Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008)(CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 394L0033, 393L0104)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-09
Status Aufgehoben · 2008-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API
* Blutdruckmessung am rechten und am linken Arm
* Inspektion, Palpation, Funktionsprüfungen und orientierender neurologischer Status
* Hand-Arm-Bereich: Druckdolenz, Radialispuls, Hautkolorit, -temperatur und -trophik, Sensibilität, Schmerz- und Temperaturempfindung,
aktive Beweglichkeit: Faustschluss, Strecken der Langfinger,
Handgelenk Beweglichkeitsprüfung (funktionelle Einschränkung der Handgelenksfunktion),
Schmerzen in Ruhe oder nächtlich, weiters beim Aufstützen,
Prüfung der Sensibilität der betroffenen Finger (2. – 5.)
* Abklärung von Dys-, Hyp- und Parästhesien (Finger bamstig, taub, gefühllos) und Schmerzen, Ausschluss einer Makroangiopathie durch Tasten aller arteriellen Armpulse (Allentest), Vergleich der Grobkraft beidseits (gegebenenfalls Handdynamometrie zur Verlaufskontrolle), auffällige Muskelatrophien.

Kaltwasser Provokationstest:

Dazu ist erforderlich eine Einrichtung zur automatischen Aufrechterhaltung der Temperatur über die komplette Messzeit, auch bei mehreren Probanden/Probandinnen (Thermostat) sowie ein kalibriertes Messgerät (z. B. Infrarotthermometer).

Die Untersuchungsperson muss vor der Untersuchung in unbelastetem Zustand sein (noch keine Vibrationsbelastung am Tag der Untersuchung).

* Messung an den Fingerkuppen vor Untersuchungsbeginn
* Kaltwasserexposition: 2 Minuten mit Wassertemperatur 10,0 bis 12,0 °C
* danach vorsichtiges Abtrocknen unter Vermeiden von Reibung
* Temperaturmessungen im Abstand von 5 Minuten jeweils an allen Fingerkuppen
* dazwischen körperliche Ruhe (Sitzen), die Finger und Hände dürfen nicht gerieben werden
* schriftliche Registrierung der Temperaturmessungen an allen Fingern
* 15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition Aufzeichnung der Temperaturen an allen zehn Fingern

Handlungsbedarf besteht, wenn 15 Minuten nach dem Ende der Kaltwasserexposition an zumindest einem Finger die Temperatur von 28°C noch nicht wieder erreicht ist oder wenn bei der Untersuchungsperson eine mit der Vibrationseinwirkung im Zusammenhang stehende Gesundheitsschädigung oder Anzeichen einer drohenden Gesundheitsschädigung im Rahmen der übrigen klinischen Untersuchungen festgestellt werden.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt vier Jahre.

4.

NACHTARBEIT

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Magen-Darm-Erkrankungen oder -Beschwerden,

Diabetes mellitus,

epileptische Anfälle,

Herz-Kreislauf-Erkrankungen oder -Beschwerden,

Schlafstörungen,

Appetitstörungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen und Arbeitsgestaltung bei Nachtarbeit ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Dabei ist die Herz-Kreislauf-Funktion besonders zu berücksichtigen.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre;

für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/innen ein Jahr.

Teil IV

Regressionsgleichungen und standardisierter Fragebogen

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1.

REGRESSIONSGLEICHUNGEN

TABELLE 1

Regressionsgleichungen
Männer: n = 4.928, 18 - 90 Jahre, 1,44 - 2,00 m
r2 se
FVC = -11.606 + 8172H – 0.0339 A x H + 1.2869 In(A) 0.594 0.628
FEV1 = -8.125 + 6.212H – 0.0300 A x H + 0.9770 In(A) 0.611 0.533
= 1.798 + 2.311 In(H) + 0.0159A – 0,000248A2 0.312 0.269
= 1.581 + 1.854 In(H) + 0.0213A - 0.000283A2 0.193 0.300
= 1.490 + 1.290 In(H) + 0.0125A – 0.000218A2 0.206 0.314
= 1.314 + 0.898In(H) - 0.0083A – 0.000026A2 0.396 0.231
FEV1%FVC = 101.99 – 1.191H2 – 3.962 In(A) 0.257 5.45
TLC = (1.134 + 0.0053A)VC se = 1.36se(VC)
--- ---

TABELLE 2

Regressionsgleichungen
Frauen: n= 6.633, 16 - 90 Jahre, 1,40 - 1,90 m
r2 se
FVC = -10. 815 + 6.640H – 0.0408 A x H + 1.7293 In(A) 0.658 0.450
FEV1 = -6.995 +5.174H – 0.0314A x H + 1.0251 In (A) 0.711 0.384
= 1.832 + 1.838 In(H) + 0.0078A – 0.000172A2 0.391 0.236
= 1.779 + 1.421 In(H) + 0.0096A – 0.000179A2 0.295 0.247
= 1.561 + 1.177 In(H) + 0.0045A – 0.000140A2 0.304 0.268
= 1.372 + 0.938 In(H) – 0.0152A - 0.000036A2 0.545 0.212
FEV1%FVC = 118.993 – 3.0320H2 – 6.9053 In(A) 0.249 5.318
TLC = (1.2413 + 0.0036A)VC se 136se (VC)
--- ---
H = Größe [m], A = Alter[J]
r2 = Bestimmheitsgrad, se= Standardabweichung der Regression
2.

