Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008)(CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 394L0033, 393L0104)
| * | Blutdruckmessung am rechten und am linken Arm |
|---|---|
| * | Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status |
| * | Hand-Arm-Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit, -temperatur und -trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung, |
| aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger, | |
| Handgelenk Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der Handgelenksfunktion), | |
| Schmerzen in Ruhe oder nächtlich, weiters beim Aufstützen, | |
| Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2. – 5.) | |
| * | Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger bamstig, taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie durch Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft beidseits (gegebenenfalls Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige Muskelatrophien. |
Kaltwasser Provokationstest:
Dazu ist erforderlich eine Einrichtung zur automatischen Aufrechterhaltung der Temperatur über die komplette Messzeit, auch bei mehreren Probanden/Probandinnen (Thermostat) sowie ein kalibriertes Messgerät (z. B. Infrarotthermometer).
Die Untersuchungsperson muss vor der Untersuchung in unbelastetem Zustand sein (noch keine Vibrationsbelastung am Tag der Untersuchung).
| * | Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn |
|---|---|
| * | Kaltwasserexposition: 2 Minuten mit Wassertemperatur 10,0 bis 12,0 °C |
| * | danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von Reibung |
| * | Temperaturmessungen im Abstand von 5 Minuten jeweils an allen Fingerkuppen |
| * | dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und Hände dürfen nicht gerieben werden |
| * | schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen Fingern |
| * | 15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition Aufzeichnung der Temperaturen an allen zehn Fingern |
Handlungsbedarf besteht, wenn 15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition an zumindest einem Finger die Temperatur von 28°C noch nicht wieder erreicht ist oder wenn bei der Untersuchungsperson eine mit der Vibrationseinwirkung im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigung oder Anzeichen einer drohenden Gesundheitsschädigung im Rahmen der übrigen klinischen Untersuchungen festgestellt werden.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt vier Jahre.
NACHTARBEIT
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Magen-Darm-Erkrankungen oder -Beschwerden,
Diabetes mellitus,
epileptische Anfälle,
Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder -Beschwerden,
Schlafstörungen,
Appetitstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung bei Nachtarbeit ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre;
für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/innen ein Jahr.
Teil IV
Regressionsgleichungen und standardisierter Fragebogen
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
REGRESSIONSGLEICHUNGEN
TABELLE 1
| Regressionsgleichungen |
|---|
| Männer: n = 4.928, 18 - 90 Jahre, 1,44 - 2,00 m |
| r2 | se | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| FVC | = -11.606 + 8172H – 0.0339 A x H + 1.2869 In(A) | 0.594 | 0.628 | |||
| FEV1 | = -8.125 + 6.212H – 0.0300 A x H + 0.9770 In(A) | 0.611 | 0.533 | |||
| = 1.798 + 2.311 In(H) + 0.0159A – 0,000248A2 | 0.312 | 0.269 | ||||
| = 1.581 + 1.854 In(H) + 0.0213A - 0.000283A2 | 0.193 | 0.300 | ||||
| = 1.490 + 1.290 In(H) + 0.0125A – 0.000218A2 | 0.206 | 0.314 | ||||
| = 1.314 + 0.898In(H) - 0.0083A – 0.000026A2 | 0.396 | 0.231 | ||||
| FEV1%FVC | = 101.99 – 1.191H2 – 3.962 In(A) | 0.257 | 5.45 | |||
| TLC = (1.134 + 0.0053A)VC | se = 1.36se(VC) | |||||
| --- | --- | |||||
TABELLE 2
| Regressionsgleichungen |
|---|
| Frauen: n= 6.633, 16 - 90 Jahre, 1,40 - 1,90 m |
| r2 | se | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| FVC | = -10. 815 + 6.640H – 0.0408 A x H + 1.7293 In(A) | 0.658 | 0.450 | ||||
| FEV1 | = -6.995 +5.174H – 0.0314A x H + 1.0251 In (A) | 0.711 | 0.384 | ||||
| = 1.832 + 1.838 In(H) + 0.0078A – 0.000172A2 | 0.391 | 0.236 | |||||
| = 1.779 + 1.421 In(H) + 0.0096A – 0.000179A2 | 0.295 | 0.247 | |||||
| = 1.561 + 1.177 In(H) + 0.0045A – 0.000140A2 | 0.304 | 0.268 | |||||
| = 1.372 + 0.938 In(H) – 0.0152A - 0.000036A2 | 0.545 | 0.212 | |||||
| FEV1%FVC | = 118.993 – 3.0320H2 – 6.9053 In(A) | 0.249 | 5.318 | ||||
| TLC = (1.2413 + 0.0036A)VC | se 136se (VC) | ||||||
| --- | --- | ||||||
| H = Größe [m], A = Alter[J] | |||||||
| r2 = Bestimmheitsgrad, se= Standardabweichung der Regression | |||||||
Standardisierter FRAGEBOGEN bei Einwirkung durch
ROHBAUMWOLL-, ROHHANF- ODER ROHFLACHSSTAUB
| Name ................................ | Versicherungsnummer ..................... | |
|---|---|---|
| Vorname ............................. | Geburtsdatum ............................ | |
| Plz./Wohnort ......................... | Männlich | ◻ |
| Str./Nr. ............................ | Weiblich | ◻ |
Berufsvorgeschichte:
Haben Sie jemals gearbeitet in:
| Kohlenbergwerken | ◻ | Asbestbetrieben | ◻ |
|---|---|---|---|
| anderen Bergbauen | ◻ | Hanf- u. Juteverarbeitung | ◻ |
| Steinbrüchen u. ähnl. | ◻ | anderen Staubberufen | ◻ |
| Gießereien, Eisen- u. Stahlwerken | ◻ | anderen Baumwollbetrieben | ◻ |
Wenn ”ja”, in welchem
| Betrieb | Abteilung | von - bis | Jahre |
|---|---|---|---|
| derzeit | |||
Krankheitsvorgeschichte:
An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals gelitten?
