Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008)(CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 394L0033, 393L0104)
Wenn die Harnprobe vor nachfolgender Schicht abgenommen wurde:
Fluorid 4 mg/g Kreatinin.
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. eine Verkürzung des Zeitabstandes ist erforderlich, wenn die zulässigen Grenzwerte überschritten sind.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für mit einer Einwirkung durch Fluor verbundene Tätigkeiten ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Knochenerkrankungen, insbesondere osteosklerotischen Prozessen, sonstigen Störungen des Kalziumstoffwechsels.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Dimethylformamid ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf: Magen-Darm-Beschwerden, Erkrankungen der Leber.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Blut:
- Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie Gamma-GT.
Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Leberfunktionsprüfung: SGOT (AST) 60 U/I + SGPT (ALT) 60 U/I +
Gamma-GT 100 U/I
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Dimethylformamid verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:
schweren chronischen Lebererkrankungen.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Isocyanate ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf: Erkrankungen der Atmungsorgane, insbesondere: allergische Erkrankungen der Luftwege (zB Heuschnupfen, Asthma bronchiale), Neigung zu Bronchospasmen (anfallsartiger Hustenreiz, anfallsartige Atemnot, Gefühl der Enge), chronische Bronchitis, chronische Rhinitis, chronische Konjunktivitis.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf: Reizerscheinungen im Bereich der Schleimhäute der Augen und oberen Luftwege, bei Auskultation der Lunge ist besonders zu achten auf: verlängertes Exspirium, sonstige Anzeichen für Bronchospasmen.
2.2. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
- FEV 1% FVC
- MEF tief 50 (max. exspir. Flußwert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Meßsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Meßwert zu registrieren. Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im Stehen, sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu vermerken. Die Meßkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet , bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.
Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf Veränderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten vorangegangener Untersuchungen zu achten.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Isocyanate verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen der Atemwege mit erheblicher Einschränkung der Atemfunktion,
Asthma bronchiale,
sonstigen Erkrankungen mit bronchialer Obstruktion.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch den Organismus besonders belastende Hitze ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist gezielt zu fragen nach: Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
2.2. Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Leistungsgrenzwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen.
Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, daß routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluß von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung für Hitzearbeit resultieren.
Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Wenn bei der Ergometrie eine Leistung von weniger als 80% des Leistungsgrenzwertes vorliegt.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch den Organismus besonders belastenden Hitze verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
nachgewiesener Arteriosklerose,
arterieller Verschlußkrankheit,
hochgradiger Fettleibigkeit (Broca-Index über 130%) in der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 70% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in einer Folgeuntersuchung.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die in Gasrettungsdiensten,
Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer eingesetzt werden oder deren Tätigkeit durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten (mehr als 5 kg) als besonders
belastend einzustufen ist.
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf: Erkrankungen und Beschwerden von seiten des Herz-Kreislauf-Systems (Angina pectoris, Herzinfarkt, Claudicatio intermittens, atypische Herzschmerzen), Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, Bewußtseins- und Gleichgewichtsstörungen, Anfallsleiden, Klaustrophobie, Erkrankungen der Atmungsorgane, Alkoholabhängigkeit.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
2.2. Prüfung des Seh- und Hörvermögens.
2.3. Ergometrie:
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker bzw. der Entwicklung einer koronaren Herzkrankheit ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie durchzuführen. Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die in den Richtlinien der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Ergometrie angeführten Leistungsgrenzwerte heranzuziehen.
Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der circadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen.
Das Erreichen der Leistungsgrenzwerte darf nicht dazu führen, daß routinemäßig die Belastung abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluß von Koronarkranken geeignet ist; aus dem Erreichen kann daher nicht automatisch die Eignung resultieren.
2.4. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierte Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
- FEV 1% FVC
- MEF tief 50 (max. exspir. Flußwert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Meßsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Meßwert zu registrieren. Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu vermerken. Die Meßkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion; diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.
Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Bei einmaliger Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten im Rahmen des Einsatzes in Gasrettungsdiensten bzw. für solche, die durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten als besonders belastend einzustufen sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für die Ergometrie,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei der Eignungsuntersuchung,
wiederholter Unterschreitung von 100% des entsprechenden Leistungsgrenzwertes in der Ergometrie bei einer Folgeuntersuchung, Epilepsie,
insulinpflichtiger Diabetes,
hochgradiger Beeinträchtigung des Sehvermögens und des Hörvermögens.
Untersuchungen von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter
Tage im Bergbau beschäftigt werden
Arbeitsanamnese, Familienanamnese, Beschwerden
Es ist gezielt zu fragen nach:
Erkrankungen und Beschwerden von Seiten des Herz-Kreislaufsystems, der Atmungsorgane und des Muskel-Skelett-Apparates, Bewusstseins- und Gleichgewichtsstörungen, Anfallsleiden, Klaustrophobie
Befunderhebung:
2.2. allgemeine ärztliche Untersuchung
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion und die Funktion der Atemwege sowie der Muskel-Skelett-Apparat besonders zu berücksichtigen.
2.3. Ergometrie
2.4. Lungenfunktion
2.5. erforderlichenfalls ein Lungenröntgen bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefunds nicht älter als ein Jahr
Beurteilung
Die Beurteilung der Eignung von Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren, die unter Tage im Bergbau beschäftigt werden, ist im Einzelfall nach dem körperlichen Gesamtzustand entsprechend dem Stand der Arbeitsmedizin vorzunehmen. Sie ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Vorliegen einer absoluten oder relativen Kontraindikation für Ergometrie,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter
Lungenfunktion,
Epilepsie,
insulinpflichtiger Diabetes.
