Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zuordnung der Verwendungen der Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, zu Verwendungs- und Dienstzulagengruppen (PT-Zuordnungsverordnung 1996 – PT-ZV 1996)
0402 4 - Sachbearbeiter/Kassa
```
```
0404 4 - Sachbearbeiter/Kraftfahrstelle
```
```
0403 4 - Sachbearbeiter/Kreditstandsführung
```
```
0488 4 - Sachbearbeiter/Lagerprüfung in einer
```
FZEUG
```
0519 4 - Sportlehrer in einer Lehrwerkstätte
```
```
0526 4 - Systemtechniker RV
```
```
0463 4 - Systemtechniker/OES im Tagesdienst
```
```
0527 4 - Übertragungstechniker
```
```
0477 5 A Aufsicht in einer Zeichenstelle einer
```
Bau- und Planungsstelle für
Innenanlagen mit mindestens sechs
nachgeordneten Arbeitskräften
```
0537 5 A Außendienst in einer FSDI-Stelle
```
```
0483 5 A Bautruppführer mit mindestens sechs
```
nachgeordneten Arbeitskräften
(davon mindestens drei
Facharbeiter) RVD
```
0484 5 A Dienst für ADV-Angelegenheiten der
```
Abteilung „Fernschreib- und
Datentechnik'' des FZA
```
0536 5 A Dienst im Elektronikprüfraum einer
```
FSDI-Stelle
```
0504 5 A Dienst im Prüffeld einer FSDI-Stelle
```
```
0521 5 A Erste Verlegsaufsicht in einer
```
Bauführung der Kabelbauabteilung in
der FZB
```
0530 5 A Erster Fachtechniker/Prüfraum
```
```
0499 5 A Fachtechniker/außen RV
```
```
0498 5 A Fachtechniker/innen RV
```
```
0533 5 A Fachtechniker/Koax und/oder
```
Richtfunk
```
0501 5 A Fachtechniker/Nebenstellenanlagen
```
```
0502 5 A Fachtechniker/Prüf- und Einsatzplatz
```
```
0529 5 A Fernmeldestromversorgungsdienst/außen
```
```
0505 5 A Gruppenführer im
```
Fernmeldestromversorgungsdienst/
innen
```
0538 5 A Gruppenführer/Münzfernsprecher in der
```
Entstörungsstelle Wien
```
0500 5 A Instandhaltungstruppführer
```
```
0503 5 A Leiter des Hauptbereichslagers einer
```
FZEUG
```
0515 5 A Meister für die Wartung und
```
Instandsetzung von Maschinen des
Postbetriebsdienstes mit mindestens
sechs nachgeordneten Facharbeitern
```
0516 5 A Meister in einer Elektroladestation
```
im Bahnpostdienst mit mindestens
sechs nachgeordneten Facharbeitern
```
0514 5 A Meister in einer maschinentechnischen
```
oder ähnlichen Stelle mit
mindestens sechs nachgeordneten
Facharbeitern
```
0489 5 A Meister in Werkstätten mit mindestens
```
sechs nachgeordneten Facharbeitern
```
0512 5 A Meßmechaniker im funktechnischen
```
Dienst
```
0081 5 A Meßmechaniker im FZA
```
```
0522 5 A Meßmechaniker in der FZB und in der
```
Erdefunkstelle
```
0531 5 A Montagetruppführer mit mindestens
```
vier nachgeordneten Facharbeitern
```
0525 5 A Starkstromrevisionstruppführer
```
```
0550 5 B Lehrmeister für
```
KFZ-Mechanikerlehrlinge
```
0517 5 B Lehrmeister in einer Lehrwerkstätte RD
```
```
0642 5 - ABV-Platz/OES-Leistungsmerkmale
```
```
0623 5 - Bewilligungsbearbeiter in einem RA
```
```
0063 5 - Dienst in der Bild- und Tonstelle im
```
FZA
```
0482 5 - Erste Evidenzkraft in einer
```
Bezirksbauführung oder beim
Kabelmeß- und
-instandhaltungsdienst
```
0497 5 - Erste Evidenzkraft in einer
```
Bezirksbetriebsführung oder
vergleichbaren technischen Stelle
```
0475 5 - Erste Mithilfe in einer
```
Grundbuchstelle
```
0485 5 - Erste technische Mithilfe in einem
```
Fernmeldebaubezirk der
Linientechnik
```
