Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über katholisch-theologische Studienrichtungen
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, nach Maßgabe der Bestimmung des Artikels V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der theologischen Wissenschaft und ihrer Hilfs- und Grenzwissenschaften so zu gestalten, daß sie der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, der Entwicklung der theologischen Wissenschaft und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen.
(2) Das Studium an den Katholisch-theologischen Fakultäten hat folgende Studienrichtungen zu umfassen:
die fachtheologische Studienrichtung,
die religionspädagogischen Studienrichtungen, und zwar
die selbständige religionspädagogische Studienrichtung,
die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung,
die philosophische Studienrichtung.
(3) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. a und b Z. 1 genannten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Magister der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Magister theologiae“, abgekürzt „Mag. theol.“, verliehen.
(4) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. b Z. 2 genannten Studienrichtung wird, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach dieser Studienrichtung angehört, der akademische Grad gemäß Abs. 3 verliehen.
(5) An die Absolventen der im Abs. 2 lit. c genannten Studienrichtung wird der akademische Grad „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Mag. phil. fac. theol.“, verliehen.
(6) An die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 15 wird der akademische Grad „Doktor der Theologie“, lateinische Bezeichnung „Doctor theologiae“, abgekürzt „Dr. theol.“, an die Absolventen des Doktoratsstudiums gemäß § 16 wird der akademische Grad „Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.“, verliehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 2. Ausbildungsziele, Studiendauer und Studienabschnitte der Studienrichtungen
(1) Die fachtheologische Studienrichtung hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere der Priesterkandidaten zu dienen. Das Diplomstudium hat zehn Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sechs Semestern zu bestehen.
(2) Die selbständige religionspädagogische Studienrichtung hat der wissenschaftlichen Berufsvorbildung insbesondere für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat elf Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und sieben Semestern zu bestehen. Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester im zweiten Studienabschnitt zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(3) Die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung hat in Verbindung mit einer an einer anderen Fakultät (Universität) oder an einer Hochschule künstlerischer Richtung eingerichteten, der wissenschaftlichen oder künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtung und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen Bestimmungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt in katholischer Religion an höheren Schulen zu dienen. Das Diplomstudium hat neun Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von vier und fünf Semestern zu bestehen. In der Studienordnung ist unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Bedarf nach bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildungen für das Lehramt an höheren Schulen festzusetzen, mit welchen Studienrichtungen die kombinierte religionspädagogische Studienrichtung kombiniert werden darf. Die Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen so einzurichten und der Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer das Studium der kombinierten Studienrichtung gleichzeitig mit dem Studium der anderen gewählten Studienrichtung und der pädagogischen Ausbildung innerhalb der vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(4) Die philosophische Studienrichtung hat der philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Das Diplomstudium hat acht Semester zu umfassen. Es hat aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern zu bestehen.
(5) Jeder Studienabschnitt ist mit einer Diplomprüfung abzuschließen.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2) wechseln, haben bis zur Anmeldung zum abschließenden Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes der neuen Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Fachtheologische Studienrichtung
§ 3. Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt hat in das Heilsmysterium, in die Heilige Schrift und in die Liturgie einzuführen, die Geschichte der Philosophie und die systematische Philosophie samt Gesellschaftslehre darzulegen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen. Aus der Einführung in das Heilsmysterium ist genetisch der Gesamtaufbau der theologischen Wissenschaft zu entfalten.
(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen, insbesondere aber von folgenden Bedingungen:
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens einem Proseminar und einem Seminar;
der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. Soweit diese Bestimmungen es zulassen, können die erforderlichen Nachweise auch an einer wissenschaftlichen Hochschule, insbesondere auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät erbracht werden.
(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Einführung in das Heilsmysterium;
Fundamentalexegese;
Philosophische Anthropologie und Ethik;
Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre.
(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zur Diplomprüfung zu bestimmen. Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form einer Prüfungsarbeit (Klausurarbeit) abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 4. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Heiligen Schrift und der Liturgie, dem Studium der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und ökumenischen Theologie, der Moraltheologie und Pastoraltheologie, der Kerygmatik mit Homiletik und Katechetik, der Kirchengeschichte, des kirchlichen Rechtes und philosophischer Gegenwartsfragen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens drei Seminaren;
der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Biblische Theologie;
Dogmatische und ökumenische Theologie;
Moraltheologie;
Pastoraltheologie (im engeren Sinn).
