Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-15
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2019-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, insbesondere dessen §§ 6, 68a und 72, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, wird verordnet:

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4.

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1.1)

2.

Höhere Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)

4.

Höhere Lehranstalt für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)

5.

Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.7)

6.

Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)

7.

Höhere Lehranstalt für Chemieingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.2.2)

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie (Anlagen 1 und 1.2.3)

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 4.

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Anlagen 1 und 1.1.1)

2.

Höhere Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)

4.

Höhere Lehranstalt für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4)

5.

Höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.5)

6.

Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.1.6)

7.

Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.7)

8.

Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)

9.

Höhere Lehranstalt für Chemieingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.2.2)

10.

Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie (Anlagen 1 und 1.2.3)

11.

Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlagen 1 und 1.3.1)

12.

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.3.2)

13.

Höhere Lehranstalt für Betriebsmanagement (Anlagen 1 und 1.3.3)

14.

Höhere Lehranstalt für Kunst und Design (Anlagen 1 und 1.4.1)

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4.

Zum Inkrafttreten vgl. § 5 Abs. 4.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2011)

2.

Höhere Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik (Anlagen 1 und 1.1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2011)

5.

Höhere Lehranstalt für Maschineningenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.5)

6.

Höhere Lehranstalt für Mechatronik (Anlagen 1 und 1.1.6)

7.

Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.1.7)

8.

Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlagen 1 und 1.2.1)

9.

Höhere Lehranstalt für Chemieingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.2.2)

10.

Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie (Anlagen 1 und 1.2.3)

11.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 298/2011)

12.

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 1 und 1.3.2)

13.

Höhere Lehranstalt für Betriebsmanagement (Anlagen 1 und 1.3.3)

14.

Höhere Lehranstalt für Kunst und Design (Anlagen 1 und 1.4.1)

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4.

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997, erfaßt sind, in die in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken “Lehrverpflichtungsgruppe” der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

§ 4. Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2, § 3, Anlage 1 und die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

2.

Soweit im Schuljahr 1997/98 der Unterricht schulversuchsweise im Sinne dieser Anlagen geführt wird, tritt diese Verordnung auch hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2, § 3, Anlage 1 und die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

2.

Soweit im Schuljahr 1997/98 der Unterricht schulversuchsweise im Sinne dieser Anlagen geführt wird, tritt diese Verordnung auch hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/1998 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 tritt mit 1. September 1998 in Kraft;

2.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern Z 3 nichts anderes anordnet, hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

3.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern die betreffende Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt im Schuljahr 1997/98 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2, § 3, Anlage 1 und die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

2.

Soweit im Schuljahr 1997/98 der Unterricht schulversuchsweise im Sinne dieser Anlagen geführt wird, tritt diese Verordnung auch hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/1998 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 tritt mit 1. September 1998 in Kraft;

2.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern Z 3 nichts anderes anordnet, hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

3.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern die betreffende Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt im Schuljahr 1997/98 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(3) Artikel I § 2 sowie die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel 1 § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.1 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 2, § 3, Anlage 1 und die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2 und 1.2.3 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

2.

Soweit im Schuljahr 1997/98 der Unterricht schulversuchsweise im Sinne dieser Anlagen geführt wird, tritt diese Verordnung auch hinsichtlich des II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(2) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/1998 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 tritt mit 1. September 1998 in Kraft;

2.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern Z 3 nichts anderes anordnet, hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

3.

die Anlagen 1.1.5, 1.1.6, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 treten, sofern die betreffende Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt im Schuljahr 1997/98 schulversuchsweise geführt worden ist, hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 1998 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(3) Artikel I § 2 sowie die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel 1 § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

die Anlagen 1, 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3, 1.4.1 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(4) Die Anlagen 1.1.1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.1, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/1997 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995 und 237/1996 enthaltene Lehrpläne außer Kraft:

1.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Hochbau (Anlage 1.1.1),

2.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlage 1.1.2),

3.

Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlage 1.1.4),

4.

Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlage 1.2.1),

5.

Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlage 1.2.2),

6.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

7.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

8.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

9.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

10.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

11.

Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlage 1.5.3) und

12.

Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlage 1.6.2).

§ 5. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/1997 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995 und 237/1996 enthaltene Lehrpläne außer Kraft:

1.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Hochbau (Anlage 1.1.1),

2.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlage 1.1.2),

3.

Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlage 1.1.4),

4.

Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlage 1.2.1),

5.

Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlage 1.2.2),

6.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

7.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

8.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

9.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

10.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

11.

Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlage 1.5.3) und

12.

Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlage 1.6.2).

(2) Folgende in den Anlagen der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene Lehrpläne treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 1999 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft:

1.

Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig:

2.

Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig:

3.

Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 1.3.3),

4.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

5.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

6.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

7.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

8.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

9.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

10.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

11.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

12.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

13.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

14.

Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlage 1.5.4),

15.

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlage 1.6.1) und

16.

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen - Ausbildungszweig: Betriebsinformatik (Anlage 1.6.1.1).

(3) Der in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig: Werkstofftechnologie (Anlage 1.4.11) tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2000 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

§ 5. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/1997 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995 und 237/1996 enthaltene Lehrpläne außer Kraft:

1.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Hochbau (Anlage 1.1.1),

2.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlage 1.1.2),

3.

Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlage 1.1.4),

4.

Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlage 1.2.1),

5.

Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlage 1.2.2),

6.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

7.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

8.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

9.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

10.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

11.

Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlage 1.5.3) und

12.

Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlage 1.6.2).

(2) Folgende in den Anlagen der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene Lehrpläne treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 1999 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft:

1.

Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig:

2.

Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig:

3.

Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 1.3.3),

4.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

5.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

6.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

7.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

8.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

9.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

10.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

11.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

12.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

13.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

14.

Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlage 1.5.4),

15.

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlage 1.6.1) und

16.

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen - Ausbildungszweig: Betriebsinformatik (Anlage 1.6.1.1).

(3) Der in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig: Werkstofftechnologie (Anlage 1.4.11) tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2000 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

(4) § 1 Z 1, 4 und 11 sowie die Anlagen 1.1.1, 1.1.4 und 1.3.1 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft. Hinsichtlich jener Höheren technischen Lehranstalten, an denen im Schuljahr 2010/2011 im I. Jahrgang schulversuchsweise bereits nicht mehr nach den genannten Anlagen unterrichtet wurde, treten die genannten Bestimmungen und Anlagen hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

§ 5. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 302/1997 treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995 und 237/1996 enthaltene Lehrpläne außer Kraft:

1.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Hochbau (Anlage 1.1.1),

2.

Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig: Tiefbau (Anlage 1.1.2),

3.

Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau (Anlage 1.1.4),

4.

Höhere Lehranstalt für Chemie (Anlage 1.2.1),

5.

Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik (Anlage 1.2.2),

6.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

7.

Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig:

8.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

9.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

10.

Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig:

11.

Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Anlage 1.5.3) und

12.

Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Anlage 1.6.2).

(2) Folgende in den Anlagen der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene Lehrpläne treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 1999 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft:

1.

Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig:

2.

Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig:

3.

Höhere Lehranstalt für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Anlage 1.3.3),

4.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

5.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

6.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

7.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

8.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

9.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

10.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

11.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

12.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

13.

Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig:

14.

Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Anlage 1.5.4),

15.

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Anlage 1.6.1) und

16.

Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen - Ausbildungszweig: Betriebsinformatik (Anlage 1.6.1.1).

(3) Der in der Verordnung über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 487/1987, 437/1988, 571/1989, 463/1991, 682/1992, 734/1993, 665/1995, 237/1996 und II 302/1997 enthaltene Lehrplan der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig: Werkstofftechnologie (Anlage 1.4.11) tritt hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2000 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

(4) § 1 Z 1, 4 und 11 sowie die Anlagen 1.1.1, 1.1.4 und 1.3.1 treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft. Hinsichtlich jener Höheren technischen Lehranstalten, an denen im Schuljahr 2010/2011 im I. Jahrgang schulversuchsweise bereits nicht mehr nach den genannten Anlagen unterrichtet wurde, treten die genannten Bestimmungen und Anlagen hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

(5) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1, 1.1.2, 1.1.3, 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3, 1.3.2, 1.3.3 und 1.4.1 dieser Verordnung treten hinsichtlich des I. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des II. Jahrganges mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

Zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. § 5 Abs. 5.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:

Die in den Anlagen unter Abschnitt IV enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4 idF BGBl. II Nr.

302/1997.

Anlage 1

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN

HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) dem Erwerb höherer allgemeiner und fachlicher Bildung (§§ 65 und 72 Schulorganisationsgesetz), die

IIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

IIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereiche der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion'') Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

1.

