Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008)(CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 394L0033, 393L0104)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-02-01
Letzte Aktualisierung 2026-04-09
Status Aufgehoben · 2008-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API

```

```

Schweißrauch, Aluminiumstaub 2 Jahre,

für die Röntgenuntersuchung

6 Jahre

```

```

Rohbaumwoll- oder Flachsstaub 1 Jahr

```

```

Fluor oder seine anorganischen 1 Jahr, für die

Verbindungen Röntgenuntersuchung

3 Jahre

```

```

Dimethylformamid 6 Monate

```

```

Isocyanate 1 Jahr

```

```

Zeitabstände

Einwirkungen nach § 49 Abs. 2 (ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2)

```

```

Den Organismus belastende 2 Jahre

Hitze

```

```

Tätigkeiten im Rahmen von 1 Jahr

Gasrettungsdiensten,

Grubenwehren, Gasschutzwehren

sowie als deren ortskundige

Führer

```

```

Tragen von Atemschutzgeräten 1 Jahr

```

```

Zeitabstände

Einwirkungen nach § 50 (ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2)

```

```

Lärm 5 Jahre

```

```

Zeitabstände

Einwirkungen nach § 51 (ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2)

```

```

Nachtarbeit 3 Jahre

```

```

Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre

```

```

Biologische Arbeitsstoffe 1 Jahr

```

```

```

```

*1) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

*2) Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten die kürzer als 6 Monate dauern.

*3) Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

Abkürzung

VGÜ

Anlage 1

zur Verordnung über die

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Zeitabstände der Untersuchungen

Zeitabstände

Einwirkungen nach § 49 Abs. 1 (ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2)

```

```

Blei, seine Legierungen oder 3 Monate

Verbindungen Rostschutzarbeiten *1): 4 Wochen

Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

```

```

Bleitetraethyl und 6 Monate

Bleitetramethyl

```

```

Phosphorsäureester 6 Monate oder

Ende der Saison *2)

```

```

Quecksilber oder seine 6 Monate

anorganischen Verbindungen

```

```

Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr

```

```

Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr

```

```

Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr

```

```

Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr,

für die Röntgenuntersuchung

6 Jahre

```

```

Benzol 3 Monate, für die

Blutuntersuchung 6 Monate

```

```

Toluol, Xylole 6 Monate, für die

Blutuntersuchung 1 Jahr

```

```

Aromatische Nitro- und 6 Monate

Aminoverbindungen

```

```

Trichlormethan (Chloroform), 6 Monate

Trichlorethen (Trichlorethylen),

Tetrachlormethan

(Tetrachlorkohlenstoff),

Tetrachlorethan,

Tetrachlorethen (Perchlorethylen)

oder Chlorbenzole

```

```

Ethylenglykoldinitrat 1 Jahr

(Nitroglykol), Glyzerintrinitrat

(Nitroglyzerin)

```

```

Kohlenstoffdisulfid 6 Monate, für die

(Schwefelkohlenstoff) Ergometrie 1 Jahr

```

```

Rohparaffin, Teer, Teeröle, 2 Jahre

Anthracen, Pech, Ruß *3)

```

```

Quarz- (einschließl. Cristobalit 2 Jahre

oder Tridymit), Asbest- oder

Hartmetallstaub

```

```

Schweißrauch, Aluminiumstaub 2 Jahre,

für die Röntgenuntersuchung

6 Jahre

```

```

Rohbaumwoll- oder Flachsstaub 1 Jahr

```

```

Fluor oder seine anorganischen 1 Jahr, für die

Verbindungen Röntgenuntersuchung

3 Jahre

```

```

Dimethylformamid 6 Monate

```

```

Isocyanate 1 Jahr

```

```

Zeitabstände

Einwirkungen nach § 49 Abs. 2 (ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2)

```

```

Den Organismus belastende 2 Jahre

Hitze

```

```

Tätigkeiten im Rahmen von 1 Jahr

Gasrettungsdiensten,

Grubenwehren, Gasschutzwehren

sowie als deren ortskundige

Führer

```

```

Tragen von Atemschutzgeräten 1 Jahr

```

```

Zeitabstände

Einwirkungen nach § 50 (ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2)

```

```

Lärm 5 Jahre

```

```

Zeitabstände

Einwirkungen nach § 51 (ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2)

```


```

Nachtarbeit zwei Jahre, für Arbeitnehmer/innen

nach Vollendung des

```

50.

Lebensjahres oder nach zehn

```

Jahren als Nachtarbeitnehmer/innen

ein Jahr

```


```

Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre

```

```

Biologische Arbeitsstoffe 1 Jahr

```

```

```

```

*1) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

*2) Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten die kürzer als 6 Monate dauern.

