Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Organisation der Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes (Bundes-Schulaufsichtsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-08-09
Letzte Aktualisierung 2016-07-12
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
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ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime und das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime und – ausgenommen hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 – das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Geltungsbereich.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuständigkeit der Behörden für die Verwaltung und die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiete des Schulwesens (Schulbehörden des Bundes) sowie die Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern.

(2) Zum Schulwesen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählt auch das Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime, nicht jedoch das Hochschulwesen einschließlich der Studentenheime und – ausgenommen hinsichtlich der Bestimmungen des § 18 – das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime.

§ 2. Schulbehörden des Bundes.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt.

§ 2. Schulbehörden des Bundes.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom zuständigen Bundesminister, den ihm unterstehenden Landesschulräten und den diesen unterstehenden Bezirksschulräten besorgt.

§ 2. Schulbehörden des Bundes.

Die Schulverwaltung und Schulaufsicht des Bundes wird vom zuständigen Bundesminister und den ihm unterstehenden Landesschulräten besorgt.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

in erster Instanz:

a)

der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,

c)

der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;

2.

in zweiter Instanz:

a)

der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der Bundesminister für Unterricht und Kunst für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute;

3.

in oberster Instanz:

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:

a)

die Bundeserziehungsanstalten,

b)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

c)

die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt) in Wien VII,

d)

das Technologische Gewerbemuseum, Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien IX,

e)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie und Gewerbe in Wien XVII,

f)

das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

in erster Instanz:

a)

der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der Landesschulrat für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute,

c)

der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten sowie für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien;

2.

in zweiter Instanz:

a)

der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der zuständige Bundesminister für die Berufsschulen, für die mittleren und höheren Schulen - ausgenommen die Zentrallehranstalten -, für die Akademien für Sozialarbeit und für die Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute;

3.

in oberster Instanz:

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:

a)

die Bundeserziehungsanstalten,

b)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

c)

die Graphische Lehr- und Versuchsanstalt (Bundesanstalt) in Wien VII,

d)

das Technologische Gewerbemuseum, Technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien IX,

e)

die Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie und Gewerbe in Wien XVII,

f)

das Bundesinstitut für Heimerziehung in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

in erster Instanz:

a)

der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),

c)

der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten;

2.

in zweiter Instanz:

a)

der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der zuständige Bundesminister für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),

3.

in oberster Instanz:

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:

1.

die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

2.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

3.

die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

4.

das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

5.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,

6.

das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

in erster Instanz:

a)

der Bezirksschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),

c)

der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten;

2.

in zweiter Instanz:

a)

der Landesschulrat für die allgemeinbildenden Pflichtschulen,

b)

der zuständige Bundesminister für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4),

3.

in oberster Instanz:

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:

1.

die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

2.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

3.

die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

4.

das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

5.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,

6.

das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

der Bezirksschulrat für die allgemein bildenden Pflichtschulen; sachlich in Betracht kommende Oberbehörden sind der Landesschulrat und der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

2.

der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

3.

der zuständige Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) In Wien kommt dem Landesschulrat, der die Bezeichnung Stadtschulrat für Wien führt, auch die sachliche Zuständigkeit des Bezirksschulrates zu.

(4) Zentrallehranstalten sind:

1.

die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

2.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

3.

die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

4.

das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

5.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,

6.

das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur;

2.

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013)

(4) Zentrallehranstalten sind:

1.

die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

2.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

3.

die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

4.

das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

5.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,

6.

das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

§ 3. Sachliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes.

(1) Sachlich zuständige Schulbehörde des Bundes ist, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist:

1.

der Landesschulrat für alle Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten (Abs. 4); sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist der zuständige Bundesminister;

2.

der zuständige Bundesminister für die Zentrallehranstalten (Abs. 4).

(2) Die sachliche Zuständigkeit für Schülerheime richtet sich nach der Zuständigkeit für jene Schulen, für deren Schüler das Heim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2013)

(4) Zentrallehranstalten sind:

1.

die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten Praxisschulen,

2.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie in Wien V,

3.

die Höhere Graphische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XIV,

4.

das Technologische Gewerbemuseum, Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,

5.

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für chemische Industrie in Wien XVII,

6.

das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in Baden.

§ 4. Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

(1) Örtlich zuständig ist

a)

der Bezirksschulrat für das Gebiet des politischen Bezirkes,

b)

der Landesschulrat für das Gebiet des Bundeslandes.

(2) Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien (§ 3 Abs. 3) erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Wien.

(3) Der Sitz des Bezirksschulrates richtet sich nach jenem der Bezirksverwaltungsbehörde, der Sitz des Landesschulrates nach jenem der Landesregierung.

Örtliche Zuständigkeit der Schulbehörden des Bundes in den Ländern

§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit des Landesschulrates erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes. Die örtliche Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien erstreckt sich auf das Gebiet der Bundeshauptstadt Wien.

(2) Der Sitz des Landesschulrates richtet sich nach jenem der Landesregierung, der des Stadtschulrates für Wien nach dem des Stadtsenates. Nach regionalen Erfordernissen kann der Landesschulrat (Kollegium) auch Außenstellen des Landesschulrates (Bildungsregionen) einrichten.

ABSCHNITT II.

Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

Landesschulrat.

§ 5. Organisation des Landesschulrates.

Der Landesschulrat besteht aus dem Präsidenten des Landesschulrates, dem Kollegium des Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates.

ABSCHNITT II.

Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken.

§ 5. Organisation des Landesschulrates.

