Gesetz vom 21. März 1890, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zur Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft folgende Bestimmungen zu erlassen:
§. 1.
Der Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft hat die Cultusgemeinde zur Grundlage zu dienen.
Aufgabe der Cultusgemeinde ist, innerhalb der durch die Staatsgesetze gezogenen Grenzen für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die durch diesen Zweck gebotenen Anstalten zu erhalten und zu fördern.
Abschnitt
Rechtsstellung
Körperschaft öffentlichen Rechts
§ 1. Die Israelitische Religionsgesellschaft in Österreich ist eine anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2. Jede Kultusgemeinde umfaßt ein örtlich begrenztes Gebiet.
Die Israeliten im Sinne dieses Gesetzes gehören der Kultusgemeinde an, in deren Sprengel sie ihren Hauptwohnsitz haben.
Wegen bestehender Ritusverschiedenheiten können Israeliten die Anerkennung als Religionsgesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, erwirken.
Selbstständigkeit
§ 2. Die Israelitische Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbstständig. Sie ist in Bekenntnis und Lehre frei und hat das Recht der öffentlichen Religionsausübung.
§. 3.
Die Feststellung der Cultusgemeindesprengel ist binnen längstens drei Jahren nach Kundmachung dieses Gesetzes in folgender Weise durchzuführen:
Die Grundlage dieser Feststellung bilden die Gebiete der zur Zeit der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Cultusgemeinden, sowie jener staatlich zugelassenen Verbände, die in Gemäßheit ihres Zweckes thatsächlich einer Cultusgemeinde gleichstehen.
Die Vertretungen der genannten Körperschaften haben innerhalb einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist die Grenzen ihres Gebietsumfanges der Staatsbehörde anzugeben und gleichzeitig Anträge rücksichtlich der künftigen Gestaltung des betreffenden Gemeindesprengels zu stellen.
Innerhalb derselben Frist sind in jenen Ortschaften, welche bisher keiner der unter 1. bezeichneten Cultusvereinigungen angehören, in welchen jedoch eine größere Anzahl Israeliten ansässig ist, letztere mittels öffentlicher Kundmachung zu einer Erklärung aufzufordern, ob sie sich zu einer selbständigen Cultusgemeinde constituieren, oder einer bereits bestehenden einverleibt werden wollen.
Bei der vorzunehmenden Feststellung der Cultusgemeindesprengel ist unter thunlichster Berücksichtigung bestehender Verhältnisse an dem Grundsatze festzuhalten, dass einerseits Cultusgemeinden nur dann geschaffen werden sollen, wenn hinreichende Mittel zu Gebote stehen, den Bestand der nöthigen gottesdienstlichen Anstalten und Einrichtungen, die Erhaltung der Religionsdiener und die Ertheilung eines geregelten Religionsunterrichtes zu sichern, und dass anderseits, insofern diese Voraussetzungen zutreffen, die Sprengel der Cultusgemeinden nicht allzusehr auszudehnen sind.
Abschnitt
Aufbau und Aufgaben
Verfassung der Israelitischen Religionsgesellschaft
§ 3. Die im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung der israelitischen Religionsgesellschaft hat folgende Angaben zu enthalten, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen:
Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
Sitz der Religionsgesellschaft;
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
Rechte und Pflichten der Mitglieder;
innere Organisation, wobei die Kultusgemeinde als Grundtypus vorzusehen ist;
Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
Erzeugung und Änderung der Verfassung;
angemessene Vertretung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen.
§. 4.
Die Feststellung und Abgrenzung der Cultusgemeindesprengel wird in dem betreffenden Landesgesetzblatte unter Angabe des Zeitpunktes verlautbart, mit welchem dieselbe in Wirksamkeit zu treten hat. Von diesem Zeitpunkte an sind die neuen Cultusgemeinden als constituiert anzusehen. Bis dahin bleibt der Bestand der bisherigen Cultusverbände aufrecht. (§. 3. Z 1.)
