Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen (GN-StG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-10-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
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Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studien sind gemäß den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, festgelegten Grundsätzen und Zielen der Hochschulstudien zu gestalten.

(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind folgende ordentliche Studien einzurichten:

a)

Diplomstudien

1.

zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung (§ 2 Abs. 4);

2.

besondere Diplomstudien zur wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (Lehramtsstudien, § 2 Abs. 5);

3.

Erweiterungsstudien (§ 12);

b)

Doktoratsstudien (§ 14);

c)

Kurzstudien (§ 13).

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

§ 2. Studienrichtungen und Studienzweige

(1) Diplomstudien gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 haben die Kombination einer Studienrichtung (eines Studienzweiges) gemäß Abs. 3 mit weiteren Studien gemäß den Bestimmungen des § 3 zu umfassen.

(2) Studienzweige sind:

a)

Gruppen von Wahlfächern, die innerhalb einer Studienrichtung gemeinsam zu wählen sind;

b)

Studien, die zwar dasselbe Gebiet der Wissenschaften betreffen, aber ein anderes Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zum Gegenstand haben.

(3) Studienrichtungen und Studienzweige der Diplomstudien sind:

1.

die Studienrichtung „Philosophie“;

2.

die Studienrichtung „Pädagogik“;

3.

die Studienrichtung „Psychologie“;

4.

die Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“;

5.

die Studienrichtung „Politikwissenschaft“;

6.

die Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“;

7.

die Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“;

8.

die Studienrichtung „Völkerkunde“;

9.

die Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia Europaea)“;

10.

die Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte“;

11.

die Studienrichtung „Alte Geschichte und Altertumskunde“;

12.

die Studienrichtung „Geschichte“ mit den Studienzweigen:

a)

„Geschichte“,

b)

„Geschichte (Lehramt an höheren Schulen)“;

13.

die Studienrichtung „Klassische Archäologie“;

14.

die Studienrichtung „Kunstgeschichte“;

15.

die Studienrichtung „Musikwissenschaft“;

16.

die Studienrichtung „Theaterwissenschaft“;

17.

die Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ mit den Studienzweigen:

a)

„Allgemeine Sprachwissenschaft“,

b)

„Angewandte Sprachwissenschaft“,

c)

„Indogermanistik“;

18.

die Studienrichtung „Deutsche Philologie“ mit den Studienzweigen:

a)

„Deutsche Philologie“,

b)

„Deutsche Philologie (Lehramt an höheren Schulen)“;

19.

die Studienrichtungen der „Klassischen Philologie“ mit den Studienzweigen:

a)

der „Klassischen Philologie“ (Latein oder Griechisch),

b)

der „Klassischen Philologie (Lehramt an höheren Schulen)“ (Latein oder Griechisch);

20.

die Studienrichtung „Anglistik und Amerikanistik“ mit den Studienzweigen:

a)

„Anglistik und Amerikanistik“,

b)

„Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)“;

21.

die Studienrichtungen der „Romanistik“ mit den Studienzweigen:

a)

der „Romanistik“,

b)

der „Romanistik (Lehramt an höheren Schulen)“;

22.

die Studienrichtungen der „Slawistik“ mit den Studienzweigen:

a)

der „Slawistik“,

b)

der „Slawistik (Lehramt an höheren Schulen)“;

23.

sonstige philologische und kulturkundliche Studienrichtungen, und zwar:

a)

zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z 1,

b)

zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen;

24.

die Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ mit den Studienzweigen:

a)

„Übersetzerausbildung“,

b)

„Dolmetscherausbildung“;

25.

die Studienrichtung „Logistik“;

26.

die Studienrichtung „Mathematik“ mit den Studienzweigen:

a)

„Mathematik“,

b)

„Mathematik (Lehramt an höheren Schulen)“;

27.

die Studienrichtung „Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)“;

28.

die Studienrichtung „Physik“ mit den Studienzweigen:

a)

„Physik“,

b)

