(Übersetzung) Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;Ausführungsbestimmungen zur Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten;Protokoll

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1964-06-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 83
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8.

Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei Entstehung eines Streitfalles, in dem sie Partei ist, erklären, daß sie die Anwendung des im vorangegangenen Absatz vorgesehenen Schiedsverfahrens nicht wünscht. In diesem Falle hat der Generaldirektor den Einspruch gegen einen Antrag auf Eintragung den Hohen Vertragsparteien vorzulegen. Der Einspruch kann nur dann bestätigt werden, wenn die Hohen Vertragsparteien dies mit einer Zweidrittelmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Hohen Vertragsparteien beschließen. Die Abstimmung erfolgt schriftlich, sofern nicht der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen es für unerläßlich erachtet, auf Grund der ihm gemäß Artikel 27 der Konvention zustehenden Befugnisse eine Tagung einzuberufen. Entscheidet der Generaldirektor, daß die Abstimmung auf schriftlichem Weg durchgeführt werden soll, so fordert er die Hohen Vertragsparteien auf, ihre Stimme innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, in einem versiegelten Schreiben abzugeben.

ARTIKEL 15

EINTRAGUNG

1.

Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen veranlaßt, daß jedes Kulturgut, für das ein Antrag auf Eintragung gestellt worden ist, unter einer Ordnungsnummer in das Register eingetragen wird, sofern nicht innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Frist ein Einspruch erhoben worden ist.

2.

Ist ein Einspruch erhoben worden, dann darf der Generaldirektor unbeschadet der Bestimmung des Artikels 14 Absatz 5 Kulturgut nur dann in das Register eintragen, wenn der Einspruch zurückgezogen oder nach dem in Absatz 7 oder 8 des Artikels 14 vorgesehenen Verfahren nicht bestätigt worden ist.

3.

In dem in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Fall nimmt der Generaldirektor die Eintragung auf Ersuchen des Generalkommissars für Kulturgut vor.

4.

Der Generaldirektor übersendet eine beglaubigte Abschrift jeder Eintragung in das Register unverzüglich an den Generalsekretär der Vereinten Nationen, an die Hohen Vertragsparteien und auf Ersuchen der die Eintragung beantragenden Partei an alle anderen in Artikel 30 und 32 der Konvention bezeichneten Staaten. Die Eintragung wird dreißig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.

ARTIKEL 16

STREICHUNG

1.

Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen veranlaßt die Streichung der Eintragung von Kulturgut

a)

auf Antrag der Hohen Vertragspartei, auf deren Gebiet sich das Kulturgut befindet;

b)

im Falle der Kündigung der Konvention durch die Hohe Vertragspartei, die die Eintragung beantragt hatte, sobald die Kündigung wirksam geworden ist;

c)

in dem in Artikel 14 Absatz 5 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Sonderfall, wenn ein Einspruch nach dem in Artikel 14 Absatz 7 oder 8 vorgesehenen Verfahren bestätigt worden ist.

2.

Der Generaldirektor übersendet dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie allen Staaten, die eine Abschrift der Eintragung ins Register erhalten haben, unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Streichungsverfügung. Die Streichung wird dreißig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.

KAPITEL III

TRANSPORTE VON KULTURGUT

ARTIKEL 17

VERFAHREN ZUR ERLANGUNG DER UNVERLETZLICHKEIT

1.

Der Antrag gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Konvention ist an den Generalkommissar für Kulturgut zu richten. Der Antrag muß begründet sein und die ungefähre Zahl und die Bedeutung der zu verlagernden Kulturgüter, ihre derzeitige Unterbringung, die in Aussicht genommene Unterbringung, die vorgesehenen Transportmittel, den beabsichtigten Reiseweg und den für die Verlagerung vorgeschlagenen Tag sowie alle sonstigen einschlägigen Angaben angeben.

2.

