Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1962-08-09
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 915
Änderungshistorie JSON API

Die Lehrpläne der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe an zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen müssen, alle anderen Lehrpläne können, jeweils kumulativ oder alternativ Kompetenzen, Kompetenzmodelle und Kompetenzmodule enthalten. Schulstufen, hinsichtlich derer die im Winter- und im Sommersemester erbrachten Leistungen am Ende des Unterrichtsjahres als Jahresleistungen zu beurteilen sind, sowie die Semester der letzten Schulstufe der semestrierten Oberstufe bilden ein Kompetenzmodul.

(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren. Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die zuständige Schulbehörde hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben, wenn sie nicht der Ermächtigung (Abs. 1b) entsprechen oder über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Schulautonome Lehrplanbestimmungen, die gegenüber dem verordneten Lehrplan zusätzliche personelle oder ausstattungsmäßige Ressourcen erfordern, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Der zuständige Bundesminister hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen vorzusehen.

(4) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) in den Lehrplänen vorzusehen sind, wird im II. Hauptstück für die einzelnen Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der im II. Hauptstück angeführten Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände zu führen sind. Überdies können bei Unterrichtsgegenständen, die eine zusammengesetzte Bezeichnung haben, die Teile gesondert oder in Verbindung mit anderen solchen Teilen geführt werden. Darüber hinaus können in den Lehrplänen auch weitere Unterrichtsgegenstände als Freigegenstände (auch Freigegenstände für besonders begabte und interessierte Schüler mit entsprechenden Anforderungen) und unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden. Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Weiters können auf Grund der Aufgaben der einzelnen Schularten sowie der österreichischen Schule (§ 2) durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Rahmen der Ermächtigung (Abs. 1) zusätzlich zu den im II. Hauptstück genannten Unterrichtsgegenständen weitere Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, insbesondere Wahlpflichtgegenstände, und verbindliche Übungen festgelegt sowie Pflichtgegenstände oder Teile davon zusammengefasst werden.

(4a) Betreuungspläne sind für die Lernzeiten sowie für den Freizeitteil ganztägiger Schulformen festzusetzen. Hiebei ist festzulegen, dass die Lernzeiten jedenfalls der Bearbeitung von Hausübungen, der Festigung und Förderung der Unterrichtsarbeit im Unterrichtsteil und der individuellen Förderung der Kinder dienen, nicht jedoch der Erarbeitung neuer Lehrinhalte. Im Freizeitteil sind jedenfalls kreative, künstlerische, musische und sportliche Begabungen sowie die Aneignung von sozialen Kompetenzen und die Persönlichkeitsentfaltung zu fördern. Die gegenstandsbezogene Lernzeit hat wöchentlich zwei bis vier Stunden zu umfassen. Die Festlegung der Zeiteinheiten für Lernzeiten und Freizeit hat so zu erfolgen, dass in der Freizeit unter Hinzuziehung der im Unterrichtsteil vorgesehenen Wochenstunden im Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“ fünf Bewegungseinheiten, die nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Woche zu verteilen sind, gewährleistet sind. Die Bestimmungen über schulautonome Lehrplanbestimmungen finden Anwendung.

(5) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den Religionsunterricht ist auf das Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

SchOG

Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für Schulversuche an Akademien.

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt gemäß § 9 des Artikels II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, für den betreffenden Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung beratende Tätigkeit zu.

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Abkürzung

SchOG

Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für Schulversuche an Akademien.

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt gemäß § 9 des Artikels II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, für den betreffenden Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung beratende Tätigkeit zu.

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen und für Schulversuche an Akademien.

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt gemäß § 9 des Artikels II der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 234/1971, für den betreffenden Bereich geschaffenen Einrichtungen zur Schulentwicklung beratende Tätigkeit zu.

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen.

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt gemäß § 20b Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, dem Bundesinstitut für Bildungsfoschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens beratende Tätigkeit zu.

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen.

