Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 22. Juni 1964, mit welcher der Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen erlassen wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
Gemeinsames Musizieren.
Werkbetrachtung: Die Gitarre als Solo-, Haus- und Kammermusikinstrument mit Beispielen aus verschiedenen Epochen.
Klasse (1 Wochenstunde):
In den technisch schwierigen Tonarten: Tonleitern, Kadenzen, Spielgut, Liedbegleitung.
Sicherheit in allen Arten der Liedbegleitung; Vervollkommnen des Solospiels. Transponieren, Improvisieren und gemeinsames Musizieren mit gesteigerten Anforderungen.
Sammeln von Kinder- und Volksliedgut sowie von Volkstänzen.
Werkbetrachtung: Bekanntmachen mit Gitarrewerken großer Meister aus Vergangenheit und Gegenwart.
Angaben über geeignete Gitarreliteratur.
Blockflöte
bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde):
Erarbeiten sämtlicher spielbarer Töne auf der Sopran- oder Altflöte; allenfalls auch auf einer zweiten Flöte (Quintabstand). Übungen, die einer sauberen Tonbildung der richtigen Atemführung und der Artikulation dienen. Sichere Spielfertigkeit im Raum beider Oktaven.
Kinder- und Volkslieder, leichte Tanz- und Spielmusik aus verschiedenen Epochen; allenfalls auch Suiten- und Sonatensätze aus der barocken und zeitgenössischen Literatur.
Spielgut für Alltag, Fest und Feier.
Übungen im Improvisieren einfacher Vor- und Zwischenspiele und Pflege des Zusammenspiels in mannigfachen Besetzungen; Spielen von Gegenstimmen zum Gesang.
Vorführen und Betrachten ausgewählter Werke der Blockflötenmusik.
Literaturübersicht.
Akkordeon
bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde):
Technisch und musikalisch einführende Vorübungen. Balgübungen. Einstimmiges Spiel auf der Diskantseite in Fünftonreihen. Einstimmiges Spiel mit einfachen Grundbässen. Spiel mit beiden Händen.
Akkordspiel mit Dur- und Molldreiklängen bis zu 32 Bässen. Kadenzen in C, G, F, B, D, A; a, d, g, c, f. Verwendung des Tonikaquartsextakkords, Wechselbaßübungen.
Erweiterter Tonumfang auf der Diskantseite: Fingerwechsel;
Über- und Untersetzen; Tonleitern.
Mehrstimmiges Spiel auf der Diskantseite.
Begleiten nach dem Gehör. Erarbeiten der Grundregeln aus der Harmonielehre, die für das Harmonisieren und Begleiten nach dem Gehör erforderlich sind (auch schriftliche Begleitungsübungen). Pflege des a-vista-Spiels.
Praktische Übungen: Spiel zum Volkstanz.
Übersicht über die in Frage kommende Literatur.
Didaktische Grundsätze:
Zu Musikerziehung und Chorgesang sind stets Querverbindungen herzustellen. In diesem Sinne ist auch beim Instrumentalunterricht auf die Ausbildung des Gehörs, des rhythmischen Empfindens und die Vertiefung der musikkundlichen Kenntnisse Bedacht zu nehmen.
Bei der Auswahl des Spielgutes und bei der Einführung in die Literatur sind insbesondere Werke österreichischer Herkunft zu berücksichtigen.
Die künstlerischen und technischen Möglichkeiten des Instruments sind durch gelegentliches Vorspielen von Werken aus alter und neuer Zeit (verbunden mit musikkundlichen Erläuterungen) aufzuzeigen (Hörstunden, Schallplattenvorführungen und ähnliches).
Das gemeinsame Musizieren soll sowohl der Einführung in die Feiergestaltung als auch der Förderung des Verständnisses für Hausmusik, der sinnvollen Freizeitgestaltung und dem eigenen Musikerleben dienen.
Unverbindliche Übungen
Chorgesang
Bildungs- und Lehraufgabe:
Pflege der Freude am Chorsingen. Erwerben grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in der Chorleitung. Kenntnis einschlägiger Literatur - insbesondere zur musikalischen Gestaltung von Festen und Feiern.
Lehrstoff:
bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde):
Singen geeigneter Chorsätze mannigfacher Art aus verschiedenen Musikepochen einschließlich zeitgenössischer Werke.
Volksliedgut des In- und Auslandes.
Lieder für Feste und Feiern in vokalen und vokal-instrumentalen
Sätzen.
