Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2008 (VGÜ 2008)(CELEX-Nr.: 380L1107, 382L0605, 383L0477, 386L0188, 390L0394, 390L0679, 394L0033, 393L0104)
```
```
Schweißrauch, Aluminiumstaub 2 Jahre,
für die Röntgenuntersuchung
6 Jahre
```
```
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub 1 Jahr
```
```
Fluor oder seine anorganischen 1 Jahr, für die
Verbindungen Röntgenuntersuchung
3 Jahre
```
```
Dimethylformamid 6 Monate
```
```
Isocyanate 1 Jahr
```
```
Zeitabstände
Einwirkungen nach § 49 Abs. 2 (ausgenommen Verkürzungen nach
Anlage 2)
```
```
Den Organismus belastende 2 Jahre
Hitze
```
```
Tätigkeiten im Rahmen von 1 Jahr
Gasrettungsdiensten,
Grubenwehren, Gasschutzwehren
sowie als deren ortskundige
Führer
```
```
Tragen von Atemschutzgeräten 1 Jahr
```
```
Zeitabstände
Einwirkungen nach § 50 (ausgenommen Verkürzungen nach
Anlage 2)
```
```
Lärm 5 Jahre
```
```
Zeitabstände
Einwirkungen nach § 51 (ausgenommen Verkürzungen nach
Anlage 2)
```
```
Nachtarbeit 3 Jahre
```
```
Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre
```
```
Biologische Arbeitsstoffe 1 Jahr
```
```
```
```
*1) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
*2) Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten die kürzer als 6 Monate dauern.
*3) Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
Abkürzung
VGÜ
Anlage 1
zur Verordnung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Zeitabstände der Untersuchungen
Zeitabstände
Einwirkungen nach § 49 Abs. 1 (ausgenommen Verkürzungen nach
Anlage 2)
```
```
Blei, seine Legierungen oder 3 Monate
Verbindungen Rostschutzarbeiten *1): 4 Wochen
Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
```
```
Bleitetraethyl und 6 Monate
Bleitetramethyl
```
```
Phosphorsäureester 6 Monate oder
Ende der Saison *2)
```
```
Quecksilber oder seine 6 Monate
anorganischen Verbindungen
```
```
Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr
```
```
Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr
```
```
Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr
```
```
Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr,
für die Röntgenuntersuchung
6 Jahre
```
```
Benzol 3 Monate, für die
Blutuntersuchung 6 Monate
```
```
Toluol, Xylole 6 Monate, für die
Blutuntersuchung 1 Jahr
```
```
Aromatische Nitro- und 6 Monate
Aminoverbindungen
```
```
Trichlormethan (Chloroform), 6 Monate
Trichlorethen (Trichlorethylen),
Tetrachlormethan
(Tetrachlorkohlenstoff),
Tetrachlorethan,
Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
oder Chlorbenzole
```
```
Ethylenglykoldinitrat 1 Jahr
(Nitroglykol), Glyzerintrinitrat
(Nitroglyzerin)
```
```
Kohlenstoffdisulfid 6 Monate, für die
(Schwefelkohlenstoff) Ergometrie 1 Jahr
```
```
Rohparaffin, Teer, Teeröle, 2 Jahre
Anthracen, Pech, Ruß *3)
```
```
Quarz- (einschließl. Cristobalit 2 Jahre
oder Tridymit), Asbest- oder
Hartmetallstaub
```
```
Schweißrauch, Aluminiumstaub 2 Jahre,
für die Röntgenuntersuchung
6 Jahre
```
```
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub 1 Jahr
```
```
Fluor oder seine anorganischen 1 Jahr, für die
Verbindungen Röntgenuntersuchung
3 Jahre
```
```
Dimethylformamid 6 Monate
```
```
Isocyanate 1 Jahr
```
```
Zeitabstände
Einwirkungen nach § 49 Abs. 2 (ausgenommen Verkürzungen nach
Anlage 2)
```
```
Den Organismus belastende 2 Jahre
Hitze
```
```
Tätigkeiten im Rahmen von 1 Jahr
Gasrettungsdiensten,
Grubenwehren, Gasschutzwehren
sowie als deren ortskundige
Führer
```
```
Tragen von Atemschutzgeräten 1 Jahr
```
```
Zeitabstände
Einwirkungen nach § 50 (ausgenommen Verkürzungen nach
Anlage 2)
```
```
Lärm 5 Jahre
```
```
Zeitabstände
Einwirkungen nach § 51 (ausgenommen Verkürzungen nach
Anlage 2)
```
```
Nachtarbeit zwei Jahre, für Arbeitnehmer/innen
nach Vollendung des
```
Lebensjahres oder nach zehn
```
Jahren als Nachtarbeitnehmer/innen
ein Jahr
```
```
Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre
```
```
Biologische Arbeitsstoffe 1 Jahr
```
```
```
```
*1) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
*2) Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten die kürzer als 6 Monate dauern.
*3) Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
Abkürzung
VGÜ
Die Tabelle "Einwirkungen nach § 50" tritt für Arbeitsstätten und
auswärtige Arbeitsstellen im Musik- oder Unterhaltungssektor
(einschließlich Musikdarbietungen im Gastgewerbe) erst am 15.
Februar 2008 in Kraft (vgl. § 11 Abs. 10).
