Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 19. Juli 1967 über die Immatrikulation und Inskription an den wissenschaftlichen Hochschulen, die Evidenthaltung der Hörer sowie die an den wissenschaftlichen Hochschulen zu verwendenden Formulare (1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9, 10, 12, 15, 18, 19, 20, 26, 28, 33 und 45 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 1. Allgemeine Bestimmungen
(1) An den wissenschaftlichen Hochschulen (in der Folge kurz als Hochschulen bezeichnet) sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen:
die Immatrikulation als ordentlicher Hörer (§ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul Studiengesetzes);
die Aufnahme als Gasthörer und als außerordentlicher Hörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul Studiengesetzes);
die Inskription (§ 10 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);
die Evidenthaltung der Studierenten (§ 4 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes;
die Evidenthaltung der Zeugnisse (§ 33 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) An den Hochschulen sind die Formulare 1 bis 38 nach dem Muster der Anlage A zu verwenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 2. Ansuchen um Immatrikulation als ordentlicher Hörer
(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich gemäß § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer Hochschule, an der die Studienrichtung eingerichtet ist (§ 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), zu bewerben.
(2) Für das Ansuchen um Immatrikulation ist das Formular 1 zu verwenden. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Geburtsurkunde
Staatsbürgerschaftsnachweis, bei Ausländern gilt auch ein gültiger Reisepaß,
Nachweis der Hochschulreife (§ 7 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 des Allgemeinen Hochschul Studiengesetzes),
Nachweis der Studienberechtigung (§ 7 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
Nachweis der besonderen Eignung (§ 7 Abs. 7 bis 9 des Allgemeinen Hochschul Studiengesetzes),
Leumundszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. d des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
Gesundheitszeugnis (§ 6 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
Abgangs- oder Abschlußbescheinigung (§ 11 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
der ausgefüllte Evidenzbogen (Formular 6),
die ausgefüllte Karteikarte (Formular 7),
Statistikformulare gemäß den Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 301/1967,
das ausgefüllte Studienbuch (Formular 2) und ein Lichtbild für den „Ausweis für Studierende” (Formular 3).
(3) Das Ansuchen um Immatrikulation ist innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festzusetzenden Frist beim Rektorat einzubringen. Über die Immatrikulation hat der Rektor zu entscheiden (§ 4 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(4) Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen; den fremdsprachigen Dokumenten sind beglaubigte deutsche Übersetzungen beizufügen.
(5) Die Immatrikulation hat nur an einer Hochschule zu erfolgen; die gleichzeitige Absolvierung mehrerer ordentlicher Studien auch an verschiedenen Hochschulen ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig (§ 6 Abs. 3 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes).
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 3. Immatrikulationsverfahren
(1) Bei Erfüllung der im § 2 erwähnten Voraussetzungen ist der Bewerber in das Verzeichnis (Matrikel) der Hörer der Hochschule einzutragen. Er hat eine Matrikelnummer und eine Kennummer zu erhalten.
(2) Alle den ordentlichen Hörer betreffenden Formulare, Zeugnisse sowie sonstige Anbringen und Erledigungen sind am rechten oberen Rand mit der Matrikelnummer und der Kennummer zu versehen.
(3) Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Zahl, die wie folgt zu bilden ist:
| a) | die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr der Immatrikulation mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Wintersemesters zu bezeichnen; | ||
|---|---|---|---|
| b) | die folgenden fünf Ziffern sind in der Reihenfolge des Einlangens des Immatrikulationsansuchens beim Rektorat für jedes Studienjahr gesondert nach dem folgenden Zahlenrahmen zuzuweisen: | ||
| aa) | Universität in Wien | 00001 bis 09999, | |
| bb) | Universität in Graz | 10000 bis 14999, | |
| cc) | Universität in Innsbruck | 15000 bis 19999, | |
| dd) | Universität in Salzburg | 20000 bis 24999, | |
| ee) | Technische Hochschule in Wien | 25000 bis 29999, | |
| ff) | Technische Hochschule in Graz | 30000 bis 34999, | |
| gg) | Montanistische Hochschule in Leoben | 35000 bis 39999, | |
| hh) | Hochschule für Bodenkultur in Wien | 40000 bis 44999, | |
| ii) | Tierärztliche Hochschule in Wien | 45000 bis 49999, | |
| jj) | Hochschule für Welthandel in Wien | 50000 bis 54999, | |
| kk) | Hochschule für Sozial- und | ||
| Wirtschaftwissenschaften in Linz | 55000 bis 59999. | ||
(4) Der Matrikelnummer sind ein Buchstabe und zwei Ziffern (Kennummer) voranzusetzen. Der Buchstabe hat die Hochschule wie folgt zu bezeichnen:
A Universität in Wien
B Universität in Graz,
C Universität in Innsbruck,
D Universität in Salzburg,
E Technische Hochschule in Wien,
F Technische Hochschule in Graz,
G Montanistische Hochschule in Leoben,
H Hochschule für Bodenkultur in Wien,
I Tierärztliche Hochschule in Wien,
J Hochschule für Welthandel in Wien,
K Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz.