0535 5 - Erster schwieriger
```
fernmeldetechnischer Zeichnerdienst
in einem Fernmeldebaubezirk der
Linientechnik
```
0443 5 - Fernmeldeschalterdienst (Annahme,
```
Vergebührung und Übermittlung von
Telegrammen und Ferngesprächen)
```
0661 5 - Kabel- und Verlegsaufsicht
```
```
0532 5 - Kabelmeß- und
```
-instandhaltungstruppführer bei
einem FBAU mit mindestens fünf
nachgeordneten Arbeitskräften
(davon mindestens zwei
Facharbeiter)
```
0523 5 - Leiter der Fotostelle im FSBA
```
```
0534 5 - Plantechniker in einer Planzeug- und
```
Vermessungsstelle der Linientechnik
```
0641 5 - Plantechniker/GDV in der Abteilung
```
Linientechnik des FZA
```
0490 5 - Projektassistenz beim Leiter einer
```
Planungsgruppe in einer Bau- und
Planungsstelle für
Kommunikationstechnik in einem FBAU
```
0445 5 - Rundfunkschalterdienst
```
```
0640 5 - Schichtführer des Turnusdienstes bei
```
der maschinentechnischen Stelle
beim Postamt 1103 Wien
```
0539 5 - Stellvertreter des Leiters des
```
Hauptbereichslagers einer FZEUG in
Graz, Linz und Wien
```
0578 6 - Abfragen und Eingaben im Rahmen
```
vorhandener Informationssysteme
(ausgenommen Standardabfragen und
-eingaben)
```
0650 6 - ABV-Platz (ausgenommen
```
OES-Leistungsmerkmale)
```
0576 6 - Aufsichtsdienst in einer Kanzlei
```
```
0621 6 - Auskunftsdienst (ohne
```
Fremdsprachenkenntnisse) im
Fernsprechvermittlungsdienst
```
0662 6 - Bauaufsicht in der FZB
```
```
0663 6 - Beschaltungsdienst
```
```
0680 6 - Dienst in einer FSDI-Stelle
```
```
0633 6 - Dienstleitungsvermittlungsdienst
```
```
0732 6 - Facharbeiter als Partieführer mit
```
Beaufsichtigung und Leitung einer
Arbeitsgruppe, der Facharbeiter
angehören
```
0678 6 - Fachdienst in Hauptverteilern
```
```
0691 6 - Fachentstörer für
```
Kassensicherungsanlagen
```
0666 6 - Fachmonteur in einem Bau- oder
```
Montagetrupp
```
0667 6 - Fachmonteur in einer
```
maschinentechnischen oder
ähnlichen Stelle
```
0665 6 - Fachmonteur in einer Werkstätte
```
```
0697 6 - Fachtechniker/I-Trupp
```
```
0698 6 - Fachtechniker/Prüfraum
```
```
0687 6 - Fernmeldestromversorgungsdienst/innen
```
```
0619 6 - Fernmeldevermittlungsdienst
```
einschließlich Vergebührung, jedoch
ohne Fremdsprachenkenntnisse
```
0620 6 - Fernsprechauftragsdienst RV
```
```
0689 6 - Hausbeamter im fernmeldetechnischen
```
Dienst
```
0731 6 - Lagerführer
```
```
0622 6 - Leitbehelfsberichtigung
```
```
0694 6 - Mithilfe beim Materialein-
```
beziehungsweise -ausgang der FZV
```
0626 6 - Mithilfe im Fernmeldeverkehrsdienst
```
```
0685 6 - Mithilfe im funktechnischen Dienst
```
```
0082 6 - Mithilfe im FZA
```
```
0695 6 - Mithilfe im Werkstättenbüro der FZV
```
```
0686 6 - Mithilfe in der
```
Stromversorgungsaufsicht
```
0653 6 - Mithilfe in der Telex- und
```
Telefonbuchstelle
```
0625 6 - Mithilfe in der Verkehrsrevision der
```
TZST
```
0670 6 - Mithilfe in der Werkstätte einer
```
FZEUG
```
0624 6 - Mithilfe in einem Rundfunkamt
```
```
0668 6 - Mithilfe in einer Abnahmestelle für
```
private Nebenstellenanlagen
```
0675 6 - Mithilfe in einer Amtstechnik- und
```
Entstörungsstelle
```
0652 6 - Mithilfe in einer Anmeldestelle
```
```
0655 6 - Mithilfe in einer Bau- und
```
Planungsstelle, Beschaltungsstelle,
Grundbuchstelle, Zeichen- und
Lichtpausstelle usw.