In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Verteilung der vorgeschriebenen Gesamtwochenstundenzahl auf die Jahrgänge (und entsprechend die Verteilung des Lehrstoffs) zu verändern.

2.

Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann insgesamt um bis zu zehn Wochenstunden im Verlauf der Ausbildung reduziert werden, um - im Ausmaß der Reduktionen - zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, daß Pflichtgegenstände in jedem Jahrgang um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Plichtgegenstandes (Anm.: richtig: Pflichtgegenstandes) im betreffenden Jahrgang führen.

3.

In jedem Jahrgang kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.

4.

Anstelle des Pflichtgegenstandes Englisch kann eine andere lebende Fremdsprache festgelegt werden.

IIc. Bestimmungen über schulautonome Ausbildungsschwerpunkte

Soweit die Lehrpläne schulautonome Ausbildungsschwerpunkte vorsehen, sind die an der Schule zu führenden Ausbildungsschwerpunkte durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Mehrere Ausbildungsschwerpunkte können auch als alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Schulautonome Ausbildungsschwerpunkte) festgelegt werden.

IId. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die

Lehrverpflichtungsgruppen

(1) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgesehen werden.

(2) Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden

Richtlinien zu achten:

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Fremdsprache'':

Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung'':

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik'':

Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in Bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung'':

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt'':

Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie'':

Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende

oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem

Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt'':

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie'':

Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:

Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht - auch jahrgangsübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.

III. DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

IIIa. Lehrstoffaufbereitung

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist von der Vorbildung der Schüler auszugehen und der Lehrstoff in praxisnaher Form nach den Erfordernissen der Fachrichtung auszuwählen.

Der Vertiefung und Festigung von wesentlichen Lehrstoffinhalten ist gegenüber einer überblicksmäßigen Darstellung der Vorzug zu geben. Zur Förderung der Motivation ist problemorientiert in neue Themenbereiche einzuführen. Das Herstellen von Querverbindungen innerhalb eines Gegenstandes sowie zwischen verschiedenen Gegenständen ist für die Festigung des Lehrstoffes sowie für die Entwicklung interdisziplinärer Fähigkeiten von Bedeutung.

Entscheidend für den Unterrichtserfolg ist, daß der Lehrstoff in einer übersichtlichen Form und der jeweiligen Altersstufe entsprechend dargestellt wird. Einen wichtigen Beitrag dazu bilden Unterrichtsmittel und Verständnishilfen, vor allem auch jene, die von den Lehrern selbst hergestellt werden.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Zusammenarbeit der Lehrer unerläßlich. Besonders empfehlenswert ist der Aufbau eines Beziehungsnetzes zwischen inhaltlich zusammenhängenden Gegenständen in Form von abgestimmten Lehrstoffverteilungsplänen.

Die im allgemeinen Bildungsziel geforderte Anpassung des Unterrichts an den aktuellen Stand der Technik verlangt, daß der Lehrer seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten stets weiterzuentwickeln hat. Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zu.

IIIb. Unterrichtsorganisation

Die Bearbeitung von Unterrichtsprojekten in Gruppenformen erweisen sich für die Vorbereitung auf die berufliche Situation als besonders nützlich und sind so anzulegen, daß sie zur Stärkung der kommunikativen Kompetenz der Schüler beitragen. Der Umgang mit Anregungen und der Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt und spätere berufliche Arbeitsformen wichtig.

Exkursionen und Lehrausgänge, Vorträge von schulexternen Fachleuten und Ferialpraktika fördern die Einsicht in technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in das soziale Umfeld der Arbeitswelt.

Das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß kann ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa 40 Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht. Außerdem können verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes durch verschiedene Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden, wobei eine enge Kooperation dieser Lehrer im Hinblick auf eine gemeinsame Beurteilung der Schülerleistungen anzustreben ist.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne Unterrichtsgegenstände gemäß § 4 Abs. 2 Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, in seiner derzeit geltenden Fassung aneinander anschließen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

b)

Evangelischer Religionsunterricht

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

d)

Islamischer Religionsunterricht

e)

Israelitischer Religionsunterricht

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage

h)

Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

V. GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE: BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE

SOWIE AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFS AUF DIE SCHULSTUFEN

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Sprachrichtigkeit:

Praxisorientierte Anwendung der normgerechten Rechtschreibung und Zeichensetzung. Schreibung und Bedeutung häufiger Fremdwörter und fachsprachlicher Ausdrücke. Sprachstrukturen (Identifizierung, Anwendung).

