.

7 - Berufskraftfahrer im KFZ-Lenkerdienst C

```

(Kraftfahrzeuge, RV

ausgenommen Omnibusse, mit einem

zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

7 500 kg)

```

365.

7 - Betriebselektriker

```

```

366.

7 - Dreher

```

```

367.

7 - Elektroinstallateur RV

```

```

368.

7 - Elektromechaniker für Schwachstrom

```

```

369.

7 - Elektromechaniker für Starkstrom

```

```

370.

7 - Facharbeiter, der in zwei erlernten

```

Berufen verwendet wird

```

371.

7 - Feinmechaniker

```

```

372.

7 - Fernmeldemonteur RV

```

```

373.

7 - Gas- und Wasserleitungsinstallateur

```

```

374.

7 - KFZ-Elektriker

```

```

375.

7 - KFZ-Mechaniker

```

```

376.

7 - Koch

```

```

377.

7 - Lackierer

```

```

378.

7 - Leitungsentstörer RV

```

```

379.

7 - Maler und Anstreicher

```

```

380.

7 - Maurer

```

```

381.

7 - Mechaniker für Spezialmaschinen (zB.

```

Schreib-, Rechen-, Stempel-,

Bündelmaschinen,

Briefmarkenautomaten)

```

382.

7 - Nachrichtenelektroniker

```

```

383.

7 - Sattler und Riemer

```

```

384.

7 - Schlosser

```

```

385.

7 - Schmied

```

```

386.

7 - Sonstige Facharbeiter

```

```

387.

7 - Spengler

```

```

388.

7 - Tischler

```

```

389.

7 - Universalschweißer

```

```

390.

7 - Wagner

```

```

391.

7 - Werkzeugmacher

```

```

392.

8 - Batteriewartungsdienst

```

```

393.

8 - Batteriewechsler

```

```

394.

8 - Baumaschinenführer

```

```

395.

8 - Bautrupparbeiter RV

```

```

396.

8 - Berichtigen der Dienstbehelfe

```

```

397.

8 - Betreuung von Zentralheizungsanlagen

```

```

398.

8 - Dienst in der Adremastelle

```

```

399.

8 - Dienst in Hauptverteilern

```

```

400.

8 - Einfache Kartei- und statistische Arbeiten

```

```

401.

8 - Fachlicher Hilfsdienst im Postbetriebs-

```

und Fernmeldeverkehrsdienst

```

402.

8 - Fachlicher Hilfsdienst/Personalstelle,

```

Kraftfahrstelle, Anmeldestelle,

Hausverwaltung und Wirtschaftsstelle,

Versandstelle, Materialdokumentation

usw.

```

403.

8 - Fachlicher technischer Hilfsdienst RV

```

```

404.

8 - Fahrer von Wasch- und Kehrmaschinen

```

```

405.

8 - Fernschreiber-, Nebenstellenanlagen- und

```

Münzfernsprecherwartungsdienst

```

406.

8 - Gebäudesicherungsdienst im

```

Fernmeldezentralgebäude Wien-Arsenal

```

407.

8 - Hausarbeiter

```

```

408.

8 - Hilfskoch

```

```

409.

8 - Kabellöter und Spleißer RV

```

```

410.

8 - KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge,

```

ausgenommen PKW, mit einem zulässigen

Gesamtgewicht bis 3 500 kg)

```

411.

8 - KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge,

```

ausgenommen Omnibusse, mit einem

zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg)

```

412.

8 - Lagerarbeiter

```

```

413.

8 - Meßhelfer RV

```

```

414.

8 - Münzkassettenauswechslung

```

```

415.

8 - PKW-Lenkerdienst

```

```

416.

8 - Schreib- und Vervielfältigungsdienst

```

```

417.

8 - Sichten und Verteilen des Einlaufs sowie

```

Führen der diesbezüglichen Vormerke

```

418.

8 - Sonstige angelernte Arbeiter

```

```

419.

8 - Standardabfragen und -eingaben im Rahmen

```

vorhandener Informationssysteme

```

420.

8 - Stenotypiedienst RV

```

```

421.