Der Landesschulrat besteht aus dem Präsidenten des Landesschulrates, dem Kollegium des Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates.

Abschnitt II.

Organisation der Schulbehörden des Bundes in den Ländern

§ 5. Organisation des Landesschulrates.

Der Landesschulrat besteht aus dem Präsidenten des Landesschulrates, dem Kollegium des Landesschulrates und dem Amt des Landesschulrates.

§ 6. Präsident des Landesschulrates.

(1) Präsident des Landesschulrates ist der Landeshauptmann.

(2) In jenen Bundesländern, in denen ein Amtsführender Präsident bestellt wird (§ 8 Abs. 10), tritt dieser in allen Angelegenheiten, die sich der Präsident des Landesschulrates nicht selbst vorbehält, an dessen Stelle.

(3) In jenen Bundesländern, in denen ein Vizepräsident bestellt wird (§ 8 Abs. 12), steht ihm das Recht der Akteneinsicht und der Beratung in allen Angelegenheiten des Landesschulrates zu.

§ 7. Aufgaben des Präsidenten des Landesschulrates.

(1) Der Präsident des Landesschulrates führt den Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates. Weiters obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kollegiums (der Sektionen oder Untersektionen) des Landesschulrates sowie die Erledigung aller jener Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind.

(2) Erachtet der Präsident des Landesschulrates einen Beschluß des Kollegiums (einer Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates für gesetzwidrig, so hat er vor Durchführung des Beschlusses unverzüglich eine Weisung des Bundesministers für Unterricht und Kunst einzuholen. Untersagt der Bundesminister für Unterricht und Kunst hierauf oder von Amts wegen die Durchführung eines solchen Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit, so hat die Durchführung des Beschlusses zu unterbleiben. Ordnet der Bundesminister für Unterricht und Kunst die Aufhebung einer Verordnung des Landesschulrates wegen Gesetzwidrigkeit an, so hat der Präsident des Landesschulrates diese Verordnung unverzüglich aufzuheben und die Aufhebung in gleicher Weise wie die Verordnung kundzumachen.

(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates nicht zulassen, hat der Präsident auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates zu berichten. In jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident und ein Vizepräsident bestellt sind, können solche Erledigungen nur nach deren Anhörung oder vom Amtsführenden Präsidenten nur nach Anhörung des Vizepräsidenten getroffen werden; in jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident oder ein Vizepräsident bestellt ist, können solche Erledigungen nur nach dessen Anhörung getroffen werden, sofern der Amtsführende Präsident die Erledigung nicht selbst trifft.

(4) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als zwei Monate beschlußunfähig ist, gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den Präsidenten über. Der Präsident tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums. Die Bestimmungen des Abs. 3 letzter Satz sind anzuwenden.

§ 7. Aufgaben des Präsidenten des Landesschulrates.

(1) Der Präsident des Landesschulrates führt den Vorsitz im Kollegium des Landesschulrates. Weiters obliegt ihm die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kollegiums (der Sektionen oder Untersektionen) des Landesschulrates sowie die Erledigung aller jener Angelegenheiten, die nicht der kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind.

(2) Erachtet der Präsident des Landesschulrates einen Beschluß des Kollegiums (einer Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates für gesetzwidrig, so hat er vor Durchführung des Beschlusses unverzüglich eine Weisung des zuständigen Bundesministers einzuholen. Untersagt der zuständige Bundesminister hierauf oder von Amts wegen die Durchführung eines solchen Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit, so hat die Durchführung des Beschlusses zu unterbleiben. Ordnet der zuständige Bundesminister die Aufhebung einer Verordnung des Landesschulrates wegen Gesetzwidrigkeit an, so hat der Präsident des Landesschulrates diese Verordnung unverzüglich aufzuheben und die Aufhebung in gleicher Weise wie die Verordnung kundzumachen.

(3) In dringenden Fällen, die einen Aufschub bis zur nächsten Sitzung des Kollegiums (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates nicht zulassen, hat der Präsident auch in den dem Wirkungsbereich des Kollegiums zugewiesenen Angelegenheiten Erledigungen zu treffen und hierüber ohne Verzug dem Kollegium (der Sektion oder Untersektion) des Landesschulrates zu berichten. In jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident und ein Vizepräsident bestellt sind, können solche Erledigungen nur nach deren Anhörung oder vom Amtsführenden Präsidenten nur nach Anhörung des Vizepräsidenten getroffen werden; in jenen Ländern, in denen ein Amtsführender Präsident oder ein Vizepräsident bestellt ist, können solche Erledigungen nur nach dessen Anhörung getroffen werden, sofern der Amtsführende Präsident die Erledigung nicht selbst trifft.

(4) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als zwei Monate beschlußunfähig ist, gehen die Aufgaben des Kollegiums für die weitere Dauer der Beschlußunfähigkeit auf den Präsidenten über. Der Präsident tritt in diesen Fällen an die Stelle des Kollegiums. Die Bestimmungen des Abs. 3 letzter Satz sind anzuwenden.

§ 8. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Zusammensetzung und Gliederung des Kollegiums des Landesschulrates einschließlich der Bestellung seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.

(2) Dem Kollegium des Landesschulrates haben als Mitglieder anzugehören:

a)

mit beschließender Stimme:

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;

2.

vom Land zu bestellende Mitglieder, unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder und Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen;

b)

mit beratender Stimme:

1.

Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften;

2.

Der Amtsdirektor des Landesschulrates, die Landesschulinspektoren und der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

3.

Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a) sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Im übrigen obliegt es der Ausführungsgesetzgebung, die Art und Dauer der Bestellung sowie die Anzahl der im Abs. 2 lit. a Z 2 genannten Personen und deren Ersatzleute zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen, daß sich unter den vom Land entsendeten Mitgliedern mindestens so viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder wie Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen. Weiters ist vorzusehen, daß unter den Vertretern der Lehrerschaft nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sind.

(4) Der Ausführungsgesetzgebung obliegt es ferner festzusetzen, welche gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Abs. 2 lit. b Z 1) im Hinblick auf die Zahl der ihnen im Land angehörenden österreichischen Staatsbürger und welche gesetzlichen Interessenvertretungen (Abs. 2 lit. b Z 3) im Hinblick auf die berufsmäßige Struktur des Landes Vertreter in das Kollegium des Landesschulrates entsenden können sowie die Zahl dieser Vertreter und ihrer Ersatzleute. Der Ausführungsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, auch weitere Mitglieder mit beratender Stimme vorzusehen.

(5) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

(6) Das Kollegium des Landesschulrates ist erforderlichenfalls in Sektionen und auch in Untersektionen zu gliedern.

(7) Jeder Sektion und Untersektion haben jedenfalls die für die betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates anzugehören. Hiebei ist auf die Zusammensetzung des Kollegiums (Abs. 2 bis 5) Bedacht zu nehmen.

(8) Beim Stadtschulrat für Wien haben der für die allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständigen Sektion oder Untersektion auch die Bezirksschulinspektoren mit beratender Stimme anzugehören.

(9) Die Vertretung der im Abs. 2 lit. b Z 2 und im Abs. 8 genannten Organe im Kollegium (in der Sektion oder Untersektion) richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.

(10) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen hat.

(11) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a Z 2) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmann.

(12) Die Ausführungsgesetzgebung kann weiters – ohne Rücksicht darauf, ob die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten vorgesehen wird oder nicht – vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen hat; gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen. Ein Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.

(13) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.

(14) Die Ausführungsgesetzgebung kann Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie Funktionsgebühren für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates vorsehen.

(15) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind seine Mitglieder neu zu bestellen.

§ 8. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Zusammensetzung und Gliederung des Kollegiums des Landesschulrates einschließlich der Bestellung seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.

(2) Dem Kollegium des Landesschulrates haben als Mitglieder anzugehören:

a)

mit beschließender Stimme:

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;

2.

vom Land zu bestellende Mitglieder, unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder und Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen;

b)

mit beratender Stimme:

1.

Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften;

2.

Der Amtsdirektor des Landesschulrates, die Landesschulinspektoren und der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

3.

Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.

4.

Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und Eltern

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a) sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Im übrigen obliegt es der Ausführungsgesetzgebung, die Art und Dauer der Bestellung sowie die Anzahl der im Abs. 2 lit. a Z 2 genannten Personen und deren Ersatzleute zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen, daß sich unter den vom Land entsendeten Mitgliedern mindestens so viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder wie Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen. Weiters ist vorzusehen, daß unter den Vertretern der Lehrerschaft nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sind.

(4) Der Ausführungsgesetzgebung obliegt es ferner festzusetzen, welche gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Abs. 2 lit. b Z 1) im Hinblick auf die Zahl der ihnen im Land angehörenden österreichischen Staatsbürger und welche gesetzlichen Interessenvertretungen (Abs. 2 lit. b Z 3) im Hinblick auf die berufsmäßige Struktur des Landes Vertreter in das Kollegium des Landesschulrates entsenden können sowie die Zahl dieser Vertreter und ihrer Ersatzleute. Der Ausführungsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, auch weitere Mitglieder mit beratender Stimme vorzusehen.

(5) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

(6) Das Kollegium des Landesschulrates ist erforderlichenfalls in Sektionen und auch in Untersektionen zu gliedern.

(7) Jeder Sektion und Untersektion haben jedenfalls die für die betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates anzugehören. Hiebei ist auf die Zusammensetzung des Kollegiums (Abs. 2 bis 5) Bedacht zu nehmen.

(8) Beim Stadtschulrat für Wien haben der für die allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständigen Sektion oder Untersektion die Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen mit beratender Stimme anzugehören.

(9) Die Vertretung der im Abs. 2 lit. b Z 2 und im Abs. 8 genannten Organe im Kollegium (in der Sektion oder Untersektion) richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.

(10) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen hat.

(11) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a Z 2) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmann.

(12) Die Ausführungsgesetzgebung kann weiters – ohne Rücksicht darauf, ob die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten vorgesehen wird oder nicht – vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen hat; gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen. Ein Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.

(13) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.

(14) Die Ausführungsgesetzgebung kann Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie Funktionsgebühren für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates vorsehen.

(15) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind seine Mitglieder neu zu bestellen.

§ 8. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Zusammensetzung und Gliederung des Kollegiums des Landesschulrates einschließlich der Bestellung seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.

(2) Dem Kollegium des Landesschulrates haben als Mitglieder anzugehören:

a)

mit beschließender Stimme:

1.

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender;

2.

vom Land zu bestellende Mitglieder, unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder und Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen;

b)

mit beratender Stimme:

1.

Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften;

2.

Der Amtsdirektor des Landesschulrates, die Landesschulinspektoren und der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);

3.

Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen;

4.