Aufgaben der Religionsgesellschaft
§ 4. Der Religionsgesellschaft obliegen insbesondere
die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen;
die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kultusgemeinden, deren Änderungen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Organe an das zuständige Mitglied der Bundesregierung;
die Beschlussfassung über die Aufteilung der nach § 14 der Religionsgesellschaft zustehenden jährlichen finanziellen Leistungen.
§. 5.
Wenn auf Grund der vorstehenden Bestimmungen eine Cultusgemeinde oder ein Cultusverband (§. 3, Z 1) in dem bisherigen Bestande aufgelöst wird, oder hinsichtlich des Gebietsumfanges eine Umgestaltung erfährt, ist im Verwaltungswege eine Entscheidung über das Vermögen (Activen und Passiven) derselben zu treffen.
In der Regel hat dieses Vermögen auf jene neuconstituierte Cultusgemeinde überzugehen, in deren Sprengel der Sitz der früheren gelegen ist. Doch kann im Verwaltungswege, wenn das Gebiet der bestandenen Cultusvereinigung nunmehr in zwei oder mehrere Sprengel vertheilt ist, eine den Verhältnissen rechnungtragende Theilung des Vermögens getroffen werden. Hiebei ist an dem Grundsatze festzuhalten, dass bestehende gottesdienstliche Anstalten ihrer Widmung nicht entzogen werden.
In keinem Falle darf jedoch durch obige Verfügungen stiftungsmäßigen oder auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Bestimmungen Abbruch geschehen.
Kultusgemeinden
§ 5. (1) Kultusgemeinden sind selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Sie sind religionsgesellschaftliche Oberbehörde im Sinne des Privatschulgesetzes. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen gegründet werden.
(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist.
(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches folgende Angaben zu enthalten hat um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen:
Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,
den Sitz der Kultusgemeinde,
Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,
Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,
Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,
Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinde,
Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts,
Regelungen über die Mitwirkung an der Erstellung der Lehrpläne für den Religionsunterricht, über die Erteilung desselben und die Aufsicht hierüber.
(5) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen, wobei gottesdienstliche Einrichtungen gegen die Entscheidung der zuständigen religionsgesellschaftlichen Oberbehörde ihrer Widmung nicht entzogen werden dürfen.
§. 6.
Rücksichtlich aller jener Gebiete, welche in die Cultusgemeindeeintheilung im Sinne des §. 3 nicht einbezogen werden, ist im Verordnungswege festzusetzen und zu verlautbaren (§. 4), welchen Cultusgemeinden die daselbst jeweils wohnenden Israeliten zugewiesen werden.
Die Zuweisung ist länder-, bezirks-, gemeinde- oder ortschaftsweise vorzunehmen mit thunlichster Berücksichtigung der Entfernungen, der Verkehrs- und aller sonst maßgebenden Verhältnisse.
Die Zugewiesenen sind den Gemeindeangehörigen mit den aus den besonderen Verhältnissen sich ergebenden, in den Statuten festzusetzenden Beschränkungen ihrer Rechte und Pflichten gleichzuhalten.
Abschnitt
Rechte und Pflichten der israelitischen Religionsgesellschaft
Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen
§ 6. (1) Die israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 3 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.
(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.
(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundesminister zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.
§. 7.
Jede Änderung in der nach Maßgabe der obigen Bestimmungen durchgeführten Abgrenzung der Gemeindesprengel, sowie die Errichtung einer neuen Cultusgemeinde unterliegt der staatlichen Genehmigung.
Dahin zielende Anträge sind nur in Verhandlung zu nehmen, wenn sie von der Vertretung einer Cultusgemeinde oder von wenigstens dreißig Familienhäuptern israelitischer Confession ausgehen.
Die Errichtung einer neuen Cultusgemeinde kann nur unter den in §. 3, Z 4 genannten Voraussetzungen gestattet werden.
Begutachtungsrecht
§ 7. (1) Die Religionsgesellschaft ist berechtigt, den Organen der Gesetzgebung und Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschläge über Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Allgemeinen und die Israelitische Religionsgesellschaft im Besonderen betreffen, zu übermitteln.
(2) Rechtsetzende Maßnahmen, die die äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft betreffen, sind vor ihrer Vorlage, Verordnungen vor ihrer Erlassung, der Israelitischen Religionsgesellschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.