„Physik (Lehramt an höheren Schulen)“;

29.

die Studienrichtung „Astronomie“;

30.

die Studienrichtung „Meteorologie und Geophysik“ mit den Studienzweigen:

a)

„Meteorologie“,

b)

„Geophysik“;

31.

die Studienrichtung „Chemie“ mit den Studienzweigen:

a)

„Chemie“,

b)

„Biochemie“,

c)

„Lebensmittelchemie“,

d)

„Chemie (Lehramt an höheren Schulen)“;

32.

die Studienrichtung „Erdwissenschaften“ mit den Studienzweigen:

a)

„Mineralogie-Kristallographie“,

b)

„Petrologie“,

c)

„Geochemie und Lagerstättenlehre“,

d)

„Technische Mineralogie“,

e)

„Geologie“,

f)

„Technische Geologie“,

g)

„Montangeologie“,

h)

„Paläontologie“ (Z 33 lit. f);

33.

die Studienrichtung „Biologie“ mit den Studienzweigen:

a)

„Botanik“,

b)

„Zoologie“,

c)

„Mikrobiologie“,

d)

„Genetik“,

e)

„Humanbiologie“,

f)

„Paläontologie“ (Z 32 lit. h),

g)

„Ökologie“;

34.

die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“;

35.

die Studienrichtung „Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“;

36.

die Studienrichtung „Pharmazie“;

37.

die Studienrichtung „Geographie“ mit den Studienzweigen:

a)

„Geographie“,

b)

„Raumforschung und Raumordnung“,

c)

„Kartographie“,

d)

„Geographie (Lehramt an höheren Schulen)“;

38.

die Studienrichtung „Sportwissenschaften und Leibeserziehung“ mit den Studienzweigen:

a)

„Sportwissenschaften“,

b)

„Leibeserziehung (Lehramt an höheren Schulen)“;

39.

die Studienrichtung „Haushalts- und Ernährungswissenschaften“ mit den Studienzweigen:

a)

„Haushaltswissenschaften“,

b)

„Ernährungswissenschaften “,

c)

„Haushalts- und Ernährungswissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“;

40.

die Studienrichtung „Bildnerische Erziehung (Lehramt an höheren Schulen)“;

41.

die Studienrichtung „Werkerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“;

42.

die Studienrichtung „Textiles Gestalten und Werken (Lehramt an höheren Schulen)“;

43.

die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“;

44.

die Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“.

(4) Die im Abs. 3 Z 1 bis 3, 5, 7 bis 11, 12 lit. a, 13 bis 17, 18 lit. a, 19 lit. a, 20 lit. a, 21 lit. a, 22 lit. a, 23 lit. a, 24, 25, 26 lit. a, 28 lit. a, 29, 30, 31 lit. a bis c, 32, 33, 36, 37 lit. a bis c, 38 lit. a und 39 lit. a und b genannten Studienrichtungen (Studienzweige) haben der wissenschaftlichen Berufsvorbildung gemäß § 1 Abs. 2 lit. a Z 1 zu dienen.

(5) Studienrichtungen (Studienzweige der Lehramtsstudien sind:

a)

die im Abs. 3 Z 4, 6, 12 lit. b, 18 lit. b, 19 lit. b, 20 lit. b, 21 lit. b, 22 lit. b, 23 lit. b, 26 lit. b, 27, 28 lit. b, 31 lit. d, 34, 35, 37 lit. d, 38 lit. b und 39 lit. c genannten Studien zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen;

b)

die im Abs. 3 Z 40 bis 44 genannten Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen.

(6) Sonstige philologische und kulturkundliche Studienrichtungen (Abs. 3 Z 23) sind entsprechend den in Betracht kommenden Sprachen, Sprachgruppen oder Kulturkreisen nach Maßgabe der an den einzelnen Hochschulen (Fakultäten) vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen einzurichten. Bei der Einrichtung von Lehramtsstudien (Abs. 3 Z 23 lit. b) ist die Bestimmung des § 10 Abs. 1 zu beachten.