Anlage 1
zur Verordnung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Zeitabstände der Untersuchungen
Zeitabstände
Einwirkungen nach § 49 Abs. 1 (ausgenommen Verkürzungen nach
Anlage 2)
```
```
Blei, seine Legierungen oder 3 Monate
Verbindungen Rostschutzarbeiten *1): 4 Wochen
Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
```
```
Bleitetraethyl und 6 Monate
Bleitetramethyl
```
```
Phosphorsäureester 6 Monate oder
Ende der Saison *2)
```
```
Quecksilber oder seine 6 Monate
anorganischen Verbindungen
```
```
Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr
```
```
Mangan oder seine Verbindungen 1 Jahr
```
```
Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr
```
```
Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr,
für die Röntgenuntersuchung
6 Jahre
```
```
Benzol 3 Monate, für die
Blutuntersuchung 6 Monate
```
```
Toluol, Xylole 6 Monate, für die
Blutuntersuchung 1 Jahr
```
```
Aromatische Nitro- und 6 Monate
Aminoverbindungen
```
```
Trichlormethan (Chloroform), 6 Monate
Trichlorethen (Trichlorethylen),
Tetrachlormethan
(Tetrachlorkohlenstoff),
Tetrachlorethan,
Tetrachlorethen (Perchlorethylen)
oder Chlorbenzole
```
```
Ethylenglykoldinitrat 1 Jahr
(Nitroglykol), Glyzerintrinitrat
(Nitroglyzerin)
```
```
Kohlenstoffdisulfid 6 Monate, für die
(Schwefelkohlenstoff) Ergometrie 1 Jahr
```
```
Rohparaffin, Teer, Teeröle, 2 Jahre
Anthracen, Pech, Ruß *3)
```
```
Quarz- (einschließl. Cristobalit 2 Jahre
oder Tridymit), Asbest- oder
Hartmetallstaub
```
```
Schweißrauch, Aluminiumstaub 2 Jahre,
für die Röntgenuntersuchung
6 Jahre
```
```
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub 1 Jahr
```
```
Fluor oder seine anorganischen 1 Jahr, für die
Verbindungen Röntgenuntersuchung
3 Jahre
```
```
Dimethylformamid 6 Monate
```
```
Isocyanate 1 Jahr
```
```
Zeitabstände
Einwirkungen nach § 49 Abs. 2 (ausgenommen Verkürzungen nach
Anlage 2)
```
```
Den Organismus belastende 2 Jahre
Hitze
```
```
Tätigkeiten im Rahmen von 1 Jahr
Gasrettungsdiensten,
Grubenwehren, Gasschutzwehren
sowie als deren ortskundige
Führer
```
```
Tragen von Atemschutzgeräten 1 Jahr
```
```
Zeitabstände
Einwirkungen nach § 50 (ausgenommen Verkürzungen nach
Anlage 2)
```
```
Lärm 5 Jahre
(bei Überschreitung des
Expositionsgrenzwertes)
```
```
Zeitabstände
Einwirkungen nach § 51 (ausgenommen Verkürzungen nach
Anlage 2)
```
```
Nachtarbeit zwei Jahre, für Arbeitnehmer/innen
nach Vollendung des
```
Lebensjahres oder nach zehn
```
Jahren als Nachtarbeitnehmer/innen
ein Jahr
```
```
Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre
```
```
Biologische Arbeitsstoffe 1 Jahr
```
```
Lärm (bei Überschreitung 5 Jahre
des Auslösewertes)
```
```
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen 4 Jahre
oder Ganzkörper-Vibrationen)
```
```
*1) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
*2) Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten die kürzer als 6 Monate dauern.
*3) Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
Abkürzung
VGÜ
Anlage 1
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen
Anlage 2)
```
```
1.1. Blei, seine Legierungen oder 3 Monate
Verbindungen Rostschutzarbeiten *1):
4 Wochen
Spritzlackierarbeiten:
6 Monate
```
```
1.2. Bleitetraethyl oder 6 Monate
Bleitetramethyl
```
```
```
Quecksilber oder seine 6 Monate
```
anorganischen Verbindungen
```
```
```
Arsen oder seine Verbindungen 1 Jahr
```
```
```
```
Mangan oder seine Verbindungen 6 Monate
```
```
```
```
Cadmium oder seine Verbindungen 1 Jahr
```
```
```
```
Chrom-VI-Verbindungen 1 Jahr
```
```
```
```
Cobalt oder seine Verbindungen 1 Jahr
```
```
```
```
Nickel oder seine Verbindungen 1 Jahr
```
```
```
```
Aluminiumstaub oder 1 Jahr
```
aluminiumhältiger Schweißrauch
```
```
```
Quarz- oder asbesthaltiger Staub 2 Jahre
```
oder Hartmetallstaub für die
Röntgenuntersuchung:
4 Jahre
```
```
```
Schweißrauch 2 Jahre
```
```
```
```
Fluor oder seine anorganischen 1 Jahr
```
Verbindungen für die
Röntgenuntersuchung:
3 Jahre
```
```
```
Rohparaffin, Teer, Teeröle, 2 Jahre
```
Anthracen, Pech oder Ruß *2)
```
```
```
Benzol 3 Monate
```
für die Blutuntersuchung:
1 Jahr, für
hochexponierte Personen:
6 Monate
```
```
```
Toluol 6 Monate
```
für die Blutuntersuchung:
1 Jahr
```
```
```
Xylole 6 Monate
```
```
```
```
Trichlormethan (Chloroform), 6 Monate
```
Trichlorethen (Trichlorethylen),
Tetrachlormethan
(Tetrachlorkohlenstoff),
Tetrachlorethan, Tetrachlorethen
(Perchlorethylen) oder
Chlorbenzole
```
```
```
Kohlenstoffdisulfid 6 Monate
```
(Schwefelkohlenstoff) für die Ergometrie:
1 Jahr
```
```
```
Dimethylformamid 6 Monate
```
```
```
```
Ethylenglykoldinitrat 1 Jahr
```
(Nitroglykol) oder
Glyzerintrinitrat
(Nitroglyzerin)
```
```
```
Aromatische Nitro- und 6 Monate
```
Aminoverbindungen
```
```
```
Phosphorsäureester 6 Monate oder
```
am Ende der Saison *3)
```
```
```
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder 1 Jahr
```
Rohflachsstaub
```
```
```
Isocyanate 1 Jahr
```
```
```
```
Gasrettungsdienste, Grubenwehren 1 Jahr
```
sowie deren ortskundige
Führer/innen, Tragen schwerer
Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)
```
```
```
Den Organismus besonders 2 Jahre
```
belastende Hitze
```
```
```
Herabgesetzte 2 Jahre
```
Sauerstoffkonzentration (unter
17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)
```
```
```
Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren 1 Jahr
```
unter Tage im Bergbau
```
```
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen
Anlage 2)
```
```
Lärm 5 Jahre
```
```
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
Zeitabstände
(ausgenommen Verkürzungen
Anlage 2)
```
```
```
Krebserzeugende Arbeitsstoffe 5 Jahre
```
```
```
```
Biologische Arbeitsstoffe der 1 Jahr
```
Gruppen 2, 3 oder 4
```
```
```
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen 4 Jahre
```
oder Ganzkörpervibrationen)
```
```
```
Nachtarbeit 2 Jahre,
```
für Arbeitnehmer/innen
nach Vollendung des
```
Lebensjahres oder
```
nach 10 Jahren als
Nachtarbeitnehmer/in
1 Jahr
```
```
```
```
*1) Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2) Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte. 3) Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.
Abkürzung
VGÜ
Anlage 1
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
| Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen Anlage 2) | ||
|---|---|---|
| 1.1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 3 Monate Rostschutzarbeiten 1: 4 Wochen Spritzlackierarbeiten: 6 Monate |
| 1.2. | Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl | 6 Monate |
| 2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 6 Monate |
| 3. | Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 4. | Mangan oder seine Verbindungen | 6 Monate |
| 5. | Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 6. | Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
