Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969, betreffend Förderungen des Sportes aus Bundesmitteln (Bundes-Sportförderungsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-01-06
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
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ABSCHNITT I

Allgemeine Sportförderung

§ 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Angelegenheiten von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht berührt.

(2) Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen.

(3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern:

a)

Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften;

b)

Auslandsbeziehungen des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung;

c)

Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen;

d)

sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung;

e)

Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen;

f)

gesamtösterreichische Sporttagungen;

g)

Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung.

§ 2. Förderungen im Sinne dieses Abschnittes sind

a)

Zuwendungen privatrechtlicher Art, soweit sie nicht unter lit. b und lit. c fallen,

b)

Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse sowie

c)

Darlehen,

§ 3. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat für jedes Jahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hiebei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind.

(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit Vereinigungen, deren Ziel die Förderung und Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist und denen allgemeine gesamtösterreichische Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische Verbände für die wichtigsten Sportarten (Fachverbände) angehören, ein Einvernehmen anzustreben. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen kundzumachen, die die vorstehenden Erfordernisse erfüllen.

(3) Der Jahresplan ist unverzüglich nach seiner Erstellung den Ländern zur Kenntnis zu bringen.

(4) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit Vereinigungen gemäß Abs. 2 das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.

§ 3. (1) Der Bundeskanzler hat für jedes Jahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hiebei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind.

(2) Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit Vereinigungen, deren Ziel die Förderung und Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist und denen allgemeine gesamtösterreichische Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische Verbände für die wichtigsten Sportarten (Fachverbände) angehören, ein Einvernehmen anzustreben. Der Bundeskanzler hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen kundzumachen, die die vorstehenden Erfordernisse erfüllen.

(3) Der Jahresplan ist unverzüglich nach seiner Erstellung den Ländern zur Kenntnis zu bringen.

(4) Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit Vereinigungen gemäß Abs. 2 das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.

§ 4. (1) Eine Förderung aus Bundesmitteln darf nur erfolgen, wenn das Vorhaben ohne Einsatz von Bundesmitteln nicht in Angriff genommen oder fertiggestellt werden kann oder nur in Angriff genommen wird, wenn der Einsatz der Bundesmittel Platz greift und in allen Fällen keine begründeten Zweifel an der Durchführbarkeit des Vorhabens bestehen. Für eine bereits erbrachte Leistung darf eine Förderung nur erfolgen, wenn die durch diese Leistung dem Förderungswerber entstehenden Kosten von ihm nicht getragen werden können, dies für ihn unvorhersehbar war und die Förderung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch vor der Erbringung der Leistung zulässig gewesen wäre.

(2) Vor Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist festzustellen, ob das betreffende Vorhaben von mehreren Stellen des Bundes oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft gefördert wurde oder gefördert werden soll. Das Ergebnis dieser Feststellung ist der Entscheidung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.

(3) Förderungen aus Bundesmitteln durch sonstige Zuwendungen (§ 2 lit. a) sind zu gewähren, soweit für die zu fördernden Leistungen nicht Förderungen mit Hilfe von Darlehen (§ 2 lit. c) oder von Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüssen (§ 2 lit. b) in Betracht kommen. Ein Darlehen darf nur gewährt werden, wenn seine Rückzahlung gewährleistet erscheint.

§ 5. (1) Ein förderungswürdiges Vorhaben darf aus Bundesmitteln unter solchen Auflagen und Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der geringsten Bundesmittel zu erreichen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger abhängig zu machen, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch erfaßbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige Eigenleistung des Förderungswerbers und Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint durch die Förderung aus Bundesmitteln allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung ausnahmsweise abgesehen werden. Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben beitragen; die Förderung des Bundes darf jedoch nicht unter der Bedingung eines Beitrages seitens anderer Gebietskörperschaften gewährt werden.

(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen berichtet wird.