8 - Vermittlungsdienst bei mittleren

```

Nebenstellenanlagen

```

422.

8 - Verteildienst in Fern- und/oder

```

Telegraphenämtern

```

423.

8 - Werkstättenarbeiter

```

```

424.

8 - Zeichnerdienst RV

```

```

425.

9 - Betreuung einfacher haustechnischer

```

Anlagen

```

426.

9 - Botendienst

```

```

427.

9 - Feuerwachdienst RV

```

```

428.

9 - Hauswartdienst

```

```

429.

9 - Hilfsdienst im Fernmeldebau- und

```

-betriebsdienst RV

```

430.

9 - Hilfsdienst in Lagern

```

```

431.

9 - Hilfsdienst in Werkstätten

```

```

432.

9 - Hilfsheizer bei Zentralheizungsanlagen

```

```

433.

9 - Küchenhilfe

```

```

434.

9 - Ofenheizdienst

```

```

435.

9 - Reinigungsdienst

```

```

436.

9 - Sonstige Hilfsdienste (zB.

```

Kraftfahrstelle, Hausverwaltung usw.)

```

437.

9 - Sonstige ungelernte Arbeiter

```

```

438.

9 - Technischer Reinigungsdienst RV

```

```

439.

9 - Torwartdienst RV

```

```

440.

9 - Vermittlungsdienst bei kleinen

```

Nebenstellenanlagen

```

441.

9 - Vorbereiten und Ordnen von

```

Betriebspapieren

```

442.

9 - Wagenreinigungsdienst

```

```

443.

9 - Wartung und Instandhaltung von

```

einfachen maschinellen Betriebseinrichtungen

```

e)

in der Fernmeldehoheitsverwaltung

```

```

```

Z PT DZ Verwendung Anm.

```

```

```

1.

1 S Leiter einer Abteilung im

```

Fernmeldezentralbüro RD

```

2.

1 1b Leiter eines Referates im

```

Fernmeldezentralbüro RD

```

3.

1 2 Leiter des Frequenzbüros

```

```

4.

1 2 Leiter eines Fernmeldebüros RVD

```

```

5.

1 3 Referent A im Fernmeldezentralbüro RD

```

```

6.

2 - Innerbetriebliche Ausbildung gemäß § 229

```

BDG 1979

```

7.

2 1 Referent A in einem Fernmeldebüro RVD

```

```

8.

2 1b Referent B im Fernmeldezentralbüro RD

```

```

9.

2 2 Leiter der Funküberwachungsstelle Wien RD

```

```

10.

2 2b Referent B in gehobener technischer

```

Verwendung im Frequenzbüro und im RD

Zulassungsbüro

```

11.

2 3 Leiter einer Funküberwachungsstelle

```

(ausgenommen Wien) RD

```

12.

2 3b Referent B in einem Fernmeldebüro RVD

```

```

13.

3 1 Leiter einer Funkmeß- und

```

-beobachtungsstelle

```

14.

3 1 Leiter eines Funküberwachungsbereiches RD

```

```

15.

3 2 Leiter der EDV- und Evidenzstelle in einer RD

```

Funküberwachungsstelle

```

16.

3 2 Meßspezialist in einer

```

Funküberwachungsstelle RV

```

17.

3 2 Mitarbeiter in der EDV- und

```

Evidenzstelle in einer

Funküberwachungsstelle

```

18.

4 - Meßtechniker

```

```

19.

4 - Sachbearbeiter in der EDV- und

```

Evidenzstelle einer

Funküberwachungsstelle

```

20.

4 - Sachbearbeiter in einem

```

Funküberwachungsbereich RV

```

21.

4 - Sachbearbeiter in einer Funkmeß- und

```

-beobachtungsstelle

```

22.

4 - Sachbearbeiter in einer Kurzwellenmeß- und

```

-beobachtungsstelle

```

23.

5 A Meßmechaniker in der

```

Funküberwachungsstelle RV

```

24.

5 - Erste Evidenzkraft in einer

```

Funküberwachungsstelle

```

25.

6 - Funkinstandhaltungsdienst RV

```

```

26.

6 - Mithilfe im Fernmeldezentralbüro

```

```

27.