```
0658 6 - Mithilfe in einer Bezirksbauführung
```
oder ähnlichen technischen Stellen
```
0672 6 - Mithilfe in einer
```
Bezirksbetriebsführung oder
ähnlichen technischen Stellen
```
0674 6 - Mithilfe in einer Entstörungsstelle
```
```
0676 6 - Mithilfe in einer Fotostelle
```
```
0669 6 - Mithilfe in einer FZEUG
```
```
0649 6 - Mithilfe in einer Lagerprüfstelle
```
```
0651 6 - Mithilfe in einer
```
Materialverrechnungsstelle
```
0682 6 - Mithilfe in einer
```
Rundfunkübertragungsstelle
```
0654 6 - Mithilfe in einer Schriftleitung
```
des ATB
```
0657 6 - Mithilfe in einer Stelle für
```
Beeinflussungsschutz
```
0673 6 - Mithilfe in einer Technischen Stelle RV
```
```
0571 6 - Mithilfe/administrativer Dienst
```
(Personal-, Wirtschafts-,
Hausverwaltungsangelegenheiten)
```
0575 6 - Mithilfe/Beschaffung
```
```
0645 6 - Mithilfe/Disposition in der FZV
```
```
0646 6 - Mithilfe/Einkauf in der FZV
```
```
0572 6 - Mithilfe/Kassa
```
```
0574 6 - Mithilfe/Kraftfahrstelle
```
```
0647 6 - Mithilfe/Kreditkoordination in
```
der FZV
```
0573 6 - Mithilfe/Kreditstandsführung
```
```
0693 6 - Mithilfe/Zollangelegenheiten in
```
der FZB
```
0659 6 - Partieführer in einem
```
Fernmeldebautrupp der Linientechnik
```
0660 6 - Partieführer in einem Kabelmeß- und
```
-instandhaltungstrupp
```
0692 6 - Plantechniker in der FZB
```
```
0577 6 - Schwierige Kartei- und statistische
```
Arbeiten
```
0579 6 - Schwieriger fernmeldetechnischer
```
Zeichnerdienst
```
0681 6 - Schwieriger Meßhelferdienst
```
```
0679 6 - Sprechstellenentstörer (ausgenommen
```
Leitungsentstörer) RV
```
0688 6 - Starkstromrevisionsdienst
```
```
0487 6 - Stellvertreter des Bautruppführers
```
für Kassensicherungs- und
Zentralheizungsanlagen
```
0677 6 - Störungsannahmedienst RV
```
```
0083 6 - Technische Mithilfe im FZA
```
```
0703 6 - Technische Mithilfe in einem
```
Fernmeldebaubezirk der
Linientechnik
```
0690 6 - Technische Mithilfe in einer
```
Abnahmestelle für private
Nebenstellenanlagen
```
0656 6 - Technische Mithilfe in einer Bau- und
```
Planungsstelle für Innenanlagen bei
der FZB
```
0648 6 - Technische Mithilfe in einer
```
Technischen Stelle
```
0580 6 - Vermittlungsdienst bei großen
```
Nebenstellenanlagen
```
0696 6 - Fachtechniker/Münzfernsprecher
```
```
0733 7 A Facharbeiter als Vorarbeiter, der im
```
einschlägigen Lehrberuf verwendet
wird und mit der Überwachung der
Tätigkeiten anderer Arbeiter
beauftragt ist RD
```
0779 7 - Berufskraftfahrer im
```
KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge,
ausgenommen Omnibusse, mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von mehr
als 7 500 kg) RV
```
0774 7 - Betriebselektriker
```
```
0769 7 - Dreher
```
```
0751 7 - Elektroinstallateur RV
```
```
0775 7 - Elektromechaniker für Schwachstrom
```
```
0776 7 - Elektromechaniker für Starkstrom
```
```
0735 7 - Facharbeiter, der in zwei erlernten
```
Berufen verwendet wird
```
0770 7 - Feinmechaniker
```
```
0748 7 - Fernmeldemonteur RV
```
```
0753 7 - Gas- und Wasserleitungsinstallateur
```
```
0755 7 - KFZ-Elektriker
```
```
0756 7 - KFZ-Mechaniker