| 7. | Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 8. | Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 9. | Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch | 1 Jahr |
| 10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
| 11. | Schweißrauch | 2 Jahre |
| 12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr für die Röntgenuntersuchung: 3 Jahre |
| 13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 | 2 Jahre |
| 14. | Benzol | 3 Monate für die Blutuntersuchung: 1 Jahr, für hochexponierte Personen: 6 Monate |
| 15. | Toluol | 6 Monate für die Blutuntersuchung: 1 Jahr |
| 16. | Xylole | 6 Monate |
| 17. | Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole | 6 Monate |
| 18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 6 Monate für die Ergometrie: 1 Jahr |
| 19. | Dimethylformamid | 6 Monate |
| 20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
| 21. | Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen | 6 Monate |
| 22. | Phosphorsäureester | 6 Monate oder am Ende der Saison3 |
| 23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
| 24. | Isocyanate | 1 Jahr |
| 25. | Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) | 1 Jahr |
| 26. | Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
| 27. | Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
| 28. | Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau | 1 Jahr |
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
| Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen Anlage 2) | ||
|---|---|---|
| Lärm | 5 Jahre | |
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
| Zeitabstände (ausgenommen Verkürzungen Anlage 2) | ||
|---|---|---|
| 1. | Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
| 2. | Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 | 1 Jahr |
| 3. | Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) | 4 Jahre |
| 4. | Nachtarbeit | 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr |
| 5. | Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
Abkürzung
VGÜ
Anlage 1
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| 1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen |
| 2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
| 3. | Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 4. | Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 5. | Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 6. | Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
| 7. | Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 8. | Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
| 10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
| 11. | Schweißrauch | 2 Jahre |
| 12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
| 13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 | 2 Jahre |
| 14. | Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
| 15. | Toluol | 1 Jahr |
| 16. | Xylole | 1 Jahr |
| 17. | Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol | 1 Jahr |
| 18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
| 19. | Dimethylformamid | 1 Jahr |
| 20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
| 21. | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen | 1 Jahr |
| 22. | Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison3 |
| 23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
| 24. | Isocyanate | 1 Jahr |
| 25. | Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
| 26. | Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
| 27. | Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
| 28. | Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau | 1 Jahr |
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| Lärm | 5 Jahre | |
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| 1. | Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
| 2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 | 2 Jahre |
| 3. | Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) | 4 Jahre |
| 4. | Nachtarbeit | 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr |
| 5. | Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
Abkürzung
VGÜ
Anlage 1
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| 1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen |
| 2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
| 3. | Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 4. | Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 5. | Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 6. | Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
| 7. | Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 8. | Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
| 10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
| 11. | Schweißrauch | 2 Jahre |
| 12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
| 13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 | 2 Jahre |
| 14. | Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
| 15. | Toluol | 1 Jahr |
| 16. | Xylole | 1 Jahr |
| 17. | Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol | 1 Jahr |
| 18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
| 19. | Dimethylformamid | 1 Jahr |
| 20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
| 21. | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen | 1 Jahr |
| 22. | Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison3 |
| 23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
| 24. | Isocyanate | 1 Jahr |
| 25. | Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
| 26. | Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
| 27. | Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
| 28. | Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau | 1 Jahr |
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| Lärm | 5 Jahre | |
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| 1. | Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
| 2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 | 2 Jahre |
| 3. | Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) | 4 Jahre |
| 4. | Nachtarbeit | 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr |
| 5. | Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
| 6. | Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
Abkürzung
VGÜ
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19
Anlage 1
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| 1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen |
| 2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
| 3. | Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 4. | Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 5. | Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 6. | Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
| 7. | Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 8. | Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
| 10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
| 11. | Schweißrauch | 2 Jahre |
| 12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
