Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen sowie den Organen der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung – PBVWO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-05-01
Letzte Aktualisierung 2021-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 83
Änderungshistorie JSON API

(5) Über Vorschlag eines Vorsitzenden eines Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates) oder eines gemäß Abs. 3 zuständigen Vertrauenspersonenausschusses (Betriebsausschusses oder Betriebsrates; im folgenden: Einberufer) haben die Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Bei mehreren gleichzeitigen Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der jeweiligen Organe sind von der Abhaltung der Sitzung, in der die Beschlußfassung erfolgen soll, tunlichst eine Woche vorher zu verständigen. Zur Beschlußfassung ist, abgesehen vom Erfordernis der Verständigung, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhinderten Mitglieder) des jeweiligen Organs erforderlich. Die Beschlüsse sind dem Einberufer mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen Arbeitnehmer (Abs. 4) bekanntzugeben.

(6) Der Einberufer hat die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte;

Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.

(7) Die Versammlung der Vorsitzenden hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 2 erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Die für den Beschluß notwendigen Feststellungen der Zahlen der

1.

Arbeitnehmer im Konzern,

2.

Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte) und nach Abs. 3 teilnahmeberechtigten Vertrauenspersonenausschüsse (Betriebsausschüsse oder Betriebsräte),

3.

Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte;

4.

von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer sind vom Einberufer vorzubereiten. Die Leitungen der Konzernunternehmen sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.

(8) Nach der Errichtung der Konzernvertretung hat die Versammlung der Vorsitzenden die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 45) durch Beschluß festzustellen. Der Einberufer hat einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) die Delegierten (Ersatzdelegierten) unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie angehören, schriftlich bekanntzugeben haben.

(9) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung hat deren Vorsitzender die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 45) für die nächste Funktionsperiode einzuberufen. Im übrigen gilt Abs. 8.

(10) Abs. 9 gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung gemäß § 52 Abs. 5 Z 4 und 5 PBVG mit der Maßgabe, daß die Einberufung der Versammlung unverzüglich zu erfolgen hat und auch von einem Vorsitzenden eines Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses, Betriebsrates) vorgenommen werden kann, wenn der Vorsitzende der Konzernvertretung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

Abkürzung

PBVWO

Zusammensetzung

§ 45. (1) Jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder nach § 44 Abs. 3 teilnahmeberechtigte Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) oder jede Teilkonzernvertretung nach § 47 hat in die Konzernvertretung zu entsenden:

für bis zu 500 vertretene Arbeitnehmer 2 Delegierte,

für bis zu 1 000 vertretene Arbeitnehmer 3 Delegierte,

für bis zu 1 500 vertretene Arbeitnehmer 4 Delegierte,

für bis zu 2 000 vertretene Arbeitnehmer 5 Delegierte,

sowie für je weitere 500 vertretene Arbeitnehmer je einen weiteren Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet.

(2) Für die Ermittlung der Zahl der vertretenen Arbeitnehmer gilt § 44 Abs. 4.

(3) Für jeden Delegierten ist ein Ersatzdelegierter zu bestellen. Ist aus Gründen der Koordination oder Arbeitsaufteilung innerhalb des entsendenden Organs die Bestellung mehrerer Ersatzdelegierter zweckmäßig, so ist dies nur unter gleichzeitiger Festlegung einer Reihenfolge der Vertretung zulässig.

(4) Der Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) hat über die aus seiner Mitte zu entsendenden Delegierten (Ersatzdelegierten) zu beschließen, wobei er an die Nominierungsvorschläge der nach dem d’Hondtschen System jeweils vorschlagsberechtigten wahlwerbenden Gruppen gebunden ist. §§ 2 bis 8 der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sind für die Durchführung der Nominierung und Entsendung sinngemäß anzuwenden.

(5) Bei der Nominierung und Entsendung der Delegierten (Ersatzdelegierten) soll auf eine angemessene Vertretung der Arbeiter und Angestellten sowie der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer und – bei Entsendung durch den Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) – der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses und des Personalausschusses ist zulässig.

(6) Für die Abberufung gilt Abs. 4 sinngemäß. Wird ein Delegierter während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung abberufen oder scheidet er aus anderen Gründen aus der Konzernvertretung aus und rückt kein Ersatzdelegierter nach, so hat der jeweilige Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) unverzüglich über die Entsendung eines neuen Delegierten zu beschließen.

