Bundesgesetz vom 25. September 1923, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)
Abkürzung
DMSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
DMSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
DMSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
DMSG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Darüber, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht, hat das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesonders bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre.
(3) Soweit Verfahren gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 3 Abs. 3), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten, zu.
(4) Der Landeshauptmann hat das Recht, beim Bundesdenkmalamt Anträge auf Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen), aber auch - soweit sie bereits unter Denkmalschutz stehen - auf deren Veränderung, Zerstörung oder Aufhebung der Unterschutzstellung (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 6) zu stellen.
Abkürzung
DMSG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung („Denkmale“) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. „Erhaltung“ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.
(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.
(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.
(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4 letzter Satz, 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.
(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.
(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
(11) Die Begriffe „Denkmal“ und „Kulturgut“ sind gleichbedeutend, desgleichen „öffentliches Interesse“ und „nationales Interesse“.
(12) (Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG.
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DMSG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich
§ 1. (1) Denkmale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überreste und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Ensembles sind mehrere unbewegliche Denkmale, Sammlungen sind mehrere bewegliche Denkmale, wenn diese Denkmale wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung eine Einheit bilden.
(2) Ist zu vermuten oder wurde durch Bescheid festgestellt, dass die Erhaltung eines Denkmals im öffentlichen Interesse liegt, steht das Denkmal unter Schutz und unterliegt den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund einer Verordnung zu vermuten (§§ 2 und 2a), entscheidet das Bundesdenkmalamt durch Bescheid, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(4) Die Erhaltung eines Denkmals liegt im öffentlichen Interesse, wenn die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung zumindest aus regionaler oder lokaler Sicht zur Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht beiträgt. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals bzw. des Ensembles oder der Sammlung eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
(5) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung bezieht sich auf den gesamten Gegenstand, soweit er von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ist. Handelt es sich um einen unbeweglichen Gegenstand, zählen zu diesem alle Bestandteile, das fest verbundene oder auf Dauer eingebrachte Zubehör und Öffnungen, Durchgänge, Höfe und sonstige Freiflächen, soweit diese zur Bedeutung beitragen.
(6) Die Bedeutung ist nach jenem Zustand zu beurteilen, in dem sich das Denkmal im Zeitpunkt der Entscheidung befindet.
(7) Wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung lediglich hinsichtlich eines abgegrenzten geschichtlich, künstlerisch oder kulturell bedeutenden Teils eines unbeweglichen Gegenstandes festgestellt, umfasst das öffentliche Interesse jedenfalls auch jene übrigen Teile des Gegenstandes, die für die Erhaltung des abgegrenzten Teils notwendig sind.
(8) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
(Anm.: Abs. 9 bis 11 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2024)
(12) (Verfassungsbestimmung) Park- und Gartenanlagen, die in dem diesem Bundesgesetz angeschlossenen Anhang 2 aufgezählt werden, sind auch hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen, Denkmale und somit Angelegenheiten des Denkmalschutzes im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG.
§ 2. (1) Bei Denkmalen (§ 1 Abs. 1), die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden, gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen so lange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag des Eigentümers oder von Amts wegen (Abs. 2) das Gegenteil festgestellt hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum im obigen Sinn lediglich durch Miteigentumsanteile einer Mehrzahl der genannten Personen zustande kommt. Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen oder beweglichen Denkmalen (Ensembles, Sammlungen) nicht zu ersetzen.
(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.
(3) Bescheidmäßige Feststellungen des Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Abs. 1 und 2, gemäß § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz handelt) ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 Abs. 1 (Unterschutzstellung durch Bescheid).
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DMSG
Abschnitt
Schutz vor Zerstörung oder Veränderung
Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung
§ 2.(1)
Bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.
Die Vermutung gilt nicht für Gebrauchsgegenstände, die in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind, es sei denn, es handelt sich um mitgeschützte Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 9 eines unter Denkmalschutz stehenden Objekts. Ausgenommen von dieser gesetzlichen Vermutung sind auch Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12 hinsichtlich jener Teile, die aus gestalteter Natur bestehen.
Die gesetzliche Vermutung gemäß diesem Absatz vermag eine bescheidmäßige Feststellung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 1 Abs. 4 und 5 hinsichtlich des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen von mehreren unbeweglichen (Ensembles) oder beweglichen Denkmalen (Sammlungen) nicht zu ersetzen.
Auf die besonderen Bestimmungen für Archivalien (§§ 24 ff) wird verwiesen.
(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.
(3) Bescheidmäßige Feststellungen des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Absätzen 1 und 2, gemäß § 2a Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 3 sowie § 25a bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen handelt), ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 (Unterschutzstellung durch Bescheid) auch hinsichtlich jener Folgen, die sich daraus ergeben, dass Ensembles oder Sammlungen zu einer Einheit erklärt werden.
(4) Bei unbeweglichen Denkmalen (einschließlich der gemäß § 1 Abs. 9 mitumfassten Teile) endet die gesetzliche Vermutung gemäß Abs. 1 und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009. Dies gilt auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß § 6 Abs. 1.
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Abschnitt
Schutz vor Zerstörung oder Veränderung
Vorläufige Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung
(Anm.: § 2.) (1) Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden oder von diesen ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 veräußert wurden, ist das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung zu vermuten.
(2) Die gesetzliche Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung gilt nicht für
unbewegliche Denkmale, die das Bundesdenkmalamt nicht in einer Verordnung gemäß § 2a aufgenommen hat sowie
bewegliche Denkmale, die als Gebrauchsgegenstände in größerer Menge industriell oder handwerklich hergestellt wurden und weniger als 100 Jahre alt sind und keine mitgeschützten Bestandteile oder Zubehör im Sinne des § 1 Abs. 5 sind.
Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung
§ 2a. (1) Das Bundesdenkmalamt wird ermächtigt, unbewegliche Denkmale, die gemäß § 2 oder § 6 Abs. 1 kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, durch Verordnung unter die Bestimmungen dieses Paragrafen zu stellen. Für die solcherart festgestellten Denkmale gilt weder die Beendigung der Unterschutzstellung gemäß § 2 Abs. 4 noch eine Beschränkung der Veräußerung gemäß § 6 Abs. 1. Die Verordnung hat in genauer und unverwechselbarer Weise die Denkmale zu bezeichnen und hat wenigstens die topografischen und grundbücherlichen Daten der Denkmale zu enthalten.
(2) Eine Unterschutzstellung auf Grund dieses Paragrafen hat zur Voraussetzung, dass es sich um ein Denkmal handelt, dem Bedeutung in einer Weise zugesprochen werden kann, dass für den Fall der verfahrensmäßigen Prüfung gemäß Abs. 5 oder 6 die Feststellung des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Bestimmungen des § 1 über die Bedeutung, Miteinbeziehung, Teilunterschutzstellung und dergleichen gelten in vollem Umfang.
(3) Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutächtlicher Angaben über die Bedeutung der einzelnen Denkmale im Äußeren wie im Inneren zumindest den jeweiligen Eigentümern, den Landeshauptmännern und den Bürgermeistern, in deren Gebiet die Denkmale gelegen sind, zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich zu den beabsichtigten Feststellungen innerhalb einer Mindestzeit von sechs Monaten zu äußern (Begutachtungsverfahren).
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind zumindest im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten/Wissenschaft und Verkehr sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(5) Nach erfolgter Unterschutzstellung durch Verordnung ist sämtlichen Eigentümern nachweislich von der - anstelle der bisher bloß kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) bestehenden - nunmehr konkret erfolgten Feststellung des öffentlichen Interesses Kenntnis zu geben. Den Benachrichtigten ist gleichzeitig als Rechtsbelehrung mitzuteilen, dass sie, ebenso wie alle anderen Antragsberechtigten, im Sinne des § 2 Abs. 1 bzw. § 26 Z 2 und 3 nach wie vor befugt sind, einen Antrag dahingehend zu stellen, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung in der Verordnung zu Unrecht angenommen wurde oder nicht. Für die Einbringung dieses Antrages gibt es keine zeitliche Begrenzung. Über Anträge gemäß diesem Absatz ist binnen zwei Jahren zu entscheiden.
(6) Das Bundesdenkmalamt kann im Sinne des § 2 Abs. 2 jederzeit auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.
(7) Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung ist im Grundbuch im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 3 ersichtlich zu machen. Die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchgericht hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Das Ergebnis von Verfahren gemäß Abs. 5 und 6 sind dem Grundbuchgericht spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Bescheide zum Zweck der Ersichtlichmachung mitzuteilen.
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Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung
§ 2a. (1) Das Bundesdenkmalamt wird ermächtigt, unbewegliche Denkmale, die gemäß § 2 oder § 6 Abs. 1 kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, durch Verordnung unter die Bestimmungen dieses Paragrafen zu stellen. Für die solcherart festgestellten Denkmale gilt weder die Beendigung der Unterschutzstellung gemäß § 2 Abs. 4 noch eine Beschränkung der Veräußerung gemäß § 6 Abs. 1. Die Verordnung hat in genauer und unverwechselbarer Weise die Denkmale zu bezeichnen und hat wenigstens die topografischen und grundbücherlichen Daten der Denkmale zu enthalten.
(2) Eine Unterschutzstellung auf Grund dieses Paragrafen hat zur Voraussetzung, dass es sich um ein Denkmal handelt, dem Bedeutung in einer Weise zugesprochen werden kann, dass für den Fall der verfahrensmäßigen Prüfung gemäß Abs. 5 oder 6 die Feststellung des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Bestimmungen des § 1 über die Bedeutung, Miteinbeziehung, Teilunterschutzstellung und dergleichen gelten in vollem Umfang.
(3) Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutächtlicher Angaben über die Bedeutung der einzelnen Denkmale im Äußeren wie im Inneren zumindest den jeweiligen Eigentümern, den Landeshauptmännern und den Bürgermeistern, in deren Gebiet die Denkmale gelegen sind, zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich zu den beabsichtigten Feststellungen innerhalb einer Mindestzeit von sechs Monaten zu äußern (Begutachtungsverfahren).
(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind zumindest im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten/Wissenschaft und Verkehr sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
(5) Nach erfolgter Unterschutzstellung durch Verordnung ist sämtlichen Eigentümern nachweislich von der anstelle der bisher bloß kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) bestehenden nunmehr konkret erfolgten Feststellung des öffentlichen Interesses Kenntnis zu geben. Den Benachrichtigten ist gleichzeitig als Rechtsbelehrung mitzuteilen, dass sie, ebenso wie alle anderen Antragsberechtigten, im Sinne des § 2 Abs. 1 bzw. § 26 Z 2 und 3 nach wie vor befugt sind, einen Antrag dahingehend zu stellen, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung in der Verordnung zu Unrecht angenommen wurde oder nicht. Für die Einbringung dieses Antrages gibt es keine zeitliche Begrenzung. Über Anträge gemäß diesem Absatz ist binnen zwei Jahren zu entscheiden.
(6) Das Bundesdenkmalamt kann im Sinne des § 2 Abs. 2 jederzeit auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich gegeben ist.
(7) Die Tatsache der Unterschutzstellung durch Verordnung ist im Grundbuch im Sinne der Bestimmung des § 3 Abs. 3 ersichtlich zu machen. Die Mitteilung des Bundesdenkmalamtes an das Grundbuchsgericht hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung zu erfolgen. Das Ergebnis von Verfahren gemäß Abs. 5 und 6 ist dem Grundbuchsgericht spätestens sechs Monate nach Rechtskraft dieser Bescheide zum Zweck der Ersichtlichmachung mitzuteilen.