| 13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 | 2 Jahre |
| 14. | Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
| 15. | Toluol | 1 Jahr |
| 16. | Xylole | 1 Jahr |
| 17. | Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol | 1 Jahr |
| 18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
| 19. | Dimethylformamid | 1 Jahr |
| 20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
| 21. | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen | 1 Jahr |
| 22. | Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison3 |
| 23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
| 24. | Isocyanate | 1 Jahr |
| 25. | Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
| 26. | Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
| 27. | Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
| 28. | Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau | 1 Jahr |
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| Lärm | 5 Jahre | |
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| 1. | Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
| 2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 | 2 Jahre |
| 3. | Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) | 4 Jahre |
| 4. | Nachtarbeit | 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr |
| 5. | Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
| 6. | Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
Kann eine Folgeuntersuchung oder wiederkehrende Untersuchung der Hörfähigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie im Kalenderjahr 2020 nicht zeitgerecht durchgeführt werden, so gilt § 6 Abs. 2a und 2b.
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
Abkürzung
VGÜ
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19
Anlage 1
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| 1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen |
| 2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
| 3. | Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 4. | Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 5. | Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 6. | Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
| 7. | Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 8. | Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
| 10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
| 11. | Schweißrauch | 2 Jahre |
| 12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
| 13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 | 2 Jahre |
| 14. | Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
| 15. | Toluol | 1 Jahr |
| 16. | Xylole | 1 Jahr |
| 17. | Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol | 1 Jahr |
| 18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
| 19. | Dimethylformamid | 1 Jahr |
| 20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
| 21. | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen | 1 Jahr |
| 22. | Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison3 |
| 23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
| 24. | Isocyanate | 1 Jahr |
| 25. | Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
| 26. | Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
| 27. | Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
| 28. | Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau | 1 Jahr |
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| Lärm | 5 Jahre | |
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| 1. | Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
| 2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 | 2 Jahre |
| 3. | Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) | 4 Jahre |
| 4. | Nachtarbeit | 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr |
| 5. | Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
| 6. | Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
Abkürzung
VGÜ
zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 19
Anlage 1
Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen
(ausgenommen Verkürzungen nach Anlage 2)
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§§ 2, 3, 3a, 3b)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| 1. | Blei, seine Legierungen oder Verbindungen | 1 Jahr Glasherstellung und Akkumulatorenfertigung: 3 Monate Rostschutzarbeiten1: 4 Wochen |
| 2. | Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate |
| 3. | Arsen oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 4. | Mangan oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 5. | Cadmium oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 6. | Chrom-VI-Verbindungen | 1 Jahr |
| 7. | Cobalt oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 8. | Nickel oder seine Verbindungen | 1 Jahr |
| 9. | Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche | 1 Jahr |
| 10. | Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub | 2 Jahre für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre |
| 11. | Schweißrauch | 2 Jahre |
| 12. | Fluor oder seine anorganischen Verbindungen | 1 Jahr |
| 13. | Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß2 | 2 Jahre |
| 14. | Benzol | 1 Jahr; Kokereiarbeiten: 3 Monate |
| 15. | Toluol | 1 Jahr |
| 16. | Xylole | 1 Jahr |
| 17. | Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol | 1 Jahr |
| 18. | Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) | 1 Jahr |
| 19. | Dimethylformamid | 1 Jahr |
| 20. | Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin) | 1 Jahr |
| 21. | Aromatische Nitro- oder Aminoverbindungen | 1 Jahr |
| 22. | Phosphorsäureester | 1 Jahr oder am Ende der Saison3 |
| 23. | Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub | 1 Jahr |
| 24. | Isocyanate | 1 Jahr |
| 25. | Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führer/innen, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg) | 2 Jahre |
| 26. | Den Organismus besonders belastende Hitze | 2 Jahre |
| 27. | Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%) | 2 Jahre |
| 28. | Arbeitnehmer/innen unter 21 Jahren unter Tage im Bergbau | 1 Jahr |
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 4)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| Lärm | 5 Jahre | |
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen (§ 5)
| Zeitabstände | ||
|---|---|---|
| 1. | Krebserzeugende Arbeitsstoffe | 5 Jahre |
| 2. | Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2, 3 und 4 | 2 Jahre |
| 3. | Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen) | 4 Jahre |
| 4. | Nachtarbeit | 2 Jahre, für Arbeitnehmer/innen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtarbeitnehmer/in 1 Jahr |
| 5. | Künstliche optische Strahlung | 2 Jahre |
| 6. | Elektromagnetische Felder | 5 Jahre |
| 7. | Reproduktionstoxische Arbeitsstoffe | 1 Jahr |
| 8. | Natürliche UV-Strahlung | 3 Jahre, ab Vollendung des 45. Lebensjahres 1 Jahr |
Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden. § 6 Abs. 3 erster Satz bleibt unberührt.