| Ja | Nein | Ja | Nein | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Bronchitis | ◻ | ◻ | Bronchialasthma | ◻ | ◻ |
| Lungenentzündung | ◻ | ◻ | Andere Lungenerkrankungen | ◻ | ◻ |
| Rippenfellentzündung | ◻ | ◻ | Herz-Kreislauf-Erkrankungen | ◻ | ◻ |
| Tuberkulose | ◻ | ◻ | |||
| 2. Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren irgendeine Lungenerkrankung, welche | Ja | Nein | |||
| --- | --- | --- | --- | ||
| Arbeitsunfähigkeit bedingt hat oder einen Krankenhausaufenthalt notwendig machte? | ◻ | ◻ | |||
| Wenn ”ja”: | |||||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Jahr | Krankheitsdauer | Auswurf | Ärztliche Diagnose | ||
| weniger als 1 Woche | 1 Woche oder mehr | ja/nein | |||
| Ja | Nein | ||||
| --- | --- | --- | --- | ||
| 3. Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie? | ◻ | ◻ | |||
| Wenn ”ja”, welche: | |||||
Husten:
| nie | geleg. | öfter | meistens | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 4. Husten Sie in der Früh beim Aufstehen (z.B. nach der | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | |||||||
| ersten Zigarette)? | |||||||||||
| 5. Husten Sie beim Gang ins Freie? | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | |||||||
| 6. Husten Sie während der Nacht? | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | |||||||
| 7. Husten Sie während des Tages? | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | |||||||
| 8. Husten Sie an einem oder an mehreren bestimmten | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | |||||||
| Tagen in d. Woche? | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | |||||||
| Wenn ”öfter” oder ”meistens”: | |||||||||||
| 9. Welche(r) Tag(e) ist (sind) das? | |||||||||||
| Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | |||||
| ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | |||||
Auswurf:
| nie | geleg. | öfter | meistens | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 10. Haben Sie Auswurf in der Früh beim Aufstehen | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ||
| (z.B. nach der ersten Zigarette)? | ||||||
| 11. Haben Sie Auswurf beim Gang ins Freie? | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ||
| 12. Haben Sie Auswurf während der Nacht? | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ||
| 13. Haben Sie Auswurf während des Tages? | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ||
| 14. Haben sie in den vergangenen Jahren drei Wochen oder länger | Ja | Nein | ||||
| an Husten bzw. Auswurf gelitten? | ◻ | ◻ | ||||
| Wenn ”ja”: | ||||||
| 15. Leiden Sie in einem Jahr drei Monate oder länger an Husten und Auswurf? | ◻ | ◻ | ||||
Atemnot (Beklemmung)
| - ohne erkältet (verkühlt) zu sein: | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| nie | geleg. | öfter | meistens | ||||||||||
| 16. Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung oder Atemnot? | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | |||||||||
| Wenn ”öfter” oder ”meistens”: | |||||||||||||
| 17. Haben Sie diese Beschwerden nur an einem oder mehreren | nein | manchmal | immer | ||||||||||
| bestimmtenTagen in der Woche? | ◻ | ◻ | ◻ | ||||||||||
| Wenn ”manchmal” oder ”immer”: | |||||||||||||
| 18. An welchem Tag der Woche treten diese Beschwerden | Mo | Di | Mi | Do | Fr | Sa | So | ||||||
| auf? | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ||||||
| 19. Zu welcher Zeit treten am Montag diese Beschwerden auf | |||||||||||||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | ||||||
| und wie lange dauern sie an? | Von ................... bis .................. | ||||||||||||
| 20. Zu welcher Zeit treten am Dienstag Beschwerden auf | |||||||||||||
| und wie lange dauern sie an? | Von ................... bis .................. | ||||||||||||
| 21. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen oder bei kleinen Steigungen? | |||||||||||||
| Nein | Ja | ||||||||||||
| ◻ | ◻ | ||||||||||||
| 22. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im üblichen Tempo in der Ebene gehen? | |||||||||||||
| Nein | Ja | ||||||||||||
| ◻ | ◻ | ||||||||||||
| 23. Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie üblichen Strecke stehen bleiben? | |||||||||||||
| Nein | Ja | ||||||||||||
| ◻ | ◻ | ||||||||||||
| 24. Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw. Ankleiden? | |||||||||||||
| Nein | Ja | ||||||||||||
| ◻ | ◻ | ||||||||||||
| ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ | |||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | Beurteilungsgrad | ||||||||
Wettereinfluss:
| nie | geleg. | öfter | meistens | |
|---|---|---|---|---|
| 25. Hat das Wetter einen Einfluss auf Ihre Atmung? | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ |
| 26. Verursacht Ihnen ein bestimmtes Wetter Kurzatmigkeit? | ◻ | ◻ | ◻ | ◻ |