```
```
0754 7 - Koch
```
```
0758 7 - Lackierer
```
```
0699 7 - Leitungsentstörer RV
```
```
0759 7 - Maler und Anstreicher
```
```
0760 7 - Maurer
```
```
0747 7 - Mechaniker für Spezialmaschinen (zB
```
Schreib-, Rechen-, Stempel-,
Bündelmaschinen,
Briefmarkenautomaten)
```
0777 7 - Nachrichtenelektroniker
```
```
0761 7 - Sattler und Riemer
```
```
0749 7 - Schlosser
```
```
0762 7 - Schmied
```
```
0768 7 - Sonstige Facharbeiter
```
```
0763 7 - Spengler
```
```
0765 7 - Tischler
```
```
0766 7 - Universalschweißer
```
```
0767 7 - Wagner
```
```
0771 7 - Werkzeugmacher
```
```
0854 8 - Batteriewartungsdienst
```
```
0868 8 - Batteriewechsler
```
```
0861 8 - Baumaschinenführer
```
```
0856 8 - Bautrupparbeiter RV
```
```
0786 8 - Berichtigen der Dienstbehelfe
```
```
0862 8 - Betreuung von Zentralheizungsanlagen
```
```
0826 8 - Dienst in der Adremastelle
```
```
0853 8 - Dienst in Hauptverteilern
```
```
0785 8 - Einfache Kartei- und statistische
```
Arbeiten
```
0827 8 - Fachlicher Hilfsdienst im
```
Postbetriebs- und
Fernmeldeverkehrsdienst
```
0851 8 - Fachlicher
```
Hilfsdienst/Personalstelle,
Kraftfahrstelle, Anmeldestelle,
Hausverwaltung und
Wirtschaftsstelle, Versandstelle,
Materialdokumentation usw.
```
0852 8 - Fachlicher technischer Hilfsdienst RV
```
```
0821 8 - Fahrer von Wasch- und Kehrmaschinen
```
```
0855 8 - Fernschreiber-, Nebenstellenanlagen-
```
und Münzfernsprecherwartungsdienst
```
0871 8 - Gebäudesicherungsdienst im
```
Fernmeldezentralgebäude
Wien-Arsenal
```
0867 8 - Hausarbeiter
```
```
0869 8 - Hilfskoch
```
```
0859 8 - Kabellöter und Spleißer RV
```
```
0880 8 - KFZ-Lenkerdienst B (Kraftfahrzeuge,
```
ausgenommen PKW, mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis
3 500 kg)
```
0879 8 - KFZ-Lenkerdienst C (Kraftfahrzeuge,
```
ausgenommen Omnibusse, mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis
7 500 kg)
```
0857 8 - Lagerarbeiter
```
```
0860 8 - Meßhelfer RV
```
```
0822 8 - Münzkassettenauswechslung
```
```
0884 8 - PKW-Lenkerdienst
```
```
0781 8 - Schreib- und Vervielfältigungsdienst
```
```
0783 8 - Sichten und Verteilen des Einlaufs
```
sowie Führen der diesbezüglichen
Vormerke
```
0866 8 - Sonstige angelernte Arbeiter
```
```
0784 8 - Standardabfragen und -eingaben im
```
Rahmen vorhandener
Informationssysteme
```
0782 8 - Stenotypiedienst RV
```
```
0788 8 - Vermittlungsdienst bei mittleren
```
Nebenstellenanlagen
```
0830 8 - Verteildienst in Fern- und/oder
```
Telegraphenämtern
```
0870 8 - Werkstättenarbeiter
```
```
0787 8 - Zeichnerdienst RV
```
```
0905 9 - Betreuung einfacher haustechnischer
```
Anlagen
```
0901 9 - Botendienst
```
```
0904 9 - Feuerwachdienst RV
```
```
0903 9 - Hauswartdienst
```
```
0918 9 - Hilfsdienst im Fernmeldebau- und
```
-betriebsdienst RV
```
0917 9 - Hilfsdienst in Lagern
```
```
0927 9 - Hilfsdienst in Werkstätten
```
```
0924 9 - Hilfsheizer bei
```
Zentralheizungsanlagen
```
0926 9 - Küchenhilfe
```
```
0922 9 - Ofenheizdienst
```
```
0921 9 - Reinigungsdienst
```
```
0920 9 - Sonstige Hilfsdienste (zB
```
Kraftfahrstelle, Hausverwaltung
usw.)