1 Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.
2 Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3 Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 1 Jahr dauern.
Abkürzung
VGÜ
Anlage 2
zur Verordnung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
Richtlinien zur Durchführung der Untersuchungen
Inhalt:
Teil I: Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl
Phosphorsäureester
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
Arsen oder seine Verbindungen
Mangan oder seine Verbindungen
Cadmium oder seine Verbindungen
Chrom-VI-Verbindungen
Benzol
Toluol oder Xylole
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen),
Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan,
Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole;
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol), Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, daß eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
Schweißrauch oder Aluminiumstaub
Rohbaumwoll- oder Flachsstaub
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
Dimethylformamid
Isocyanate
Hitze
Gasrettungsdienst, schwere Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)
Teil II: Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
Eignungsuntersuchung
Wiederkehrende Untersuchung
Teil III: Sonstige besondere Untersuchungen
Nachtarbeit
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4
Teil IV:
Regressionsgleichungen, Tabellen 1 bis 2
Standardisierter Fragebogen bei Einwirkung von Rohbaumwoll- oder
Flachsstaub
Teil I
Eignungs- und Folgeuntersuchungen
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Blei,
seine Legierungen oder Verbindungen ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Beschwerden oder Erkrankungen im Bereich des hämatopoetischen und des gastrointestinalen Systems (insbesondere Hautblässe, Abgeschlagenheit, Appetitlosigkeit, Obstipation, Koliken), sowie des peripheren und zentralen Nervensystems (Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Sensibilitätsstörungen) und der Nieren.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Neurologischer Status
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- und Vibrationsempfinden).
2.3. Blut:
- Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
- Blutbleibestimmung (EDTA-Blut)
- Erythrozytenprotoporphyrin (EPP)
- bei Spritzlackierarbeiten: Rotes Blutbild (Erythrozyten, Hämoglobin, Hämatokrit)
2.4. Harn:
- Sediment
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l)
- Spezifisches Gewicht
- Delta-Aminolävulinsäure (ALA-U)
- bei Spritzlackierarbeiten: Sediment, Spezifisches Gewicht, Delta-Aminolävulinsäure (ALA-U)
Für die Delta-Aminolävulinsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.
Beurteilung:
3.1 Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Erythrocyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
EPP: 80 myg/100 ml
Blutblei: 45 myg/100 ml (Männer, Frauen 45 a)
35 myg/100 ml (Frauen 45 a)
3.1.2. Harn:
ALA-U: 10 mg/l (Davis; Männer, Frauen 45 a)
6 mg/l (Davis; Frauen ≥ 45 a)
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich bei Rostschutzarbeiten auf zwei Wochen, bei Spritzlackierarbeiten auf drei Monate, bei allen anderen Tätigkeiten auf sechs Wochen, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Bei Überschreitung folgender Grenzwerte (Expositionskarenz bis zur Normalisierung der Werte für EPP, Blutblei und ALA-U):
3.3.1. Blut:
EPP: 120 myg/100 ml
Blutblei: 70 myg/100 ml (Männer, Frauen 45 a)
45 myg/100 ml (Frauen ≤ 45 a)
3.3.2. Harn:
ALA-U: 20 mg/l Harn (Männer, Frauen 45 a)
10 mg/l Harn (Frauen ≤ 45 a)
3.3.3. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Blei verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf zentralnervöse Symptome wie:
Verstimmungs- und Angstzustände, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Händezittern, Übelkeit, Gewichtsabnahme und unter Umständen stärkere Verwirrtheitszustände.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Neurologischer Status:
Im Hinblick auf die selektive Giftwirkung der Bleialkyle auf das zentrale Nervensystem. Bei klinisch-neurologischem Verdacht auf erhöhte Bleialkyleinwirkung: quantitative Blutbleibestimmung.
2.3. Blut:
- Rotes Blutbild: Erythrozytenzahl, Hämoglobin, Hämatokrit
2.4. Harn:
- Sediment
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l)
- spezifisches Gewicht
- Blei
Für die Bleibestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.
Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Erythrocyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
3.1.2. Blei im Harn: 120 myg/l
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 150 myg Blei/l Harn.
3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des erythropoetischen Systems,
Erkrankungen der Nieren,
Erkrankungen des Magen-Darmtrakts,
Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems, schweren Gefäßerkrankungen mit ausgeprägter Hypertonie.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Phosphorsäureester ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Schwindelanfälle, Appetitlosigkeit, Übelkeit.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Neurologischer Status:
Im Hinblick auf die fortgesetzte Reizung des parasympathischen Nervensystems durch langsam fortschreitende Senkung des Cholinesterasespiegels ist auf neurologische Symptome in dieser Richtung zu achten bzw. auf Störungen, die ihre Ursache in dieser Verschiebung des vegetativen Gleichgewichts haben.
