Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über montanistische Studienrichtungen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1969-10-01
Letzte Aktualisierung 1971-09-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Grundsätze und Ziele

Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der montanistischen Wissenschaften, zum Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der montanistischen Wissenschaften zu gestalten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 2. Akademische Grade

(1) An die Absolventen der Diplomstudien der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.

(2) An die Absolventen des Diplomstudiums des in § 4 Abs. 3 lit. b angeführten Studienzweiges „Montangeologie“ wird der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt „Mag. rer. nat.“ verliehen.

(3) An die Absolventen der Doktoratsstudien (§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der montanistischen Wissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum montanarum“, abgekürzt „Dr. mont.“, verliehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte

(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2 Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert die Inskription von neun Semestern. Für die Anfertigung der Diplomarbeit und die Ablegung der zweiten Diplomprüfung ist ein Zeitraum von einem weiteren Semester vorzusehen; eine Inskription ist nicht erforderlich.

(2) Die zwei Studienabschnitte umfassen je fünf Semester.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert (§ 10 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz) abgelegt hat.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 4. Studienrichtungen und Studienzweige

(1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten:

a)

Bergwesen;

b)

Erdölwesen;

c)

Markscheidewesen;

d)

Angewandte Geophysik;

e)

Hüttenwesen;

f)

Gesteinshüttenwesen;

g)

Montanmaschinenwesen;

h)

Kunststofftechnik;

i)

Werkstoffwissenschaften.

(2) Werden innerhalb einer Studienrichtung Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind solche Wahlfächergruppen als Studienzweige zu bezeichnen.

(3) Folgende Studienzweige sind einzurichten:

a)

In der Studienrichtung „Hüttenwesen“:

1.

Eisenhüttenwesen;

2.

Metallhüttenwesen;

3.

Verformungswesen;

4.

Metallkunde;

5.

Gießereiwesen;

6.

Betriebs- und Energiewirtschaft.

b)

In der Studienrichtung „Erdwissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z. 32 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326);

Montangeologie (§ 2 Abs. 3 Z. 32 lit. g des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen). Auf das Diplomstudium dieses Studienzweiges sind unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 3 lit. j die Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5. Erste Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a)

entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern,

b)

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

(5) Die Studienpläne können vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile die erfolgreiche Ablegung einzelner die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen oder Prüfungsteile vorsehen. Für das Erlöschen der Wirksamkeit von Prüfungsteilen sind die Bestimmungen des § 31 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(6) Zerfällt eine Teilprüfung in mehrere Prüfungsteile, so sind bei der Wiederholung dieser Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden. Hat der Studierende mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Für die Wiederholung von Vorprüfungen sind die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 6. Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

In der Studienrichtung „Bergwesen“:

1.

Mathematik und Darstellende Geometrie;

2.

Physik und Technische Mechanik;

3.

Chemie;

4.

Mineralogie und Geologie;

5.

Maschinenbau und Elektrotechnik;

6.

Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

b)

In der Studienrichtung „Erdölwesen“:

1.

Mathematik und Darstellende Geometrie;

2.

Physik und Technische Mechanik;

3.

Chemie;

4.

Mineralogie und Geologie;

5.

Maschinenbau und Elektrotechnik;

6.

Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

c)

In der Studienrichtung „Markscheidewesen“:

1.

Mathematik und Darstellende Geometrie;

2.

Physik und Technische Mechanik;

3.

Chemie;

4.

Mineralogie und Geologie;

5.

Vermessungskunde und Markscheidekunde;

6.

Elektrotechnik.

d)

In der Studienrichtung „Angewandte Geophysik“:

1.

Mathematik und Darstellende Geometrie;

2.

Physik und Technische Mechanik;

3.

Chemie;

4.

Mineralogie und Geologie;

5.

Elektrotechnik.

e)

In der Studienrichtung „Hüttenwesen“:

1.

Mathematik und Darstellende Geometrie;

2.

Physik und Technische Mechanik;

3.

Chemie;

4.

Maschinenbau und Elektrotechnik;

5.

Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

f)

In der Studienrichtung „Gesteinshüttenwesen“:

1.

Mathematik und Darstellende Geometrie;

2.

Physik und Technische Mechanik;

3.

Chemie;

4.

Maschinenbau und Elektrotechnik;

5.

Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

g)

In der Studienrichtung „Montanmaschinenwesen“:

1.

Mathematik und Darstellende Geometrie;

2.

Physik und Technische Mechanik;

3.

Mechanische Technologie;

4.

Maschinenbau und Elektrotechnik;

5.

Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

h)

In der Studienrichtung „Kunststofftechnik“:

1.

Mathematik und Darstellende Geometrie;

2.

Physik und Technische Mechanik;

3.

Chemie;

4.

Maschinenbau und Elektrotechnik;

5.

Wirtschafts- und Betriebswissenschaften.

i)

In der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften“:

1.

Mathematik und Darstellende Geometrie;

2.

Physik und Technische Mechanik;

3.

Chemie und Mineralogie;

4.

Maschinenbau und Elektrotechnik;

5.

Mechanische Technologie.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 7. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.

(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den für die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 8. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen.

(2) Der ordentliche Hochschulprofessor, außerordentliche Hochschulprofessor, emeritierte Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozent, der den Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird (§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 9. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

(1) Auf Antrag des Kandidaten hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Prüfungsfächer zum Teil gegen Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmungen gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der für sie auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu inskribieren.

(2) Sofern die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen angeordnet werden, einzelnen dieser Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen oder zu teilen.

(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1:

a)

In der Studienrichtung „Bergwesen“:

1.

Bergbaukunde;

2.

Aufbereitungslehre;

3.

Bergmaschinenkunde;

4.