Rauchen:
| 27. Rauchen Sie derzeit oder haben Sie erst kürzlich (bis ca. ein Monat) | Ja | Nein | |
|---|---|---|---|
| aufgehört zu rauchen? | ◻ | ◻ | |
| Zigaretten am Tag | ................... | ||
| Zigarren am Tag | ................... | ||
| Wie viele Jahre rauchen Sie schon? | ................... | ||
| 28. Haben Sie früher geraucht? | Ja | Nein | |
| ◻ | ◻ | ||
| Zigaretten am Tag | ................... | ||
| Zigarren am Tag | ................... | ||
| Wie viele Jahre haben Sie geraucht? | ................... | ||
| Wann haben Sie aufgehört zu rauchen? | ................... | ||
Einwirkung durch künstliche OPTISCHE STRAHLUNG
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Episoden von Juckreiz, Hautrötungen und das Auftreten von anderen Hauteffloreszenzen an exponierten Körperstellen,
Vergrößerungen und Veränderungen von Hauteffloreszenzen oder Juckreiz an Hauteffloreszenzen,
„Verblitzen“, starke Blendungen bei der Arbeit, Episoden von Augenrötungen, Veränderungen des Sehfeldes, Flimmern, Fleckensehen, Schleiersehen, Farbsehveränderungen, Skotome.
Besonders zu berücksichtigen sind:
eine besondere Empfindlichkeit gegenüber UV-Bestrahlung (Hautphototyp I nach Fitzpatrick; Personen mit photinduzierten (Anm.: richtig: photoinduzierten) oder photoaggravierten Dermatosen),
eine deutliche Veränderung von Muttermalen, Pigmentveränderungen,
maligne Melanome oder nicht-melanozytären Hauttumore (Basaliom, Plattenepithelkarzinom) in der Anamnese,
ein genetisch bedingtes, erhöhtes Risiko an UV-induzierten Hauttumoren zu erkranken (z.B. Basalzellnävussydrom, Nävuszellnävussyndrom),
der Einfluss von phototoxischen/photoallergischen/immunsuppresiven Medikamenten oder phototoxischen/photoallergischen Arbeitsstoffen,
Auftreten von chronischen durch optische Strahlung induzierten Augenerscheinungen (z.B. Pterygium conjunctivae, Photokonkunktivitis (Anm.: richtig: Photokonjunktivitis), Photokeratitis, Linsentrübung).
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (Expositionshöhe, Expositionsdauer),
der zeitlichen Abfolge von beruflicher Exposition durch optische Strahlung und dem Auftreten von Symptomen an der Haut und an den Augen,
der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere Schutzbrillen, Schutzbekleidung und Hautschutzmitteln),
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung in Schutzmaßnahmen.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Ällgemeine (Anm.: richtig: Allgemeine) ärztliche Untersuchung:
Inspektion beruflich exponierter Hautareale,
Inspektion des äußeren Auges, zentrale Visusprüfung, Amsler-Test,
ophthalmoskopische Untersuchung des Augenhintergrundes beidseits.
Bei entsprechenden anamnestischen Hinweisen sowie bei pathologischen Befunden und bei Veränderungen von Muttermalen können weiterführende fachärztliche Untersuchungen angezeigt sein.
d. Zeitabstand:
Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre.
Abkürzung
VGÜ
Anlage 2
Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
Grundsätzliche Bestimmungen
Spirometrie
Ergometrie
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
Arsen oder seine Verbindungen
Mangan oder seine Verbindungen
Cadmium oder seine Verbindungen
Chrom-VI-Verbindungen
Cobalt oder seine Verbindungen
Nickel oder seine Verbindungen
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube oder Rauche
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
Schweißrauch
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß
Benzol
Toluol
Xylole
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
Dimethylformamid
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen
Phosphorsäureester
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
Isocyanate
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte
Hitze
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration
Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau
Eignungsuntersuchung
Wiederkehrende Untersuchung
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4
Vibrationen
Nachtarbeit
Künstliche optische Strahlung
Teil I
Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen (alle Untersuchungen)
Grundsätzliche Bestimmungen
Durchführung von Folgeuntersuchungen
Bei jeder Folgeuntersuchung ist die Anamnese sowie die Arbeitsanamnese zu erheben und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Auch muss bei jeder Untersuchung die gezielte Beratung des/der Untersuchten hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen erfolgen.
1.1 Arbeitsanamnese
Die Arbeitsanamnese stellt einen wesentlichen Teil der arbeitsmedizinischen Untersuchung dar, sie ist daher auch mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit zu erheben und zu dokumentieren. Unverzichtbar ist stets eine umfassende ärztlich qualifiziert erhobene Arbeitsanamnese.