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DMSG
Vorläufige Unterschutzstellung durch Verordnung
(Anm.: § 2a.) (1) Im Hinblick auf folgende Denkmale stellt das Bundesdenkmalamt durch Verordnung fest, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung zu vermuten ist:
unbewegliche Denkmale gemäß § 2 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erlassung;
mehrere unbewegliche Denkmale, die wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhangs ein Ensemble bilden oder in den gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, BGBl. Nr. 60/1993 (UNESCO-Welterbekonvention), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Grenzen einer österreichischen Welterbestätte liegen.
(2) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung ist zu vermuten, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung gemäß § 1 Abs. 4 anzunehmen ist.
(3) Das Bundesdenkmalamt hat vor Erlassung der Verordnung deren beabsichtigten Inhalt unter Anschluss kurzer gutachtlicher Angaben über die Bedeutung den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern, der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann und der Gemeinde zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer festzusetzenden, drei Monate nicht unterschreitenden Frist, zu äußern (Begutachtungsverfahren).
(4) Die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2024, gemäß Abs. 1 erlassenen Verordnungen sind auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
(5) Nach Erlassung der Verordnung können die Parteien gemäß § 26 Abs. 2 den Antrag stellen, dass das Bundesdenkmalamt über das Vorliegen des öffentlichen Interesses mit Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 entscheidet. Das Bundesdenkmalamt kann hierüber auch jederzeit von Amts wegen entscheiden. Wird ein solcher Bescheid erlassen, tritt eine Verordnung gemäß Abs. 4 hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objekts nur dann und insoweit außer Kraft, als an der Erhaltung kein öffentliches Interesse festgestellt wird. Besteht an der Erhaltung kein öffentliches Interesse, ist die betreffende Verordnung gemäß Abs. 4 unverzüglich anzupassen.
(6) Die Feststellung des vermuteten öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals mit Verordnung ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Ändert sich der Umfang des Schutzes oder fällt er weg, ist dies ebenfalls über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
§ § 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
(2) Die Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals durch Bescheid (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei Wegfall des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung (§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 1) ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Das Bundesdenkmalamt ist zu Mitteilungen gemäß diesem Absatz nur soweit verhalten, als entsprechende Verfahren von ihm durchgeführt wurden. Die Mitteilung hat spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft zu erfolgen.
(3) Als Eigentümer im Sinne dieses Gesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen der grundbücherliche Eigentümer.
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DMSG
Unterschutzstellung durch Bescheid
§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).
(2) Der Umstand, dass sich ein bewegliches Denkmal entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder durch einen vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund des nicht mehr in Geltung stehenden Ausfuhrverbotsgesetzes für Kulturgut widerrechtlich oder mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes rechtmäßig jedoch nur vorübergehend außerhalb des Bundesgebietes der Republik Österreich befindet, hindert eine Unterschutzstellung nicht.
(3) Die Tatsache der Unterschutzstellung unbeweglicher Denkmale (einschließlich Ensembles sowie Park- und Gartenanlagen) durch Bescheid gemäß Abs. 1 bzw. diesem in ihren Folgen gleichgestellte Bescheide (§ 2 Abs. 3) ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch (allenfalls Eisenbahnbuch) von Amts wegen ersichtlich zu machen. Bei bescheidmäßiger Aufhebung des festgestellten öffentlichen Interesses an der Erhaltung durch Bescheid ist die Ersichtlichmachung über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen zu löschen. Die Mitteilung hat jeweils spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der bescheidmäßigen Feststellungen zu erfolgen.
(4) Das Bundesdenkmalamt hat jene unbeweglichen Denkmale, die auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, in einer Liste unter Angabe der Bescheiddaten zu erfassen. Diese ist das erste Mal bis 30. Juni 2010 mit Stichtag 1. Jänner 2010 zu erstellen und ist jeweils mit Stichtag 1. Jänner der Folgejahre (bis spätestens 30. Juni jedes Kalenderjahres) durch Neubearbeitung zu aktualisieren. Die Liste hat in genauer und unverwechselbarer Weise die topografischen und grundbücherlichen Daten sowie eine schlagwortartige Charakterisierung des Denkmals zu enthalten. Soweit rechtskräftig erfolgte Unterschutzstellungen bescheidmäßig erlöschen, ist dies im jeweiligen Folgejahr auszuweisen. Die jeweils letztgültige Liste ist zum Zweck der Ermöglichung allgemeiner Einsichtnahme in ausreichendem Ausmaß als Ganzes aufzulegen und muss überdies sowohl als Ganzes als auch im Umfang je eines Bundeslandes von jedermann käuflich erworben werden können. Sie kann überdies auch in anderer geeigneter Form veröffentlicht werden. Die Liste ist rechtlich nicht verbindlich.
(5) Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund der Bestimmungen dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutächtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden ist. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit)Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist bei sonstiger Nichtigkeit das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.
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Unterschutzstellung durch Bescheid
(Anm.: § 3.) (1) Das Bundesdenkmalamt stellt von Amts wegen oder, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung vermutet wird, auch auf Antrag durch Bescheid fest, dass die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(2) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals ist über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen. Ändert sich der Umfang des Schutzes oder fällt er weg, ist dies ebenfalls über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(3) Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht digital in technisch einfacher, leicht zugänglicher Weise die Liste der unter Denkmalschutz stehenden unbeweglichen und archäologischen Denkmale. In die Liste sind Informationen zu Gemeinde, Katastralgemeinde, Bezeichnung des Denkmals (Katalogtitel), Adresse, Grundstücksnummer und Schutzstatus aufzunehmen. Die Liste ist jährlich mit Stichtag 31. Dezember zu erstellen und bis längstens 30. Juni des Folgejahres zu veröffentlichen. Aus dieser Liste können weder Rechte noch Pflichten abgeleitet werden.