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beratende Tätigkeit zu.

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schul-, bzw. Modellversuche gemäß § 7a durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Gleiches gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen.

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beratende Tätigkeit zu.

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schul- bzw. Modellversuche gemäß § 7a durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Für Pflichtschulen können auf Antrag eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien zur Umsetzung von Modellversuchen gemäß § 7a beginnend in den Schuljahren 2009/10 bis 2011/12 die 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland überschritten werden, wenn dadurch 10 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im Bundesgebiet nicht überschritten wird. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen.

(6) Die Schulversuche sind von der Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen von der Schulbehörde zweiter Instanz, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beratende Tätigkeit zu.

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Abkürzung

SchOG

Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann der zuständige Bundesminister oder mit dessen Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen des II. Hauptstückes Schulversuche an öffentlichen Schulen durchführen. Hiezu zählen auch Schulversuche zur Entwicklung neuer Lehrplaninhalte sowie zur Verbesserung didaktischer und methodischer Arbeitsformen (insbesondere sozialer Arbeitsformen) an einzelnen Schularten.

(2) Als Grundlage für Schulversuche sind Schulversuchspläne aufzustellen, die das Ziel der einzelnen Schulversuche, die Einzelheiten ihrer Durchführung und ihre Dauer festlegen. Die Schulversuchspläne sind in den Schulen, an denen sie durchgeführt werden, durch Anschlag während eines Monats kundzumachen und anschließend bei den betreffenden Schulleitungen zu hinterlegen; auf Verlangen ist Schülern und Erziehungsberechtigten Einsicht zu gewähren.

(3) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(4) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch der Bewilligung des zuständigen Bundesministers, um die im Wege des Landesschulrates anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt werden, ein Schulversuchsplan gemäß Abs. 2 vorliegt und der im Abs. 7 angeführte Hundertsatz nicht überschritten wird. Die Bewilligung umfaßt auch die Genehmigung des Schulversuchsplanes.

(5) Vor der Einführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(5a) Schulversuche dürfen an einer Schule nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schüler. Dieser Absatz gilt nicht für Schulversuche zur Erprobung neuer Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen.

(6) Die Schulversuche sind von der zuständigen Schulbehörde, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen vom Landesschulrat, zu betreuen, zu kontrollieren und auszuwerten, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beratende Tätigkeit zu.

(7) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 vH der Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Abkürzung

SchOG

Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 9) der Regierungsvorlage beizulegen.

(5) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren in die Zuständigkeit der Länder fallende äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(6) Vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat zu hören.

(7) Schulversuche dürfen an einer Schule nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schülerinnen und Schüler.

(8) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, 5 vH der Klassen an diesen Schulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen.

(9) Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß dem BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.

Abkürzung

SchOG

Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf die Zahl der Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 9) der Regierungsvorlage beizulegen.

(5) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren in die Zuständigkeit der Länder fallende äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(6) Vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat zu hören.

(7) Schulversuche dürfen an einer Schule nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schülerinnen und Schüler.

(8) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, 5 vH der Klassen an diesen Schulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen.

(9) Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQSGesetz (IQSG), BGBl. I Nr. 50/2019, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.

Abkürzung

SchOG

Schulversuche

§ 7. (1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens zukommt, kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister zur Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer Maßnahmen an bestimmten öffentlichen Schulen Schulversuche durchführen. In Angelegenheiten, die in den schulautonomen Entscheidungsbereich fallen, dürfen keine Schulversuche durchgeführt werden.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht bedarf die Durchführung eines Schulversuches des Einvernehmens mit dem Schulerhalter, der die Genehmigung eines Schulversuches bei der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister auch beantragen kann.

(3) Jedem Schulversuch hat ein Schulversuchsplan zu Grunde zu liegen, der das Ziel des Schulversuches, die Einzelheiten der Durchführung und seine Dauer festlegt. Die Dauer eines Schulversuches darf das Doppelte der Zahl an Schulstufen der Schule, an der der Schulversuch durchgeführt wird, zuzüglich zwei Schuljahre nicht übersteigen. Eine einmalige Verlängerung um zwei weitere Schuljahre ist zulässig.