2.3. Blut:
2.3.1. Vor Expositionsbeginn:
- Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo)Cholinesterase im Serum. Der Bezugswert (= Ausgangswert) ist individuell variabel, ist vor Beginn der Exposition zu bestimmen und entspricht 100%.
2.3.2. Folgeuntersuchung:
Die Folgeuntersuchungen sind am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
- Cholinesterase-Bestimmung im Blut:
Bestimmung der Aktivität der (Pseudo)Cholinesterase im Serum.
Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Bei Unterschreitung von 70% des individuellen Bezugswertes oder bei einem Wert 4.000 mU/l.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Phosphorsäureester verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems, insbesondere bei myasthenischen Krankheitsbildern und bei schweren Lebererkrankungen.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
metallisches Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf Klagen über:
Mattigkeit, Kopfschmerzen, Gliederschmerzen, Schlafstörungen, neurologische und psychische Auffälligkeiten, erhöhten Speichelfluß, Herzrhythmusstörungen.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Sie muß insbesondere erfassen:
Schleimhäute der Mundhöhle und des Rachenraumes (Ulcerationen),
Zustand des Gebisses (Zahnfleisch),
Funktion der Nieren.
2.2. Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf:
Fingertremor, Schüttelbewegungen der Arme, Beine und des Kopfes. In diesem Zusammenhang ist auch eine Schriftprobe vorzunehmen.
2.3. Harn:
Die Harnuntersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
- Sediment
- immunologischer Teststreifen auf Mikroalbumin (Normbereich: 8-20 mg/l)
- Spezifisches Gewicht
- Quecksilberausscheidung quantitativ
Für die Quecksilberbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.
Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässiger Grenzwert ist anzusehen:
50 myg Quecksilber/l Harn.
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten des angegebenen Grenzwertes.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 100 myg Quecksilber/l Harn,
3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Quecksilber verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei:
ausgeprägten Nierenerkrankungen,
ausgeprägten neurologischen Erkrankungen.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Arsen
oder seine Verbindungen ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu fragen nach: Aufmerksamkeitsstörungen, Störung der Merkfähigkeit, emotionelle Labilität, Muskelschwäche, Schwitzen, Parästhesien, Magen-Darm-Störungen.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf lokale und generalisierte Hautreaktionen wie: Erythem, Follikulitis, warzige und keratotische Effloreszenzen, vermehrte Pigmentierung (Melanose), Veränderungen an den Nägeln.
Spekulumuntersuchung der Nase.
2.2. Neurologischer Status:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer peripheren Neuropathie (Sensibilität, Motorik, Temperatur- u. Vibrationsempfinden).
2.3. Blut:
- Rotes und weißes Blutbild
2.4. Harn:
Die Harnuntersuchung ist an drei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen, für die Beurteilung ist der höchste gemessene Arsen-Wert heranzuziehen.
- Spezifisches Gewicht
- Arsenbestimmung
Für die Arsenbestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.
Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Erythrocyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Hämatokrit: 30% für Frauen
35% für Männer
3.1.2. Harn:
100 myg Arsen/l Harn.
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Überschreiten bzw. Unterschreiten der angeführten Grenzwerte.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
3.3.1. Bei Überschreitung des Grenzwertes von 130 myg Arsen/l Harn
3.3.2. Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Arsen oder seine Verbindungen verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems,
Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes,
Erkrankungen des Blutes,
Nierenerkrankungen,
Hauterkrankungen (zB Schuppenflechte, multiple Hyperkeratosen, bekannte Arsenüberempfindlichkeit).
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Mangan oder seine Verbindungen ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese und Beschwerden:
Gezielt ist zu fragen nach allgemeinen Beschwerden wie: Erregung, Müdigkeit, großes Schlafbedürfnis, Kopfschmerzen, Schwäche, Schwindel, häufige Infekte der Atemwege und Hinweise für Episoden eines „Metall-Dampf-Fiebers“.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist insbesondere zu achten auf: Reizerscheinungen im Bereich der Luftwege, chronischen Husten, Abfall des systolischen Blutdruckes.
2.2. Neurologischer Status:
Für beginnende Manganvergiftungen sind charakteristisch: Steigerung der Sehnenreflexe, erhöhter Muskeltonus, später Zwangshaltung der Gliedmaßen, Mobilitätsstarre, Gangstörungen (breitbeiniger, unsicherer Gang).
Ferner ist zu achten auf: Muskelkrämpfe, Schluckstörungen, Speichelfluß, Sprachstörungen, Maskengesicht, Zittern.
Im Rahmen psychischer Veränderungen sind charakteristisch:
Zwangslachen, Zwangsweinen.
Eine Schriftprobe ist anzufertigen (Mikrographie für Manganvergiftung typisch).
Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Bei anhaltendem Husten oder Abfall des systolischen Blutdruckes.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Mangan verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des zentralen und peripheren Nervensystems.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Cadmium oder seine Verbindungen ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist gezielt zu fragen nach: auffälliger Müdigkeit, chronischem Schnupfen, Atembeschwerden, Husten, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Magen-Darm-Beschwerden, Miktionsstörungen, Nykturie.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizzustände im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen
Luftwege.
Untersuchung mittels Nasenspekulums.