*3) Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

Abkürzung

VGÜ

Die Tabelle "Einwirkungen nach § 50" tritt für Arbeitsstätten und

auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor

(einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15.

Februar 2008 in Kraft (vgl. § 11 Abs. 10).

Anlage 1

zur Verordnung über die

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Zeitabstände der Untersuchungen

Zeitabstände

Einwirkungen nach § 49 Abs. 1 (ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2)

```


```

Blei, seine Legierungen oder 3 Monate

Verbindungen Rostschutzarbeiten *1): 4 Wochen

Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

```


```

Bleitetraethyl und 6 Monate

Bleitetramethyl

```


```

Phosphorsäureester 6 Monate oder

Ende der Saison *2)

```


```

Quecksilber oder seine 6 Monate

anorganischen Verbindungen

```


```

Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr

```


```

Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr

```


```

Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr

```


```

Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr,

für die Röntgenuntersuchung

6 Jahre

```


```

Benzol 3 Monate, für die

Blutuntersuchung 6 Monate

```


```

Toluol, Xylole 6 Monate, für die

Blutuntersuchung 1 Jahr

```


```

Aromatische Nitro- und 6 Monate

Aminoverbindungen

```


```

Trichlormethan (Chloroform), 6 Monate

Trichlorethen (Trichlorethylen),

Tetrachlormethan

(Tetrachlorkohlenstoff),

Tetrachlorethan,

Tetrachlorethen (Perchlorethylen)

oder Chlorbenzole

```


```

Ethylenglykoldinitrat 1 Jahr

(Nitroglykol), Glyzerintrinitrat

(Nitroglyzerin)

```


```

Kohlenstoffdisulfid 6 Monate, für die

(Schwefelkohlenstoff) Ergometrie 1 Jahr

```


```

Rohparaffin, Teer, Teeröle, 2 Jahre

Anthracen, Pech, Ruß *3)

```


```

Quarz- (einschließl. Cristobalit 2 Jahre

oder Tridymit), Asbest- oder

Hartmetallstaub

```


```

Schweißrauch, Aluminiumstaub 2 Jahre,

für die Röntgenuntersuchung

6 Jahre

```


```

Rohbaumwoll- oder Flachsstaub 1 Jahr

```


```

Fluor oder seine anorganischen 1 Jahr, für die

Verbindungen Röntgenuntersuchung

3 Jahre

```


```

Dimethylformamid 6 Monate

```


```

Isocyanate 1 Jahr

```


```

Zeitabstände

Einwirkungen nach § 49 Abs. 2 (ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2)

```


```

Den Organismus belastende 2 Jahre

Hitze

```


```

Tätigkeiten im Rahmen von 1 Jahr

Gasrettungsdiensten,

Grubenwehren, Gasschutzwehren

sowie als deren ortskundige

Führer

```


```

Tragen von Atemschutzgeräten 1 Jahr

```


```

Zeitabstände

Einwirkungen nach § 50 (ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2)

```


```

Lärm 5 Jahre

(bei Überschreitung des

Expositionsgrenzwertes)

```


```

Zeitabstände

Einwirkungen nach § 51 (ausgenommen Verkürzungen nach

Anlage 2)

```


```

Nachtarbeit zwei Jahre, für Arbeitnehmer/innen

nach Vollendung des

```

50.

Lebensjahres oder nach zehn

```

Jahren als Nachtarbeitnehmer/innen

ein Jahr

```


```

Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre

```


```

Biologische Arbeitsstoffe 1 Jahr

```


```

Lärm (bei Überschreitung 5 Jahre

des Auslösewertes)

```


```

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen 4 Jahre

oder Ganzkörper-Vibrationen)

```


```

*1) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

*2) Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten die kürzer als 6 Monate dauern.