Standardisierter FRAGEBOGEN bei Einwirkung durch

ROHBAUMWOLL-, ROHHANF- ODER ROHFLACHSSTAUB

Name ................................ Versicherungsnummer .....................
Vorname ............................. Geburtsdatum ............................
Plz./Wohnort ......................... Männlich ◻
Str./Nr. ............................ Weiblich ◻

Berufsvorgeschichte:

Haben Sie jemals gearbeitet in:

Kohlenbergwerken ◻ Asbestbetrieben ◻
anderen Bergbauen ◻ Hanf- u. Juteverarbeitung ◻
Steinbrüchen u. ähnl. ◻ anderen Staubberufen ◻
Gießereien, Eisen- u. Stahlwerken ◻ anderen Baumwollbetrieben ◻

Wenn ”ja”, in welchem

Betrieb Abteilung von - bis Jahre
derzeit

Krankheitsvorgeschichte:

1.

An welcher der folgenden Krankheiten haben Sie jemals gelitten?

Ja Nein Ja Nein
Bronchitis ◻ ◻ Bronchialasthma ◻ ◻
Lungenentzündung ◻ ◻ Andere Lungenerkrankungen ◻ ◻
Rippenfellentzündung ◻ ◻ Herz-Kreislauf-Erkrankungen ◻ ◻
Tuberkulose ◻ ◻
2. Hatten Sie in den vergangenen drei Jahren irgendeine Lungenerkrankung, welche Ja Nein
--- --- --- ---
Arbeitsunfähigkeit bedingt hat oder einen Krankenhausaufenthalt notwendig machte? ◻ ◻
Wenn ”ja”:
--- --- --- --- --- ---
Jahr Krankheitsdauer Auswurf Ärztliche Diagnose
weniger als 1 Woche 1 Woche oder mehr ja/nein
Ja Nein
--- --- --- ---
3. Gibt es Lungenerkrankungen in Ihrer Familie? ◻ ◻
Wenn ”ja”, welche:

Husten:

nie geleg. öfter meistens
4. Husten Sie in der Früh beim Aufstehen (z.B. nach der ◻ ◻ ◻ ◻
ersten Zigarette)?
5. Husten Sie beim Gang ins Freie? ◻ ◻ ◻ ◻
6. Husten Sie während der Nacht? ◻ ◻ ◻ ◻
7. Husten Sie während des Tages? ◻ ◻ ◻ ◻
8. Husten Sie an einem oder an mehreren bestimmten ◻ ◻ ◻ ◻
Tagen in d. Woche? ◻ ◻ ◻ ◻
Wenn ”öfter” oder ”meistens”:
9. Welche(r) Tag(e) ist (sind) das?
Mo Di Mi Do Fr Sa So
◻ ◻ ◻ ◻ ◻ ◻ ◻

Auswurf:

nie geleg. öfter meistens
10. Haben Sie Auswurf in der Früh beim Aufstehen ◻ ◻ ◻ ◻
(z.B. nach der ersten Zigarette)?
11. Haben Sie Auswurf beim Gang ins Freie? ◻ ◻ ◻ ◻
12. Haben Sie Auswurf während der Nacht? ◻ ◻ ◻ ◻
13. Haben Sie Auswurf während des Tages? ◻ ◻ ◻ ◻
14. Haben sie in den vergangenen Jahren drei Wochen oder länger Ja Nein
an Husten bzw. Auswurf gelitten? ◻ ◻
Wenn ”ja”:
15. Leiden Sie in einem Jahr drei Monate oder länger an Husten und Auswurf? ◻ ◻

Atemnot (Beklemmung)

- ohne erkältet (verkühlt) zu sein:
nie geleg. öfter meistens
16. Haben Sie ein Gefühl der Beklemmung oder Atemnot? ◻ ◻ ◻ ◻
Wenn ”öfter” oder ”meistens”:
17. Haben Sie diese Beschwerden nur an einem oder mehreren nein manchmal immer
bestimmtenTagen in der Woche? ◻ ◻ ◻
Wenn ”manchmal” oder ”immer”:
18. An welchem Tag der Woche treten diese Beschwerden Mo Di Mi Do Fr Sa So
auf? ◻ ◻ ◻ ◻ ◻ ◻ ◻
19. Zu welcher Zeit treten am Montag diese Beschwerden auf
--- --- --- --- --- --- --- ---
und wie lange dauern sie an? Von ................... bis ..................
20. Zu welcher Zeit treten am Dienstag Beschwerden auf
und wie lange dauern sie an? Von ................... bis ..................
21. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie rasch in der Ebene gehen oder bei kleinen Steigungen?
Nein Ja
◻ ◻
22. Leiden Sie an Kurzatmigkeit, wenn Sie mit anderen Leuten im üblichen Tempo in der Ebene gehen?
Nein Ja
◻ ◻
23. Müssen Sie wegen Kurzatmigkeit auf einer für Sie üblichen Strecke stehen bleiben?
Nein Ja
◻ ◻
24. Leiden Sie an Kurzatmigkeit beim Waschen bzw. Ankleiden?
Nein Ja
◻ ◻
◻ ◻ ◻ ◻ ◻
1 2 3 4 5 Beurteilungsgrad

Wettereinfluss:

nie geleg. öfter meistens
25. Hat das Wetter einen Einfluss auf Ihre Atmung? ◻ ◻ ◻ ◻
26. Verursacht Ihnen ein bestimmtes Wetter Kurzatmigkeit? ◻ ◻ ◻ ◻

Rauchen:

27. Rauchen Sie derzeit oder haben Sie erst kürzlich (bis ca. ein Monat) Ja Nein
aufgehört zu rauchen? ◻ ◻
Zigaretten am Tag ...................
Zigarren am Tag ...................
Wie viele Jahre rauchen Sie schon? ...................
28. Haben Sie früher geraucht? Ja Nein
◻ ◻
Zigaretten am Tag ...................
Zigarren am Tag ...................
Wie viele Jahre haben Sie geraucht? ...................
Wann haben Sie aufgehört zu rauchen? ...................
5.