Die Arbeitsanamnese muss die Beschreibung der Tätigkeit, Angaben zur Expositionsdauer pro Arbeitstag, zur Gesamtdauer der Exposition, zu den technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung sowie Angaben über die zusätzlichen für die Eignungsbeurteilung relevanten Belastungen enthalten.
Es ist eine gezielte Beratung der Arbeitnehmer/innen hinsichtlich Belastungen (z. B. Gesundheitsgefährdung durch die verwendeten Arbeitsstoffe), Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen (inkl. die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung) durchzuführen.
1.2 Verkürzung von Untersuchungsabständen
Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind in den in den Anlagen 1 und 2 aufgelisteten Untersuchungsabständen durchzuführen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.
Bei vorzeitiger Folgeuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
1.3 Weiterführende ärztliche Untersuchung
Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung, die auf eine untersuchungspflichtige Schadstoffeinwirkung zurückgeführt werden kann oder die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bedeutung ist, ist eine ärztliche Abklärung gegebenenfalls anzuraten.
1.4 BK-Meldung
Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen bei Vorliegen einer Berufskrankheit oder bei Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht einer solchen rechtfertigen, eine BK-Meldung an die zuständige Unfallversicherungsanstalt durchführen (gemäß § 363 Abs. 2 ASVG).
1.5 Übermittlung von Befunden
Spirometrie-Kurven, Ergometrie- und/oder Röntgenbefunde müssen nicht routinemäßig den Arbeitsinspektionsärztinnen/-ärzten übermittelt werden. Sie sind dem/der zuständigen Arbeitsinspektionsarzt/-ärztin auf Anforderung zu übersenden.
Spirometrie
Spirometrien sind nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren (siehe zB Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin) durchzuführen, wobei als Sollwerte die Werte nach Forche und Neuberger (siehe Teil V. Regressionsgleichungen) heranzuziehen sind.
Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsüberprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert ist zu registrieren.
Ergometrie
Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung von Koronarerkrankungen ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.
Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen. Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den „Praxisleitlinien Ergometrie“ angeführten Normwerte heranzuziehen. Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der zirkadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkrankheiten geeignet ist; aus dem Erreichen der Normwerte kann daher nicht automatisch die Eignung für die jeweils untersuchte Einwirkung bzw. Tätigkeit resultieren.
Teil II
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Einwirkung durch BLEI, seine Legierungen oder Verbindungen
Bei der Beschäftigung von Frauen mit Tätigkeiten, bei denen eine Einwirkung von Blei besteht, ist die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Arbeitnehmerinnen zu beachten.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich des erythropoetischen und des gastrointestinalen Systems (insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken),
Beschwerden und Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems (Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Sensibilitätsstörungen und Schwächegefühl),
Störungen der Fertilität (nicht erfüllter Kinderwunsch sowohl bei Frauen als auch bei Männern),
arterielle Hypertonie,
Beschwerden und Erkrankungen der Niere.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltungen und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
- Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
- Blutbleibestimmung (EDTA-Blut)
- Erythrozytenprotoporphyrin (EPP)
Harn:
- Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
- Spezifisches Gewicht
- δ-Aminolävulinsäure (ALA-U)
Für die δ-Aminolävulinsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
| Erythrozyten: | 3,2 Millionen/µl für Frauen |
|---|---|
| 3,8 Millionen/µl für Männer | |
| Hämoglobin: | 10 g/dl für Frauen |
| 12 g/dl für Männer | |
| Hämatokrit: | 30% für Frauen |
| 35% für Männer | |
| EPP: | 120 µg/100 ml RBC |
| Blutblei: | 30 µg/100 ml |
| Harn: ALA-U: 10 mg/l (Davis; Männer, Frauen 50 a) 6 mg/l (Davis; Frauen ≤ 50 a) | |
| ALA-U: | 10 mg/l (Davis; Männer, Frauen 50 a) |
| --- | --- |
| 6 mg/l (Davis; Frauen ≤ 50 a) | |
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur Normalisierung der Werte für Blutblei und ALA-U):
| Blut: | |
|---|---|
| Blutblei | 70 µg/100 ml (Männer, Frauen 50 a) |
| 45 µg/100 ml (Frauen ≤ 50 a) | |
| Harn: | |
| ALA-U: | 20 mg/l Harn (Männer, Frauen 50 a) |
| 10 mg/l Harn (Frauen ≤ 50 a) | |
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
Erkrankungen der Niere.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr
für Glas- und Akkumulatorenarbeiten drei Monate
für Rostschutzarbeiten (einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen) vier Wochen,
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate,
für Glas- und Akkumulatorenarbeiten sechs Wochen
für Rostschutzarbeiten zwei Wochen.
Einwirkung durch metallisches QUECKSILBER oder seine anorganischen Verbindungen
Als Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential gelten insbesondere jene in der Leuchtstoffröhrenentsorgung und beim Recycling von Amalgam.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Mattigkeit, Gliederschmerzen,
neurologische und psychische Auffälligkeiten (Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Störungen der Merkfähigkeit, Tremor, Stimmungslabilität),
erhöhten Speichelfluss,
Beschwerden und Erkrankungen der Niere.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Sie muss insbesondere umfassen:
Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes (Ulcerationen),
Zustand des Gebisses (Zahnfleisch).
Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf:
Anästhesien, Parästhesien,
motorische oder sensible Lähmungen,
Fingertremor,
Schüttelbewegungen der Arme, der Beine und des Kopfes.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
- Harnkreatinin
- Quecksilberausscheidung quantitativ
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Quecksilber: 25 µg/g Kreatinin.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für Quecksilber im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Quecksilber verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen,
ausgeprägten neurologischen Erkrankungen,
Quecksilberausscheidung von 50 µg/g Kreatinin.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Leuchtstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung drei Monate
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate;
bei Leuchtstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung: sechs Wochen.
Einwirkung durch ARSEN oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich der Atemwege (Reizungen, Husten, Atemnot),
neurologische und psychische Auffälligkeiten (Kopfschmerzen, Verwirrtheitszustände, Konzentrationsstörungen),
Magen-Darm-Beschwerden.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen wie:
Erythem,
Follikulitis,
warzige und keratotische Effloreszenzen,
vermehrte Pigmentierung (Melanose),
Veränderungen an den Nägeln.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).
Blut:
- Rotes und weißes Blutbild
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- Arsenbestimmung
Für die Arsenbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
| Blut | 3,2 Millionen/µl für Frauen | |||
|---|---|---|---|---|
| Erythrozyten: | 3,8 Millionen/µl für Männer | |||
| Leukozyten: | unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten) | |||
| bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischemDifferentialblutbild | ||||
| oberer Grenzwert: 13.000/µl | ||||
| Hämoglobin: | 10 g/dl für Frauen | |||
| 12 g/dl für Männer | ||||
| Hämatokrit: | 30% für Frauen | |||
| 35% für Männer | ||||
| Harn: | ||||
| Arsen: | 50 µg/l | |||
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,
Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,
Erkrankungen des Blutes,
Nierenerkrankungen,
Hauterkrankungen (z. B. Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte
Arsenüberempfindlichkeit),
Arsenausscheidung 100 µg/l.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.
Einwirkung durch MANGAN oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich der Atemwege (Reizungen/Entzündungen, Husten),
Müdigkeit,
Vergesslichkeit,
Schwächegefühl,
Schwindel.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist insbesondere zu achten auf:
Reizerscheinungen im Bereich der Atemwege,
chronischen Husten,
Abfall des systolischen Blutdrucks unter Berücksichtigung der vorangegangenen einschlägigen
Untersuchungen.
Neurologischer Status:
Es ist zu achten auf:
Steigerung der Sehnenreflexe,
erhöhter Muskeltonus,
Mobilitätsstarre,
Gangstörungen (breitbeiniger, unsicherer Gang).
Ferner ist zu achten auf:
Muskelkrämpfe,
Schluckstörungen,
Speichelfluss,
Sprachstörungen,
Maskengesicht,
Zittern.
Im Rahmen psychischer Veränderungen sind charakteristisch:
Vergesslichkeit,
Zwangslachen,
Zwangsweinen.
Blut: nur bei Verdacht auf manganbedingte neurologische Symptomatik
*Manganbestimmung (Vollblut)
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1%FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Blut: nur bei Verdacht auf manganbedingte neurologische Symptomatik
Mangan: 20 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für Mangan im Blut.
Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen Blutdrucks.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Mangan verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.
Einwirkung durch CADMIUM oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich der Atemwege (behinderte Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),
Geruchsstörungen,
Magen-Darmbeschwerden,
Symptome eines „Metall-Dampf-Fiebers“ (z. B. Fieber, Schüttelfrost, Gelenks- und/oder Muskelschmerzen).
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizzustände im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Atemwege.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch:
Gelbfärbung der Zahnhälse, insbesondere der Schneide- und Eckzähne (nur nach hoher Exposition).
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1%FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Die Durchführung der Spirometrie hat gemäß dem Skriptum des „Arbeitskreises für Klinische Atemphysiologie, Standardisierung und Begutachtung“ der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie zu erfolgen (siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen).
Harn:
- Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
- Harnkreatinin
- Cadmiumausscheidung quantitativ
* NAG (N-Acetylglucosaminidase)
Grenzwert für NAG je nach Bestimmungsmethode!
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Cadmium: 2,5 µg/g Kreatinin
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für Cadmium im Harn.
Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode entsprechenden Grenzwertes im Harn. Bei wiederholter Überschreitung des Harngrenzwertes für NAG ist eine fachärztliche Abklärung anzuraten.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cadmium verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen,
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.
Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.
Einwirkung durch CHROM-VI-Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Behinderung der Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),
der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen oder Hautausschläge an exponierten Körperteilen – eventuell mit Streuherden, Sensibilisierung),
Magen-Darm-Beschwerden oder –Erkrankungen (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis),
Appetitverlust,
ungewollte Gewichtsabnahme.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und oberen Atemwege,
Geschwüre und schmerzlose Perforationen der Nasenscheidewand,
Hautekzeme, insbesondere an Händen und Gesicht.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1%FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Die Durchführung der Spirometrie hat gemäß dem Skriptum des „Arbeitskreises für Klinische Atemphysiologie, Standardisierung und Begutachtung“ der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie zu erfolgen (siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen).