(7) Wird während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung der Konzern um ein Unternehmen erweitert, so ist der dort errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) oder im Falle des § 44 Abs. 3 der Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat) berechtigt, nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 Delegierte (Ersatzdelegierte) in die Konzernvertretung zu entsenden. Dies gilt auch, wenn sich während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung herausstellt, daß bei Errichtung der Konzernvertretung ein zum Konzern gehörendes Unternehmen nicht berücksichtigt worden ist oder der in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) an der Errichtung gemäß § 44 nicht teilgenommen hat.

Errichtung und Entsendung der Delegierten im schriftlichen Verfahren

§ 46. (1) Die Beschlußfassung über die Errichtung der Konzernvertretung und über die Zahl der Delegierten (Ersatzdelegierten) sowie die Festsetzung des Termins für die Bekanntgabe der Delegierten (Ersatzdelegierten) kann auch in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. Dieses ist von einem Vorsitzenden eines Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates; Vertrauenspersonenausschusses; Betriebsausschusses, Betriebsrates; im folgenden: Einberufer) einzuleiten und durchzuführen.

(2) Die Vorsitzenden der Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) haben dem Einberufer die Beschlüsse über die Errichtung der Konzernvertretung sowie die Zahl der von ihnen jeweils vertretenen Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen. Der Einberufer hat nach Ermittlung der Zahlen nach § 44 Abs. 7 Z 1 bis 4 festzustellen, ob die erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung vorliegt. Diese Feststellung ist auf Grund von nachprüfbaren, schriftlich niedergelegten Ermittlungen zu treffen.

(3) Sodann hat der Einberufer schriftlich und nachprüfbar die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten festzustellen und einen Termin für deren Bekanntgabe festzusetzen (§ 44 Abs. 8). Diese Feststellung ist zusammen mit der nach Abs. 2 jedem im Konzern errichteten Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat), im Falle des § 44 Abs. 3 dem Vertrauenspersonenausschuß (Betriebsausschuß oder Betriebsrat), schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Beschlüsse gemäß § 44 Abs. 7 und 8 gelten dann als zustande gekommen, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung des Einberufers von einem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) begründete Einwendungen dagegen erhoben werden. Werden solche Einwendungen erhoben, so hat der Einberufer diese und seine allenfalls korrigierten Feststellungen nach Abs. 2 und 3 jedem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat) schriftlich mitzuteilen. Für diese korrigierten Feststellungen gelten wiederum der erste und zweite Satz. Der Einberufer kann erforderlichenfalls das schriftliche Verfahren abbrechen und das Verfahren nach § 44 einleiten. Der Einberufer hat die Zentralausschüsse (Zentralbetriebsräte; Vertrauenspersonenausschüsse; Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über das endgültige Zustandekommen der Beschlüsse zu informieren. Nach diesem Zeitpunkt sind die Delegierten (Ersatzdelegierten) gemäß § 44 Abs. 8 bekanntzugeben.

(5) Abs. 3 und 4 gelten auch für die Neubeschickung der Konzernvertretung (§ 44 Abs. 9).

Teilkonzerne

§ 47. Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne und sind in diesen Konzernvertretungen errichtet, so nehmen an der Errichtung der Konzernvertretung auf Ebene des Oberkonzerns die in den Teilkonzernen errichteten Konzernvertretungen und deren Vorsitzende nach Maßgabe der §§ 44 bis 46 teil.

Anfechtung der Errichtung

§ 48. (1) Die Errichtung der Konzernvertretung sowie der Beschluß über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 44 Abs. 8) kann binnen eines Monats nach der Konstituierung der Konzernvertretung durch Klage bei Gericht angefochten werden.

(2) Anfechtungsberechtigt sind

1.

jeder im Konzern errichtete Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat; Vertrauenspersonenausschuß; Betriebsausschuß, Betriebsrat, Konzernvertretung eines Teilkonzerns),

2.

hinsichtlich des Beschlusses nach § 44 Abs. 8 auch jede in einem Organ nach Z 1 vertretene wahlwerbende Gruppe,

3.

jedes von der Errichtung betroffene Konzernunternehmen.

