Bundesgesetz vom 15. Juli 1966 über die Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1966-10-01
Letzte Aktualisierung 1995-07-01
Status Aufgehoben · 1997-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 84
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Abkürzung

AHStG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

AHStG

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Grundsätze und Ziele

(1) Die leitenden Grundsätze für die Gestaltung der Studien an den wissenschaftlichen Hochschulen (§ 6 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955 in der jeweils geltenden Fassung), im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet, sind:

a)

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Artikel 17 Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

b)

die Verbindung von Forschung und Lehre;

c)

die Offenheit für die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden (§ 2 Abs. 3 und § 16 Abs. 3);

d)

die Lernfreiheit (§ 5);

e)

das Zusammenwirken der Lehrenden und Lernenden;

f)

die Autonomie der Hochschulen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen:

a)

der Entwicklung der Wissenschaften und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses:

die Studien dienen über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus dem Erwerb der Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Bereicherung der Wissenschaft beizutragen;

b)

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung:

die Studien haben die Grundlagen des Berufes in der Weise zu vermitteln, daß die Studierenden zu den Ergebnissen der Wissenschaft und den Aufgaben ihrer Forschung, ihren Quellen und Zusammenhängen geführt, in den Methoden der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnis und deren Anwendung geschult und auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Weiterbildung hingewiesen werden. Die Studierenden sollen befähigt werden, in kritischem Denken und selbständigem Handeln ihre künftigen beruflichen Aufgaben in stetem Zusammenhang mit den Fortschritten der Wissenschaft zu erfüllen;

c)

der Bildung durch Wissenschaft:

die Studierenden sollen jene Haltung erwerben, die in sachlicher Einstellung, klarer Urteilsfähigkeit, intellektueller Redlichkeit und Toleranz sowie erhöhter Verantwortlichkeit gegenüber der demokratischen Republik Österreich und der menschlichen Gesellschaft zum Ausdruck kommt. Sie sollen ferner die Bedeutung ihres Faches im Ganzen der Wissenschaft und die Bedeutung der Wissenschaft im Ganzen der Kultur begreifen lernen;

d)

der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen entsprechend den Fortschritten der Wissenschaft (§ 18 Abs. 4 und 5).

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AHStG

§ 2. Rechte und Pflichten der Angehörigen des Lehrkörpers

(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei (§§ 9 und 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes). Im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge haben sie auf Grund der Studienpläne (§ 17) ihre Lehrveranstaltungen (§ 16) so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer (§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 6 und 7) ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.

(2) Die Inhaber der Lehrkanzeln (§ 58 Hochschul-Organisationsgesetz) sowie die Vorstände der Institute und Kliniken (§ 59 Hochschul-Organisationsgesetz) haben dafür zu sorgen, daß die von ihnen geleiteten Lehr- und Forschungseinrichtungen in zweckmäßiger Weise den im § 1 genannten Grundsätzen und Zielen entsprechen.

(3) Die Professorenkollegien haben im Rahmen ihres autonomen Wirkungsbereiches (§ 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Hochschul-Organisationsgesetz) vorzusorgen, daß die Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und der wissenschaftlichen Methoden berücksichtigt wird.

(4) Bei Festsetzung der Studienordnungen (§ 3 Abs. 2 und § 15), der Studienpläne (§ 3 Abs. 2 und § 17) und des Ausmaßes der Lehrverpflichtungen ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit der Angehörigen des Lehrkörpers Bedacht zu nehmen. Verursacht die Durchführung der Studienordnungen und Studienpläne eine unzumutbare Belastung der Angehörigen des Lehrkörpers bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, wird insbesondere ihre Forschungstätigkeit und ihre Lehrtätigkeit behindert, so hat die zuständige akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich (§ 2 Hochschul-Organisationsgesetz) die für die Sicherung des ordnungsgemäßen Forschungs- und Studienbetriebes erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus notwendigen Anträge zu stellen. Das Bundesministerium für Unterricht hat die zur Gewährleistung dieser Sicherung erforderlichen personellen, finanziellen und allenfalls organisatorischen Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden legislativen Maßnahmen vorzubereiten.

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AHStG

§ 3. Gestaltung der Studienvorschriften

(1) In Verbindung mit den in diesem Bundesgesetz enthaltenen allgemeinen, für alle Studien in gleicher Weise geltenden Vorschriften bleibt die grundsätzliche Regelung der folgenden Angelegenheiten den besonderen Studiengesetzen für die einzelnen Gebiete der Wissenschaften (Studienrichtungen) vorbehalten:

a)

die Bezeichnung der jeweiligen Studienrichtung und ihre allfällige Aufgliederung in Studienzweige;

b)

die Zahl der Studienabschnitte (§ 14);

c)

die Dauer der Diplomstudien, Kurzstudien, Erweiterungsstudien und Aufbaustudien (§ 13 Abs. 1);

d)

die Umschreibung der Studienziele der einzelnen Studienabschnitte und die Aufzählung der Pflichtfächer (Prüfungsfächer) der Diplomprüfungen und der Rigorosen (§§ 15 Abs. 4, 23 und 24);

e)

die Art der Diplomarbeiten (§ 25 Abs. 1);

f)

die Anzahl und die Bezeichnung der Diplomprüfungen und Rigorosen (§ 23);

g)

die Durchführung der Prüfungen (§ 24 Abs. 3 und 4);

h)

die Benennung der akademischen Grade (§§ 35 und 36) und der Berufsbezeichnungen (§ 13 Abs. 1 lit. b und d).

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Durchführung der ordentlichen Studien durch Verordnung näher zu regeln (Studienordnungen, § 15). Die zuständige akademische Behörde hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und unter Berücksichtigung der Studienordnungen für jede Studienrichtung einen Studienplan (§ 17) zu erlassen.

(3) Die besonderen Studiengesetze, die Studienordnungen und die Studienpläne haben die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulen im Sinne dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten; sie sind den Erfordernissen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Fortbildung in stetem Zusammenhang mit den Fortschritten der Wissenschaft anzupassen.

(4) Die zuständige akademische Behörde (§ 15 Abs. 2) und die Rektorenkonferenz (§ 107 UOG) haben im Sinne des Abs. 3 die Erlassung und Abänderung besonderer Studiengesetze und Studienordnungen vorzuschlagen. Solche Anträge sind ausführlich zu begründen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat zur Behandlung von Vorschlägen, welche die Erlassung oder Abänderung besonderer Studiengesetze betreffen, sonst bei allgemeiner Bedeutung des Gegenstandes, Beratungen einzuberufen, zu denen die Vertreter der akademischen Behörden der betreffenden Hochschulen (Fakultäten) (§ 15 Abs. 2), die Vertreter der Rektorenkonferenz, des Akademischen Rates (§ 108 UOG) und der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 2 Abs. 2 Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl. Nr. 309/1973) einzuladen sind. Wird die Mitwirkung anderer Universitäten (Fakultäten), der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule vorgesehen, so sind auch die Vertreter dieser Institutionen zu hören und zu den Beratungen einzuladen. Bereitet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß Abs. 3 die Erlassung oder Abänderung von besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen selbst vor, so ist in gleicher Weise vorzugehen.