Ist der Generalkommissär nach Einholung der von ihm als zweckmäßig erachteten Stellungnahme der Auffassung, daß diese Verlagerung gerechtfertigt ist, so hat er sich mit den beteiligten Delegierten der Schutzmächte wegen der für die Durchführung in Aussicht genommenen Maßnahmen ins Benehmen zu setzen. Danach hat er den in Frage kommenden Konfliktsparteien die Verlagerung mitzuteilen, wobei die Mitteilung alle zweckmäßigen Angaben enthalten muß.

3.

Der Generalkommissar ernennt einen oder mehrere Inspektoren, die sich zu vergewissern haben, daß nur das in dem Antrag angeführte Kulturgut verlagert wird und daß der Transport auf die genehmigte Art und Weise erfolgt und das Kennzeichen führt. Der Inspektor oder die Inspektoren begleiten das Kulturgut bis an den Bestimmungsort.

ARTIKEL 18

TRANSPORT INS AUSLAND

Erfolgt die unter Sonderschutz stehende Verlagerung in das Gebiet eines anderen Landes, so finden nicht nur Artikel 12 der Konvention und Artikel 17 der vorliegenden Ausführungsbestimmungen Anwendung, sondern auch die nachstehenden weiteren Bestimmungen:

a)

Solange sich das Kulturgut auf dem Gebiet eines anderen Staates befindet, ist dieser Staat Verwahrer des Kulturguts und er hat darauf dieselbe Sorgfalt zu verwenden wie auf eigenes Kulturgut von vergleichbarer Bedeutung.

b)

Der Verwahrerstaat gibt das Kulturgut erst nach Beendigung des Konfliktes zurück; die Rückgabe hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage, an dem ein entsprechendes Ersuchen gestellt worden ist, zu erfolgen.

c)

Während der verschiedenen Phasen der Verlagerung und solange sich das Kulturgut im Gebiet eines anderen Staates befindet, ist es beschlagnahmefrei und es kann darüber weder vom Hinterleger noch vom Verwahrer verfügt werden. Jedoch kann der Verwahrer das Kulturgut, wenn es dessen Sicherheit erfordert, mit Zustimmung des Hinterlegers in das Gebiet eines dritten Landes unter den in dem vorliegenden Artikel bezeichneten Voraussetzungen transportieren lassen.

d)

In dem Antrag auf Sonderschutz ist anzugeben, daß der Staat, in dessen Gebiet das Kulturgut verlagert werden soll, sich mit den Bestimmungen des vorliegenden Artikels einverstanden erklärt.

ARTIKEL 19

BESETZTES GEBIET

In allen Fällen, in denen eine Hohe Vertragspartei, die das Gebiet einer anderen Hohen Vertragspartei besetzt hält, Kulturgut in einen an anderer Stelle innerhalb dieses Gebietes gelegenen Bergungsort verlagert, ohne in der Lage zu sein, das in Artikel 17 dieser Ausführungsbestimmungen geregelte Verfahren zu befolgen, gilt die in Betracht kommende Verlagerung nicht als unrechtmäßige Aneignung im Sinne des Artikels 4 der Konvention, sofern der Generalkommissar für Kulturgut nach Befragung des ordentlichen Verwaltungspersonals schriftlich bestätigt, daß diese Verlagerung durch die Umstände geboten war.

KAPITEL IV

DAS KENNZEICHEN

ARTIKEL 20

ANBRINGUNG DES KENNZEICHENS

1.

Die Anbringung des Kennzeichens und der Grad seiner Sichtbarkeit liegen im Ermessen der zuständigen Behörden der Hohen Vertragspartei. Es kann auf Flaggen oder Armbinden gezeigt werden; es kann auf einen Gegenstand aufgemalt oder in jeder anderen geeigneten Form dargestellt werden.

2.

Unbeschadet einer etwa möglichen deutlicheren Kennzeichnung ist jedoch das Kennzeichen im Fall eines bewaffneten Konflikts und in den in den Artikeln 12 und 13 der Konvention erwähnten Fällen auf den Transportfahrzeugen so anzubringen, daß es bei Tageslicht aus der Luft ebenso wie vom Boden aus deutlich erkennbar ist.