§ 5. (1) Ein förderungswürdiges Vorhaben darf aus Bundesmitteln unter solchen Auflagen und Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der geringsten Bundesmittel zu erreichen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger abhängig zu machen, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch erfaßbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige Eigenleistung des Förderungswerbers und Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint durch die Förderung aus Bundesmitteln allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung ausnahmsweise abgesehen werden. Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben beitragen; die Förderung des Bundes darf jedoch nicht unter der Bedingung eines Beitrages seitens anderer Gebietskörperschaften gewährt werden.

(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen berichtet wird.

(3) Der Bund kann vor der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für ein Investitionsvorhaben vom Förderungswerber Gutachten von vom Bund vorgeschlagenen zur Prüfung von derartigen Investitionsvorhaben öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen, in denen das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung geprüft wird. Die Kosten der Gutachten hat der Förderungswerber zu tragen. Solche Gutachten können vom Bund nur dann verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Gutachten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens, der beantragten Höhe der Förderung aus Bundesmitteln und der Höhe der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen.

(4) Hat der Bund ein Gutachten gemäß Abs. 3 verlangt und wurde in diesem die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Investitionsvorhabens und die Sicherung der laufenden Betriebsführung bestätigt, ist anlässlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für das betreffende Investitionsvorhaben die Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings vorzusehen. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen.

Dem Beirat haben zumindest anzugehören:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport;

2.

soweit das Vorhaben von anderen Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betreffenden Bundesdienststelle;

3.

soweit das Vorhaben von sonstigen Rechtsträgern gefördert wird, je ein Vertreter des betreffenden Rechtsträgers;

4.

auf Kosten des Förderungswerbers der/die Prüfer, der/die die Gutachten gemäß Abs. 3 erstellt hat/haben.

§ 5. (1) Ein förderungswürdiges Vorhaben darf aus Bundesmitteln unter solchen Auflagen und Bedingungen gefördert werden, die geeignet sind, den angestrebten Erfolg unter Einsatz der geringsten Bundesmittel zu erreichen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers sowie von Beitragsleistungen anderer Rechtsträger abhängig zu machen, wenn sich aus der Verwirklichung des Vorhabens für diese rechnerisch erfaßbare Vorteile ergeben. Ist eine derartige Eigenleistung des Förderungswerbers und Beitragsleistung anderer Rechtsträger den Betreffenden wirtschaftlich nicht zumutbar und erscheint durch die Förderung aus Bundesmitteln allein die Durchführbarkeit des Vorhabens finanziell gesichert, kann von einer Eigen- oder Beitragsleistung ausnahmsweise abgesehen werden. Die Förderung ist auch dann zulässig, wenn andere Gebietskörperschaften zu dem Vorhaben beitragen; die Förderung des Bundes darf jedoch nicht unter der Bedingung eines Beitrages seitens anderer Gebietskörperschaften gewährt werden.

(2) Die Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln darf davon abhängig gemacht werden, daß Besichtigungen an Ort und Stelle und die Prüfung der Verwirklichung des Vorhabens durch Organe des Bundes gestattet werden und über die Durchführung des Vorhabens und die Verwendung der Förderungsmittel unter Vorlage von Nachweisen innerhalb vereinbarter Fristen berichtet wird.

(3) Der Bund kann vor der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für ein Investitionsvorhaben vom Förderungswerber Gutachten von vom Bund vorgeschlagenen zur Prüfung von derartigen Investitionsvorhaben öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen, in denen das Investitionsvorhaben auf seine Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit nach Vorgaben des Bundes sowie im Hinblick auf die Sicherung der laufenden Betriebsführung geprüft wird. Die Kosten der Gutachten hat der Förderungswerber zu tragen. Solche Gutachten können vom Bund nur dann verlangt werden, wenn die voraussichtlichen Kosten der Gutachten in einem angemessenen Verhältnis zu den im Förderungsantrag enthaltenen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens, der beantragten Höhe der Förderung aus Bundesmitteln und der Höhe der beabsichtigten Förderung aus Bundesmitteln stehen.

