Kundmachung des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Oktober 1963 über die Rechtspersönlichkeit des Evangelischen Jugendwerks in Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:
Dem Evangelischen Jugendwerk in Österreich kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes ab 26. Juli 1963 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.
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