(4) Nach Ablauf der im Schulversuchsplan festgelegten Dauer ist der Schulversuch nach Maßgabe der Zielerreichung in das Regelschulwesen überzuführen. Im Fall der Überführung in das Regelschulwesen mittels Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung ist die Abschlussevaluierung (Abs. 9) der Regierungsvorlage beizulegen.

(5) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Pflichtschulen deren in die Zuständigkeit der Länder fallende äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem betreffenden Bundesland.

(6) Vor der Durchführung eines Schulversuches an einer Schule ist das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss bzw. der Schulclusterbeirat zu hören.

(7) Schulversuche dürfen an einer Schule nur durchgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer der betreffenden Schule dem Schulversuch zustimmen. Ist ein Schulversuch nur für einzelne Klassen einer Schule geplant, darf ein derartiger Schulversuch nur eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, welche diese Klasse voraussichtlich besuchen werden, und mindestens zwei Drittel der Lehrerinnen und Lehrer, welche in dieser Klasse voraussichtlich unterrichten werden, zustimmen; diese Zustimmung gilt auch für eine Fortsetzung des Schulversuches in den aufsteigenden Klassen. An Berufsschulen tritt an die Stelle der erforderlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten die entsprechende Zustimmung der Schülerinnen und Schüler.

(8) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, an denen Schulversuche durchgeführt werden, darf 5 vH der Klassen an diesen Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich aber um Schulversuche an öffentlichen Pflichtschulen und diesen entsprechenden Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht handelt, 5 vH der Klassen an diesen Schulen im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen.

(9) Jeder Schulversuch ist von der zuständigen Schulbehörde zu betreuen, zu beaufsichtigen und nach den Vorgaben der Geschäftsstelle für Qualitätsentwicklung gemäß § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern zu evaluieren, wobei Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung herangezogen werden können. Hiebei kommt dem Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen gemäß dem IQSGesetz (IQSG), BGBl. I Nr. 50/2019, beratende Tätigkeit zu. Zum Zeitpunkt der Beendigung eines Schulversuches hat eine Abschlussevaluierung auch im Hinblick auf eine allfällige Überführung des Schulversuches in das Regelschulwesen zu erfolgen.

Einführung von neuen Modellversuchen zur Weiterentwicklung der

Sekundarstufe I

§ 7a. (1) Zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen und im Sinne einer Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung kann der zuständige Bundesminister auf Antrag eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) beginnend in den Schuljahren 2008/09 bis 2011/12 an allgemein bildenden Schulen Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I einrichten und durchführen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende Allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen. In die Modellversuche dürfen nur jene Schulen der Sekundarstufe I einbezogen werden, an denen zwei Drittel der Lehrer und Erziehungsberechtigen der Schüler der Sekundarstufe I dem Modellversuch gemäß § 7a Abs. 1 grundsätzlich zustimmen.

(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden. In den Modellplänen ist vorzusehen, dass hinsichtlich der Leistungen jedes Schülers zumindest zwei Mal pro Unterrichtsjahr eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat. Weiters ist vorzusehen, dass im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes eine Verpflichtung zum Besuch eines Förderunterrichtes oder einer sonstigen Fördermaßnahme festgelegt wird. Die Schulnachrichten und Zeugnisse haben als Schulart die Bezeichnung des jeweiligen Schulmodells zu enthalten und die mit dem Abschluss verbundenen Berechtigungen auszuweisen.

(4) Die Modellversuche sind vom jeweiligen Landesschulrat nach bundeseinheitlichen Kriterien (insbesondere Analyse der Ausgangssituation, Definition von Vergleichsgruppen, Festlegung der Ziele, Anwendung der Bildungsstandards, Evaluation des Ressourceneinsatzes) zu betreuen, zu kontrollieren und begleitend zu evaluieren, wofür das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beigezogen werden kann. Im nationalen Bildungsbericht wird darüber zumindest alle 2 Jahre dem Nationalrat Bericht erstattet.