Teil II
Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
andauerndem starken Lärm ausgesetzt sind, bei dem derExpositionsgrenzwert oder der Auslösewert überschritten wird
A. Eignungsuntersuchung:
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf: Gehörgangsekzem, Ohrfluß. Hinsichtlich der Arbeitsanamnese ist die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre zu ermitteln. Wenn die persönlichen Angaben kein Resultat erbringen, sind die Lärmjahre ab dem 16. Lebensjahr des Probanden zu zählen.
Befunderhebung:
2.1. Otoskopischer Befund
2.2. Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000, 6 000 und 8 000 Hz zu prüfen.
Das Knochenleitungsgehör ist dann zu erheben, wenn die Luftleitungskurve zwischen 250 Hz und 1 000 Hz einen Hörverlust von 30 dB überschreitet. In einem solchen Fall ist die Hörschwelle über Knochenleitung in den Frequenzen von 250 Hz bis 4 000 Hz zu untersuchen.
Die Audiometrie ist entsprechend der ÖNORM EN 26189 bzw. ISO 8253 Teil 1 durchzuführen.
Das Audiometer hat der ÖNORM K 2500 zu entsprechen und muß die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Die Kalibrierung der Luftleitungshörer ist ensprechend der ÖNORM EN ISO 389, die der Knochenleitungshörer entsprechend der ÖNORM EN 27566 durchzuführen.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muß wenigstens ein Zeitraum von 20 Minutebung:
2.1. Otoskopischer Befund
2.2. Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000, 6 000 und 8 000 Hz zu prüfen.
Das Knochenleitungsgehör ist dann zu erheben, wenn die Luftleitungskurve zwischen 250 Hz und 1 000 Hz einen Hörverlust von 30 dB überschreitet. In einem solchen Fall ist die Hörschwelle über Knochenleitung in den Frequenzen von 250 Hz bis 4 000 Hz zu untersuchen.
Die Audiometrie ist entsprechend der ÖNORM EN 26189 bzw. ISO 8253 Teil 1 durchzuführen.
Das Audiometer hat der ÖNORM K 2500 zu entsprechen und muß die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Die Kalibrierung der Luftleitungshörer ist ensprechend der ÖNORM EN ISO 389, die der Knochenleitungshörer entsprechend der ÖNORM EN 27566 durchzuführen.
Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muß wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.
Beurteilung:
3.1. Folgende Kriterien gelten für jugendliche Arbeitnehmer/innen bis zum 18. Lebensjahr, die vorher beruflich nie lärmexponiert waren:
3.2. Nichteignung:
Wenn schon ein Hörverlust des schlechteren Ohres vorliegt, der folgendes Ausmaß überschreitet:
Die Hörschwellenverluste zwischen 250 und 3 000 Hz (Sprachgehörbereich) betragen in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen mehr als 30 dB.
3.2.1. Folgende Kriterien gelten für Arbeitnehmer/innen über dem 18. Lebensjahr:
Die Beurteilung eines Hörverlustes hat nach der vorliegenden Schablone (Prof. Dr. F. Schwetz, Wien), zu erfolgen. Die Schablone enthält drei Hörverlustkurven (Grenzkurven I, II und III), die auf die Anzahl der geleisteten Lärmjahre (bis 10, 11 bis 20 und über 20 Lärmjahre) abgestimmt sind.
Ihre Verlaufsformen entsprechen denen einer reinen Lärmschädigung. Falls keine reine Schallempfindungsstörung, sondern eine kombinierte Schwerhörigkeit vorliegt, ist das Ausmaß der allfälligen Lärmschädigung an der Knochenleitungshörschwelle zu beurteilen. Zur Beurteilung ist der Hörverlust des besseren Ohres heranzuziehen.
3.3. Eignung:
Als noch zulässige Hörverlustkurven sind die Grenzkurven der Schablone von Prof. Schwetz anzusehen:
Grenzkurve I: bei bis zu 10 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve II: bei 11 bis 20 geleisteten Lärmjahren
Grenzkurve III: bei über 20 geleisteten Lärmjahren
Taube sowie hochgradig Schwerhörige, deren Gehör sich nach dem
Sprachaudiogramm nicht mehr verstärken läßt, sind für Lärmarbeiten
prinzipiell geeignet.
3.3.1. Eignung mit vorzeitig wiederkehrender Untersuchung der Hörfähigkeit:
Bei Überschreitung der entsprechenden Grenzkurve in mindestens zwei nebeneinanderliegenden Frequenzen ist die audiometrische Kontrolle in einem Jahr durchzuführen.
B. Wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit:
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen, die das Tragen von Gehörschutz zeitweilig oder dauernd behindern oder unmöglich machen (zB Gehörgangsekzem, Ohrfluß usw.). Hinsichtlich der Arbeitsanamnese ist die Gesamtzahl der Lärmarbeitsjahre zu ermitteln. Wenn die persönlichen Angaben kein Resultat erbringen, sind die Lärmjahre ab dem 16. Lebensjahr des Probanden zu zählen.
Befunderhebung:
2.1. Otoskopischer Befund:
2.2. Tonschwellenaudiogramm:
Das Luftleitungsgehör ist bei den Frequenzen 250, 500, 1 000, 2 000, 3 000, 4 000, 6 000 und 8 000 Hz zu prüfen.