Mündliche Kommunikation:

Darstellung von Sachverhalten (Erlebtem, Gehörtem, Gesehenem, Gelesenem) in Standardsprache. Telefonat, Referat, Diskussion.

Schriftliche Kommunikation:

Praxisnahe Textformen (Bericht, Inhaltsangabe, Lebenslauf, Stellenbewerbung). Kreative Textformen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Themen aus dem Erlebnisbereich der Schüler in Literatur und anderen Kunstformen (Themen, Motive, formale Aspekte; Beschreiben, Erklären, Interpretieren von Texten). Literarische Gattungen.

Medien:

Massenmedien (Arten, Funktionen); Werbung und Konsum; Informationsquellen (Nachschlagwerke, Institutionen. Bibliotheksnutzung).

II. Jahrgang:

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Darstellung von Sachverhalten und Abläufen, Charakterisieren, Analysieren, Stellung nehmen. Präsentieren, Appellieren; Ansuchen, Exzerpt, Protokoll. Grundlagen der Kommunikation. Freies Gestalten.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung. Rechtschreibung, Zeichensetzung,

Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Gesellschaftsrelevante Themenkreise in Literatur und anderen

Kunstformen (Themen, Motive, formale Aspekte, Beschreiben, Erklären, Interpretieren von Texten).

Medien:

Journalistische Ausdrucksformen. Ausdrucksformen der Werbung.

III. Jahrgang:

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Argumentieren, Kommentieren, Fachreferat, Fachtexte, Statement,

Interview, Gesprächs- und Diskussionsführung.

Kommunikationstechniken. Kreatives Schreiben.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung. Rechtschreibung, Zeichensetzung,

Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kulturgeschichte bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts

(geistesgeschichtliche Epochen). Kommentieren und Interpretieren von

Texten.

Medien:

Gestaltungskriterien und Manipulationsmittel der Massenmedien.

IV. Jahrgang:

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Rede und Vortrag. Analysen und Stellungnahmen. Facharbeit.

Kreatives Schreiben.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung. Rechtschreibung, Zeichensetzung,

Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kulturgeschichte des 19. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen); Interpretieren und Werten von Texten. Bezüge zu anderen

Kunstformen.

Medien:

Analyse von Medieninhalten.

V. Jahrgang:

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Einstellungsgespräch, Texte für Stellenbewerbung. Verhandlung, Debatte, Analyse und Beurteilung. Facharbeit. Präsentationstechnik. Freies Schreiben.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung. Rechtschreibung, Zeichensetzung,

Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kulturgeschichte des 20. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen). Interpretieren und Werten von Texten. Stellungnahme zu kulturellen Werken und Entwicklungen der Gegenwart.

Medien:

Interpretation und Wertung von Medieninhalten, Wirkungsanalyse. In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf zwei- oder mehrstündig.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Allgemeine Kommunikationsthemen:

Integration bisheriger Kommunikationserfahrungen; Themen, die dem Wissen, dem Können und den Interessen der Schüler entsprechen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Elementare technische Sachverhalte der Fachrichtung; Elementare naturwissenschaftliche und mathematische Sachverhalte.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Integration von Vorkenntnissen; Wiederholung und Ergänzung der für die Ausdrucksfähigkeit zu den Kommunikationsthemen erforderlichen Grundgrammatik sowie des entsprechenden Wortschatzes.

II. Jahrgang:

Allgemeine Kommunikationsthemen:

Themen aus dem sozialen Umfeld der Schüler; aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Anwendungen der naturwissenschaftlichen und der einführenden

technischen Unterrichtsgegenstände.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Erweiterung des für die Ausdrucksfähigkeit zu den jeweiligen Kommunikationsthemen erforderlichen Wortschatzes und der erforderlichen Sprachstrukturen.

III. Jahrgang:

Allgemeine Kommunikationsthemen:

Themen mit vorwiegendem Bezug auf Österreich; aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Produkte und Prozesse des Fachgebietes.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Festigung und Vertiefung des für die Ausdrucksfähigkeit zu den Kommunikationsthemen erforderlichen Wortschatzes und der Sprachstrukturen.