(5) Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe ist je nach Erreichen des Bildungsziels der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule mit den Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule verbunden. Die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 68 Abs. 1 finden Anwendung. Entsprechendes gilt für die 5. bis 7. Schulstufe, wenn der Schüler in die 6., 7. oder 8. Schulstufe einer Schule wechselt, die kein Modellversuch im Sinne des § 7a ist.

(6) Die Grundsätze der dienstrechtlichen bzw. arbeitszeitrechtlichen Stellung der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben unberührt.

(7) (Anm.: Tritt mit 10.1.2008 in Kraft.)

Abs. 7: Grundsatzbestimmung

Einführung von neuen Modellversuchen zur Weiterentwicklung der

Sekundarstufe I

§ 7a. (1) Zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen und im Sinne einer Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung kann der zuständige Bundesminister auf Antrag eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) beginnend in den Schuljahren 2008/09 bis 2011/12 an allgemein bildenden Schulen Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I einrichten und durchführen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende Allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen. In die Modellversuche dürfen nur jene Schulen der Sekundarstufe I einbezogen werden, an denen zwei Drittel der Lehrer und Erziehungsberechtigen der Schüler der Sekundarstufe I dem Modellversuch gemäß § 7a Abs. 1 grundsätzlich zustimmen.

(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden. In den Modellplänen ist vorzusehen, dass hinsichtlich der Leistungen jedes Schülers zumindest zwei Mal pro Unterrichtsjahr eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat. Weiters ist vorzusehen, dass im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes eine Verpflichtung zum Besuch eines Förderunterrichtes oder einer sonstigen Fördermaßnahme festgelegt wird. Die Schulnachrichten und Zeugnisse haben als Schulart die Bezeichnung des jeweiligen Schulmodells zu enthalten und die mit dem Abschluss verbundenen Berechtigungen auszuweisen.

(4) Die Modellversuche sind vom jeweiligen Landesschulrat nach bundeseinheitlichen Kriterien (insbesondere Analyse der Ausgangssituation, Definition von Vergleichsgruppen, Festlegung der Ziele, Anwendung der Bildungsstandards, Evaluation des Ressourceneinsatzes) zu betreuen, zu kontrollieren und begleitend zu evaluieren, wofür das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß BIFIE-Gesetz 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beigezogen werden kann. Im nationalen Bildungsbericht wird darüber zumindest alle 2 Jahre dem Nationalrat Bericht erstattet.

(5) Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe ist je nach Erreichen des Bildungsziels der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule mit den Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule verbunden. Die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 68 Abs. 1 finden Anwendung. Entsprechendes gilt für die 5. bis 7. Schulstufe, wenn der Schüler in die 6., 7. oder 8. Schulstufe einer Schule wechselt, die kein Modellversuch im Sinne des § 7a ist.

(6) Die Grundsätze der dienstrechtlichen bzw. arbeitszeitrechtlichen Stellung der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben unberührt.

(7) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben jene Regelungen vorzusehen, die zur Durchführung von Schulmodellen im Sinne dieser Bestimmung erforderlich sind.

Abs. 7: Grundsatzbestimmung

Einführung von neuen Modellversuchen zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I

§ 7a. (1) Zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen und im Sinne einer Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung kann der zuständige Bundesminister auf Antrag eines Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) beginnend in den Schuljahren 2008/09 bis 2011/12 an allgemein bildenden Schulen Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I einrichten und durchführen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende Allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen. In die Modellversuche dürfen nur jene Schulen der Sekundarstufe I einbezogen werden, an denen zwei Drittel der Lehrer und Erziehungsberechtigen der Schüler der Sekundarstufe I dem Modellversuch gemäß § 7a Abs. 1 grundsätzlich zustimmen.