Didaktische Grundsätze:
Der Schulchor ist bei der Gestaltung von Schulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen miteinzubeziehen, weshalb ein Zusammenwirken mit dem Leiter der Spielmusik bzw. den Instrumentallehrern notwendig ist.
Literaturpflege
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erweiterung des Verständnisses für Dichtung, Förderung des Interesses am guten Buch und an wertvollen Theater- und Filmaufführungen bzw. Hör- und Fernsehspielen.
Lehrstoff:
und 4. Klasse (je 1 Wochenstunde):
Interpretationsübungen und Diskussionen über Texte der Weltliteratur (mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwart), auch über Hörspiele, Fernsehspiele, Filme und Theateraufführungen.
Eingehen auf besondere literarische Interessen der Schüler.
Didaktische Grundsätze:
„Literaturpflege” ist keine Erweiterung der dem Pflichtgegenstand Deutsch zugemessenen Unterrichtsstunden.
Hauptaufgabe dieser Übungen ist es, durch lebendige Auseinandersetzung den Schüler zu weiterer und selbständiger Beschäftigung mit literarischen Werken zu führen.
Sprecherziehung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Fähigkeit zu physiologisch und sprachlich richtigem und ausdrucksvollen Sprechen im Hinblick auf eine sachgerechte, hörerbezogene Anwendung in der Berufsausbildung sowie auf persönlich gestaltete und frei gehaltene Rede und Gesprächsführung.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Stimmtraining unter folgenden Gesichtspunkten: die ökonomische, geräuschlose Atmung; die richtige Körperhaltung; die korrekte Bildung aller Laute; die angenehme, tragfähige Stimme, die natürliche Verbindung von Gestik, Mimik und Sprache. (Werden Teilbereiche des Sprechaktes zeitweise isoliert geübt, so müssen sie immer wieder in den gesamten Sprechablauf einmünden.)
Übungen zur Gestaltung verschiedener literarischer Formen, wie Erzählung, Sachtext, Dialog. Bei der Auswahl der Texte soll auf die berufliche Einsetzbarkeit Rücksicht genommen werden.
Vorbereitung, Aufbau und Durchführung von Reden und Diskussionen; auf den gezielten Einsatz rhetorischer Darstellungsmittel ist besonderer Wert zu legen.
Didaktische Grundsätze:
Dieses Angebot sollte insbesondere denjenigen Schülerinnen empfohlen werden, für die - über die im Pflichtgegenstand Deutsch der 1. Klasse angebotene Sprecherziehung hinaus - eine spezielle Förderung im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit zweckmäßig erscheint.
Leibesübungen
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Unverbindlichen Übungen sollen einerseits die im Pflichtgegenstand behandelten Übungsbereiche vertiefen (Bildung von Neigungsgruppen, zB Basketball, Geräteturnen, Leichtathletik, Schwimmen, Volkstanz), andererseits sie aber auch ergänzen. Sie dienen sowohl der Verbesserung und Erweiterung des Eigenkönnens wie auch einer vertieften Einsicht in leibeserziehliche Anliegen und Aufgaben.
Lehrstoff:
bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde):
Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung, die den örtlichen Gegebenheiten, den persönlichen Voraussetzungen und den Interessen der Schüler gerecht werden. Auch Angebote, die für die künftige Berufsausübung dienen können.
Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmte Übungsbereichen.
Verschiedene freizeitorientierte Sportarten, die im Pflichtgegenstand nicht angeboten werden (zB Tennis, Tischtennis, Rudern, Judo).
Jugendgemäße Trainingsformen.
Didaktische Grundsätze:
Die Unverbindlichen Übungen können als Klassen-, als Mehrklassen- aber auch als Mehranstaltenkurse geführt werden. Eine Blockung der Stunden ist möglich.
Da die Lehrstoffangaben im Lehrplan die einzelnen Übungsbereiche nur andeuten, bzw. manche Ergänzungsstoffe überhaupt nicht nennen, ist für jede Unverbindliche Übung eine eigene Lehrstoffverteilung auszuarbeiten. Bei der Erteilung des Unterrichtes wird die Verwendung des Kurssystems in einzelnen Bereichen besonders vorteilhaft sein.
Das Prinzip der aktiven Mitgestaltung durch die Schüler (Übernahme von Organisationsaufgaben, Vorbereitung von Wettkämpfen) ist zu beachten.
Diese didaktischen Grundsätze sind unter Wahrung der relevanten Punkte in den didaktischen Grundsätzen des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung zu berücksichtigen.
Förderunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:
Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
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