Einwirkung durch künstliche OPTISCHE STRAHLUNG

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Episoden von Juckreiz, Hautrötungen und das Auftreten von anderen Hauteffloreszenzen an exponierten Körperstellen,

Vergrößerungen und Veränderungen von Hauteffloreszenzen oder Juckreiz an Hauteffloreszenzen,

„Verblitzen“, starke Blendungen bei der Arbeit, Episoden von Augenrötungen, Veränderungen des Sehfeldes, Flimmern, Fleckensehen, Schleiersehen, Farbsehveränderungen, Skotome.

Besonders zu berücksichtigen sind:

eine besondere Empfindlichkeit gegenüber UV-Bestrahlung (Hautphototyp I nach Fitzpatrick; Personen mit photinduzierten (Anm.: richtig: photoinduzierten) oder photoaggravierten Dermatosen),

eine deutliche Veränderung von Muttermalen, Pigmentveränderungen,

maligne Melanome oder nicht-melanozytären Hauttumore (Basaliom, Plattenepithelkarzinom) in der Anamnese,

ein genetisch bedingtes, erhöhtes Risiko an UV-induzierten Hauttumoren zu erkranken (z.B. Basalzellnävussydrom, Nävuszellnävussyndrom),

der Einfluss von phototoxischen/photoallergischen/immunsuppresiven Medikamenten oder phototoxischen/photoallergischen Arbeitsstoffen,

Auftreten von chronischen durch optische Strahlung induzierten Augenerscheinungen (z.B. Pterygium conjunctivae, Photokonkunktivitis (Anm.: richtig: Photokonjunktivitis), Photokeratitis, Linsentrübung).

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (Expositionshöhe, Expositionsdauer),

der zeitlichen Abfolge von beruflicher Exposition durch optische Strahlung und dem Auftreten von Symptomen an der Haut und an den Augen,

der Verwendung von technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen (insbesondere Schutzbrillen, Schutzbekleidung und Hautschutzmitteln),

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung in Schutzmaßnahmen.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Ällgemeine (Anm.: richtig: Allgemeine) ärztliche Untersuchung:

Inspektion beruflich exponierter Hautareale,

Inspektion des äußeren Auges, zentrale Visusprüfung, Amsler-Test,

ophthalmoskopische Untersuchung des Augenhintergrundes beidseits.

Bei entsprechenden anamnestischen Hinweisen sowie bei pathologischen Befunden und bei Veränderungen von Muttermalen können weiterführende fachärztliche Untersuchungen angezeigt sein.

d. Zeitabstand:

Der empfohlene Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt zwei Jahre.

Abkürzung

VGÜ

Anlage 2

Richtlinien zur Durchführung der ärztlichen Untersuchungen

1.

Grundsätzliche Bestimmungen

2.

Spirometrie

3.

Ergometrie

1.

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

2.

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

3.

Arsen oder seine Verbindungen

4.

Mangan oder seine Verbindungen

5.

Cadmium oder seine Verbindungen

6.

Chrom-VI-Verbindungen

7.

Cobalt oder seine Verbindungen

8.

Nickel oder seine Verbindungen

9.

Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube oder Rauche

10.

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

11.

Schweißrauch

12.

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß

14.

Benzol

15.

Toluol

16.

Xylole

17.

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol

18.

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

19.

Dimethylformamid

20.

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

21.

Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen

22.

Phosphorsäureester

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

24.

Isocyanate

25.

Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte

26.

Hitze

27.

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration

28.

Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau

1.

Eignungsuntersuchung

2.

Wiederkehrende Untersuchung

1.

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

2.

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4

3.

Vibrationen

4.

Nachtarbeit

5.

Künstliche optische Strahlung

Teil I

Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen (alle Untersuchungen)

1.

Grundsätzliche Bestimmungen

Durchführung von Folgeuntersuchungen

Bei jeder Folgeuntersuchung ist die Anamnese sowie die Arbeitsanamnese zu erheben und eine ärztliche Untersuchung durchzuführen. Auch muss bei jeder Untersuchung die gezielte Beratung des/der Untersuchten hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen erfolgen.

1.1 Arbeitsanamnese

Die Arbeitsanamnese stellt einen wesentlichen Teil der arbeitsmedizinischen Untersuchung dar, sie ist daher auch mit besonderer Sorgfalt und Gründlichkeit zu erheben und zu dokumentieren. Unverzichtbar ist stets eine umfassende ärztlich qualifiziert erhobene Arbeitsanamnese.

Die Arbeitsanamnese muss die Beschreibung der Tätigkeit, Angaben zur Expositionsdauer pro Arbeitstag, zur Gesamtdauer der Exposition, zu den technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung sowie Angaben über die zusätzlichen für die Eignungsbeurteilung relevanten Belastungen enthalten.