Die beiden Ziffern haben die Studienrichtungen zu bezeichnen, sodaß sich folgende Kennummern ergeben:
| A 01 | Studium der Katholischen Theologie beziehungsweise fachtheologische und selbständige religionspädagogische Studienrichtung an der Universität in Wien; |
|---|---|
| B 01 | Studium der Katholischen Theologie beziehungsweise fachtheologische und selbständige religionspädagogische Studienrichtung an der Universität in Graz; |
| C 01 | Studium der Katholischen Theologie beziehungsweise fachtheologische und selbständige religionspädagogische Studienrichtung an der Universität in Innsbruck; |
| D 01 | Studium der Katholischen Theologie beziehungsweise fachtheologische und selbständige religionspädagogische Studienrichtung an der Universität in Salzburg; |
| A 02 | Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung an der Universität in Wien; |
| B 02 | Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung an der Universität in Graz; |
| C 02 | Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung an der Universität in Innsbruck; |
| D 02 | Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung an der Universität in Salzburg; |
| C 03 | Philosophische Studienrichtung an der Katholisch-theologischen Fakultät der Universität in Innsbruck; |
| D 03 | Philosophische Studienrichtung an der Katholisch-theologischen Fakultät der Universität in Salzburg; |
| A 04 | Studium der Evangelischen Theologie an der Universität in Wien; |
| A 10 | Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in Wien; |
| B 10 | Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in Graz; |
| C 10 | Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in Innsbruck; |
| D 10 | Studium der Rechtswissenschaften an der Universität in Salzburg; |
| K 10 | Studium der Rechtswissenschaften an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz; |
| A 11 | Studium der Staatswissenschaften an der Universität in Wien; |
| B 11 | Studium der Staatswissenschaften an der Universität in Graz; |
| C 11 | Studium der Staatswissenschaften an der Universität in Innsbruck; |
| D 11 | Studium der Staatswissenschaften an der Universität in Salzburg; |
| A 12 | Soziologische Studienrichtung an der Universität in Wien; |
| K 12 | Soziologische Studienrichtung an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz; |
| K 13 | Sozialwirtschaftliche Studienrichtung an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz; |
| A 14 | Volkswirtschaftliche Studienrichtung an der Universität in Wien; |
| B 14 | Volkswirtschaftliche Studienrichtung an der Universität in Graz; |
| C 14 | Volkswirtschaftliche Studienrichtung an der Universität in Innsbruck; |
| J 14 | Volkswirtschaftliche Studienrichtung an der Hochschule für Welthandel in Wien; |
| K 14 | Volkswirtschaftliche Studienrichtung an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz; |
| B 15 | Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an der Universität in Graz; |
| C 15 | Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an der Universität in Innsbruck; |
| J 15 | Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an der Hochschule für Welthandel in Wien; |
| K 15 | Betriebswirtschaftliche Studienrichtung an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz; |
| J 16 | Handelswissenschaftliche Studienrichtung an der Hochschule für Welthandel in Wien; |
| J 17 | Wirtschaftspädagogische Studienrichtung an der Hochschule für Welthandel in Wien; |
| C 18 | Wirtschaftswissenschaftliches Studium an der Universität in Innsbruck; |
| J 19 | Studium zur Erlangung des akademischen Grades „Diplomkaufmann” an der Hochschule für Welthandel in Wien; |
| A 20 | Studium der Medizin an der Universität in Wien; |
| B 20 | Studium der Medizin an der Universität in Graz; |
| C 20 | Studium der Medizin an der Universität in Innsbruck; |
| A 29 | Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung an der Universität in Wien; |
| K 29 | Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz; |
| A 30 | Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität in Wien; |
| B 30 | Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität in Graz; |
| C 30 | Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität in Innsbruck; |
| D 30 | Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität in Salzburg; |
| A 50 | Studium der Pharmazie an der Universität in Wien; |
| B 50 | Studium der Pharmazie an der Universität in Graz; |
| C 50 | Studium der Pharmazie an der Universität in Innsbruck; |
| A 51 | Übersetzer- und Dolmetschstudium an der Universität in Wien; |
