Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufwertung und Anpassung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1995

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-12-24
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994,

2.

der §§ 23 Abs. 2 und 45 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1994,

3.

der §§ 19 Abs. 5 und 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994,

wird verordnet:

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1995 mit 1,028 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1995 auch im Bereich des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verbindlich.

§ 2. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1995 mit 1,028 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 1995 auch im Bereich des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes verbindlich.

§ 3. Die Hundertsätze, die für das Kalenderjahr 1995 an die Stelle der im § 23 Abs. 2 BSVG genannten Hundertsätze treten, werden wie folgt festgestellt:

```

1.

im § 23 Abs. 2 Z 1 statt 11,24748 mit 11,80985,

```

```

2.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 12,49720 mit 13,12206,

```

```

3.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 10,15397 mit 10,66167,

```

```

4.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 7,02970 mit 7,38119,

```

```

5.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 5,70185 mit 5,98694,

```

```

6.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 4,21780 mit 4,42869,

```

```

7.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 3,12431 mit 3,28053,

```

```

8.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 2,34323 mit 2,46039,

```

```

9.

im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 1,79647 mit 1,88629.

```

§ 4. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1995 werden auf Grund des § 19 Abs. 5 B-KUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 37 800 S und die monatliche Mindestbeitragsgrundlage mit 5 670 S festgestellt.

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