```
0925 9 - Sonstige ungelernte Arbeiter
```
```
0919 9 - Technischer Reinigungsdienst RV
```
```
0902 9 - Torwartdienst RV
```
```
0906 9 - Vermittlungsdienst bei kleinen
```
Nebenstellenanlagen
```
0915 9 - Vorbereiten und Ordnen von
```
Betriebspapieren
```
0923 9 - Wagenreinigungsdienst
```
```
0913 9 - Wartung und Instandhaltung von
```
einfachen maschinellen
Betriebseinrichtungen
```
```
*1) Verwendung gemäß § 230a BDG 1979
Kriterien für die Verwendung „Mithilfe/BÜK''
§ 2. Die im § 1 angeführte Mithilfe/BÜK ist jene Verwendung in den Abteilungskanzleien des Verwaltungsdienstes, die selbständig in ADV-unterstützten Datenbanken und Netzwerken mit Hilfe von Textbausteinen Erledigungen anzufertigen und das Schriftgut selbständig zu verwalten hat.
Einteilung der Postämter
§ 3. (1) Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Postämter, Rundfunkämter, Fernmeldeverkehrsdienststellen (FA, TZST), deren Untergliederungen sowie der Fernmeldeverkehrsstellen in einem FBA und im FSBA ergeben sich aus der Summe der jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand), umgerechnet in Punkte, sowie der nicht zum Systemstand der Postämter gehörenden Lenkerjahresvollarbeitsplätze.
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2,
PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ........................... 3,0 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7,
PT 8 und PT 9 ....................................... 2,0 Punkte;
ein nicht zum Systemstand des Postamtes gehörender
Lenker (Jahresvollarbeitsplatz) eines
Postbetriebsfahrzeuges, sofern er nicht
ausschließlich Fahrdienst versieht (bei
Straßenpostkursen nur für die betreffenden
Anfangspostämter) ................................... 0,5 Punkte.
(2) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden
Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze,
systemisierte Überstundenleistungen, bei Poststellen systemisierte
Wochenstunden und Lenker sind anteilsmäßig auf
Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
(3) Unter der Voraussetzung, daß Kraftfahrzeuge bei der
Personalbedarfsermittlung berücksichtigt sind und von Bediensteten
des Postamtes gelenkt werden, sind für
ein einspuriges Kraftfahrzeug ......................... 0,5 Punkte;
ein zweispuriges Kraftfahrzeug ........................ 1 Punkt
anzurechnen.
(4) Unter Bedachtnahme auf die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten
Punktesummen ergibt sich folgende Einteilung der Postämter und
Rundfunkämter:
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,
```
Stufe ............................ mehr als 500 Punkte;
```
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,
```
Stufe ............................ mehr als 250 und höchstens
```
500 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter I. Klasse,
```
Stufe ............................ mehr als 120 und höchstens
```
250 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,
```
Stufe ............................ mehr als 60 und höchstens
```
120 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,
```
Stufe ............................ mehr als 30 und höchstens
```
60 Punkte;
Postämter und Rundfunkämter II. Klasse,
```
Stufe ............................ mehr als 15 und höchstens
```
30 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4a ........ bis 15 Punkte, davon für
Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 2 bis
PT 6 mindestens 6 Punkte;
Postämter II. Klasse, Stufe 4b ........ bis 15 Punkte, davon für
Tätigkeiten der
Verwendungsgruppen PT 2 bis
PT 6 mindestens 3 Punkte;
Postämter III. Klasse, 1. Stufe ....... mindestens 5 Punkte, wobei
der Anteil von Tätigkeiten
der Verwendungsgruppen PT 2
bis PT 6 mindestens
36 Wochenstunden beträgt,
ansonsten mindestens
39 Wochenstunden;
Postämter III. Klasse, 2. Stufe ....... alle übrigen Postämter.
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Kassenbeamte I
und II''
§ 4. (1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.
(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.
(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.
Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Umleitdienst''
§ 5. Der im § 1 angeführte Umleitdienst ist nur einzurichten, wenn diese Verwendung regelmäßig in erheblichem zeitlichen Ausmaß alleinverantwortlich auszuüben ist, das heißt, daß laut Systemisierung dienstplanmäßig in erheblichem Ausmaß kein anderes Aufsichtsorgan vorgesehen ist.
Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten
§ 6. (1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten I ...................... mehr als 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten II ..................... mehr als 120 und
höchstens 250 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten III .................... mehr als 60 und
höchstens 120 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten IV ..................... mehr als 30 und
höchstens 60 Punkte;
Postautostellen, Postgaragen und
Postautowerkstätten V ...................... alle übrigen
Postautostellen,
Postgaragen und
Postautowerkstätten.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der
Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten
Arbeitsplätze (Systemstand).