(7) Umfaßt eine Studienrichtung mehrere Studienzweige, so sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Studienrichtungen auf den jeweils vom ordentlichen Hörer gewählten Studienzweig anzuwenden.

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GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 3. Kombination von Studien

(1) Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z 1, 2, 5, 7 bis 23 und 38 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer anderen dieser Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer anderen dieser Studienrichtungen) oder nach Maßgabe der in Z 25 lit. B der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Bestimmung mit dem Studium der im § 2 Abs. 3 Z 25 genannten Studienrichtung als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) An die Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß Abs. 1 können mit Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wurde.

(3) Das Studium der im § 2 Abs. 3 Z 3, 24 bis 26, 28 bis 33, 36, 37 und 39 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) gemäß § 2 Abs. 4 ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer zu kombinieren. Diese sind, soweit sie nicht in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannt sind, nach Maßgabe der Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in der Studienordnung als Vorprüfungsfächer (§ 23 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) festzusetzen.

(4) Das Studium der im § 2 Abs. 5 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) als erste Studienrichtung ist mit dem Studium einer zweiten dieser Studienrichtungen (Studienzweige) nach Wahl des ordentlichen Hörers und mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 10 Abs. 2 bis 7) zu kombinieren. Das Studium der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 34 und 35) ist nur mit der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten zu kombinieren. Soweit es im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften sowie auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen erforderlich ist, können in den Studienordnungen bestimmte Kombinationen von Studienrichtungen vorgeschrieben werden.

(5) Kombinierten Studienrichtungen gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 in entsprechendem Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen. Dies gilt jedoch nicht bei Kombination des Studiums zweier der in § 2 Abs. 3 Z 26, 28 und 31 genannten Studienrichtungen (Studienzweige) der Lehramtsstudien.

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GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 4. Besondere Voraussetzungen

(1) Erfordert eine Studienrichtung den Nachweis einer besonderen Eignung, so ist nach Maßgabe der Anlage A zu diesem Bundesgesetz eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) abzulegen.

(2) Die Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (§ 2 Abs. 3 Z 24) setzt die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Sinne des § 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (Eignungsprüfung) voraus, sofern der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht wird. Durch die Eignungsprüfung hat der ordentliche Hörer nachzuweisen, daß er seine Muttersprache oder Bildungssprache und die von ihm als erste Fremdsprache gewählte Sprache in einem Ausmaß beherrscht, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß der einzelnen Studienabschnitte in angemessener Zeit erwarten läßt. Bildungssprache im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Sprache dann, wenn der ordentliche Hörer in ihr ein Hochschulstudium betreiben und von ihr ausgehend eine andere Sprache erlernen kann.

(3) Soweit die Bestimmungen über die Hochschulberechtigung (§§ 41 Abs. 2 und 69 Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962) dies zulassen, können die in Form von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung geforderten Nachweise auch in Form von Ergänzungsprüfungen an der Hochschule erbracht werden.

Abkürzung

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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 5. Studienabschnitte und Studiendauer

(1) Das Diplomstudium besteht aus zwei Studienabschnitten in der in den Absätzen 2 bis 4 festgesetzten Dauer. Jeder Studienabschnitt ist mit einer Diplomprüfung abzuschließen.

(2) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen (Studienzweige gemäß § 2 Abs. 4) erfordern, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 8) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 die Inskription von zehn Semestern:

Studienrichtung „Psychologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 3);

Studienzweig „Mathematik“ (§ 2 Abs. 3 Z 26 lit. a);

Studienzweig „Physik“ (§ 2 Abs. 3 Z 28 lit. a);

Studienzweig „Chemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31 lit. a);

Studienzweig „Biochemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31 lit. b);

Studienzweig „Lebensmittelchemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31 lit. c);

Studienrichtung „Erdwissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 32);

Studienrichtung „Biologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 33).