(5) Durch Bundesgesetze festgelegte sonstige Rechte zur Antragstellung, zur Begutachtung und zur Beratung bleiben unberührt.

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AHStG

II. ABSCHNITT

Studierende (Hörer)

§ 4. Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Aufnahme

a)

als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (§ 6);

b)

als Gasthörer (§ 9 Abs. 1); oder

c)

als außerordentlicher Hörer (§ 9 Abs. 2) durch den Rektor.

(2) Es besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ein Anspruch auf Aufnahme, wenn die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9) erbracht werden.

(3) Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn der Bewerber infolge seines Gesundheitszustandes eine Störung des Unterrichtes oder eine Gefährdung seiner Umgebung darstellt.

(4) Die oberste akademische Behörde hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel Dienststellen der Hochschule, bei Universitäten die Universitätsdirektion (§ 79 Abs. 2 lit. d UOG) mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.

(5) Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität (Hochschule) auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form dieses Ausweises sowie die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 12 Abs. 2 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.

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AHStG

II. ABSCHNITT

Studierende (Hörer)

§ 4. Aufnahme

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Aufnahme

a)

als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (§ 6);

b)

als Gasthörer (§ 9 Abs. 1); oder

c)

als außerordentlicher Hörer (§ 9 Abs. 2) durch den Rektor.

(2) Es besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ein Anspruch auf Aufnahme, wenn die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9) erbracht werden.

(3) Die oberste akademische Behörde hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel Dienststellen der Hochschule, bei Universitäten die Universitätsdirektion (§ 79 Abs. 2 lit. d UOG) mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.

(4) Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität (Hochschule) auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form dieses Ausweises sowie die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 12 Abs. 2 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.

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AHStG

§ 5. Rechte und Pflichten der Studierenden, Lernfreiheit

(1) Die ordentlichen Hörer (§ 6), die außerordentlichen Hörer (§ 9 Abs. 2) und die Gasthörer (§ 9 Abs. 1) haben, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Abweichungen ergeben, gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Die Studierenden genießen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Sie umfaßt:

a)

das Recht, an der Universität (Hochschule), an der sie aufgenommen wurden, und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gleichzeitig auch an anderen Universitäten (Hochschulen) im Rahmen der Zulassungsvorschriften Studienrichtungen zu inskribieren sowie die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienvorschriften frei zu wählen und zu besuchen. Einschränkungen für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen sind zulässig, wenn zum Verständnis der Lehrveranstaltungen besondere Vorkenntnisse (§ 10 Abs. 3) erforderlich sind oder wenn die Anzahl der Plätze begrenzt ist (§ 10 Abs. 4);

b)

das Recht, zwischen den Angehörigen des Lehrkörpers beim Besuch von Lehrveranstaltungen des gleichen Faches nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 frei zu wählen;

c)

das Recht, nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 entweder als ordentlicher Hörer neben einem ordentlichen Studium oder als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 2 gleichzeitig auch an verschiedenen Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten Lehrveranstaltungen zu besuchen, ohne dabei den Abschluß eines ordentlichen Studiums anzustreben;

d)

das Recht, über den Stoff von Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen;

e)

das Recht, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, an der sie aufgenommen worden sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;

f)

das Recht, als ordentliche Hörer das Thema ihrer Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;

g)

das Recht, als Bewerber um das Doktorat (§ 13 Abs. 1 lit. e) das Thema ihrer Dissertation im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen. Nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen kann auch ein Hochschulprofessor oder emeritierter Hochschulprofessor im Rahmen seines Faches, um die Betreuung ersucht werden;

h)

das Recht, als ordentliche Hörer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen zu Prüfungen (IV. Abschnitt) sowie zur Erwerbung akademischer Grade (V. Abschnitt) zugelassen zu werden.

(3) Die ordentlichen Hörer haben ihre Studien nach den Vorschriften der besonderen Studiengesetze, der Studienordnungen und der Studienpläne einzurichten. Die Studienordnungen haben den ordentlichen Hörern die Möglichkeit einzuräumen, neben den Pflichtfächern (§ 15 Abs. 4) aus einer Anzahl weiterer Fächer eines oder mehrere zu wählen (Wahlfächer, § 15 Abs. 4) sowie über das für das Fachstudium erforderliche Maß hinaus weitere Lehrveranstaltungen als Freifächer zu besuchen (§ 17 Abs. 2 lit. f).

(4) Die Studierenden sind verpflichtet, sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen (§ 59 Abs. 5 und § 61 Abs. 4 Hochschul-Organisationsgesetz) einzuhalten und die Weisungen der akademischen Behörden zu befolgen.

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§ 6. Ordentliche Hörer

(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums (§ 13) und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich um Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer für die gewählte Studienrichtung zuständigen Hochschule (§ 15 Abs. 2) zu bewerben.

(2) Die Immatrikulation hat an nur einer Hochschule zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien an mehreren Hochschulen ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 3 lit. a und b zulässig; in diesem Fall ist – sofern die Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien nicht an einer Hochschule erfolgt – die Immatrikulation von jener Hochschule, an der die Inskription für eine weitere Studienrichtung erfolgt, durch Meldung an die Hochschule, an welcher die Immatrikulation vorgenommen wurde, zu ergänzen. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Anrechenbarkeit in der vom Studierenden gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer anderen Hochschule als jener seiner Immatrikulation ist jedoch zulässig, wenn:

a)

die Lehrveranstaltung an der Hochschule seiner Immatrikulation nicht angeboten wird oder

b)

die Studienrichtung (Studienzweig) seiner Wahl von mehr als einer Hochschule gemeinsam durchgeführt wird.

(3) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer kann sich bewerben, wer

a)

die erforderlichen Nachweise über die Hochschulreife gemäß § 7 Abs. 1 besitzt;

b)

die Nachweise über allfällig erforderliche Kenntnisse, Eignungen oder Fertigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringt;

c)

ein ärztliches Zeugnis (§ 1 Abs. 3 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung des BGBl. Nr. 460/1974) vorlegt, das den Bestimmungen des § 10a Abs. 1 entspricht;

d)

bei Übertritt von einer anderen Hochschule die Abgangsbescheinigung (§ 11 Abs. 1) oder Abschlußbescheinigung (§ 11 Abs. 2) vorlegt.

(4) Die Immatrikulation ist durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.