Es ist eine gezielte Beratung der Arbeitnehmer/innen hinsichtlich Belastungen (z. B. Gesundheitsgefährdung durch die verwendeten Arbeitsstoffe), Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen (inkl. die korrekte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung) durchzuführen.

1.2 Verkürzung von Untersuchungsabständen

Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind in den in den Anlagen 1 und 2 aufgelisteten Untersuchungsabständen durchzuführen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein kürzerer Zeitabstand erforderlich ist.

Bei vorzeitiger Folgeuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

1.3 Weiterführende ärztliche Untersuchung

Bei anamnestischem und/oder klinischem Verdacht auf das Vorliegen einer Erkrankung, die auf eine untersuchungspflichtige Schadstoffeinwirkung zurückgeführt werden kann oder die für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bedeutung ist, ist eine ärztliche Abklärung gegebenenfalls anzuraten.

1.4 BK-Meldung

Ermächtigte Ärzte/Ärztinnen müssen bei Vorliegen einer Berufskrankheit oder bei Krankheitserscheinungen, die den begründeten Verdacht einer solchen rechtfertigen, eine BK-Meldung an die zuständige Unfallversicherungsanstalt durchführen (gemäß § 363 Abs. 2 ASVG).

1.5 Übermittlung von Befunden

Spirometrie-Kurven, Ergometrie- und/oder Röntgenbefunde müssen nicht routinemäßig den Arbeitsinspektionsärztinnen/-ärzten übermittelt werden. Sie sind dem/der zuständigen Arbeitsinspektionsarzt/-ärztin auf Anforderung zu übersenden.

2.

Spirometrie

Spirometrien sind nach wissenschaftlich anerkannten Verfahren (siehe zB Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin) durchzuführen, wobei als Sollwerte die Werte nach Forche und Neuberger (siehe Teil V. Regressionsgleichungen) heranzuziehen sind.

Pro Untersuchung ist die Lungenfunktionsüberprüfung mindestens dreimal vorzunehmen und der jeweils beste Messwert ist zu registrieren.

3.

Ergometrie

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung von Koronarerkrankungen ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.

Für die Belastungsprüfung ist das Fahrradergometer heranzuziehen. Zur Beurteilung der Messwerte sind die in den „Praxisleitlinien Ergometrie“ angeführten Normwerte heranzuziehen. Auf die Kontraindikationen für die Ergometrie und die Kriterien für den Abbruch der Belastung ist besonders zu achten. Wegen der zirkadianen Schwankungen der Leistungsfähigkeit ist die Ergometrie am Vormittag durchzuführen. Die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten. Das Erreichen der Normwerte darf nicht dazu führen, dass routinemäßig die Belastung bei Erreichen dieses Wertes abgebrochen wird, da nur eine symptomlimitierte Ergometrie zum Ausschluss von Koronarkrankheiten geeignet ist; aus dem Erreichen der Normwerte kann daher nicht automatisch die Eignung für die jeweils untersuchte Einwirkung bzw. Tätigkeit resultieren.

Teil II

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

1.

Einwirkung durch BLEI, seine Legierungen oder Verbindungen

Bei der Beschäftigung von Frauen mit Tätigkeiten, bei denen eine Einwirkung von Blei besteht, ist die Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Arbeitnehmerinnen zu beachten.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich des erythropoetischen und des gastrointestinalen Systems (insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken),

Beschwerden und Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems (Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Sensibilitätsstörungen und Schwächegefühl),

Störungen der Fertilität (nicht erfüllter Kinderwunsch sowohl bei Frauen als auch bei Männern),

arterielle Hypertonie,

Beschwerden und Erkrankungen der Niere.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltungen und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Blut:

Harn:

Für die δ-Aminolävulinsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:

Erythrozyten: 3,2 Millionen/µl für Frauen
3,8 Millionen/µl für Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
EPP: 120 µg/100 ml RBC
Blutblei: 30 µg/100 ml
Harn: ALA-U: 10 mg/l (Davis; Männer, Frauen 50 a) 6 mg/l (Davis; Frauen ≤ 50 a)
ALA-U: 10 mg/l (Davis; Männer, Frauen 50 a)
--- ---
6 mg/l (Davis; Frauen ≤ 50 a)

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.

Nichteignung:

Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur Normalisierung der Werte für Blutblei und ALA-U):

Blut:
Blutblei 70 µg/100 ml (Männer, Frauen 50 a)
45 µg/100 ml (Frauen ≤ 50 a)
Harn:
ALA-U: 20 mg/l Harn (Männer, Frauen 50 a)
10 mg/l Harn (Frauen ≤ 50 a)

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des erythropoetischen Systems,

Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,

Erkrankungen der Niere.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr

für Glas- und Akkumulatorenarbeiten drei Monate

für Rostschutzarbeiten (einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen) vier Wochen,

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

drei Monate,

für Glas- und Akkumulatorenarbeiten sechs Wochen

für Rostschutzarbeiten zwei Wochen.

2.

