Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG
Abkürzung
B-BSG
Präambel/Promulgationsklausel
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B-BSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Der Nationalrat hat beschlossen:
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Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L0431, 32023L2668, 32024L0869, 32024L1233, 32024L1346
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes.
(2) Dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
(3) Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 87 Abs. 3 und 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.
Abkürzung
B-BSG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Bediensteten in Dienststellen des Bundes mit Ausnahme von Betrieben des Bundes.
(2) Dieses Bundesgesetz sowie die in Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten ist dafür zu sorgen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
(3) Die §§ 10 und 11, der 7. Abschnitt sowie die §§ 89 bis 91 dieses Bundesgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes nicht anzuwenden. Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit diesen Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes dennoch eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der an diesen Dienststellen verwendeten Bediensteten gewährleistet ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.
(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.
(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die
nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und
auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.
(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.
(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
(13) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Dienststellenleiter, Bedienstete, Arbeitsmediziner) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.
(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.
(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die
nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und
auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.
(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.
(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden” gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
(13) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Dienststellenleiter, Bedienstete, Arbeitsmediziner) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.
(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.
(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die
nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und
auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.
(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.
(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Zubereitungen und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden” gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind.
(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
(13) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen (zB Dienststellenleiter, Bedienstete, Arbeitsmediziner) gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.
(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.
(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die
nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und
auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.
(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.
(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind. Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
(11a) Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die physische und die psychische Gesundheit zu verstehen.
(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
(13) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abkürzung
B-BSG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.
(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.
(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die
nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und
auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
Insbesondere zählen dazu: die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, die land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe und die Verwaltung der Bundesgärten.
(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.
(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.
(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind. Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
(11a) Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die physische und die psychische Gesundheit zu verstehen.
(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
(13) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Abkürzung
B-BSG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung angeführten Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, sowie Lehrlinge des Bundes.
(2) Dienstgeber ist der Bund, wobei die Wahrnehmung der dem Dienstgeber in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben im Rahmen ihrer Befugnisse und ihres Wirkungsbereiches den Dienststellenleitern, den für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständigen Gebäudeverwaltern und im übrigen den zuständigen Vertretern der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen obliegt.
(3) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(4) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 sind jene Dienststellen des Bundes, die
nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Grundsätzen geführt werden und
auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
Insbesondere zählen dazu: die Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung, die land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsbetriebe und die Verwaltung der Bundesgärten.
(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
(6) Organe der Arbeitsinspektion im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG, BGBl. Nr. 27, eingerichteten Organe.
(7) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind (Amtsgebäude), sowie alle Orte auf dem Gelände eines Amtsgebäudes, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Zutritt haben (Arbeitsstätten im Freien). Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen dienstliche Tätigkeiten verrichtet werden.
(8) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(9) Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(10) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen Agenzien, die bei der dienstlichen Tätigkeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(11) Unter Gefahrenverhütung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind sämtliche Regelungen und Maßnahmen zu verstehen, die zur Vermeidung oder Verringerung arbeitsbedingter Gefahren vorgesehen sind. Unter Gefahren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu Fehlbeanspruchungen führen.
(11a) Unter Gesundheit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die physische und die psychische Gesundheit zu verstehen.
(12) Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
(13) Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 3. (1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
ihre dienstlichen Tätigkeiten einstellen,
sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
außer in begründeten Ausnahmefällen ihre dienstliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Für eine Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Dienststellenleiter nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.
(6) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Abkürzung
B-BSG
Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 3. (1) Der Dienstgeber hat für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner Bediensteten in Bezug auf alle Aspekte zu sorgen, die ihre dienstliche Tätigkeit betreffen. Die Kosten dafür dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Bediensteten gehen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit sowie der Integrität und Würde seiner Bediensteten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
(2) Der Dienstgeber hat sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechend zu informieren.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen zu ermöglichen, daß die Bediensteten bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
ihre dienstlichen Tätigkeiten einstellen,
sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen und
außer in begründeten Ausnahmefällen ihre dienstliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen, solange eine ernste und unmittelbare Gefahr besteht.
(4) Der Dienstgeber hat durch Anweisungen und sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten oder die sonst zuständigen Personen nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Für eine Arbeitsstätte oder auswärtige Arbeitsstelle, in/auf der der Dienststellenleiter nicht im notwendigen Umfang selbst anwesend ist, ist eine geeignete Person zu beauftragen, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten hat.
(6) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische und organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Festlegung von Maßnahmen
§ 4. (1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
die Verwendung von Arbeitsstoffen,
die Gestaltung der Arbeitsplätze,
die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
nach Unfällen,
bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen,
bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eines arbeitsmedizinischen Zentrums beauftragt werden.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Festlegung von Maßnahmen
§ 4. (1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
die Verwendung von Arbeitsstoffen,
die Gestaltung der Arbeitsplätze,
die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
nach Unfällen,
bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen,
bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner eines arbeitsmedizinischen Zentrums beauftragt werden.