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt sechs Semester, jedoch umfassen die Studienabschnitte der Studienzweige „Chemie“, „Biochemie“ und „Lebensmittelchemie“ je fünf Semester.

(3) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen (Studienzweige) erfordern, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit sowie bei Lehramtsstudien der für das Schulpraktikum (§ 10 Abs. 4) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 die Inskription von neun Semestern:

Studienrichtung „Pharmazie“ (§ 2 Abs. 3 Z 36);

Studienzweig „Geographie“ (§ 2 Abs. 3 Z 37 lit. a);

Studienzweig „Raumforschung und Raumordnung“ (§ 2 Abs. 3 Z 37 lit. b);

Studienzweig „Kartographie“ (§ 2 Abs. 3 Z 37 lit. c);

Lehramtsstudien (§ 2 Abs. 5).

Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt umfaßt fünf Semester.

(4) Die Diplomstudien folgender Studienrichtungen (Studienzweige gemäß § 2 Abs. 4) erfordern, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 5 und 6 die Inskription von acht Semestern:

Studienrichtung „Philosophie“ (§ 2 Abs. 3 Z 1);

Studienrichtung „Pädagogik“ (§ 2 Abs. 3 Z 2);

Studienrichtung „Politikwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 5);

Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 7);

Studienrichtung „Völkerkunde“ (§ 2 Abs. 3 Z 8);

Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia Europaea)“ (§ 2 Abs. 3 Z 9);

Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte“ (§ 2 Abs. 3 Z 10);

Studienrichtung „Alte Geschichte und Altertumskunde“ (§ 2 Abs. 3 Z 11);

Studienzweig „Geschichte“ (§ 2 Abs. 3 Z 12 lit. a);

Studienrichtung „Klassische Archäologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 13);

Studienrichtung „Kunstgeschichte“ (§ 2 Abs. 3 Z 14);

Studienrichtung „Musikwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 15);

Studienrichtung „Theaterwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 16);

Studienrichtung „Sprachwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 17);

Studienzweig „Deutsche Philologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 18 lit. a);

Studienzweige der „Klassischen Philologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 19 lit. a);

Studienzweig „Anglistik und Amerikanistik“ (§ 2 Abs. 3 Z 20 lit. a);

Studienzweige der „Romanistik“ (§ 2 Abs. 3 Z 21 lit. a);

Studienzweige der „Slawistik“ (§ 2 Abs. 3 Z 22 lit. a);

sonstige philologische und kulturkundliche Studienrichtungen (§ 2 Abs. 3 Z 23 lit. a);

Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (§ 2 Abs. 3 Z 24);

Studienrichtung „Logistik“ (§ 2 Abs. 3 Z 25);

Studienrichtung „Astronomie“ (§ 2 Abs. 3 Z 29);

Studienrichtung „Meteorologie und Geophysik“ (§ 2 Abs. 3 Z 30);

Studienzweig „Sportwissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 38 lit. a);

Studienzweig „Haushaltswissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 39 lit. a);

Studienzweig „Ernährungswissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 39 lit. b).

(5) Die Diplomprüfungen der als zweite Studienrichtung gewählten Studienrichtungen (Studienzweige) können nach Maßgabe der §§ 7 und 9 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 3 und 4 abgeschlossen werden.

(6) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(7) Die Studienordnungen haben vorzusehen, daß für Studienrichtungen, deren Studium als erste und als zweite Studienrichtung kombiniert wird, das Ausmaß der Lehrveranstaltungen und die Anforderungen im ersten Studienabschnitt möglichst gleichwertig sind. Die Studienordnungen und Studienpläne sind so zu erstellen, die Lehrveranstaltungen sind so einzurichten und der Lehrstoff ist so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer das Studium beider Studienrichtungen sowie bei Lehramtsstudien die pädagogische Ausbildung (§ 10 Abs. 2 bis 7) innerhalb der vorgesehenen Studiendauer abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 6. Prüfungsfächer

(1) Prüfungsfächer der Diplomprüfungen sind unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 sowie des § 3 Abs. 2, des § 9 Abs. 6 und des § 10 Abs. 4 die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Fächer. Auf Antrag des Kandidaten sind auch die von diesem gewählten Freifächer (§ 23 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) zu prüfen.