Die Audiometrie ist entsprechend der ÖNORM EN 26189 bzw. ISO 8253 Teil 1 durchzuführen.
Das Audiometer hat der ÖNORM K 2500 zu entsprechen und muß die Möglichkeit haben das Gegenohr zu vertäuben.
Die Kalibrierung der Luftleitungshörer ist ensprechend (Anm.: richtig: entsprechend) der ÖNORM EN ISO 389, die der Knochenleitungshörer entsprechend der ÖNORM EN 27566 durchzuführen. Zwischen letzter Lärmexposition und Untersuchung muß wenigstens ein Zeitraum von 20 Minuten liegen.
Überschreitet die ermittelte Hörverlustkurve des besseren Ohres die zugehörige Grenzkurve der Schablone von Prof. Schwetz in mindestens zwei nebeneinander liegenden Frequenzen, ist eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in einem Jahr durchzuführen.
Ergibt die vorzeitige Untersuchung eine Progredienz, ist nochmals eine vorzeitig wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit in einem Jahr durchzuführen.
2.3. Beurteilung: bei wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit hat keine Beurteilung zu erfolgen.
Zitierte Normen:
ÖNORM K 2500 „Audiometer; Begriffsbestimmungen, Anforderungen,
Prüfung” in geltender Fassung.
ÖNORM EN ISO 389 „Standardbezugspegel für die Kalibrierung von Reintonluftleitungsaudiometern”.
ÖNORM EN 26189 „Akustik Reinton-Luftleitungs-Schwellenaudiometrie
für die Gehörvorsorge” in geltender Fassung.
ÖNORM EN 27566 „Akustik Standard-Bezugspegel für die Kalibrierung
von Reinton-Knochenleitungs-Audiometern” in geltender Fassung. ISO 8253-1:1989 „Acoustics - Audiometric test methods: Basic pure
tone and bone conduction threshold audiometry”.
Teil III
Sonstige besondere Untersuchungen
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die Nachtarbeit verrichten
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf: Magen-Darm-Erkrankungen oder -Beschwerden, Diabetes mellitus, epileptische Anfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder -Beschwerden, Schlafstörungen, Appetitstörungen.
Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
eindeutig als krebserzeugend eingestufte Arbeitsstoffe gemäß III. A1 U. A2 MAK-Werte-Liste ausgesetzt sind, sofern nicht Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgesehen sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf: wiederholte schwere Infektionskrankheiten, schlecht heilende Wunden, ungewollte Gewichtsabnahme, Appetitverlust, chronischer Reizhusten, länger andauernde Heiserkeit, Auswurf mit Blutbeimengung, Blut im Harn, Stuhlgang von wechselnder Konsistenz mit Blut- und Schleimbeimengungen, immunsupressive Therapie, frühere therapeutische oder sonstige erhebliche Exposition durch ionisierende Strahlen, frühere berufliche Belastung durch krebserzeugende Stoffe.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf: Hauterscheinungen (Ekzeme, Hyperkeratosen, Ulzerationen, Pigmentstörungen, Naevi, Strahlenhaut), Schleimhautveränderungen von Mund, Rachen und Nase (Nasenspekulum), Lymphknotenschwellungen.
2.2. Blut:
- Blutsenkung
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
- SGOT, SGPT und Gamma-GT, LDH
2.3. Harn:
- Sediment
2.4. Bei entsprechenden Befunden sowie fortbestehenden eindeutig pathologischen Blutwerten können weiterführende fachärztliche Untersuchungen angezeigt sein.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die biologischen Arbeitsstoffen
der Gruppen 2, 3 oder 4 gemäß § 40 Abs. 4 ASchG ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
chronische Erkrankungen, die die Abwehrmechanismen des Körpers nachhaltig schwächen (zB bestehende Krebserkrankungen, Zustand nach Milzentfernung), Behandlung mit Immunsupressiva, Zytostatika und ionisierenden Strahlen, systemische Behandlung mit Corticosteroiden oder Antibiotika, Infektionskrankheiten, akuten oder chronischen Hauterkrankungen.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf Hautekzeme.
2.2. Blut:
- Blutsenkung
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
- SGOT, SGPT, Gamma-GT, LDH
2.3. Harn:
- Sediment
- Eiweiß
- Zucker
2.4. Lungenfunktion:
- VK
- FEV 1
- MEF tief 50
2.5. Bei unklaren Fällen wird eventuell zusätzlich eine Röntgenaufnahme des Thorax im Großformat (bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefundes nicht älter als ein Jahr) und eine Elektrophorese empfohlen.
UNTERSUCHUNG VON ARBEITNEHMER/INNEN, DIE VIBRATIONEN AUSGESETZT SIND
Ganzkörper-Vibrationen
Anamnese:
Zu achten ist besonders auf degenerative Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (L4/L5, L5/S1) nach langjähriger sitzender Tätigkeit auf vertikal schwingenden Arbeitsgeräten. Erheben folgender Symptomen: akute (Lumbago) oder chronisch rezidivierende Schmerzen im lumbosakralen Bereich (vor allem in den letzten 12 Monaten), Schmerzcharakter (dumpf, brennend, ziehend, stechend, ausstrahlend, zB ein- oder beidseitiger Schmerzausstrahlung in die Oberschenkelmuskulatur, Häufigkeit), Bewegungseinschränkungen, Kraftverminderung und Sensibilitätsstörungen. Teilweise positives Lasèguezeichen, ischialgiforme Fehlhaltung, segmentale Reflexabschwächungen und motorische Störungen. Weiters ist zu achten auch auf langjährigen Zigarettenkonsum. Auch akute Störungen des allgemeinen Wohlbefindens (Übelkeit und Bewusstseinstörungen) können besonders bei tieffrequenten ( 0,5 Hz) Schwingungen, die auch als sog. Kinetosen bezeichnet werden, auftreten. Zu beachten weiters funktionelle und organische Magenerkrankungen.
