Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlungen der Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammer-Wahlordnung – AKWO)
im Fall des Allgemeinen Wahlsprengels zusätzlich die Zahl der abgegebenen Wahlkarten.
(3) Die Sprengelwahlkommission hat den Wahlvorgang für jeden Wahltag in einer Niederschrift zu beurkunden, die folgende Angaben zu enthalten hat:
die Bezeichnung des Wahlsprengels, des Wahllokals und des Wahltags,
die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission,
die Zeit des Beginns und der Beendigung der Wahlhandlung,
die Feststellungen der Identität der Wähler gemäß § 43 Abs. 3 und 5,
die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern gemäß § 44,
die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission sowie außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung,
die Feststellungen gemäß Abs. 2.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift des Wahltages ist in einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission versiegelten Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl aufzubewahren. Der Vorsitzende hat für die sichere Verwahrung der Wahlunterlagen, zB durch Hinterlegung bei einer Dienststelle der Polizei, der Gendarmerie oder eines Gemeindeamtes, zu sorgen. Die Wahlurne hat während des gesamten Wahlvorgangs versiegelt und ungeöffnet zu bleiben; ihre Einwurföffnung ist jeweils an den einzelnen Wahltagen nach Beendigung der Wahlzeit zu verschließen und zu versiegeln. Die Wahlurne ist gemeinsam mit den sonstigen Wahlunterlagen sicher zu verwahren. Bei Fortsetzung der Wahlhandlung ist jeweils zu kontrollieren, ob die Wahlurne ungeöffnet und unbeschädigt geblieben ist; allfällige Vorkommnisse sind in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Die automationsunterstützt geführte Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels ist nach Abschluß der Wahlhandlung an jedem Wahltag durch entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu sperren, sodaß keine Eintragungen mehr vorgenommen werden können. Während der Wahlhandlung ist zu gewährleisten, daß Eintragungen nur von den Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen vorgenommen werden können.
Abkürzung
AKWO
Weiterleitung der Wahlunterlagen
§ 49. (1) Nach Ende der Wahl im jeweiligen Wahlsprengel hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die ungeöffnete und versiegelte Wahlurne sowie nachstehende Wahlunterlagen unter sicherem Verschluß unverzüglich an die zuständige Zweigwahlkommission – im Falle des Allgemeinen Wahlsprengels an die Hauptwahlkommission – weiterzuleiten:
die Wahlniederschriften,
die Wählerliste und Abstimmungsverzeichnisse sowie gegebenenfalls die abgegebenen Wahlkarten.
(2) Für Sprengelwahlkommissionen aus Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung gilt: die Hauptwahlkommission hat die Abgleichung der in den gemäß Abs. 1 übermittelten Abstimmungsverzeichnissen verzeichneten Stimmabgaben mit den zugleich übermittelten Wahlkarten zu veranlassen und die Stimmabgaben unverzüglich in die Wählerliste zu übertragen. Die Hauptwahlkommission hat für die sichere Verwahrung der ungeöffneten Wahlurnen bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes zu sorgen.
Abkürzung
AKWO
Stimmenzählung in den Wahlkreisen
§ 50. (1) Die Zweigwahlkommission hat die von den Betriebssprengelwahlkommissionen übermittelten Wahlunterlagen unverzüglich auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Sie hat nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich) die Urnen zu öffnen. Sie hat die in jeder Urne enthaltenen Wahlkuverts zu zählen und mit den Abstimmungsverzeichnissen abzugleichen und den mutmaßlichen Grund für allfällige Differenzen festzuhalten, wobei dazu der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen befragt werden können. Die Zweigwahlkommission hat die Wahlkuverts jeder Urne gut zu vermischen, zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und festzustellen:
die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,
die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallende Stimmenanzahl.
(2) Enthält eine Urne weniger als 50 Wahlkuverts, so sind diese mit den Wahlkuverts aus anderen Urnen zu vermischen und dann auszuzählen.