(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden. In den Modellplänen ist vorzusehen, dass hinsichtlich der Leistungen jedes Schülers zumindest zwei Mal pro Unterrichtsjahr eine ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat. Weiters ist vorzusehen, dass im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 19 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes eine Verpflichtung zum Besuch eines Förderunterrichtes oder einer sonstigen Fördermaßnahme festgelegt wird. Die Schulnachrichten und Zeugnisse haben als Schulart die Bezeichnung des jeweiligen Schulmodells zu enthalten und die mit dem Abschluss verbundenen Berechtigungen auszuweisen.

(4) Die Modellversuche sind vom jeweiligen Landesschulrat bzw. vom Stadtschulrat für Wien unter wissenschaftlicher Begleitung nach bundeseinheitlichen Kriterien (insbesondere Analyse der Ausgangssituation, Definition von Vergleichsgruppen, Festlegung der Ziele, Anwendung der Bildungsstandards, Evaluation des Ressourceneinsatzes) zu betreuen, zu kontrollieren und begleitend zu evaluieren, wofür das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25/2008, beizuziehen ist. Für Modellversuche, die ab dem Schuljahr 2010/11 begonnen werden, haben die Anträge der Landesschulräte bzw. des Stadtschulrates für Wien bereits Ausführungen über die festzulegende wissenschaftliche Begleitung zu enthalten. Im nationalen Bildungsbericht ist darüber zumindest alle drei Jahre dem Nationalrat Bericht zu erstatten. Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens hat dem zuständigen Bundesminister beginnend mit den für das Schuljahr 2008/09 genehmigten Modellversuchen binnen sechs Monaten nach Beendigung jedes vierjährigen Versuchszeitraumes einen Ergebnisbericht vorzulegen.

(5) Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe ist je nach Erreichen des Bildungsziels der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule mit den Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule verbunden. Die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 68 Abs. 1 finden Anwendung. Entsprechendes gilt für die 5. bis 7. Schulstufe, wenn der Schüler in die 6., 7. oder 8. Schulstufe einer Schule wechselt, die kein Modellversuch im Sinne des § 7a ist.

(6) Die Grundsätze der dienstrechtlichen bzw. arbeitszeitrechtlichen Stellung der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen bleiben unberührt.

(7) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder haben jene Regelungen vorzusehen, die zur Durchführung von Schulmodellen im Sinne dieser Bestimmung erforderlich sind.

Abkürzung

SchOG

Modellversuche an allgemein bildenden höheren Schulen

§ 7a. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen können zur Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I im Sinne der §§ 21a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag des Landesschulrates und hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages des Landesschulrates die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen.

(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden.

(4) Vor der Einführung eines Modellversuches ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(5) Modellversuche dürfen an einer allgemein bildenden höheren Schule nur dann eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Modellversuch zugestimmt haben.

(6) Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Abkürzung

SchOG

Modellversuche an allgemein bildenden höheren Schulen

§ 7a. (1) An allgemein bildenden höheren Schulen können zur Verschiebung der Bildungslaufbahnentscheidung Modellversuche zur Weiterentwicklung der Sekundarstufe I im Sinne der §§ 21a bis c geführt werden. Die Einrichtung erfolgt durch den zuständigen Bundesminister auf Antrag der Bildungsdirektion und hat alle Klassen der Unterstufe zu umfassen. Der zuständige Bundesminister kann auf Grundlage des Antrages der Bildungsdirektion die Modellpläne, die die Details der Umsetzung des Antrages regeln, erlassen. Die Modellpläne sind in den betreffenden Schulen durch Anschlag während eines Monats kund zu machen und anschließend bei den Schulleitungen zu hinterlegen. Den Schülern und Erziehungsberechtigten ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) Jeder Modellversuch zur Individualisierung von Bildungslaufbahnen gemäß Abs. 1 hat sich auf klar definierte Schulstandorte zu beziehen und auf einen Zeitraum von vier Jahren zu erstrecken. Bestehende allgemein bildende höhere Schulen innerhalb des politischen Bezirkes haben in erforderlicher Anzahl und Klassen weiterzubestehen.

