Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz (Bahn-Betriebsverfassungs-Wahlordnung – BBVWO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-08-14
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 68
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(4) Die Beschlüsse gemäß § 44 Abs. 7 und 8 gelten dann als zustande gekommen, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung des Einberufers von einem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) begründete Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so hat der Einberufer diese und seine allenfalls korrigierten Feststellungen nach Abs. 2 und 3 jedem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) schriftlich mitzuteilen. Für diese korrigierten Feststellungen gelten wiederum der erste und zweite Satz. Der Einberufer kann erforderlichenfalls das schriftliche Verfahren abbrechen und das Verfahren nach § 44 einleiten. Der Einberufer hat die Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über das endgültige Zustandekommen der Beschlüsse zu informieren. Nach diesem Zeitpunkt sind die Delegierten (Ersatzdelegierten) gemäß § 44 Abs. 8 bekanntzugeben.

(5) Abs. 3 und 4 gelten auch für die Neubeschickung der Konzernvertretung (§ 44 Abs. 9).

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Teilkonzerne

§ 47. Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit bechränkter Haftung Teilkonzerne und sind in diesen Konzernvertretungen errichtet, so nehmen an der Errichtung der Konzernvertretung auf Ebene des Oberkonzerns die in den Teilkonzernen errichteten Konzernvertretungen und deren Vorsitzende nach Maßgabe der §§ 44 bis 46 teil.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Anfechtung der Errichtung

§ 48. (1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 44 Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

1.

jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),

2.

hinsichtlich des Beschlusses nach § 44 Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,

3.

jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.

(3) Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wenn

1.

im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 44 Abs. 1 vorgelegen ist oder

2.

die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 44 Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oder

3.

die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Auflösung

§ 49. Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die § 44 sowie §§ 46 und 47 sinngemäß.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

ABSCHNITT 6

Behindertenvertrauenspersonen

Wahl der Behindertenvertrauenspersonen

§ 50. (1) In jedem dem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz (BBVG), BGBl. I Nr. 66/1997, unterliegenden Betrieb (§ 2 BBVG), in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt sind, sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter (§ 51 Abs. 1 BBVG) zu wählen. Sind in einem solchen Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.

(3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(4) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

(5) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 19 und 21 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch der im Betrieb bestehende Vertrauenspersonenausschuß berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauenspersonen ist auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen

§ 51. (1) Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen sind für die Wirkungsbereiche der nach § 17 BBVG errichteten Personalausschüsse von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte jeweils eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Besteht in einem Unternehmen ein Zentralausschuß nach § 19 BBVG, so sind von den Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen ist die Zentralbehindertenvertrauensperson von den Personalbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern zu wählen.

(3) Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach § 49 BBVG, so sind von den Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Konzernunternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson die Personalbehindertenvertrauenspersonen (Behindertenvertrauenspersonen) und deren Stellvertreter teil.

(4) Die Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen sind jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(5) Wurde im Wirkungsbereich des Personalausschusses (Zentralausschusses; Konzernvertretung) nur eine Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson; Zentralbehindertenvertrauensperson) und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Personalbehindertenvertrauensperson (Zentralbehindertenvertrauensperson;

Konzernbehindertenvertrauensperson) und des Stellvertreters aus.

(6) § 41 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

ABSCHNITT 7

Jugendvertretung

Errichtung von Organen der Jugendvertretung

§ 52. (1) In jedem dem Bahn-Betriebsverfassungsgesetz (BBVG), BGBl. I Nr. 66/1997, unterliegenden Betrieb (§ 2 BBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 52 Abs. 1 Z 2 BBVG) zu wählen.

(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Vertrauenspersonenausschuß zu errichten ist.

(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 53. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen ist für die Wirkungsbereiche der nach § 17 BBVG errichteten Personalausschüsse, sofern sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 erfüllen, jeweils ein Personaljugendvertrauensrat (§ 52 Abs. 1 Z 3 BBVG) zu wählen.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 54. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 52 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 2 Abs. 3 BBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat (§ 52 Abs. 1 Z 4 BBVG) zu wählen.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Jugendliche Arbeitnehmer

§ 55. Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 56. (1) In den Jugendvertrauensrat sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern 1 Mitglied

(Jugendvertreter);

11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern 2 Mitglieder;

31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern 3 Mitglieder;

51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern 9 Mitglieder;

601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

901 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

1 001 bis 1 500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

1 501 bis 2 000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.

(2) In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.

(3) In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 501 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.

(4) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 57. (1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer.

(2) Eine Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung ohne Einfluß.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Wahlgrundsätze

§ 58. (1) Die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Organs der Jugendvertretung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Aktives Wahlrecht

§ 59. (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 57) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Passives Wahlrecht

§ 60. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

1.

am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

2.

seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und

3.

soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, abgesehen vom Erfordernis des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Wahlausschüsse

§ 61. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu wählen.

(2) Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit (§ 60) zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans.

(3) Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht bis zum Beginn der Sitzung des Organs der Jugendvertretung (der Jugendversammlung), in der die Bestellung des Wahlausschusses erfolgen soll, Gebrauch, so sind drei Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, in den Wahlausschuß zu wählen.

(4) Auf die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses und die Vorbereitung der Wahl durch die Wahlausschüsse sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 15 Abs. 2 und 16 bis 20 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Wahlkommission

§ 62. (1) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom Wahlausschuß bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, und ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans anzugehören.

(2) Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so haben der Wahlkommission drei vom Wahlausschuß zu bestellende wahlberechtigte oder wählbare Arbeitnehmer anzugehören.

(3) Im übrigen ist § 27 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Durchführung und Anfechtung der Wahl

§ 63. Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung die §§ 21 bis 26 und 28 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

ABSCHNITT 8

Konzernjugendvertretung

§ 64. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Jugendvertrauensräte errichtet sind, kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden. Dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentraljugendvertrauensräte erforderlich, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer (§ 55) repräsentieren.

(2) Für die Errichtung und Zusammensetzung bzw. deren Anfechtung und die Auflösung der Konzernjugendvertretung gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes sinngemäß.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

ABSCHNITT 9

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 65. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

ABSCHNITT 10

Gemeinsame Bestimmungen

Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 66. Die Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse (§§ 14, 61) sind vom Betriebsinhaber gemäß § 45 BBVG zu tragen. Zu den sonstigen Sacherfordernissen im Sinne des § 45 BBVG zählen insbesondere der zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlichen Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts und Wahlkarten sowie die Portokosten.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Fristenberechnung

§ 67. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Abkürzung

BBVWO

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen

§ 68. (1) Sind Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erstmals nach den Bestimmungen des BBVG, BGBl. I Nr. 66/1997, zu wählen, so werden die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses und die Mitglieder des Personalwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Personalausschuß für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Zentralausschuß bestellt. Auf das Bestellungsverfahren sind die §§ 14 Abs. 1 vierter Satz, 15 und 16 anzuwenden.

(2) Sind Organe der Jugendvertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen erstmals nach den Bestimmungen des BBVG, BGBl. I Nr. 66/1997, zu wählen, so werden die Mitglieder der Wahlausschüsse für die Wahl des Jugendvertrauensrates und des Personaljugendvertrauensrates vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Personaljugendvertrauensrat für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Wahlausschusses für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBVG bestehenden Zentraljugendvertrauensrat bestellt. Auf das Bestellungsverfahren ist § 61 anzuwenden.

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