(4) Hat der Bund ein Gutachten gemäß Abs. 3 verlangt und wurde in diesem die Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit des Investitionsvorhabens und die Sicherung der laufenden Betriebsführung bestätigt, ist anlässlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln für das betreffende Investitionsvorhaben die Einsetzung eines Beirates zum Zweck des begleitenden Controllings vorzusehen. Die näheren Regelungen über die Tätigkeit des Beirates sind in der entsprechenden Förderungsvereinbarung zu treffen.

Dem Beirat haben zumindest anzugehören:

1.

ein Vertreter des Bundeskanzleramtes;

2.

soweit das Vorhaben von anderen Bundesdienststellen gefördert wird, je ein Vertreter der betreffenden Bundesdienststelle;

3.

soweit das Vorhaben von sonstigen Rechtsträgern gefördert wird, je ein Vertreter des betreffenden Rechtsträgers;

4.

auf Kosten des Förderungswerbers der/die Prüfer, der/die die Gutachten gemäß Abs. 3 erstellt hat/haben.

§ 6. Ein aus Bundesmitteln zur Förderung gewährtes Darlehen (§ 2 lit. c darf ganz oder teilweise in eine sonstige Zuwendung (§ 2 lit. a) umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg nur durch eine solche Umwandlung erreicht oder gesichert werden kann oder ohne Verschulden des Förderungsempfängers das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann.

§ 7. Anläßlich der Gewährung einer Förderung aus Bundesmitteln ist zu vereinbaren, daß eine Zuwendung (einschließlich eines Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschusses) zu ersetzen ist und ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit einem Hundertsatz von 2 über den Zinsfuß im Eskontgeschäft (Bankrate) der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wenn

a)

der Bund über wesentliche Umstände getäuscht worden ist oder

b)

das Vorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder nicht durchgeführt werden kann oder

c)

die Förderung aus Bundesmitteln widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden oder

d)

bei einer Förderung durch Darlehensgewährung - unbeschadet der Bestimmungen des § 6 - Umstände eintreten, die geeignet sind, das Vertrauen des Bundes in die Sicherheit des Darlehens zu erschüttern, und keine ausreichende Sicherstellung beigebracht wird.

Abschnitt II

Sportförderung besonderer Art

A. Sportförderung aus besonderen Förderungsmitteln

§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20i des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.

(2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind Zuwendungen privatrechtlicher Art. (3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) anerkannten Fachverbände und das Österreichische Olympische Comite (ÖOC).

Abschnitt II

Sportförderung besonderer Art

A. Sportförderung aus besonderen Förderungsmitteln

§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20i des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 169/1962, in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 292/1986, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.

(2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind Zuwendungen privatrechtlicher Art. (3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) anerkannten Fachverbände, das Österreichische Olympische Comite (ÖOC), der Österreichische Behindertensportverband, das Österreichische Paralympische Committee und Special Olympics Österreich.

Abschnitt II

Sportförderung besonderer Art

A. Sportförderung aus besonderen Förderungsmitteln

§ 8. (1) Der Bund fördert aus den im § 20 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteln die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen.

(2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind Zuwendungen privatrechtlicher Art. (3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO), die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Sportunion Österreich (Union), die von der BSO anerkannten Fachverbände, das Österreichische Olympische Comite (ÖOC), der Österreichische Behindertensportverband, das Österreichische Paralympische Committee und Special Olympics Österreich.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat die im § 8 Abs. 1 genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem Unterabschnitt zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen:

1.

ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist,

2.

fünf Sechstel im Ausmaß von

a)

42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände,

b)

38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),

c)

16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),

d)

4 vH an das Österreichische Olympische Comite.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20i Abs. 2 und 3 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.

(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat die im § 8 Abs. 1 genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem Unterabschnitt zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen:

1.

ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist,

2.

fünf Sechstel im Ausmaß von

a)

42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände,

b)

38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),

c)

16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),

d)

4 vH an das Österreichische Olympische Comite.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20i Abs. 2 und 3 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.

(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.

