Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. Feber 1971 über eine Studienordnung für die philosophische Studienrichtung und für das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an Katholisch-theologischen Fakultäten
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 und 2, 9 bis 12, 16, 18 und 19 des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 293, über katholisch-theologische Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
I. ABSCHNITT
PHILOSOPHISCHE STUDIENRICHTUNG AN KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄTEN
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 1. (1) Die philosophische Studienrichtung ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten in Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Die philosophische Studienrichtung an den Katholisch-theologischen Fakultäten hat der philosophischen Ausbildung im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu dienen. Sie ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen und des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II. Nr. 2/1934, entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Die philosophische Studienrichtung erfordert die Inskription von acht Semestern. Sie besteht aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je vier Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat in das Studium der Philosophie einzuführen und insbesondere der Erarbeitung ihrer historischen und systematischen Grundlagen zu dienen.
(3) Der zweite Studienabschnitt hat einem vertieften Eindringen in die philosophische Forschung und dem Studium der Spezialprobleme der Philosophie und ihrer Grenzgebiete, insbesondere der Religionswissenschaft und der Gesellschaftslehre, zu dienen.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Der wissenstheoretischen und philosophischen Vertiefung der Fachgebiete des philosophischen Studiums sowie der Erfassung der Fachgebiete in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise ist durch besondere Lehrveranstaltungen Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung, BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die Inskription der philosophischen Studienrichtung bilden, können, soweit § 8 Abs. 1 der Hochschulberechtigungsverordnung dies zuläßt, durch Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden. Die Ergänzungsprüfungen können auch an einer Katholisch-theologischen Fakultät abgelegt werden.
Ergänzungsprüfungen aus Latein sind schriftlich und mündlich, Ergänzungsprüfungen aus anderen Gegenständen sind nach Wahl des Kandidaten entweder schriftlich oder mündlich abzulegen.
(2) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon 64 Wochenstunden aus Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens zehn zu betragen.
(3) Während des ersten Studienabschnittes sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
```
Philosophische Anthropologie .................. 4
```
```
Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre .... 10
```
```
Ethik ......................................... 4
```
```
Vorprüfungsfächer:
```
```
Geschichte der Philosophie ................. 10
```
```
Logik und Sprachphilosophie ................ 4
```
```
Erkenntnistheorie und Hermeneutik .......... 4
```
```
Einführung in das naturwissenschaftliche
```
Denken ..................................... 4
```
Psychologie ................................ 4
```
```
Sozialethik ................................ 2
```
```
Pädagogik .................................. 2
```
```
nach Wahl des Kandidaten eines der
```
folgenden Fächer:
Spezialthemen der Philosophie,
Wissenschaftstheorie,
Symbolische Logik und Sprachanalyse,
Philosophie der Mathematik,
Informationstheorie und Kybernetik,
Empirische Anthropologie,
Persönlichkeitspsychologie und
Charakterologie,
Tiefenpsychologie,
Entwicklungspsychologie,
Sozial- und Gruppenpsychologie,
Religionspsychologie,
Empirische Soziologie,
Philosophie der Geschichte,
Philosophie der Kultur,
Ästhetik und Kunstphilosophie,
ein weiteres Spezialfach aus einem
Grenzgebiet der Philosophie oder der
Theologie oder einem sonstigen Fachgebiet,
welches das Studium der Philosophie
sinnvoll ergänzt ........................... 8
Nur die Wahl solcher Fächer ist zulässig,
für welche die erforderlichen
Lehrveranstaltungen im Verzeichnis der
Lehrveranstaltungen vorgesehen sind.
(4) Nach Maßgabe der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und unter Beachtung der im Abs. 3 festgelegten Mindeststundenzahlen ist im ersten Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern insgesamt die im Abs. 2 festgelegte Zahl von Wochenstunden zu inskribieren.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs. 10 erster Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes mindestens ein Proseminar und ein Seminar zu inskribieren.
(6) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die im Abs. 2 festgelegte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.