Vertreterinnen und Vertreter von Schülerinnen und Schülern, Lehrerinnen und Lehrern und Eltern.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a) sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu bestellen. Im übrigen obliegt es der Ausführungsgesetzgebung, die Art und Dauer der Bestellung sowie die Anzahl der im Abs. 2 lit. a Z 2 genannten Personen und deren Ersatzleute zu bestimmen. Hiebei ist vorzusehen, daß sich unter den vom Land entsendeten Mitgliedern mindestens so viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder wie Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen. Weiters ist vorzusehen, daß unter den Vertretern der Lehrerschaft nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten entsprechend den Schülerzahlen im Land vertreten sind.

(4) Der Ausführungsgesetzgebung obliegt es ferner festzusetzen, welche gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (Abs. 2 lit. b Z 1) im Hinblick auf die Zahl der ihnen im Land angehörenden österreichischen Staatsbürger und welche gesetzlichen Interessenvertretungen (Abs. 2 lit. b Z 3) im Hinblick auf die berufsmäßige Struktur des Landes Vertreter in das Kollegium des Landesschulrates entsenden können sowie die Zahl dieser Vertreter und ihrer Ersatzleute. Der Ausführungsgesetzgebung bleibt es vorbehalten, auch weitere Mitglieder mit beratender Stimme vorzusehen.

(5) Niemand darf dem Kollegium des Landesschulrates gleichzeitig als Mitglied mit beschließender Stimme und als Mitglied mit beratender Stimme angehören.

(6) Das Kollegium des Landesschulrates ist erforderlichenfalls in Sektionen und auch in Untersektionen zu gliedern.

(7) Jeder Sektion und Untersektion haben jedenfalls die für die betreffenden Schularten in Betracht kommenden Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates anzugehören. Hiebei ist auf die Zusammensetzung des Kollegiums (Abs. 2 bis 5) Bedacht zu nehmen.

(8) Beim Stadtschulrat für Wien haben der für die allgemeinbildenden Pflichtschulen zuständigen Sektion oder Untersektion die Pflichtschulinspektoren für allgemein bildende Pflichtschulen mit beratender Stimme anzugehören.

(9) Die Vertretung der im Abs. 2 lit. b Z 2 und im Abs. 8 genannten Organe im Kollegium (in der Sektion oder Untersektion) richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.

(10) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten zu bestellen hat.

(11) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Landeshauptmann als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident stimmberechtigtes Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates (Abs. 2 lit. a Z 2) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als stimmberechtigtes Mitglied ein Ersatzmann.

(12) Die Ausführungsgesetzgebung kann weiters ohne Rücksicht darauf, ob die Bestellung eines Amtsführenden Präsidenten vorgesehen wird oder nicht vorsehen, daß der Präsident des Landesschulrates auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen hat; gehört jedoch der Präsident des Landesschulrates nicht der stärksten Fraktion des Kollegiums an, so ist der Vizepräsident auf Vorschlag der stärksten Fraktion zu bestellen. Ein Vizepräsident ist jedenfalls in jenen fünf Ländern zu bestellen, die nach dem Ergebnis der letzten vor dem Inkrafttreten des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, durchgeführten amtlichen Volkszählung die meisten Einwohner haben.

(13) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß Abs. 2 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.

(14) Die Ausführungsgesetzgebung kann Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sowie Funktionsgebühren für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates vorsehen.

(15) Wenn das Kollegium des Landesschulrates durch mehr als sechs Monate beschlußunfähig ist, sind seine Mitglieder neu zu bestellen.

§ 9. Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Der Beratung und Beschlußfassung durch das Kollegium des Landesschulrates unterliegen die Erlassung von Verordnungen und allgemeinen Weisungen, die Bestellung von Funktionären, die Erstattung von Ernennungsvorschlägen und die Erstattung von Gutachten zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen, sowie jene Angelegenheiten, bezüglich deren eine kollegiale Beschlußfassung sonst gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Das Kollegium des Landesschulrates faßt seine Beschlüsse in den Sitzungen seiner Sektionen oder Untersektionen oder, soweit es sich um gemeinsame Angelegenheiten handelt, in Plenarsitzungen.

(3) Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der nach § 8 Abs. 2 lit. a stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums oder der jeweiligen Sektion oder Untersektion erforderlich. Jedem stimmberechtigten Mitglied kommt eine Stimme zu. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Für die Behandlung einzelner Angelegenheiten können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

§ 10. Geschäftsordnung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Landesschulrates, seiner Sektionen und Untersektionen sind durch eine vom Kollegium des Landesschulrates zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung festzusetzen. In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der Präsident des Landesschulrates das Kollegium des Landesschulrates während der Dauer seiner Beschlußunfähigkeit mindestens alle zwei Monate zu einer Sitzung einzuberufen hat.

(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung darf nur mit Zustimmung des Bundesministers für Unterricht und Kunst kundgemacht werden; die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

§ 10. Geschäftsordnung des Kollegiums des Landesschulrates.

(1) Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Landesschulrates, seiner Sektionen und Untersektionen sind durch eine vom Kollegium des Landesschulrates zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung festzusetzen. In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der Präsident des Landesschulrates das Kollegium des Landesschulrates während der Dauer seiner Beschlußunfähigkeit mindestens alle zwei Monate zu einer Sitzung einzuberufen hat.

(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Bundesministers kundgemacht werden; die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

§ 11. Amt des Landesschulrates.

(1) Die Geschäfte des Landesschulrates sind unter der Leitung des Präsidenten des Landesschulrates vom Amt des Landesschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Landesschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Landesschulrat auf Antrag seines Präsidenten vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt.