(2) Nach Wahl des ordentlichen Hörers ist entweder über den Stoff der gemäß § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes einzurichtenden Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung (der ersten Studienrichtung) wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen, oder über den Stoff der gemäß der genannten Bestimmung einzurichtenden Lehrveranstaltungen, welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung je nach Eigenart der Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen, spätestens bis zur Anmeldung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung eine Vorprüfung abzulegen. Ordentliche Hörer der im § 15 Abs. 2 bis 4 genannten Studienrichtungen können statt dieser Vorprüfung eine Vorprüfung über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften ablegen.

(3) Soweit in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kommen als Wahlfächer einer Studienrichtung alle Fächer in Betracht, deren Studium das Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt und für die mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die wichtigsten in Betracht kommenden Wahlfächer sind im Studienplan zu nennen. Auf Antrag des ordentlichen Hörers hat die zuständige akademische Behörde festzustellen, ob ein im Studienplan nicht genanntes Fach als Wahlfach in Betracht kommt.

(4) In der Anlage A zu diesem Bundesgesetz zur Wahl gestellte Prüfungsfächer können nur dann gewählt werden, wenn mit Hilfe der an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule des betreffenden Hochschulortes vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden. Die Prüfungsfächer, für die diese Voraussetzung zutrifft, sind im Studienplan zu nennen.

(5) Sofern die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz genannten Prüfungsfächer eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, können in den Studienordnungen einzelnen dieser Prüfungsfächer, einschließlich der Wahlfächer, andere Bezeichnungen gegeben werden, sie können zusammengefaßt oder geteilt werden.

Abkürzung

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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 7. Erste Diplomprüfung

(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a)

entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern

b)

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

aa) Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer beziehungsweise diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer beziehungsweise Prüfungsteile.

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(3) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der erfolgreiche Abschluß der Lehrveranstaltung nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(4) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Bedingungen einschließlich der erfolgreichen Ablegung allenfalls vorgesehener Vorprüfungen (§ 23 Abs. 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), insbesondere auch die Erfüllung der in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen voraus. Teilprüfungen (Abs. 1 lit. a) und Prüfungsteile von solchen (Abs. 3) können frühestens nach Abschluß der ihren Stoff betreffenden Lehrveranstaltungen abgelegt werden.

(5) Wird eine Teilprüfung in mehreren Prüfungsteilen abgelegt, so sind bei der Wiederholung dieser Prüfungsteile die Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden. Hat der Studierende mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Auf die Ablegung von Vorprüfungen sind die Bestimmungen der Absätze 3, 5, und 6 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 8. Diplomarbeit

(1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung, in den Fällen des § 3 Abs. 1 und 4 der ersten Studienrichtung, zugehörigen Fach zu entnehmen.

(2) In der Studienrichtung „Pharmazie“ (§ 2 Abs. 3 Z 36) ist das Thema der Diplomarbeit einem der Prüfungsfächer „Pharmazeutische Chemie“, „Pharmakognosie“, „Pharmazeutische Technologie“ oder „Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie“ der zweiten Diplomprüfung zu entnehmen.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 einrechenbaren Semesters zu vergeben. Ist die Anfertigung der Diplomarbeit jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so hat die Vergabe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes entsprechend früher zu erfolgen.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 2 lit. a Z 1 und 2) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (§ 5 Abs. 2 lit. f Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten (§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Hiebei sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 zu berücksichtigen.