(3) Ein Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 1 ist insbesondere gegeben, wenn

1.

im Zeitpunkt der Errichtung der Konzernvertretung kein Konzern nach § 44 Abs. 1 vorgelegen ist oder

2.

die Errichtung nicht oder nur auf Grund unrichtiger Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer die nach § 44 Abs. 2 erforderliche Zustimmung erreicht hat oder

3.

die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten unrichtig beschlossen worden ist.

Auflösung

§ 49. Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die § 44 sowie §§ 46 und 47 sinngemäß.

Abschnitt 6

Behindertenvertrauenspersonen

Wahl der Behindertenvertrauensperson

§ 50. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt sind, sind von diesen eine Behindertenvertrauensperson und deren Stellvertreter (§ 53 Abs. 1 PBVG) zu wählen. Sind in einem solchen Betrieb dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und der Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.

(3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(4) Wählbar sind alle begünstigten Behinderten des Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind, das 19. Lebensjahr vollendet haben und abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.

(5) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) sind die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 2, 19 und 21 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch der im Betrieb bestehende Vertrauenspersonenausschuß berechtigt. Das Ergebnis der Wahl der Behindertenvertrauensperson ist auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben.

Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen

§ 51. (1) Besteht in einem Unternehmen ein Personalausschuß nach § 19 PBVG, so sind für dessen Wirkungsbereich von den Behindertenvertrauenspersonen und den Stellvertretern aus ihrer Mitte jeweils eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Besteht in einem Unternehmen ein Zentralausschuß nach § 21 PBVG, so sind von den Personalbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Unternehmen oder in einzelnen Betrieben eines Unternehmens eine Personalbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Zentralbehindertenvertrauensperson die Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter teil.

(3) Besteht in einem Konzern eine Konzernvertretung nach § 51 PBVG, so sind von den Zentralbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertretern aus ihrer Mitte eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen. Ist in einem Konzernunternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson nicht zu wählen, so nehmen an der Wahl der Konzernbehindertenvertrauensperson die Personalbehindertenvertrauenspersonen (Behindertenvertrauenspersonen) und deren Stellvertreter teil.

(4) Die Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen sind jeweils mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

(5) Wurde im Wirkungsbereich des Personalausschusses (Zentralausschusses; Konzernvertretung) nur eine Behindertenvertrauensperson (Personalbehindertenvertrauensperson; Zentralbehindertenvertrauensperson) und ein Stellvertreter gewählt, so üben diese auch die Funktion der Personalbehindertenvertrauensperson (Zentralbehindertenvertrauensperson; Konzernbehindertenvertrauensperson) und des Stellvertreters aus.

(6) § 41 Abs. 2 zweiter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Ergebnis der Wahl der Personal-, Zentral- und Konzernbehindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter auch dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bekanntzugeben ist.

Abkürzung

PBVWO

Abschnitt 7

Jugendvertretung

Errichtung von Organen der Jugendvertretung

§ 52. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.

(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kein Vertrauenspersonenausschuß zu errichten ist.

(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

Abkürzung

PBVWO

Abschnitt 7

Jugendvertretung

Errichtung von Organen der Jugendvertretung

§ 52. (1) In jedem dem II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG), BGBl. Nr. 326/1996, unterliegenden Betrieb (§ 4 PBVG), in dem dauernd mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist ein Jugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 2 PBVG) zu wählen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 2, BGBl. II Nr. 231/2021)

(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist für jeden dieser Betriebe, der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, ein Jugendvertrauensrat zu wählen.

§ 53. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben und sind mehrere von diesen aus fachlichen oder regionalen Gründen unter administrativer Leitung zusammengefaßt, so ist für diese, sofern sie die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 erfüllen, ein Personaljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 3 PBVG) zu wählen.

§ 54. Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 52 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 4 Abs. 2 PBVG), so ist ein Zentraljugendvertrauensrat (§ 54 Abs. 1 Z 4 PBVG) zu wählen.

Jugendliche Arbeitnehmer

§ 55. Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Jugendliche Arbeitnehmer

§ 55. (1) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Lehrlinge, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung

§ 56. (1) In den Jugendvertrauensrat sind zu wählen in Betrieben mit

5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern 1 Mitglied (Jugendvertreter);
11 bis 30 jugendlichen Arbeitnehmern 2 Mitglieder;
31 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern 4 Mitglieder;
101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern 6 Mitglieder;
301 bis 400 jugendlichen Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
401 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern 8 Mitglieder;
501 bis 600 jugendlichen Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
601 bis 700 jugendlichen Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
701 bis 800 jugendlichen Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
801 bis 900 jugendlichen Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
901 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern 13 Mitglieder;
1 001 bis 1 500 jugendlichen Arbeitnehmern 14 Mitglieder;
1 501 bis 2 000 jugendlichen Arbeitnehmern 15 Mitglieder;

für je weitere 500 jugendliche Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von 500 für voll gerechnet werden.

