Bundesgesetz über das Karenzgeld (Karenzgeldgesetz – KGG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-04-25
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 171
Änderungshistorie JSON API

§ 5. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm überwiegend selbst betreut wird, wenn er

1.

die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und

a)

sich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befindet oder

b)

das Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst hat oder

2.

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld bezieht.

(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (§ 2 Abs. 1), wenn auch sie Anspruch auf Karenzgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Betriebshilfegesetz (BHG), BGBl. Nr. 359/1982, hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.

Anspruch des Vaters

§ 5. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm überwiegend selbst betreut wird, wenn er

1.

die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und

a)

sich in einem Karenzurlaub nach dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften befindet oder

b)

das Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnis aus Anlaß der Geburt des Kindes gelöst hat oder

2.

Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld bezieht.

(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (§ 2 Abs. 1), wenn auch sie Anspruch auf Karenzgeld nach österreichischen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, hat, auf die Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum unwiderruflich verzichtet hat.

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem

31.

Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr.

153/1999).

Anspruch des Vaters

§ 5. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm überwiegend selbst betreut wird, wenn er

1.

die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und

a)

sich aus Anlaß der Elternschaft in einem Karenzurlaub befindet oder

b)

als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld erworben hätte oder

c)

als Mutter während der Schutzfrist gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, keinen Anspruch auf Wochengeld erworben hätte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder

2.

Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld bezieht oder

3.

binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz als Mutter einen Anspruch auf Wochengeld erworben hätte oder

4.

während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.

(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (§ 2 Abs. 1), wenn auch sie Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, hat, auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum verzichtet hat und daß keine Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 vorliegen.

Anspruch des Vaters

§ 5. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm selbst betreut wird, wenn er

1.

die Anwartschaft (§ 3) erfüllt und

a)

sich aus Anlaß der Elternschaft in einem Karenzurlaub befindet oder

b)

als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld erworben hätte oder

c)

als Mutter während der Schutzfrist gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221, keinen Anspruch auf Wochengeld erworben hätte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder

2.

Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld bezieht oder

3.

binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz als Mutter einen Anspruch auf Wochengeld erworben hätte oder

4.

während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.

(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (§ 2 Abs. 1), wenn auch sie Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, hat, auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum verzichtet hat und daß keine Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 bis 6 vorliegen.

Anspruch des Vaters

§ 5. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm selbst betreut wird, wenn er

1.

die Anwartschaft (§ 3) erfüllt oder

2.

Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld bezieht oder

3.

binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz als Mutter einen Anspruch auf Wochengeld erworben hätte oder

4.

während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.

(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (§ 2 Abs. 1), wenn auch sie Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, hat, auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum verzichtet hat und daß keine Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 bis 6 vorliegen.

(3) Die §§ 2 Abs. 7, 5 Abs. 6 und 8 Abs. 2 KBGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld tritt.

Anspruch des Vaters

§ 5. (1) Anspruch auf Karenzgeld hat ein Mann, dessen Kind (Adoptivkind, Pflegekind), abgesehen von einer allfälligen Pflege in einer Krankenanstalt, mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt und von ihm selbst betreut wird, wenn er

1.

die Anwartschaft (§ 3) erfüllt oder

2.

Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld bezieht oder

3.

binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz als Mutter einen Anspruch auf Wochengeld erworben hätte oder

4.

während des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder binnen zwölf Wochen nach dem Ende des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG oder Karenzgeld oder der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen hat.

(2) In allen Fällen ist weiters Voraussetzung, daß die Mutter (§ 2 Abs. 1), wenn auch sie Anspruch auf Karenz(urlaubs)geld nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften oder auf Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, hat, auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme zur Gänze oder für einen bestimmten Zeitraum verzichtet hat und daß keine Ausschließungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 bis 6 vorliegen.

(3) Die § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 6, § 8 Abs. 2 und § 8a KBGG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kinderbetreuungsgeldes das Karenzgeld tritt.

Wechsel in der Anspruchsberechtigung

§ 6. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld bezogen hat, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. In diesem Fall tritt bei Verhinderung des Vaters der Verzicht der Mutter auf Karenzgeld außer Kraft. Er tritt weiters auf Grund der Meldung der Mutter, daß der Anspruch des Vaters wegen Wegfalls der Voraussetzungen des gemeinsamen Haushaltes und der überwiegenden Kindesbetreuung nicht mehr besteht, außer Kraft.