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 9. Zweite Diplomprüfung

Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung abzulegen. In den Studienordnungen der Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (§ 2 Abs. 5 lit. b) kann die Ablegung von Teilen der zweiten Diplomprüfung in kommissioneller Form vorgeschrieben werden, soweit die Eigenart der Prüfungsfächer dies erfordert. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung (des Studienzweiges) bzw. der ersten

Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) anzusehen ist.

(2) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(3) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die Erfüllung der im § 27 Ab. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes genannten Bedingungen einschließlich der erfolgreichen Ablegung allenfalls vorgesehener Vorprüfungen, bei Lehramtsstudien überdies die positive Beurteilung der Teilnahme am Schulpraktikum sowie der Approbation der Diplomarbeit, insbesondere auch die Erfüllung der in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bedingungen voraus. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.

(4) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (den Studienzweig) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

(5) Auf ordentliche Hörer der Studienrichtungen „Technische Mathematik“, „Technische Physik“ bzw. „Technische Chemie“ (Bundesgesetz vom 10. Juli 1969 über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290), die während des zweiten Studienabschnittes die Studienrichtung „Mathematik“ (§ 2 Abs. 3 Z 26), „Physik“ (§ 2 Abs. 3 Z 28) bzw. „Chemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31) inskribieren, ist die Bestimmung des Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(6) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde ordentlichen Hörern der Studien gemäß § 2 Abs. 4 zu bewilligen, daß die in der Anlage A zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung jeder Studienrichtung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(7) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 10. Sonderbestimmungen für Lehramtsstudien

(1) Bei der Erlassung der Studienordnungen und Studienpläne sowie bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen ist auf die Ausbildungsziele der wissenschaftlichen beziehungsweise der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, insbesondere auf die Lehrpläne der höheren Schulen, Bedacht zu nehmen.

(2) Auch die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten (Abs. 3 bis 7) hat den im § 1 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, insbesondere den in lit. b genannten Zielen zu dienen.

(3) Die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, welche die allgemeine pädagogische Ausbildung und die fachdidaktische Ausbildung einschließlich der schulpraktischen Ausbildung zu umfassen hat, ist, mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Studieneingangsphase, im zweiten Studienabschnitt vorzusehen. In der gesamten schulpraktischen Ausbildung sind die Erfordernisse der Fachdidaktik zu berücksichtigen.

(4) Die allgemeine pädagogische Ausbildung hat neben der wissenschaftlichen Grundlegung vor allem den pädagogisch-praktischen Erfordernissen der Berufsvorbildung zu dienen. In der Studieneingangsphase gemäß § 17 Abs. 2 lit. a AHStG sind zusätzlich schulpraktische Lehrveranstaltungen im Rahmen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung vorzusehen. Ein Schulpraktikum in der Dauer von zwölf Wochen ist zu absolvieren. Im Studienplan ist vorzusorgen, daß das Schulpraktikum im ersten Semester des zweiten Studienabschnittes begonnen und spätestens im zweiten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes abgeschlossen werden kann. Zu den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung (Anlange A zu diesem Bundesgesetz) tritt das Fach „Pädagogik“.

(5) Die ordentlichen Hörer haben schulpraktische Lehrveranstaltungen in Verbindung mit Seminaren aus Fachdidaktik in den gewählten Studienrichtungen zu absolvieren. In den Studienordnungen ist für schulpraktische Lehrveranstaltungen in ausreichendem Ausmaß vorzusorgen. In den Seminaren aus Fachdidaktik ist auch auf die Ergebnisse des abgeleisteten Schulpraktikums (Abs. 4) Bezug zu nehmen.

(6) Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen der allgemeinen pädagogischen Ausbildung und der fachdidaktischen einschließlich der schulpraktischen Ausbildung sind auf die pädagogische Ausbildung der Lehramtskandidaten im zweiten Studienabschnitt anzurechnen. Im ersten Studienabschnitt als Freifächer besuchte und abgeschlossene Lehrveranstaltungen einführender Art über Pädagogik, Didaktik, Psychologie, Soziologie und dergleichen sind in die pädagogische Ausbildung einrechenbar und anzuerkennen, soweit der Lehrstoff dieser Lehrveranstaltungen Teilen der pädagogischen Ausbildung entspricht.