6 - Mithilfe im Frequenzbüro

```

```

28.

6 - Mithilfe im Zulassungsbüro

```

```

29.

6 - Mithilfe in einem Fernmeldebüro

```

```

30.

6 - Mithilfe in einer Funküberwachungsstelle

```

```

31.

6 - Mithilfe/BÜK

```

```

32.

6 - Schwieriger Meßhelferdienst

```

```

33.

7 - Nachrichtenelektroniker RV

```

```

34.

8 - KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge,

```

ausgenommen PKW, mit einem zulässigen

Gesamtgewicht bis 3 500 kg)

```

35.

8 - KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge,

```

ausgenommen Omnibusse, mit einem

zulässigen Gesamtgewicht bis 7 500 kg)

```

36.

8 - Lagerarbeiter RV

```

```

37.

8 - PKW-Lenkerdienst

```

```

38.

8 - Schreib- und Vervielfältigungsdienst

```

```

39.

8 - Sichten und Verteilen des Einlaufs sowie

```

Führen der diesbezüglichen Vormerke

```

40.

9 - Betreuung einfacher haustechnischer Anlagen

```

```

41.

9 - Botendienst

```

```

42.

9 - Hilfsdienst im Lager

```

```

43.

9 - Reinigungsdienst RV

```

```

44.

9 - Sonstige Hilfsdienste

```

```

45.

9 - Torwartdienst

```

```

```

*1) Verwendung gemäß § 230a BDG 1979

§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung in den Abteilungskanzleien des Verwaltungsdienstes, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.

§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenker (Jahresvollarbeitsplätze).

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ...................... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 7, PT 8 und PT 9 .................................. 2 Punkte;

ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender

Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines

Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht

ausschließlich Fahrdienst versieht (bei

Straßenpostkursen nur für die betreffenden

Anfangspostämter) ..................................... 0,5 Punkte.

(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden

Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,

systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte

Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf

Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der

Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten

des Postamtes gelenkt werden, sind für

ein einspuriges Kraftfahrzeug ......................... 0,5 Punkte;

ein zweispuriges Kraftfahrzeug ........................ 1 Punkt

anzurechnen.

(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten

Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter und

Rundfunkämter:

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 1. Stufe ......... mehr als

500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 2. Stufe ......... mehr als

250 und

höchstens

500 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter I. Klasse, 3. Stufe ......... mehr als

120 und

höchstens

250 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 1. Stufe ........ mehr als

60 und

höchstens

120 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 2. Stufe ........ mehr als

30 und

höchstens

60 Punkte;

Postämter und Rundfunkämter II. Klasse, 3. Stufe ........ mehr als

15 und

höchstens

30 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4a .......................... bis 15

Punkte,

davon für

Tätigkeiten

der

Ver-

wendungs-

gruppen

PT 2 bis

PT 6

mindestens

6 Punkte;

Postämter II. Klasse, Stufe 4b .......................... bis 15

Punkte,

davon für

Tätigkeiten

der

Ver-

wendungs-

gruppen

PT 2 bis

PT 6

mindestens

3 Punkte;

Postämter III. Klasse, 1. Stufe ......................... mindestens

5 Punkte,

wobei der

Anteil

von

Tätigkeiten

der Ver-

wendungs-

gruppen

PT 2 bis

PT 6

mindestens

36 Wochen-

stunden

beträgt,

ansonsten

mindestens

39 Wochen-

stunden;

Postämter III. Klasse, 2. Stufe ......................... alle

übrigen

Postämter.

§ 4. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.

(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.

(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.

§ 5. Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.

§ 6. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I .. mehr als

250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II . mehr als

120 und

höchstens

250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III mehr als

60 und

höchstens

120 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV . mehr als

30 und

höchstens

60 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V .. alle

übrigen

Postauto-

stellen,

Post-

garagen und

Postauto-

werk-

stätten.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ......................... 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen

PT 7, PT 8 und PT 9 ..................................... 2 Punkte.

(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen

```

1.