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 153/1999).

Wechsel in der Anspruchsberechtigung

§ 6. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann jeweils nur unter Berücksichtigung der Mindestdauer jeder einzelnen Inanspruchnahme gemäß § 11 Abs. 5 erfolgen, es sei denn, daß der im Bezug stehende Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert ist, das Kind zu betreuen. Bei Wechsel der Betreuung kann das Karenzgeld längstens 31 Tage von beiden Elternteilen gleichzeitig bezogen werden, wenn beide Elternteile das Kind betreuen.

Höhe des Karenzgeldes

§ 7. (1) Das Karenzgeld beträgt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, 185,50 S täglich.

(2) Mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist das Karenzgeld mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

§ 7. Das Karenzgeld beträgt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, 14,53 Euro täglich.

Zuschläge

§ 8. (1) Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag.

(2) Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt.

(3) Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.

(4) Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.

(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem Elternteil, in dessen Haushalt diese Person wohnt bzw. jenem Elternteil, der sie überwiegend betreut.

(6) Der Zuschlag beträgt 21,40 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

(7) Wenn der Ehegatte bzw. Lebensgefährte als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 14 000 S oder als selbständig Erwerbstätiger ein Nettoeinkommen von mehr als 168 000 S im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von mehr als 14 000 S im Monat erzielt, ist der Teil des Nettoeinkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf die gebührenden Zuschläge im Folgemonat anzurechnen. Unter Nettoeinkommen ist das nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes verbleibende Einkommen zu verstehen.

(8) Schwankt das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten (zB Akkordverdienst; regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen), so ist der Anrechnung für die folgenden 52 Wochen jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der Anrechnung. Fällt das schwankende Einkommen zur Gänze weg, so sind die Zuschläge neu zu bemessen. Die Zuschläge sind auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann neu zu bemessen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB bei Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder wenn durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.

Bezugszeitraum: Ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1997

anzuwenden.

(vgl. § 57 Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 6/1998)

Zuschläge

§ 8. (1) Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag; Abs. 7 und 8 sind bei Mehrlingsgeburten nicht anzuwenden.

(2) Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt.

(3) Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.

(4) Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.

(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem Elternteil, in dessen Haushalt diese Person wohnt bzw. jenem Elternteil, der sie überwiegend betreut.

(6) Der Zuschlag beträgt 21,40 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

(7) Wenn der Ehegatte bzw. Lebensgefährte als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 14 000 S oder als selbständig Erwerbstätiger ein Nettoeinkommen von mehr als 168 000 S im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von mehr als 14 000 S im Monat erzielt, ist der Teil des Nettoeinkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf die gebührenden Zuschläge im Folgemonat anzurechnen. Unter Nettoeinkommen ist das nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes verbleibende Einkommen zu verstehen.

(8) Schwankt das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten (zB Akkordverdienst; regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen), so ist der Anrechnung für die folgenden 52 Wochen jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der Anrechnung. Fällt das schwankende Einkommen zur Gänze weg, so sind die Zuschläge neu zu bemessen. Die Zuschläge sind auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann neu zu bemessen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB bei Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder wenn durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem

31.

Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr.

153/1999).

Zuschläge

§ 8. (1) Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag; Abs. 7 und 8 sind bei Mehrlingsgeburten nicht anzuwenden.

(2) Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt.

(3) Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.

(4) Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.

(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht.

(6) Der Zuschlag beträgt 21,40 S täglich. Dieser Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

(7) Wenn der Ehegatte bzw. Lebensgefährte als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 14 000 S oder als selbständig Erwerbstätiger ein Nettoeinkommen von mehr als 168 000 S im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von mehr als 14 000 S im Monat erzielt, ist der Teil des Nettoeinkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf die gebührenden Zuschläge im Folgemonat anzurechnen. Unter Nettoeinkommen ist das nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieses Einkommens notwendigen Aufwandes verbleibende Einkommen zu verstehen.

(8) Schwankt das Einkommen des Ehegatten bzw. Lebensgefährten (zB Akkordverdienst; regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen), so ist der Anrechnung für die folgenden 52 Wochen jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der Anrechnung. Fällt das schwankende Einkommen zur Gänze weg, so sind die Zuschläge neu zu bemessen. Die Zuschläge sind auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann neu zu bemessen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB bei Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder wenn durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt.