(5) Die Immatrikulation erlischt (Exmatrikulation), wenn der ordentliche Hörer

a)

beim Rektor die Erklärung abgibt, daß er die Hochschule verläßt;

b)

seine Studien länger als zwei Semester unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert (§ 8) zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, so ist eine solche Unterbrechung jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche Hörer die Inskription unterläßt und auch keine Prüfungen mit positivem Erfolg abgelegt, keine Diplomarbeit oder Dissertation zur Approbation einreicht, oder wenn eine Diplomprüfung oder ein Rigorosum, mit Ausnahme des letzten Rigorosums, auch nach der dreifachen in den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit unbeschadet der Bestimmungen des § 30 nicht erfolgreich abgelegt wurde. Das Recht, die versäumten Prüfungen abzulegen, bleibt jedoch gewahrt. Nach erfolgreicher Ablegung besteht bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen wieder Anspruch auf Immatrikulation. Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet waren, den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung des Studiums zu hindern; sofern diese Bedingung erfüllt ist, insbesondere Krankheit, Schwangerschaft, Berufstätigkeit, wichtige familiäre Verpflichtungen oder sonstige unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.

c)

sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen hat, es sei denn, daß er im darauffolgenden Semester ein ordentliches Studium anschließt;

d)

eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (§ 30 Abs. 1) nicht bestanden hat;

e)

im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3) nachträglich das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Studium oder auf Fortsetzung des Studiums verliert, weil er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat.

(6) Die Immatrikulation ist von Amts wegen für ungültig zu erklären, wenn ein im § 4 Abs. 3 genannter Umstand eintritt oder offenbar wird.

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AHStG

§ 6. Ordentliche Hörer

(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums (§ 13) und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich um Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer für die gewählte Studienrichtung zuständigen Hochschule (§ 15 Abs. 2) zu bewerben.

(2) Die Immatrikulation hat an nur einer Hochschule zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien an mehreren Hochschulen ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 3 lit. a und b zulässig; in diesem Fall ist – sofern die Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien nicht an einer Hochschule erfolgt – die Immatrikulation von jener Hochschule, an der die Inskription für eine weitere Studienrichtung erfolgt, durch Meldung an die Hochschule, an welcher die Immatrikulation vorgenommen wurde, zu ergänzen. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Anrechenbarkeit in der vom Studierenden gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer anderen Hochschule als jener seiner Immatrikulation ist jedoch zulässig, wenn:

a)

die Lehrveranstaltung an der Hochschule seiner Immatrikulation nicht angeboten wird oder

b)

die Studienrichtung (Studienzweig) seiner Wahl von mehr als einer Hochschule gemeinsam durchgeführt wird.

(3) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer kann sich bewerben, wer

a)

die erforderlichen Nachweise über die Hochschulreife gemäß § 7 Abs. 1 besitzt;

b)

die Nachweise über allfällig erforderliche Kenntnisse, Eignungen oder Fertigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringt;

c)

bei Übertritt von einer anderen Hochschule die Abgangsbescheinigung (§ 11 Abs. 1) oder Abschlußbescheinigung (§ 11 Abs. 2) vorlegt.

(4) Die Immatrikulation ist durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.

(5) Die Immatrikulation erlischt (Exmatrikulation), wenn der ordentliche Hörer

a)

beim Rektor die Erklärung abgibt, daß er die Hochschule verläßt;

b)

seine Studien länger als zwei Semester unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert (§ 8) zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, so ist eine solche Unterbrechung jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche Hörer die Inskription unterläßt und auch keine Prüfungen mit positivem Erfolg abgelegt, keine Diplomarbeit oder Dissertation zur Approbation einreicht, oder wenn eine Diplomprüfung oder ein Rigorosum, mit Ausnahme des letzten Rigorosums, auch nach der dreifachen in den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit unbeschadet der Bestimmungen des § 30 nicht erfolgreich abgelegt wurde. Das Recht, die versäumten Prüfungen abzulegen, bleibt jedoch gewahrt. Nach erfolgreicher Ablegung besteht bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen wieder Anspruch auf Immatrikulation. Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet waren, den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung des Studiums zu hindern; sofern diese Bedingung erfüllt ist, insbesondere Krankheit, Schwangerschaft, Berufstätigkeit, wichtige familiäre Verpflichtungen oder sonstige unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.

c)

sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen hat, es sei denn, daß er im darauffolgenden Semester ein ordentliches Studium anschließt;

d)

eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (§ 30 Abs. 1) nicht bestanden hat;

e)

im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3) nachträglich das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Studium oder auf Fortsetzung des Studiums verliert, weil er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

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§ 7. Nachweis der Hochschulreife und der besonderen Eignung

§ 7. (1) Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, b, c und f sowie Abs. 3 zugelassen zu werden, wird begründet

a)

durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der drei folgenden Formen:

1.

Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;

2.

Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;

3.

Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;

b)

durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife, das heißt der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsland des Zeugnisses gemäß lit. a in Verbindung mit diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung zur gewählten oder entsprechenden Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen, die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung vor der Immatrikulation vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen, deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3 festgelegten Fristen und Beschränkungen nicht gelten.

(2) Erfordert die gewählte Studienrichtung sonstige Kenntnisse, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen, die durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen werden, so sind die Bewerber verpflichtet, gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen beziehungsweise die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

(3) Ausländer (Staatenlose) können überdies nur dann zum Studium zugelassen werden, wenn an der betreffenden Universität für die gewählte Studienrichtung ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kriterien für die Vergabe beschränkter Studienplätze werden von den einzelnen Universitäten im voraus festgelegt und im jeweiligen Mitteilungsblatt verlautbart. Das oberste Organ der Universität kann auch eine bevorzugte Zulassung von Antragstellern aus Entwicklungsländern beschließen. Die Bewerbungen müssen bei Studienbeginn im Wintersemester bis spätestens 1. September, bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens 1. Februar bei der gewählten Universität eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Entscheidung des Rektors hat so zu erfolgen, daß dem Bewerber ausreichend Möglichkeit für die Durchführung der Immatrikulation innerhalb der hiefür vorgesehenen Fristen bleibt. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Bewerber, die im Ausland bereits den ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Hochschulstudiums absolviert haben und ein Teilstudium in der Dauer bis zu zwei Semestern in Österreich zu absolvieren beabsichtigen, sowie für Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(4) Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (§ 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b ist

1.

der erfolgreiche Abschluß eines Studiums auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder eines jener Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, oder

2.

der erfolgreiche Abschluß eines anderen inländischen oder ausländischen Studiums. Dieses muß den Studien auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder jenen Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig sein. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

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AHStG

§ 7. Nachweis der Hochschulreife und der besonderen Eignung

§ 7. (1) Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, b, c und f sowie Abs. 3 zugelassen zu werden, wird begründet

a)

durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der drei folgenden Formen:

1.

Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;

2.

Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;

3.

Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;

b)

durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife, das heißt der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsland des Zeugnisses gemäß lit. a in Verbindung mit diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung zur gewählten oder entsprechenden Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen, die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung vor der Immatrikulation vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen, deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3 festgelegten Fristen und Beschränkungen nicht gelten.

c)

durch den Nachweis der Absolvierung eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Fachhochschule.