(4) Das Kollegium des Landesschulrates hat einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen, demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates in Abteilungen und auch in Unterabteilungen vorgesehen werden. Mit der Leitung der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom Präsidenten des Landesschulrates je nach dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige Verwaltungsbeamte, der schulärztliche Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen Dienstes oder andere fachkundige Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, die nur verweigert werden darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

(5) Im Amt des Landesschulrates ist für die pädagogisch-psychologische Beratung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten. Als Außenstellen des Amtes des Landesschulrates können Beratungsstellen des schulpsychologischen Dienstes auch außerhalb des Sitzes des Landesschulrates eingerichtet werden.

§ 11. Amt des Landesschulrates.

(1) Die Geschäfte des Landesschulrates sind unter der Leitung des Präsidenten des Landesschulrates vom Amt des Landesschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Landesschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Landesschulrat auf Antrag seines Präsidenten vom zuständigen Bundesminister zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt.

(4) Das Kollegium des Landesschulrates hat einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen, demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates in Abteilungen und auch in Unterabteilungen vorgesehen werden. Mit der Leitung der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom Präsidenten des Landesschulrates je nach dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige Verwaltungsbeamte, der schulärztliche Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen Dienstes oder andere fachkundige Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Bundesministers, die nur verweigert werden darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

(5) Im Amt des Landesschulrates ist für die pädagogisch-psychologische Beratung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten. Als Außenstellen des Amtes des Landesschulrates können Beratungsstellen des schulpsychologischen Dienstes auch außerhalb des Sitzes des Landesschulrates eingerichtet werden.

§ 11. Amt des Landesschulrates.

(1) Die Geschäfte des Landesschulrates sind unter der Leitung des Präsidenten des Landesschulrates vom Amt des Landesschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Landesschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Landesschulrat auf Antrag seines Präsidenten vom zuständigen Bundesminister zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930) hat auf Grund eines gereihten Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt.

(4) Das Kollegium des Landesschulrates hat einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen, demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates in Abteilungen und auch in Unterabteilungen vorgesehen werden. Mit der Leitung der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom Präsidenten des Landesschulrates je nach dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige Verwaltungsbeamte, der schulärztliche Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen Dienstes oder andere fachkundige Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Bundesministers, die nur verweigert werden darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

(5) Im Amt des Landesschulrates ist für die pädagogisch-psychologische Beratung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten. Als Außenstellen des Amtes des Landesschulrates können Beratungsstellen des schulpsychologischen Dienstes auch außerhalb des Sitzes des Landesschulrates eingerichtet werden.

zum Bezugszeitraum vgl. § 24 Abs. 10

§ 11. Amt des Landesschulrates.

(1) Die Geschäfte des Landesschulrates sind unter der Leitung des Präsidenten des Landesschulrates vom Amt des Landesschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Landesschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Landesschulrat auf Antrag seines Präsidenten vom zuständigen Bundesminister zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter des Bundes als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930) hat auf Grund eines gereihten Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt.

(4) Das Kollegium des Landesschulrates hat einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen, demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates in Abteilungen und auch in Unterabteilungen vorgesehen werden. Mit der Leitung der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom Präsidenten des Landesschulrates je nach dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige Verwaltungsbeamte, der schulärztliche Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen Dienstes oder andere fachkundige Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Bundesministers, die nur verweigert werden darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

(5) Im Amt des Landesschulrates ist für die pädagogisch-psychologische Beratung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten. Als Außenstellen des Amtes des Landesschulrates können Beratungsstellen des schulpsychologischen Dienstes auch außerhalb des Sitzes des Landesschulrates eingerichtet werden.

Bezirksschulrat.

§ 12. Organisation des Bezirksschulrates.

Der Bezirksschulrat besteht aus dem Vorsitzenden des Bezirksschulrates, dem Kollegium des Bezirksschulrates und dem Amt des Bezirksschulrates.

§ 13. Vorsitzender des Bezirksschulrates.

(1) Vorsitzender des Bezirksschulrates ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor vertreten.

(3) Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im Falle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2 an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und Kunst der Präsident des Landesschulrates.

§ 13. Vorsitzender des Bezirksschulrates.

(1) Vorsitzender des Bezirksschulrates ist der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Im Falle der Verhinderung wird der Vorsitzende des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor vertreten.

(3) Bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäß Anwendung; hiebei tritt im Falle der sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 2 an die Stelle des zuständigen Bundesministers der Präsident des Landesschulrates.

§ 14. (Grundsatzbestimmung.) Zusammensetzung des Kollegiums des Bezirksschulrates.

(1) Für die Ausführungsgesetzgebung der Länder über die Zusammensetzung des Kollegiums des Bezirksschulrates einschließlich der Bestellung seiner Mitglieder und deren Entschädigung gelten die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze.

(2) Dem Kollegium des Bezirksschulrates haben als Mitglieder anzugehören:

a)

als Vorsitzender:

der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde;

b)

mit beschließender Stimme:

vom Land und von den Ortsgemeinden des politischen Bezirkes (in Städten mit eigenem Statut von der Stadtgemeinde) zu bestellende Mitglieder, unter denen sich Väter und Mütter schulbesuchender Kinder und Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen;

c)

mit beratender Stimme:

1.

Vertreter gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften;

2.

der (die) Bezirksschulinspektor(en), in Städten mit eigenem Statut der Amtsdirektor des Bezirksschulrates, ferner der Bezirksschularzt oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde;

3.