Berufsanamnese:
Dauer der aktuellen und vergangenen Einwirkung von Ganzkörper-Vibrationen, Art der Maschinen, tägliche und gesamte Expositionsdauer in Jahren, Arbeitspositionen (wie zB gebückte oder verdrehte Körperhaltung, Knien oder Hocken, dauerndes Stehen, Arbeiten mit Händen über Schulterhöhe, dauernde sitzende Tätigkeit), zusätzliche Aufgaben mit manueller Lastenhandhabung und andere Belastungen der Wirbelsäule. Erheben von Mehrfachbelastungen wie Lärm, Schichtarbeit, sowie starke psychische Belastungen, die das Auftreten von Magen-Darm-Erkrankungen begünstigen, zu erheben. Zu fragen ist auch nach Arbeitsunfällen und Operationen.
Klinische Untersuchung:
- Blutdruck
- Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status.
- Untersuchung der WS-Funktionen und Evaluierung der Beschwerden durch Mobilisationsprüfung:
Rumpfextension, Rumpfflexion, laterale Rumpfflexion, Rotation links/rechts
- Prüfung der Nervenirritationen
Lasègue Test (bei liegender Person passives Heben des gestreckten Beines im Hüftgelenk; L4 – S1)
- Prüfung von Hypästhesien im Dermatom L4-S1
- Prüfung von motorischen Störungen (Tonusabschwächungen oder einseitige Umfangsminderungen im Bereich M.Quadriceps, M. extensor hallucis longus, M. triceps surae)
- Prüfung von Reflexabschwächungen (Patellarsehnenreflex L3 - L4, Achillessehnenreflex S1
Hand-Arm-Vibrationen
Anamnese:
Hier ist insbesondere zu achten auf das Vorliegen peripherer Durchblutungsstörungen und Nervenfunktionsstörungen im Bereich der Hände, wie eine beginnende Durchblutungsstörung im Sinne eines primären und sekundären Raynaud-Syndroms oder von Sensibilitätsstörungen der Haut. Weiters sind Symptome irreversibler, degenerativer Veränderungen von Knorpel und Knochen an Hand- und Armgelenken zu erfassen und dabei ist die schmerzfreie Funktionsweise der Hand-, Ellbogen- und Schultergelenke einzubeziehen.
Erfassen von vorübergehenden Ermüdungs- und Reizerscheinungen im Hand-Arm Bereich. Zu achten ist auf Gelenkschmerzen zunächst bei Arbeitsbeginn, später auch in Ruhe. Weiters auf kalte, steife und gefühllose Finger, wodurch es zu einer Behinderung der feinmotorischen Tätigkeit kommt. Erhebung von Gefäßspasmen: Minuten bis Stunden anhaltende distal beginnende zyanotische oder typischerweise weiße Verfärbung (Weißfingerkrankheit) bevorzugt des
bis 5. Fingers, provoziert durch Kälte (zB im Freien, im Schwimmbad) oder Emotionen, anfallsartig auftretend, Schmerzen nach dem Anfall (durch Dilatation der Gefäße). Zu Erheben ist bei Schmerzsymptomatik der Beginn, das Intensitätsmuster und Einflussfaktoren (Kälte, Schlaf, körperliche Anstrengung und Nikotineinfluss).
Berufsanamnese:
Dauer der aktuellen täglichen, wöchentlichen und gesamten jährlichen Expositionsdauer. Art der Tätigkeit, Art der Maschinen (Arbeitsgeräte). Weiters, ob eine starke Ankopplung der Hände an die vibrierenden Handgriffe und ob die Schwingbelastung vorwiegend in Unterarmrichtung besteht. Zusätzliche Einflussfaktoren auf die Durchblutung, wie Kälte oder Hitze. Zu fragen ist auch nach Arbeitsunfällen und Operationen.
Klinische Untersuchungen:
Alle Untersuchungen sind bei Zimmertemperatur durchzuführen.
- Blutdruckmessung, am rechten und am linken Arm
- Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status.
- Hand-Arm Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit, -temperatur, und -trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung, aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger. Handgelenk Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der Handgelenksfunktion), Schmerzen in Ruhe oder nächtlich, weiters beim Aufstützen, Prüfung der Stabilität im Radioulnargelenk, Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2 – 5).
- Zuerst Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger bamstig, taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie durch Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft beidseits (ggf. Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige Muskelatrophien.