(4) Die Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 1 Abs. 12) kann nur durch Bescheid auf Grund dieses Paragrafen erfolgen. Zuvor ist auf wissenschaftlicher Basis ein gutachtliches Konzept zu erstellen, das planlich und beschreibend eine Klarstellung von Art und Umfang der Unterschutzstellung ermöglichen muss und sowohl den Istzustand als auch den anzustrebenden Sollzustand der Park- oder Gartenanlage zu enthalten hat. Die Unterschutzstellung hat sich auf jenen Umfang der Park- und Gartenanlagen zu beschränken, die mit einem unbeweglichen Objekt, welches bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, in besonderer künstlerischer oder geschichtlicher Weise sowie auch räumlich verbunden sind. Soweit Park- und Gartenanlagen (mehrheitlich) nicht im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, kann eine Unterschutzstellung nur in jenem Umfang erfolgen, dem die (Mehrheit der Mit)Eigentümerinnen und Eigentümer zustimmen (zustimmt). Dem Unterschutzstellungsbescheid ist – bei sonstiger Nichtigkeit – das Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.
(5) Die Zustimmung der (Mit-)Eigentümerinnen und Eigentümer kann zeitlich befristet, jedoch für mindestens 25 Jahre zu erfolgen.
§ 4. (1) Bei Denkmalen, die gemäß § 2, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 oder 2 (oder in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978 gemäß § 4 Abs. 2) oder § 10 Abs. 3 unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterläßt. Im einzelnen gilt des weiteren:
Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen tatsächliche vollständige Vernichtung. Eine solche Vernichtung liegt auch dann vor, wenn noch einzelne wesentliche Teile erhalten geblieben sind. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten die vorigen Sätze sinngemäß. Für Zwecke der Beurteilung, ob Ensembles oder Sammlungen, die als Einheit unter Denkmalschutz gestellt wurden (§ 1 Abs. 1 letzter Satz), als solche zerstört oder nur verändert wurden, sind diese Bestimmungen so anzuwenden, als handle es sich bei diesen Einheiten jeweils insgesamt um ein Einzeldenkmal. Die Zerstörung eines Denkmals, das nur als Teil einer solchen Einheit (und nicht auch als Einzeldenkmal) unter Denkmalschutz steht, stellt jedenfalls stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar.
Unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen, die Handlungen im Sinne des Abs. 1 erster Satz sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes bei gleichzeitiger Anzeige an dieses getroffen werden.
(2) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1), ist ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 verboten.
(3) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung ist ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 verboten, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 1 letzter Satz) unter Denkmalschutz gestellt hat.
(4) In allen übrigen, in Abs. 2 und 3 nicht genannten Fällen einer Veräußerung von unter Denkmalschutz stehenden Gegenständen hat der Veräußerer diese Tatsache gemäß § 6 Abs. 4 unter Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen und den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, daß dieses den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt.
Abkürzung
DMSG
Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen
Anzeige kleiner Reparaturarbeiten, Absicherungsarbeiten bei Gefahr
§ 4. (1) Bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, ist die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Im Einzelnen gelten nachfolgende Regelungen:
Als Zerstörung eines Denkmals gilt dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben. Die Feststellung der erfolgten Zerstörung hat stets in einem Verfahren gemäß § 5 Abs. 7 zu erfolgen. Stehen nur Teile eines Objekts unter Denkmalschutz, dann gelten diese Bestimmungen unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 8 sinngemäß.
Einer Zerstörung ist gleichzuhalten, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Soweit derartige Maßnahmen von den Genannten ausnahmsweise nicht durchgeführt werden können, haben sie dies dem Bundesdenkmalamt nach Kenntnis binnen zwei Wochen unter Angabe der Gründe, warum sie diese Maßnahmen nicht zu setzen in der Lage sind, schriftlich mitzuteilen.
Eine Zerstörung von Park- und Gartenanlagen liegt vor, wenn
hinsichtlich der gebauten Teile (einschließlich etwaiger Skulpturen und dergleichen) die Zerstörung einen Umfang gemäß Ziffer 1 erreicht hat oder
wenn bei Anlagen, bei denen (auch) die gestaltete Natur geschützt ist, die Zerstörung auch hinsichtlich der gestalteten Natur so weit erfolgt ist, dass die Wiedererrichtung faktisch einer Neuanlage gleichkommen würde und die Unterschutzstellung aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 7 aufgehoben werden muss. Ein Abgehen vom Konzept gemäß § 3 Abs. 5 bei der Pflanzung und Bearbeitung von Park- und Gartenanlagen stellt eine bewilligungspflichtige Veränderung dar.
(2) Unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahmen, die bewilligungspflichtige Handlungen im Sinne des Abs. 1 sind, können bei Gefahr im Verzug ohne vorherige Zustimmung des Bundesdenkmalamtes jedoch bei gleichzeitiger Anzeige an dieses getroffen werden.
Abkürzung
DMSG
Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen
Erhaltungspflicht, Verbot der Zerstörung und Veränderung von Denkmalen
§ 4. (1) Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, geschützte Denkmale so weit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, soweit dies einem bestehenden Baukonsens entspricht und dies für die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung erforderlich und der tatsächlichen oder möglichen Ertragsfähigkeit oder sonstigen Verwertbarkeit des Denkmals angemessen ist.
(2) Die Zerstörung und die Veränderung von Denkmalen, die unter Schutz stehen, sind ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Eine Zerstörung ist jede Maßnahme, die dem Denkmal seine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung soweit nimmt, dass seine Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine Veränderung ist jede Maßnahme, die den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals beeinflussen kann.
(3) Bei Gefahr in Verzug können unbedingt notwendige Maßnahmen zur Sicherung höherwertiger Rechtsgüter (insbesondere Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit) ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes vorgenommen werden. Sie sind unverzüglich dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
Abkürzung
DMSG
Haftungsrechtliche Sonderbestimmung
§ 4a. Bei der Beurteilung von Sorgfaltsanforderungen ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals im Sinn des § 1 Abs. 1 angemessen zu berücksichtigen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Gegebenheiten gegen die geschützten Rechtsgüter abzuwägen. Auf das Ergebnis dieser Abwägung ist auch bei der Anwendung von Sorgfaltsanforderungen, die sich aus technischen Normen und ähnlichen Regelwerken ergeben können, Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
DMSG
§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 1 lit. b). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Zur Antragstellung ist jede Partei im Sinne des § 8 AVG 1950 sowie auch der Landeshauptmann (§ 1 Abs. 4) berechtigt. In allen Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals gemäß diesem Absatz kommt neben diesen Personen auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.