(7) In den Studienordnungen der Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (§ 2 Abs. 5 lit. b) können über den im Abs. 4 genannten Umfang hinaus weitere Teile der pädagogischen Ausbildung schon im ersten Studienabschnitt vorgesehen werden.

(8) Auf Studienrichtungen zur wissenschaftlichen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, die nach den Bestimmungen anderer besonderer Studiengesetze eingerichtet werden, sind, sofern das in Betracht kommende besondere Studiengesetz nichts anderes vorsieht, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Bestimmung über die Kombination von Studienrichtungen und Lehramtsstudien (§ 3 Abs. 4) sinngemäß anzuwenden.

(9) Abweichend vom § 9 Abs. 1 lit. b ist für ordentliche Hörer von gemäß § 3 Abs. 4 zu kombinierenden Studienrichtungen das weitere Teilgebiet eines Prüfungsfaches der zweiten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten jedenfalls der zweiten Studienrichtung zu entnehmen. Die Zulassung zum kommissionellen zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt die Ablegung sämtlicher erforderlichen Prüfungen der zweiten Studienrichtung voraus.

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 10a. Sonderbestimmungen für Ausländer

(1) Ausländische Studierende der Lehramtsstudien nach § 2 Abs. 5 sind berechtigt, bestimmte Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung oder deren Teile durch bestimmte Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch bestimmte Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen, beziehungsweise Studienzweige oder durch Teile davon zu ersetzen, wenn dies zur Ergänzung der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt in ihrem Herkunftsstaat erforderlich ist.

(2) Die Festlegung der ersetzbaren Prüfungsfächer und der möglichen Wahl- und Prüfungsfächer obliegt den zuständigen Universitäts(Hochschul)organen.

(3) Die gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung jeder Studienrichtung, gemessen an der Stundenzahl der im Studienplan angeführten Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Das Ausmaß der Lehrveranstaltungen aus den gewählten Prüfungsfächern hat dem der weggefallenen Prüfungsfächer zu entsprechen.

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 11. Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste und der Kunsthochschulen

(1) Für ordentlichen Hörer der Studienrichtungen „Kunstgeschichte“ (§ 2 Abs. 3 Z 14), „Musikwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 15) und „Theaterwissenschaft“ (§ 2 Abs. 3 Z 16) kommt nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 Abs. 2, des § 6 Abs. 3 und des § 9 Abs. 6 die Absolvierung von Wahlfächern sowie die Absolvierung von Freifächern an der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule in Betracht.

(2) Für die an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste eingerichteten Studienrichtungen zur wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen (§ 2 Abs. 3 Z 40 bis 44) sind das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz sowie die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

§ 12.

(1) Erweiterungsstudien dienen:

a)

der Ergänzung einer als zweite Studienrichtung absolvierten Studienrichtung auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;

b)

der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges einer Studienrichtung auf einen anderen Studienzweig derselben Studienrichtung;

c)

der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 auf Lehramtsstudien, die teilweise das gleiche Gebiet der Wissenschaften betreffen, oder umgekehrt;

d)

der Ergänzung der absolvierten Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften;

e)

der Ergänzung der absolvierten Lehramtsstudien durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung der Lehramtsstudien nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. e gilt auch für Studien zur wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen, die in einem anderen besonderen Studiengesetz geregelt sind, sowie für Absolventen solcher Studien.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 5 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzungen sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Kurzstudien

§ 13. Kurzstudium für Übersetzer

(1) Ordentliche Hörer der Studienrichtung „Übersetzer- und Dolmetscherausbildung“ (§ 2 Abs. 3 Z 24) können nach Absolvierung von zwei einrechenbaren Semestern des zweiten Studienabschnittes eine Diplomprüfung ablegen, die die Bezeichnung „Akademische Übersetzerprüfung“ trägt.