Es entsprechen:
ein Jahresvollarbeitsplatz der
Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5
und PT 6 ................................... 3 Punkte;
ein Jahresvollarbeitsplatz der
Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 ..... 2 Punkte.
(3) Teilarbeitsplätze sowie die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.
Einteilung der Fernsprechwählämter
§ 7. Die Punktezahlen der im § 1 angeführten Verwendungen
– Leiter eines Fernsprechwählamtes mit mehr als 4 700 Punkten beziehungsweise mit mehr als 4.000 AE bei ESK-A 5-Technik und
– Leiter eines Fernsprechwählamtes bis 4 700 Punkte beziehungsweise bis 4 000 AE bei ESK-A 5-Technik
Es entsprechen:
Orts-(End-)Amtseinrichtungen
| Fernsprechwählämter mit | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Hebdreh- wählern | Motorwählern | Koordinatenschaltern | ||||
| ohne | mit | ohne | mit | |||
| Routineprüfeinrichtungen | ||||||
| Punkte | ||||||
| a) Grundbewertung | ||||||
| ein Einzelanschluß | 1,0 | 0,85 | 0,80 | 0,70 | 0,65 | |
| ein Serienanschluß | 2,0 | 1,70 | 1,60 | 1,35 | 1,20 | |
| eine Stammleitung für Gesellschaftsanschlüsse | 2,0 | 1,85 | 1,80 | 1,70 | 1,65 | |
| eine Stammleitung für Gemeinschaftsanschlüsse | 2,0 | 1,85 | 1,80 | 1,70 | 1,65 | |
| eine Wählschaltstellenhauptleitung | 4,0 | 3,70 | 3,60 | 3,35 | 3,20 | |
| eine Serienanschlußleitung für automatisierte Landanschlüsse | 2,0 | 1,85 | 1,80 | 1,70 | 1,65 | |
| eine Konzentratorhauptleitung | 2,6-(1,3 + 1,3) | |||||
| b) zusätzliche Bewertung | ||||||
| ein Gruppenwähler in einer zusätzlichen Wahlstufe | 1,0 | 0,80 | 0,75 | 0,60 | 0,55 | |
| ein I./II. Gruppenwähler | 1,0 | 0,80 | 0,75 | 0,60 | 0,55 | |
| ein für ein Teilamt im Vollamt untergebrachter Gruppenwähler der letzten Gruppenwähler-Wahlstufe | 1,0 | 0,80 | 0,75 | 0,60 | 0,55 | |
| ein Dienstgruppenwähler oder Ansageleitungswähler | 2,5 | 2,00 | 1,90 | 1,50 | 1,40 | |
| eine Zählübertragung | 0,4 | |||||
| eine Gleichstromübertragung | 0,5 | |||||
| eine Wechselstromübertragung | 1,0 | |||||
| eine Wechselstromübertragung (Einschubtechnik) | 0,5 | |||||
| eine Systemübertragung | 0,5 | |||||
Fernverkehrseinrichtungen
| Fernsprechwählämter mit | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Motor- wählern | Koordinatenschaltern | |||||||
| ohne | mit | |||||||
| Routineprüfeinrichtung | ||||||||
| Punkte | ||||||||
| ein Registerverzoner | 7,0 | |||||||
| ein Verbundgruppenwähler | 2,2 | |||||||
| ein Netzgruppenwähler für den Zweidrahtverkehr | 2,2 | 1,5 | 1,55 | |||||
| ein Netzgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr | 2,5 | |||||||
| ein Ferngruppenwähler | 2,5 | |||||||
| ein Fernvermittlungsgruppenwähler | 2,2 | |||||||
| ein Motormischwähler | 2,2 | |||||||
| ein Hilfsgruppenwähler | 2,0 | |||||||
| ein kompletter Gestellrahmen Mischwähler ESK | 15,0 | |||||||
| ein Verbundgruppenwähler für den Vierdrahtverkehr | 2,5 | |||||||
| eine Gabelübertragung 4/2, soweit sie einem I./II. Gruppenwähler im Vierdrahtverkehr nachgeschaltet ist | 0,5 | |||||||
Einteilung der Fernschreib- und Datenübertragungsämter
§ 8. Die Punktezahlen der in § 1 angeführten Verwendungen
– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 80 000 Punkten,
– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes mit mehr als 20 000 und höchstens 80 000 Punkten und
– Leiter eines Fernschreib- und Datenübertragungsamtes bis 20 000 Punkte
Es entsprechen:
| ein | Wechselstromtelegraphiekanal, Bauweise WT 100 oder WT 1000 | 2,3 Punkte; |
|---|---|---|