IV. Jahrgang:

Allgemeine Kommunikationsthemen:

Themen mit vorwiegendem Bezug auf die Länder des Sprachenbereichs

und die EU-Staaten; aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Betriebswirtschaftlich und betriebstechnisch relevante Themen.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Komplexe Lerninhalte zu Grammatik und Wortschatz.

V. Jahrgang:

Allgemeine Kommunikationsthemen:

Themen von vorwiegend internationaler Bedeutung; aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Komplexe Themen aus der beruflichen Praxis; betriebliches

Management und betriebliche Organisation.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Anwendungen der erworbenen Strukturen und des Wortschatzes;

zusammenfassender Überblick.

In jeder Schulstufe zwei bis vier Schularbeiten, bei Bedarf zweistündig.

GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

IV. Jahrgang:

Antike:

Kulturelles und wissenschaftliches Erbe (demokratische Tendenzen, religiöses Erbe).

Mittelalter:

Kultur und Gesellschaft im Feudalismus; Entwicklungen in Österreich (Werden der österreichischen Länder); vom theozentrischen

zum anthropozentrischen Weltbild.

Frühe Neuzeit:

Erfindungen und Entdeckungen; Wirtschaft (vom Feudalismus zum Frühkapitalismus); Kultur, Gesellschaft und Wissenschaft (Renaissance, Humanismus, Reformation; Entstehen des modernen Territorialstaates); Entwicklungen in Österreich.

Zeitalter des Absolutismus:

Politische und ökonomische Zentralisierungsbestrebungen; Kultur, Wissenschaft und Gesellschaft; Entwicklungen in Österreich.

Zeitalter der Aufklärung und der Bürgerlichen Revolutionen:

Geistige Grundlagen, Staatslehren; Revolution und Restauration;

Entstehung der USA; Napoleon und Europa; Nationalismus und Liberalismus (Menschenrechte, Gewaltentrennung, Entstehung des Parlamentarismus); industrielle Revolution und soziale Frage;

Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und Technik;

Entwicklung in Österreich.

Zeitalter des Imperialismus:

Nationale Einigungsbestrebungen; Europäisierung der Welt; Europa vor dem Ersten Weltkrieg; Erster Weltkrieg; Gesellschaft (Großbürgertum, Industriegesellschaft, Emanzipationsbestrebungen der Frau); Ideologien und politische Bewegungen (Massenparteien, Wahlrecht); Wirtschaft, Wissenschaft (Evolution), Technik, Kultur; Entwicklung in Österreich.

V. Jahrgang:

Tendenzen und Entwicklungen im 20. Jahrhundert - die Zeit vor 1945:

Russische Revolution. Neuordnung Europa; totalitäre Ideologien und Systeme (Politik, Verfolgung, Widerstand); Krise der Demokratien;

Völkerbund; außereuropäische Entwicklungen; Zweiter Weltkrieg;

Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur (Inflation, Weltwirtschaftskrise, Wirtschaftslenkung, Wissenschaft, Technik);

Entwicklung in Österreich (Innen- und Außenpolitik der 1. Republik, NS-Zeit).

Tendenzen und Entwicklungen im 20. Jahrhundert - die Zeit nach 1945:

Vereinte Nationen und internationale Organisationen; Ost-West-Konflikt (Blockbildung, Krisenherde); Einigung Europas (EWG, Europarat, EG, EWR, EU); Dekolonisation und Bewegung der Blockfreien; Nord-Süd-Konflikt; Rassismus, Alternativbewegungen, Terrorismus, soziale Konflikte; Friedensinitativen; Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft (Wirtschaftswachstum und Ökologie, Wissenschaft, Technik); Entwicklungen in Österreich (Innen- und Außenpolitik der 2. Republik, Neutralität, Sozialpartnerschaft).

Aktuelle gesellschaftliche und politische Entwicklungen:

Veränderungen und Konflikte in Ost- und Südosteuropa. Nationalismus. Migration und multikulturelle Gesellschaft. Politische Dimension der europäischen Integration.

Grundlagen der Politik:

Demokratie (direkte und indirekte Demokratie; Parlamentarismus). Politische Willensbildung in der Demokratie (Wahlen, Parteien, Interessensvertretungen). Politikbereiche des poltischen (Anm.: richtig: politischen) Systems in Österreich. Internationale Politik. Grund- und Freiheitsrechte, Menschenrechte.