(3) Auf Grund der Ergebnisse der Stimmenzählung nach Abs. 1 und 2 hat die Zweigwahlkommission das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen.
(4) In einer Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben ist, sind die Wahlergebnisse in den Wahlsprengeln nach Abs. 1 sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis insgesamt festzuhalten. Verweigert ein Mitglied der Zweigwahlkommission die Unterschrift, ist der Grund hierfür anzugeben und vom Vorsitzenden in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Schließlich hat die Zweigwahlkommission die Niederschrift und die übrigen Wahlunterlagen ihres Wahlkreises unter sicherem Verschluß der Hauptwahlkommission zu übermitteln.
Abkürzung
AKWO
Stimmenzählung durch die Hauptwahlkommission
§ 51. Die Hauptwahlkommission hat die Stimmenzählung der im Allgemeinen Wahlsprengel persönlich abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Für diese gilt § 50 mit der Maßgabe, daß die Auszählung der Stimmen nicht urnenweise zu erfolgen hat.
Abkürzung
AKWO
Stimmenzählung der im Postweg abgegebenen Stimmen
§ 52. (1) Die während des Wahlzeitraumes bzw. bis zum Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission einlangenden Wahlkarten sind täglich zu zählen und, nach Eingangsdatum sortiert, sicher und ungeöffnet bis zur Stimmenauszählung zu verwahren.
(2) Die Hauptwahlkommission hat hinsichtlich der im Postweg übermittelten Wahlkarten nach Ende des gesamten Wahlzeitraumes (Schließung des letzten Wahllokales im Kammerbereich):
die bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Wahlkarten zu zählen, die auf den Wahlkarten aufscheinenden Daten des Wählers und dessen Eintragung in der Wählerliste als Wahlkartenwähler festzustellen,
die Wahlkarten von Wählern ungeöffnet auszuscheiden, deren persönliche Stimmabgabe vor einer Allgemeinen Sprengelwahlkommission in der Wählerliste verzeichnet ist,
die Wahlkarten zu öffnen, die Stimmkuverts zu entnehmen, zu mischen, zu zählen und zu öffnen und die Stimmenzählung vorzunehmen. 50 Stimmkuverts sind nach der Zählung ungeöffnet bis zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag zu verwahren und gemeinsam mit den bis zum Ablauf des dritten Tages noch einlangenden Wahlkarten zu mischen, zu öffnen und auszuzählen (Abs. 3).
(3) Die nach dem Ende des gesamten Wahlzeitraumes bis einschließlich zum dritten Tag nach dem letzten Wahltag im Postweg übermittelten Wahlkarten sind von der Hauptwahlkommission nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag auszuzählen. Für diese Stimmenzählung gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Verspätet einlangende Wahlkarten sind ungeöffnet auszuscheiden.
Abkürzung
AKWO
Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses
§ 53. (1) Die Hauptwahlkommission hat die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Abstimmungsergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, allfällige ziffernmäßige Fehler zu korrigieren und mit ihrer Auszählung nach § 51 zu verknüpfen.
(2) Auf Grund der Stimmenzählung nach Abs. 1 und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 2 hat die Hauptwahlkommission nach Ablauf des letzten Wahltages auf Grundlage der persönlich abgegebenen Stimmen und der bis zum Ende des gesamten Wahlzeitraumes im Postweg abgegebenen Stimmen das vorläufige Wahlergebnis festzustellen.
(3) Nach Ablauf des dritten Tages nach dem letzten Wahltag hat die Hauptwahlkommission auf Grundlage des vorläufigen Wahlergebnisses und der Stimmenzählung nach § 52 Abs. 3 das endgültige Wahlergebnis festzustellen.
Abkürzung
AKWO
Zuteilung der Mandate
§ 54. (1) Von der Hauptwahlkommission werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, als Kammerratsmandate zu vergeben sind.
(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die Zuteilung dieses Mandats das Los.
(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden, entsprechend ihrer Reihung, die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt. Die Bewerber haben über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen zu erklären, ob sie das Mandat annehmen. Die auf einen Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten folgenden Personen gelten als deren Ersatzpersonen.