Das Kennzeichen muß vom Boden aus sichtbar sein

a)

in regelmäßigen Abständen, die ausreichend klar den Umkreis des unter Sonderschutz stehenden Denkmalsortes erkennen lassen;

b)

am Zugang zu sonstigem unter Sonderschutz stehenden unbeweglichen Kulturgut.

ARTIKEL 21

KENNZEICHNUNG VON PERSONEN

1.

Die in Artikel 17 Absatz 2 b) und c) der Konvention bezeichneten Personen können eine von den zuständigen Behörden ausgegebene und abgestempelte Armbinde mit dem Erkennungszeichen tragen.

2.

Diese Personen haben eine besondere mit dem Erkennungszeichen versehene Identitätskarte bei sich zu führen. Diese Karte muß mindestens den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, den Titel oder Rang und die Funktion des Inhabers angeben. Die Karte muß ein Lichtbild des Inhabers und dessen Unterschrift oder Fingerabdrücke oder beides enthalten. Sie muß den Stempel der zuständigen Behörden in Prägedruck tragen.

3.

Jede Hohe Vertragspartei stellt ihre eigenen Identitätskarten aus, wobei sie sich nach dem diesen Ausführungsbestimmungen beispielsweise angefügten Muster richtet. Die Hohen Vertragsparteien tauschen jeweils einen Vordruck des von ihnen verwendeten Musters aus. Die Identitätskarten sind möglichst jeweils in mindestens zwei Ausfertigungen auszustellen, wovon die eine von der ausstellenden Macht aufbewahrt wird.

4.

Den erwähnten Personen darf die Identitätskarte oder das Recht zum Tragen der Armbinde nicht ohne berechtigten Grund entzogen werden.

PROTOKOLL

Die Hohen Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:

I

1.Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, die Ausfuhr von Kulturgut im Sinne von Artikel 1 der am 14. Mai 1954 in Den Haag unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten aus dem von ihr während eines bewaffneten Konflikts besetzten Gebiet zu verhindern.

2.Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, Kulturgut, das mittelbar oder unmittelbar aus einem besetzten Gebiet in ihr Gebiet eingeführt wird, in Gewahrsam zu nehmen. Dies hat entweder von Amts wegen bei der Einfuhr des Kulturguts zu erfolgen oder, falls dies nicht geschehen ist, auf Verlangen der Behörden des betreffenden besetzten Gebiets.

3.Jede Hohe Vertragspartei verpflichtet sich, bei Beendigung der Feindseligkeiten auf ihrem Gebiet befindliches Kulturgut den zuständigen Behörden des früher besetzten Gebiets zurückzugeben, sofern dieses Gut unter Verletzung des in Ziffer 1 dieses Protokolls niedergelegten Grundsatzes ausgeführt worden ist. In keinem Fall darf solches Gut für Reparationszwecke zurückgehalten werden.

4.Die Hohe Vertragspartei, die verpflichtet war, die Ausfuhr von Kulturgut aus dem von ihr besetzten Gebiet zu verhindern, hat den gutgläubigen Besitzer von Kulturgut, das gemäß der vorstehenden Ziffer dieses Protokolls zurückzugeben ist, zu entschädigen.

II

5.Kulturgut aus dem Gebiet einer Hohen Vertragspartei, das von dieser in dem Gebiet einer anderen Hohen Vertragspartei deponiert wurde, um es gegen die Gefahren eines bewaffneten Konflikts zu schützen, ist von dieser nach Beendigung der Feindseligkeiten an die zuständige Behörde des Herkunftsgebietes zurückzugeben.

III

6.Das vorliegende Protokoll trägt das Datum des 14. Mai 1954 und liegt bis zum 31. Dezember 1954 für alle zu der vom 21. April bis 14. Mai 1954 abgehaltenen Haager Konferenz eingeladenen Staaten zur Unterzeichnung auf.