(2) In den Personaljugendvertrauensrat sind in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.

(3) In den Zentraljugendvertrauensrat sind in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern (§ 55) drei Mitglieder, mit 501 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern vier Mitglieder und mit mehr als 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern fünf Mitglieder zu wählen.

(4) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder zu wählen. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 57. (1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer.

(2) Eine Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer bis zur Wahl und während der Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung ohne Einfluß.

Wahlgrundsätze

§ 58. (1) Die Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Organs der Jugendvertretung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Aktives Wahlrecht

§ 59. (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung (§ 57) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

Aktives Wahlrecht

§ 59. (1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

(2) Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.

Passives Wahlrecht

§ 60. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

1.

a) österreichische Staatsbürger oder

b)

Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und

2.

am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

3.

seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und

4.

abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).

(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Passives Wahlrecht

§ 60.(1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die

1.

am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

2.

am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind.

(2) § 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Wahlausschüsse

§ 61. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu wählen.

(2) Der Wahlausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit (§ 60) zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans.

(3) Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht bis zum Beginn der Sitzung des Organs der Jugendvertretung (der Jugendversammlung), in der die Bestellung des Wahlausschusses erfolgen soll, Gebrauch, so sind drei Arbeitnehmer, die die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, in den Wahlausschuß zu wählen.

(4) Auf die Bestellung der Mitglieder des Wahlausschusses und die Vorbereitung der Wahl durch die Wahlausschüsse sind die §§ 14 Abs. 2 bis 4, 15 Abs. 2 und 16 bis 20 sinngemäß anzuwenden.

Wahlkommission

§ 62. (1) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, haben der Wahlkommission zwei vom Wahlausschuß bestellte Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum entsprechenden Organ der Jugendvertretung besitzen müssen, und ein vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandtes Mitglied des Personalvertretungsorgans anzugehören.

(2) Besteht kein entsprechendes Personalvertretungsorgan oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so haben der Wahlkommission drei vom Wahlausschuß zu bestellende wahlberechtigte oder wählbare Arbeitnehmer anzugehören.

(3) Im übrigen ist § 27 Abs. 1, 2 erster und letzter Satz und 3 sinngemäß anzuwenden.

Durchführung und Anfechtung der Wahl

§ 63. Im übrigen sind auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung die §§ 21 bis 26 und 28 bis 43 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.

Abschnitt 8

Konzernjugendvertretung

§ 64. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Jugendvertrauensräte errichtet sind, kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden. Dazu ist die Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentraljugendvertrauensräte erforderlich, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer (§ 55) repräsentieren.

(2) Für die Errichtung und Zusammensetzung bzw. deren Anfechtung und die Auflösung der Konzernjugendvertretung gelten die Bestimmungen des 5. Abschnittes sinngemäß.

Abschnitt 9

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 65. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abschnitt 10

Gemeinsame Bestimmungen

Kosten der Tätigkeit der Wahlausschüsse

§ 66. Jedem Wahlausschuß (§§ 14, 61) sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten, Porto- und Reisekosten. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Soweit die Tätigkeit des Wahlausschusses dies erforderlich macht, ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder dauernden Beistellung von einem oder mehreren Mitarbeitern verpflichtet.

Fristenberechnung

§ 67. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Abkürzung

PBVWO

Fristenberechnung

§ 67. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) § 55, § 59 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft.

Abkürzung

PBVWO

Fristenberechnung

§ 67. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Abkürzung

PBVWO

Wirksamkeitsbeginn

§ 68. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

Abkürzung

PBVWO

Wirksamkeitsbeginn

§ 68. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) § 55, § 59 Abs. 1 sowie § 60 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 treten mit 1. April 2014 in Kraft.

(3) § 12 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Z 1 und § 52 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 231/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. § 67 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2014 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft. § 52 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft.

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