(3) Die Schüler können nach Schulstufen oder schulstufenübergreifend durch Maßnahmen der inneren und temporär der äußeren Differenzierung individuell gefördert werden.

(4) Vor der Einführung eines Modellversuches ist der Schulgemeinschaftsausschuss zu hören.

(5) Modellversuche dürfen an einer allgemein bildenden höheren Schule nur dann eingerichtet werden, wenn die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Dritteln der Schüler und mindestens zwei Drittel der Lehrer der betreffenden Schule dem Modellversuch zugestimmt haben.

(6) Die Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen, an denen Modellversuche durchgeführt werden, darf 10 vH der Anzahl der Klassen an Unterstufen von allgemein bildenden höheren Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen. Dieser Absatz gilt sinngemäß für private allgemein bildende höhere Schulen mit Öffentlichkeitsrecht.

Abkürzung

SchOG

§ 8. Begriffsbestimmungen.

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

a)

Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;

b)

unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

c)

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

d)

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

e)

unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;

f)

unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,

bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,

cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;

g)

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

h)

unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden.

Abkürzung

SchOG

lit. i: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)

§ 8. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

a)

Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;

b)

unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

c)

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

d)

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

e)

unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;

f)

unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,

bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,

cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;

g)

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

h)

unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;

i)

unter ganztägigen Schulformen Schulen, an denen neben dem Unterrichtsteil ein Betreuungsteil angeboten wird, wobei zum Besuch des Betreuungsteiles eine Anmeldung erforderlich ist und der Betreuungsteil aus folgenden Bereichen besteht:

aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht,

bb) individuelle Lernzeit,

cc) Freizeit (einschließlich Verpflegung).

§ 8. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

a)

Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;

b)

unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

c)

unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige und an Akademien;

d)

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

e)

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

f)

unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;

g)

unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,

bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,

cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;

h)

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

i)

unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;

j)

unter ganztägigen Schulformen Schulen, an denen neben dem Unterrichtsteil ein Betreuungsteil angeboten wird, wobei zum Besuch des Betreuungsteiles eine Anmeldung erforderlich ist und der Betreuungsteil aus folgenden Bereichen besteht:

aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht,

bb) individuelle Lernzeit,

cc) Freizeit (einschließlich Verpflegung).

§ 8. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

a)

Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;

b)

unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

c)

unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige und an Akademien;

d)

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

e)

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

f)

unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;

g)

unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,

bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,

cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;

h)

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

i)

unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;

j)

unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

bb) individuelle Lernzeit sowie

cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung).

§ 8. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

a)

Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;

b)

unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

c)

unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige;

d)

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

e)

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

f)

unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;

g)

unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,

bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,

cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;

h)

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

i)

unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;

j)

unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

bb) individuelle Lernzeit sowie

cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung).

§ 8. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

a)

Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;

b)

unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

c)

unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige;

d)

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

e)

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

f)

unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;

g)

unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,

bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,

cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;

h)

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

i)

unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;

j)

unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

bb) individuelle Lernzeit sowie

cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung);

k)

unter Richtwert jene Klassenschülerzahl, welche durch landesausführungsgesetzliche Regelungen unter Bedachtnahme auf Über- und Unterschreitungen anzustreben ist. Der Richtwert bildet zugleich eine der Grundlagen für die im Rahmen der Stellenpläne vom Bund zur Verfügung zu stellenden Ressourcen, die bei Überschreitung des Richtwertes auch für andere Maßnahmen der Förderung am jeweiligen Schulstandort zum Einsatz kommen können.