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Festlegung von Maßnahmen
§ 4. (1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
die Verwendung von Arbeitsstoffen,
die Gestaltung der Arbeitsplätze,
die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
nach Unfällen,
bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen,
bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner beauftragt werden.
Abkürzung
B-BSG
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)
§ 4. (1) Der Dienstgeber hat die für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:
die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,
die Verwendung von Arbeitsstoffen,
die Gestaltung der Arbeitsplätze,
die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,
die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Bediensteten.
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete sowie die Eignung der Bediensteten im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Bedienstete ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.
(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:
nach Unfällen,
bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,
2a. nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,
bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen,
bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,
bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und
auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.
(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemikerinnen und Chemiker, Toxikologinnen und Toxikologen, Ergonominnen und Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologinnen und Arbeitspsychologen, beauftragt werden.
Abkürzung
B-BSG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 93.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5. Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
Einsatz der Bediensteten
§ 6. (1) Bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete ist deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.
(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Abkürzung
B-BSG
Einsatz der Bediensteten
§ 6. (1) Bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete ist deren Eignung in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere auf Konstitution und Körperkräfte, Alter und Qualifikation Rücksicht zu nehmen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bedienstete, von denen dem Dienstgeber bekannt ist, daß sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Bedienstete gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden. Dies gilt insbesondere für Anfallsleiden, Krämpfe, zeitweilige Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens und schwere Depressionszustände.
(4) Weibliche Bedienstete dürfen mit Arbeiten, die infolge ihrer Art für Frauen eine spezifische Gefahr bewirken können, nicht oder nur unter Bedingungen oder Einschränkungen beschäftigt werden, die geeignet sind, diese besondere Gefahr zu vermeiden.
(5) Bei Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren gesundheitlichen Zustand jede mögliche Rücksicht zu nehmen.
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7. Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
Vermeidung von Risken,
Abschätzung nicht vermeidbarer Risken,
Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
Berücksichtigung des Standes der Technik,
Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz,
Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.
Abkürzung
B-BSG
Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 7. Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Bediensteten sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
Vermeidung von Risken,
Abschätzung nicht vermeidbarer Risken,
Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren, vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
4a. Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation,
Berücksichtigung des Standes der Technik,
Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz,
Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
Erteilung geeigneter Anweisungen an die Bediensteten.
Koordination
§ 8. (1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Bundes Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der Bund bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,
für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
die für die externen Arbeitnehmer erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
für die Durchführung der zu ihrem Schutz in der Arbeitsstätte erforderlichen Maßnahmen zu sorgen.
(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 9.
Abkürzung
B-BSG
Koordination
§ 8. (1) Werden in einer Arbeitsstätte oder einer auswärtigen Arbeitsstelle des Bundes Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, beschäftigt, so haben deren Arbeitgeber und der Bund bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere
ihre Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren und
einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren.
(2) Werden in einer Arbeitsstätte des Bundes Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht Bedienstete des Bundes sind, so ist der Bund verpflichtet,
für die Information der externen Arbeitnehmer über die in der Arbeitsstätte bestehenden Gefahren und für eine entsprechende Unterweisung zu sorgen,
deren Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren,
die für die externen Arbeitnehmer wegen Gefahren in der Arbeitsstätte erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Arbeitgebern festzulegen und
für deren Durchführung zu sorgen, ausgenommen die Beaufsichtigung der externen Arbeitnehmer.
(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt und die Verantwortung des Bundes für Arbeitnehmer, die nicht in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen, nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht bei einer Überlassung im Sinne des § 9.
Abkürzung
B-BSG
Überlassung
§ 9. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Arbeitnehmer dem Bund zur Verfügung gestellt werden, um für den Bund und unter dessen Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an den Bund verpflichtet.
(2) Für die Dauer der Überlassung gilt der Bund als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Der Bund ist verpflichtet, vor der Überlassung
die Überlasser über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes zu informieren,
sie über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung zu informieren,
ihnen im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren.
(4) Überlasser sind verpflichtet, die Arbeitnehmer vor einer Überlassung über die Gefahren, denen sie auf dem zu besetzenden Arbeitsplatz ausgesetzt sein können, über die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung oder die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen zu informieren.
(5) Eine Überlassung zu Tätigkeiten, für die Eignungs- und Folgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, darf nur erfolgen, wenn diese Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Der Bund ist verpflichtet, sich nachweislich davon zu überzeugen, daß die Untersuchungen durchgeführt wurden und keine Feststellung der Nichteignung erfolgt ist. Die Pflichten nach § 58 Abs. 4 bis 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, oder vergleichbarer Bedienstetenschutzvorschriften der Länder, wenn der überlassene Arbeitnehmer ein Landes- oder Gemeindebediensteter ist, sind von den Überlassern zu erfüllen. Der Bund hat ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10. (1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen.
(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete beschäftigt werden. In Dienststellen, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, kann ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
(3) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch einen Personalvertreter.