Abkürzung
AKWO
Einsprüche gegen ziffernmäßige Ermittlungen
§ 55. (1) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung (§ 54 Abs. 1) schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist glaubhaft zu machen, warum und worin die ziffernmäßigen Ermittlungen gesetzwidrig sind. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn
er keine Begründung enthält oder
die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.
(2) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.
Abkürzung
AKWO
Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 56. (1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll festzuhalten und von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die sonstigen Wahlakten bis zum Abschluß der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer aufbewahrt und dem gewählten Vorstand der Arbeiterkammer übergeben werden.
Abkürzung
AKWO
Anfechtung der Wahl
§ 57. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Gibt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Abkürzung
AKWO
Fristenberechnung
§ 58. Der Beginn und der Lauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen wird durch Sonntage oder andere öffentliche Feiertage nicht behindert. Das Gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist eingerechnet.
Abkürzung
AKWO
Kostenersatz
§ 59. Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice die tatsächlichen Kosten der Wählererfassung gemäß §§ 20 und 21 zu ersetzen.
Strafbestimmungen
§ 60. (1) Wer den ihm gemäß § 20 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S bestraft.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(4) Wer entgegen § 45 Abs. 3 letzter Satz AKG entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.
Abkürzung
AKWO
Strafbestimmungen
§ 60. (1) Wer den ihm gemäß § 20 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro bestraft.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(4) Wer entgegen § 45 Abs. 3 letzter Satz AKG entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
Inkrafttreten
§ 61. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann die Wahl des Wahljahres 1999 so terminisiert werden, daß sie bis spätestens 30. Juni 2000 abgeschlossen ist.
Abkürzung
AKWO
Inkrafttreten
§ 61. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Kammern für Arbeiter und Angestellte, BGBl. Nr. 383/1993, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der gegenständlichen Verordnung außer Kraft.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann die Wahl des Wahljahres 1999 so terminisiert werden, daß sie bis spätestens 30. Juni 2000 abgeschlossen ist.
(3) Die §§ 30 Abs. 3 sowie 60 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
AKWO
| (zu § 22 Abs. 2) |
Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................
Arbeiterkammerwahl ................................................................................................................................
Wahlkreis/Wahlsprengel: ........................................................./ ..............................................................
Wählerliste
| Fortl. Zahl | Familien- und Vorname (voll ausschreiben) | Geburtsdatum | Anmerkung |
|---|---|---|---|
Beschäftigungsort: .............................
Anlage 2(zu § 30 Abs. 1 Z 3)
Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................
Arbeiterkammerwahl .................................................................................................................................
Erklärung als Wahlwerber/in
| Name: ............................................................... | Wohnadresse: .............................................................. |
|---|---|
| Geburtsdatum: ................................................. | Sozialversicherungsnummer: ..................................... |
| Staatsangehörigkeit: ........................................ |
Ich bestätige durch meine eigenhändige Unterschrift, daß ich am ..........................................................
bei der Firma .......................................................................................................................................
in ........................................................................................................................................................
in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeitsverhältnis stand oder nicht länger als 52 Wochen (bzw. über 52 Wochen hinaus bei Bezug einer fortdauernden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) arbeitslos war,
in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich als Arbeitnehmer/in kammerzugehörig beschäftigt war
und daß
kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992 vorliegt.
Des weiteren erkläre ich, daß ich
mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag ........................................................................................
einverstanden bin und
in keiner anderen Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Arbeiterkammerwahl .......... kandidiere.
| .................................................... | .................................................... |
|---|---|
| Ort und Datum der Ausfertigung | eigenhändige Unterschrift |
Abkürzung
AKWO
| (zu § 30 Abs. 1 Z 3) |
Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................
Arbeiterkammerwahl ................................................................................................................................