| B 51 | Übersetzer- und Dolmetschstudium an der Universität in Graz; |
| C 51 | Übersetzer- und Dolmetschstudium an der Universität in Innsbruck; |
| E 60 | Studium der Architektur beziehungsweise Studienrichtung „Architektur” an der Technischen Hochschule in Wien; |
| F 60 | Studium der Architektur beziehungsweise Studienrichtung „Architektur” an der Technischen Hochschule in Graz; |
| C 60 | Studium der Architektur beziehungsweise Studienrichtung „Architektur” an der Universität in Innsbruck; |
| E 61 | Studium des Bauingenieurwesens beziehungsweise Studienrichtung „Bauingenieurwesen” an der Technischen Hochschule in Wien; |
| F 61 | Studium des Bauingenieurwesens beziehungsweise Studienrichtung „Bauingenieurwesen” an der Technischen Hochschule in Graz; |
| C 61 | Studium des Bauingenieurwesens beziehungsweise Studienrichtung „Bauingenieurwesen” an der Universität in Innsbruck; |
| E 70 | Studium des Maschinenbaues beziehungsweise Studienrichtung „Maschinenbau” an der Technischen Hochschule in Wien; |
| F 70 | Studium des Maschinenbaues beziehungsweise Studienrichtung „Maschinenbau” an der Technischen Hochschule in Graz; |
| E 71 | Studium der Elektrotechnik beziehungsweise Studienrichtung „Elektrotechnik” an der Technischen Hochschule in Wien; |
| F 71 | Studium der Elektrotechnik beziehungsweise Studienrichtung „Elektrotechnik” an der Technischen Hochschule in Graz; |
| E 80 | Studium der Technischen Chemie beziehungsweise Studienrichtung „Technische Chemie” an der Technischen Hochschule in Wien; |
| F 80 | Studium der Technischen Chemie beziehungsweise Studienrichtung „Technische Chemie” an der Technischen Hochschule in Graz; |
| E 81 | Studium der Technischen Physik beziehungsweise Studienrichtung „Technische Physik” an der Technischen Hochschule in Wien; |
| F 81 | Studium der Technischen Physik beziehungsweise Studienrichtung „Technische Physik” an der Technischen Hochschule in Graz; |
| E 82 | Studium des Vermessungswesens beziehungsweise Studienrichtung „Vermessungswesen” an der Technischen Hochschule in Wien; |
| F 82 | Studium des Vermessungswesens beziehungsweise Studienrichtung „Vermessungswesen” an der Technischen Hochschule in Graz; |
| C 82 | Studienrichtung Vermessungswesen an der Universität in Innsbruck; |
| E 83 | Studium für das Lehramt an höheren Schulen an der Technischen Hochschule in Wien aus den Fächern Mathematik, Darstellende Geometrie, Physik und Chemie; |
| K 83 | Studium für das Lehramt an höheren Schulen an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz aus den Fächern Mathematik und Physik; |
| E 63 | Studienrichtung „Raumplanung und Raumordnung” an der Technischen Hochschule in Wien; |
| E 72 | Studium der Schiffstechnik an der Technischen Hochschule in Wien; |
| E 84 | Studium der Gas- und Feuerungstechnik an der Technischen Hochschule in Wien; |
| E 85 | Studium der Versicherungsmathematik an der Technischen Hochschule in Wien; |
| E 86 | Studium der Technischen Mathematik beziehungsweise Studienrichtung „Technische Mathematik” an der Technischen Hochschule in Wien; |
| F 86 | Studienrichtung „Technische Mathematik” an der Technischen Hochschule in Graz; |
| K 86 | Studienrichtung „Technische Mathematik” an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz; |
| E 87 | Studium der Rechentechnik an der Technischen Hochschule in Wien; |
| K 87 | Studium der Rechentechnik an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz; |
| E 88 | Studienrichtung „Informatik” an der Technischen Hochschule in Wien; |
| K 88 | Studienrichtung „Informatik” an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz; |
| F 62 | Studium des Wirtschaftsingenieurwesens (Wahlrichtung Bauwesen) beziehungsweise Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen” an der Technischen Hochschule in Graz; |
| F 73 | Studium der Verfahrenstechnik-Papiertechnik beziehungsweise Studienrichtung „Verfahrenstechnik” an der Technischen Hochschule in Graz; |
| F 74 | Studium des Wirtschaftsingenieurwesens (Wahlrichtung Maschinenbau) beziehungsweise Studienrichtung „Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau” an der Technischen Hochschule in Graz; |
| G 79 | Studienzweig „Montangeologie” an der Montanistischen Hochschule in Leoben; |
| G 89 | Studienrichtung „Angewandte Geophysik” an der Montanistischen Hochschule in Leoben; |
| G 90 | Studienrichtung „Gesteinshüttenwesen” an der Montanistischen Hochschule in Leoben; |
| G 91 | Studium des Bergwesens beziehungsweise Studienrichtung „Bergwesen” an der Montanistischen Hochschule in Leoben; |
| G 92 | Studium des Markscheidewesens beziehungsweise Studienrichtung „Markscheidewesen” an der Montanistischen Hochschule in Leoben; |
