Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz)
Für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut und das Bundes-Taubstummeninstitut sind je ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 8 nicht übersteigen. Soweit der Unterricht nach dem Lehrplan der Mittelschule oder der Polytechnischen Schule erfolgt, sind in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen gemäß Leistungsniveaus Schülergruppen einzurichten, deren Zahl die Anzahl der Klassen der betreffenden Behinderungsart auf einer Schulstufe um 1 überschreiten darf. Die durchschnittliche Mindestzahl der Schüler für die Einrichtung von Schülergruppen hat der zuständige Bundesminister unter Bedachtnahme auf die Behinderungsart und die Anforderungen im betreffenden Pflichtgegenstand sowie die regionalen Verhältnisse durch Verordnung festzulegen. Die Höchstzahl der Schüler in einer Schülergruppe darf die Zahl 8 nicht übersteigen.
Insoweit die Ausführungsgesetzgebung keine Trennung des Unterrichtes in Bewegung und Sport nach Geschlechtern an Sonderschulen vorsieht (§ 8b des Schulorganisationsgesetzes), kann der Leiter den gemeinsamen Unterricht von Knaben und Mädchen in Bewegung und Sport anordnen.
Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein:
Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher umfaßt so viele Schulstufen wie es der Dauer des Lehrverhältnisses für den Lehrberuf „Uhrmacher“ entspricht, wobei jeder Schulstufe, soweit es die Schülerzahl zuläßt, eine Klasse zu entsprechen hat. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt werden; solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinanderfolgende – Schulstufen zu umfassen hat.
Die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher ist als lehrgangsmäßige Berufsschule unter Bedachtnahme auf die Lehrplanerfordernisse mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht zusammenhängende Wochen dauernden Unterricht zu führen, wobei eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges zu Weihnachten, aus Anlaß von Semesterferien und zu Ostern (ohne Anrechnung auf die Lehrgangsdauer) zulässig ist.
Die Leitung der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher hat gemeinsam mit der Bundesfachschule für Uhrmacher in Karlstein zu erfolgen. Für die Berufsschule sind die erforderlichen Fachlehrer zu bestellen. Die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes werden hiedurch nicht berührt.
Die Klassenschülerzahl darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. § 43 Abs. 3 und 4 des Schulorganisationsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
Zur Förderung der Schüler sind diese im betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterricht in einem, zwei oder drei Pflichtgegenständen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.
§ 4 Abs. 4 und § 8a Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes finden keine Anwendung.
Abkürzung
SchOG
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 365/1982, zu BGBl. Nr. 242/1962)
Für die verbindliche Übung Religion auf der Vorschulstufe sind die den Pflichtgegenstand Religion in der Volksschule betreffenden Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190§1949 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 190/1949), anzuwenden.
Abkürzung
SchOG
Artikel VI
(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975, zu BGBl. Nr. 242/1962)
(1) Am Bundesrealgymnasium in Reutte/Tirol darf in der Oberstufe eine Sonderform mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie geführt werden.
(2) Auf die Sonderform gemäß Abs. 1 finden die Bestimmungen des II. Hauptstückes Abschnitt II des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß
als zusätzliche Aufgabe eine Ausbildung in Metallurgie tritt,
der Lehrplan auf diese zusätzliche Aufgabe Bedacht zu nehmen hat und
der Ausbildungsgang um eine Schulstufe gegenüber der Normalform verlängert ist.
Abkürzung
SchOG
Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 zu BGBl. Nr. 242/1962)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;
für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;
Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;
im übrigen mit 1. September 1976.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
Abkürzung
SchOG
Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 365/1982, zu BGBl. Nr. 242/1962)
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. I Z 66 dieses Bundesgesetzes ernannte Direktoren von öffentlichen Pädagogischen Instituten oder öffentlichen Berufspädagogischen Instituten sowie im Hinblick auf den zweiten Halbsatz des ersten Satzes des § 127 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Art. I Z 66 geltenden Fassung ernannte Abteilungsvorstände an öffentlichen Instituten sind mit Wirkung vom 1. September 1983 zu Leitern einer Abteilung des öffentlichen Pädagogischen Institutes des betreffenden Bundeslandes gemäß § 126 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 66 zu bestellen. Hiebei ist auf ihre bisherige Verwendung und auf ihre Ausbildung Bedacht zu nehmen.
(2) Den gem. Abs. 1 bestellten Abteilungsvorständen gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage, solange das Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage niedriger ist als das bis zum 31. August 1983 gebührende Gehalt einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage in der Höhe des entsprechenden Unterschiedsbetrages; sie ist nach Maßgabe des Erreichens der Höhe des bisherigen Gehalts einschließlich aller Dienstzulagen unter Ausschluß der Haushaltszulage einzuziehen. Bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages ist beim bisherigen Gehalt und den zu berücksichtigenden Zulagen die Erhöhung um jenen Hundertsatz zu berücksichtigen, um den sich das geltende Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V erhöht.
(3) Das Pädagogische Institut der Stadt Wien und das Pädagogische Institut des Landes Tirol gelten als mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen im Sinne des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962.
Abkürzung
SchOG
Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 zu BGBl. Nr. 242/1962)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;
für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;
Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;
im übrigen mit 1. September 1976.
(1a) Artikel V Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
Abkürzung
SchOG
Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 zu BGBl. Nr. 242/1962)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;
für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;
Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;
im übrigen mit 1. September 1976.
(1a) Artikel V Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(1b) Artikel V Z 1 lit. d und e sowie Z 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
Abkürzung
SchOG
Artikel VII
(Anm.: aus BGBl. Nr. 323/1975 zu BGBl. Nr. 242/1962)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:
Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz für die Ausführungsgesetzgebung mit dem Tage der Kundmachung in Kraft; die Ausführungsgesetze sind innerhalb von einem Jahr, vom Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen und mit 1. September 1976 in Kraft zu setzen;
für die Erlassung von Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit dem Tage der Kundmachung, wobei diese Verordnungen frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden dürfen;
Artikel I Z. 71, soweit sie die Regelung der Studiengänge für das Lehramt an Hauptschulen, für das Lehramt an Sonderschulen und für das Lehramt an Polytechnischen Lehrgängen zum Gegenstand hat, hinsichtlich des dritten und vierten Semesters mit 1. September 1977, hinsichtlich des fünften und sechsten Semesters mit 1. September 1978;
im übrigen mit 1. September 1976.
(1a) Artikel V Z 1 lit. f dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(1b) Artikel V Z 1 lit. d und e sowie Z 2 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(1c) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:
Artikel V Z 1 lit. b (in der Fassung der Z 1 und 2), c und e (in der Fassung der Z 2) tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel VI außer Kraft,
Artikel V Z 1 lit. b, c und e (in der Fassung der Z 3) tritt mit 1. September 2019 in Kraft,
Artikel V Z 1 lit. e (in der Fassung der Z 4) sowie Z 2 lit. e tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung und Frauen betraut, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt.
(3) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 23 und 41, soweit diese die Vorbereitung und Erlassung von Verordnungen auf Grund der §§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 betreffen, ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.