Vertreter gesetzlicher Interessenvertretungen.

(3) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 3, 4, 5, 9 und 15 und – soweit sie sich auf die Mitglieder des Kollegiums beziehen – auch des Abs. 14 finden sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der Verhältnisse im Land die Verhältnisse im politischen Bezirk zu berücksichtigen sind und insbesondere die stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates (Abs. 2 lit. b) nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im Bezirk abgegebenen Stimmen zu bestellen sind.

§ 15. Beratung, Beschlußfassung und Geschäftsordnung des Kollegiums des Bezirksschulrates.

(1) Für die Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet und daß bei Abwesenheit des Leiters der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender - sofern es sich nicht um den Bezirksschulrat einer Stadt mit eigenem Statut handelt - ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter der Bezirksverwaltungsbehörde zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme einzuladen ist.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Bezirksschulrates sind durch eine vom Landesschulrat kollegial zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung der Bezirksschulräte im Lande festzusetzen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 finden hiebei sinngemäß Anwendung.

§ 16. Amt des Bezirksschulrates.

(1) Die Geschäfte des Bezirksschulrates sind unter der Leitung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates vom Amt des Bezirksschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Bezirksschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Bezirksschulrat auf Antrag seines Vorsitzenden, der der Zustimmung des Präsidenten des Landesschulrates bedarf, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) In Städten mit eigenem Statut ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Bezirksschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Bezirksschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundesminister für Unterricht und Kunst auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates, der der Zustimmung des Kollegiums des Landesschulrates bedarf; hiedurch werden Vorschriften über die Ernennung nicht berührt.

§ 16. Amt des Bezirksschulrates.

(1) Die Geschäfte des Bezirksschulrates sind unter der Leitung des Vorsitzenden des Bezirksschulrates vom Amt des Bezirksschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Bezirksschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Bezirksschulrat auf Antrag seines Vorsitzenden, der der Zustimmung des Präsidenten des Landesschulrates bedarf, vom zuständigen Bundesminister zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) In Städten mit eigenem Statut ist zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Bezirksschulrates ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Bezirksschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem zuständigen Bundesminister auf Grund eines Vorschlages des Kollegiums des Bezirksschulrates, der der Zustimmung des Kollegiums des Landesschulrates bedarf; hiedurch werden Vorschriften über die Ernennung nicht berührt.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 17. Amtsgelöbnis.

(1) Die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte und Bezirksschulräte, die diesen nicht kraft ihrer amtlichen Funktion als Bedienstete von Gebietskörperschaften angehören, haben vor Ausübung ihrer Mitgliedschaft vor dem Kollegium in die Hand des Vorsitzenden das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Amtspflichten zu leisten.

(2) (Grundsatzbestimmung.) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein unter Abs. 1 fallendes Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 17. Amtsgelöbnis.

(1) Die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte, die diesen nicht kraft ihrer amtlichen Funktion als Bedienstete von Gebietskörperschaften angehören, haben vor Ausübung ihrer Mitgliedschaft vor dem Kollegium in die Hand des Präsidenten das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit und der unparteiischen, gewissenhaften und uneigennützigen Erfüllung ihrer Amtspflichten zu leisten.

(2) (Grundsatzbestimmung.) Die Verweigerung der Ablegung des Gelöbnisses hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge. Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch ein unter Abs. 1 fallendes Mitglied hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.

§ 18. Schulinspektion.

(1) Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.

(2) Andere Organe der Landesschulräte und Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes oder eines Lehrers, der mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist, beiwohnen.

(3) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat - soweit Angelegenheiten des Geschäftsverteilungsplanes nicht berührt werden - durch allgemeine Weisung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schulinspektion nach den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer entsprechenden Beratung der Lehrer (insbesondere in den ersten Jahren ihrer Lehrtätigkeit) zu erlassen.

§ 18. Schulinspektion.

(1) Die Schulinspektion ist von den Landesschulräten und Bezirksschulräten durch die Beamten des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben.

(2) Andere Organe der Landesschulräte und Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes oder eines Lehrers, der mit Schulaufsichtsfunktionen betraut ist, beiwohnen.

(3) Der zuständige Bundesminister hat - soweit Angelegenheiten des Geschäftsverteilungsplanes nicht berührt werden - durch allgemeine Weisung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schulinspektion nach den Erfordernissen einer möglichst wirksamen Aufsicht über die betreffenden Schulen und einer entsprechenden Beratung der Lehrer (insbesondere in den ersten Jahren ihrer Lehrtätigkeit) zu erlassen.

Qualitätsmanagement

§ 18. (1) Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landes- und Bezirksschulräten ist das Qualitätsmanagement auf Landes- und Bezirksebene durch die Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Andere Organe der Landes- und Bezirksschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Qualitätsmanagements oder eines Lehrers, der mit Qualitätsmanagementfunktionen betraut ist, beiwohnen. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der Zielvereinbarungen (Abs. 2 Z 2) erforderlich ist.

(2) In dem gemäß Abs. 1 einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamten des Qualitätsmanagements, von durch diese beizuziehenden Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertretern der Personalvertretung der Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:

1.

Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität,

2.

die Verpflichtung zu einem periodischen (schulartenspezifisch ein- bis dreijährigen) Planungs- und Berichtswesen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme),

3.

die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes-, Bezirks- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen sowie

4.

die Verpflichtung zur Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst-)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen.

(3) Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Abs. 2 Z 2 haben insbesondere zu enthalten:

1.