| G 93 | Studium des Erdölwesens beziehungsweise Studienrichtung „Erdölwesen” an der Montanistischen Hochschule in Leoben; |
| G 94 | Studium des Hüttenwesens beziehungsweise Studienrichtung „Hüttenwesen” an der Montanistischen Hochschule in Leoben; |
| G 95 | Studienrichtung „Montanmaschinenwesen” an der Montanistischen Hochschule in Leoben; |
| G 96 | Studienrichtung „Kunststofftechnik” an der Montanistischen Hochschule in Leoben; |
| G 97 | Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften” an der Montanistischen Hochschule in Leoben; |
| H 45 | Studium der Landwirtschaft an der Hochschule für Bodenkultur in Wien; |
| H 46 | Studium der Forstwirtschaft beziehungsweise Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft” an der Hochschule für Bodenkultur in Wien; |
| H 47 | Studium der Kulturtechnik beziehungsweise Studienrichtung „Kulturtechnik und Wasserwirtschaft” an der Hochschule für Bodenkultur in Wien; |
| H 48 | Studium der Gärungstechnik und Lebensmitteltechnologie beziehungsweise Studienrichtung „Lebensmittel- und Gärungstechnologie” an der Hochschule für Bodenkultur in Wien; |
| I 26 | Tierärztliche Studienrichtung an der Tierärztlichen Hochschule in Wien. |
| 00 | studium irregulare (§ 13 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). |
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 4. Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer
(1) Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches Studium durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen (§ 9 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen.
(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes kann die Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden (§ 9 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen.
(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 sind im übrigen sinngemäß anzuwenden; Gasthörer behalten jedoch die Matrikelnummer, die ihnen als ordentliche Hörer im Sinne dieser Verordnung zugewiesen wurde.
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 gelten sinngemäß. Der Matrikelnummer ist bei Gasthörern die Kennummer .98 und bei außerordentlichen Hörern die Kennummer .99 voranzusetzen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5. Hörerevidenz
(1) Die von der obersten akademischen Behörde beauftragte Dienststelle hat eine Hörerevidenz zu führen (§ 4 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Die von den Studierenden anläßlich ihrer Aufnahme ausgefüllten Karteikarten (§ 2 Abs. 2 lit. j) sind in der Evidenzstelle alphabetisch geordnet abzulegen und dauernd aufzubewahren.
(3) Die Evidenzstelle hat über jeden Studierenden einen Akt anzulegen. Er besteht aus dem vom Studierenden anläßlich der Aufnahme ausgefüllten Evidenzbogen (§ 2 Abs. 2 lit. i, allenfalls in Verbindung mit § 4 Abs. 3); diesem sind die zweiten Ausfertigungen der Inskriptionsscheine (Formular 4 oder 4 a) sowie alle anderen den Studierenden betreffenden Zeugnisse und Erledigungen anzuschließen.
(4) Die Akten der Studierenden sind jahrgangsweise nach der Matrikelnummer zu ordnen und dauernd aufzubewahren.
(5) Änderungen der im Evidenzbogen und im Ausweis für Studierende festgehaltenen Angaben, insbesondere auch der Studienanschrift, sind der Evidenzstelle innerhalb von zwei Wochen schriftlich bekanntzugeben.
(6) Die Inskriptionsscheine, Zeugnisse und Erledigungen der Gasthörer sind an die Evidenzstelle derjenigen österreichischen Hochschulen weiterzuleiten, an welcher der Gasthörer sein ordentliches Studium abgeschlossen hat. Die Weiterleitung ist am Evidenzbogen zu vermerken.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 6. Inskription der ordentlichen Hörer
(1) Die Einschreibung der ordentlichen Hörer für die Lehrveranstaltungen (Inskription) ist zu Beginn jedes Semesters während der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Fristen durchzuführen (§ 10 Abs. 1 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Für die Einschreibung sind folgende Formulare zu verwenden:
der Inskriptionsschein (Formular 4) in zweifacher Ausfertigung;
das Studienbuch (Formular 2);
der Ausweis für Studierende (Formular 3);
ein Meldeschein (Formular 5) für jene Lehrveranstaltungen, für welche gemäß § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes besondere Vorkenntnisse gefordert werden oder für welche gemäß § 10 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Aufnahme wegen Platzmangels beschränkt ist.
die Statistikformulare nach den Bestimmungen der 2. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz.