(4) Förderungen, die den in § 8 Abs. 3 genannten Dachverbänden sowie dem Österreichischen Fußballbund ab dem Jahr 2000 über den Betrag hinaus gewährt werden, der im Jahr 1999 zur Auszahlung gekommen ist, sind zur Hälfte für zusätzliche Maßnahmen der Schaffung neuer Arbeitsplätze bei den angeführten Sportverbänden zu verwenden. Diese Maßnahmen sollen der unmittelbaren Sportbetreuung sowie der Förderung des Jugend- und Nachwuchssportes zu Gute kommen.

§ 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat die im § 8 Abs. 1 genannten Förderungsmittel nach Abzug des der BSO im Falle eines Vertrages über die Abwicklung und Kontrolle der Förderung nach diesem Unterabschnitt zustehenden Kostenersatzes wie folgt aufzuteilen:

1.

4 vH sind wie folgt aufzuteilen:

a)

1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband,

b)

0,1 vH an das Österreichische Paralympische Committee,

c)

0,1 vH an Special Olympics Österreich,

d)

2,4 vH für Zwecke nach Abs. 4;

2.

die verbleibenden 96 vH sind nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen:

3.

ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist,

4.

fünf Sechstel im Ausmaß von

a)

42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände,

b)

38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),

c)

16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),

d)

4 vH an das Österreichische Olympische Comite.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20i Abs. 2 und 3 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.

(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.

(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d sind für die Entwicklung der Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände, für Starthilfen an in die BSO neu aufgenommene Fachverbände und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.

§ 9. (1) Der Bundeskanzler hat die Förderungsmittel gemäß § 8 Abs. 1 entsprechend Z 1 bis 4 aufzuteilen.

1.

5,44 vH sind wie folgt aufzuteilen:

a)

1,4 vH an den Österreichischen Behindertensportverband,

b)

0,1 vH an das Österreichische Paralympische Committee,

c)

0,1 vH an Special Olympics Österreich,

d)

2,4 vH für Zwecke nach Abs. 4,

e)

1,44 vH an die BSO zur Wahrnehmung ihrer zentralen Koordinationsaufgaben und als Kostenersatz für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 10. 2. von den verbleibenden 94,56 vH sind 36 322 560 Euro nach den Regelungen der Z 3 und 4 aufzuteilen;

3.

ein Sechstel an die BSO, welches schwerpunktmäßig im Sinne dieses Bundesgesetzes je zur Hälfte der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten und dem Leistungs- und Spitzensport zu widmen ist,

4.

fünf Sechstel im Ausmaß von

a)

42 vH zu gleichen Teilen an die im § 8 Abs. 3 genannten Dachverbände,

b)

38 vH an den Österreichischen Fußballbund (ÖFB),

c)

16 vH an die BSO zur Verteilung an österreichische Fachverbände (ausgenommen ÖFB),

d)

4 vH an das Österreichische Olympische Comite.

5.

Die 36 322 560 Euro gemäß Z 2 übersteigenden Förderungsmittel sind zu verwenden:

a)

für die Unterstützung neu anzuerkennender und ab 1. Jänner 2005 anerkannter Fachverbände und

b)

für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte anerkannter Fachverbände. Soweit Förderungsmittel für diese Zwecke nicht ausgeschöpft werden, sind diese den in Z 4 lit. a, b und d angeführten Institutionen für die Unterstützung innovativer Strukturreformen und -projekte zur Verfügung zu stellen.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu überweisenden Beträge sind im Ausmaß von je einem Zwölftel bis zum Ende jedes Kalendermonats zu leisten. Erhöhungsbeträge gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes sind bis spätestens Ende März des Folgejahres zu leisten.

(3) § 5 Abs. 2 findet Anwendung.

(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d sind für die Entwicklung der Sportstrukturen, für innovative Sportprojekte, für die Förderung des Mädchen- und Frauensports sowie außergewöhnliche Aufwendungen der Fachverbände und für gesundheitsfördernde Bewegungsmaßnahmen im Kindergarten- und Volksschulalter zu verwenden. Der Bundeskanzler hat für die Vergabe dieser Mittel Richtlinien zu erlassen.