§. 8.
Wenn die materiellen Mittel einer Cultusgemeinde nicht mehr ausreichen, um die gesetzlichen Bedingungen ihres Bestandes zu erfüllen, so kann derselben die staatliche Anerkennung entzogen werden. Das Gebiet derselben ist nach Einvernehmen der betheiligten Vertretungen einer oder mehreren der benachbarten Cultusgemeinden einzuverleiben; hiebei ist hinsichtlich des Vermögens nach §. 5 abzusprechen.
Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen
§ 8. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, ihre Mitglieder, die
Angehörige des Bundesheeres sind oder
sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder
in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,
(2) Die in Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 tätigen Personen unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung.
(3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.
§. 9.
Zur Verwaltung der Angelegenheiten einer Gemeinde ist ein Vorstand zu bestellen, welcher dieselbe nach außen vertritt.
Im übrigen wird die Organisation der Gemeinde (Cultusrath, Ausschuss u. d. gl.) durch das Statut geregelt.
Die Mitglieder des Vorstandes, Cultusrathes, Ausschusses u. d. gl. werden durch Wahl berufen. Die Ausschließungsgründe für die Wahl zur Ortsgemeindevertretung haben auch für die Wahlen in der Cultusgemeinde zu gelten.
In den Vorstand können nur Angehörige der Cultusgemeinde berufen werden, welche österreichische Staatsbürger sind und im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte stehen.
Die Mitglieder des Vorstandes sind der Staatsbehörde anzuzeigen.
Religionsunterricht und Jugenderziehung
§ 9. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, und die Pflicht Religionsunterricht an öffentlichen Schulen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen, mit Ausnahme berufsbildender Pflichtschulen, als Pflichtgegenstand zu erteilen, wenn mindestens drei Schüler einer Schule Mitglieder der Religionsgesellschaft sind. Der Religionsunterricht kann auch schulstandort- oder schulartenübergreifend durchgeführt werden.
(2) Die Lehrinhalte des Religionsunterrichts sind eine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu den Zielen der staatsbürgerlichen Erziehung stehen.
(3) Der Israelitischen Religionsgesellschaft und den Kultusgemeinden ist nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Rechtsvorschriften die Errichtung und Erhaltung privater Schulen gewährleistet.
(4) Die Israelitische Religionsgesellschaft und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche auch außerhalb der Schule durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.
§. 10.
Als Religionsdiener können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist.
Feiertage
§ 10. (1) Jüdischen Feiertagen und dem Schabbat wird der Schutz des Staates gewährleistet.
(2) Jüdische Feiertage sind:
Neujahr (Rosch Haschana; 2 Tage)
Versöhnungstag (Jom Kippur; 1 Tag)
Laubhüttenfest (Sukkot; 2 Tage)
Beschlussfest (Schemini Atzeret; 1 Tag)
Torafreudenfest (Simchat Tora; 1 Tag)
Fest der ungesäuerten Brote (Pessach; 4 Tage)
Wochenfest (Schawuot; 2 Tage)
Ihre Termine richten sich nach dem jüdischen Kalender. Sie beginnen, wie auch der Schabbat, 18 Minuten vor Sonnenuntergang am Vortag und dauern bis 60 Minuten nach Sonnenuntergang des betreffenden Tages.
(3) An den in Abs. 1 bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Synagogen und sonstigen einer Israelitischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge untersagt.
§. 11.
Für jede Cultusgemeinde ist wenigstens ein Rabbiner zu bestellen; derselbe muss seinen Wohnsitz innerhalb des Gemeindegebietes haben.
Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Cultusministers ein gemeinsamer Rabbiner für zwei oder mehrere Gemeinden mit Festsetzung seines Wohnsitzes bestellt werden.
Für das Amt des Rabbiners ist außer den im §. 10 genannten Eigenschaften der Nachweis allgemeiner Bildung erforderlich.
Das Maß derselben wird mit Rücksicht auf die in den einzelnen Ländern bestehenden Verhältnisse im Verordnungswege bestimmt. Auch bleibt es dem Cultusminister während eines Zeitraumes von zehn Jahren von der Kundmachung dieses Gesetzes an vorbehalten, in rücksichtswürdigen Fällen diese Nachweisung zu erlassen.