(2) In Verfahren gemäß Abs. 1 über beantragte Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen; diese können auch mündlich erfolgen.
(3) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung gemäß Abs. 1 ist der Denkmalbeirat (§ 16) zu hören.
(4) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall soweit stattzugeben, als die Veränderung für die Ausübung des Gottesdienstes nach den zwingenden liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. In dieser Bescheinigung ist zu allfälligen Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.
(6) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen nicht mehr jene Bedeutung besitzen, derentwegen sie seinerzeit unter Denkmalschutz gestellt wurden, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt über Antrag des Eigentümers (eines Miteigentümers), des Landeshauptmanns oder von Amts wegen bescheidmäßig festgestellt hat, daß an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren).
(7) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung sind besonders zu berücksichtigen. Zuschüsse können auch Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten für erhebliche Beeinträchtigungen bezahlt werden, die sie auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung des Gesetzes (insbesonders gemäß §§ 10 und 12) erleiden. Die näheren Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen auf Grund dieses Absatzes hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.
Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen
Denkmalschutzaufhebungsverfahren
§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.
(2) Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Abs. 1 auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.
(3) In Verfahren gemäß Abs. 1 wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.
(4) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, ohne deren Beachtung die regelmäßige Abhaltung allgemeiner Gottesdienste nicht gestattet wäre und auch jene Umstände, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Um dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zu geben, Gegenvorschläge zu erstatten, ist in dieser Bescheinigung auch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wenn den Veränderungen nicht in der beantragten Weise oder im beantragten Umfang entsprochen würde und ist in dieser Bescheinigung auch zu allfällig bereits gemachten Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.
(5) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung eines unbeweglichen Denkmals gemäß Abs. 1 ist - außer bei Gefahr im Verzug - der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören. Diese Bestimmung gilt nicht für Bodendenkmale (§ 8 Abs. 1).
(6) Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren drei Jahren sind möglich und jedenfalls dann zu erteilen, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren verursacht wird oder wurde.
(7) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 26f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht - ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung - in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.
(8) Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung zu.
Abkürzung
DMSG
Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen
Denkmalschutzaufhebungsverfahren
§ 5. (1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltendgemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde.
(2) Sollen an unbeweglichen Denkmalen Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang durchgeführt werden, können die Anträge gemäß Abs. 1 auch mündlich oder schriftlich wenigstens zwei Monate vor Beginn der Arbeiten in Form einer Anzeige an das Bundesdenkmalamt gestellt werden. Diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass es sich nur um im vorhergehenden Satz beschriebene Maßnahmen handelt. Eine Entscheidung des Bundesdenkmalamtes hat binnen sechs Wochen zu ergehen. Eine nicht rechtzeitige Entscheidung kann nicht als Genehmigung gewertet werden.
(3) In Verfahren gemäß Abs. 1 wegen beantragter Veränderungen eines Denkmals kann das Bundesdenkmalamt in einem bewilligenden Bescheid bestimmen, welche Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten endgültig entschieden werden kann, noch ergänzend der Festlegungen des Bundesdenkmalamtes bedürfen.
(4) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den zwingenden oder zumindest allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, ohne deren Beachtung die regelmäßige Abhaltung allgemeiner Gottesdienste nicht gestattet wäre und auch jene Umstände, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist auf Verlangen des Bundesdenkmalamtes durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen. Um dem Bundesdenkmalamt Gelegenheit zu geben, Gegenvorschläge zu erstatten, ist in dieser Bescheinigung auch darzulegen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben würden, wenn den Veränderungen nicht in der beantragten Weise oder im beantragten Umfang entsprochen würde und ist in dieser Bescheinigung auch zu allfällig bereits gemachten Gegenvorschlägen des Bundesdenkmalamtes Stellung zu nehmen.
(5) Vor Erteilung der Bewilligung zur Zerstörung eines unbeweglichen Denkmals gemäß Abs. 1 ist außer bei Gefahr im Verzug der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören. Diese Bestimmung gilt nicht für Bodendenkmale (§ 8 Abs. 1).
(6) Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren drei Jahren sind möglich und jedenfalls dann zu erteilen, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren verursacht wird oder wurde.
(7) Denkmale (einschließlich Ensembles und Sammlungen), die unter Denkmalschutz stehen und die etwa durch Zeitablauf, Unglücksfälle oder widerrechtlich ohne Bewilligung (§ 5 Abs. 1) zerstört oder verändert wurden oder aus sonstigen Gründen, wie etwa eine wissenschaftliche Neubewertung, jede Bedeutung als schützenswertes Denkmal, derentwegen sie unter Denkmalschutz gestellt wurden oder unter Denkmalschutz gestellt werden könnten, verloren haben, stehen weiterhin (auch hinsichtlich bloßer Reste) so lange unter Denkmalschutz, bis das Bundesdenkmalamt von Amts wegen oder über Antrag (§ 26f) bescheidmäßig festgestellt hat, dass an der Erhaltung kein öffentliches Interesse mehr (oder einschränkend nur mehr an Teilen) besteht (Denkmalschutzaufhebungsverfahren). Vom Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind. Ein Rechtsanspruch auf Aufrechterhaltung der Unterschutzstellung besteht ebenso wie ein Rechtsanspruch auf Unterschutzstellung in keinem Fall. Sind von einem Denkmal nicht einmal mehr Reste vorhanden, so ist diese Tatsache des Erlöschens durch restlose Zerstörung vom Bundesdenkmalamt innerhalb von sechs Monaten nachdem es von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, gleichermaßen bescheidmäßig festzustellen.