(7) Die Studierenden haben das Recht, über den Stoff der inskribierten Lehrveranstaltungen frühestens am Ende des Semesters der Inskription, längstens aber bis Ende des zweiten folgenden Semesters Kolloquien abzulegen (§ 5 Abs. 2 lit. d Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Prüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Einzahlung der Prüfungstaxe voraus. Die Zulassung zur abschließenden Teilprüfung der ersten Diplomprüfung setzt überdies voraus:
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 3 Abs. 2 und 3);
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 3 Abs. 3 lit. d genannten Fächern;
die erfolgreiche Ablegung der übrigen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung.
(2) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfungen sind nach Wahl des Kandidaten entweder mündlich oder in Form von Prüfungsarbeiten (Klausurarbeiten) abzuhalten. § 5 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß für die Wiederholung von Vorprüfungen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Erste Diplomprüfung
§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer abzuhalten ist. Die Reihenfolge der Prüfungsfächer ist vom Kandidaten bei der Anmeldung zu den einzelnen Teilprüfungen zu bestimmen.
(2) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Philosophische Anthropologie;
Metaphysik mit philosophischer Gotteslehre;
Ethik;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.
(3) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind mündlich abzuhalten.
(4) Die erste Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jede Teilprüfung zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Nicht bestandene Teilprüfungen dürfen nur dreimal wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Diplomarbeit
§ 7. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem Prüfungsfach der Diplomprüfungen oder der Vorprüfungen den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren, emeritierten Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist spätestens im zweiten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 8. (1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 2 Abs. 1);
die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 6 Abs. 2 und 3);
die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 6 Abs. 3 lit. c genannten Fächern;
die Approbation der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Diplomprüfung kann frühestens vier Monate nach Einreichung der Diplomarbeit begonnen werden;
die Einzahlung der Prüfungstaxe.
(2) Für die im zweiten Studienabschnitt abzulegenden Vorprüfungen gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 1 Abs. 2 Bundesgesetzes über katholisch-theologische Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung der philosophischen Studienrichtung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der fehlenden Vorprüfungen des ersten Studienabschnittes dieser Studienrichtung sowie durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf diese Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist.
(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Grundfragen der systematischen Philosophie;
Philosophische Problemgeschichte;
nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 3 das in Betracht kommende Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Diplomarbeit angehört;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.
(3) Gehört das Thema der Diplomarbeit nicht einem Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung an, so hat die zweite Diplomprüfung auch eine Prüfung über das für das Thema der Diplomarbeit in Betracht kommende Teilgebiet dieses Faches zu umfassen.
(4) Die zweite Diplomprüfung hat aus jedem Prüfungsfach einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil zu umfassen. Die schriftlichen Prüfungsteile haben aus Prüfungsarbeiten in der Form von Klausurarbeiten zu bestehen.
(5) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist von der positiven Beurteilung der Prüfungsarbeiten abhängig. Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung hat zwei bis vier Wochen zu betragen.
(6) Die zweite Diplomprüfung gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil sowie jedes Prüfungsfach zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Wurde die zweite Diplomprüfung nicht bestanden, so darf sie nur zweimal wiederholt werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist die zweite Diplomprüfung zur Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades
„Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät“
§ 10. (1) An die Absolventen der philosophischen Studienrichtung wird der akademische Grad „Magister der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Mag. phil. fac. theol.“, verliehen.
(2) Das Recht, den akademischen Grad gemäß Abs. 1 zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen Institutes, das dazu erforderliche akademische Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde der im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer Sprache verfaßt werden.
(5) Absolventen der philosophischen Studienrichtung sind nach Maßgabe der Bestimmungen des II. Abschnittes zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie der Theologischen Fakultät zuzulassen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
II. ABSCHNITT
STUDIUM ZUR ERWERBUNG DES DOKTORATES DER PHILOSOPHIE AN EINER KATHOLISCH-THEOLOGISCHEN FAKULTÄT
Einrichtung und Ausbildungsziele
§ 11. (1) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät ist an den Katholisch-theologischen Fakultäten der Universitäten Innsbruck und Salzburg einzurichten.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit zu dienen. Es ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Katholisch-theologische Studienrichtungen entsprechend dem jeweiligen Fortschritt der philosophischen Forschung unter besonderer Berücksichtigung der religiösen Grundfragen des Menschen zu gestalten.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung und Studiendauer
§ 12. (1) Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät setzt die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 voraus.