Orts-(End)Amtseinrichtungen

```

```

```

Fernsprechwählämter mit

```

```

Motor- Koordinaten-

wählern schaltern

Heb-

dreh-

wählern ohne mit ohne mit

Routineprüfeinrichtung

```

```

Punkte

```

a)

Grundbewertung

```

ein Einzelanschluß ......... 1,0 0,85 0,80 0,70 0,65

ein Serienanschluß ......... 2,0 1,70 1,60 1,35 1,20

eine Stammleitung für

Gesellschaftsanschlüsse .... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65

eine Stammleitung für

Gemeinschaftsanschlüsse .... 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65

eine Wählschalt-

stellenhauptleitung ........ 4,0 3,70 3,60 3,35 3,20

eine Serienanschlußleitung

für automatisierte

Landanschlüsse ............. 2,0 1,85 1,80 1,70 1,65

eine Konzentratorhauptleitung ........ 2,6 (1,3 + 1,3)

```

b)

zusätzliche Bewertung

```

ein Gruppenwähler in einer

zusätzlichen Wahlstufe ..... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55

ein I./II. Gruppenwähler ....... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55

ein für ein Teilamt im

Vollamt

untergebrachter

Gruppenwähler der

letzten

Gruppenwähler-Wahlstufe .... 1,0 0,80 0,75 0,60 0,55

ein Dienstgruppenwähler oder

Ansageleitungswähler ....... 2,5 2,00 1,90 1,50 1,40

eine Zählübertragung ........... 0,4

eine Gleichstromübertragung .... 0,5

eine Wechselstromübertragung ... 1,0

eine Wechselstromübertragung

(Einschubtechnik) .......... 0,5

eine Systemübertragung ......... 0,5

```

2.