Lagerstättenkunde;

5.

Markscheidekunde;

6.

ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

b)

In der Studienrichtung „Erdölwesen“:

1.

Tiefbohrtechnik und Erdölgewinnung;

2.

Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;

3.

Angewandte Geophysik;

4.

Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau;

5.

ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

c)

In der Studienrichtung „Markscheidewesen“:

1.

Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;

2.

Bergschadenkunde;

3.

Bergbaukunde;

4.

Lagerstättenkunde;

5.

ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

d)

In der Studienrichtung „Angewandte Geophysik“:

1.

Angewandte Geophysik;

2.

Theoretische Physik;

3.

Elektronik;

4.

Lagerstättenkunde;

5.

Prospektion;

6.

ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

e)

In der Studienrichtung „Hüttenwesen“ nach Wahl des Kandidaten:

1.

Studienzweig „Eisenhüttenwesen“:

aa) Eisenhüttenkunde;

bb) Wärmetechnik und Ofenbau;

cc) Metallkunde und Werkstoffprüfung;

dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.

2.

Studienzweig „Metallhüttenwesen“:

aa) Metallhüttenkunde;

bb) Wärmetechnik und Ofenbau;

cc) Metallkunde und Werkstoffprüfung;

dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.

3.

Studienzweig „Verformungswesen“:

aa) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde;

bb) Hüttenkunde;

cc) Metallkunde;

dd) Wärmetechnik und Ofenbau.

4.

Studienzweig „Metallkunde“:

aa) Metallkunde und Werkstoffprüfung;

bb) Metallphysik;

cc) Hüttenkunde;

dd) Formgebungstechnik.

5.

Studienzweig „Gießereiwesen“:

aa) Gießereikunde;

bb) Hüttenkunde;

cc) Wärmetechnik und Ofenbau;

dd) Metallkunde und Werkstoffprüfung.

6.

Studienzweig „Betriebs- und Energiewirtschaft“:

aa) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften einschließlich Unternehmensführung;

bb) Hüttenkunde;

cc) Wärmetechnik, Ofenbau und Energiewirtschaft;

dd) Formgebungstechnik und Hüttenmaschinenkunde.

f)

In der Studienrichtung „Gesteinshüttenwesen“:

1.

Gesteinshüttenkunde;

2.

Aufbereitungslehre;

3.

Wärmetechnik und Ofenbau;

4.

Mineralogie und Gesteinskunde;

5.

ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

g)

In der Studienrichtung „Montanmaschinenwesen“:

1.

Montanmaschinenbau;

2.

Allgemeiner Maschinenbau;

3.

Wärmetechnik und Ofenbau;

4.

ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

h)

In der Studienrichtung „Kunststofftechnik“:

1.

Chemie der Kunststoffe;

2.

Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe;

3.

Prüfung der Kunststoffe;

4.

Entwerfen und Konstruieren in Kunst- und Verbundstoffen;

5.

ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

i)

In der Studienrichtung „Werkstoffwissenschaften“:

1.

Metallkunde und Werkstoffprüfung;

2.

Werkstoffkunde nichtmetallischer Werkstoffe;

3.

Hüttenkunde und Formgebungstechnik;

4.

Kunststofftechnik;

5.

ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

j)

Im Studienzweig „Montangeologie“:

1.

Angewandte Geologie;

2.

Angewandte Lagerstättenkunde;

3.

Angewandte Geophysik;

4.

Angewandte Geochemie;

5.

Grundzüge des Berg- und Erdölwesens;

6.

ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 10. Durchführung der zweiten Diplomprüfung

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß § 9 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern:

a)

dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt der Studienrichtung (des Studienzweiges) anzusehen ist.

Würde sich gemäß lit. a und lit. b das gleiche Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung gibt. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

§ 11. Doktorat der montanistischen Wissenschaften

(1) Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder des Studienzweiges Montangeologie oder die Ablegung der abschließenden Prüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), an einer in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung (eines absolvierten Studienzweiges).

(2) Eine Inskription ist abweichend von den Bestimmungen des § 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes nicht zu fordern. Gemäß § 21 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes notwendige ergänzende Studien und Prüfungen sind bis zur Vorlage der Dissertation nachzutragen. § 21 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß.

(3) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der montanistischen Wissenschaften zu entnehmen.

(4) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

a)

das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;

b)

ein Fach, das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 13. Übergangsbestimmungen

(1) Das Studienjahr 1968/69 ist ordentlichen Hörern, die sich gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienvorschriften unterworfen und im Studienjahr 1968/69 Lehrveranstaltungen einer der durch dieses Bundesgesetz geschaffenen Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß § 3 festgesetzte Semesterzahl einzurechnen.

(2) Im Studienjahr 1968/69 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden Studienplänen (§ 17 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zur nächsten Diplomprüfung nachzuholen.

(4) Für ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben und sich den neuen Studienvorschriften nicht gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes unterwerfen, gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind anzuwenden;

b)

die neuerliche Inskription von Lehrveranstaltungen ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes erforderlich;

c)

das Zeugnis über die I. Staatsprüfung ist auszustellen, wenn aus allen Prüfungsgegenständen der I. Staatsprüfung Einzelprüfungen mit Erfolg abgelegt wurden.

(5) Personen, die an der Montanistischen Hochschule in Leoben die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ (§ 2 Abs. 1) berechtigt. Auf Studierende, die im Sinne des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 14. Durchführungsbestimmungen

(1) Die Studienordnungen für die im § 4 aufgezählten Studien sowie die Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der montanistischen Wissenschaften sind auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.

(2) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen auf dem Gebiete der montanistischen Wissenschaften zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 154/1955) sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 15. Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1969 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht betraut.

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