(3) Der ordentliche Hörer hat auf den Inskriptionsscheinen durch Einkreisen die Nummer und die Stundenzahl jener Lehrveranstaltungen zu bezeichnen, die er zu belegen wünscht; er hat allenfalls weitere Lehrveranstaltungen einzutragen und mittels eines mit der Matrikelnummer und der Kennummer versehenen Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto der Hochschule das Studiengeld einzuzahlen. Der vom Postamt bestätigte Empfangsschein ist an die vorgesehene Stelle des Inskriptionsscheines zu kleben. Das Rektorat hat die zweite Ausfertigung des Inskriptionsscheines an die Evidenzstelle zu leiten und dem ordentlichen Hörer die erste Ausfertigung mit dem bestätigten Empfangsschein sowie die Meldescheine zurückzustellen.
(4) Die Ausfertigung des Inskriptionsscheines mit dem Empfangsschein verbleibt dem ordentlichen Hörer und ist im Studienbuch abzuheften.
(5) Stimmen die beiden Ausfertigungen des Inskriptionsscheines nicht überein, so ist die in der Evidenzstelle abgelegte Ausfertigung maßgebend.
(6) Eine Änderung und Ergänzung der Inskription ist innerhalb der gemäß § 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes von der zuständigen akademischen Behörde festzusetzenden Frist zulässig. Sie ist mittels Formular 4 oder 4 a durchzuführen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 7. Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer
Die Inskription der Gasthörer und der außerordentlichen Hörer hat unter Verwendung besonderer Inskriptionsscheine (Formular 4 a) zu erfolgen. Die Hörer haben die Nummer und Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie den Namen des Vortragenden und die Stundenzahl in das Formular einzutragen. Im übrigen ist § 6 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8. Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, Aufnahme und Inskription
(1) Studierende, die als ordentliche Hörer, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer aufgenommen wurden, haben Hochschullehrgänge und Hochschulkurse durch Eintragung auf ihrem Inskriptionsschein (Formular 4 oder 4 a) zu inskribieren.
(2) Die Aufnahme für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse, die nicht durch ein ganzes Semester abgehalten werden, hat für Personen, die an keiner Hochschule aufgenommen sind, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer (§ 18 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) gleichzeitig mit der Inskription zu erfolgen (Formular 1 b).
(3) Bei der Inskription von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen, die durch einen längeren Zeitraum als ein Semester abgehalten werden, sind die Bestimmungen der §§ 4 und 6 anzuwenden.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 9. Gleichzeitige Inskription an verschiedenen Hochschulen
(1) Inskribiert der ordentliche Hörer nicht nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, sondern auch an einer anderen Hochschule, so hat er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 angeführten Formularen auch eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen. Die zweite Ausfertigung des Inskriptionsscheines (Formular 4) ist an die Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an welcher der Studierende immatrikuliert ist.
(2) Hat der ordentliche Hörer gemäß dem Studienplan seiner Studienrichtung Lehrveranstaltungen nicht nur an der Hochschule, an der er immatrikuliert ist, sondern auch an einer anderen Hochschule zu inskribieren, so hat er zusätzlich zu den im § 6 Abs. 2 angeführten Formularen eine dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines (Formular 4), einen Evidenzbogen (Formular 6) und eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen. Die dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist an die Evidenzstelle der Hochschule zu übermitteln, an welcher der Studierende immatrikuliert ist. Legt ein solcher Studierender Prüfungen ab, so ist die zweite Ausfertigung der Bestätigung (Formular 20, Formular 20 a) an die Evidenzstelle der Hochschule, an welcher er immatrikuliert ist, zu übermitteln.
(3) Ein ordentlicher Hörer, der mehrere ordentliche Studien gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gleichzeitig zu absolvieren wünscht, ist nur an der Hochschule, an welcher er sich zuerst meldet, zu immatrikulieren. Er hat jedoch bei der erstmaligen Inskription an der zweiten Hochschule auch die im § 2 Abs. 2 lit. c, d, e, h, i, j und k erwähnten Beilagen vorzulegen. Er wird auch an der zweiten Hochschule mit der Matrikelnummer geführt, welche ihm die erste Hochschule zugewiesen hat, erhält jedoch an der zweiten Hochschule die seiner Studienrichtung entsprechende Kennummer. Die Hochschule, an welcher der ordentliche Hörer immatrikuliert wurde, ist in Kenntnis zu setzen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 10. Bestätigung der Inskription und der Zugehörigkeit zur Hochschule
(1) Das Rektorat hat die Zugehörigkeit zur Hochschule und die Inskription im betreffenden Semester durch Stempelaufdruck im „Ausweis für Studierende” zu bestätigen.