Blut:
Nur bei Nicht-Schweißrauch-Exponierten
- Chrombestimmung im Erythrozyten (EDTA-Blut)
Harn:
Nur bei Schweißrauch-Exponierten
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- Chrombestimmung (Spontanharn)
Für die Chrombestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
gilt für Chrom (VI)-Einwirkung bei Nicht-Schweißrauch-Exponierten
Chrom: 9 µg/l
Harn:
gilt für Chrom (VI)-Einwirkung bei Schweißrauch-Exponierten
Chrom: 12 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der Grenzwerte für Chrom im Blut oder im Harn.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Chrom verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte Chromallergie zu beachten.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: sechs Monate.
Einwirkung durch COBALT oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Behinderung der Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),
der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen oder Hautausschläge an exponierten Körperteilen – eventuell mit Streuherden, Sensibilisierung),
Magen-Darm-Beschwerden oder –Erkrankungen (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis),
Appetitverlust,
ungewollte Gewichtsabnahme.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1%FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- Cobaltbestimmung (Spontanharn)
Für die Cobaltbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Cobalt: 10 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Überschreiten des Grenzwertes für Cobalt im Harn.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cobalt verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige Cobaltallergie zu berücksichtigen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr,
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.
Einwirkung durch NICKEL oder seine Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Behinderung der Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),
der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen oder Hautausschläge an exponierten Körperteilen – eventuell mit Streuherden, Sensibilisierung),
Magen-Darm-Beschwerden oder –Erkrankungen (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis),
Appetitverlust,
ungewollte Gewichtsabnahme.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Spekulumuntersuchung der Nase.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1%FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Die Durchführung der Spirometrie hat gemäß dem Skriptum des „Arbeitskreises für Klinische Atemphysiologie, Standardisierung und Begutachtung“ der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie zu erfolgen (siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen).
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- Nickelbestimmung (Spontanharn)
Für die Nickelbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Nickel: 7 µg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für Nickel im Harn.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese ist anzunehmen, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Nickel verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige Nickelallergie zu berücksichtigen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.
Einwirkung durch ALUMINIUM-, ALUMINIUMOXID- oder ALUMINIUMHYDROXID-haltige STÄUBE UND RAUCHE
Bei Beschäftigten, die Arbeiten mit korundhaltigen Schleif- oder Trennscheiben oder Schleifmitteln durchführen, ist davon auszugehen, dass sie keiner Einwirkung durch Aluminiumoxid ausgesetzt sind, die eine Untersuchungspflicht begründet.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden (Husten, Kurzatmigkeit), Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,
Ödeme,
Herzrhythmusstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1%FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Harnkreatinin
- Aluminiumbestimmung
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Aluminium: 60 µg/g Kreatinin.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten des Grenzwertes für Aluminium im Harn.
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.
Einwirkung durch QUARZ- oder ASBESTHALTIGEN STAUB
oder HARTMETALLSTAUB
Die Untersuchung wegen Einwirkung durch asbesthaltigen Staub entfällt, wenn keine Meldung nach § 22 GKV zu erfolgen hat.
Eine Untersuchung auf Einwirkung von Hartmetallstaub ist nicht durchzuführen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Untersuchungspflicht ergibt, dass eine Untersuchung auf Einwirkung von Cobalt aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich ist.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden (Husten, Kurzatmigkeit), Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,
Ödeme,
Herzrhythmusstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1%FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50% der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Röntgenuntersuchung:
- p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane gemäß dem Stand der Technik
Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als zwei Jahre sind, ersetzen die hier vorgesehene Röntgenaufnahme.
Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat gemäß der aktuellen ILO-Klassifikation zu erfolgen.
Radiographische Veränderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung zugeordnet werden können, sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz,
röntgenologisch eindeutiger Staublunge,
anderen fibrotischen oder granulomatösen Veränderungen der Lunge, sofern diese die Funktion
der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,
Pleuraschwarten verbunden mit dauerhafter Einschränkung der cardio-pulmonalen Leistungsfähigkeit.
Eine röntgenologisch eindeutige Staublungenerkrankung liegt vor, wenn die im genannten Klassifikationsschema angeführten typischen Veränderungen erkennbar sind und den nach der Staubexposition in Betracht kommenden Staublungenerkrankungen zugeordnet werden können. Hinsichtlich der Silikose müssen auf der Röntgenaufnahme zumindest punktförmige Schatten (p-Form) in einer Durchsetzungsdichte (Streuung) von mindestens 2/1 oder 1/2 und in einer Verteilung auf mehr als ein Lungenfeld erkennbar sein, hinsichtlich der Asbestose unregelmäßige Streifenschatten (s-förmig, t-förmig) in einer Durchsetzungsdichte von zumindest 1/1 und in einer vorwiegend auf die Mittel- und Unterfelder beschränkten Verteilung erkennbar sein.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre bzw. für die Röntgenuntersuchung 4 Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
ein Jahr.
Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme anzufertigen.
Einwirkung durch SCHWEISSRAUCH
Eine Untersuchung auf Einwirkung von Schweißrauch ist nicht durchzuführen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Untersuchungspflicht ergibt, dass eine Untersuchung auf Einwirkung von Nickel, Chrom VI oder Mangan aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich ist
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach
solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen.
Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher Husten,
Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme, Herzrhythmusstörungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekundenkapazität (FEV1)
- FEV1%FVC
- MEF50 (max. exspir. Flusswert bei 50 % der VC)
Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.
Röntgenuntersuchung (nur bei Eignungsuntersuchung)
- p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane gemäß dem Stand der Technik
Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als zwei Jahre sind, ersetzen die hier vorgesehene Röntgenaufnahme.
Radiographische Veränderungen sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.
Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.
Nichteignung:
Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,
Herzinsuffizienz.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
ein Jahr.
Einwirkung durch FLUOR oder seine anorganischen Verbindungen
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,
Symptome einer Osteosklerose wie Gliederschmerzen, bleierne Schwere in den Gliedern,
Steifheit der Wirbelsäule, sonstige Bewegungseinschränkungen,
Knochenfrakturen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Besonders ist zu achten auf:
Zustand der Zähne,
Reizerscheinungen in den Atemwegen und Augen,
chronischer Husten,
vermehrter Auswurf,
Atemnot.
Die Schneidekanten der Zähne zeigen bei erhöhter Fluoraufnahme frühzeitige Abnützung. Mitunter zeigen sich weiße Flecken (“mottled teeth”).
Harn:
- Kreatinin
- Fluoridausscheidung quantitativ
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Harn:
Wenn die Harnprobe unmittelbar nach Expositions- bzw. Schichtende abgenommen wurde:
Fluorid 7 mg/g Kreatinin.
Wenn die Harnprobe vor nachfolgender Schicht abgenommen wurde:
Fluorid 4 mg/g Kreatinin.
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Fluorid im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für mit einer Einwirkung durch Fluor verbundene Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :
Knochenerkrankungen, insbesondere osteosklerotischen Prozessen,
sonstigen Störungen des Kalziumstoffwechsels.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
sechs Monate.
Einwirkung durch ROHPARAFFIN, TEER, TEERÖLE, ANTHRACEN, PECH oder RUSS (mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
chronische und allergische Hauterkrankungen,
besondere Empfindlichkeit gegenüber Sonnenbestrahlung,
deutliche Veränderung von Muttermalen,
Pigmentveränderungen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Eingehende Inspektion der unbedeckten Körperstellen mittels Dermatoskop oder Leuchtlupe, insbesondere der Haut-Schleimhautübergänge.
Besonders ist zu achten auf:
Hautleiden wie Ichthyose, Seborrhoe.
d. Beurteilung:
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Hautveränderungen, die für eine Hautkrebsentstehung von Bedeutung sind.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Stoffe verbunden sind, die Hautkrebs verursachen können, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgedehnter Vitiligo,
in allen Fällen, in welchen bereits einmal ein Hautkrebs im Bereich der frei getragenen
Körperstellen vorlag.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
zwei Jahre;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.
Einwirkung durch BENZOL
Bei Beschäftigten in Tankstellen ist davon auszugehen, dass sie keiner Benzol-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht begründet, ausgesetzt sind.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Haut- und Schleimhautreizungen,
sowie auf Beschwerden, die im Hinblick auf den Wirkungsmechanismus des Benzols bzw. seiner
Abbauprodukte im Organismus auf eine Störung der Blutbildung hinweisen, wie:
Zahnfleischbluten,
Auftreten von flächenhaften Haut- und Schleimhautblutungen bei geringfügigen Traumen,
und auf Einnahme von Medikamenten, die Knochenmarksdepressionen verursachen können.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich bzw. bei Arbeiten in Kokereien alle sechs Monate durchzuführen.
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- spezifisches Gewicht
- t,t-Muconsäure
Für die t,t-Muconsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
| Blut: | |||
|---|---|---|---|
| Hämoglobin: | 10 g/dl für Frauen | ||
| 12 g/dl für Männer | |||
| MCV: | 79-97 fl | ||
| Erythrozyten: | 3,2 Millionen/µl für Frauen | ||
| 3,8 Millionen/µl für Männer | |||
| Leukozyten: | unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten | ||
| bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem | |||
| Differentialblutbild, | |||
| oberer Grenzwert: 13.000/µl | |||
| Thrombozyten: | 150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild | ||
Harn:
t,t-Muconsäure: 1,6 mg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen Morphologien im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Benzol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei: Erkrankungen des Blutes,
Erkrankungen der Blut bildenden Organe.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Arbeiten in Kokereien: drei Monate, für die Blutuntersuchung sechs Monate;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate;
bei Arbeiten in Kokereien: sechs Wochen.