*3) Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

Abkürzung

VGÜ

Anlage 1

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)

Zeitabstände

(ausgenommen Verkürzungen

Anlage 2)

```


```

1.1. Blei, seine Legierungen oder 3 Monate

Verbindungen Rostschutzarbeiten *1):

4 Wochen

Spritzlackierarbeiten:

6 Monate

```


```

1.2. Bleitetraethyl oder 6 Monate

Bleitetramethyl

```


```

```

2.

Quecksilber oder seine 6 Monate

```

anorganischen Verbindungen

```


```

```

3.

Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr

```

```


```

```

4.

Mangan oder seine Verbindungen 6 Monate

```

```


```

```

5.

Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr

```

```


```

```

6.

Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr

```

```


```

```

7.

Cobalt oder seine Verbindungen 1 Jahr

```

```


```

```

8.

Nickel oder seine Verbindungen 1 Jahr

```

```


```

```

9.

Aluminiumstaub oder 1 Jahr

```

aluminiumhältiger Schweißrauch

```


```

```

10.

Quarz- oder asbesthaltiger Staub 2 Jahre

```

oder Hartmetallstaub für die

Röntgenuntersuchung:

4 Jahre

```


```

```

11.

Schweißrauch 2 Jahre

```

```


```

```

12.

Fluor oder seine anorganischen 1 Jahr

```

Verbindungen für die

Röntgenuntersuchung:

3 Jahre

```


```

```

13.

Rohparaffin, Teer, Teeröle, 2 Jahre

```

Anthracen, Pech oder Ruß *2)

```


```

```

14.

Benzol 3 Monate

```

für die Blutuntersuchung:

1 Jahr, für

hochexponierte Personen:

6 Monate

```


```

```

15.

Toluol 6 Monate

```

für die Blutuntersuchung:

1 Jahr

```


```

```

16.

Xylole 6 Monate

```

```


```

```

17.

Trichlormethan (Chloroform), 6 Monate

```

Trichlorethen (Trichlorethylen),

Tetrachlormethan

(Tetrachlorkohlenstoff),

Tetrachlorethan, Tetrachlorethen

(Perchlorethylen) oder

Chlorbenzole

```


```

```

18.

Kohlenstoffdisulfid 6 Monate

```

(Schwefelkohlenstoff) für die Ergometrie:

1 Jahr

```


```

```

19.

Dimethylformamid 6 Monate

```

```


```

```

20.

Ethylenglykoldinitrat 1 Jahr

```

(Nitroglykol) oder

Glyzerintrinitrat

(Nitroglyzerin)

```


```

```

21.

Aromatische Nitro- und 6 Monate

```

Aminoverbindungen

```


```

```

22.

Phosphorsäureester 6 Monate oder

```

am Ende der Saison *3)

```


```

```

23.

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder 1 Jahr

```

Rohflachsstaub

```


```

```

24.

Isocyanate 1 Jahr

```

```


```

```

25.

Gasrettungsdienste, Grubenwehren 1 Jahr

```

sowie deren ortskundige

Führer/innen, Tragen schwerer

Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

```


```

```

26.

Den Organismus besonders 2 Jahre

```

belastende Hitze

```


```

```

27.

Herabgesetzte 2 Jahre

```

Sauerstoffkonzentration (unter

17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)

```


```

```

28.

Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren 1 Jahr

```

unter Tage im Bergbau

```


```

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)

Zeitabstände

(ausgenommen Verkürzungen

Anlage 2)

```


```

Lärm 5 Jahre

```


```

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

Zeitabstände

(ausgenommen Verkürzungen

Anlage 2)

```


```

```

1.

Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre

```

```


```

```

2.

Biologische Arbeitsstoffe der 1 Jahr

```

Gruppen 2, 3 oder 4

```


```

```

3.

Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen 4 Jahre

```

oder Ganzkörpervibrationen)

```


```

```

4.

Nachtarbeit 2 Jahre,

```

für Arbeitnehmer/innen

nach Vollendung des

```

50.

Lebensjahres oder

```

nach 10 Jahren als

Nachtarbeitnehmer/in

1 Jahr

```


```

```


```

*1) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2) Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte. 3) Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.

Abkürzung

VGÜ

Anlage 1

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)

Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)
1.1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen 3 Monate Rostschutzarbeiten 1: 4 Wochen Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
1.2. Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl 6 Monate
2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen 6 Monate
3. Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr
4. Mangan oder seine Verbindungen 6 Monate
5. Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr
6. Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr
7. Cobalt oder seine Verbindungen 1 Jahr
8. Nickel oder seine Verbindungen 1 Jahr
9. Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch 1 Jahr
10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
11. Schweißrauch 2 Jahre
12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr für die Röntgenuntersuchung: 3 Jahre
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 2 Jahre
14. Benzol 3 Monate für die Blutuntersuchung: 1 Jahr, für hochexponierte Personen: 6 Monate
15. Toluol 6 Monate für die Blutuntersuchung: 1 Jahr
16. Xylole 6 Monate
17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole 6 Monate
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) 6 Monate für die Ergometrie: 1 Jahr
19. Dimethylformamid 6 Monate
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) 1 Jahr
21. Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen 6 Monate
22. Phosphorsäureester 6 Monate oder am Ende der Saison3
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub 1 Jahr
24. Isocyanate 1 Jahr
25. Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) 1 Jahr
26. Den Organismus besonders belastende Hitze 2 Jahre
27. Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) 2 Jahre
28. Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau 1 Jahr