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Verordnung BGBl. Nr. 37/1989.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Landschafts- und Humanökologie:

Ökologisches Wirkungsgefüge der Geofaktoren; Landschaftsgürtel der Erde; Wechselwirkung zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen.

Bevölkerung:

Darstellung des Bevölkerungsgeschehens; demographische Strukturen

und Prozesse; Kapazitätsgrenzen.

Gesellschafts- und Wirtschaftsordnungen:

Weltwirtschaft; globale Wechselwirkungen; Bündnisse (EU und außereuropäische Bündnisse).

II. Jahrgang:

Entwicklungsländer:

Merkmale; Probleme, Entwicklungstheorien und -strategien.

Industrieländer:

Sektoraler Wandel; Urbanisierung; Wirtschaftsregionen; Regionale Strukturveränderungen; Raumordnung und Raumplanung.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

IV. Jahrgang:

Volkswirtschaftslehre:

Wirtschaftssysteme, österreichische Wirtschaftsordnung; Produktionsfaktoren; Markt und Preis; Geld und Währung; Konjunktur und Wirtschaftswachstum; Budgetpolitik; Einkommen und Konsum, Außenhandel und Zahlungsbilanz; Weltwirtschaft, europäische Integration, bilaterale Wirtschaftsbeziehungen, Entwicklungshilfe.

Rechnungswesen:

Grundlagen der doppelten Buchhaltung und der Bilanzerstellung,

betriebliche Kennzahlen.

Recht:

Überblick über wesentliche Rechtsbereiche. Grundlagen aus dem ABGB und HGB im Hinblick auf die Vertragstechnik; Zahlungsverkehr, Scheck- und Wechselrecht. Grundlagen des Gewerberechts, Umweltrechts und Europarechts.

V. Jahrgang:

Rechnungswesen:

Grundlagen der Kostenrechnung (Voll- und Teilkostenrechnung) im Gewerbe- und Industriebetrieb. Controlling.

Unternehmensführung und Unternehmerrecht:

Grundlagen von Planung und Steuerung, Organisation; Absatz, Beschaffung, Logistik, Personalwesen; betriebliche Aus- und Weiterbildung. Führungstechniken. Finanzierung. Handelsrecht, Risikoversicherungen, Insolvenzrecht, Steuerrecht.

Arbeits- und Sozialrecht:

Grundlagen des Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts. Grundzüge der Personalverrechnung. Rechtliche, pädagogische und psychologische Grundlagen der Lehrlingsausbildung.

Österreichisches Rechtssystem und Bundesverfassung:

Grundsätze der Bundesverfassung (demokratisches, republikanisches, rechtsstaatliches und bundesstaatliches Prinzip, Gewaltentrennung). Parlamant (Anm.: richtig: Parlament), Bundesregierung und Bundespräsident. Gesetzgebung des Bundes und der Länder, Verwaltung (Aufbau, Körperschaften mit Selbstverwaltung), Gerichtsbarkeit (Instanzen, Gerichtsverfahren), Kontrolle der Staatsgewalt (parlamentarische Kontrolle; Höchstgerichte, Volksanwaltschaft, Rechnungshof). Formal- und Realverfassung.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Algebra:

Zahlenbereiche; Rechnen mit Variablen und Termen; Vektoren (Darstellung, Betrag, Addition, Subtraktion, Multiplikation mit einem Skalar); lineare Gleichungen und Ungleichungen, Formelumwandlungen, lineare Gleichungssysteme.

Numerisches Rechnen:

Darstellung von Zahlen, Darstellungsfehler, Abschätzen von

Ergebnissen.

Funktionen:

Begriff, Darstellung in Koordinatensystemen; lineare Funktion;

Interpretieren von Tabellen, Interpolation; direkte und indirekte

Proportionalität.

Geometrie:

Planimetrie (Ähnlichkeit; Dreieck, Viereck, Kreis; pythagoräische Lehrsatzgruppe); Stereometrie; Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreieckes.

II. Jahrgang:

Algebra und Geometrie:

Vektoren (Skalarprodukt, Orthogonalität, vektorielles Produkt). Quadratische Gleichungen; Exponentialgleichungen. Komplexe Zahlen (Darstellung, Rechenoperationen). Trigonometrie des schiefwinkeligen Dreieckes.