(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der in Abs. 3 genannten Prüfungsfächer sind in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die Prüfungen aus den anderen Prüfungsfächern sind in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten ist die gesamte Prüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist vom Kandidaten, die Reihenfolge der Prüfungsfächer der kommissionellen Prüfung ist vom Präses der Prüfungskommission zu bestimmen. Die Prüfungen sind mündlich abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Selbständige religionspädagogische Studienrichtung
§ 5. Erster Studienabschnitt
Auf den ersten Studienabschnitt der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung sind die Bestimmungen des § 3 anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 6. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat den im § 4 Abs. 1 genannten Zielen mit der Maßgabe zu dienen, daß die Ausbildung aus kirchlichem Recht und Pastoraltheologie zugunsten der pädagogischen Ausbildung sowie der vertieften Ausbildung in Katechetik sinnvoll zu beschränken ist.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der positiven Beurteilung der Teilnahme an wenigstens zwei Seminaren und an der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Biblische Theologie;
Dogmatische und ökumenische Theologie;
Moraltheologie;
Katechetik und Religionspädagogik;
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. Nr. 227/1988)
(4) Auf die zweite Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
§ 7. Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 2 Abs. 3 erster und letzter Satz den im § 3 Abs. 1 genannten Zielen zu dienen.
(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der erfolgreichen Teilnahme an mindestens einem Proseminar und einem Seminar;
der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. § 3 Abs. 2 lit. c ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Fundamentalexegese;
Methaphysik mit philosophischer Gotteslehre.
(4) Auf die erste Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat dem Studium der biblischen Theologie, der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und ökumenischen Theologie und der Moraltheologie, der ergänzenden Einführung in die Pastoraltheologie, die Kirchengeschichte, das kirchliche Recht und philosophische Gegenwartsfragen, dem Studium der Katechetik und Religionspädagogik sowie der pädagogischen Ausbildung zu dienen.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens einem Seminar und an der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
der Approbation der Diplomarbeit. § 12 ist anzuwenden, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung angehört.
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Biblische Theologie;
Dogmatische und ökumenische Theologie;
Moraltheologie.
(4) Auf die zweite Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
V. ABSCHNITT
Philosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten
§ 9. Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Studium der Philosophie an den Katholisch-theologischen Fakultäten ist entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.
(2) Die philosophische Studienrichtung ist nur an jenen Katholisch-theologischen Fakultäten einzurichten, an denen ein Philosophisches Institut besteht, das eine Gesamtausbildung in systematischer und historischer Philosophie gewährleistet.
(3) Das Recht, die akademischen Grade gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 6 zweiter Halbsatz zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen Institutes, das dazu erforderliche akademische Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 10. Erster Studienabschnitt
(1) Der erste Studienabschnitt hat in das Studium der Philosophie einzuführen und insbesondere der Erarbeitung ihrer historischen und systematischen Grundlagen zu dienen.
(2) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der erfolgreichen Teilnahme an einem Proseminar und mindestens einem Seminar;
der erfolgreichen Ablegung der in den Bestimmungen über die Hochschulberechtigung geforderten Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung. § 3 Abs. 2 lit. c ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die erste Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Philosophische Anthropologie;
Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
Ethik.
(4) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von mündlichen Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungsfächer hat der Kandidat bei der Anmeldung zur Diplomprüfung zu bestimmen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 11. Zweiter Studienabschnitt
(1) Der zweite Studienabschnitt hat einem vertieften Eindringen in die philosophische Forschung und dem Studium der Spezialprobleme der Philosophie und ihrer Grenzgebiete, insbesondere der Religionswissenschaft und der Gesellschaftslehre, zu dienen.
(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:
der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
der erfolgreichen Teilnahme an mindestens vier Seminaren;
der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).
(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
Grundfragen der systematischen Philosophie;
Philosophische Problemgeschichte.
(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Sie hat aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen zu bestehen. Die schriftliche Prüfung hat aus Prüfungsarbeiten in der Form von Klausurarbeiten zu bestehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VI. ABSCHNITT
Diplomarbeit
§ 12.
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Prüfungsfächer der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen der gewählten Studienrichtung zu entnehmen.
(2) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens im drittletzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes zu vergeben.
(3) Der abschließende Teil der zweiten Diplomprüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit abgelegt werden.
(4) Die zweite Diplomprüfung hat jedenfalls eine Prüfung über das in Betracht kommende Teilgebiet des Prüfungsfaches zu enthalten, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VII. ABSCHNITT
Einrechnung von Studien an kirchlichen theologischen Lehranstalten
§ 13.