Schwerpunktthemen,

2.

Zielsetzungen in Hinblick auf die Schwerpunktthemen,

3.

Rückblick und Ist-Stand-Analysen zu den Schwerpunktthemen,

4.

Maßnahmen zur Umsetzung der Zielsetzungen,

5.

Maßnahmen zur Überprüfung der Zielerreichung,

6.

Fortbildungspläne sowie

7.

Angaben zum strategischen und operativen Qualitätsmanagement der Schule.

(4) Bei der Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen sind externe Rückmeldungen (zB von Einrichtungen des Bildungswesens) vorzusehen.

Qualitätsmanagement

§ 18. (1) Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landesschulräten ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Andere Organe der Landesschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Qualitätsmanagements oder eines Lehrers, der mit Qualitätsmanagementfunktionen betraut ist, beiwohnen. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der Zielvereinbarungen (Abs. 2 Z 3) erforderlich ist.

(2) In dem gemäß Abs. 1 einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamten des Qualitätsmanagements, von durch diese beizuziehenden Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertretern der Personalvertretung der Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:

1.

Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität,

2.

die Verpflichtung zu einem periodischen (schulartenspezifisch ein- bis dreijährigen) Planungs- und Berichtswesen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme),

3.

die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen sowie

4.

die Verpflichtung zur Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst-)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen.

(3) Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Abs. 2 Z 2 haben insbesondere zu enthalten:

1.

Schwerpunktthemen,

2.

Zielsetzungen in Hinblick auf die Schwerpunktthemen,

3.

Rückblick und Ist-Stand-Analysen zu den Schwerpunktthemen,

4.

Maßnahmen zur Umsetzung der Zielsetzungen,

5.

Maßnahmen zur Überprüfung der Zielerreichung,

6.

Fortbildungspläne sowie

7.

Angaben zum strategischen und operativen Qualitätsmanagement der Schule.

(4) Bei der Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen sind externe Rückmeldungen (zB von Einrichtungen des Bildungswesens) vorzusehen.

Qualitätsmanagement

§ 18. (1) Der zuständige Bundesminister hat bezogen auf alle vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gemäß § 1 umfassten Schulen (einschließlich des Betreuungsteiles an ganztägigen Schulformen gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes) sowie auf die Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, ein alle Ebenen der Schulverwaltung und die Schulen umfassendes Qualitätsmanagement einzurichten. Von den Landesschulräten ist das Qualitätsmanagement auf Landesebene durch die Beamten der Schulaufsicht und durch Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, auszuüben. Andere Organe der Landesschulräte dürfen, abgesehen vom Präsidenten des Landesschulrates, dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Beamten des Qualitätsmanagements oder eines Lehrers, der mit Qualitätsmanagementfunktionen betraut ist, beiwohnen. Das Qualitätsmanagement umfasst auch die Durchführung der Schulinspektionen, sofern diese zur Umsetzung der Zielvereinbarungen (Abs. 2 Z 3) erforderlich ist.

(2) In dem gemäß Abs. 1 einzurichtenden Qualitätsmanagement ist ein Nationaler Qualitätsrahmen vorzusehen, der nach wissenschaftlichen Kriterien und unter Anhörung der Beamten des Qualitätsmanagements, von durch diese beizuziehenden Schulleitern sowie der Schulpartner (Lehrer, Erziehungsberechtigte, Schüler) zu erstellen und in der Umsetzung unter Mitbefassung von Vertretern der Personalvertretung der Lehrer zu begleiten ist. Der Nationale Qualitätsrahmen hat neben allgemeinen Bestimmungen auf die Besonderheiten der einzelnen Schularten Bedacht zu nehmen und insbesondere zu enthalten:

1.

Eine Definition und Beschreibung von Schulqualität einschließlich einer qualitätsvollen Lern- und Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen,

2.

die Verpflichtung zu einem periodischen (schulartenspezifisch ein- bis dreijährigen) Planungs- und Berichtswesen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen (Entwicklungspläne, Qualitätsberichte, Qualitätsprogramme),

3.

die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen über bundesweite Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten auf Landes- und Schulebene sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und zu erbringenden Leistungen sowie

4.

die Verpflichtung zur Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst-)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren sowie von Unterstützungsangeboten für die Schulen.

(3) Die Entwicklungspläne der Schulen gemäß Abs. 2 Z 2 haben insbesondere zu enthalten:

1.

Schwerpunktthemen,

2.

Zielsetzungen in Hinblick auf die Schwerpunktthemen,

3.

Rückblick und Ist-Stand-Analysen zu den Schwerpunktthemen,

4.

Maßnahmen zur Umsetzung der Zielsetzungen,

5.

Maßnahmen zur Überprüfung der Zielerreichung,

6.

Fortbildungspläne sowie

7.

Angaben zum strategischen und operativen Qualitätsmanagement der Schule.

(4) Bei der Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen sind externe Rückmeldungen (zB von Einrichtungen des Bildungswesens) vorzusehen.

§ 19. Kundmachung von Verordnungen.

Die Verordnungen der Landesschulräte sind im Verordnungsblatt des betreffenden Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Verordnungsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes. Verordnungen der Bezirksschulräte sind in geeigneter Weise kundzumachen.

§ 19. Kundmachung von Verordnungen.

Die Verordnungen der Landesschulräte sind im Verordnungsblatt des betreffenden Landesschulrates vom Präsidenten des Landesschulrates kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Verordnungsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Gebiet des Bundeslandes.

§ 20. Aufwand der Schulbehörden.