| ein | Zeitmultiplexkanal, 50 Bd oder 300 Bd | 1,3 Punkte; |
| eine | Teilnehmeranschlußeinrichtung, bestehend aus Sende-, Empfangs- und Umsetzeinrichtungen (SEU, SES, PAD) | 1,7 Punkte; |
| ein | Modem, Type UEB 12, UEM 3, UEM 6, PAP, UEZ 1, UEZ 2, UEV | 3,8 Punkte; |
| eine | digitale Abzweigeinrichtung (DA) | 7,5 Punkte; |
| ein | Zeitmultiplexkanal mit Geschwindigkeiten von mehr als 300 bit/s einschließlich Zentralteil und UEM 64 | 4,3 Punkte; |
| ein | Modem, Type UEM 64, UEZ 64 | 4,3 Punkte; |
| ein | Bildschirmtext – Amtsmodem | 1,9 Punkte; |
| ein | Teilnehmeranschluß an einem Vorfeld-Paketvermittlungsknoten (VPK) | 1,3 Punkte; |
| eine | Leitung bis 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ | 1,4 Punkte; |
| eine | Leitung bis 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“ | 1,54 Punkte; |
| eine | Leitung über 300 bit/s „ohne Voramtsfunktion“ | 2,5 Punkte; |
| eine | Leitung über 300 bit/s „mit Voramtsfunktion“ | 2,75 Punkte. |
Einteilung der Verstärkerämter
§ 9. Die in den Verwendungen
– Leiter eines Verstärkeramtes I,
– Leiter eines Verstärkeramtes II und
– Leiter eines Verstärkeramtes III
Verstärkerämter I sind übertragungstechnische Betriebsstellen eines FBA am Sitz der Betriebsbezirke Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien.
Verstärkerämter II sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit mehr als elf Arbeitsplätzen.
Verstärkerämter III sind übertragungstechnische Betriebsstellen am Sitz der Betriebsbezirke eines FBA mit bis zu elf Arbeitsplätzen.
Einteilung der Amtstechnik- und Entstörungsstellen
§ 10. (1) Die im § 1 angeführten Verwendungen
- Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle I oder einer Entstörungsstelle I in einem FBA oder im FSBA und
- Leiter einer Amtstechnik- und Entstörungsstelle II oder einer Entstörungsstelle II in einem FBA oder im FSBA
(2) Die genannten Organisationseinheiten sind Stellen I, wenn für sie mehr als 40 „Quantitätspunkte'' oder mehr als
30 „Qualitätspunkte'' errechnet werden. Alle übrigen Stellen sind Stellen II.
(3) „Quantitätspunkte'' werden aus der Summe der Arbeitsplätze errechnet. Dabei entspricht ein Arbeitsplatz 0,3 Punkten.
(4) „Qualitätspunkte'' werden durch die Multiplikation der „Quantitätspunkte'' mit dem „Technikfaktor'' errechnet.
(5) Die „Technikfaktoren'' der Amtstechnik- und Entstörungsstellen oder Entstörungsstellen werden durch Addition der Punkte für die von der jeweiligen Stelle tatsächlich dauernd betreuten Systeme und Dienste ermittelt.
Es entsprechen
nicht prozessorgesteuerte Wählsysteme .................. 0,1 Punkte;
prozessorgesteuerte Wählsysteme ........................ 0,1 Punkte;
Nebenstellenanlagenentstörungsdienst ................... 0,1 Punkte;
übergeordneter Wartungsstützpunkt des
Nebenstellenanlagenentstörungsdienstes ............... 0,1 Punkte;
Münzfernsprecherentstörungsdienst ...................... 0,1 Punkte;
Sprechstellenentstörungsdienst ......................... 0,1 Punkte;
Organisation, Dienst und Fachaufsicht .................. 0,4 Punkte.
Die maximale Größe eines Technikfaktors beträgt 1.
Einteilung der Störungsmeldestellen
§ 11. Die in den Verwendungen
- Leiter einer Störungsmeldestelle I und
- Leiter einer Störungsmeldestelle II
Störungsmeldestellen I sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mehr als 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
Störungsmeldestellen II sind jene Störungsmeldestellen, deren Leitern mindestens sechs und höchstens 15 Arbeitskräfte nachgeordnet sind.
Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von
Arbeitskräften Voraussetzung ist
§ 12. Den im § 1 angeführten Verwendungen, für die die Nachordnung einer bestimmten Anzahl von Arbeitskräften Voraussetzung ist, kann im Einzelfall eine Verwendung gleichgehalten werden, der vorübergehend bis zu zwei Arbeitskräfte weniger, mindestens jedoch vier (davon mindestens drei Facharbeiter) nachgeordnet sind, wenn die Generaldirektion der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bestätigt, daß die betreffende Verwendung organisatorisch der im § 1 angeführten gleichzuhalten ist und nur vorübergehend nicht die volle Bedienstetenanzahl aufweist.
Abkürzungsverzeichnis
§ 13. Die in dieser Verordnung verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:
ABV Anmeldebetriebsvorschrift
ADV Automationsunterstützte Datenverarbeitung
AE Anrufeinheiten
Anm Anmerkung
ATB Amtliches Telefonbuch
BRD Bundesrepublik Deutschland
Bgld Burgenland
BÜK Bürokommunikation
DZ Dienstzulagengruppe
S ....... DZ S gemäß § 105 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
1 ....... DZ 1 gemäß § 105 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
1b ...... DZ 1b gemäß § 105 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
2 ....... DZ 2 gemäß § 105 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
2b ...... DZ 2b gemäß § 105 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
3 ....... DZ 3 gemäß § 105 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
3b ...... DZ 3b gemäß § 105 Abs. 1 des
Gehaltsgesetzes 1956
A ....... DZ B gemäß § 105 Abs. 5 des
Gehaltsgesetzes 1956
B ....... DZ B gemäß § 105 Abs. 5 des
Gehaltsgesetzes 1956
EDS Elektronisches Datenvermittlungssystem
EDV Elektronische Datenverarbeitung
ESK Edelmetall-Schnellkontakt
FA Fernamt Wien
FBA Fernmeldebetriebsamt
FBAU Fernmeldebauamt
FBAU 1 Fernmeldebauamt 1 Wien
FBAU 2 Fernmeldebauamt 2 Wien
FBAU 3 Fernmeldebauamt 3 Wien
FBAU 5 Fernmeldebauamt 5 Wien
FBAU 6 Fernmeldebauamt 6 Wien
FBAU H Fernmeldebauamt Haustechnik Wien
FBAU I Fernmeldebauamt Innen Wien
FS-Apparate Fernschreibapparate
FSBA Fernsprechbetriebsamt Wien
FSDI-Stelle Fernschreiber- und Datenendgeräteinstandhaltungsstelle
FZA Fernmeldetechnisches Zentralamt
FZB Fernmeldezentralbauleitung
FZEUG Fernmeldezeugabteilung
FZV Fernmeldezeugverwaltung
GDV Graphische Datenverarbeitung
HBA Hauptbereichsamt
I-Trupp Instandhaltungstrupp
KFZ Kraftfahrzeug
NÖ Niederösterreich
OeNB Oesterreichische Nationalbank
OES Österreichisches elektronisches System
(Österreichisches digitales Telefonsystem)
OES/BS Österreichisches elektronisches System/Betriebsstelle
OES/LS Österreichisches elektronisches System/Leitstelle
PAL Postautoleitung
PAST Postautostelle
PCM Puls-Code-Modulation
PG Postgarage
PKW Personenkraftwagen
Postamt I/1 Postamt I. Klasse, 1. Stufe
P.S.K. Postsparkasse
PT 1 bis PT 9 Verwendungsgruppe PT 1 bis PT 9
PW Postautowerkstätte
PZV Postzeugverwaltung
RA Rundfunkamt
RV Richtverwendung für Verwendungsgruppe
RD Richtverwendung für Dienstzulagengruppe
RVD Richtverwendung für Verwendungs- und
Dienstzulagengruppe
RZ Rechenzentrum der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft
SMS Störungsmeldestelle
TP Teleprocessing (Datenfernverarbeitung)
TF Trägerfrequenz
TRSt Telekom-Rechnungsstelle
TZST Telegraphenzentralstation Wien
ÜS Übernahmsschein
Z Ziffer
Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(2) Die PT-Zuordnungsverordnung 1994 (PT-ZV 1994), BGBl. Nr. 858/1994, tritt mit Ablauf des 30. April 1996 außer Kraft.
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