(2) Erfordert die gewählte Studienrichtung sonstige Kenntnisse, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen, die durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen werden, so sind die Bewerber verpflichtet, gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen beziehungsweise die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

(3) Ausländer (Staatenlose) können überdies nur dann zum Studium zugelassen werden, wenn an der betreffenden Universität für die gewählte Studienrichtung ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kriterien für die Vergabe beschränkter Studienplätze werden von den einzelnen Universitäten im voraus festgelegt und im jeweiligen Mitteilungsblatt verlautbart. Das oberste Organ der Universität kann auch eine bevorzugte Zulassung von Antragstellern aus Entwicklungsländern beschließen. Die Bewerbungen müssen bei Studienbeginn im Wintersemester bis spätestens 1. September, bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens 1. Februar bei der gewählten Universität eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Entscheidung des Rektors hat so zu erfolgen, daß dem Bewerber ausreichend Möglichkeit für die Durchführung der Immatrikulation innerhalb der hiefür vorgesehenen Fristen bleibt. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Bewerber, die im Ausland bereits den ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Hochschulstudiums absolviert haben und ein Teilstudium in der Dauer bis zu zwei Semestern in Österreich zu absolvieren beabsichtigen, sowie für Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(4) Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (§ 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b ist

1.

der erfolgreiche Abschluß eines Studiums auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder eines jener Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, oder

2.

der erfolgreiche Abschluß eines anderen inländischen oder ausländischen Studiums. Dieses muß den Studien auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder jenen Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig sein. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(6) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e kann überdies sein:

1.

der erfolgreiche Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

2.

der erfolgreiche Abschluß eines ausländischen Studiums, das einem fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig ist. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

Abkürzung

AHStG

§ 7. Nachweis der Hochschulreife und der besonderen Eignung

§ 7. (1) Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, b, c und f sowie Abs. 3 zugelassen zu werden, wird begründet

a)

durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der vier folgenden Formen:

1.

Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;

2.

Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;

3.

Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;

4.

Besitz einer Urkunde über den Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Fachhochschule.

b)

durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife, das heißt der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsland des Zeugnisses gemäß lit. a in Verbindung mit diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung zur gewählten oder entsprechenden Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen, die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung vor der Immatrikulation vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen, deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3 festgelegten Fristen und Beschränkungen nicht gelten.

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1993)

(2) Erfordert die gewählte Studienrichtung sonstige Kenntnisse, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen, die durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen werden, so sind die Bewerber verpflichtet, gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen beziehungsweise die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

(3) Ausländer (Staatenlose) können überdies nur dann zum Studium zugelassen werden, wenn an der betreffenden Universität für die gewählte Studienrichtung ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kriterien für die Vergabe beschränkter Studienplätze werden von den einzelnen Universitäten im voraus festgelegt und im jeweiligen Mitteilungsblatt verlautbart. Das oberste Organ der Universität kann auch eine bevorzugte Zulassung von Antragstellern aus Entwicklungsländern beschließen. Die Bewerbungen müssen vollständig – mit Ausnahme eines zwingend verspäteten Nachweises der besonderen Hochschulreife (Abs. 1 lit. b) – bei Studienbeginn im Wintersemester bis spätestens 1. September, bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens 1. Februar bei der gewählten Universität eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Entscheidung des Rektors hat so zu erfolgen, daß dem Bewerber ausreichend Möglichkeit für die Durchführung der Immatrikulation innerhalb der hiefür vorgesehenen Fristen bleibt. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Bewerber, die im Ausland bereits den ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Hochschulstudiums absolviert haben und ein Teilstudium in der Dauer bis zu zwei Semestern in Österreich zu absolvieren beabsichtigen, sowie für Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(4) Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (§ 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b ist

1.

der erfolgreiche Abschluß eines Studiums auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder eines jener Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, oder

2.

der erfolgreiche Abschluß eines anderen inländischen oder ausländischen Studiums. Dieses muß den Studien auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder jenen Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig sein. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(6) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e kann überdies sein:

1.

der erfolgreiche Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

2.

der erfolgreiche Abschluß eines ausländischen Studiums, das einem fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig ist. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

Abkürzung

AHStG

§ 7. Nachweis der Hochschulreife und der besonderen Eignung

§ 7. (1) Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, b, c und f sowie Abs. 3 zugelassen zu werden, wird begründet

a)

durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der vier folgenden Formen:

1.

Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;

2.

Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;

3.

Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;

4.

Besitz einer Urkunde über den Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Fachhochschule.

b)

durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife, das heißt der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsland des Zeugnisses gemäß lit. a in Verbindung mit diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung zur gewählten oder entsprechenden Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen, die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung vor der Immatrikulation vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen, deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3 festgelegten Fristen und Beschränkungen nicht gelten.

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1993)

(2) Erfordert die gewählte Studienrichtung sonstige Kenntnisse, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen, die durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen werden, so sind die Bewerber verpflichtet, gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen beziehungsweise die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

(3) Ausländer (Staatenlose) können überdies nur dann zum Studium zugelassen werden, wenn an der betreffenden Universität für die gewählte Studienrichtung ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kriterien für die Vergabe beschränkter Studienplätze werden von den einzelnen Universitäten im voraus festgelegt und im jeweiligen Mitteilungsblatt verlautbart. Das oberste Organ der Universität kann auch eine bevorzugte Zulassung von Antragstellern aus Entwicklungsländern beschließen. Die Bewerbungen müssen vollständig – mit Ausnahme eines zwingend verspäteten Nachweises der besonderen Hochschulreife (Abs. 1 lit. b) – bei Studienbeginn im Wintersemester bis spätestens 1. September, bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens 1. Februar bei der gewählten Universität eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Entscheidung des Rektors hat so zu erfolgen, daß dem Bewerber ausreichend Möglichkeit für die Durchführung der Immatrikulation innerhalb der hiefür vorgesehenen Fristen bleibt. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Bewerber, die im Ausland bereits den ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Hochschulstudiums absolviert haben und ein Teilstudium in der Dauer bis zu zwei Semestern in Österreich zu absolvieren beabsichtigen, sowie für Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(4) Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (§ 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b ist

1.

der erfolgreiche Abschluß eines Studiums auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder eines jener Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, oder

2.

der erfolgreiche Abschluß eines anderen inländischen oder ausländischen Studiums. Dieses muß den Studien auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder jenen Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig sein. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(6) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e kann überdies sein:

1.

der erfolgreiche Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

2.

der erfolgreiche Abschluß eines ausländischen Studiums, das einem fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig ist. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(7) Fremde, die zu einem Studium zugelassen oder zur Ablegung von Prüfungen eingeladen sind, deren Bestehen eine Zulassungsvoraussetzung bildet, haben für diesen Zweck auf Grund einer entsprechenden Mitteilung durch die Universität (Hochschule) bis zur angemessenen Studiendauer Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder eines Sichtvermerkes. Die angemessene Studiendauer und die Studientätigkeit sind gegenüber der für die Erteilung zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Studienerfolgsrichtlinien für den Bezug der Familienbeihilfe sind für die Beurteilung des angemessenen Studienerfolges sinngemäß anzuwenden, wobei jedoch auf die besondere Situation fremdsprachiger Studienanfänger Bedacht zu nehmen ist. Näheres hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu bestimmen.