Einwirkung durch metallisches QUECKSILBER oder seine anorganischen Verbindungen

Als Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential gelten insbesondere jene in der Leuchtstoffröhrenentsorgung und beim Recycling von Amalgam.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Mattigkeit, Gliederschmerzen,

neurologische und psychische Auffälligkeiten (Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Störungen der Merkfähigkeit, Tremor, Stimmungslabilität),

erhöhten Speichelfluss,

Beschwerden und Erkrankungen der Niere.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Sie muss insbesondere umfassen:

Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes (Ulcerationen),

Zustand des Gebisses (Zahnfleisch).

Neurologischer Status:

Es ist besonders zu achten auf:

Anästhesien, Parästhesien,

motorische oder sensible Lähmungen,

Fingertremor,

Schüttelbewegungen der Arme, der Beine und des Kopfes.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Quecksilber: 25 µg/g Kreatinin.

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten des Grenzwertes für Quecksilber im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Quecksilber verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

ausgeprägten Nierenerkrankungen,

ausgeprägten neurologischen Erkrankungen,

Quecksilberausscheidung von 50 µg/g Kreatinin.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Leuchtstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung drei Monate

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate;

bei Leuchtstoffröhrenrecycling und Amalgamentsorgung: sechs Wochen.

3.

Einwirkung durch ARSEN oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich der Atemwege (Reizungen, Husten, Atemnot),

neurologische und psychische Auffälligkeiten (Kopfschmerzen, Verwirrtheitszustände, Konzentrationsstörungen),

Magen-Darm-Beschwerden.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen wie:

Erythem,

Follikulitis,

warzige und keratotische Effloreszenzen,

vermehrte Pigmentierung (Melanose),

Veränderungen an den Nägeln.

Spekulumuntersuchung der Nase.

Neurologischer Status:

Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).

Blut:

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die Arsenbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut 3,2 Millionen/µl für Frauen
Erythrozyten: 3,8 Millionen/µl für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten)
bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischemDifferentialblutbild
oberer Grenzwert: 13.000/µl
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
Harn:
Arsen: 50 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,

Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,

Erkrankungen des Blutes,

Nierenerkrankungen,

Hauterkrankungen (z. B. Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte

Arsenüberempfindlichkeit),

Arsenausscheidung 100 µg/l.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate.

4.

Einwirkung durch MANGAN oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich der Atemwege (Reizungen/Entzündungen, Husten),

Müdigkeit,

Vergesslichkeit,

Schwächegefühl,

Schwindel.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist insbesondere zu achten auf:

Reizerscheinungen im Bereich der Atemwege,

chronischen Husten,

Abfall des systolischen Blutdrucks unter Berücksichtigung der vorangegangenen einschlägigen

Untersuchungen.

Neurologischer Status:

Es ist zu achten auf:

Steigerung der Sehnenreflexe,

erhöhter Muskeltonus,

Mobilitätsstarre,

Gangstörungen (breitbeiniger, unsicherer Gang).

Ferner ist zu achten auf:

Muskelkrämpfe,

Schluckstörungen,

Speichelfluss,

Sprachstörungen,

Maskengesicht,

Zittern.

Im Rahmen psychischer Veränderungen sind charakteristisch:

Vergesslichkeit,

Zwangslachen,

Zwangsweinen.

Blut: nur bei Verdacht auf manganbedingte neurologische Symptomatik

*Manganbestimmung (Vollblut)

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwert ist anzusehen:

Blut: nur bei Verdacht auf manganbedingte neurologische Symptomatik

Mangan: 20 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten des Grenzwertes für Mangan im Blut.

Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen Blutdrucks.

Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Mangan verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate.

5.

Einwirkung durch CADMIUM oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich der Atemwege (behinderte Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),

Geruchsstörungen,

Magen-Darmbeschwerden,

Symptome eines „Metall-Dampf-Fiebers“ (z. B. Fieber, Schüttelfrost, Gelenks- und/oder Muskelschmerzen).

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf:

Reizzustände im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Atemwege.

Spekulumuntersuchung der Nase.

Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch:

Gelbfärbung der Zahnhälse, insbesondere der Schneide- und Eckzähne (nur nach hoher Exposition).

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Die Durchführung der Spirometrie hat gemäß dem Skriptum des „Arbeitskreises für Klinische Atemphysiologie, Standardisierung und Begutachtung“ der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie zu erfolgen (siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen).

Harn:

* NAG (N-Acetylglucosaminidase)

Grenzwert für NAG je nach Bestimmungsmethode!

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Cadmium: 2,5 µg/g Kreatinin

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten des Grenzwertes für Cadmium im Harn.

Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode entsprechenden Grenzwertes im Harn. Bei wiederholter Überschreitung des Harngrenzwertes für NAG ist eine fachärztliche Abklärung anzuraten.

Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cadmium verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

ausgeprägten Nierenerkrankungen,

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,

Herzinsuffizienz.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate.

Bei der vorzeitigen Folgeuntersuchung ist nur jener Untersuchungsbefund zu erheben, der die vorzeitige Folgeuntersuchung begründet hat.

6.

Einwirkung durch CHROM-VI-Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Behinderung der Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),

der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen oder Hautausschläge an exponierten Körperteilen – eventuell mit Streuherden, Sensibilisierung),

Magen-Darm-Beschwerden oder –Erkrankungen (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis),

Appetitverlust,

ungewollte Gewichtsabnahme.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf:

Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und oberen Atemwege,

Geschwüre und schmerzlose Perforationen der Nasenscheidewand,

Hautekzeme, insbesondere an Händen und Gesicht.