Kaltwasser Provokationstest:
- Einrichtung zur automatischen Aufrechterhaltung der Temperatur über die komplette Messzeit, auch bei mehreren Probanden (Thermostat)
- Kalibriertes Messgerät (zB Infrarotthermometer)
- Untersuchungsperson vor der Untersuchung in unbelastetem Zustand (noch keine Vibrationsbelastung am Tag der Untersuchung)
- Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn
- Wassertemperatur 10,0 – 12,0°C
- Kaltwasserexposition: 2,0 Minuten
- Danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von Reibung
- Im Abstand von 5 Minuten jeweils Temperaturmessungen an allen Fingerkuppen
- Dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und Hände dürfen nicht gerieben werden
- Schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen Fingern
- 15,0 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition Aufzeichnung der Temperaturen an allen zehn Fingern
Handlungsbedarf besteht, wenn 15,0 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition an zumindest einem Finger die Temperatur von 28 °C noch nicht wieder erreicht ist oder wenn er/sie eine mit der Vibrationseinwirkung im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigung oder Anzeichen einer drohenden Gesundheitsschädigung im Rahmen der übrigen klinischen Untersuchungen festgestellt wird.
Teil IV
TABELLE 1
Regressionsgleichungen
Männer: n = 4.928, 18 - 90 Jahre, 1,44 - 2,00 m
```
```
r <sup>2</sup> s hoch e
```
```
FVD = -11.606+8.172 H-0.0339 A x H + 1.2869
In(A) 0.594 0.628
```
```
FEV tief 1 = -8.125+6.212 H -0.0300 A x H +
0.9770 In(A) 0.611 0.533
```
```
Wurzel PEF = 1.798+2.311 In(H)+0.0159 A -
0.000248 A <sup>2</sup> 0.312 0269
```
```
Wurzel MEF tief 75 = 1.581+1.854 In(H)+
0.0213 A - 0.000283
A <sup>2</sup> 0.193 0.300
```
```
Wurzel MEF tief 50 = 1.490+1.290 In(H) +
0.0125 A - 0.000218
A <sup>2</sup> 0.206 0.314
```
```
Wurzel MEF tief 25 = 1.314+0.898 In(H) -
0.0083 A - 0.000026
A <sup>2</sup> 0.396 0.231
```
```
FEV tief 1 % FVC = 101.99-1.191 H <sup>2</sup> -
3.962 In(A) 0.257 5.45
```
```
TLC = (1.134 + 0.0053 A) VC s tief e = 1.36 s tief e (VC)
TABELLE 2
Regressionsgleichungen
Frauen: n = 6.633, 16 - 90 Jahre, 1,40 - 1,90 m
```
```
r <sup>2</sup> s hoch e
```
```
FVC = -10.815+6.640 H-0.0408 A x H + 1.7293
In(A) 0.658 0.450
```
```
FEV tief 1 = -6.995+5.174 H-0.0314 A x H +
1.0251 In(A) 0.711 0.384
```
```
Wurzel PEF = 1.832+1.838 In(H) + 0.0078 A -
0.000172 A <sup>2</sup> 0.391 0.236
```
```
Wurzel MEF tief 75 = 1.779+1.421 In(H)+0.0096
A - 0.000179 A <sup>2</sup> 0.295 0.247
```
```
Wurzel MEF tief 50 = 1.561+1.177 In(H)+0.0045
A - 0.000140 A <sup>2</sup> 0.304 0.268
```
```
Wurzel MEF tief 25 = 1.372+0.938 In(H)-0.0152
A - 0.000036 A <sup>2</sup> 0.545 0.212
```
```
FEV tief 1 % FVC = 118.993-3.0320 H tief 2 -
6.9053 In(A) 0.249 5.318
```
```
TLC = (1.2413 + 0.0036 A) VC s tief e = 1.36 s tief e (VC)
H = Größe (m), A = Alter (J)
r tief 2 = Bestimmheitsgrad, s tief e = Standardabweichung der
Regression
Standardisierter Fragebogen
bei Einwirkung von Rohbaumwoll- oder Flachsstaub
Name ........................ Versicherungsnummer .............
Vorname ....................... Geburtsdatum ................
Plz./Wohnort ................... Männlich o
Str./Nr. .................... Weiblich o
Berufsvorgeschichte
Haben Sie jemals gearbeitet in:
Kohlenbergwerken o Asbestbetrieben o
anderen Bergbauen o Hanf- u. Juteverarbeitung o
Steinbrüchen u. ähnl. o anderen Staubberufen o
Gießereien, Eisen- u.
Stahlwerken o anderen Baumwollbetrieben o
Wenn „ja”, in welchem
Betrieb Abteilung von - bis Jahre
```
```
```
```
derzeit
```
```
```
```
Krankheitsvorgeschichte
```
An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals gelitten?
```
Ja Nein Ja Nein
Bronchitis o o Bronchialasthma o o
Lungenentzündung o o Andere
Lungenerkrankungen o o
Rippenfellentzündung o o Herz-Kreislauf-
Erkrankungen o o
Tuberkulose o o
```
Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren
```
irgendeine Lungenerkrankung, welche
Arbeitsunfähigkeit bedingt hat Ja Nein
oder einen Krankenhausaufenthalt notwendig machte? o o
Wenn „ja”:
Jahr Krankheitsdauer Auswurf Ärztliche Diagnose
```
```
weniger als 1 Woche oder
1 Woche mehr ja/nein
```
```
```
Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie?
```
Wenn „ja”, welche:
Husten
nie geleg. öfter meistens
```
Husten Sie in der Früh beim Aufstehen o o o o
```
(zB nach der ersten Zigarette)?
```
Husten Sie beim Gang ins Freie? o o o o
```
```
Husten Sie während der Nacht? o o o o
```
```
Husten Sie während des Tages? o o o o
```
```
Husten Sie an einem oder an mehreren
```
bestimmten Tagen in der Woche? o o o o
Wenn „öfter” oder „meistens”:
```
Welche(r) Tag(e) ist (sind) das?