Zuschläge

§ 8. (1) Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag.

(2) Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt.

(3) Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.

(4) Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.

(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht.

(6) Der Zuschlag beträgt täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf volle zehn Groschen.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000).

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000).

Zuschläge

§ 8. (1) Zum Karenzgeld gebühren Zuschläge für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Personen, ausgenommen für das neugeborene Kind, sofern der anspruchsberechtigte Elternteil zum Unterhalt dieser Personen wesentlich beiträgt und diesen Personen nicht zugemutet werden kann, den Aufwand für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften, insbesondere durch eigene Arbeit, zu bestreiten. Bei Mehrlingsgeburten gebührt für das zweite und jedes weitere Kind je ein Zuschlag.

(2) Zuschläge gebühren für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder, wenn sie kein Arbeitseinkommen, ausgenommen die Lehrlingsentschädigung, erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt.

(3) Zuschläge gebühren überdies für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, wenn Zuschläge für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren und diese minderjährig sind oder für sie eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt.

(4) Zuschläge gebühren nur für Angehörige, deren Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) in Österreich liegt, soweit nicht zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge anderes bestimmen.

(5) Für eine Person ist ein Zuschlag nur einmal zu gewähren. Beziehen beide Elternteile Karenzgeld und tragen beide zum Unterhalt dieser Person wesentlich bei, so gebührt der Zuschlag jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht.

(6) Der Zuschlag beträgt täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses gemäß § 262 Abs. 2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000).

Ruhen des Karenzgeldes

§ 9. (1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während

1.

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6

2.

der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;

3.

der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;

4.

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287;

5.

des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;

6.

eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt.

(2) Abs. 1 Z 6 findet keine Anwendung

1.

auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland aufhalten;

2.

soweit die Gebietskrankenkasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.

Abkürzung

KGG

Ruhen des Karenzgeldes

§ 9. (1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während

1.

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6

2.

der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;

3.

der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;

4.

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287;

5.

des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;

6.

eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt;

7.

des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.

(2) Abs. 1 Z 6 findet keine Anwendung

1.

auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland aufhalten;

2.

soweit die Gebietskrankenkasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.

Abkürzung

KGG

Ruhen des Karenzgeldes

§ 9. (1) Der Anspruch auf Karenzgeld ruht während

1.

des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie während der Dauer der Versagung des Krankengeldes gemäß § 142 Abs. 1 ASVG und des Ruhens des Krankengeldanspruches gemäß § 143 Abs. 6

ASVG;

2.

der Unterbringung des Leistungsbeziehers in Anstaltspflege;

3.

der Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie während einer anderweitigen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung;

4.

des Bezuges von Entgelt gemäß § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, § 9 Abs. 1 des Angestelltengesetzes (AngG), BGBl. Nr. 292/1929, § 9 Abs. 1 des Gutsangestelltengesetzes (GAngG), BGBl. Nr. 538/1923, § 12 Abs. 1 dritter Satz des Schauspielergesetzes (SchSpG), BGBl. Nr. 441/1922, § 25 Abs. 13 des Heimarbeitsgesetzes 1960 (HeimArbG), BGBl. Nr. 105/1961, oder § 24 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287;

5.

des Bezuges von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Pensions- oder Unfallversicherung;

6.

eines Auslandsaufenthaltes, soweit er drei Monate übersteigt;

7.

des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld.

(2) Abs. 1 Z 6 findet keine Anwendung

1.

auf österreichische Staatsbürger(innen), die im Ausland beschäftigt und nach dem AlVG arbeitslosenversichert waren, sofern sie sich während des Karenzgeldbezuges im Ausland aufhalten;

2.

soweit die Österreichische Gesundheitskasse auf Antrag des Leistungsbeziehers das Ruhen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere aus gesundheitlichen, familiären oder partnerschaftlichen Gründen, nachsieht.

Beginn des Anspruches

§ 10. (1) Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag

1.

ab dem Beginn des Karenzurlaubes;

2.

bei Auflösung des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ab dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug;

3.

bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.

(2) Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf das Karenzgeld verzichtet, frühestens jedoch

1.

im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeld- oder Betriebshilfebezug der Mutter;

2.

nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;

3.

ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.

(3) Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Wochengeld- oder Betriebshilfebezuges der Mutter.

(4) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von einem Monat.