Bestimmungen über theologische Heranbildung der Candidaten des Rabbinates und über den Nachweis derselben bleiben einer besonderen Regelung vorbehalten.
Tauchbäder
§ 11. Die Israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften Tauchbäder einzurichten und zu betreiben.
§. 12.
Dem Vorstande liegt es ob, die für das Amt des Rabbiners in Aussicht genommene Person der Staatsbehörde anzuzeigen.
Dieser steht zu, binnen 30 Tagen nach erhaltener Anzeige gegen die Bestellung unter Angabe der Gründe (§. 11) Einsprache zu erheben.
Die der Einsprache entgegen, oder vor Ablauf der bezeichneten Frist ohne Zustimmung der Staatsbehörde vorgenommene Bestellung ist ungiltig und an den Schuldtragenden zu ahnden (§. 30).
Speisevorschriften
§ 12. (1) Die Israelitische Religionsgesellschaft hat das Recht, in Österreich die Herstellung von Wein, Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.
(2) Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Israelitischen Religionsgesellschaft beim Bundesheer, in Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.
§. 13.
Im Falle der Erledigung des Rabbinates ist der Staatsbehörde hievon sofort Anzeige zu erstatten und zugleich jene Person zu bezeichnen, welcher die Versehung der Rabbinatsfunctionen für die Dauer der Erledigung übertragen werden soll.
Ergiebt sich gegen die in Aussicht genommene Person ein im §. 10 gegründetes Bedenken, so hat die Staatsbehörde die Stellvertretung zu untersagen.
Die Wiederbesetzung des Rabbinates muss binnen längstens sechs Monaten vom Zeitpunkte der Erledigung erfolgen.
Abberufung von Funktionsträgern
§ 13. Die Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger, einschließlich religiöser, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.
§. 14.
Die voranstehenden Bestimmungen über die Stellvertretung finden auch dann Anwendung, wenn ein Stellvertreter für einen in der Ausübung seines Amtes verhinderten Rabbiner bestellt werden soll.
Dauert die Verhinderung länger als sechs Monate, so hat der Stellvertreter den für das Rabbinatsamt nach §. 11 vorgeschriebenen Grad der allgemeinen Bildung nachzuweisen.
Jährliche finanzielle Zuwendungen
§ 14. (1) Die Israelitische Religionsgesellschaft erhält fortlaufende jährliche Zuwendungen, die sich aus einem festen Betrag von jährlich 308.000,00 Euro und dem Ersatz der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden zusammensetzen, wobei ein Durchschnittsbezug zugrunde gelegt wird. Als Durchschnittsbezug dieser Bediensteten wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 4, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschläge angenommen.
(2) Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen.
Jährliche finanzielle Zuwendungen
§ 14. (1) Die Republik Österreich erbringt der Israelitischen Religionsgesellschaft beginnend mit dem Jahr 2018 alljährlich folgende Leistungen:
einen Betrag von 369 600 Euro (Anm. 1) ,
den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 23 Bediensteten der Kultusgemeinden unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2) Die fortlaufende jährliche Zuwendung ist alljährlich in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November flüssigzumachen.
(3) Die Differenz der Zahlung der für die Jahre 2018 bis 2020 fälligen Teilbeträge zu den für diese Jahre bereits geleisteten Teilbeträgen ist innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 166/2020, zu leisten.
(4) Der Betrag gemäß Abs. 1 lit. a ist im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen. Die Anpassung ist vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der Israelitischen Religionsgesellschaft mit Verordnung kundzumachen.
(_______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 327/2023 ab 1.10.2022: 443 520 Euro)
§. 15.
Die Bestellung eines Rabbiners, sowie eines Stellvertreters desselben ist jederzeit vom Vorstande in der Cultusgemeinde zu verlautbaren.
Abschnitt
Zusammenwirken von Religionsgesellschaft und Staat
Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen
§ 15. (1) Die Verfassung der Religionsgesellschaft, die Statuten der Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des zuständigen Bundesministers.
(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdiener sind dem Bundesminister unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 4 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.