Spekulumuntersuchung der Nase.

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Die Durchführung der Spirometrie hat gemäß dem Skriptum des „Arbeitskreises für Klinische Atemphysiologie, Standardisierung und Begutachtung“ der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie zu erfolgen (siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen).

Blut:

Nur bei Nicht-Schweißrauch-Exponierten

Harn:

Nur bei Schweißrauch-Exponierten

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die Chrombestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:

gilt für Chrom (VI)-Einwirkung bei Nicht-Schweißrauch-Exponierten

Chrom: 9 µg/l

Harn:

gilt für Chrom (VI)-Einwirkung bei Schweißrauch-Exponierten

Chrom: 12 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten der Grenzwerte für Chrom im Blut oder im Harn.

Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Chrom verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,

Herzinsuffizienz.

Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte Chromallergie zu beachten.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung: sechs Monate.

7.

Einwirkung durch COBALT oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Behinderung der Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),

der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen oder Hautausschläge an exponierten Körperteilen – eventuell mit Streuherden, Sensibilisierung),

Magen-Darm-Beschwerden oder –Erkrankungen (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis),

Appetitverlust,

ungewollte Gewichtsabnahme.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die Cobaltbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Cobalt: 10 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Überschreiten des Grenzwertes für Cobalt im Harn.

Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Cobalt verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben oder eingeschränkt bei ausgeprägten:

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,

Herzinsuffizienz.

Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige Cobaltallergie zu berücksichtigen.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr,

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate.

8.

Einwirkung durch NICKEL oder seine Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane (Behinderung der Nasenatmung, chronischer Schnupfen, blutiges Nasensekret, Husten, blutiger Auswurf),

der Haut (chronische Ekzeme, schlecht heilende Wunden, wiederkehrende Hautentzündungen oder Hautausschläge an exponierten Körperteilen – eventuell mit Streuherden, Sensibilisierung),

Magen-Darm-Beschwerden oder –Erkrankungen (Übelkeit, Durchfälle, Gastritis),

Appetitverlust,

ungewollte Gewichtsabnahme.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Spekulumuntersuchung der Nase.

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Die Durchführung der Spirometrie hat gemäß dem Skriptum des „Arbeitskreises für Klinische Atemphysiologie, Standardisierung und Begutachtung“ der Österreichischen Gesellschaft für Pneumologie zu erfolgen (siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen).

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die Nickelbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Nickel: 7 µg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten des Grenzwertes für Nickel im Harn.

Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese ist anzunehmen, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Nickel verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,

Herzinsuffizienz.

Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige Nickelallergie zu berücksichtigen.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate.

9.

Einwirkung durch ALUMINIUM-, ALUMINIUMOXID- oder ALUMINIUMHYDROXID-haltige STÄUBE UND RAUCHE

Bei Beschäftigten, die Arbeiten mit korundhaltigen Schleif- oder Trennscheiben oder Schleifmitteln durchführen, ist davon auszugehen, dass sie keiner Einwirkung durch Aluminiumoxid ausgesetzt sind, die eine Untersuchungspflicht begründet.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Beschwerden (Husten, Kurzatmigkeit), Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,

Ödeme,

Herzrhythmusstörungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Aluminium: 60 µg/g Kreatinin.

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten des Grenzwertes für Aluminium im Harn.

Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.

Nichteignung:

Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,

Herzinsuffizienz.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate.

10.

Einwirkung durch QUARZ- oder ASBESTHALTIGEN STAUB

oder HARTMETALLSTAUB

Die Untersuchung wegen Einwirkung durch asbesthaltigen Staub entfällt, wenn keine Meldung nach § 22 GKV zu erfolgen hat.

Eine Untersuchung auf Einwirkung von Hartmetallstaub ist nicht durchzuführen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Untersuchungspflicht ergibt, dass eine Untersuchung auf Einwirkung von Cobalt aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich ist.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Beschwerden (Husten, Kurzatmigkeit), Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,

Ödeme,

Herzrhythmusstörungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.

Röntgenuntersuchung:

Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als zwei Jahre sind, ersetzen die hier vorgesehene Röntgenaufnahme.

Die Beurteilung der Röntgenaufnahme hat gemäß der aktuellen ILO-Klassifikation zu erfolgen.

Radiographische Veränderungen, die nicht einer Staublungenerkrankung zugeordnet werden können, sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1-Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.

Nichteignung:

Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,

Herzinsuffizienz,

röntgenologisch eindeutiger Staublunge,

anderen fibrotischen oder granulomatösen Veränderungen der Lunge, sofern diese die Funktion

der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen,

Pleuraschwarten verbunden mit dauerhafter Einschränkung der cardio-pulmonalen Leistungsfähigkeit.

Eine röntgenologisch eindeutige Staublungenerkrankung liegt vor, wenn die im genannten Klassifikationsschema angeführten typischen Veränderungen erkennbar sind und den nach der Staubexposition in Betracht kommenden Staublungenerkrankungen zugeordnet werden können. Hinsichtlich der Silikose müssen auf der Röntgenaufnahme zumindest punktförmige Schatten (p-Form) in einer Durchsetzungsdichte (Streuung) von mindestens 2/1 oder 1/2 und in einer Verteilung auf mehr als ein Lungenfeld erkennbar sein, hinsichtlich der Asbestose unregelmäßige Streifenschatten (s-förmig, t-förmig) in einer Durchsetzungsdichte von zumindest 1/1 und in einer vorwiegend auf die Mittel- und Unterfelder beschränkten Verteilung erkennbar sein.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

zwei Jahre bzw. für die Röntgenuntersuchung 4 Jahre;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

ein Jahr.

Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme anzufertigen.

11.

Einwirkung durch SCHWEISSRAUCH

Eine Untersuchung auf Einwirkung von Schweißrauch ist nicht durchzuführen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Untersuchungspflicht ergibt, dass eine Untersuchung auf Einwirkung von Nickel, Chrom VI oder Mangan aus arbeitsmedizinischer Sicht erforderlich ist

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Erkrankungen, Operationen oder Verletzungen der Atmungsorgane sowie Restzustände nach

solchen, sofern diese die Funktion der Atmungsorgane wesentlich beeinträchtigen.

Häufigkeit des Auftretens von Husten, nächtlicher Husten,

Kurzatmigkeit, auffällige Leistungsminderung, Ödeme, Herzrhythmusstörungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Durchführung der Spirometrie: siehe Teil I/2 Allgemeine Bestimmungen zur Durchführung von Untersuchungen.

Röntgenuntersuchung (nur bei Eignungsuntersuchung)

Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als zwei Jahre sind, ersetzen die hier vorgesehene Röntgenaufnahme.

Radiographische Veränderungen sind nach freier Diktion zu beschreiben, sofern ihnen für die Beurteilung der Eignung oder weiteren Eignung des/der Untersuchten Bedeutung zukommt.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Diese liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den/die Untersuchte/n maßgebenden Sollwert um 20% unterschreitet, bzw. den MEF50-Sollwert um 50% unterschreitet.

Eine vorzeitige Folgeuntersuchung ist jedoch nicht erforderlich, wenn im Vergleich zu Vorbefunden der altersabhängige physiologische Abfall der 1 Sekundenkapazität (FEV1) von 40 ml/Jahr nicht überschritten wird oder aus der Beurteilung des Kurvenverlaufes der Forcierten Vitalkapazität (FVC) eine eingeschränkte Mitarbeit des Untersuchten/der Untersuchten ersichtlich ist.

Nichteignung:

Eine Eignung für die oben angeführten Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion,

Herzinsuffizienz.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

zwei Jahre;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

ein Jahr.

12.

Einwirkung durch FLUOR oder seine anorganischen Verbindungen

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,

Symptome einer Osteosklerose wie Gliederschmerzen, bleierne Schwere in den Gliedern,

Steifheit der Wirbelsäule, sonstige Bewegungseinschränkungen,

Knochenfrakturen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Besonders ist zu achten auf:

Zustand der Zähne,

Reizerscheinungen in den Atemwegen und Augen,

chronischer Husten,

vermehrter Auswurf,

Atemnot.

Die Schneidekanten der Zähne zeigen bei erhöhter Fluoraufnahme frühzeitige Abnützung. Mitunter zeigen sich weiße Flecken (“mottled teeth”).

Harn:

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwerte sind anzusehen:

Harn:

Wenn die Harnprobe unmittelbar nach Expositions- bzw. Schichtende abgenommen wurde:

Fluorid 7 mg/g Kreatinin.

Wenn die Harnprobe vor nachfolgender Schicht abgenommen wurde:

Fluorid 4 mg/g Kreatinin.

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten der zulässigen Grenzwerte für Fluorid im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für mit einer Einwirkung durch Fluor verbundene Tätigkeiten ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :

Knochenerkrankungen, insbesondere osteosklerotischen Prozessen,

sonstigen Störungen des Kalziumstoffwechsels.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

sechs Monate.

13.

Einwirkung durch ROHPARAFFIN, TEER, TEERÖLE, ANTHRACEN, PECH oder RUSS (mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

chronische und allergische Hauterkrankungen,

besondere Empfindlichkeit gegenüber Sonnenbestrahlung,

deutliche Veränderung von Muttermalen,

Pigmentveränderungen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Eingehende Inspektion der unbedeckten Körperstellen mittels Dermatoskop oder Leuchtlupe, insbesondere der Haut-Schleimhautübergänge.

Besonders ist zu achten auf:

Hautleiden wie Ichthyose, Seborrhoe.

d. Beurteilung:

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Hautveränderungen, die für eine Hautkrebsentstehung von Bedeutung sind.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Stoffe verbunden sind, die Hautkrebs verursachen können, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

ausgedehnter Vitiligo,

in allen Fällen, in welchen bereits einmal ein Hautkrebs im Bereich der frei getragenen

Körperstellen vorlag.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

zwei Jahre;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

drei Monate.

14.

Einwirkung durch BENZOL

Bei Beschäftigten in Tankstellen ist davon auszugehen, dass sie keiner Benzol-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht begründet, ausgesetzt sind.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Haut- und Schleimhautreizungen,

sowie auf Beschwerden, die im Hinblick auf den Wirkungsmechanismus des Benzols bzw. seiner

Abbauprodukte im Organismus auf eine Störung der Blutbildung hinweisen, wie:

Zahnfleischbluten,

Auftreten von flächenhaften Haut- und Schleimhautblutungen bei geringfügigen Traumen,

und auf Einnahme von Medikamenten, die Knochenmarksdepressionen verursachen können.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Blut:

Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich bzw. bei Arbeiten in Kokereien alle sechs Monate durchzuführen.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die t,t-Muconsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
MCV: 79-97 fl
Erythrozyten: 3,2 Millionen/µl für Frauen
3,8 Millionen/µl für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten
bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem
Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13.000/µl
Thrombozyten: 150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild

Harn:

t,t-Muconsäure: 1,6 mg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen Morphologien im Blut.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Benzol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei: Erkrankungen des Blutes,

Erkrankungen der Blut bildenden Organe.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Arbeiten in Kokereien: drei Monate, für die Blutuntersuchung sechs Monate;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

drei Monate;

bei Arbeiten in Kokereien: sechs Wochen.