Beginn des Anspruches

§ 10. (1) Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag

1.

ab dem Beginn des Karenzurlaubes;

2.

bei Auflösung des Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ab dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeldbezug;

3.

bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.

(2) Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf das Karenzgeld verzichtet, frühestens jedoch

1.

im unmittelbaren Anschluß an den Wochengeld- oder Betriebshilfebezug der Mutter;

2.

nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;

3.

ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.

(3) Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Wochengeld- oder Betriebshilfebezuges der Mutter.

(4) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

Bezugszeitraum: Gil für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem

31.

Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr.

153/1999).

Beginn des Anspruches

§ 10. (1) Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag

1.

ab dem Beginn des Karenzurlaubes;

2.

bei Auflösung des Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ab dem der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld;

3.

bei Adoptiv- und Pflegekindern frühestens ab dem Tag, ab dem das Kind in Pflege genommen wird.

(2) Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme verzichtet, frühestens jedoch

1.

im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter;

2.

nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;

3.

ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.

(3) Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter.

(4) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

Beginn des Anspruches

§ 10. (1) Das Karenzgeld gebührt der Mutter auf vorherigen Antrag

1.

im unmittelbaren Anschluss an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe;

2.

nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;

3.

ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.

(2) Das Karenzgeld gebührt dem Vater auf vorherigen Antrag ab dem Tag, ab dem die Mutter auf die vorrangige (alleinige) Inanspruchnahme verzichtet, frühestens jedoch

1.

im unmittelbaren Anschluß an den Bezug von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter;

2.

nach Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt, wenn kein Anspruch auf Wochengeld oder Betriebshilfe besteht;

3.

ab dem Tag, ab dem das Adoptiv- oder Pflegekind in Pflege genommen wird.

(3) Ist ein Elternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem anderen Elternteil das Karenzgeld ab dem Tag nach dem Eintritt des Ereignisses, jedoch nicht vor dem Ende des Bezuges von Wochengeld oder Betriebshilfe der Mutter.

(4) Wird der Antrag erst später gestellt, so gebührt das Karenzgeld rückwirkend bis zum Höchstausmaß von drei Monaten.

Dauer des Anspruches

§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt.

(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, wenn

1.

der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

2.

der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3.

der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem

31.

Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr.

153/1999).

Dauer des Anspruches

§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im Höchstausmaß von 549 Tagen gewährt.

(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich bis zu einem Höchstausmaß von 731 Tagen, wenn

1.

der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

2.

der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3.

der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Vom Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4 abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).

(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu 183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes aufgespart und unter der Voraussetzung eines Karenzurlaubes oder eines Anspruches auf Leistungen nach dem AlVG im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Bezieht ein Elternteil zumindest zeitweise Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung oder wird ein Kind nach Ablauf des achtzehnten Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen, so gilt dies für den Verbrauch nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Wird ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(5) Das Karenzgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten, nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes von mindestens einem Monat, beansprucht werden. Die Anspruchsberechtigung für die Dauer der Verhinderung des anderen Elternteils gemäß § 6 und der Verbrauch eines kürzeren Restanspruches werden dadurch nicht berührt.

(6) Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Abs. 3) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils für jeden Elternteil der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des Ruhens des Karenzgeldes gemäß § 9 ist bei vollem Karenzgeldbezug ein voller und bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung ein halber Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen der Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht.

(7) Bei einem neuen Anspruch auf Karenzgeld für ein weiteres Kind erhöht sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen Elternteil gemäß Abs. 3 um Restansprüche auf Karenzgeld für ältere Kinder im Ausmaß von jeweils höchstens 183 Tagen.

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem

31.

Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 und 14).

Dauer des Anspruches

§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im Höchstausmaß von 549 Tagen gewährt.

(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich bis zu einem Höchstausmaß von 731 Tagen, wenn

1.

der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

2.

der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3.

der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Vom Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4 abzuziehen. Wird ein Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).

(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu 183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes aufgespart und unter der Voraussetzung eines Karenzurlaubes oder eines Anspruches auf Leistungen nach dem AlVG im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Bezieht ein Elternteil zumindest zeitweise Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung oder wird ein Kind nach Ablauf des achtzehnten Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen, so gilt dies für den Verbrauch nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Wird ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(5) Das Karenzgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten, nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes von mindestens einem Monat, beansprucht werden. Die Anspruchsberechtigung für die Dauer der Verhinderung des anderen Elternteils gemäß § 6 und der Verbrauch eines kürzeren Restanspruches werden dadurch nicht berührt.