Für eine chronische Cadmiumvergiftung ist charakteristisch:
Gelbfärbung der Zahnhälse, insbesondere der Schneide- und Eckzähne (nur nach hoher Exposition).
In fortgeschrittenen Fällen sind auch Knochenveränderungen, im Sinne einer Osteomalazie oder transversaler Knochenfissuren, möglich.
2.2. Harn:
- Sediment
- NAG (N-acetylglucosaminidase)
Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.1.1. Bei Überschreiten des der angewendeten NAG-Bestimmungsmethode entsprechenden Grenzwertes im Harn.
3.1.2. Bei andauernden Reizzuständen im Nasen- und Rachenraum sowie im Bereich der oberen Luftwege.
3.1.3. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Kadmium verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten Nierenerkrankungen.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Chrom-VI-Verbindungen ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Nach Erkrankungen im Bereich der Atmungsorgane und der Haut (Ekzeme, Sensibilisierung) sowie nach gastrointestinalen Beschwerden (Gastritis, Megenulcera) ist gezielt zu fragen.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf:
Reizerscheinungen an den Schleimhäuten der Augen und oberen Luftwege, Geschwüre und schmerzlose Perforationen der Nasenscheidewand (Untersuchung mittels Nasenspekulums), Hautekzeme, insbesondere an Händen und Gesicht.
2.2. Lungenfunktion:
Bestimmung der:
- Forcierten Vitalkapazität (FVC)
- 1-Sekunden-Kapazität (FEV1)
- FEV 1% FVC
- MEF tief 50 (max. exspir. Flußwert bei 50% der VC)
Bei der Durchführung der Spirometrie ist regelmäßig die Eichkontrolle mit der 1-l-Pumpe vorzunehmen und zu dokumentieren. Zu beachten ist ferner die dem jeweiligen Meßsystem entsprechende BTPS-Korrektur. Die Lungenfunktionsprüfung ist pro Untersuchung mindestens zweimal vorzunehmen und der jeweils beste Meßwert zu registrieren. Weiters erfolgt die standardisierte Untersuchung grundsätzlich im Stehen; sollte aus bestimmten Gründen in einer anderen Körperstellung gemessen werden, ist dies am Untersuchungsblatt zu vermerken. Die Meßkurven sind graphisch zu dokumentieren; die Uhrzeit ist auf dem Untersuchungsformular festzuhalten.
Zur Beurteilung der Meßwerte sind die vom Arbeitskreis für Standardisierung der Österreichischen Gesellschaft für Lungenerkrankungen und Tuberkulose 1994 herausgegebenen Sollwerte für die Lungenfunktion heranzuziehen.
Die Österreichischen Sollwerte beruhen auf der statistischen Bearbeitung der Ergebnisse von spirographischen Untersuchungen, unter der Leitung von Prim. Doz. Dr. G. FORCHE, an Personen im Alter zwischen 16 und 90 Jahren, unter Einbeziehung von Geschlecht, Alter, Größe und bei Jugendlichen vom Gewicht. Aus den Regressionsgleichungen (siehe Teil IV) können die entsprechenden Sollwerte errechnet werden.
2.3. Röntgenaufnahme der Thoraxorgane:
Die Röntgenaufnahmen sind bei der Erstuntersuchung und alle sechs Jahre durchzuführen.
- Es ist eine p.a.-Aufnahme und eine seitliche Röntgenaufnahme der Thoraxorgane durchzuführen.
Bei den Untersuchungen ist Großformat mit Hartstrahltechnik erforderlich; es können auch Röntgenbilder, die diesen Anforderungen entsprechen und nicht älter als ein Jahr sind, berücksichtigt werden. Es ist dabei besonders zu achten auf das Auftreten bösartiger Neubildungen im Bereich der Lunge (Bronchialcarcinom). Davon unabhängig ist auch die Entstehung einer Lungenfibrose möglich.
Beurteilung:
3.1. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung der Lungenfunktion:
3.1.1. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion, die bei der Beurteilung der Eignung zu berücksichtigen ist, liegt jedenfalls vor, wenn nach mehrmaliger Messung der beste gemessene Wert den für den Untersuchten maßgebenden Sollwert mit 20% unterschreitet bzw. den MEF tief 50-Sollwert mit 50% unterschreitet.
Eine Nichteignung aus diesem Grund sollte jedoch erst nach kurzfristiger Kontrolle dieser Werte ausgesprochen werden. Auch ist auf Veränderungen der Lungenfunktionswerte gegenüber Werten vorangegangener Untersuchungen zu achten.
3.1.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.2. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Chrom verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen der Atmungsorgane mit hochgradig eingeschränkter Lungenfunktion.
Bei der Eignungsbeurteilung ist eine allfällige ausgeprägte Chromallergie zu beachten.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
Benzol ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Haut- und Schleimhautreizungen, sowie auf Beschwerden, die im Hinblick auf den Wirkungsmechanismus des Benzols bzw. seiner Abbauprodukte im Organismus auf eine Störung der Blutbildung hinweisen, wie: Zahnfleischbluten, Auftreten von flächenhaften Haut- und Schleimhautblutungen bei geringfügigen Traumen und auf Einnahme von Medikamenten, die Knochenmarksdepressionen verursachen können.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und alle sechs Monate durchzuführen.