(8) Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

Abkürzung

AHStG

§ 7. Nachweis der Hochschulreife und der besonderen Eignung

§ 7. (1) Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, b, c und f sowie Abs. 3 zugelassen zu werden, wird begründet

a)

durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der fünf folgenden Formen:

1.

Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;

2.

Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;

3.

Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;

4.

Besitz einer Urkunde über den Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Fachhochschule;

5.

Besitz einer Urkunde über den Abschluß eines fachlich einschlägigen ordentlichen Studiums auf Grund des Kunsthochschul-Studiengesetzes oder eines fachlich einschlägigen Studiums an einer anerkannten ausländischen Hochschule künstlerischer Richtung.

b)

durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife, das heißt der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsland des Zeugnisses gemäß lit. a in Verbindung mit diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung zur gewählten oder entsprechenden Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen, die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung vor der Immatrikulation vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen, deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3 festgelegten Fristen und Beschränkungen nicht gelten.

(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 523/1993)

(2) Erfordert die gewählte Studienrichtung sonstige Kenntnisse, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen, die durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen werden, so sind die Bewerber verpflichtet, gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen beziehungsweise die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

(3) Ausländer (Staatenlose) können überdies nur dann zum Studium zugelassen werden, wenn an der betreffenden Universität für die gewählte Studienrichtung ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kriterien für die Vergabe beschränkter Studienplätze werden von den einzelnen Universitäten im voraus festgelegt und im jeweiligen Mitteilungsblatt verlautbart. Das oberste Organ der Universität kann auch eine bevorzugte Zulassung von Antragstellern aus Entwicklungsländern beschließen. Die Bewerbungen müssen vollständig – mit Ausnahme eines zwingend verspäteten Nachweises der besonderen Hochschulreife (Abs. 1 lit. b) – bei Studienbeginn im Wintersemester bis spätestens 1. September, bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens 1. Februar bei der gewählten Universität eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Entscheidung des Rektors hat so zu erfolgen, daß dem Bewerber ausreichend Möglichkeit für die Durchführung der Immatrikulation innerhalb der hiefür vorgesehenen Fristen bleibt. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Bewerber, die im Ausland bereits den ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Hochschulstudiums absolviert haben und ein Teilstudium in der Dauer bis zu zwei Semestern in Österreich zu absolvieren beabsichtigen, sowie für Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.

(4) Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (§ 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist.

(5) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b ist

1.

der erfolgreiche Abschluß eines Studiums auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder eines jener Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, oder

2.

der erfolgreiche Abschluß eines anderen inländischen oder ausländischen Studiums. Dieses muß den Studien auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder jenen Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig sein. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(6) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e kann überdies sein:

1.

der erfolgreiche Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

2.

der erfolgreiche Abschluß eines ausländischen Studiums, das einem fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studiengang nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig ist. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(7) Fremde, die zu einem Studium zugelassen oder zur Ablegung von Prüfungen eingeladen sind, deren Bestehen eine Zulassungsvoraussetzung bildet, haben für diesen Zweck auf Grund einer entsprechenden Mitteilung durch die Universität (Hochschule) bis zur angemessenen Studiendauer Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz oder eines Sichtvermerkes. Die angemessene Studiendauer und die Studientätigkeit sind gegenüber der für die Erteilung zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Studienerfolgsrichtlinien für den Bezug der Familienbeihilfe sind für die Beurteilung des angemessenen Studienerfolges sinngemäß anzuwenden, wobei jedoch auf die besondere Situation fremdsprachiger Studienanfänger Bedacht zu nehmen ist. Näheres hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu bestimmen.

(8) Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.

Abkürzung

AHStG

§ 8. Beurlaubung und Studienbehinderung

(1) Ordentliche Hörer sind auf Ansuchen, insbesondere zum Studium im Ausland oder zwecks Durchführung wissenschaftlicher oder praktischer Tätigkeit, vom Rektor auf die Dauer von höchstens sechs Semestern zu beurlauben.

(2) Eine Behinderung auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder aus wichtigen Gründen (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz) ist der Beurlaubung gleichzuhalten.

(3) Beurlaubte ordentliche Hörer bleiben immatrikuliert (§ 6 Abs. 1). Sie sind zu Diplomprüfungen und Rigorosen nach Maßgabe der Bestimmungen der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen auch zuzulassen, wenn sie das der Prüfung unmittelbar vorangehende Semester an einer ausländischen Hochschule zurückgelegt haben (§ 21 Abs. 2).

Abkürzung

AHStG

§ 9. Studien der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer

(1) Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches Studium (§ 13 Abs. 1) durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen.

(2) Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 Abs. 3 kann die Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden.

(3) Die außerordentlichen Hörer und Gasthörer sind vom Rektor nach Maßgabe der verfügbaren Plätze (§ 10 Abs. 4) aufzunehmen. Die Aufnahme ist im Studienbuch (§ 10 Abs. 5) zu beurkunden.

(4) Außerordentliche Hörer und Gasthörer sind zu den für ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1) eingerichteten Prüfungen nicht zugelassen. Sie sind jedoch berechtigt, Kolloquien (§ 23 Abs. 4), Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und Abs. 4) sowie Prüfungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (§§ 18 und 23 Abs. 6) abzulegen.

(5) Die Vorschriften der §§ 4 und 6 gelten sinngemäß.

Abkürzung

AHStG

§ 10. Inskription

(1) Durch die Inskription meldet der Studierende der Universität (Hochschule), daß er das gewählte Studium (§§ 9 und 13) im betreffenden Semester beginnen oder fortsetzen werde. Bei wissenschaftlich-künstlerischen Studien für das Lehramt an höheren Schulen und der Studienrichtung Architektur an den Hochschulen künstlerischer Richtung hat der ordentliche Hörer überdies jene Lehrveranstaltungen anzugeben, die er in den künstlerischen Diplomprüfungsfächern im betreffenden Semester zu absolvieren beabsichtigt.

(2) Mit der Inskription gemäß § 10 Abs. 1 AHStG gelten alle in den besonderen Studienvorschriften vorgesehenen Inskriptionserfordernisse hinsichtlich einzelner Lehrveranstaltungen und der Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden als erfüllt.

(3) Sind zum Verständnis einer Lehrveranstaltung besondere Vorkenntnisse erforderlich, so ist im Studienplan die Zulassung zu deren Besuch von der Ablegung eines Kolloquiums (§ 23 Abs. 4) oder von der Vorlage eines Zeugnisses über den Besuch oder den erfolgreichen Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig zu machen. Die Zulassung zum Besuch von Lehrveranstaltungen im Rahmen des § 5 Abs. 2 lit. c hat der Leiter der Lehrveranstaltung erforderlichenfalls von der Vorlage eines Zeugnisses über den Besuch oder den erfolgreichen Abschluß einer die notwendigen Vorkenntnisse vermittelnden Lehrveranstaltung abhängig zu machen.

