Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)
Artikel 13
Bundesgesetz über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen
Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (Teilpensionsgesetz)
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Begriffe
Pension: jede wiederkehrende Leistung, die
Beamtinnen oder Beamten des Ruhestandes auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund oder zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind oder
Bundestheaterbediensteten auf Grund des Bundestheater-Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,
Vollpension: Pension in ungekürzter Höhe vor Anwendung des § 2;
Pensionistin oder Pensionist: Person, die Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen hat;
Erwerbseinkommen:
das Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit,
das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ausgenommen Ansprüche aus der Verwertung von Urheberrechten, sowie
die Bezüge der
aa) im § 1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997,
bb) im § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997,
cc) in auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre ergehenden landesgesetzlichen Vorschriften oder
dd) in § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Abschnitt
Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
```
Vom Gesamteinkommen ruhen,
```
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten
```
```
Lebensjahr wirksam geworden ist,
```
von den ersten 12 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%;
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem
```
vollendeten 60., aber vor dem vollendeten 65. Lebensjahr
wirksam geworden ist,
von den ersten 18 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%.
Der Ruhensbetrag darf
weder 50% der Vollpension
noch das Erwerbseinkommen
Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Abschnitt
Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
```
Vom Gesamteinkommen ruhen,
```
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden
```
aus der Funktion vor dem vollendeten 60. Lebensjahr wirksam
geworden ist,
von den ersten 12 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%;
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand oder das Ausscheiden
```
aus der Funktion zum oder nach dem vollendeten 60., aber vor
dem vollendeten 65. Lebensjahr wirksam geworden ist,
von den ersten 18 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%.
Der Ruhensbetrag darf
weder 50% der Vollpension
noch das Erwerbseinkommen
Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Abschnitt
Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
```
Vom Gesamteinkommen ruhen,
```
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten
```
```
Lebensmonat wirksam geworden ist,
```
von den ersten 12 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%;
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem
```
vollendeten 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten 65.
Lebensjahr wirksam geworden oder nach § 15 oder § 15a,
jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder
nach entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen
erfolgt ist,
von den ersten 18 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%.
Der Ruhensbetrag darf
weder 50% der Vollpension
noch das Erwerbseinkommen
Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Abschnitt
Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
Teilpension bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen
§ 2. (1) Übt eine Pensionistin oder ein Pensionist in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der sie oder er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Vollpension für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag der einzelnen Pension keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
Das Erwerbseinkommen ist mit der Vollpension zusammenzurechnen. Die Summe bildet das Gesamteinkommen.
Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Pensionen gilt die Summe dieser Ansprüche als Vollpension; der sich ergebende Ruhensbetrag ist in diesem Fall zunächst von der höchsten, übersteigt jedoch der Ruhensbetrag diese, von der jeweils nächsthöheren Pension in Abzug zu bringen. Nur teilweise zahlbare Pensionen sind dabei nur im tatsächlich gebührenden Ausmaß und nicht zahlbare Pensionen nicht zu berücksichtigen.
```
Vom Gesamteinkommen ruhen,
```
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand vor dem vollendeten
```
```
Lebensmonat wirksam geworden ist,
```
von den ersten 12 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%;
```
wenn die Versetzung in den Ruhestand zum oder nach dem
```
vollendeten 738. Lebensmonat, aber vor dem vollendeten 65.
Lebensjahr wirksam geworden oder nach § 15 oder § 15a,
jeweils in Verbindung mit § 236b oder § 236c des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder
nach entsprechenden bundesgesetzlichen Bestimmungen
erfolgt ist,
von den ersten 18 000 S ............................... 0%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 30%,
von den weiteren 6 000 S .............................. 40%,
von allen weiteren Beträgen ........................... 50%.
Der Ruhensbetrag darf
weder 50% der Vollpension
noch das Erwerbseinkommen
Die um den Ruhensbetrag gemäß Z 3 und 4 gekürzte Vollpension ergibt die Teilpension.
(3) Mit Ablauf des Monates, in dem die Pensionistin oder der Pensionist sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilpension wieder in einen Anspruch auf Vollpension.
Berechnung der Pension und des Erwerbseinkommens
§ 3. (1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Sonderzahlungen), zählen nicht zur Vollpension.
(2) Als Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung der Teilpension vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von 10 000 S zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, daß im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.
(3) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen.
Meldepflicht
§ 4. Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde (pensionsauszahlenden Stelle) binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.
Anpassung der Betragsgrenzen
§ 5. Die im § 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG zu vervielfachen.
Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
im Jahr 2001 10%,
im Jahr 2002 20%,
im Jahr 2003 30% und
im Jahr 2004 40%
(4) Für Pensionistinnen oder Pensionisten, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b jeweils angeführten
Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940 720.
```
Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 722.
```
```
Jänner 1941 bis 1. April 1941 724.
```
```
April 1941 bis 1. Juli 1941 726.
```
```
Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 728.
```
```
Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 730.
```
```
Jänner 1942 bis 1. April 1942 732.
```
```
April 1942 bis 1. Juli 1942 734.
```
```
Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 736.
```
Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
im Jahr 2001 10%,
im Jahr 2002 20%,
im Jahr 2003 30% und
im Jahr 2004 40%
Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist nur auf Pensionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erstmals gebühren.
(2) Erwerbseinkommen gemäß § 1 Z 4 lit. c sind dem Gesamteinkommen nur dann hinzuzurechnen, wenn die jeweilige Funktion, auf Grund der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, nach dem 31. Dezember 2000 erstmals oder neuerlich angetreten wird.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Z 4 lit. a darf der Ruhensbetrag
im Jahr 2001 10%,
im Jahr 2002 20%,
im Jahr 2003 30% und
im Jahr 2004 40%
(4) Für Pensionistinnen oder Pensionisten, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, tritt an die Stelle des in § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und lit. b jeweils angeführten
Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis einschließlich 1. Oktober 1940 ............... 720.
```
Oktober 1940 bis 1. Jänner 1941 ............... 722.
```
```
Jänner 1941 bis 1. April 1941 ................. 724.
```
```
April 1941 bis 1. Juli 1941 ................... 726.
```
```
Juli 1941 bis 1. Oktober 1941 ................. 728.
```
```
Oktober 1941 bis 1. Jänner 1942 ............... 730.
```
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Jänner 1942 bis 1. April 1942 ................. 732.
```
```
April 1942 bis 1. Juli 1942 ................... 734.
```
```
Juli 1942 bis 1. Oktober 1942 ................. 736.
```
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 7. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister betraut.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die im § 2 Z 3 angeführten Eurobeträge sind mit Wirkung ab 1. Jänner 2002 rückwirkend ab 1. Jänner 2001 gemäß § 5 zu valorisieren.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 2 Z 3 und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 Z 3 lit. a und b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
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