Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ersetzenden einmaligen Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung des Karenzgeldgesetzes
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 103/2001).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 50 Abs. 2 des Karenzgeldgesetzes (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 103/2001).
Als dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzender einmaliger Aufwand für die Herstellung der Voraussetzungen zur Vollziehung des Karenzgeldgesetzes wird ein Betrag in der Höhe von 29 536 000 S, fällig im Juli 1997, festgesetzt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.