(4) Durch die Einrichtung von Parallelveranstaltungen ist vorzusorgen, daß die ordentlichen Hörer die im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen innerhalb der dafür vorgesehenen Semester besuchen können (§ 2 Abs. 1). Bei Platzmangel sind die ordentlichen Hörer vor anderen Studierenden zu berücksichtigen. Die Zulassung zum Besuch hat in einem solchen Fall nach der Reihenfolge der Anmeldungen oder, wenn dies vorher angekündigt wurde, nach Leistungsgraden zu erfolgen. Studierende, deren Anmeldungen zurückgestellt wurden, sind beim nächsten Anmeldungstermin jedenfalls zu berücksichtigen. Die Erlaubnis zum Besuch solcher Lehrveranstaltungen ist auf Wunsch des Vortragenden oder Leiters während der Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3) vom Studierenden persönlich einzuholen.

(5) Die Inskription ist im Studienbuch zu beurkunden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 332/1981)

Abkürzung

AHStG

§ 10a. Ärztliches Zeugnis

(1) Das anläßlich der Immatrikulation als ordentlicher Hörer, der Aufnahme als Gasthörer oder der Aufnahme als außerordentlicher Hörer vorzulegende ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein. Es hat darzutun, daß auf Grund

1.

einer (grob-klinischen) physikalischen Untersuchung,

2.

von weiteren im Einverständnis mit dem Studierenden durchgeführten Untersuchungen, die sich auf Grund der in Z 1 angeordneten Untersuchung, insbesondere zur Vorbeugung gegen Tuberkulose, als zweckmäßig erweisen,

keiner der in § 4 Abs. 3 festgelegten Gründe für die Verweigerung der Aufnahme vorliegt.

(2) Mit der Durchführung der Untersuchung gemäß Abs. 1 sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft geeignete inländische Einrichtungen wie öffentliche Krankenanstalten oder Untersuchungsstellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu betrauen.

(3) Ein von einem Militärarzt (§ 42 Abs. 3 des Ärztegesetzes) vor Beendigung des Präsenzdienstes, von einem Amtsarzt oder Schularzt ausgestelltes ärztliches Zeugnis ist einem ärztlichen Zeugnis gemäß Abs. 1 und 2 gleichzuachten.

Abkürzung

AHStG

§ 11. Abgang von der Hochschule

(1) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule vor Beendigung seiner Studien, so ist ihm auf Antrag vom Rektor eine Abgangsbescheinigung auszustellen.

(2) Verläßt ein ordentlicher Hörer die Hochschule nach Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen, so ist ihm auf Antrag vom Rektor eine Abschlußbescheinigung (Absolutorium) auszustellen.

(3) Diese Bescheinigungen haben die Anzahl der einrechenbaren Semester, alle für die Studienrichtung (den Studienzweig) vorgeschriebenen Prüfungen, zu denen der ordentliche Hörer angetreten ist, und deren Note zu enthalten.

(4) Die Ausfolgung einer Abgangs- und Abschlußbescheinigung ist aufzuschieben, bis der ordentliche Hörer die ihm durch die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule auferlegten Pflichten erfüllt hat.

Abkürzung

AHStG

§ 12. Durchführung der Immatrikulation und Inskription

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Verfahren zur Immatrikulation der ordentlichen Hörer (§§ 6 und 7), zur Aufnahme der Gasthörer und außerordentlichen Hörer (§ 9), das Inskriptionsverfahren (§ 10 Abs. 1) und das Verfahren zur Bestätigung der Inskription (§ 10 Abs. 5) einheitlich zu regeln. Auf die rasche und einfache Durchführung ist Bedacht zu nehmen.

(2) Form und Inhalt von Erklärungen, Bescheinigungen und Zeugnissen, Form und Inhalt der für Aufnahme, Inskription und Hochschüler-Evidenz gebräuchlichen Formblätter und der über die Aufnahme sowie über den Abgang von der Hochschule und den Abschluß der Studien auszustellenden Bescheinigungen sowie Form und Inhalt von Studienbüchern und Ausweisen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.

(3) Anläßlich der Immatrikulation, der Inskription, des Abganges von der Universität, der Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer zulässig über:

a)

Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft des Studierenden;

b)

letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;

c)

Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;

d)

Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;

e)

Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;

f)

berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug der Studienbeihilfe und von Stipendien;

g)

Vorbildung des Studierenden;

h)

bisherige Studien (Fakultät, Studienrichtung, Studienfächer, Zahl der Semester) und abgelegte Prüfungen.

Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden beziehungsweise Absolventen sind geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Weiters können Erhebungen über Studien- und Berufsziele angestellt werden.

(4) Folgende im Zuge der Verwaltung an den Universitäten automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind semesterweise dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Führung einer Zentralen Hörerevidenz und für den Hochschulbericht (§ 44) zu übermitteln:

1.

Matrikelnummer, Name und allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Geschlecht;

2.

Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus gemäß dem Hochschul-Taxengesetz 1972;

3.

Schulform und Datum der Reifeprüfung;

4.

Stammuniversität, Aufnahme- und Abgangsdatum sowie Hörerstatus;

5.

Staatenkennzeichen, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Anschrift am Heimatort;

6.

Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status sowie Inskriptionen jedes Studiums;

7.

Art und Datum erfolgreich abgelegter studienabschnitts- oder studienabschließender Prüfungen.

(5) Der Universitätsbibliothek sind zur Führung eines automationsunterstützten Bibliotheks-Entlehnsystems folgende Daten der Studierenden zu übermitteln: Matrikelnummer, Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, Zustell- und Heimatadresse.

Abkürzung

AHStG

III. ABSCHNITT

Studien

§ 13. Ordentliche Studien

(1) Die ordentlichen Studien sind:

a)

Diplomstudien, die der wissenschaftlichen (wissenschaftlich-künstlerischen) Berufsvorbildung dienen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades (§ 35) bilden;

b)

Kurzstudien, die eine selbständige Berufsvorbildung vermitteln, und ihrer Dauer sowie den Anforderungen nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums entsprechen. Auch die Verleihung von Berufsbezeichnungen an Absolventen von Kurzstudien ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;

c)

Erweiterungsstudien, welche die Ergänzung eines abgeschlossenen Diplomstudiums auf das Studium eines anderen Studienzweiges derselben Studienrichtung oder auf das Studium einer verwandten Studienrichtung (eines verwandten Studienzweiges) oder die Ergänzung eines abgeschlossenen Kurzstudiums auf ein verwandtes Diplomstudium zum Ziel haben;

d)

Aufbaustudien, die über ein Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung in zusätzlichen Fachgebieten dienen und ihrer Dauer nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt sowie den Anforderungen eines zweiten Studienabschnittes eines Diplomstudiums entsprechen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades bilden. Die Verleihung von Berufsbezeichnungen oder Diplomgraden ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;

e)

Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen und die Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorgrades (§ 36) bilden;

f)

Doktoratsstudien, die sowohl der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dienen, als auch die Voraussetzung für den Erwerb des Doktorgrades bilden.