(6) Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Abs. 3) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils für jeden Elternteil der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des Ruhens des Karenzgeldes gemäß § 9 ist bei vollem Karenzgeldbezug ein voller und bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung ein halber Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen der Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht.

(7) Bei einem neuen Anspruch auf Karenzgeld für ein weiteres Kind erhöht sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen Elternteil gemäß Abs. 3 um Restansprüche auf Karenzgeld für ältere Kinder im Ausmaß von jeweils höchstens 183 Tagen.

Dauer des Anspruches

§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im Höchstausmaß von 549 Tagen gewährt.

(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich bis zu einem Höchstausmaß von 731 Tagen, wenn

1.

der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

2.

der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3.

der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Das Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 erhöht sich für Ansprüche auf Grund von Geburten ab 1. Juli 2000 um 365 Tage. Vom Höchstausmaß sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4 abzuziehen. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen; wird ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im dritten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 730 Tage abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).

(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu 183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgespart und im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des dritten Lebensjahres, jedenfalls jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme in Pflege.

(5) Das Karenzgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten, nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes von mindestens einem Monat, beansprucht werden. Die Anspruchsberechtigung für die Dauer der Verhinderung des anderen Elternteils gemäß § 6 und der Verbrauch eines kürzeren Restanspruches werden dadurch nicht berührt.

(6) Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Abs. 3) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils für jeden Elternteil der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des Ruhens des Karenzgeldes gemäß § 9 ist bei vollem Karenzgeldbezug ein voller und bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung ein halber Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen der Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht. Bei Ruhen des Karenzgeldes wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 sind keine weiteren Tage vom Karenzgeldkonto abzubuchen, wenn eine Abbuchung bereits wegen des Bezuges von Karenzgeld durch den anderen Elternteil oder des Ruhens des Bezuges des anderen Elternteils erfolgt oder nicht mehr als 183 Tage vorhanden sind.

(7) Bei einem neuen Anspruch auf Karenzgeld für ein weiteres Kind erhöht sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen Elternteil gemäß Abs. 3 um Restansprüche auf Karenzgeld für ältere Kinder im Ausmaß von jeweils höchstens 183 Tagen.

Bezugszeitraum: Abs. 6

ab 1.1.2002

§ 57 Abs. 20

Dauer des Anspruches

§ 11. (1) Das Karenzgeld wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, im Höchstausmaß von 549 Tagen gewährt.

(2) Die Anspruchsdauer gemäß Abs. 1 verlängert sich bis zu einem Höchstausmaß von 731 Tagen, wenn

1.

der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

2.

der zweite Elternteil durch Unterbringung in Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3.

der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(3) Das Höchstausmaß nach den Abs. 1 und 2 erhöht sich für Ansprüche auf Grund von Geburten ab 1. Juli 2000 um 365 Tage. Vom Höchstausmaß sind die Tage vom Tag der Geburt des Kindes bis zum Tag vor Beginn des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 und Abs. 4 abzuziehen. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im zweiten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 365 Tage abzuziehen; wird ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind im dritten Lebensjahr an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, sind 730 Tage abzuziehen. Dadurch ergibt sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen bestimmten Elternteil und für beide Elternteile (Karenzgeldkonto).

(4) Von der höchstmöglichen Bezugsdauer gemäß Abs. 3 können bis zu 183 Tage für den Verbrauch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes aufgespart und im Zeitraum bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes und darüber hinaus bis drei Monate nach Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden. Wird ein vor dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, ein ab dem 1. Juli 2000 geborenes Kind nach Ablauf des dritten Lebensjahres, jedenfalls jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen, endet der Anspruch auf Karenzgeld sechs Monate nach der Adoption oder Übernahme in Pflege.

(5) Das Karenzgeld kann jeweils nur in Blöcken von mindestens drei Monaten, nach Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes von mindestens einem Monat, beansprucht werden. Die Anspruchsberechtigung für die Dauer der Verhinderung des anderen Elternteils gemäß § 6 und der Verbrauch eines kürzeren Restanspruches werden dadurch nicht berührt.