§ 8. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

a)

Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;

b)

unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

c)

unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige;

d)

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

e)

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

f)

unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;

g)

unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,

bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,

cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;

h)

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

i)

unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;

j)

unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

bb) individuelle Lernzeit sowie

cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung);

k)

unter Richtwert jene Klassenschülerzahl, welche durch landesausführungsgesetzliche Regelungen unter Bedachtnahme auf Über- und Unterschreitungen anzustreben ist. Der Richtwert bildet zugleich eine der Grundlagen für die im Rahmen der Stellenpläne vom Bund zur Verfügung zu stellenden Ressourcen, die bei Überschreitung des Richtwertes auch für andere Maßnahmen der Förderung am jeweiligen Schulstandort zum Einsatz kommen können;

l)

unter Erziehern Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben;

m)

unter Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

§ 8. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

a)

Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;

b)

unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

c)

unter Schülern auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation;

d)

unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind;

e)

unter alternativen Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren Unterrichtsgegenständen gewählt werden kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand wie ein Pflichtgegenstand gewertet wird;

f)

unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;

g)

unter Förderunterricht nicht zu beurteilende Unterrichtsveranstaltungen

aa) für Schüler, die in Pflichtgegenständen eines zusätzlichen Lernangebotes bedürfen, weil sie die Anforderungen in wesentlichen Bereichen nur mangelhaft erfüllen oder wegen eines Schulwechsels Umstellungsschwierigkeiten haben,

bb) in Sonderschulen auch für Schüler, die auf den Übertritt in eine Schule, die keine Sonderschule ist, vorbereitet werden sollen,

cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, für Schüler, die auf den Übertritt in eine höhere Leistungsgruppe vorbereitet werden sollen und für Schüler, deren Übertritt in eine niedrigere Leistungsgruppe verhindert werden soll;

h)

unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist, die beurteilt werden und deren Beurteilung keinen Einfluß auf den erfolgreichen Abschluß einer Schulstufe hat;

i)

unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung für jedes Unterrichtsjahr erforderlich ist und die nicht beurteilt werden;

j)

unter ganztägigen Schulformen Schulen mit Tagesbetreuung, an denen neben dem Unterricht eine Tagesbetreuung angeboten wird, wobei zum Besuch der Tagesbetreuung eine Anmeldung erforderlich ist und die Tagesbetreuung aus folgenden Bereichen besteht:

aa) gegenstandsbezogene Lernzeit, die sich auf bestimmte Pflichtgegenstände bezieht, und/oder

bb) individuelle Lernzeit sowie

cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung);

k)

unter Richtwert jene Klassenschülerzahl, welche durch landesausführungsgesetzliche Regelungen unter Bedachtnahme auf Über- und Unterschreitungen anzustreben ist. Der Richtwert bildet zugleich eine der Grundlagen für die im Rahmen der Stellenpläne vom Bund zur Verfügung zu stellenden Ressourcen, die bei Überschreitung des Richtwertes auch für andere Maßnahmen der Förderung am jeweiligen Schulstandort zum Einsatz kommen können;

l)

unter Erziehern Personen, die die Reife- und Diplomprüfung bzw. die Diplomprüfung einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) erfolgreich abgelegt haben;

m)

unter Freizeitpädagogen (Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen) Personen mit erfolgreichem Abschluss des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.

n)

unter differenzierten Pflichtgegenständen die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache, in denen an der Neuen Mittelschule ab der 7. Schulstufe eine Unterscheidung nach grundlegender und vertiefter Allgemeinbildung erfolgt, wobei die Inhalte der vertieften Allgemeinbildung eine Auseinandersetzung mit den grundlegenden Bildungsinhalten in einer über die Grundanforderungen hinausgehenden Art auf einem höheren Komplexitätsgrad vorzusehen haben;

§ 8. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

a)

Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten werden;

b)

unter Privatschulen jene Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden und gemäß den Bestimmungen des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung berechtigt sind;

c)

unter Schülern auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation;

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