Funktionen:

Eigenschaften; Umkehrfunktionen; quadratische Funktionen, Potenz- und Wurzelfunktionen, Exponential- und logarithmische Funktionen; allgemeine Sinusfunktion, Summensätze; Interpretation von Funktionsgraphen und -gleichungen; Parameterdarstellung.

Wirtschaftsmathematik:

Zinseszinsrechnung; lineare Optimierung.

Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik:

Häufigkeitsverteilung; Kenngrößen; Wahrscheinlichkeit (Additions- und Multiplikationsregel).

I. und II. Jahrgang:

Anwendungen aus dem Fachgebiet; Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechenhilfen, rechnerunterstütztes Arbeiten in der Mathematik.

Im I. und II. Jahrgang je vier Schularbeiten.

III. bis V. Jahrgang:

Siehe die Anlage der jeweiligen Fachrichtung

ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Allgemeine Physik:

Bedeutung und Arbeitsweise der Physik; internationale Einheiten

(SI-System).

Kinematik und Dynamik:

Geschwindigkeit, Beschleunigung, zusammengesetzte Bewegungen. Newtonsche Gesetze, Kraft, Arbeit, Energie, Leistung, Wirkungsgrad, Impuls; Erhaltungssätze der Mechanik; Rotation, Zentralkräfte, Gravitation.

Aeromechanik und Hydromechanik:

Druck, Auftrieb, Strömungen. Molekularkräfte.

II. Jahrgang:

Elektrizität und Magnetismus:

Elektrisches und magnetisches Feld; Leitungsmechanismen; magnetische Eigenschaften der Stoffe; Induktion; Stromkreis, Energieversorgung.

Schwingungen und Wellen:

Schwingungen und Wellen in Mechanik, Optik und Elektromagnetismus;

Resonanz; Ausbreitung von Wellen, stehende Wellen, Interferenz,

Beugung und Streuung; Modulation; Akustik.

Optik:

Reflexion, Brechung, Totalreflexion, Lichtgeschwindigkeit; Abbildung durch optische Systeme. Beugung am Spalt und am Gitter, Auflösungsvermögen optischer Geräte, Interferenz dünner Schichten, Polarisation, Spannungsoptik, Streuung. Licht und Farbe, Emissions- und Absorptionsspektren; Photometrie.

III. Jahrgang:

Thermodynamik:

Temperatur; Wärmeenergie, Wärmetransport, Wärmedämmung; Zustandsgleichung der idealen Gase (Aggregatszustände, Zustandsdiagramme); Hauptsätze der Wärmelehre, Gaskinetik, Diffusion. Gesetze der Temperaturstrahlung.

Grundgedanken der Quantenmechanik:

Welle-Teilchen-Dualismus, Energiequantisierung, Unschärferelation,

Materiewellen. Laser.

Grundgedanken der Relativitätstheorie:

Konstanz der Lichtgeschwindigkeit, Äquivalenz von Masse und Energie, Raum-Zeit-Kontinuum, Gedankenexperimente.

Atom- und Kernphysik:

Aufbau der Atome und Kerne, Radioaktivität; Kernspaltung,

Kernverschmelzung; Wirkung radioaktiver Strahlung, Strahlenschutz,

Anwendung radioaktiver Isotope.

Energienutzung:

Technologien der Energienutzung und -umwandlung;

Energieversorgung; Nutzung der Soralenergie (Anm.: richtig: Solarenergie); Entropie und ökologisches Gleichgewicht;

Energiehaushalt der Erde.

Die genannten Lehrinhalte können nach Umfang und Tiefe den Erfordernissen der einzelnen Abteilungen angepaßt werden.

ANGEWANDTE CHEMIE UND ÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

I. Jahrgang:

Aufbau der Materie:

Reinstoffe, Gemenge, Element, Verbindung, Atommodelle, Nuclide Radioaktivität, Periodensystem, chemische Bindungen, Formelschreibweise und Nomenklatur.

Chemische Reaktionen:

Reaktionsgleichungen, Energiebilanz, chemisches Gleichgewicht,

Katalyse, Stöchiometrie.

Reaktionstypen:

Protolyse (Säuren und Basen; pH-Wert, Indikatoren, Säuren- und Basenstärke); Redoxreaktionen (Oxidationszahlen).

Elektrochemie:

Spannungsreihe, galvanische Elemente, Elektrolyse, Korrosion,

Korrosionsschutz.