(6) Für jeden Tag des vollen Karenzgeldbezuges durch einen Elternteil ist vom Karenzgeldkonto (Abs. 3) ein voller Tag, für jeden Tag des Karenzgeldbezuges bei Teilzeitbeschäftigung durch einen Elternteil ein halber Tag abzubuchen. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des Karenzgeldes ist jeweils für jeden Elternteil der entsprechende Anteil an Tagen abzubuchen. Für jeden Tag des Ruhens des Karenzgeldes gemäß § 9 ist bei vollem Karenzgeldbezug ein voller und bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung ein halber Tag abzubuchen; dies gilt jedoch nicht, wenn ein Elternteil wegen der Verhinderung des anderen Elternteils Karenzgeld bezieht. Bei Ruhen des Karenzgeldes wegen des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 7 sind keine weiteren Tage vom Karenzgeldkonto abzubuchen, wenn eine Abbuchung bereits wegen des Bezuges von Karenzgeld durch den anderen Elternteil oder des Ruhens des Bezuges des anderen Elternteils erfolgt oder nicht mehr als 183 Tage vorhanden sind. Eine Abbuchung hat auch zu erfolgen, wenn der Bezug einer Leistung zwar widerrufen, jedoch nicht rückgefordert wird.

(7) Bei einem neuen Anspruch auf Karenzgeld für ein weiteres Kind erhöht sich die höchstmögliche Bezugsdauer für einen Elternteil gemäß Abs. 3 um Restansprüche auf Karenzgeld für ältere Kinder im Ausmaß von jeweils höchstens 183 Tagen.

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

§ 12. (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil, wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft (§ 3) erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß § 7 oder nach dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG) übersteigt. § 2 Abs. 2 Z 1 ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.

(3) Das Karenzgeld gemäß § 7 vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

§ 12. (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil, wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Voraussetzungen gemäß § 2 oder § 5 erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß § 7 oder nach dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG) übersteigt. § 2 Abs. 2 Z 1 ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.

(3) Das Karenzgeld gemäß § 7 vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

§ 12. (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil, wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft (§ 3) erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß § 7 oder nach dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 ASVG) übersteigt. § 2 Abs. 2 Z 1 ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.

(3) Das Karenzgeld gemäß § 7 vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

§ 12. (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil, wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Voraussetzungen gemäß § 2 oder § 5 erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß § 7 oder nach dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.

(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 ASVG) übersteigt. § 2 Abs. 2 Z 1 ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.

(3) Das Karenzgeld gemäß § 7 vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem

31.

Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr.

153/1999).

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

§ 12. (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil, wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Voraussetzungen gemäß § 2 oder § 5 erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil, außer bei Wechsel der Betreuung für längstens 31 Tage, Karenzgeld, Karenzurlaubsgeld nach dem KUG oder eine entsprechende Leistung nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in voller Höhe bezieht.

(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15g und 15h MSchG oder den §§ 8 und 8a EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 ASVG) übersteigt. § 2 Abs. 2 Z 1 ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.

(3) Bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung gebühren, gegebenenfalls für jeden Elternteil, 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

§ 12. (1) Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil, wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Voraussetzungen gemäß § 2 oder § 5 erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil, außer bei Wechsel der Betreuung für längstens 31 Tage, Karenzgeld, Karenzurlaubsgeld nach dem KUG oder eine entsprechende Leistung nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in voller Höhe bezieht.

(2) Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 15g und 15h MSchG oder den §§ 8 und 8a EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (§ 5 Abs. 2 ASVG) übersteigt. § 2 Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.

(3) Bei Karenzgeldbezug bei Teilzeitbeschäftigung gebühren, gegebenenfalls für jeden Elternteil, 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7.

Bezugszeitraum: Ist auf Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem

1.

Jänner 2000 weiter anzuwenden (vgl. § 59 idF

BGBl. I Nr. 153/1999).

Dauer des Karenzgeldanspruches bei Teilzeitbeschäftigung

§ 13. (1) Nimmt nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 MSchG eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes.

(2) Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt diesem das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(3) Die Anspruchsdauer verlängert sich gemäß Abs. 1 längstens bis zur Vollendung des vierten und gemäß Abs. 2 längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, wenn der zweite Elternteil

1.

mindestens drei Monate lang das Karenzgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, um die Dauer dieses Bezuges;

2.

durch Anstaltspflege, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen;

3.

auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.