(8) Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu.
Abkürzung
DMSG
Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen
Denkmalschutzaufhebungsverfahren
§ 5. (1) Die Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals ist vom Bundesdenkmalamt nur zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten und nachgewiesenen Gründe das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen.
(2) Im Antrag sind die beabsichtigte Veränderung durch Pläne, Konzepte und andere, der jeweiligen Maßnahme angemessene Mittel eindeutig zu beschreiben und die für die Veränderung sprechenden Gründe darzulegen.
(2a) Im Rahmen seiner Abwägung ist vom Bundesdenkmalamt insbesondere zu berücksichtigen, ob die Maßnahmen
in den Bestand (die Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung des Denkmals eingreifen,
der langfristigen statischen, bauhistorischen, konservatorischen und restauratorischen oder sonstigen substanziellen Sicherung des Denkmals dienen,
nach aktuellen konservatorisch–restauratorischen sowie handwerklichen Qualitätskriterien ausgeführt werden sowie dem Denkmal entsprechend konzipiert und angewendet werden,
die Umsetzung angemessener Nutzungsanforderungen, einschließlich wirtschaftlicher Interessen und der Barrierefreiheit von Gebäuden, ermöglichen,
der ökologischen Nachhaltigkeit, insbesondere der Verbesserung der Energieeffizienz oder der nachhaltigen Energiegewinnung, dienen,
zeitlich befristet und ohne relevanten Eingriff in den Bestand (die Substanz) reversibel sind.
(2b) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder der Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.
(3) Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten entschieden wird, sind im bewilligenden Bescheid einer ergänzenden Festlegung vorzubehalten.
(4) Regelmäßig wiederkehrende oder sonst längerfristig vorhersehbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an unbeweglichen Denkmalen können im Rahmen eines mehrjährigen, maximal sechs Jahre umfassenden Denkmalpflegeplanes bewilligt werden.
(5) Die Zerstörung eines geschützten Denkmals ist nur zu bewilligen, wenn
die weitere Erhaltung aus technischen, statischen oder sonstigen substanziellen Gründen ausgeschlossen ist,
die weitere Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar ist,
vom Denkmal eine anders nicht abwendbare Gefahr für Leib und Leben ausgeht, oder
dies aus anderen, deutlich überwiegenden öffentlichen Interessen geboten ist.
Vor der Bewilligung ist der Denkmalbeirat zu hören.
(6) Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wurde. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren zwei Jahren sind auf Antrag möglich, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren verursacht wird oder wurde.
(7) Geschützte Denkmale, die etwa durch Unglücksfälle, einen zeitbedingten und nicht aufhaltbaren Verfall oder widerrechtliche Veränderungen soweit ihre Bedeutung verloren haben, dass ihre Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist und die nicht wiederhergestellt werden können (§ 36), sind von Amts wegen oder über Antrag (§ 26 Abs. 2) durch Bescheid aus dem Denkmalschutz zu entlassen. Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind.
(8) Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu.
§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodaß daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.
(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Bei Erteilung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht im § 2 genannte Person ist zugleich festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von zwei Jahren Gebrauch gemacht wird.
(4) Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, hat der Veräußerer unter Namhaftmachung des Erwerbers ohne Verzug dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer ist unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 2 verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, daß es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt.
(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung im Sinne des § 4 Abs. 3 bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, daß es sich um eine Sammlung im Sinne des § 4 Abs. 3 handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, daß die Gegenstände einer Sammlung im Eigentum (oder Miteigentum) mehrerer Personen stehen oder (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der Möglichkeit der Unterschutzstellung oder deren Fortdauer als Einheit.
Abkürzung
DMSG
Veräußerung und Belastung von Denkmalen
Einheit von Sammlungen
§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang.
(2) Die Bewilligung zu einer Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur bei gleichzeitiger Namhaftmachung des Erwerbers erteilt werden. Vor der Entscheidung über eine Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung zur Veräußerung an eine nicht in § 2 genannte Person ist gemäß § 2 Abs. 2 festzustellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals tatsächlich besteht. Im Falle der Feststellung des Nichtbestehens ist das Verfahren zur Frage der Bewilligung der Veräußerung als gegenstandslos einzustellen.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.
(4) Die Veräußerung von Denkmalen, deren Erhaltung durch Verordnung gemäß § 2a oder durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren als im öffentlichen Interesse gelegen festgestellt wurde, oder hinsichtlich derer ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 2), hat der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte, wie etwa der Kommissionär) unter Namhaftmachung des Erwerbers binnen zwei Wochen dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Die erfolgte Feststellung des öffentlichen Interesses wird durch den Eigentumswechsel nicht berührt. Der Veräußerer (oder sonstige Verfügungsberechtigte) ist unbeschadet der Bestimmungen des § 2a Abs. 7 und § 3 Abs. 3 verpflichtet, den Erwerber eines solchen Denkmals davon in Kenntnis zu setzen, dass es den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegt oder (falls dem Veräußerer dies bereits bekannt ist) dass ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde.
(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung bedarf der schriftlichen Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, wenn das Bundesdenkmalamt diese Sammlung als Einheit (§ 1 Abs. 4 und 5) unter Denkmalschutz gestellt hat. Die freiwillige Veräußerung oder Belastung ohne diese Bewilligung ist verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung im obzitierten Sinn handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen bescheidmäßig die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten bescheidmäßig neu festsetzen.
Abkürzung
DMSG
Veräußerung und Belastung von Denkmalen
Einheit von Sammlungen
§ 6. (1) Die Veräußerung oder Belastung von beweglichen Denkmalen, bei welchen zu vermuten ist, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (§ 2), oder die als Teil einer Sammlung unter Schutz stehen (§ 1 Abs. 4), ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.