(2) Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie an einer Katholisch-theologischen Fakultät besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern. Es wird mit dem Rigorosum abgeschlossen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Inskription
§ 13. (1) Als erstes Semester des Doktoratsstudiums ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der zweiten Diplomprüfung inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist (§ 19 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.
(2) Während des Doktoratsstudiums sind insgesamt 24 Wochenstunden, davon 16 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens zwei zu betragen.
(3) Während des Doktoratsstudiums sind in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Bezeichnung des Faches Wochenstunden
```
Der systematische und problemgeschichtliche
```
Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört .. 8
```
nach Wahl des Kandidaten ein den gemäß den
```
Bestimmungen des I. Abschnittes eingerichteten
Studien angehörendes Fach, dessen Kombination
mit dem Dissertationsfach wissenschaftlich
sinnvoll ist .................................. 2
Im Zweifel entscheidet das
Professorenkollegium.
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Dissertation
§ 14. (1) Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
(2) Das Thema der Dissertation ist dem Gesamtbereich der Philosophie und ihrer Grenzgebiete zu entnehmen.
(3) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das Professorenkollegium zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des Professorenkollegiums grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen des Abs. 2, so ist der Kandidat vom Dekan einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Hochschulprofessor, im Bedarfsfall auch einem zuständigen emeritierten Hochschulprofessor, Honorarprofessor oder Hochschuldozenten, mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
(4) Die Dissertation ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung des Rigorosums einzureichen.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zulassung zum Rigorosum
§ 15. Die Zulassung zum Rigorosum setzt voraus:
die Inskription von vier einrechenbaren Semestern (§ 12 Abs. 2);
die gültige Inskription und den Abschluß der im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern (§ 13 Abs. 2 und 3);
die Approbation der Dissertation;
die Einzahlung der Prüfungstaxe.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Rigorosum
§ 16. (1) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form einer kommissionellen Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten ist. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
der systematische und problemgeschichtliche Gesamtbereich, dem die Dissertation angehört. Die Dissertation ist öffentlich zu verteidigen (defensio dissertationis, § 25 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);
das gemäß § 13 Abs. 3 lit. b gewählte Fach;
auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 gewählten Freifächer.
(3) Das Rigorosum ist mündlich abzuhalten.
(4) § 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Verleihung des akademischen Grades
„Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“
§ 17. (1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad „Doktor der Philosophie der Theologischen Fakultät“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae facultatis theologicae“, abgekürzt „Dr. phil. fac. theol.“, verliehen.
(2) Das Recht, den akademischen Grad gemäß Abs. 1 zu verleihen, steht der Katholisch-theologischen Fakultät zu (§ 35 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Es ist Sache des Philosophischen Institutes, das dazu erforderliche akademische Verfahren vorschriftsmäßig durchzuführen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Promotion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde der im § 1 erwähnten Universitäten auch in lateinischer Sprache verfaßt werden.
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
III. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUßBESTIMMUNGEN
§ 18. (1) Seit dem Wintersemester 1969/70 zurückgelegte Studien sind ordentlichen Hörern, die Lehrveranstaltungen der philosophischen Studienrichtung inskribiert haben, in die gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzte Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Geringfügige Abweichungen vom Studienplan sind hiebei außer acht zu lassen.
(2) Im Studienjahr 1969/70 inskribierte Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß inskribiert, wenn sie nach dem Studienplan erst in einem der folgenden Semester zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach den zu erlassenden Studienplänen schon zu einem früheren Zeitpunkt hätten inskribiert werden sollen, sind bis zum Antreten zu dem in Betracht kommenden Prüfungsteil nachzuholen.
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