(4) Nimmt nur ein Elternteil oder nehmen beide Elternteile nacheinander zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des ersten Lebensjahres (Abs. 1) oder des zweiten Lebensjahres (Abs. 2) des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung auf, so vermindert sich das Höchstausmaß gemäß den Abs. 1 bis 3 um die Tage, an denen das volle Karenzgeld im ersten Lebensjahr (Abs. 1) bzw. im zweiten Lebensjahr (Abs. 2) gemäß § 7 bezogen wurde oder der Anspruch darauf gemäß § 9 geruht hat.

(5) Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.

(6) Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzgeld gemäß § 7 bezogen, so gebühren ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 vH des Karenzgeldes gemäß § 7 für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzgeldes entspricht.

Abschnitt 3

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.

(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe tritt.

(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland unter den gemäß § 9 für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.

(4) Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß § 5 steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.

Abschnitt 3

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.

(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe tritt.

(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland unter den gemäß § 9 für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.

(4) Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß § 5 steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem

31.

Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr.

153/1999).

Abschnitt 3

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Frau, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.

(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 6, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.

(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland unter den gemäß § 9 für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.

(4) Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß § 5 steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.

Abschnitt 3

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Frau, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder wegen Weiterzahlung der für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, vorgesehenen Bezüge kein solcher Anspruch entstanden ist.

(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 6, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.

(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht unter den gemäß § 9 für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.

(4) Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß § 5 steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.

(5) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2 die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG übersteigt.

Abschnitt 3

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige

§ 14. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 3/2003)

(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 6, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.

(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht unter den gemäß § 9 für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.

(4) Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzgeld gemäß § 5 steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch der Mutter auf Karenzgeld gleich.

(5) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2 die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG übersteigt.

Abschnitt 3

Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige

§ 14. (1) Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat eine Mutter, die mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist oder kein Anspruch entstanden ist, weil die krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen oder die für Frauen im Ausbildungsdienst nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, vorgesehenen Bezüge weiter gezahlt werden. Anspruch auf Teilzeitbeihilfe hat ein Vater, der mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Karenzgeld hat, wenn er als Mutter auf Grund eines Dienst-, freien Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses einen Anspruch auf Wochengeld gehabt hätte oder keinen Anspruch gehabt hätte, weil die diesbezüglichen krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften einen solchen Anspruch nicht vorsehen.

(2) Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzgeldes gemäß § 7. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 6, 10 Abs. 1 und 4 sowie 11 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Karenzgeldes die Teilzeitbeihilfe und an die Stelle des vollen Karenzgeldbezuges der Teilzeitbeihilfebezug tritt.

(3) Die Teilzeitbeihilfe ruht unter den gemäß § 9 für das Karenzgeld geltenden Voraussetzungen.

(4) Bei der Beurteilung des Anspruches eines Elternteils auf Karenzgeld steht die Teilzeitbeihilfe des anderen Elternteils dem Anspruch des anderen Elternteils auf Karenzgeld gleich.

(5) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass abweichend von Abs. 2 die Teilzeitbeihilfe auf Antrag in der Höhe des Karenzgeldes gebührt, wenn kein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt wird, das den Grenzbetrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 KBGG übersteigt.

Abschnitt 4

Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

Anspruch auf Zuschuß

§ 15. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben

1.

alleinstehende Elternteile (§ 16),

2.

verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,

3.

nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a BHG zuerkannt worden ist.

Abschnitt 4

Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

Anspruch auf Zuschuß

§ 15. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben

1.

alleinstehende Elternteile (§ 16),

2.

verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,

3.

nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuerkannt worden ist.

Abschnitt 4

Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

Anspruch auf Zuschuß

§ 15. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben

1.

alleinstehende Elternteile (§ 16),

2.

verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,

3.

nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuerkannt worden ist.

(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß § 9 Abs. 3 KBGG übersteigt.

Abschnitt 4

Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe

Anspruch auf Zuschuß

§ 15. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben

1.

alleinstehende Elternteile (§ 16),

2.

verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 17,

3.

nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 18 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind an Kindes Statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3.

(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzgeld oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter nach diesem Bundesgesetz oder Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuerkannt worden ist.

(3) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass vom Anspruch auf Zuschuss ausgeschlossen ist, wer ein Einkommen gemäß § 8 KBGG erzielt, das den Grenzbetrag gemäß § 9 Abs. 3 KBGG übersteigt.