```
Mo Di Mi Do Fr Sa So
o o o o o o o
Auswurf
nie geleg. öfter meistens
```
Haben Sie Auswurf in der Früh beim
```
Aufstehen (zB nach der ersten
Zigarette)? o o o o
```
Haben Sie Auswurf beim Gang ins
```
Freie? o o o o
```
Haben Sie Auswurf während der Nacht? o o o o
```
```
Haben Sie Auswurf während des Tages? o o o o
```
```
Haben sie in den vergangenen Jahren
```
drei Wochen
oder länger an Husten bzw. Auswurf Ja Nein
gelitten? o o
Wenn „ja”:
```
Leiden Sie in einem Jahr drei Monate
```
oder länger an Husten und Auswurf? o o
Atemnot (Beklemmung)
- ohne erkältet (verkühlt) zu sein -
nie geleg. öfter meistens
```
Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung
```
oder Atemnot? o o o o
Wenn „öfter” oder „meistens”:
```
Haben Sie diese Beschwerden nur an
```
einem oder mehreren bestimmten Tagen nein manchmal immer
in der Woche? o o o
Wenn „manchmal” oder „immer”:
```
An welchem Tag der Woche treten Mo Di Mi Do Fr Sa So
```
diese Beschwerden auf? o o o o o o o
```
Zu welcher Zeit treten am Montag
```
diese Beschwerden auf und wie lange
dauern sie an? Von ......... bis .........
```
Zu welcher Zeit treten am Dienstag
```
Beschwerden auf und wie lange dauern
sie an? Von ......... bis .........
```
Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen
```
oder bei kleinen Steigungen?
Nein Ja
o o
```
Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im
```
üblichen Tempo in der Ebene gehen?
Nein Ja
o o
```
Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie üblichen Strecke
```
stehenbleiben?
Nein Ja
o o
```
Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw. Ankleiden?
```
Nein Ja
o o o o o
1 2 3 4 5 Beurteilungsgrad
Wettereinfluß
nie geleg. öfter meistens
```
Hat das Wetter einen Einfluß auf
```
Ihre Atmung? o o o o
```
Verursacht Ihnen ein bestimmtes
```
Wetter Kurzatmigkeit? o o o o
Rauchen
```
Rauchen Sie derzeit oder haben Sie
```
erst kürzlich (bis zirka ein Monat) Ja Nein
aufgehört zu rauchen? o o
Zigaretten am Tag ..........
Zigarren am Tag ..........
Wieviele Jahre rauchen Sie schon? ..........
Ja Nein
```
Haben Sie früher geraucht? o o
```
Zigaretten am Tag ..........
Wieviele Jahre haben Sie geraucht? ..........
Wann haben Sie aufgehört zu rauchen? ..........
Abkürzung
VGÜ
Anlage 2
Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
Inhaltsverzeichnis
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen, Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
Arsen oder seine Verbindungen
Mangan oder seine Verbindungen
Cadmium oder seine Verbindungen
Chrom-VI-Verbindungen
Cobalt oder seine Verbindungen
Nickel oder seine Verbindungen
Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
Schweißrauch
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß
Benzol
Toluol
Xylole
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
Dimethylformamid
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
Phosphorsäureester
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
Isocyanate
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte
Hitze
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration
Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
Eignungsuntersuchung
Wiederkehrende Untersuchung
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4
Vibrationen
Nachtarbeit
Teil IV: Regressionsgleichungen und standardisierter Fragebogen
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
Regressionsgleichungen
Standardisierter Fragebogen Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
Teil I
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Einwirkung durch BLEI, seine Legierungen oder Verbindungen, BLEITETRAETHYL oder BLEITETRAMETHYL
1.1. BLEI, seine Legierungen oder Verbindungen:
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich des hämatopoetischen und des gastrointestinalen Systems
(insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken),
der Nieren,
des peripheren und zentralen Nervensystems (Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen,
Vergesslichkeit, Sensibilitätsstörungen und Muskelschwäche),
Sehbeschwerden (Blendempfindlichkeit, Schleiersehen),
Männer: Störungen der Fertilität (nichterfüllter Kinderwunsch),
Frauen: Störungen der Fertilität, Abortus,
arterielle Hypertonie.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Untersuchung bei Einwirkungen ausgenommen Spritzlackierarbeiten:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).
Blut:
- Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
- Blutbleibestimmung (EDTA-Blut)
- Erythrozytenprotoporphyrin (EPP)
Harn:
- Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
- Spezifisches Gewicht
- δ-Aminolävulinsäure (ALA-U)
Für die δ-Aminolävulinsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.