§ 10. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß § 8 Abs. 1 im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag ist insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle, der Ersatz der Kosten für die Kontrolle und die Berichtspflicht an den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung ist aus den im § 8 Abs. 1 genannten Mitteln zu bestreiten.

§ 10. Der Bundeskanzler ist ermächtigt, mit der BSO einen Vertrag abzuschließen, nach dem dieser die Abwicklung und Kontrolle der Förderung gemäß § 8 Abs. 1 im Namen und für Rechnung des Bundes übertragen wird. In diesem Vertrag ist insbesondere die Art der Durchführung der Kontrolle, der Ersatz der Kosten für die Kontrolle und die Berichtspflicht an den Bundeskanzler festzulegen. Der Kostenersatz für die Abwicklung und Kontrolle der Förderung ist aus den im § 9 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Mitteln zu bestreiten.

B. Errichtung und Erhaltung von Bundessportstätten

§ 11. Der Bund errichtet und erhält zum Zwecke der Förderung internationaler oder gesamtösterreichischer sportlicher Angelegenheiten Sportstätten (Bundessportstätten).

B. Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten von

gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung

§ 11. Der Bund fördert die Errichtung und Erhaltung von Sportstätten, die internationalen oder gesamtösterreichischen sportlichen Zwecken dienen.

§ 12. Bei der Errichtung und Erhaltung von Bundessportstätten ist darauf zu achten, daß diese den Richtlinien der international anerkannten Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich nicht nur um Trainingsstätten handelt, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird. Den Sportanlagen sind Unterkünfte anzuschließen, sofern dies wegen der Widmung der Bundessportstätte unerläßlich ist und im Hinblick auf die zu erwartende Frequenz gerechtfertigt erscheint.

§ 12. Bei der Förderung der Errichtung und Erhaltung von Sportstätten gemäß § 11 ist darauf zu achten, daß diese den Richtlinien der international anerkannten Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich nicht nur um Trainingsstätten handelt, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird.

§ 13. Die Erhaltung der Bundessportstätten umfaßt neben der sportgerechten Instandhaltung der Anlage erforderlichenfalls die Beistellung von Sportlehrern und Trainern sowie von Sportärzten.

§ 13. Die Förderung der Erhaltung der Sportstätten gemäß § 11 umfaßt neben der sportgerechten Instandhaltung der Anlage erforderlichenfalls die Beistellung von Sportlehrern und Trainern sowie von Sportärzten.

§ 14. Insoweit Bundessportstätten nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und für sportliche Veranstaltungen, die nicht von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung sind, zur Verfügung zu stellen.

§ 14. Insoweit Sportstätten gemäß § 11 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und für sportliche Veranstaltungen, die nicht von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung sind, zur Verfügung zu stellen.

D. Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

§ 14a. (Anm.: richtig: § 17a) Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

§ 15. Für die Benützung einer Bundessportstätte einschließlich der Unterbringung und Verpflegung in einer der Bundessportstätte angeschlossenen Unterkunft ist ein Beitrag zu verlangen, der die hiefür aufgewendeten Betriebskosten nicht übersteigen darf und auf die Förderungswürdigkeit des Benützers Bedacht zu nehmen hat.

§ 15. Auf Förderungen gemäß § 11 finden der § 2 und die §§ 4 bis 7 Anwendung.

C. Förderung eines gesamtösterreichischen

Sportstättenplanes

§ 16. (1) Der Bund ist berechtigt, sich an der Schaffung ausreichender Übungsstätten für den Breiten- und Leistungssport zu beteiligen, sofern der Bedarf auf Grund gesamtösterreichischer Erhebungen durch Vereinbarungen des Bundes, der Länder und Sportorganisationen festgestellt wird (Österreichischer Sportstättenplan).

(2) Auf Förderungen gemäß Abs. 1 finden die §§ 2 und 4 bis 7 Anwendung.