1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)

Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)
Lärm 5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen Anlage 2)
1. Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre
2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 1 Jahr
3. Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) 4 Jahre
4. Nachtarbeit 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr
5. Künstliche optische Strahlung 2 Jahre

Abkürzung

VGÜ

Anlage 1

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)

Zeitabstände
1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
3. Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr
4. Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr
5. Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr
6. Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr
7. Cobalt oder seine Verbindungen 1 Jahr
8. Nickel oder seine Verbindungen 1 Jahr
9. Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche 1 Jahr
10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
11. Schweißrauch 2 Jahre
12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 2 Jahre
14. Benzol 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate
15. Toluol 1 Jahr
16. Xylole 1 Jahr
17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol 1 Jahr
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) 1 Jahr
19. Dimethylformamid 1 Jahr
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) 1 Jahr
21. Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen 1 Jahr
22. Phosphorsäureester 1 Jahr oder am Ende der Saison3
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub 1 Jahr
24. Isocyanate 1 Jahr
25. Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) 2 Jahre
26. Den Organismus besonders belastende Hitze 2 Jahre
27. Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) 2 Jahre
28. Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau 1 Jahr

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)

Zeitabstände
Lärm 5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

Zeitabstände
1. Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre
2. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 2 Jahre
3. Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) 4 Jahre
4. Nachtarbeit 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr
5. Künstliche optische Strahlung 2 Jahre

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.


1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Abkürzung

VGÜ

Anlage 1

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)

Zeitabstände
1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
3. Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr
4. Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr
5. Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr
6. Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr
7. Cobalt oder seine Verbindungen 1 Jahr
8. Nickel oder seine Verbindungen 1 Jahr
9. Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche 1 Jahr
10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
11. Schweißrauch 2 Jahre
12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 2 Jahre
14. Benzol 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate
15. Toluol 1 Jahr
16. Xylole 1 Jahr
17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol 1 Jahr
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) 1 Jahr
19. Dimethylformamid 1 Jahr
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) 1 Jahr
21. Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen 1 Jahr
22. Phosphorsäureester 1 Jahr oder am Ende der Saison3
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub 1 Jahr
24. Isocyanate 1 Jahr
25. Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) 2 Jahre
26. Den Organismus besonders belastende Hitze 2 Jahre
27. Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) 2 Jahre
28. Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau 1 Jahr

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)

Zeitabstände
Lärm 5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

Zeitabstände
1. Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre
2. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 2 Jahre
3. Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) 4 Jahre
4. Nachtarbeit 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr
5. Künstliche optische Strahlung 2 Jahre
6. Elektromagnetische Felder 5 Jahre

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.


1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Abkürzung

VGÜ

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19

Anlage 1

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)

Zeitabstände
1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
3. Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr
4. Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr
5. Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr
6. Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr
7. Cobalt oder seine Verbindungen 1 Jahr
8. Nickel oder seine Verbindungen 1 Jahr
9. Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche 1 Jahr
10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
11. Schweißrauch 2 Jahre
12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 2 Jahre
14. Benzol 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate
15. Toluol 1 Jahr
16. Xylole 1 Jahr
17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol 1 Jahr
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) 1 Jahr
19. Dimethylformamid 1 Jahr
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) 1 Jahr
21. Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen 1 Jahr
22. Phosphorsäureester 1 Jahr oder am Ende der Saison3
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub 1 Jahr
24. Isocyanate 1 Jahr
25. Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) 2 Jahre
26. Den Organismus besonders belastende Hitze 2 Jahre
27. Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) 2 Jahre
28. Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau 1 Jahr

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)

Zeitabstände
Lärm 5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

Zeitabstände
1. Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre
2. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 2 Jahre
3. Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) 4 Jahre
4. Nachtarbeit 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr
5. Künstliche optische Strahlung 2 Jahre
6. Elektromagnetische Felder 5 Jahre

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.

Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.