(2) Voraussetzung für die Studien, die zum Erwerb des Doktorgrades führen, ist

a)

die erfolgreiche Absolvierung der Diplomstudien oder

b)

ein nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertiges Studium.

(3) Auf Ansuchen des ordentlichen Hörers ist eine Verbindung von Fachgebieten, deren Studien in verschiedenen besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen geregelt sind, vom Rektor der Universität, an der der Schwerpunkt des geplanten Studienprogramms liegt, nach Anhören der zuständigen Organe der allfälligen beteiligten Universitäten zu bewilligen, wenn diese Verbindung wissenschaftlich sinnvoll erscheint und entweder pädagogisch gerechtfertigt oder der Bedarf für diese Art der Berufsvorbildung erwiesen ist, ohne daß mit den in den besonderen Studiengesetzen festgelegten Möglichkeiten für den Fächertausch und für Kombinationen sowie mit den in den Studienvorschriften festgelegten Wahlfächern das Auslangen gefunden werden kann (studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm jedenfalls unter Angabe der Dauer, der Studienabschnitte und des Stundenausmaßes der Pflicht- und Wahlfächer zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat die Immatrikulation, den Studiengang und den akademischen Grad nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms festzulegen. Gegen den Bescheid des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.

(4) Ein Studienversuch kann durchgeführt werden, wenn die zuständigen Organe der Universität die Einrichtung einer neuen Studienrichtung oder eines neuen Studienzweiges beantragt haben.

(5) Zur Durchführung des Studienversuches ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Studienordnung und von einer hiefür einzusetzenden Studienkommission ein Studienplan zu erlassen. Der Studienversuch beginnt mit dem der Genehmigung des Studienplanes folgenden Semester und endet nach einem der Studiendauer entsprechenden Zeitraum.

(6) Die Studienordnung ist unter Berücksichtigung des sachlich in Betracht kommenden Studiengesetzes zu erlassen, sofern

a)

die zuständigen akademischen Behörden den Entwurf eines Studienplanes und eine Aufstellung der damit verbundenen Aufwendungen vorlegen;

b)

für den Studienplan die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind;

c)

die zur Durchführung des Studienversuches erforderlichen Hochschuleinrichtungen und Aufwendungen zur Verfügung gestellt werden können;

d)

die zur Überprüfung der Durchführung und zur Auswertung der Ergebnisse des Studienversuches nötigen Vorkehrungen getroffen werden können.

(7) Nach Beendigung des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 5 auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann, wenn die bisherigen Erfahrungen für eine sichere Beurteilung des Studienversuches nicht ausreichen, den Studienversuch nach Anhörung der zuständigen akademischen Behörden durch Verordnung verlängern. Die Verlängerung darf einen der Studiendauer entsprechenden Zeitraum nicht überschreiten.

Abkürzung

AHStG

III. ABSCHNITT

Studien

§ 13. Ordentliche Studien

(1) Die ordentlichen Studien sind:

a)

Diplomstudien, die der wissenschaftlichen (wissenschaftlich-künstlerischen) Berufsvorbildung dienen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades (§ 35) bilden;

b)

Kurzstudien, die eine selbständige Berufsvorbildung vermitteln, und ihrer Dauer sowie den Anforderungen nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums entsprechen. Auch die Verleihung von Berufsbezeichnungen an Absolventen von Kurzstudien ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;

c)

Erweiterungsstudien, welche die Ergänzung eines abgeschlossenen Diplomstudiums auf das Studium eines anderen Studienzweiges derselben Studienrichtung oder auf das Studium einer verwandten Studienrichtung (eines verwandten Studienzweiges) oder die Ergänzung eines abgeschlossenen Kurzstudiums auf ein verwandtes Diplomstudium zum Ziel haben;

d)

Aufbaustudien, die über ein Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung in zusätzlichen Fachgebieten dienen und ihrer Dauer nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt sowie den Anforderungen eines zweiten Studienabschnittes eines Diplomstudiums entsprechen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades bilden. Die Verleihung von Berufsbezeichnungen oder Diplomgraden ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;

e)

Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen und die Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorgrades (§ 36) bilden;

f)

Doktoratsstudien, die sowohl der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dienen, als auch die Voraussetzung für den Erwerb des Doktorgrades bilden.

(2) Voraussetzung für die Studien, die zum Erwerb des Doktorgrades führen, ist

a)

die erfolgreiche Absolvierung der Diplomstudien oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

b)

ein nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertiges Studium.

(3) Auf Ansuchen des ordentlichen Hörers ist eine Verbindung von Fachgebieten, deren Studien in verschiedenen besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen geregelt sind, vom Rektor der Universität, an der der Schwerpunkt des geplanten Studienprogramms liegt, nach Anhören der zuständigen Organe der allfälligen beteiligten Universitäten zu bewilligen, wenn diese Verbindung wissenschaftlich sinnvoll erscheint und entweder pädagogisch gerechtfertigt oder der Bedarf für diese Art der Berufsvorbildung erwiesen ist, ohne daß mit den in den besonderen Studiengesetzen festgelegten Möglichkeiten für den Fächertausch und für Kombinationen sowie mit den in den Studienvorschriften festgelegten Wahlfächern das Auslangen gefunden werden kann (studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm jedenfalls unter Angabe der Dauer, der Studienabschnitte und des Stundenausmaßes der Pflicht- und Wahlfächer zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat die Immatrikulation, den Studiengang und den akademischen Grad nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms festzulegen. Gegen den Bescheid des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.

(4) Ein Studienversuch kann durchgeführt werden, wenn die zuständigen Organe der Universität die Einrichtung einer neuen Studienrichtung oder eines neuen Studienzweiges beantragt haben.

(5) Zur Durchführung des Studienversuches ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Studienordnung und von einer hiefür einzusetzenden Studienkommission ein Studienplan zu erlassen. Der Studienversuch beginnt mit dem der Genehmigung des Studienplanes folgenden Semester und endet nach einem der Studiendauer entsprechenden Zeitraum.

(6) Die Studienordnung ist unter Berücksichtigung des sachlich in Betracht kommenden Studiengesetzes zu erlassen, sofern

a)

die zuständigen akademischen Behörden den Entwurf eines Studienplanes und eine Aufstellung der damit verbundenen Aufwendungen vorlegen;

b)

für den Studienplan die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind;

c)

die zur Durchführung des Studienversuches erforderlichen Hochschuleinrichtungen und Aufwendungen zur Verfügung gestellt werden können;

d)

die zur Überprüfung der Durchführung und zur Auswertung der Ergebnisse des Studienversuches nötigen Vorkehrungen getroffen werden können.