Fernverkehrseinrichtungen

```

```

```

Fernsprechwählämter mit

```

```

Koordinatenschaltern

Motor- ohne mit

wählern

Routineprüfeinrichtung

```

```

Punkte

ein Registerverzoner ...... 7,0

ein Verbundgruppenwähler .. 2,2

ein Netzgruppenwähler

für den

Zweidrahtverkehr ...... 2,2 1,5 1,55

ein Netzgruppenwähler für

den Vierdrahtverkehr .. 2,5

ein Ferngruppenwähler ..... 2,5

ein Fernvermittlungs-

gruppenwähler ......... 2,2

ein Motormischwähler ...... 2,2

ein Hilfsgruppenwähler .... 2,0

ein kompletter

Gestellrahmen

Mischwähler ESK ....... 15,0

ein Verbundgruppenwähler

für den Vierdraht-

verkehr ................ 2,5

eine Gabelübertragung 4/2,

soweit sie einem

I./II. Gruppenwähler

im Vierdrahtverkehr

nachgeschaltet ist ..... 0,5

§ 8. Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen

Es entsprechen:

ein Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100

oder WT 1000 ...................................... 2,3 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd ............. 1,3 Punkte;

eine Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus

Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU,

SES, PAD) ......................................... 1,7 Punkte;

ein Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1,

UEZ 2, UEV ........................................ 3,8 Punkte;

eine digitale Abzweigeinrichtung (DA) .................. 7,5 Punkte;

ein Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr

als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und

UEM 64 ............................................ 4,3 Punkte;

ein Modem, Type UEM 64, UEZ 64 ........................ 4,3 Punkte;

ein Bildschirmtext - Amtsmodem ........................ 1,9 Punkte;

ein Teilnehmeranschluß an einem

Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK) ............. 1,3 Punkte;

eine Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion'' .... 1,4 Punkte;

eine Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion'' ..... 1,54 Punkte;

eine Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion'' ... 2,5 Punkte;

eine Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion'' .... 2,75 Punkte.

§ 9. Die in den Verwendungen

1.

Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.

2.

Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als 11 Arbeitsplätzen.

3.

Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu 11 Arbeitsplätzen.

§ 10. (1) Die im § 1 angeführten Verwendungen

(2) Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen I, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr als

30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.

(3) „Quantitätspunkte'' werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.

(4) „Qualitätspunkte'' werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte'' mit dem „Technikfaktor'' errechnet.

(5) Die „Technikfaktoren'' der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und Dienste ermittelt.

Es entsprechen

nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme ................... 0,1 Punkte;

prozessorgesteuerte Wählsysteme ......................... 0,1 Punkte;

Nebenstellenanlagenentstörungsdienst .................... 0,1 Punkte;

übergeordneter Wartungsstützpunkt des

Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes ................ 0,1 Punkte;

Münzfernsprecherentstörungsdienst ....................... 0,1 Punkte;

Sprechstellenentstörungsdienst .......................... 0,1 Punkte;

Organisation, Dienst und Fachaufsicht ................... 0,4 Punkte.

Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.

§ 11. Die in den Verwendungen

1.

Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

2.

Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.

§ 12. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.

§ 13. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

ABV Anmeldebetriebsvorschrift

ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung

AE Anrufeinheiten

Anm. Anmerkung

ATB Amtliches Telefonbuch

AV Arbeitsvorbereitung

BRD Bundesrepublik Deutschland

Bgld Burgenland

BÜK Bürokommunikation

DZ Dienstzulagengruppe

S .................. DZ S gemäß § 82c Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956

1 .................. DZ 1 gemäß § 82c Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956

1b ................. DZ 1b gemäß § 82c Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956

2 ................. DZ 2 gemäß § 82c Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956

2b ................. DZ 2b gemäß § 82c Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956

3 ................. DZ 3 gemäß § 82c Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956

3b ................. DZ 3b gemäß § 82c Abs. 1 des

Gehaltsgesetzes 1956

A ................. DZ A gemäß § 82c Abs. 5 des

Gehaltsgesetzes 1956

B ................. DZ B gemäß § 82c Abs. 5 des

Gehaltsgesetzes 1956

EBS Endbenutzerservice

EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem

EDV Elektronische Datenverarbeitung

ESK Edelmetall-Schnellkontakt

FA Fernamt Wien

FBA Fernmeldebetriebsamt

FBAU Fernmeldebauamt

FBAU 1 Fernmeldebauamt 1 Wien

FBAU 2 Fernmeldebauamt 2 Wien

FBAU 3 Fernmeldebauamt 3 Wien

FBAU 5 Fernmeldebauamt 5 Wien

FBAU 6 Fernmeldebauamt 6 Wien

FBAU H Fernmeldebauamt Haustechnik Wien

FBAU I Fernmeldebauamt Innen Wien

FGA Fernmeldegebührenamt Wien

FGG Fernmeldegebührengebarung

FGST Fernmeldegebührenstelle

FS-Apparate Fernschreibapparate

FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien

FSDI-Stelle Fernschreiber- und Datenendgeräteinstandhaltungsstelle

FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt

FZB Fernmeldezentralbauleitung

FZEUG Fernmeldezeugabteilung

FZV Fernmeldezeugverwaltung

GDV Graphische Datenverarbeitung

HBA Hauptbereichsamt

I-Trupp Instandhaltungstrupp

KFZ Kraftfahrzeug

NÖ Niederösterreich

OeNB Österreichische Nationalbank

OES Österreichisches elektronisches System

(Österreichisches digitales Telefonsystem)

OES/BS Österreichisches elektronisches System/Betriebsstelle

OES/LS Österreichisches elektronisches System/Leitstelle

PAL Postautoleitung

PCM Puls-Code-Modulation

PKW Personenkraftwagen

Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe

P.S.K. Postsparkasse

PT1 bis PT9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9

PTV Post- und Telegraphenverwaltung

PZV Postzeugverwaltung

RA Rundfunkamt

RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe

RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe

RVD Richtverwendung für Verwendungs- und

Dienstzulagengruppe

RZ Rechenzentrum der Post- und Telegraphenverwaltung

SMS Störungsmeldestelle

TP Teleprocessing (Datenfernverarbeitung)

TF Trägerfrequenz

TZST Telegraphenzentralstation Wien

ÜS Übernahmsschein

Z Ziffer

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Die PT-Zuordnungsverordnung 1993 (PT-ZV 1993), BGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung des BGBl. Nr. 655/1993 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 außer Kraft.

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) Die PT-Zuordnungsverordnung 1993 (PT-ZV 1993), BGBl. Nr. 124/1993, in der Fassung des BGBl. Nr. 655/1993 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1994 außer Kraft.

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