Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über Studienrichtungen der Bodenkultur
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze und Ziele
§ 1. Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der Wissenschaften der Bodenkultur, insbesondere auf den Gebieten der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Holzwirtschaft, der Kulturtechnik, der Wasserwirtschaft, der Lebensmitteltechnologie, der Biotechnologie, der Ernährungswirtschaft und der Landschaftsplanung und Landschaftspflege, zum Zwecke der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und darüber hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher und konstruktiver Arbeit auf dem Gebiet der Bodenkultur zu gestalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 2. Akademische Grade
(1) An die Absolventen der Diplomstudien der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt „Dipl.-Ing.“, verliehen.
(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien (§ 11) wird der akademische Grad „Doktor der Bodenkultur“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum naturalium technicarum“, abgekürzt „Dr. nat. techn.“, verliehen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
Diplomstudien
§ 3. Studiendauer und Studienabschnitte
(1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2 Abs. 1 genannten Diplomgrades besteht aus zwei Studienabschnitten.
(2) Das Studium der Studienrichtungen der Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 1 zweiter Satz) erfolgreich abgelegt hat.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 4. Studienrichtungen und Studienzweige
(1) Folgende Studienrichtungen sind einzurichten:
Landwirtschaft;
Forst- und Holzwirtschaft;
Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;
Lebensmittel- und Biotechnologie;
Landschaftsplanung und Landschaftspflege.
(2) Werden innerhalb einer Studienrichtung Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind solche Wahlfächergruppen als Studienzweige zu bezeichnen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 5. Erste Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten
entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern,
oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:
aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens zwei, höchstens aber drei vom Kandidaten anzugebende Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet sind. Teilprüfungen und Prüfungsteile von solchen können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.
(5) Die Studienpläne können vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile die erfolgreiche Ablegung einzelner, die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen oder Prüfungsteile vorsehen.
(6) Zerfällt eine Teilprüfung in mehrere Prüfungsteile, so sind bei der Wiederholung dieser Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden. Hat der Studierende mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
(7) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(8) Für die Wiederholung von Vorprüfungen sind die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 6. Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
In der Studienrichtung „Landwirtschaft“:
Botanik für Landwirtschaft;
Chemie;
Bodenkunde;
Anatomie und Physiologie der Haustiere.
In der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“:
Botanik;
Mathematik und Statistik;
Ökologie und Standortlehre;
Forst- und Holzwirtschaftliche Ingenieurgrundlagen.
In der Studienrichtung „Kulturtechnik und Wasserwirtschaft“:
Mathematik;
Botanik;
Geologie und Bodenkunde;
Baustatik und Festigkeitslehre.
In der Studienrichtung „Lebensmittel- und Biotechnologie“:
Chemie;
Allgemeine Botanik;
Maschinenkunde;
Allgemeine Mikrobiologie.
In der Studienrichtung „Landschaftsplanung und Landschaftspflege“:
Allgemeine und Spezielle Botanik;
Zoologie und Ökologie;
Geologie und Bodenkunde;
Theorie und Methodik der Landschaftsplanung;
Landschaftsplanung I.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 7. Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten Bedingungen voraus.
(2) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den für die neue Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 8. Diplomarbeit
(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung (dem gewählten Studienzweig) zugehörigen Fach zu entnehmen.
(2) Der Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG, der den Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.
(3) Die zuständige akademische Behörde hat dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird (§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 9. Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
(1) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 3 vorgesehenen Diplomprüfungsfächer (oder Teilgebiete derselben) sowie die in den Studienordnungen festgelegten Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung zum Teil gegen Diplomprüfungsfächer und Vorprüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität durchgeführt werden, ausgetauscht werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der Pflicht- und Wahlfächer der zweiten Diplomprüfung einschließlich der Vorprüfungsfächer zur zweiten Diplomprüfung, gemessen an der durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer umfassen Lehrveranstaltungen mindestens im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile).
(2) Sofern die im Abs. 3 genannten Prüfungsfächer eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann in den Studienordnungen angeordnet werden, einzelnen dieser Prüfungsfächer einschließlich der Wahlfächer eine andere Bezeichnung zu geben, sie zusammenzufassen oder zu teilen.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind unter Bedachtnahme auf Abs. 1:
In der Studienrichtung „Landwirtschaft“:
Studienzweig „Pflanzenproduktion“:
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) ein spezielles Teilgebiet der „Pflanzenproduktion“ nach Wahl des Kandidaten.
Studienzweig „Tierproduktion“:
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) ein spezielles Teilgebiet der „Tierproduktion“ nach Wahl des Kandidaten.