Erklärung als Wahlwerber/in
| Name: ............................................................... | Wohnadresse: .............................................................. |
|---|---|
| Geburtsdatum: ................................................. | Sozialversicherungsnummer: ..................................... |
| Staatsangehörigkeit: ........................................ | |
Ich bestätige durch meine eigenhändige Unterschrift, daß ich am .............................................................
bei der Firma .......................................................................................................................................
in ...................................................................................................................................................
in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stand oder nicht länger als 52 Wochen (bzw. über 52 Wochen hinaus bei Bezug einer fortdauernden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) arbeitslos war,
in den letzten 2 Jahren in Österreich insgesamt mindestens 6 Monate in einem Kammerzugehörigkeit begründeten Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stand
und daß
kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992 vorliegt.
Des weiteren erkläre ich, daß ich
mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag ..............................................................................................
einverstanden bin und
in keiner anderen Kammer für Arbeiter und Angestellte für die Arbeiterkammerwahl .......... kandidiere.
| ..................................................................... | ………………..................................................... |
|---|---|
| Ort und Datum der Ausfertigung | eigenhändige Unterschrift |
Anlage 3(zu § 30 Abs. 2)
Kammer für Arbeiter und Angestellte für .............................................................................................
Arbeiterkammerwahl ...............................................................................................................................
Unterstützungserklärung
| Name: .............................................................. | Wohnadresse: ........................................................... |
|---|---|
| Geburtsdatum: ................................................. | Sozialversicherungsnummer: ................................... |
Ich bestätige durch meine eigenhändige Unterschrift, daß ich am ...............................................................
bei der Firma ..............................................................................................................................................
in .................................................................................................................................................................
in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeitsverhältnis stand oder nicht länger als52 Wochen (bzw. über 52 Wochen hinaus bei Bezug einer fortdauernden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) arbeitslos war.
Ich erkläre, daß ich den Wahlvorschlag ..................................................................................................
durch meine Unterschrift unterstütze.
| ............................................................... | ............................................................... |
|---|---|
| Ort und Datum der Ausfertigung | eigenhändige Unterschrift |
Abkürzung
AKWO
| (zu § 30 Abs. 2) |
Kammer für Arbeiter und Angestellte für .............................................................................................
Arbeiterkammerwahl ...............................................................................................................................
Unterstützungserklärung
| Name: .............................................................. | Wohnadresse: ........................................................... |
|---|---|
| Geburtsdatum: ................................................. | Sozialversicherungsnummer: ................................... |
Ich bestätige durch meine eigenhändige Unterschrift, daß ich am ..............................................................
bei der Firma ................................................................................................................................................
in ..................................................................................................................................................................
in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis stand oder nicht länger als 52 Wochen (bzw. über 52 Wochen hinaus bei Bezug einer fortdauernden Leistung aus der Arbeitslosenversicherung) arbeitslos war.
Ich erkläre, daß ich den Wahlvorschlag ..................................................................................................
durch meine Unterschrift unterstütze.
| ............................................................... | ............................................................... |
|---|---|
| Ort und Datum der Ausfertigung | eigenhändige Unterschrift |
Abkürzung
AKWO
| (zu § 40) |
Amtlicher Stimmzettel
für die
Wahl der Vollversammlung
der Kammer für Arbeiter und Angestellte für ............................................................................................
am (von – bis) ....................................................................................................
| Liste Nr. | Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe und allfällige Kurzbezeichung | Für gewählte wahl-werbende Gruppe im Kreis einsetzen |
|---|---|---|
| 1 | ||
| 2 | ||
| 3 | ||
| 4 | ||
| 5 | ||
| usw. | ||
Abkürzung
AKWO
| (zu § 45 Abs. 4) |
Kammer für Arbeiter und Angestellte für ..............................................................................................
Arbeiterkammerwahl ................................................................................................................................
(Wahlkreis ....................................................)
| Wahlsprengel: ................................................ | Ort des Wahllokals: ............................................... |
|---|---|
Abstimmungsverzeichnis
| Fortl. Zahl | Familien- und Vorname des Wählers (voll ausschreiben) | Fortl. Zahl der Wählerliste | Anmerkung |
|---|---|---|---|
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