Untersuchung bei Spritzlackierarbeiten:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
- Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
Harn:
- Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
- Spezifisches Gewicht
- ALA-U
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
| Erythrozyten: | 3,2 Millionen/mm3 für Frauen |
|---|---|
| 3,8 Millionen/mm3 für Männer | |
| Hämoglobin: | 10 g/dl für Frauen |
| 12 g/dl für Männer | |
| Hämatokrit: | 30% für Frauen |
| 35% für Männer | |
| EPP: | 120 µg/100 ml RBC |
| Blutblei: | 30 µg/100 ml |
| Harn: | |
| ALA-U: | 10 mg/l (Davis; Männer, Frauen 45 a) |
| 6 mg/l (Davis; Frauen ≤ 45 a) | |
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur Normalisierung der Werte für Blutblei und ALA-U):
| Blut: | |
|---|---|
| Blutblei | 70 µg/100 ml (Männer, Frauen 45 a) |
| 45 µg/100 ml (Frauen ≤ 45 a) | |
| Harn | |
| ALA-U: | 20 mg/l Harn (Männer, Frauen 45 a) |
| 10 mg/l Harn (Frauen ≤ 45 a) | |
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
für Rostschutzarbeiten (einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen) vier Wochen, für Spritzlackierarbeiten sechs Monate, für alle anderen Tätigkeiten unter Bleieinwirkung drei Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
für Rostschutzarbeiten zwei Wochen, für Spritzlackierarbeiten drei Monate, für alle anderen Tätigkeiten sechs Wochen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
1.2. BLEITETRAETHYL oder BLEITETRAMETHYL:
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf zentralnervöse Symptome wie:
Verstimmungs- und Angstzustände,
Schlafstörungen,
Kopfschmerzen,
Händezittern,
Übelkeit,
Gewichtsabnahme und unter Umständen
stärkere Verwirrtheitszustände.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen
(insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
im Hinblick auf die selektive Giftwirkung der Bleialkyle auf das zentrale Nervensystem.
Bei klinisch-neurologischem Verdacht auf erhöhte Bleialkyleinwirkung:
quantitative Blutbleibestimmung.
Blut:
- Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
Harn:
- Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
- spezifisches Gewicht
- Blei
Für die Bleibestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
| Blut: | 3,2 Millionen/mm3 für Frauen |
|---|---|
| Erythrozyten: | 3,8 Millionen/mm3 für Männer |
| Hämoglobin: | 10 g/dl für Frauen |
| 12 g/dl für Männer | |
| Hämatokrit: | 30% für Frauen |
| 35% für Männer | |
| Harn: | |
| Blei im Harn: | 50 µg/l Harn |
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerteim Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des Magen-Darmtrakts,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
schweren Gefäßerkrankungen mit ausgeprägter Hypertonie,
Bleiausscheidung im Harn 100 µg/l.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
Einwirkung durch metallisches QUECKSILBER oder seine anorganischen Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Klagen über:
Mattigkeit,
Kopfschmerzen,
Gliederschmerzen,
Schlafstörungen,
neurologische und psychische Auffälligkeiten,
erhöhten Speichelfluss,
Herzrhythmusstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere bei Hautkontakt),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Sie muss insbesondere erfassen:
Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes (Ulcerationen),
Zustand des Gebisses (Zahnfleisch),
Funktion der Nieren.
Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf:
Fingertremor,
Schüttelbewegungen der Arme, der Beine und des Kopfes.
In diesem Zusammenhang ist auch eine Schriftprobe vorzunehmen. Sie ist unter Berücksichtigung der Schriftproben aus vergangenen Untersuchungen zu beurteilen.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
- Spezifisches Gewicht
- Quecksilberausscheidung quantitativ
Für die Quecksilberbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Quecksilber: 50 µg/l.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Quecksilber im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Quecksilber verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen,
ausgeprägten neurologischen Erkrankungen,
Quecksilberausscheidung von 100 µg/l Harn.
e.Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Einwirkung durch ARSEN oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Aufmerksamkeitsstörungen,
Störung der Merkfähigkeit,
emotionelle Labilität,
Muskelschwäche,
Schwitzen,
Parästhesien,
Magen-Darmstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen
Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. .Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen wie:
Erythem,
Follikulitis,
warzige und keratotische Effloreszenzen,
vermehrte Pigmentierung (Melanose),
Veränderungen an den Nägeln.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).
Blut:
- Rotes und weißes Blutbild
Harn:
Die Harnprobe ist an drei aufeinander folgenden Tagen abzunehmen,
für die Beurteilung ist der höchste gemessene Arsen-Wert heranzuziehen.
- Spezifisches Gewicht
- Arsenbestimmung
Für die Arsenbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
| Blut: | 3,2 Millionen/mm3 für Frauen | |
|---|---|---|
| Erythrozyten: | 3,8 Millionen/mm3 für Männer | |
| Leukozyten: | unterer Grenzwert: 4.000 (davon 2.000 Granulozyten) | |
| bzw. 3.700 bei nicht pathologischem | ||
| Differentialblutbild | ||
| oberer Grenzwert: 13.000 | ||
| Hämoglobin: | 10 g/dl für Frauen | |
| 12 g/dl für Männer | ||
| Hämatokrit: | 30% für Frauen | |
| 35% für Männer | ||
| Harn: | ||
| Arsen: | 100 µg/l | |
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der zulässigen Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,
Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,
Erkrankungen des Blutes,
Nierenerkrankungen,
Hauterkrankungen (z. B. Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte
Arsenüberempfindlichkeit),
Arsenausscheidung 130 µg/l.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Nachuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
Einwirkung durch MANGAN oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach allgemeinen Beschwerden wie:
Erregung,
Müdigkeit, großes Schlafbedürfnis,
Kopfschmerzen,
Vergesslichkeit,
Schwäche,
Schwindel,
häufige Infekte der Atemwege,
Hinweise für Episoden eines „Metall-Dampf-Fiebers“.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist insbesondere zu achten auf:
Reizerscheinungen im Bereich der Luftwege,
chronischen Husten,
Abfall des systolischen Blutdrucks unter Berücksichtigung der vorangegangenen einschlägigen
Untersuchungen.