(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundesminister in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer im Rahmen des Bundesministeriums für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.
§. 16.
Das Dienstverhältnis der Gemeindefunctionäre ist in den Statuten mit der Maßgabe zu regeln, dass Rabbiner auf längere Zeit anzustellen sind und gegen ungerechtfertigte Entlassung derselben Vorsorge zu treffen ist.
Schutz der Amtsverschwiegenheit
§ 16. (1) Rabbiner dürfen als Zeugen, unbeschadet der sonst hiefür geltenden Vorschriften, nicht in Ansehung dessen vernommen werden, was ihnen unter dem Siegel der Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Vernehmung von Rabbinern als Auskunftspersonen oder Parteien im zivilgerichtlichen Verfahren.
§. 17.
Die nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches hinsichtlich der Verkündigung der Ehen, der Trauung, der Scheidung von Tisch und Bett und der Trennung (§§. 126-133) den Rabbinern oder Religionslehrern (Religionsweisern) übertragenen Functionen können nur von einem in Gemäßheit des §. 12 dieses Gesetzes angestellten Rabbiner oder während der Erledigung des Rabbinates oder Verhinderung des Rabbiners vom Stellvertreter (§§. 13 und 14) vorgenommen werden.
Von mehreren für dieselbe Cultusgemeinde angestellten Rabbinern kann jeder die genannten Functionen rechtswirksam vornehmen. Die von der Cultusgemeinde in dieser Beziehung getroffenen Einschränkungen sind für den staatlichen Bereich wirkungslos.
Bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem die Feststellung der Cultusgemeindesprengel in Wirksamkeit tritt (§. 4), ist die Berechtigung zur Vornahme der im Absatze 1 dieses Paragraphen bezeichneten Functionen nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beurtheilen.
Anzeige- und Meldeverpflichtungen
§ 17. Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet, einander über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in § 13 genannten Personenkreis, sowie über innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.
§. 18.
Von der den Religionsdienern und anderen Organen der Cultusgemeinde zustehenden Amtsgewalt darf nur gegen Angehörige der israelitischen Religionsgesellschaft und niemals zu dem Zwecke Gebrauch gemacht werden, um die Befolgung der Gesetze und behördlichen Anordnungen oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern.
Ein äußerer Zwang darf bei Ausübung dieser Amtsgewalt überhaupt nicht angewendet werden.
Untersagung von Veranstaltungen
§ 18. Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oder die Rechte und Freiheiten anderer ausgeht. Gefahren, die aus Anlass der Veranstaltung von Dritten ausgehen, stellen keinen Untersagungsgrund dar.
§. 19.
Leistungen für israelitische Cultuszwecke, insbesondere Abgaben und Gebüren, können nur in der in den Statuten festgesetzten Weise und nicht über das daselbst bestimmte Maximalausmaß auferlegt werden.
Bei Genehmigung der diesfälligen Statutenbestimmung (§. 28, Z 7) hat die Staatsbehörde den öffentlichen Interessen und insbesondere den Anforderungen der staatlichen Finanzverwaltung gebürende Rechnung zu tragen.
Übrigens bleibt es der Staatsbehörde unbenommen, die Genehmigung der diesfälligen Statutenbestimmung, sobald sie den Fortbestand der Leistungen, als dem Staatsinteresse abträglich, anerkennt, zurückzuziehen und ist in diesem Falle die Cultusgemeinde aufzufordern, eine Änderung der Statuten in Antrag zu bringen.
Die letzterwähnte Verfügung tritt mit dem Ende des Verwaltungsjahres in Kraft, falls nicht ein späterer Termin festgesetzt wird.
Jüdische Friedhöfe
§ 19. (1) Jüdische Friedhöfe bzw. jüdische Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung, Schließung oder Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Oberbehörde der jeweiligen Kultusgemeinde.
(2) Bestattungen auf jüdischen Friedhöfen bzw. jüdischen Friedhofsabteilungen, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Kultusgemeinde vorgenommen werden.
§. 20.
