Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Feststellung des Ausmaßes des festen Betrages nach § 26a Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:
Für das Kalenderjahr 1995 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag statt mit 195 S mit 201 S festgestellt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.