Studienzweig „Agrarökonomik“:
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) ein spezielles Teilgebiet der „Agrarökonomik“ nach Wahl des Kandidaten.
Studienzweig „Gartenbau“:
aa) Pflanzenproduktion;
bb) Tierproduktion;
cc) Agrarökonomik;
dd) Landtechnik;
ee) Gartenbau.
In der Studienrichtung „Forst- und Holzwirtschaft“:
Studienzweig „Forstwirtschaft“:
aa) Forstliche Produktionslehre;
bb) Forstliches Ingenieurwesen;
cc) Forstliche Sozioökonomik.
Studienzweig „Holzwirtschaft“:
aa) Holztechnologie;
bb) Holzökonomik.
Studienzweig „Wildbach- und Lawinenverbauung“:
aa) Forstwirtschaft;
bb) Ingenieurwesen der Wildbach- und Lawinenverbauung;
cc) Wasserwirtschaft.
In der Studienrichtung „Kulturtechnik und Wasserwirtschaft“:
Wasserwirtschaft und Wasserbau;
Bodenmechanik und Grundbau;
Erd-, Straßen-, Bahn- und Brückenbau;
Agrarische Operationen;
Raumplanung und Raumordnung;
Geodäsie und Photogrammetrie;
Hydraulik.
In der Studienrichtung „Lebensmittel- und Biotechnologie“:
Spezielle Biologie;
Spezielle Chemie;
Technologie der Nahrungs- und Genußmittel;
Nahrungs- und Genußmittelkontrolle;
Energiewirtschaft.
In der Studienrichtung „Landschaftsplanung und Landschaftspflege“:
Vegetationskunde und Spezielle Ökologie;
Allgemeine Gestaltungslehre und Freiraumgestaltung;
Landschaftsbau, Gehölzkunde und Vegetationstechnik;
Landschaftspflege und Naturschutz;
Landschaftsplanung II;
Raumplanung, Städtebau und Verkehrsplanung.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 10. Durchführung der zweiten Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß § 9 abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern:
dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung (des Studienzweiges) anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(3) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
Doktoratsstudien
Doktorat der Bodenkultur
§ 11. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der Bodenkultur ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung.
(2) Das Doktoratsstudium der Bodenkultur erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern.
(3) Die vom Bewerber um den Doktorgrad zu absolvierenden Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden werden vom Vorsitzenden der Studienkommission für das Doktoratsstudium im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation und dem Bewerber nach fachlichen Gesichtspunkten festgelegt. Der Bewerber ist berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstatten. Diese Lehrveranstaltungen müssen im Zusammenhang mit dem Dissertationsthema stehen. Die Fächer können bestehende oder neu einzurichtende Lehrveranstaltungen oder Lehrveranstaltungen anderer Universitäten beinhalten. Die Anerkennung und Anrechnung außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.
(4) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der Bodenkultur zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist.
(5) Die Zulassung zum Rigorosum setzt die positive Absolvierung der gemäß Abs. 3 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die Approbation der Dissertation voraus.
(6) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;
ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachter der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
(7) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen ist.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
IV. ABSCHNITT
Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Ordentliche Hörer der Studienrichtungen Forst- und Holzwirtschaft und Landwirtschaft, die ihr Diplomstudium vor Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden Studienvorschriften begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden.
(2) Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf Grund dieses Bundesgesetzes neu zu erlassenden Studienvorschriften bereits ein Dissertationsthema erhalten haben, sind berechtigt, das Doktoratsstudium nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienvorschriften fortzusetzen oder zu beenden. Der Empfang eines Dissertationsthemas vor diesem Zeitpunkt ist durch eine Bestätigung des Betreuers nachzuweisen.
(3) Ordentliche Hörer des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 382/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 222/1987, sind berechtigt, ihr Studium nach diesen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten der Studienvorschriften für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege fortzusetzen oder zu beenden.
(4) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 3 haben das Recht, sich ab dem Wintersemester 1992/93 durch schriftliche Erklärung den Studienvorschriften für die Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege zu unterstellen.
(5) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 und Bewerber um das Doktorat der Bodenkultur haben nach Maßgabe des Lehrangebotes das Recht, sich ab Inkrafttreten der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden neuen Studienvorschriften durch schriftliche Erklärung diesen zu unterstellen.
(6) In den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienplänen ist zu verordnen, welche Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften für das Studium nach den neuen Studienvorschriften im Sinne des § 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anerkannt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1969 in Kraft.
(2) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf Grund der Novelle BGBl. Nr. 369/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft.
(3) Die Verordnungen auf Grund der Novelle gemäß Abs. 2 können bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. September 1991 in Kraft gesetzt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.