(1) Der Bund hat den Personal- und Sachaufwand der Landes- und Bezirksschulräte zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesländer haben die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder der Kollegien der Landes- und Bezirksschulräte sowie die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Funktionszulagen für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates zu tragen. Ebenso haben die Bundesländer jene Kosten zu tragen, die sich aus der Art der Bestellung der Mitglieder der Kollegien ergeben.

(3) Sofern dem Landesschulrat oder den Bezirksschulräten die Besorgung von Angelegenheiten der Landesvollziehung übertragen wird (Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929), hat das Land dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht. Dieser Mehraufwand kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland auch in jährlichen Pauschalbeträgen ersetzt werden.

§ 20. Aufwand der Schulbehörden.

(1) Der Bund hat den Personal- und Sachaufwand der Landesschulräte zu tragen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesländer haben die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Entschädigungen (insbesondere Sitzungsgelder und Reisegebühren) für die Mitglieder der Kollegien der Landesschulräte sowie die in den Ausführungsgesetzen allenfalls vorgesehenen Funktionszulagen für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates zu tragen. Ebenso haben die Bundesländer jene Kosten zu tragen, die sich aus der Art der Bestellung der Mitglieder der Kollegien ergeben.

(3) Sofern dem Landesschulrat die Besorgung von Angelegenheiten der Landesvollziehung übertragen wird (Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes), hat das Land dem Bund jenen Teil des Personal- und Sachaufwandes zu ersetzen, der ihm hiedurch entsteht. Dieser Mehraufwand kann auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland auch in jährlichen Pauschalbeträgen ersetzt werden.

Abschnitt IIa

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung

des Bildungswesens

Rechtsstellung des Bundesinstitutes

§ 20a. (1) Beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist als unmittelbar nachgeordnete Dienststelle ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens (Bundesinstitut) einzurichten.

(2) Sofern das Bundesinstitut in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 20b) nicht für den Bund (Abs. 1) tätig wird, ist es hiefür mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und handeln seine Organe im Namen und auf Rechnung des Bundesinstituts (Teilrechtsfähigkeit).

Aufgaben des Bundesinstitutes

§ 20b. (1) Das Bundesinstitut hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellung von wissenschaftlichen Studien zum Bildungs- und Berufsbildungsbereich,

2.

Implementierung, Monitoring und Evaluation von bildungspolitischen Maßnahmen und Projekten,

3.

Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie Unterstützung bei deren Erprobung und Überführung in das Regelschulwesen,

4.

Durchführung von Qualitätsinitiativen und Vernetzung zur Nutzung von Synergien,

5.

Koordination, Redaktion und inhaltliche Mitgestaltung von Berichten über aktuelle Entwicklungen im Bildungswesen,

6.

Dokumentation und Studien zu Entwicklungstendenzen im Bildungs- und Berufsbildungswesen (auch anderer Staaten) sowie Mitarbeit bei Projekten und Berichten,

7.

Zusammenarbeit mit einschlägigen universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zwecks fachlicher Schwerpunktsetzung.

(2) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, kann das Bundesinstitut gemäß § 20a Abs. 2 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auch anderen Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 1) Leistungen erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

(3) Dem Bundesinstitut können vom zuständigen Bundesminister im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der zuständige Bundesminister kann dem Bundesinstitut auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12 und 13 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in Verbindung mit § 20c Abs. 1 Z 2 erteilen.

Teilrechtsfähigkeit des Bundesinstitutes

§ 20c. (1) Dem Bundesinstitut kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in seinem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

3.

Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit des Bundesinstitutes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihm entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;

4.

Fachveranstaltungen durchzuführen;

5.

mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck seinen Aufgaben entspricht, zu erwerben;

6.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

7.

von Vermögen und Rechten, die es aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung seiner Zwecke Gebrauch zu machen.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Bundesinstitut durch seinen Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der Leiter auch andere Personen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens des Bundesinstitutes und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(3) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit findet das privatrechtlich nach der Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(4) Soweit das Bundesinstitut im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat es die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Es hat dem zuständigen Bundesminister in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann das Bundesinstitut selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

(5) Der zuständige Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung des Bundesinstitutes hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind vom Bundesinstitut zu ersetzen.

(6) Das Bundesinstitut als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung seiner Angelegenheiten der Aufsicht des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen und

2.

die Erfüllung der dem Bundesinstitut obliegenden Aufgaben.

(7) Der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Bundesinstitutes zu informieren. Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des Bundesinstitutes zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(8) Der zuständige Bundesminister hat im Rahmen seines Aufsichtsrechts den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung

1.

von einem unzuständigen Organ herrührt oder

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, oder

4.

wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder

5.

wegen der organisatorischen Auswirkungen das Bundesinstitut oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.

(9) Das Bundesinstitut ist im Fall des Abs. 8 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.

(10) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Bundesinstitutes nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter des Bundesinstitutes zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 100 000 Euro übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung des zuständigen Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und der zuständige Bundesminister den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

(11) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des Bundesinstitutes zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten sowie für Dienstleistungen des Bundesinstitutes im Rahmen der Bundesverwaltung zu verwenden.

(12) Das Bundesinstitut kann die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit es hierdurch bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden.

Anstaltsordnung des Bundesinstitutes

§ 20d. (1) Der zuständige Bundesminister hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, für das Bundesinstitut eine Anstaltsordnung zu erlassen.

(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die organisatorische Gliederung des Bundesinstitutes,

2.

die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen des Bundesinstitutes,

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