Alleinstehende

§ 16. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 18 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 153/1999).

Alleinstehende

§ 16. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 18 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

Ehegatten

§ 17. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 5 621 S im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2 832 S zu erhöhen.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch im Falle des § 15 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.

Ehegatten

§ 17. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 427 Euro im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 215 Euro zu erhöhen.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch im Falle des § 15 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.

(4) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass an die Stelle des Einkommens gemäß § 40 das Einkommen gemäß § 8 KBGG und an die Stelle der Freigrenzen gemäß Abs. 1 die Freigrenzen gemäß § 12 Abs. 1 KBGG treten.

Ehegatten

§ 17. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 427 Euro im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 215 Euro zu erhöhen.

(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch im Falle des § 15 Abs. 1 Z 4 anzuwenden.

(4) Für Ansprüche auf Grund von Geburten vom 1. Juli 2000 bis 31. Dezember 2001 gilt ab 1. Jänner 2002, dass an die Stelle des Einkommens gemäß § 40 das Einkommen gemäß § 8 KBGG und an die Stelle der Freigrenzen gemäß Abs. 1 die Freigrenzen gemäß § 12 KBGG treten.

Nicht Alleinstehende

§ 18. Unter den Voraussetzungen des § 17 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).

Dauer

§ 19. Der Zuschuß gebührt, solange die im § 15 Abs. 2 genannten Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf diese Leistungen wegen Kranken- oder Wochengeldbezug ruht.

Höhe

§ 20. Der Zuschuß beträgt 82,20 S täglich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Höhe

§ 20. Der Zuschuß beträgt 6,06 Euro täglich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Teilzeitbeschäftigung

§ 21. Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (§ 12 Abs. 3).

Bezugszeitraum: Gilt für Ansprüche auf Grund von Geburten nach dem 31. Dezember 1999 (vgl. § 57 Abs. 11 idF BGBl. I Nr. 153/1999).

Teilzeitbeschäftigung

§ 21. Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung beträgt 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 22. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt 41,10 S täglich.

Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter

§ 22. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.

Teilzeitbeihilfe für unselbständig Erwerbstätige

§ 22. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 14 beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.

Teilzeitbeihilfe gemäß BHG

§ 23. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß BHG beträgt 41,10 S täglich.

Teilzeitbeihilfe für selbständig erwerbstätige Mütter

§ 23. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt 41,10 S täglich.

Teilzeitbeihilfe für selbständig erwerbstätige Mütter

§ 23. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.

Teilzeitbeihilfe für selbständig Erwerbstätige

§ 23. Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 99 BSVG oder § 102b GSVG beträgt bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in Höhe des Karenzgeldes 100 vH des Zuschusses gemäß § 20 und bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe in halber Höhe des Karenzgeldes 50 vH des Zuschusses gemäß § 20.

Erklärung

§ 24. Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 17 und 18 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 27 verpflichten.

Anpassung

§ 25. Die Beträge gemäß den §§ 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

Anpassung

§ 25. (1) Die Beträge gemäß den §§ 17, 20, 22 und 23 sind mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle zehn Groschen zu runden, wobei Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen sind.

(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf volle zehn Schilling zu runden, wobei Beträge unter fünf Schilling zu vernachlässigen sind.

Anpassung

§ 25. (1) Soweit die gemäß § 12 Abs. 3 und gemäß § 14 Abs. 2 gebührende Hälfte des Karenzgeldes gemäß § 7 Bruchteile eines Cents enthält, sind diese kaufmännisch auf einen Cent zu runden.

(2) Der im § 2 Abs. 2 Z 2 lit. a genannte Betrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner des Jahres 2003 und jedes darauffolgenden Jahres mit der Aufwertungszahl (§ 108a ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

Datenübermittlung

§ 26. Die Gebietskrankenkassen und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe gemäß BHG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.

Abkürzung

KGG

Datenübermittlung

§ 26. Die Gebietskrankenkassen und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.

Abkürzung

KGG

Datenübermittlung

§ 26. Die Österreichische Gesundheitskasse und die für die Gewährung des Zuschusses zur Teilzeitbeihilfe nach dem BSVG oder nach dem GSVG zuständigen Träger der Krankenversicherung haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.

Abschnitt 5

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur

Teilzeitbeihilfe

Abgabepflichtige

§ 27. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben zu leisten:

1.

Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.

2.

Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.