15.

Einwirkung durch TOLUOL

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Erkrankungen des Blutes und der Blut bildenden Organe,

chronisch entzündliche Hauterkrankungen,

ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen,

sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:

Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit,

Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Farbsehstörungen,

Herzklopfen, Zittern in den Händen, Schweißausbrüche,

Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,

Alkoholintoleranz.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Blut:

Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen:

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende eines Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die o-Cresolbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Erythrozyten: 3,2 Millionen/µl für Frauen
3,8 Millionen/µl für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13.000/µl
Thrombozyten: 150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem Differentialblutbild

Harn:

o-Cresol: 0,8 mg/l

Bei wiederholt erhöhten o-Cresolwerten ist zusätzlich Toluol im Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

Grenzwert:

Toluol: 250 µg/l Blut

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen Morphologien im Blut.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Toluol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei :

Erkrankungen des Blutes und der Blut bildenden Organe, erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

drei Monate.

16.

Einwirkung durch XYLOLE

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

chronisch entzündliche Hauterkrankungen,

ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen,

sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:

Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit,

Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Farbsehstörungen,

Herzklopfen, Zittern in den Händen, Schweißausbrüche,

Appetitlosigkeit, Übelkeit, sonstige Magen-Darmbeschwerden,

Alkoholintoleranz.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende eines Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

Für die Methylhippursäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

Methylhippursäure: 1,5 g/l

Bei wiederholten Überschreitungen des Grenzwertes im Harn ist zusätzlich Xylol im Blut am Ende eines Arbeitstages zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

Grenzwert:

Xylol: 1000 µg/l Blut (= 1 mg/l Blut)

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Xylole verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei:

erheblichen Störungen im Bereich des zentralen und peripheren Nervensystems.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

drei Monate.

17.

Einwirkung durch TRICHLORMETHAN (Chloroform), TRICHLORETHEN (Trichlorethylen), TETRACHLORMETHAN (Tetrachlorkohlenstoff), TETRACHLORETHAN, TETRACHLORETHEN (Perchlorethylen) oder CHLORBENZOL

Bei Beschäftigten in Chemisch-Reinigungen ist davon auszugehen, dass sie keiner Per-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht begründet, ausgesetzt sind.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Beschwerden im Bereich des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems, wie:

Kopfschmerzen, Schwindel,

Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit,

Sensibilitätsstörungen,

Geruchs- und Geschmacksstörungen,

Seh- und Hörstörungen,

Beklemmungen, Klagen über Herzunruhe,

psycho-vegetative Übererregbarkeit.

Weitere Zeichen einer erhöhten Einwirkung durch Halogenkohlenwasserstoffe können sein:

Appetitlosigkeit, Übelkeit, Erbrechen,

sonstige Magen-Darmstörungen,

ungewollte Gewichtsabnahme,

Alkoholintoleranz.

Es ist nach Hautveränderungen zu fragen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Neurologischer Status:

Zu berücksichtigen sind:

Motorik,

Sensibilität,

Verhalten der Sehnenreflexe.

Bei Arbeiten mit Trichlorethen (Trichlorethylen) ist auf Zeichen einer “Tri-Sucht” besonders zu achten.

Blut:

Harn:

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:

Leberfunktionsprüfung:SGOT bis 50 U/I für Männer; bis 35 U/I für Frauen;

SGPT bis 50 U/I für Männer;

bis 35 U/I für Frauen;

GGT bis 66 U/I für Männer;

bis 39 U/l für Frauen.

Harn:

Trichloressigsäure bei Per-Exposition: 40 mg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Überschreiten von mindestens zwei der Grenzwerte im Blut;

Bei Überschreitung des Grenzwertes für Trichloressigsäure im Harn; nur bei Per-Exposition.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten unter Einwirkung von Trichlorethylen, Perchlorethylen, Chloroform, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Chlorbenzol ist im Allgemeinen nicht gegeben bei

Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems,

chronischen Leberschäden,

Nierenerkrankungen.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

drei Monate.

18.

Einwirkung durch KOHLENSTOFFDISULFID (Schwefelkohlenstoff)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Appetitlosigkeit,

stärkere Gewichtsveränderungen,

Schlaflosigkeit,

Gedächtnisschwäche, Konzentrationsstörungen,

Gereiztheit, Stimmungslabilität,

Sehstörungen,

sowie auf Symptome, die auf koronare oder periphere Gefäßveränderungen hinweisen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),

technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,

zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,

dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Neurologischer Status:

Zu berücksichtigen sind:

Sensibilitätsstörungen,

Parästhesien und Polyneuropathien,

Störungen der Sehnenreflexe,

Tremor der Hände,

Störungen der Pupillen- und Cornealreflexe,

Parkinson-Symptome.

Ophthalmologische Untersuchung:

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