(2) Die Veräußerung oder Belastung ist zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten Gründe gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung überwiegen, insbesondere weil die Verweigerung der Bewilligung wirtschaftlich unzumutbar wäre. Mit der Entscheidung über die Bewilligung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Erhaltung des Denkmals weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen ist.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von fünf Jahren Gebrauch gemacht wird.
(4) Die Veräußerung beweglicher geschützter Denkmale, die nicht unter Abs. 1 fallen, ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer binnen zwei Wochen unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen.
(5) Die freiwillige Veräußerung oder Belastung einzelner Gegenstände aus einer Sammlung (§ 1 Abs. 4), die unter Schutz steht, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten und gemäß § 879 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, in der jeweils geltenden Fassung nichtig. Eine auf einzelne Gegenstände einer solchen Sammlung geführte Exekution ist auf Antrag des Bundesdenkmalamtes einzustellen. Wird die Exekution auf sämtliche Gegenstände einer solchen Sammlung geführt, so können sie, wenn das Bundesdenkmalamt dem Gericht rechtzeitig anzeigt, dass es sich um eine einheitliche Sammlung gemäß § 1 Abs. 4 handelt, nur zusammen verwertet werden. Der Umstand, dass Gegenstände einer zur Einheit erklärten Sammlung zwischenzeitig (etwa durch Erbgang) in das Eigentum (Miteigentum) mehrerer Personen gelangten, ändert nichts an der rechtlichen Fortdauer dieser Sammlung als Einheit. Das Bundesdenkmalamt kann in diesem Fall von Amts wegen durch Bescheid die Einheit der Sammlung aufheben oder Einheiten neu festsetzen.
§ 7. (1) Besteht Gefahr, daß Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse der Denkmalpflege wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen. In diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zu.
Abkürzung
DMSG
Umgebungsschutz
§ 7. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder bei Gefahr im Verzug von Amts wegen Verbote zu erlassen.
(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.
§ 8. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder - bei Gefahr im Verzug - von Amts wegen Verbote zu erlassen.
(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen. In diesen Verfahren kommt dem Bundesdenkmalamt Parteistellung zu.
Zufallsfunde von Bodendenkmalen
§ 8. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendamerie (Anm.: richtig: Bundesgendarmerie) oder Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.
(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.
Abkürzung
DMSG
Zufallsfunde von Bodendenkmalen
§ 8. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies im Hinblick auf die für Bodenfunde zumeist besondere Gefährdung durch Veränderung, Zerstörung oder Diebstahl sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Werktag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundespolizei, an den örtlich zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, dass bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.
(2) Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung auch der örtlich verantwortliche Bauleiter. Sobald eine ordnungsgemäße Anzeige erfolgt ist, sind die übrigen Genannten von ihrer Anzeigepflicht befreit.
Abkürzung
DMSG
2a. Abschnitt
Maßnahmen zum Schutz des archäologischen Erbes
Archäologische Zufallsfunde
§ 8. (1) Werden Gegenstände aufgefunden, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind (archäologische Denkmale), so ist dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden.
(2) Die Meldung kann ersatzweise an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die nächstgelegene Dienststelle der Bundespolizei oder die zuständige Bürgermeisterin bzw. den zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentlich zugängliches Museum erfolgen. Die Ersatzmeldestelle hat ihrerseits die Meldung umgehend an das Bundesdenkmalamt weiterzuleiten.
(3) Die Meldung ist von der Finderin bzw. vom Finder zu erstatten. Wenn der Fund von einer Hilfskraft im Rahmen einer selbstständigen oder unselbstständigen, entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit gemacht wurde, ist die Anzeige von der bzw. von dem jeweiligen Vorgesetzten oder der Auftraggeberin bzw. dem Auftraggeber zu erstatten.
(4) Wer gewerblich oder sonst regelmäßig Arbeiten unter der Erd- oder Wasseroberfläche durchführt und sich dabei Hilfskräften bedient, hat diese nachweislich anzuleiten, archäologische Funde sofort der bzw. dem Vorgesetzten zu melden.
§ 9. (1) Werden unter der Erd- bzw. Wasseroberfläche Gegenstände, die infolge ihrer Lage, Form oder Beschaffenheit offenkundig den Beschränkungen dieses Gesetzes unterliegen könnten (Bodendenkmale), aufgefunden (Zufallsfunde), so ist dies sofort, spätestens aber an dem der Auffindung folgenden Tag, dem Bundesdenkmalamt anzuzeigen. Gleiches gilt auch für Bodendenkmale, die lediglich durch Ereignisse wie Regen, Pflügen oder dergleichen zufällig teilweise oder vollständig an die Oberfläche gelangten. Die Meldung kann innerhalb der erwähnten Frist wahlweise auch an die für den Fundort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, an eine der nächstgelegenen Dienststellen der Bundesgendarmerie oder Bundespolizei, an den zuständigen Bürgermeister oder an ein öffentliches Museum, das einer Gebietskörperschaft gehört, erfolgen; diese Stellen haben das Bundesdenkmalamt von der Meldung derart unverzüglich in Kenntnis zu setzen, daß bei diesem die Nachricht spätestens am dritten Werktag nach Erstattung der Meldung vorliegt.
(2) Zur Anzeige sind verpflichtet: Der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder der Pächter des konkreten Grundstückteiles sowie im Falle einer Bauführung der örtlich verantwortliche Bauleiter.
Abkürzung
DMSG
Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der Funde von Bodendenkmalen
§ 9. (1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Fund) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht ein Organ des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, dass keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.
(2) Besteht Gefahr, dass bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder etwa einer in § 8 Abs. 1 genannten Institution zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.
(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluss der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 8 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob diese Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 30 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes befristet auf längstens zwei Jahre diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(5) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragrafen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.
Abkürzung
DMSG
Maßnahmen zur Sicherung der Fundstelle und der archäologischen Funde
§ 9. (1) Die Erhaltung der Fundstelle und der Fundgegenstände liegt ab der Auffindung bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Einlangen der Fundmeldung im Bundesdenkmalamt im öffentlichen Interesse. Die Fundstelle ist daher unverändert zu belassen. Fundgegenstände, die an der Fundstelle abhandenkommen könnten, sind jedoch von der Finderin bzw. vom Finder gesichert zu verwahren.