Insofern in einzelnen Fällen nachgewiesen werden sollte, dass zur Bedeckung eines unabweisbaren außerordentlichen Aufwandes die im §. 19 bezeichneten Leistungen und sonstige zu Gebote stehende Mittel nicht hinreichen, kann von der Staatsbehörde für die Dauer des außerordentlichen Bedürfnisses ein die statutenmäßige Maximalhöhe übersteigendes Ausmaß der Leistungen bewilligt werden.
Wahlen
§ 20. (1) Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdiener durch Wahl bestimmt werden, muss der Wahlvorgang entweder in der Verfassung, den Statuten oder einer Wahlordnung so ausreichend bestimmt sein, dass eine Überprüfung des Wahlvorganges möglich ist.
(2) Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdiener durch Wahl bestimmt werden, steht jedem aktiv Wahlberechtigten oder jedem, der aufgrund der Wahlregelungen gemäß Abs. 1 aktiv wahlberechtigt sein könnte, nach Erschöpfung der innerreligionsgesellschaftlichen Möglichkeiten das Recht einer Wahlaufsichtsbeschwerde an den Bundesminister zu.
(3) Wenn nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen der Wahlanzeige eine Mitteilung über ein innerreligionsgesellschaftliches Rechtsmittel oder eine Beschwerde aufgrund Abs. 2 eingeht, so hat der Bundesminister das Wahlergebnis zur Kenntnis zu nehmen und eine Bestätigung über die Wahlanzeige auszustellen.
§. 21.
Gesetz- oder statutenwidriges Vorgehen bei Ausschreibung oder Einhebung von Cultusleistungen haben die Staatsbehörden zu ahnden (§. 30); in dem Straferkenntnisse ist auch die den Schuldigen treffende Ersatzleistung anzusprechen.
Kuratorenbestellung
§ 21. (1) Ist die Dauer der Funktionsperiode von zur Außenvertretung befugten Organen der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde um zumindest sechs Monate überschritten oder sind diese aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig, so hat die Behörde die betreffende Kultusgemeinde und die Religionsgesellschaft aufzufordern, binnen einer Frist von zumindest einem und höchstens sechs Monaten die vorgesehenen Wahlen durchzuführen oder die Handlungsfähigkeit auf andere, den Statuten oder der Verfassung entsprechende, Art wieder herzustellen.
(2) Kommt die Kultusgemeinde oder die Religionsgesellschaft dem Auftrag nicht nach und hat weder die Kultusgemeinde noch die Religionsgesellschaft einen Antrag auf Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht eingebracht, so hat der Bundesminister einen solchen Antrag beim zuständigen Gericht einzubringen.
§. 22.
Zur Einbringung der statutenmäßig auferlegten Leistungen wird die politische Execution gewährt.
Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen
§ 22. Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.
§. 23.
Bei Änderung des Hauptwohnsitzes und dem damit verbundenen Wechsel der Gemeindeangehörigkeit beginnt die Leistungspflicht gegenüber der Cultusgemeinde des neuen Wohnsitzes mit dem nächsten Verwaltungsjahre, während die Beiträge für das laufende Verwaltungsjahr der Cultusgemeinde des früheren Wohnsitzes zu leisten sind.
Die Leistungspflicht gegenüber der letzteren Gemeinde dauert jedoch fort, wenn es der Betheiligte wenigstens einen Monat vor Ablauf des Verwaltungsjahres unterlassen hat, die Änderung des Wohnsitzes dem Vorstande dieser Gemeinde anzuzeigen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Bestehende Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten
§ 23. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Kultusgemeinden bleiben in ihrem Bestande unberührt.
(2) Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung. Sie sind, soweit erforderlich, mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen. Die Anpassungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie bei den jeweils vorgesehenen nächstfolgenden Wahlen bereits wirksam sind.
§. 24.
Die für israelitische Cultuszwecke bestimmten nicht von der Cultusgemeinde selbst erhaltenen Anstalten sowie Stiftungen rein confessioneller Natur stehen - unbeschadet der in den Gesetzen begründeten staatlichen Einflussnahme - unter Aufsicht der Cultusgemeinde.
Dieselbe übt diese Aufsicht durch die statutenmäßig berufenen Organe.