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
2.3. Harn:
Die Harnuntersuchung ist am Ende der Arbeitswoche und kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- Bis 30. Juni 1997 entweder Phenol oder t,t-Muconsäure, ab 1. Juli 1997: t,t-Muconsäure
Für die t,t-Muconsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.
Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
MCV: 79-97 fl
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 (davon
2 000 Granulozyten) bzw. 3 700 bei nicht
pathologischem Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13 000
Thrombozyten: 150 000 bzw. 130 000 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild.
Differentialblutbild: Stabkernige: 1-5%
Segmentkernige: 45-80%
Eosinophile: 1-4%
Basophile: 0-1%
Monozyten: 2-8%
Lymphozyten: 20-40%
3.1.2. Harn:
Phenol: 40 mg/l
t,t-Muconsäure: 5 mg/l
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Thrombocytenzahl von weniger als 130 000, vorübergehende Blutbildveränderungen, t,t-Muconsäure 5 mg/l Harn.
3.2.2. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf sechs Wochen bzw. für die Blutuntersuchung auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Benzol verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten und anhaltenden:
Erkrankungen des Blutes,
Erkrankungen der blutbildenden Organe.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen die einer Einwirkung durch Toluol
oder Xylole ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist zu achten auf Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, chronisch entzündliche Hauterkrankungen, ausgeprägte chronische konjunktivale Reizerscheinungen, sowie auf Beschwerden im Bereich des zentralen und des peripheren Nervensystems wie:
Kopfschmerzen, Schwindelgefühl, leichte Ermüdbarkeit, Merkfähigkeitsstörungen, Konzentrationsstörungen, Farbsehstörungen, Herzklopfen, Zittern in den Händen, Schweißausbrüche, Appetitlosigkeit, Übelkeit, Magen-Darm-Störungen, Alkoholintoleranz.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung
2.2. Blut:
Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich durchzuführen:
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild)
2.3. Harn:
Diese Untersuchungen sind spätestens ab 1. 7. 1997 durchzuführen. Die Harnuntersuchung ist kurz vor Ende der Arbeitsschicht durchzuführen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
- Spezifisches Gewicht
- bei Toluolexposition: o-Cresol
- bei Xylolexposition: Methylhippursäure
Für die Hippur- bzw. Methylhippursäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht 1010 und 1024 beträgt.
Beurteilung:
3.1. Eignung:
Als noch zulässige Grenzwerte sind anzusehen:
3.1.1. Blut:
Hämoglobin: 10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer
Erythrozyten: 3,2 Millionen/mm3 für Frauen
3,8 Millionen/mm3 für Männer
Leukozyten: unterer Grenzwert: 4 000 (davon
2 000 Granulozyten)
bzw. 3 700 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13 000
Thrombozyten: 150 000 bzw. 130 000 bei nicht pathologischem
Differentialblutbild
Differentialblutbild: Stabkernige: 1-5%
Segmentkernige: 45-80%
Eosinophile: 1-4%
Basophile: 0-1%
Monozyten: 2-8%
Lymphozyten: 20-40%
3.1.2. Harn:
o-Cresol: 0,8 mg/l
Methylhippursäure: 1,5 g/l
3.2. Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:
3.2.1. Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut oder im Harn.
3.2.2. Bei anhaltenden pathologischen Blutbildveränderungen, sind zur Abklärung einer erhöhten Exposition Toluol und Xylole im Blut kurz vor Ende der Arbeitsschicht zu bestimmen (der Zeitpunkt der Untersuchung ist anzugeben).
Grenzwerte:
Toluol: 170 myg/100 ml Blut
Xylol: 150 myg/100 ml Blut
3.2.3. Der Zeitabstand zur Folgeuntersuchung verkürzt sich auf drei Monate, sofern nicht aus ärztlichen Gründen ein noch kürzerer Zeitabstand notwendig ist.
3.3. Nichteignung:
Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Toluol oder Xylole verbunden sind, ist im allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägten:
Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, erheblichen neurologischen Störungen.
Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch
aromatische Nitro- und Amino-Verbindungen ausgesetzt sind
Allgemeine Anamnese, Arbeitsanamnese, Beschwerden:
Es ist besonders zu achten auf:
Appetitlosigkeit, Magenstörungen, Schwindel, Schwächegefühl, Schweißausbrüche, Unruhe, Kopfschmerzen, Herzbeklemmung, Herzjagen, Kurzatmigkeit, Haut- und Schleimhautreizungen, allergischen Dermatosen, Ekzeme und Asthma bronchiale.
Bei Arbeiten mit Aminoverbindungen ist zusätzlich zu achten auf:
Miktionsstörungen bzw. -beschwerden.
Bei Erhebung der Arbeitsvorgeschichte ist zu berücksichtigen, daß in „Nitrolacken“ keine Nitroverbindungen, jedoch Toluol und Xylol enthalten sind.
Befunderhebung:
2.1. Allgemeine ärztliche Untersuchung:
Es ist besonders zu achten auf Zeichen einer Zyanose (Methämoglobinbildung) an Nägeln, Ohren und Nasenspitze.
2.2. Blut:
- Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)
- Blutausstrich auf Heinz'sche Innenkörper
- Bestimmung der Serumtransaminasen SGOT, SGPT sowie Gamma-GT
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