D. Sportleistungsabzeichen

§ 17. (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.

(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.

(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen. Das Sportleistungsabzeichen für vielseitige Leistungen auf dem Gebiet der Leibesübungen hat die Bezeichnung Österreichisches Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA) zu tragen.

(4) Vor der Auslobung ist das Einvernehmen mit den Ländern und mit Vereinigungen gemäß § 3 Abs. 2 zu pflegen.

(5) Die Auslobung ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' bekanntzumachen.

D. Sportleistungsabzeichen

§ 17. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, gesamtösterreichische Leistungsabzeichen zu schaffen, sofern es zur Hebung der sportlichen Betätigung zweckmäßig ist, und durch Auslobung festzulegen, für welche Leistungen ein bestimmtes Sportleistungsabzeichen zu verleihen ist.

(2) In der Auslobung sind sportliche Leistungen in einer oder mehreren Sportdisziplinen zu verlangen, die nach entsprechendem Training üblicherweise vom angesprochenen Personenkreis erwartet werden können. Entsprechend den verlangten Leistungen können verschiedene Abzeichen für Jugendliche und Erwachsene und verschiedene Stufen von Abzeichen vorgesehen werden.

(3) Den Sportleistungsabzeichen sind Bezeichnungen zu geben, die auf den gesamtösterreichischen Charakter und die Sportart, in der die Leistung gefordert wird, hinweisen. Das Sportleistungsabzeichen für vielseitige Leistungen auf dem Gebiet der Leibesübungen hat die Bezeichnung Österreichisches Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA) zu tragen.

(4) Vor der Auslobung ist das Einvernehmen mit den Ländern und mit Vereinigungen gemäß § 3 Abs. 2 zu pflegen.

(5) Die Auslobung ist im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.

E. Überlassung von Einrichtungen der Bundesschulen

§ 17a. Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für sportliche Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 18. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Wehrpflichtigen des Präsenz- und Reservestandes durch den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesminister.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

§ 18. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für die Förderung der Sportausübung von Bundesbediensteten sowie von Angehörigen des Präsenz-, Miliz- und Reservestandes durch den nach der Ressortzugehörigkeit zuständigen Bundesminister.

§ 19. Übersteigt die beabsichtigte Förderung im Einzelfalle den Betrag von 2 von Hunderttausend der durch das Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme, so darf sie erst nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen hat hiebei darauf zu achten, daß die Erfüllung der in Aussicht genommenen Förderungszusage nach Maßgabe ihrer Fälligkeit gewährleistet ist. Erfolgt seine Äußerung nicht binnen 14 Tagen, gilt das Einvernehmen als hergestellt.

§ 20. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport betraut. Hiebei bleiben die Bestimmungen über den Wirkungsbereich anderer Bundesminister unberührt.

§ 20. Mit der Durchführung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Hiebei bleiben die Bestimmungen über den Wirkungsbereich anderer Bundesminister unberührt.

§ 21. Die Bezeichnung des Unterabschnittes B im Abschnitt II, die Bezeichnung des Unterabschnittes E im Abschnitt II, die §§ 11 bis 15, §§ 17a und 21 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

§ 21. (1) Die Bezeichnung des Unterabschnittes B im Abschnitt II, die Bezeichnung des Unterabschnittes E im Abschnitt II, die §§ 11 bis 15, §§ 17a und 21 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

§ 21. (1) Die Bezeichnung des Unterabschnittes B im Abschnitt II, die Bezeichnung des Unterabschnittes E im Abschnitt II, die §§ 11 bis 15, §§ 17a und 21 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) § 8 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit XX.XXX. 2003 in Kraft.

§ 21. (1) Die Bezeichnung des Unterabschnittes B im Abschnitt II, die Bezeichnung des Unterabschnittes E im Abschnitt II, die §§ 11 bis 15, §§ 17a und 21 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(3) § 8 Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit XX.XXX. 2003 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4 Z 1, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 17 Abs. 1 und § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

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