(2) Hat der Studierende nicht nur an der Hochschule, an welcher er aufgenommen (immatrikuliert) wurde, sondern auch an anderen Hochschulen inskribiert, so haben dies die betreffenden Hochschulen ebenfalls im „Ausweis für Studierende” durch Stempelaufdruck zu bestätigen.
(3) Die Zugehörigkeit zur Hochschule ist auch zu bestätigen, wenn der Studierende zwar nicht inskribiert hat, aber
beurlaubt wurde oder am Studium behindert ist (§ 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), oder
seit der letzten Inskription kein längerer Zeitraum als zwei Semester verstrichen und gemäß § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes die Immatrikulation noch aufrecht ist, oder
der Studierende die von dem besonderen Studiengesetz für den betreffenden Studienabschnitt festgelegten einrechenbaren Semester bereits inskribiert, jedoch die abschließende Prüfung noch zu absolvieren hat, sofern nicht wegen Überschreitung der in den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit für die Absolvierung dieses Studienabschnittes um mehr als das Dreifache die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden sind.
(4) Die Bestätigungen durch Stempelaufdruck sind nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage B nicht darstellbar) zu erteilen.
(5) Die vom Studierenden beizubringende zweite und allenfalls dritte Ausfertigung des Inskriptionsscheines ist mit denselben Vermerken zu versehen, die im „Ausweis für Studierende” angebracht werden. Inskribiert der Studierende ein Semester nicht, verlangt aber die Verlängerung der Gültigkeit eines Ausweises, so ist vom Studierenden ein nicht ausgefüllter Inskriptionsschein vorzulegen, der mit den auch im „Ausweis für Studierende” angebrachten Vermerken zu versehen und in der Hörerevidenzstelle abzulegen ist.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 11. Einrechnung von Semestern
(1) Bei der Anmeldung zu einer Diplomprüfung oder zu einem Rigorosum ist die Einrechenbarkeit von Semestern zu überprüfen (§ 20 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Es steht dem ordentlichen Hörer frei, um die Einrechnung von Semestern auch am Ende eines Studienjahres anzusuchen.
(3) Die Einrechnung ist am Inskriptionsschein des betreffenden Semesters durch Stempelaufdruck ersichtlich zu machen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 12. Evidenthaltung von Prüfungen
(1) Der Kandidat hat eine Bestätigung über die abgelegte Prüfung oder über den Erfolg der Teilnahme an Seminaren, Privatissima, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien (Formular 20, Formular 20 a) in zweifacher Ausfertigung (falls dies zwecks Kontrolle durch die einzelnen Institutsvorstände erforderlich ist, in dreifacher Ausfertigung) auszufüllen. Bei
Gesamtprüfungen hat der Präses der Prüfungskommission,
Einzelprüfungen hat der Prüfer,
den im ersten Satz angeführten Lehrveranstaltungen hat der Leiter der Lehrveranstaltung
die Note einzutragen, die Bestätigung zu unterfertigen und die Weiterleitung beider Ausfertigungen an die Evidenzstelle (der dritten Ausfertigung an das in Betracht kommende Hochschulinstitut) zu veranlassen. Die Evidenzstelle hat auf Antrag dem Kandidaten eine Ausfertigung auszuhändigen.
(2) Zwecks Ausstellung eines Zeugnisses hat der Kandidat außerdem das Zeugnisformular auszufüllen. Bei
Gesamtprüfungen hat der Präses der Prüfungskommission,
Einzelprüfungen hat der Prüfer,
den im Absatz 1 angeführten Lehrveranstaltungen hat der Leiter der Lehrveranstaltung
die Note einzutragen, das Zeugnis zu unterfertigen und es dem Studierenden auszuhändigen oder die Aushändigung durch die Evidenzstelle zu veranlassen.
(3) Hat der Kandidat eine Sprachprüfung im Sinne des § 28 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes abgelegt, so hat er zusätzlich das Formular 10 auszufüllen. Der Prüfer hat im Formular 10 die Note einzutragen, dieses zu unterfertigen und zusammen mit der Bestätigung an das Rektorat (Dekanat) weiterzuleiten. Hinsichtlich der Ausstellung und Aushändigung der Bestätigung sowie allenfalls eines Zeugnisses (Formular 11) sind die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle des Prüfers der Rektor (Dekan) zu treten hat.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 13. Wechsel der Hochschule
(1) Hat ein ordentlicher Hörer eine Hochschule verlassen und wird er an einer anderen immatrikuliert, so hat diese den Evidenzbogen samt Beilagen mit Ausnahme der Karteikarte von jener Hochschule anzufordern. Der ordentliche Hörer behält seine Matrikelnummer (§ 3 Abs. 3); die Kennummer (§ 3 Abs. 4) ist entsprechend zu ändern. Die neue Kennummer ist auch auf der Karteikarte der Hochschule, an der der ordentliche Hörer zuerst immatrikuliert war, zu vermerken.