(1) Tritt ein Studierender von einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (Artikel V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich) an eine Katholisch-theologische Fakultät über, so sind die an der Lehranstalt absolvierten Studien in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen (§ 20 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), soweit sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 und der §§ 2 bis 8 dieses Bundesgesetzes sowie der in Betracht kommenden Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes eingerichtet wurden.
(2) Unter der im Abs. 1 genannten Voraussetzung sind an solchen Lehranstalten abgelegte Prüfungen als Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen anzuerkennen, wenn der von der Lehranstalt namhaft gemachte Prüfer
die Lehrbefugnis für das betreffende Fach besitzt oder
von einer Katholisch-theologischen Fakultät zur Abnahme der jeweiligen Prüfungen auf die Dauer von drei Jahren bevollmächtigt wurde.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen sind an einer solchen Lehranstalt abgelegte Prüfungen als Diplomprüfungen anzuerkennen, wenn sie unter dem Vorsitz
eines von einer Katholisch-theologischen Fakultät hiezu bestellten Universitätsprofessors oder
eines sonst von einer Katholisch-theologischen Fakultät hiezu Bevollmächtigten abgelegt wurden. Vor der in angemessener Frist vorzunehmenden Bevollmächtigung ist der kirchlichen theologischen Lehranstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Im Falle eines Übertrittes gemäß Abs. 1 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nicht anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 14.
(1) Absolventen kirchlicher theologischer Lehranstalten ist der im § 1 Abs. 3 und 4 genannte Diplomgrad zu verleihen, wenn
nach Einrechnung der Studien gemäß § 13 Abs. 1 die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannte Studiendauer erreicht wurde;
die abgelegten Prüfungen gemäß § 13 Abs. 2 und 3 anerkannt wurden;
die Diplomarbeit von einem fachzuständigen Universitätsprofessor der Katholisch-theologischen Fakultät approbiert oder von einem fachzuständigen Universitätsdozenten an der betreffenden Lehranstalt betreut und approbiert wurde. § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Übertritt gemäß § 13 ist nicht erforderlich.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
VIII. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
§ 15. Doktorat der Theologie
(1) Voraussetzungen für die Erwerbung des Doktorates der Theologie sind:
die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß § 4 oder § 6 oder die Erfüllung gleichwertiger Bedingungen gemäß § 14 oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
die Absolvierung der spezialisierenden Doktoratsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
die Approbation der Dissertation;
die erfolgreiche Ablegung des Rigorosums.
(2) Das Thema der Dissertation ist den gemäß § 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 6 eingerichteten Studien zu entnehmen. Gehört das Thema der Dissertation nicht einem der in Abs. 4 lit. b genannten Fächer an, so hat es einen echten thematischen Zusammenhang mit einem dieser Fächer aufzuweisen. Der neben dem Betreuer des Verfassers der Dissertation zu bestellende zweite Begutachter hat in diesem Fall ein Vertreter dieses Faches zu sein.
(3) Die Zulassung zum Rigorosum ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen.
(4) Das Rigorosum hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:
das Fach, dem das Thema der Dissertation angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis, § 25 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Altes Testament,
Neues Testament,
Dogmatik (einschließlich der ökumenischen Theologie und Sakramententheologie),
Fundamentaltheologie,
Moraltheologie,
Pastoraltheologie,
Liturgiewissenschaft,
Katechetik und Religionspädagogik,
Kirchengeschichte,
Kirchliches Recht.
(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Die Prüfungen sind mündlich abzuhalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 16. Doktorat der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät
(1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät ist:
die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß § 11;
die Absolvierung der spezialisierenden Doktoratsstudien (§ 13 Abs. 1 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
die Approbation der Dissertation;
die erfolgreiche Ablegung des Rigorosums.
(2) Das Thema der Dissertation ist dem Gesamtbereich der Philosophie und ihrer Grenzgebiete zu entnehmen.
(3) Die Zulassung zum Rigorosum ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen abhängig zu machen. In der Studienordnung kann die Ablegung einer Vorprüfung über philosophische Spezialprobleme sowie die Ablegung einer weiteren Vorprüfung aus einem den gemäß §§ 10 und 11 eingerichteten Studien angehörenden vom Kandidaten zu wählenden Fach, das nicht Prüfungsfach des Rigorosums ist, vorgesehen werden.