(4) Für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten der Dienststelle, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson darf nur auf Verlangen des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes erfolgen. Die Funktion erlischt weiters, wenn
der Bedienstete die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zurücklegt,
der Bedienstete auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststelle liegt, für die der Bedienstete als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, ernannt oder zu einer solchen Dienststelle versetzt wird,
das Dienstverhältnis der Sicherheitsvertrauensperson beendet wird oder
die Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10. (1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen.
(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete beschäftigt werden.
(3) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.
(4) Für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten der Dienststelle, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson darf nur auf Verlangen des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes erfolgen. Die Funktion erlischt weiters, wenn
der Bedienstete die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zurücklegt,
der Bedienstete auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststelle liegt, für die der Bedienstete als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, ernannt oder zu einer solchen Dienststelle versetzt wird,
das Dienstverhältnis der Sicherheitsvertrauensperson beendet wird oder
die Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10. (1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen.
(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete beschäftigt werden.
(3) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.
(4) Für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten der Dienststelle, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson darf nur auf Verlangen des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes erfolgen. Die Funktion erlischt weiters, wenn
der Bedienstete die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zurücklegt,
der Bedienstete auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststelle liegt, für die der Bedienstete als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, ernannt oder zu einer solchen Dienststelle versetzt wird,
das Dienstverhältnis der Sicherheitsvertrauensperson beendet wird,
die Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist,
eine Disziplinarstrafe rechtskräftig über die Sicherheitsvertrauensperson verhängt wird.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
(10) „Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten.
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10. (1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen.
(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete beschäftigt werden.
(3) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.
(4) Für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten der Dienststelle, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson darf nur auf Verlangen des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes erfolgen. Die Funktion erlischt weiters, wenn
der Bedienstete die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zurücklegt,
der Bedienstete auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststelle liegt, für die der Bedienstete als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, ernannt oder zu einer solchen Dienststelle versetzt wird,
das Dienstverhältnis der Sicherheitsvertrauensperson beendet wird,
die Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist,
eine Disziplinarstrafe rechtskräftig über die Sicherheitsvertrauensperson verhängt wird.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
(10) Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten.
Abkürzung
B-BSG
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10. (1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.
(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete beschäftigt werden.
(3) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.
(4) Für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten der Dienststelle, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson darf nur auf Verlangen des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes erfolgen. Die Funktion erlischt weiters, wenn
der Bedienstete die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zurücklegt,
der Bedienstete auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststelle liegt, für die der Bedienstete als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, ernannt oder zu einer solchen Dienststelle versetzt wird,
das Dienstverhältnis der Sicherheitsvertrauensperson beendet wird,
die Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist,
eine Disziplinarstrafe rechtskräftig über die Sicherheitsvertrauensperson verhängt wird.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
(10) Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten.
Abkürzung
B-BSG
Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 10. (1) Der Dienstgeber hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Bediensteten festzulegen. Sicherheitsvertrauenspersonen sind Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Bediensteten.
(2) Sicherheitsvertrauenspersonen sind in Dienststellen zu bestellen, in denen regelmäßig mehr als zehn Bedienstete beschäftigt werden.
(3) Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf des Einvernehmens mit dem zuständigen Personalvertretungsorgan nach § 10 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Dies gilt auch dann, wenn ein Personalvertreter die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernimmt.
(4) Für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten der Dienststelle, in denen regelmäßig mehr als 50 Bedienstete beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.
(5) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Eine vorzeitige Abberufung einer Sicherheitsvertrauensperson darf nur auf Verlangen des für die Dienststelle zuständigen Personalvertretungsorganes erfolgen. Die Funktion erlischt weiters, wenn
der Bedienstete die Funktion als Sicherheitsvertrauensperson zurücklegt,
der Bedienstete auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jener Dienststelle liegt, für die der Bedienstete als Sicherheitsvertrauensperson bestellt wurde, ernannt oder zu einer solchen Dienststelle versetzt wird,
das Dienstverhältnis der Sicherheitsvertrauensperson beendet wird,
die Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist,
eine Disziplinarstrafe rechtskräftig über die Sicherheitsvertrauensperson verhängt wird.
(6) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Bedienstete bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen ist unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Belange Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen näheren Fachkenntnisse zu erwerben und zu erweitern.
(7) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, daß den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat schriftlich mitzuteilen.
(9) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden. § 15 gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
(10) Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der in ihrem Ressort tätigen Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten.
(11) Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner dürfen, sofern sie Bedienstete sind, gleichzeitig auch als Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sein.
Abkürzung
B-BSG
Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 11. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten,
den Dienstgeber bei der Durchführung der Bedienstetenschutzvorschriften zu beraten,
auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von arbeitsmedizinischen Zentren sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,
den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,
die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und
die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,
die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.
Abkürzung
B-BSG
Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 11. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten,
den Dienstgeber bei der Durchführung der Bedienstetenschutzvorschriften zu beraten,
auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.
(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Hinzuziehung externer Präventivdienste im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von Arbeitsmedizinern sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.
(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet,
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