Anorganische Grundstoffe:

Herstellung, Verwendung, Kreisläufe und Reststoffverwertung.

Ökologie:

Ökosphäre und Ökosysteme (Luft, Wasser, Boden), Kreisläufe, Gleichgewichte, Belastungen, Umweltschutz.

II. Jahrgang:

Kohlenstoff:

Bindungsformen, Modifikationen; anorganische Kohlenstoffverbindungen (Oxide, Kohlensäure und ihre Salze), Kohlenwasserstoffe, Petrochemie (Erdöl, Förderung, Verarbeitung, Produkte), Kohlenwasserstoffderivate (halogen-, sauerstoff-, stickstoffhaltige), Makromoleküle (Natur- und Kunststoffe), Herstellung, Anwendung, Reststoffverwertung.

Silicium:

Elementares Silicium, Kieselsäuren, natürliche und technische

Silicate, organische Siliciumverbindungen, Herstellung, Anwendung,

Reststoffverwertung; Baustoffe.

Ökologie:

Beeinflussung der Ökosphäre (Luft, Wasser, Boden) im Umfeld der Kohlenstoff- und Siliciumchemie, Umweltanalytik und Maßnahmen des Umweltschutzes an ausgewählten Beispielen.

PFLICHTPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf die Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.

Organisationform (Anm.: richtig: Organisationsform) und Inhalt:

Das Gesamtausmaß der Dauer des Pflichtpraktikums hat mindestens acht Wochen zu betragen, die zweckmäßigerweise in zwei gleichen Abschnitten absolviert werden. Der erste Abschnitt soll vorwiegend handwerklichen Verrichtungen gewidmet sein, während der zweiten Abschnitt vorwiegend technische oder betriebsorganisatorische Tätigkeiten umfassen soll. Bei der Vor- und Nachbereitung des Pflichtpraktikums ist auf sozial- und arbeitsrechtliche Fragestellungen einzugehen.

Über jeden Abschnitt ist vom Schüler ein selbstverfaßter Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die erworbenen Erfahrungen an den Abteilungsvorstand zu übermitteln.

C.1 FREIGEGENSTÄNDE

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

(Französisch, Italienisch, Spanisch, Serbokroatisch, Ungarisch)

Siehe den Pflichtgegenstand Englisch (sinngemäß).

C.2 UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Verordnung BGBl. Nr. 37/1989.

C.3 FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie im jeweiligen Jahrgang des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

Anlage 1

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN

HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 Schulorganisationsgesetz) dem Erwerb höherer allgemeiner und fachlicher Bildung (§§ 65 und 72 Schulorganisationsgesetz), die

IIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

IIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

IIb.1 Allgemeines

In den Stundentafeln ist für die einzelnen Jahrgänge im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgesehen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion") in den einzelnen Jahrgängen innerhalb des in den Stundentafeln vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Die Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jedem Jahrgang um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Veränderungen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.

Die Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen, der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten, der schulautonomen Schwerpunktsetzungen (schulautonome Ausbildungsschwerpunkte) sowie unter Zugrundelegung eines pädagogischen Konzepts zu erfolgen. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

IIb.2 Besonderes

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion") weitere Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

1.

In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Aufteilung der Wochenstunden auf die Jahrgänge (und entsprechend die Verteilung des Lehrstoffs) abweichend vorzunehmen.

2.

Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann insgesamt um bis zu zehn Wochenstunden im Verlauf der Ausbildung reduziert werden, um - im Ausmaß der Reduktionen - zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jedem Jahrgang um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.

3.

In jedem Jahrgang kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen.

4.

Anstelle des Pflichtgegenstandes Englisch kann eine andere lebende Fremdsprache festgelegt werden.

IIc. Bestimmungen über schulautonome Ausbildungsschwerpunkte

Soweit die Lehrpläne schulautonome Ausbildungsschwerpunkte vorsehen, sind die an der Schule zu führenden Ausbildungsschwerpunkte durch schulautonome Lehrplanbestimmungen festzulegen. Mehrere Ausbildungsschwerpunkte können auch als alternative Pflichtgegenstandsbereiche (Schulautonome Ausbildungsschwerpunkte) festgelegt werden.

IId. Bestimmungen bezüglich Lehrstoff und Einstufung in die

Lehrverpflichtungsgruppen

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