Neurologischer Status:
Für beginnende Manganvergiftungen sind charakteristisch:
Steigerung der Sehnenreflexe,
erhöhter Muskeltonus,
später: Zwangshaltung der Gliedmaßen,
Mobilitätsstarre,
Gangstörungen (breitbeiniger, unsicherer Gang).
Ferner ist zu achten auf:
Muskelkrämpfe,
Schluckstörungen,
Speichelfluss,
Sprachstörungen,
Maskengesicht,
Zittern.
Im Rahmen psychischer Veränderungen sind charakteristisch:
Vergesslichkeit,
Zwangslachen,
Zwangsweinen.
Eine Schriftprobe ist anzufertigen (Mikrographie für Manganvergiftung typisch). Sie ist unter Berücksichtigung der Schriftproben aus vergangenen Untersuchungen zu beurteilen.
Blut:
- Manganbestimmung (Vollblut)
Harn:
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Blut:
Mangan: 20 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Mangan im Blut.
Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen Blutdrucks.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Mangan verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Einwirkung durch CADMIUM oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
auffälliger Müdigkeit,
chronischem Schnupfen,
Atembeschwerden,
Husten,
blutigem Auswurf,
Nachtschweiß,
Geruchsstörungen,
Geschmacksstörungen,
Magen-Darmbeschwerden,
Appetitverlust,
ungewollter Gewichtsabnahme,
Miktionsstörungen,
Nykturie.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizzustände im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Luftwege.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch:
Gelbfärbung der Zahnhälse, insbesondere der Schneide- und Eckzähne (nur nach hoher Exposition).
In fortgeschrittenen Fällen sind auch Knochenveränderungen im Sinne einer Osteomalazie oder transversaler Knochenfissuren möglich.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV 1 % FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen eines Bronchialkarzinoms oder eines Lungenemphysems ist eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.
Blut:
- Cadmium (EDTA-Blut)
Harn:
- Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
- NAG (N-Acetylglucosaminidase)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Blut:
Cadmium: 5 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Cadmium im Blut.
Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode entsprechenden Grenzwertes im Harn.
Bei wiederholter Überschreitung des Harngrenzwertes für die NAG ist eine fachärztliche Abklärung einer Nierenschädigung einzuleiten.
Bei anhaltenden Reizzuständen im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Luftwege.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cadmium verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
Einwirkung durch CHROM-VI-Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Husten, insbesondere nächtlich oder chronisch
therapieresistent, Atemnot, blutiger Auswurf, chronischer therapieresistenter Schnupfen),
der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen, eventuell.
mit Streuherden, Sensibilisierung),
des Gastrointestinaltraktes (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis, Magenulcera),
Allgemeinsymptomen wie Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme und Nachtschweiß.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und oberen Luftwege,
Geschwüre und schmerzlose Perforationen der Nasenscheidewand,
Hautekzeme, insbesondere an Händen und Gesicht.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV 1 % FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind grafisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Bei anamnestischem oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen eines Bronchialkarzinoms oder bei lungenfunktionsanalytischen Zeichen einer obstruktiven bzw. restriktiven Lungenerkrankung ist umgehend eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.
Blut:
- Chrombestimmung im Erythrozyten (EDTA-Blut)
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- Chrombestimmung (Spontanharn)
Für die Chrombestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Chrom: 9 µg/l
Harn:
Chrom: 12 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Chrom im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Chrom verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion.
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte Chromallergie zu beachten.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung;
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
Einwirkung durch COBALT oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Chronischen Ekzemen oder wiederkehrenden Hautausschlägen an exponierten Körperstellen, eventuell
mit Streuherden,
chronisch wiederkehrendem Schnupfen,
Husten, Atemnot, blutigem Auswurf,
Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme,
Nachtschweiß,
Symptome einer Herzinsuffizienz.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV 1 % FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- Cobaltbestimmung (Spontanharn)
Für die Cobaltbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.
Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer Sensibilisierung von Haut oder Atemwegen oder eines Bronchialkarzinoms ist umgehend eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Cobalt: 10 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Cobalt im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cobalt verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
sowie Asthma bronchiale durch nachgewiesene Cobaltsensibilisierung.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr,
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist neben der Anamnese, der Arbeitsanamnese und der allgemeinen ärztlichen Untersuchung nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
Einwirkung durch NICKEL oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach:
Chronischen Ekzemen oder wiederkehrenden Hautausschlägen an exponierten Körperstellen, eventuell
mit Streuherden,
Behinderung der Nasenatmung, blutigem Nasensekret,
Husten, Atemnot, blutigem Auswurf,
Appetitverlust, ungewollter Gewichtsabnahme,
Nachtschweiß.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV 1 % FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Vor der Durchführung der Spirometrie ist vor jeder Untersuchungsserie die Kalibrierung des Geräts vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Messsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert zu registrieren.
Die standardisierte Untersuchung erfolgt im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies und die Gründe dafür am Untersuchungsblatt zu vermerken.
Die Messkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Zur Beurteilung der Messwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen von Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche, am Ende des Arbeitstages abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- Nickelbestimmung (Spontanharn)
Für die Nickelbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 mg/ml beträgt.
Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer Sensibilisierung von Haut oder Atemwegen oder eines Bronchialkarzinoms oder eines Karzinoms der Nasenhöhlen oder Nasennebenhöhlen ist umgehend eine fachärztliche Abklärung einzuleiten.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Nickel: 7 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Bei Überschreiten des zulässigen Grenzwertes für Nickel im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Nickel verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
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