Einwirkung durch TOLUOL
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Erkrankungen des Blutes und der Blut bildenden Organe,
chronisch entzündliche Hauterkrankungen,
ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen,
sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:
Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit,
Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Farbsehstörungen,
Herzklopfen, Zittern in den Händen, Schweißausbrüche,
Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,
Alkoholintoleranz.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen:
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild)
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende eines Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- spezifisches Gewicht
- o-Cresol
Für die o-Cresolbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
| Blut: | |||
|---|---|---|---|
| Hämoglobin: | 10 g/dl für Frauen | ||
| 12 g/dl für Männer | |||
| Erythrozyten: | 3,2 Millionen/µl für Frauen | ||
| 3,8 Millionen/µl für Männer | |||
| Leukozyten: | unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild, | ||
| oberer Grenzwert: 13.000/µl | |||
| Thrombozyten: | 150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild | ||
Harn:
o-Cresol: 0,8 mg/l
Bei wiederholt erhöhten o-Cresolwerten ist zusätzlich Toluol im Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
Grenzwert:
Toluol: 250 µg/l Blut
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen Morphologien im Blut.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Toluol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :
Erkrankungen des Blutes und der Blut bildenden Organe, erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.
Einwirkung durch XYLOLE
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
chronisch entzündliche Hauterkrankungen,
ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen,
sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:
Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit,
Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Farbsehstörungen,
Herzklopfen, Zittern in den Händen, Schweißausbrüche,
Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,
Alkoholintoleranz.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Harn:
Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende eines Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- Methylhippursäure
Für die Methylhippursäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥1010 mg/ml beträgt.
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwert ist anzusehen:
Harn:
Methylhippursäure: 1,5 g/l
Bei wiederholten Überschreitungen des Grenzwertes im Harn ist zusätzlich Xylol im Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
Grenzwert:
Xylol: 1000 µg/l Blut (= 1 mg/l Blut)
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Xylole verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:
erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.
Einwirkung durch TRICHLORMETHAN (Chloroform), TRICHLORETHEN (Trichlorethylen), TETRACHLORMETHAN (Tetrachlorkohlenstoff), TETRACHLORETHAN, TETRACHLORETHEN (Perchlorethylen) oder CHLORBENZOL
Bei Beschäftigten in Chemisch-Reinigungen ist davon auszugehen, dass sie keiner Per-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht begründet, ausgesetzt sind.
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden im Bereich des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, wie:
Kopfschmerzen, Schwindel,
Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit,
Sensibilitätsstörungen,
Geruchs- und Geschmacksstörungen,
Seh- und Hörstörungen,
Beklemmungen, Klagen über Herzunruhe,
psycho-vegetative Übererregbarkeit.
Weitere Zeichen einer erhöhten Einwirkung durch Halogenkohlenwasserstoffe können sein:
Appetitlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen,
sonstige Magen-Darmstörungen,
ungewollte Gewichtsabnahme,
Alkoholintoleranz.
Es ist nach Hautveränderungen zu fragen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind:
Motorik,
Sensibilität,
Verhalten der Sehnenreflexe.
Bei Arbeiten mit Trichlorethen (Trichlorethylen) ist auf Zeichen einer “Tri-Sucht” besonders zu achten.
Blut:
- Bestimmung der Serum-Transaminasen SGOT, SGPT sowie GGT
Harn:
- Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: bis 20 mg/l)
- quantitative Trichloressigsäure-Bestimmung (bei Per-Exposition)
d. Beurteilung:
Eignung:
Als Grenzwerte sind anzusehen:
Blut:
Leberfunktionsprüfung:SGOT bis 50 U/I für Männer; bis 35 U/I für Frauen;
SGPT bis 50 U/I für Männer;
bis 35 U/I für Frauen;
GGT bis 66 U/I für Männer;
bis 39 U/l für Frauen.
Harn:
Trichloressigsäure bei Per-Exposition: 40 mg/l
Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
Bei Überschreiten von mindestens zwei der Grenzwerte im Blut;
Bei Überschreitung des Grenzwertes für Trichloressigsäure im Harn; nur bei Per-Exposition.
Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten unter Einwirkung von Trichlorethylen, Perchlorethylen, Chloroform, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Chlorbenzol ist im Allgemeinen nicht gegeben bei
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,
chronischen Leberschäden,
Nierenerkrankungen.
e. Zeitabstand:
Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:
ein Jahr;
bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
drei Monate.
Einwirkung durch KOHLENSTOFFDISULFID (Schwefelkohlenstoff)
a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Appetitlosigkeit,
stärkere Gewichtsveränderungen,
Schlaflosigkeit,
Gedächtnisschwäche, Konzentrationsstörungen,
Gereiztheit, Stimmungslabilität,
Sehstörungen,
sowie auf Symptome, die auf koronare oder periphere Gefäßveränderungen hinweisen.
b. Arbeitsanamnese:
Es ist gezielt zu fragen nach:
der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.
Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.
c. Befunderhebung:
Allgemeine ärztliche Untersuchung.
Neurologischer Status:
Zu berücksichtigen sind:
Sensibilitätsstörungen,
Parästhesien und Polyneuropathien,
Störungen der Sehnenreflexe,
Tremor der Hände,
Störungen der Pupillen- und Cornealreflexe,
Parkinson-Symptome.
Ophthalmologische Untersuchung:
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