(4) Das Rigorosum hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem systematischen und problemgeschichtlichen Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört, sowie die Verteidigung der Dissertation;
eine Prüfung aus einem den gemäß §§ 10 und 11 eingerichteten Studien angehörenden Fach nach Wahl des Kandidaten, dessen Kombination mit dem Dissertationsfach wissenschaftlich sinnvoll ist. Im Zweifel entscheidet das Professorenkollegium.
(5) Auf das Rigorosum sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IX. ABSCHNITT
Hochschullehrgang zur Fortbildung für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung
§ 17. (1) Für Studierende und Absolventen der fachtheologischen Studienrichtung ist von den katholisch-theologischen Fakultäten ein Hochschullehrgang zur Fortbildung (§ 18 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) in der Dauer von zwei Semestern durchzuführen. Er hat der spezialisierten Ausbildung in pastoraltheologischen, religionspädagogischen und anderen Fächern des katholisch-theologischen Studiums zu dienen.
(2) Lehrveranstaltungen dieses Hochschullehrganges können bereits ab dem dritten einrechenbaren Semester absolviert werden.
(3) Nach Maßgabe der vorhandenen Studienplätze können auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde auch Studierende und Absolventen der selbständigen religionspädagogischen Studienrichtung und der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung zu diesem Hochschullehrgang zugelassen werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
X. ABSCHNITT
Durchführungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Konkordates über das Studium der katholischen Theologie bleiben unberührt.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 treten mit Beginn des Studienjahres 1969/70 alle das Studium an den Katholisch-theologischen Fakultäten betreffenden Studienvorschriften, insbesondere die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 26. Dezember 1909, RGBl. Nr. 4/1910, womit provisorische grundsätzliche Bestimmungen für die Abhaltung von theologischen Fachprüfungen an den in und außer dem Verbande einer Universität stehenden Katholisch-theologischen Fakultäten getroffen werden, und die Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht vom 8. April 1903, RGBl. Nr. 97, durch welche für die theologischen Fakultäten der k.k. Universitäten in Wien, Graz, Innsbruck sowie die k.k. Theologische Fakultät in Salzburg, bezüglich der Erlangung des theologischen Doktorates neue Bestimmungen erlassen werden, außer Kraft. Die genannten Bestimmungen sind jedoch nach Maßgabe des Abs. 6 weiter anzuwenden.
(4) Die Studienordnungen für die im § 1 Abs. 2 aufgezählten Studienrichtungen sowie die Studienordnungen für die Doktoratsstudien gemäß §§ 15 und 16 sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.
(5) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen an den mit der Durchführung dieser Studien zu betrauenden Fakultäten zu sichern.
(6) Auf ordentliche Hörer der katholischen Theologie, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben oder vor Inkrafttreten der Studienordnung und des Studienplanes für die von ihnen gewählte Studienrichtung beginnen werden, ist § 45 Abs. 7 und 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden. Auf Studierende kirchlicher theologischer Lehranstalten (§ 13), die ihr vor diesem Zeitpunkt begonnenes Studium an einer Katholisch-theologischen Fakultät fortsetzen, sind die genannten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(7) Bewerbern, die ihr Hochschulstudium vor Inkrafttreten der auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassenden Studienordnungen und Studienpläne begonnen haben oder beginnen werden und an einer inländischen Katholisch-theologischen Fakultät oder an einer kirchlichen theologischen Lehranstalt (§ 13) durch Erlangung des Absolutoriums abgeschlossen haben oder nach den derzeit geltenden Bestimmungen abschließen werden, ist auf Antrag der akademische Grad „Magister der Theologie“ (§ 1 Abs. 3) zu verleihen, wenn sie eine selbständig verfaßte schriftliche Arbeit zur Approbation vorlegen, die einer Diplomarbeit gemäß § 12 Abs. 1 und 2 gleichwertig ist. Auf Absolventen kirchlicher theologischer Lehranstalten ist hiebei § 14 Abs. 1 lit. c sinngemäß anzuwenden.
(8) Werden Diplomprüfungen gemäß § 24 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abgehalten (§§ 3 Abs. 4; 4 Abs. 4; 5; 6 Abs. 4; 7 Abs. 4; 8 Abs. 4 und 10 Abs. 4), so setzt die Zulassung zu jeder Teilprüfung die Inskription der für dieses Fach in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung der Teilnahme an den für dieses Fach in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen der in § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Art, die positive Beurteilung einer allenfalls für das betreffende Fach geforderten Prüfungsarbeit und die Ablegung der die allenfalls geforderten Vorkenntnisse für das betreffende Fach betreffenden Vorprüfungen voraus.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 19.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht betraut.
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