1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Abkürzung

VGÜ

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19

Anlage 1

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)

Zeitabstände
1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
3. Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr
4. Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr
5. Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr
6. Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr
7. Cobalt oder seine Verbindungen 1 Jahr
8. Nickel oder seine Verbindungen 1 Jahr
9. Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche 1 Jahr
10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
11. Schweißrauch 2 Jahre
12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 2 Jahre
14. Benzol 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate
15. Toluol 1 Jahr
16. Xylole 1 Jahr
17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol 1 Jahr
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) 1 Jahr
19. Dimethylformamid 1 Jahr
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) 1 Jahr
21. Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen 1 Jahr
22. Phosphorsäureester 1 Jahr oder am Ende der Saison3
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub 1 Jahr
24. Isocyanate 1 Jahr
25. Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) 2 Jahre
26. Den Organismus besonders belastende Hitze 2 Jahre
27. Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) 2 Jahre
28. Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau 1 Jahr

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)

Zeitabstände
Lärm 5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

Zeitabstände
1. Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre
2. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 2 Jahre
3. Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) 4 Jahre
4. Nachtarbeit 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr
5. Künstliche optische Strahlung 2 Jahre
6. Elektromagnetische Felder 5 Jahre

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.


1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Abkürzung

VGÜ

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19

Anlage 1

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)

Zeitabstände
1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen
2. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
3. Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr
4. Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr
5. Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr
6. Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr
7. Cobalt oder seine Verbindungen 1 Jahr
8. Nickel oder seine Verbindungen 1 Jahr
9. Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche 1 Jahr
10. Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
11. Schweißrauch 2 Jahre
12. Fluor oder seine anorganischen Verbindungen 1 Jahr
13. Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 2 Jahre
14. Benzol 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate
15. Toluol 1 Jahr
16. Xylole 1 Jahr
17. Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol 1 Jahr
18. Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) 1 Jahr
19. Dimethylformamid 1 Jahr
20. Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) 1 Jahr
21. Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen 1 Jahr
22. Phosphorsäureester 1 Jahr oder am Ende der Saison3
23. Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub 1 Jahr
24. Isocyanate 1 Jahr
25. Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) 2 Jahre
26. Den Organismus besonders belastende Hitze 2 Jahre
27. Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) 2 Jahre
28. Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau 1 Jahr

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)

Zeitabstände
Lärm 5 Jahre

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)

Zeitabstände
1. Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre
2. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 2 Jahre
3. Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) 4 Jahre
4. Nachtarbeit 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr
5. Künstliche optische Strahlung 2 Jahre
6. Elektromagnetische Felder 5 Jahre
7. Reproduktionstoxische Arbeitsstoffe 1 Jahr
8. Natürliche UV-Strahlung 3 Jahre, ab Vollendung des 45. Lebensjahres 1 Jahr

Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.


1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.

Abkürzung

VGÜ

Anlage 2

zur Verordnung über die

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

Richtlinien zur Durchführung der Untersuchungen

Inhalt:

Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl

Phosphorsäureester

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

Arsen oder seine Verbindungen

Mangan oder seine Verbindungen

Cadmium oder seine Verbindungen

Chrom-VI-Verbindungen

Benzol

Toluol oder Xylole

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen),

Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan,

Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

Schweißrauch oder Aluminiumstaub

Rohbaumwoll- oder Flachsstaub

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

Dimethylformamid

Isocyanate

Hitze

Gasrettungsdienst, schwere Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

Eignungsuntersuchung

Wiederkehrende Untersuchung

Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen

Nachtarbeit

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4

Teil IV:

Regressionsgleichungen, Tabellen 1 bis 2

Standardisierter Fragebogen bei Einwirkung von Rohbaumwoll- oder

Flachsstaub

Teil I

Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Blei,

seine Legierungen oder Verbindungen ausgesetzt sind

1.

Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich des hämatopoetischen und des gastrointestinalen Systems (insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken), sowie des peripheren und zentralen Nervensystems (Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Sensibilitätsstörungen) und der Nieren.

2.

Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Neurologischer Status

Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).

2.3. Blut:

2.4. Harn:

Für die Delta-Aminolävulinsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.

3.