(2) Wechselt ein ordentlicher Hörer die Studienrichtung, so hat er bei der ersten Inskription der neuen Studienrichtung die Nachweise gemäß § 2 Abs. 2 lit. c, d, e vorzulegen.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 14. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1967 in Kraft.
(2) Für die Inskriptionen in den Studienjahren 1967/68 und 1968/69 ist der Inskriptionsschein 4 b in dreifacher Ausfertigung zu verwenden. Der Studierende hat die Inskriptionsscheine und einen freigemachten, mit seiner Anschrift versehenen Umschlag einzureichen. Er erhält eine bestätigte Ausfertigung des Inskriptionsscheines zurück. Nach Berechnung der zu zahlenden Hochschultaxen ist dem Studierenden ein ausgefüllter, gekennzeichneter Erlagschein des Postsparkassenkontos der Hochschule zu übermitteln. Der Studierende hat nach Einzahlung der Hochschultaxen den Empfangsschein auf den Inskriptionsschein zu kleben. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 6 und 10 sinngemäß anzuwenden.
(3) In den Studienjahren 1967/68 und 1968/69 können abweichend von den Bestimmungen über die Inskription Inskriptionsscheine verwendet werden, auf denen der Studierende selbst den Gegenstand der Lehrveranstaltung, den Namen des Vortragenden und die Stundenzahl der Lehrveranstaltung einzutragen hat.
(4) Die Vergabe von Matrikelnummern und Kennummern, die Ausstellung von „Ausweisen für Studierende” und von Studienbüchern im Sinne dieser Verordnung an Studierende, die schon vor dem Wintersemester 1967/68 aufgenommen wurden, hat anläßlich der Inskription für das Wintersemester 1967/68 zu erfolgen. Der Studierende hat einen ausgefüllten Evidenzbogen und eine ausgefüllte Karteikarte beizubringen.
(5) Für die vor dem 1. Oktober 1967 zurückgelegten Studien gelten die bisher gebräuchlichen Studienbücher als Nachweis. Nachträgliche Eintragungen in die Studienbücher im Sinne dieser Verordnung haben nicht zu erfolgen.
(6) Bei den Studienrichtungen, für die besondere Studiengesetze und Studienordnungen nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes noch nicht erlassen wurden, sind die bisher in Verwendung stehenden Prüfungsbestätigungen (Formular 20) und Zeugnisformulare zu verwenden. Von jedem Zeugnis ist eine zweite Ausfertigung, von der Prüfungsbestätigung allenfalls auch eine dritte Ausfertigung (§ 12 Abs. 3) anzufertigen. Bei diesen Studienrichtungen sind die bisher verwendeten Formulare insoweit weiter anzuwenden, als diese Verordnung keine entsprechenden Formulare enthält.
(7) Es wird festgestellt, daß durch diese Verordnung die im § 45 Abs. 4 des Allgemeinen HochschulStudiengesetzes erwähnten organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 4 bis 6, 8 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 11 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes geschaffen wurden (§ 45 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
Anlage A
| Formular 1 | Ansuchen um Immatrikulation als ordentlicher Hörer; | |
|---|---|---|
| Formular 1 a | Ansuchen um Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer; | |
| Formular 1 b | Ansuchen um Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge, die nicht durch ein ganzes Semester abgehalten werden; | |
| Formular 1 c | Ansuchen um nachträgliche Immatrikulation, um nachträgliche Inskription und um nachträgliche Bezahlung der Hochschultaxen; | |
| Formular 2 | Studienbuch für ordentliche Hörer; | |
| Formular 2 a | Studienbuch für Gasthörer und außerordentliche Hörer; | |
| Formular 3 | Ausweis für Studierende; der Umschlag ist in schwarzer Farbe zu halten. | |
| Formular 4 | Inskription von Lehrveranstaltungen durch ordentliche Hörer; die zuständige akademische Behörde hat in jedem Semester für jede Studienrichtung, erforderlichenfalls auch für jeden Abschnitt einer Studienrichtung, Inskriptionsscheine aufzulegen, auf denen die Nummer und die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen sowie die Namen der Vortragenden und die Stundenzahl abzudrucken sind; | |
| Formular 4 a | Inskription von Lehrveranstaltungen durch Gasthörer und außerordentliche Hörer; | |