7.a) Das vorliegende Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Signatarstaaten nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsmäßigen Verfahren.

b)

Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

8.Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Protokoll allen Staaten zum Beitritt offen, die in Ziffer 6 erwähnt sind und nicht unterzeichnet haben, sowie allen anderen Staaten, die von dem Exekutivrat der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zum Beitritt eingeladen werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen.

9.Die in den Ziffern 6 und 8 genannten Staaten können bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt eine Erklärung abgeben, nach der sie entweder durch die Bestimmungen in Abschnitt I oder die Bestimmungen in Abschnitt II des vorliegenden Protokolls nicht gebunden sind.

10.a) Das vorliegende Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von fünf Ratifikationsurkunden in Kraft.

b)

Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragspartei drei Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

c)

Tritt die in Artikel 18 und 19 der in Den Haag am 14. Mai 1954 unterzeichneten Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten vorgesehene Lage ein, so werden die vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikations- oder Beitrittsurkunden der an dem Konflikt beteiligten Parteien sofort wirksam. In diesen Fällen macht der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen auf dem schnellsten Wege die in Ziffer 14 vorgesehenen Mitteilungen.

11.a) Jeder Staat, der mit Inkrafttreten dieses Protokolls Vertragspartei wird, hat binnen sechs Monaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um seine wirksame Durchführung zu gewährleisten.

b)

Für diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten des Protokolls hinterlegen, beträgt die Frist sechs Monate, vom Tage der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde an gerechnet.

12.Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei der Ratifizierung oder beim Beitritt oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen erklären, daß dieses Protokoll sich auf alle oder einige der Gebiete erstreckt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Diese Notifikation wird drei Monate nach dem Tage ihres Eingangs wirksam.

13.a) Jede der Hohen Vertragsparteien kann dieses Protokoll für sich selbst oder für Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kündigen.

b)

Die Kündigung hat durch schriftliche Erklärung zu erfolgen, die beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen zu hinterlegen ist.

c)

Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Ist jedoch die kündigende Partei beim Ablauf dieser Frist in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, so wird die Kündigung erst nach Beendigung der Feindseligkeiten oder nach Abschluß der Rückführung des Kulturguts wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

14.Der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen benachrichtigt die in den Ziffern 6 und 8 bezeichneten Staaten und die Vereinten Nationen von der Hinterlegung aller in Ziffer 7, 8 und 15 vorgesehenen Ratifikations- und Beitrittsurkunden oder Annahmeerklärungen sowie von den in Ziffer 12 und 13 vorgesehenen Notifikationen und Kündigungen.

15.a) Das vorliegende Protokoll kann abgeändert werden, wenn die Abänderung von mehr als einem Drittel der Hohen Vertragsparteien verlangt wird.

b)

Zu diesem Zweck hat der Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen eine Konferenz einzuberufen.

c)

Abänderungen des vorliegenden Protokolls treten erst in Kraft, wenn sie von den auf der Konferenz vertretenen Hohen Vertragsparteien einstimmig beschlossen und von allen Hohen Vertragsparteien angenommen worden sind.

d)

Die Annahme von Abänderungen des vorliegenden Protokolls, die von der in Absatz b) und c) erwähnten Konferenz beschlossen worden sind durch die Hohen Vertragsparteien, erfolgt durch Hinterlegung einer formellen Erklärung beim Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen.

e)

Nach dem Inkrafttreten von Abänderungen dieses Protokolls steht nur der so abgeänderte Text des vorliegenden Protokolls zur Ratifikation oder zum Beitritt offen.

Gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird das vorliegende Protokoll auf Ersuchen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen eingetragen.

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag, am 14. Mai 1954, in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache, wobei alle vier Texte in gleicher Weise maßgeblich sind, in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen hinterlegt wird. Beglaubigte Ausfertigungen desselben werden allen in den Ziffern 6 und 8 bezeichneten Staaten sowie den Vereinten Nationen übermittelt.

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