Beurteilung:

3.1 Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Erythrocyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen

3,8 Millionen/mm3 für Männer

Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Hämatokrit: 30% für Frauen

35% für Männer

EPP: 80 myg/100 ml

Blutblei: 45 myg/100 ml (Männer, Frauen 45 a)

35 myg/100 ml (Frauen 45 a)

3.1.2. Harn:

ALA-U: 10 mg/l (Davis; Männer, Frauen 45 a)

6 mg/l (Davis; Frauen ≥ 45 a)

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich bei Rostschutzarbeiten auf zwei Wochen, bei Spritzlackierarbeiten auf drei Monate, bei allen anderen Tätigkeiten auf sechs Wochen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur Normalisierung der Werte für EPP, Blutblei und ALA-U):

3.3.1. Blut:

EPP: 120 myg/100 ml

Blutblei: 70 myg/100 ml (Männer, Frauen 45 a)

45 myg/100 ml (Frauen ≤ 45 a)

3.3.2. Harn:

ALA-U: 20 mg/l Harn (Männer, Frauen 45 a)

10 mg/l Harn (Frauen ≤ 45 a)

3.3.3. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des erythropoetischen Systems,

Erkrankungen der Nieren,

Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl ausgesetzt sind

1.

Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf zentralnervöse Symptome wie:

Verstimmungs- und Angstzustände, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Händezittern, Übelkeit, Gewichtsabnahme und unter Umständen stärkere Verwirrtheitszustände.

2.

Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Neurologischer Status:

Im Hinblick auf die selektive Giftwirkung der Bleialkyle auf das zentrale Nervensystem. Bei klinisch-neurologischem Verdacht auf erhöhte Bleialkyleinwirkung: quantitative Blutbleibestimmung.

2.3. Blut:

2.4. Harn:

Für die Bleibestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.

3.

Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Erythrocyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen

3,8 Millionen/mm3 für Männer

Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Hämatokrit: 30% für Frauen

35% für Männer

3.1.2. Blei im Harn: 120 myg/l

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 150 myg Blei/l Harn.

3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des erythropoetischen Systems,

Erkrankungen der Nieren,

Erkrankungen des Magen-Darmtrakts,

Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems, schweren Gefäßerkrankungen mit ausgeprägter Hypertonie.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Phosphorsäureester ausgesetzt sind

1.

Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Schwindelanfälle, Appetitlosigkeit, Übelkeit.

2.

Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Neurologischer Status:

Im Hinblick auf die fortgesetzte Reizung des parasympathischen Nervensystems durch langsam fortschreitende Senkung des Cholinesterasespiegels ist auf neurologische Symptome in dieser Richtung zu achten bzw. auf Störungen, die ihre Ursache in dieser Verschiebung des vegetativen Gleichgewichts haben.

2.3. Blut:

2.3.1. Vor Expositionsbeginn:

Bestimmung der Aktivität der (Pseudo)Cholinesterase im Serum. Der Bezugswert (= Ausgangswert) ist individuell variabel, ist vor Beginn der Exposition zu bestimmen und entspricht 100%.

2.3.2. Folgeuntersuchung:

Die Folgeuntersuchungen sind am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

Bestimmung der Aktivität der (Pseudo)Cholinesterase im Serum.

3.

Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Bei Unterschreitung von 70% des individuellen Bezugswertes oder bei einem Wert 4.000 mU/l.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Phosphorsäureester verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, insbesondere bei myasthenischen Krankheitsbildern und bei schweren Lebererkrankungen.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

metallisches Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

ausgesetzt sind

1.

Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf Klagen über:

Mattigkeit, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Schlafstörungen, neurologische und psychische Auffälligkeiten, erhöhten Speichelfluß, Herzrhythmusstörungen.

2.

Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Sie muß insbesondere erfassen:

Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes (Ulcerationen),

Zustand des Gebisses (Zahnfleisch),

Funktion der Nieren.

2.2. Neurologischer Status:

Es ist besonders zu achten auf:

Fingertremor, Schüttelbewegungen der Arme, Beine und des Kopfes. In diesem Zusammenhang ist auch eine Schriftprobe vorzunehmen.

2.3. Harn:

Die Harnuntersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

Für die Quecksilberbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.

3.

Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:

50 myg Quecksilber/l Harn.

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Überschreiten des angegebenen Grenzwertes.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 100 myg Quecksilber/l Harn,

3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Quecksilber verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:

ausgeprägten Nierenerkrankungen,

ausgeprägten neurologischen Erkrankungen.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Arsen

oder seine Verbindungen ausgesetzt sind

1.

Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu fragen nach: Aufmerksamkeitsstörungen, Störung der Merkfähigkeit, emotionelle Labilität, Muskelschwäche, Schwitzen, Parästhesien, Magen-Darm-Störungen.

2.

Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen wie: Erythem, Follikulitis, warzige und keratotische Effloreszenzen, vermehrte Pigmentierung (Melanose), Veränderungen an den Nägeln.