| Formular 4 b | Inskription von Lehrveranstaltungen in den Studienjahren 1967/68 und 1968/69; die zuständige akademische Behörde kann Inskriptionsscheine für jede Studienrichtung, erforderlichenfalls auch für jeden Studienabschnitt einer Studienrichtung auflegen, auf denen die Nummer und die Bezeichnung der Lehrveranstaltung sowie die Namen der Vortragenden und die Stundenzahl abzudrucken sind. | |
| Formular 5 | Meldeschein für die im § 6 Abs. 2 lit. d angeführten Lehrveranstaltungen; | |
| Formular 6 | Evidenzbogen für ordentliche Hörer; | |
| Formular 6 a | Evidenzbogen für Gasthörer; | |
| Formular 6 b | Evidenzbogen für außerordentliche Hörer; | |
| Formular 7 | Karteikarte der Hörerevidenz; | |
| Formular 8 | Inskriptionsbestätigung; | |
| Formular 9 | Bestätigung, daß sich der ordentliche Hörer im Prüfungsstadium befindet; | |
| Formular 10 | Ansuchen um Zulassung zur Hochschul-Universitätssprachprüfung; | |
| Formular 11 | Sprachprüfungszeugnis; | |
| Formular 12 | Kolloquienzeugnis; | |
| Formular 13 | Zeugnis für die im § 16 Abs. 1 lit. a und lit. c bis f Allgemeines HochschulStudiengesetz erwähnten Lehrveranstaltungen; | |
| Formular 14 | Zeugnis für Ergänzungsprüfungen; | |
| Formular 15 | Zeugnis für Vorprüfungen; | |
| Formular 16 | Abschlußzeugnis für Hochschullehrgänge und Hochschulkurse; | |
| Formular 16 a | Abschlußzeugnis für die Vorstudienlehrgänge; | |
| Formular 17 | Diplomprüfungszeugnis; | |
| Formular 18 | Rigorosenzeugnis; | |
| Formular 19 | Teilprüfungszeugnis; | |
| Formular 20 | Bestätigung über die Ablegung von Prüfungen aller Art. | |
| Formular 20 a | Bestätigung über die Ablegung einer Vorprüfung, einer Teilprüfung und über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. | |
| Formular 21 | Nachweis über den Erfolg der Teilnahme an Seminaren, Privatissima, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften, Praktika und Konversatorien sowie über die Ablegung von Prüfungen. Wenn es zwecks Kontrolle erforderlich ist, | |
| a) | können die nach den Studienvorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen der obgenannten Art sowie die vorgesehenen Prüfungen eingedruckt werden, | |
| b) | kann der Nachweis auch auf dem Evidenzbogen (Formular 6) abgedruckt werden. | |
| Formular 22 | Ansuchen um Zulassung zu einer Diplomprüfung; | |
| Formular 23 | Ansuchen um Zulassung zu einem Rigorosum; | |
| Formular 24 | Ansuchen um Approbation der Diplomarbeit; | |
| Formular 25 | Beurteilung der Diplomarbeit; | |
| Formular 26 | Ansuchen um Approbation der Dissertation; | |
| Formular 27 | Beurteilung der Dissertation; | |
| Formular 28 | Ansuchen um Verleihung eines Diplomgrades; | |
| Formular 29 | Ansuchen um Verleihung eines Doktorgrades; | |
| Formular 30 | Abgangsbescheinigung; | |
| Formular 31 | Abschlußbescheinigung; | |
| Formular 32 | Ansuchen um Ausstellung eines Duplikates; | |
| Formular 33 | Ansuchen um Bewilligung der Kollision zweier Lehrveranstaltungen; | |
| Formular 34 | Ansuchen um Nachsicht vom Versäumnis einer Lehrveranstaltung; | |
| Formular 35 | Ansuchen um Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen; | |
| Formular 36 | Ansuchen um Beurlaubung; | |
| Formular 37 | Ansuchen um Bewilligung des studium irregulare; | |
| Formular 38 | Ansuchen in Angelegenheiten, für die keine besonderen Formulare vorgesehen sind. | |
(Anm.: Formulare nicht darstellbar)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
Anlage B
(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 48/1997).
Artikel II(zu § 6, BGBl. Nr. 300/1967)
(1) An der Universität in Wien, an der Technischen Hochschule in Wien und an der Hochschule für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften in Linz ist die Inskription ab dem Studienjahr 1968/69, an der Hochschule für Welthandel in Wien und an der Universität in Salzburg ist die Inskription ab dem Studienjahr 1969/70, an der Tierärztlichen Hochschule in Wien ist die Inskription ab dem Sommersemester 1970 mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen.
(2) An der Technischen Hochschule in Graz ist ab dem Wintersemester 1969/70 die Inskription der ordentlichen Hörer des ersten Semesters, ab dem Wintersemester 1970/71 die Inskription der ordentlichen Hörer des ersten bis vierten Semesters mittels elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.