In- und Außerkrafttreten
§ 24. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die Kompetenzverordnung sowie das Bundesgesetz über finanzielle Leistungen an die Israelitische Religionsgesellschaft außer Kraft.
§. 25.
Die freie Bethätigung der religiösen Überzeugung, insbesondere auch in ritueller Beziehung, darf nicht behindert werden.
Jede Gemeinde ist im Sinne des §. 1 verpflichtet, ein Bethaus, oder je nach der Größe der Gemeinde deren mehrere, zu erhalten. Bei der Errichtung und Erhaltung derselben ist den verschiedenen in der Gemeinde üblichen Ritualformen thunlichste Rücksicht zu tragen.
Die Errichtung und der Bestand von Privatbethäusern, sowie die Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Übungen ist von der Zustimmung der Cultusgemeinde abhängig, deren Aufsicht sie auch unterstehen.
Die Statuten haben genaue Bestimmungen darüber zu enthalten, unter welchen Voraussetzungen die Zustimmung zur Errichtung von Privatbethäusern, sowie zur Veranstaltung von Zusammenkünften zu gottesdienstlichen oder rituellen Übungen zu ertheilen, in welchen Fällen und nach welchem Ausmaße den Privatbethäusern Subventionen von der Cultusgemeinde gewährt werden und in welcher Weise das der Cultusgemeinde zustehende Aufsichtsrecht auszuüben ist.
Häusliche Religionsübungen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Vollzugsklausel
§ 25. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht die sachliche Zuständigkeit eines anderen Bundesministers besteht.
§. 26.
Das nach den §§. 24 und 25 der Cultusgemeinde zustehende Aufsichtsrecht hat auch Vereinen gegenüber zur Anwendung zu kommen, welche ihre Thätigkeit den dort genannten Zwecken zuwenden.
§. 27.
Der Staatsbehörde bleibt es unbenommen, Versammlungen zu Cultuszwecken, denen öffentliche Rücksichten entgegenstehen, zu untersagen.
§. 28.
Innerhalb der durch dieses Gesetz gezogenen Grenzen ist die Einrichtung und der Wirkungskreis der Cultusgemeinde durch ein Statut zu regeln.
Das Statut hat jedenfalls nachstehende Punkte zu umfassen:
Die Bezeichnung der örtlichen Grenzen des Gemeindegebietes und die Angabe des Sitzes des Gemeindevorstandes;
die Zusammensetzung, Art der Bestellung und Functionsdauer des Vorstandes, sowie die übrige Organisation der Cultusgemeinde (§. 9), dann die Bestimmung des Wirkungskreises der betreffenden Organe, insbesondere auch rücksichtlich der Befugnis zur Beurkundung von Rechtsgeschäften für die Cultusgemeinde;
die Art der Bestellung des Rabbiners, die Bestimmung seiner Rechte und Pflichten und insofern mehrere Rabbiner in der Cultusgemeinde angestellt werden, die Abgrenzung ihrer Competenzkreise: desgleichen die Art der Bestellung der übrigen Functionäre, ihre Rechte und Pflichten (§. 16);
die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen und der Zugewiesenen (§. 6), insbesondere die Bestimmungen über Wahlrechte;
die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
Bestimmungen über Privatbethäuser und gemeinschaftliche Andachtsübungen (§§. 25, 26);
die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Cultusgemeinde erforderlichen Mittel, mit genauer Bezeichnung der aufzuerlegenden Leistungen und mit Bestimmung der Maximalgrenze ihrer Höhe (§. 19), sowie der Art der Veranlagung;
Bestimmungen über die Austragung der aus dem Gemeindeverbande entstehenden Streitigkeiten;
das Verfahren bei Änderung des Statutes.
§. 29.
Zur Giltigkeit des Statutes, sowie jeder Änderung desselben ist die staatliche Genehmigung erforderlich.
Für jene Gemeinden, welche gemäß §. 3 dieses Gesetzes neu begründet oder in ihrem Gebietsumfange umgestaltet werden, sind über die Bestellung des Cultusvorstandes und die Besorgung der Gemeindeangelegenheiten im Verordnungswege provisorische Anordnungen, beziehungsweise die durch die Gebietsänderung bedingten einstweiligen Verfügungen zu treffen; zugleich ist eine Frist zu bestimmen, binnen welcher der Vorstand den Entwurf eines Statutes der Staatsbehörde zur Genehmigung vorzulegen hat.
