Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-18
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 9, des § 14 Abs. 8 und des § 21 Abs. 7 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Die Mitglieder (stellvertretenden Mitglieder) des Verwaltungsrates, der Landesdirektorien, der Regionalbeiräte und der Ausschüsse dieser Organe haben für jeden Tag der Teilnahme an einer Sitzung Anspruch auf Sitzungsgeld in Höhe von

1.

im Falle des Verwaltungsrates 360 S,

2.

im Falle des Landesdirektoriums 290 S und

3.

im Falle des Regionalbeirates 150 S.

§ 2. Kein Sitzungsgeld steht Mitarbeiter/innen des Arbeitsmarktservice zu, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtung - in welcher Funktion auch immer - an der Sitzung teilnehmen.

§ 3. Das Sitzungsgeld ist vierteljährlich anzuweisen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.