(2) Erklärt das Bundesdenkmalamt innerhalb dieser fünf Werktage, dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der archäologischen Funde zumindest wahrscheinlich ist, liegt die Erhaltung für weitere acht Wochen im öffentlichen Interesse.
(3) Die Fundgegenstände sind dem Bundesdenkmalamt über Verlangen bis zu zwei Jahre zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
DMSG
§ 10. (1) Der Zustand der Fundstelle und der aufgefundenen Gegenstände (Funde) ist bis zum Ablauf von fünf Werktagen ab erfolgter Meldung unverändert zu belassen, wenn nicht Organe des Bundesdenkmalamtes oder ein vom Bundesdenkmalamt Beauftragter diese Beschränkung zuvor aufhebt oder die Fortsetzung von Arbeiten gestattet, es sei denn Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für die Erhaltung der Funde im Verzug. Soweit Bewilligungen im Hinblick darauf erfolgen, daß keine oder keine nennenswerte Beeinträchtigung der Interessen des Denkmalschutzes eintritt, genügt das Festhalten in einer Niederschrift.
(2) Besteht Gefahr, daß bewegliche Fundgegenstände abhanden kommen könnten, sind diese vom Finder trotz der Bestimmung des Abs. 1 in möglichst sicheren Gewahrsam zu nehmen oder - etwa dem Bürgermeister - zur Aufbewahrung zu übergeben. Ansonsten sind das Bundesdenkmalamt oder seine Beauftragten berechtigt, die Funde zu bergen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Klärung der Fundumstände und zur Sicherung weiterer auf dem Grundstück vorhandener oder vermuteter Bodendenkmale zu treffen.
(3) Die aufgefundenen Bodendenkmale unterliegen vom Zeitpunkt des Auffindens bis zum Abschluß der in Abs. 4 umschriebenen Arbeiten, längstens aber auf die Dauer von sechs Wochen ab Abgabe der Fundmeldung (§ 9 Abs. 1), den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, und zwar während dieser Zeit einheitlich gemäß den Bestimmungen bei Unterschutzstellungen durch Bescheid (§ 3 Abs. 1). Bis zum Ende dieser Frist hat das Bundesdenkmalamt auch in jenen Fällen, in denen es sich um Gegenstände handelt, für die ohnehin die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zum Tragen kämen, zu entscheiden, ob die Bodendenkmale weiterhin den Beschränkungen dieses Gesetzes (in allen Fällen nach den Rechtsfolgen für Unterschutzstellungen durch Bescheid gemäß § 3 Abs. 1) unterliegen; einem Rechtsmittel gegen diesen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit hinsichtlich Bodendenkmalen bereits vor ihrer konkreten Auffindung (Ausgrabung) gemäß § 3 Abs. 1 oder gemäß einem sonstigen in § 2 Abs. 3 erwähnten Verfahren bescheidmäßig festgestellt wurde, daß die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, erübrigt sich eine neuerliche bescheidmäßige Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 sind Finder, Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte oder unmittelbare Besitzer des Fundgrundstückes verpflichtet, die auf diesem aufgefundenen beweglichen Gegenstände über Verlangen des Bundesdenkmalamtes - befristet auf längstens zwei Jahre - diesem zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zur Verfügung zu stellen.
(5) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zutage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, besteht ein Ablöserecht dieser Gebietskörperschaften an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zukommt. Dieses Ablöserecht muß binnen zwei Jahren nach Auffindung oder nach gänzlicher Freilegung schriftlich geltend gemacht werden. Das gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist, wobei die zweijährige Frist mit dem Tag der Beendigung der Handlung zu laufen beginnt. Der Grundeigentümer hat im Falle der gänzlichen oder teilweisen Ausübung des Ablöserechts Anspruch auf einen im redlichen Verkehr üblichen Abfindungspreis in Höhe des im Inland voraussichtlich erzielbaren höchsten Verkaufspreises an Letztkäufer. Die Kosten der Grabung (Nachforschung) können bei Berechnung des Preises nicht aufgerechnet werden. Bei Nichteinigung ist ein schiedsrichterliches Verfahren analog den Bestimmungen der §§ 577 ff. ZPO unter Beiziehung dreier Schiedsrichter, von denen wenigstens einer früher im richterlichen Dienst gestanden sein muß, durchzuführen. Nähere Regelungen für dieses schiedsrichterliche Verfahren sind unter Beachtung des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung zu treffen.
(6) Unabhängig von allen anderen rechtlichen Folgen gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen auch für jene Grabungen, die entgegen den Grabungsbestimmungen des § 11 durchgeführt werden.
Abkürzung
DMSG
Erwerb von Miteigentumsanteilen bei Bodendenkmalen durch Gebietskörperschaften
§ 10. (1) Werden bei Grabungen und anderen wissenschaftlichen Nachforschungen, die durch Organe von Gebietskörperschaften einschließlich deren Museen, Sammlungen oder sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen oder auf deren Anordnung bzw. Ersuchen durchgeführt werden, bewegliche Gegenstände gefunden oder zu Tage gefördert, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann und bei denen es sich um Bodendenkmale handelt, so besteht im Interesse einer gesicherten Verwahrung in der wissenschaftlichen Sammlung einer Gebietskörperschaft ein Ablöserecht der Gebietskörperschaft, die Hälfteeigentümerin ist, an jenem Eigentumsanteil, der dem Eigentümer des Grundes durch die Bestimmung des § 399 ABGB zukommt. Das Gleiche gilt auch für jene Fälle, in denen dem Bund gemäß § 400 ABGB im Hinblick auf unerlaubte Handlungen des Finders dessen Anteil zugefallen ist. Bewegliche Bodendenkmale gelten unabhängig von ihrem Verkehrswert stets als Schatzfund.
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