Ebenso haben die übrigen Cultusgemeinden binnen einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist Statuten für sich zu verfassen, oder ihre bisherigen Statuten den Anordnungen dieses Gesetzes anzupassen und die staatliche Genehmigung einzuholen.
In der Folge ist gleichzeitig mit dem Antrage auf Errichtung einer Cultusgemeinde (§. 7) auch der Statutenentwurf vorzulegen.
§. 30.
Die Staatsbehörde hat darüber zu wachen, dass die Organe der Cultusgemeinden ihren Wirkungskreis nicht überschreiten und den Bestimmungen der Gesetze, sowie den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen Anordnungen der staatlichen Behörden nachkommen.
Zu diesem Ende können die Behörden gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Cultusgemeindeorgane beheben, die betreffenden Vertretungskörper auflösen, ferner Geldbußen in einer den Vermögensverhältnissen angemessenen Höhe, sowie sonst gesetzlich zulässige Zwangsmittel in Anwendung bringen.
§. 31.
Der Staatsbehörde bleibt es ferner vorbehalten, Mitglieder des Gemeindevorstandes, sowie Religionsdiener, deren Amtsführung die öffentliche Ordnung gefährdet, des Amtes zu entsetzen.
Die Amtsentsetzung ist jedenfalls zu verfügen, wenn einer der bezeichneten Functionäre die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, verbrecherischer oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt wird, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen, oder zu öffentlichen Ärgernissen gereichen.
Die in Gemäßheit der obigen Bestimmungen verfügte Amtsentsetzung bewirkt das Erlöschen des Anstellungsvertrages; der betreffende Functionär wird, unbeschadet der gesetzlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurtheilung, für die Dauer von drei Jahren unfähig, ein Amt in der Cultusgemeinde zu bekleiden.
§. 32.
Die infolge der im §. 30 und 31 bezeichneten Verfügungen nothwendig gewordenen Neuwahlen hat die Behörde sofort zu veranlassen und, insoferne es sich um die Neubildung des Vorstandes handelt, wegen einstweiliger Besorgung der gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte geeignete Vorkehrungen zu treffen.
§. 33.
Im Verordnungswege wird bestimmt werden, durch welche Behörden die nach dem gegenwärtigen Gesetze der Staatsverwaltung zukommenden Befugnisse wahrzunehmen sind.
§. 34.
Die Verwendung und Verwaltung der in einzelnen Ländern für die Israeliten bestehenden gemeinsamen Fonde und Anstalten bleibt durch dieses Gesetz unberührt.
§. 35.
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit diesem Zeitpunkte treten alle mit den Bestimmungen desselben in Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.
Die Bestimmungen über die Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§. 36.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für Cultus und Unterricht und Meine Minister des Innern und der Justiz beauftragt.
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 61/1984, zu § 2, RGBl. Nr. 57/1890)
Die bereits mit Rechtspersönlichkeit bestehenden israelitischen Kultusgemeinden in Wien (mit dem Sprengel der Bundesländer Wien und Niederösterreich und der politischen Bezirke Oberpullendorf, Mattersburg, Eisenstadt und Neusiedl am See sowie der Freistädte Eisenstadt und Rust des Bundeslandes Burgenland), Linz (mit dem Spengel des Bundeslandes Oberösterreich), Salzburg (mit dem Sprengel des Bundeslandes Salzburg), Innsbruck (mit dem Sprengel der Bundesländer Tirol und Vorarlberg) und Graz (mit dem Sprengel der Bundesländer Steiermark und Kärnten und der politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf des Bundeslandes Burgenland) haben unbeschadet des letzten Absatzes von § 2 ihre Aufgaben gemäß § 25 weiter zu erfüllen.
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 61/1984, zu § 1, RGBl. Nr. 57/1890)
Das Gesetz vom 21. März 1890, RGBl. Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft, gilt auch im Burgenland.
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