(7) Nach Beendigung des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 5 auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann, wenn die bisherigen Erfahrungen für eine sichere Beurteilung des Studienversuches nicht ausreichen, den Studienversuch nach Anhörung der zuständigen akademischen Behörden durch Verordnung verlängern. Die Verlängerung darf einen der Studiendauer entsprechenden Zeitraum nicht überschreiten.

Abkürzung

AHStG

§ 13a. Internationale Studienprogramme

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 durch Verordnung (Studienordnung) Studien an inländischen gemeinsam mit ausländischen Universitäten (internationale Studienprogramme) als ordentliche Studien (§ 13 Abs. 1) einrichten.

(2) Die Erlassung der Studienordnung erfolgt unter Berücksichtigung von Programmkonzepten über mögliche Formen internationaler Studienprogramme, die von österreichischen Universitäten (Hochschulen) oder Fakultäten gemeinsam mit ausländischen Universitäten (Hochschulen) oder Fakultäten ausgearbeitet werden.

(3) Die Einrichtung eines internationalen Studienprogrammes setzt voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der österreichischen Universität (Hochschule) oder Fakultät ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes in den an der Universität (Hochschule) bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich ist.

(4) Das internationale Studienprogramm besteht aus einem inländischen und einem ausländischen Teil. Der inländische Teil ist an der in der Studienordnung bezeichneten österreichischen Universität (Hochschule) oder Fakultät abzulegen, der ausländische Teil wird an einer ausländischen Universität abgelegt. Wird der ausländische Teil an der in der Studienordnung bezeichneten ausländischen Universität entsprechend den Studienvorschriften für das internationale Studienprogramm abgelegt, so gelten die im Ausland abgelegten Studien und Prüfungen als gleichwertig mit Studien und Prüfungen an österreichischen Universitäten. Die Einbeziehung mehrerer inländischer und ausländischer Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten ist zulässig.

(5) In der Studienordnung für das internationale Studienprogramm sind die beteiligten Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten, die Art des ordentlichen Studiums (§ 13 Abs. 1), die Bezeichnung des Studiums, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges und die Geltungsdauer des internationalen Studienprogrammes zu bestimmen. Überdies hat die Studienordnung zu bestimmen, welcher Diplomgrad oder welche Berufsbezeichnung nach erfolgreicher Ablegung aller vorgeschriebenen Prüfungen den Absolventen des internationalen Studienprogrammes zu verleihen ist; dabei ist jener Diplomgrad zu bestimmen, der in einem besonderen Studiengesetz für ein nach Art und Inhalt verwandtes Studium vorgesehen ist, die Berufsbezeichnung ist unter Anwendung des § 18 Abs. 1 letzter Satz zu bestimmen.

(6) Für den Fall des Auslaufens der Geltungsdauer einer Studienordnung hat diese auch Regelungen über die Anrechnung und Anerkennung bereits absolvierter Studienzeiten und Prüfungen für den Übertritt in verwandte Studienrichtungen und über die Möglichkeit der Beendigung dieses Studienprogrammes vorzusehen.

(7) Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß § 17 zu erlassen.

Abkürzung

AHStG

§ 13b. Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 durch Verordnung (Studienordnung) Ergänzungsstudien für Absolventen ausländischer Universitäten einrichten.

(2) Vor Erlassung der Studienordnung sind das zuständige Fakultätskollegium und der Akademische Senat (Universitätskollegium) zu hören. Im Falle der gemeinsamen Einrichtung an mehreren Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) sind die zuständigen Organe aller betroffenen Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) zu hören.

(3) Die Einrichtung eines Ergänzungsstudiums für Absolventen ausländischer Universitäten setzt voraus, daß dessen Durchführung mit den zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Lehr- und Forschungseinrichtungen an der betreffenden Fakultät oder Universität (Hochschule) ohne Beeinträchtigung des Lehrbetriebes in den an der Universität (Hochschule) bereits eingerichteten Studienrichtungen möglich ist.

(4) In der Studienordnung ist zu bestimmen, an welcher Fakultät oder Universität (Hochschule) das Studium einzurichten ist; die gemeinsame Einrichtung an mehreren Fakultäten oder Universitäten (Hochschulen) ist zulässig. Weiters sind in der Studienordnung die Bezeichnung des Studiums, die Zulassungsvoraussetzungen zum Studium, die Studiendauer, die Bezeichnung der Studienfächer und deren Umfang, die Art der Feststellung des Studienerfolges, die Bezeichnung des zu verleihenden akademischen Grades (§ 35a) und die Höhe der allenfalls auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zu bezahlenden Hochschultaxen zu bestimmen. Als Zulassungsvoraussetzung ist jedenfalls die Absolvierung eines in Bezug auf die Studieninhalte des Ergänzungsstudiums fachverwandten Studiums an einer ausländischen Universität vorzusehen.

(5) Die zuständige Studienkommission hat unter Berücksichtigung der Studienordnung einen Studienplan gemäß § 17 zu erlassen.

Abkürzung

AHStG

§ 13c. Studien in einer Fremdsprache

(Verfassungsbestimmung)

(1) Abgesehen von Lehrveranstaltungen aus Fächern, die eine Fremdsprache selbst zum Gegenstand haben, darf eine Lehrveranstaltung dann in einer Fremdsprache abgehalten werden, wenn die zuständige Studienkommission über Vorschlag des Leiters der geplanten Lehrveranstaltung dies beschließt. Ein solcher Beschluß ist nur zulässig, wenn

1.

gewährleistet ist, daß den Studierenden – außer in den Fällen der Ziffer 3 – unabhängig von fremdsprachigen Lehrveranstaltungen der Abschluß ihres ordentlichen Studiums in der vorgeschriebenen Studiendauer allein auf Grund der in deutscher Sprache angebotenen Lehrveranstaltungen möglich ist, oder

2.

die Lehrveranstaltung im Rahmen eines Freifaches angeboten wird oder

3.

die Studienordnung eines internationalen Studienprogrammes (§ 13a) oder eines Ergänzungsstudiums für Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13b) die Möglichkeit vorsieht, daß Teile dieses Studiums in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.

(2) Wird eine Lehrveranstaltung im Rahmen eines Pflicht- oder Wahlfaches für mehrere Studienrichtungen eingerichtet, so sind Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z 1 von allen zuständigen Studienkommissionen erforderlich.

(3) Die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 und 2 umfaßt auch die Feststellung des Studienerfolges über die betreffende Lehrveranstaltung. Für die Zulässigkeit der Abhaltung anderer Prüfungen in einer Fremdsprache gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß.

(4) Wissenschaftliche Arbeiten (§ 25) sind grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen; Studierende haben jedoch das Recht, wissenschaftliche Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen, wenn die Begutachter dem zugestimmt haben.

(5) Im Unterrichtsplan eines Hochschullehrganges oder Hochschulkurses kann vorgesehen werden, daß dieser ganz oder teilweise in einer lebenden Fremdsprache abgehalten wird.

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