Spekulumuntersuchung der Nase.

2.2. Neurologischer Status:

Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- u. Vibrationsempfinden).

2.3. Blut:

2.4. Harn:

Die Harnuntersuchung ist an drei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen, für die Beurteilung ist der höchste gemessene Arsen-Wert heranzuziehen.

Für die Arsenbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.

3.

Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Erythrocyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen

3,8 Millionen/mm3 für Männer

Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Hämatokrit: 30% für Frauen

35% für Männer

3.1.2. Harn:

100 myg Arsen/l Harn.

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 130 myg Arsen/l Harn

3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,

Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,

Erkrankungen des Blutes,

Nierenerkrankungen,

Hauterkrankungen (zB Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte Arsenüberempfindlichkeit).

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Mangan oder seine Verbindungen ausgesetzt sind

1.

Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese und Beschwerden:

Gezielt ist zu fragen nach allgemeinen Beschwerden wie: Erregung, Müdigkeit, großes Schlafbedürfnis, Kopfschmerzen, Schwäche, Schwindel, häufige Infekte der Atemwege und Hinweise für Episoden eines „Metall-Dampf-Fiebers“.

2.

Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist insbesondere zu achten auf: Reizerscheinungen im Bereich der Luftwege, chronischen Husten, Abfall des systolischen Blutdruckes.

2.2. Neurologischer Status:

Für beginnende Manganvergiftungen sind charakteristisch: Steigerung der Sehnenreflexe, erhöhter Muskeltonus, später Zwangshaltung der Gliedmaßen, Mobilitätsstarre, Gangstörungen (breitbeiniger, unsicherer Gang).

Ferner ist zu achten auf: Muskelkrämpfe, Schluckstörungen, Speichelfluß, Sprachstörungen, Maskengesicht, Zittern.

Im Rahmen psychischer Veränderungen sind charakteristisch:

Zwangslachen, Zwangsweinen.

Eine Schriftprobe ist anzufertigen (Mikrographie für Manganvergiftung typisch).

3.

Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen Blutdruckes.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Mangan verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Cadmium oder seine Verbindungen ausgesetzt sind

1.

Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:

Es ist gezielt zu fragen nach: auffälliger Müdigkeit, chronischem Schnupfen, Atembeschwerden, Husten, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Magen-Darm-Beschwerden, Miktionsstörungen, Nykturie.

2.

Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf:

Reizzustände im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen

Luftwege.

Untersuchung mittels Nasenspekulums.

Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch:

Gelbfärbung der Zahnhälse, insbesondere der Schneide- und Eckzähne (nur nach hoher Exposition).

In fortgeschrittenen Fällen sind auch Knochenveränderungen, im Sinne einer Osteomalazie oder transversaler Knochenfissuren, möglich.

2.2. Harn:

3.

Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.1.1. Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode entsprechenden Grenzwertes im Harn.

3.1.2. Bei andauernden Reizzuständen im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Luftwege.

3.1.3. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Kadmium verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten Nierenerkrankungen.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Chrom-VI-Verbindungen ausgesetzt sind

1.

Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:

Nach Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane und der Haut (Ekzeme, Sensibilisierung) sowie nach gastrointestinalen Beschwerden (Gastritis, Megenulcera) ist gezielt zu fragen.

2.

Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf:

Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und oberen Luftwege, Geschwüre und schmerzlose Perforationen der Nasenscheidewand (Untersuchung mittels Nasenspekulums), Hautekzeme, insbesondere an Händen und Gesicht.

2.2. Lungenfunktion:

Bestimmung der:

Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Meßsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Meßwert zu registrieren. Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu vermerken. Die Meßkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.

Zur Beurteilung der Meßwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.

Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.

2.3. Röntgenaufnahme der Thoraxorgane:

Die Röntgenaufnahmen sind bei der Erstuntersuchung und alle sechs Jahre durchzuführen.

Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik erforderlich; es können auch Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, berücksichtigt werden. Es ist dabei besonders zu achten auf das Auftreten bösartiger Neubildungen im Bereich der Lunge (Bronchialcarcinom). Davon unabhängig ist auch die Entstehung einer Lungenfibrose möglich.

3.

Beurteilung:

3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung der Lungenfunktion:

3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.

Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf Veränderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten vorangegangener Untersuchungen zu achten.

3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.2. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Chrom verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion.

Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte Chromallergie zu beachten.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

Benzol ausgesetzt sind

1.

Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Haut- und Schleimhautreizungen, sowie auf Beschwerden, die im Hinblick auf den Wirkungsmechanismus des Benzols bzw. seiner Abbauprodukte im Organismus auf eine Störung der Blutbildung hinweisen, wie: Zahnfleischbluten, Auftreten von flächenhaften Haut- und Schleimhautblutungen bei geringfügigen Traumen und auf Einnahme von Medikamenten, die Knochenmarksdepressionen verursachen können.

2.

Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Blut:

Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und alle sechs Monate durchzuführen.

2.3. Harn:

Die Harnuntersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

Für die t,t-Muconsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.

3.

Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

MCV: 79-97 fl

Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen

3,8 Millionen/mm3 für Männer

Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 (davon

2 000 Granulozyten) bzw. 3 700 bei nicht

pathologischem Differentialblutbild,

oberer Grenzwert: 13 000

Thrombozyten: 150 000 bzw. 130 000 bei nicht pathologischem

Differentialblutbild.

Differentialblutbild: Stabkernige: 1-5%

Segmentkernige: 45-80%

Eosinophile: 1-4%

Basophile: 0-1%

Monozyten: 2-8%

Lymphozyten: 20-40%

3.1.2. Harn:

Phenol: 40 mg/l

t,t-Muconsäure: 5 mg/l

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Thrombocytenzahl von weniger als 130 000, vorübergehende Blutbildveränderungen, t,t-Muconsäure 5 mg/l Harn.

3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Wochen bzw. für die Blutuntersuchung auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Benzol verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten und anhaltenden:

Erkrankungen des Blutes,

Erkrankungen der blutbildenden Organe.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen die einer Einwirkung durch Toluol

oder Xylole ausgesetzt sind

1.

Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:

Es ist zu achten auf Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, chronisch entzündliche Hauterkrankungen, ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen, sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:

Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit, Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Farbsehstörungen, Herzklopfen, Zittern in den Händen, Schweißausbrüche, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Magen-Darm-Störungen, Alkoholintoleranz.

2.

Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung

2.2. Blut:

Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen:

2.3. Harn:

Diese Untersuchungen sind spätestens ab 1. 7. 1997 durchzuführen. Die Harnuntersuchung ist kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

Für die Hippur- bzw. Methylhippursäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.

3.

Beurteilung:

3.1. Eignung:

Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:

3.1.1. Blut:

Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen

12 g/dl für Männer

Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen

3,8 Millionen/mm3 für Männer

Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 (davon

2 000 Granulozyten)

bzw. 3 700 bei nicht pathologischem

Differentialblutbild,

oberer Grenzwert: 13 000

Thrombozyten: 150 000 bzw. 130 000 bei nicht pathologischem

Differentialblutbild

Differentialblutbild: Stabkernige: 1-5%

Segmentkernige: 45-80%

Eosinophile: 1-4%

Basophile: 0-1%

Monozyten: 2-8%

Lymphozyten: 20-40%

3.1.2. Harn:

o-Cresol: 0,8 mg/l

Methylhippursäure: 1,5 g/l

3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

3.2.1. Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.

3.2.2. Bei anhaltenden pathologischen Blutbildveränderungen, sind zur Abklärung einer erhöhten Exposition Toluol und Xylole im Blut kurz vor Ende der Arbeitsschicht zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).

Grenzwerte:

Toluol: 170 myg/100 ml Blut

Xylol: 150 myg/100 ml Blut

3.2.3. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.

3.3. Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Toluol oder Xylole verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:

Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, erheblichen neurologischen Störungen.

Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch

aromatische Nitro- und Amino-Verbindungen ausgesetzt sind

1.

Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

Appetitlosigkeit, Magenstörungen, Schwindel, Schwächegefühl, Schweißausbrüche, Unruhe, Kopfschmerzen, Herzbeklemmung, Herzjagen, Kurzatmigkeit, Haut- und Schleimhautreizungen, allergischen Dermatosen, Ekzeme und Asthma bronchiale.

Bei Arbeiten mit Aminoverbindungen ist zusätzlich zu achten auf:

Miktionsstörungen bzw. -beschwerden.

Bei Erhebung der Arbeitsvorgeschichte ist zu berücksichtigen, daß in „Nitrolacken“ keine Nitroverbindungen, jedoch Toluol und Xylol enthalten sind.

2.

Befunderhebung:

2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:

Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer Zyanose (Methämoglobinbildung) an Nägeln, Ohren und Nasenspitze.

2.2. Blut:

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