Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufwertung und Anpassung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (Anm.: von dieser Verordnung nicht betroffen), dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 23 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996,
der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 600/1996,
wird verordnet:
§ 1. Die Hundertsätze, die für das Kalenderjahr 1997 an die Stelle der im § 23 Abs. 2 BSVG genannten Hundertsätze treten, werden wie folgt festgestellt:
im § 23 Abs. 2 Z 1 statt 12,31767 mit 12,79806,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 13,68631 mit 14,22008,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 11,12012 mit 11,55380,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 7,69858 mit 7,99882,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 6,24438 mit 6,48791,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 4,61912 mit 4,79927,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 3,42159 mit 3,55503,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 2,56619 mit 2,66627,
im § 23 Abs. 2 Z 2 statt 1,96740 mit 2,04413.
§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 1997 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 B-KUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 40 800 S festgestellt.
§ 3. Für das Kalenderjahr 1997 wird der im § 26a Abs. 2 B-KUVG genannte Betrag unverändert mit 201 S festgestellt.
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