(2) Prüfungsfächer der Akademischen Übersetzerprüfung sind:

a)

Die erste Fremdsprache (Z 24 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder zur Bildungssprache (§ 4 Abs. 2) des ordentlichen Hörers;

b)

die zweite Fremdsprache (Z 24 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache.

(3) Die Akademische Übersetzerprüfung ist als Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten.

(4) Absolventen des Kurzstudiums für Übersetzer sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Übersetzer“ berechtigt.

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

§ 14.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(2) Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt, der mit einem Rigorosum abzuschließen ist. Hiebei gelten für die Absolventen der Diplomstudien gemäß § 2 Abs. 4 die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes hinsichtlich der gemäß § 14 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festzusetzenden Studiendauer der Doktoratsstudien.

(3) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Hochschule durch einen Hochschulprofessor, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch durch einen emeritierten Hochschulprofessor, einen Honorarprofessor oder einen Hochschuldozenten, vertreten ist.

(4) Die Dissertation ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten (§ 26 Abs. 9 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Hiebei ist die Bestimmung des Abs. 2 zweiter Satz zu berücksichtigen.

(5) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

a)

ein Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;

b)

ein Teilgebiet eines Faches, das unter Beachtung des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation vom Kandidaten zu wählen ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl obliegt dem Präses der zuständigen Prüfungskommission.

(6) Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch den gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten.

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VI. ABSCHNITT

Akademische Grade

§ 15. Diplomgrade

(1) Soweit nicht in Abs. 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist, wird Absolventinnen der Diplomstudien der akademische Grad „Magistra der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magistra philosophiae“, Absolventen der Diplomstudien der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt jeweils „Mag. phil.“ verliehen.

(2) Absolventinnen folgender Studienrichtungen wird der akademische Grad „Magistra der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra rerum naturalium“, Absolventen dieser Studienrichtungen der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magister rerum naturalium“, abgekürzt jeweils „Mag. rer. nat.“ verliehen:

„Mathematik“ (§ 2 Abs. 3 Z 26),

„Darstellende Geometrie (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 27),

„Physik“ (§ 2 Abs. 3 Z 28),

„Astronomie“ (§ 2 Abs. 3 Z 29),

„Meteorologie und Geophysik“ (§ 2 Abs. 3 Z 30),

„Chemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31),

„Erdwissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 32),

„Biologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 33),

„Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 34),

„Biologie und Warenlehre (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 35),

„Haushalts- und Ernährungswissenschaften“ (§ 2 Abs. 3 Z 39).

(3) Absolventinnen der Studienrichtung „Pharmazie“ (§ 2 Abs. 3 Z 36) wird der akademische Grad „Magistra der Pharmazie“, lateinische Bezeichnung „Magistra pharmaciae“, Absolventen dieser Studienrichtung der akademische Grad „Magister der Pharmazie“, lateinische Bezeichnung „Magister pharmaciae“, abgekürzt jeweils „Mag. pharm.“ verliehen, sofern das Thema der Diplomarbeit einem der im § 8 Abs. 2 genannten Prüfungsfächer entnommen und sie nicht nach § 9 Abs. 6 Prüfungsfächer ganz oder teilweise ausgetauscht haben.

(4) Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtungen „Psychologie“ (§ 2 Abs. 3 Z 39), „Logistik“ (§ 2 Abs. 3 Z 25), „Geographie“ (§ 2 Abs. 3 Z 37) und „Sportwissenschaften und Leibeserziehung“ (§ 2 Abs. 3 Z 38) wird auf Antrag anstelle des im Abs. 1 genannten akademischen Grades der im Abs. 2 genannte akademische Grad verliehen, wenn die Diplomarbeit überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.

(5) Absolventinnen der der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt an höheren Schulen dienenden Studienrichtungen (§ 2 Abs. 5 lit. b) wird der akademische Grad „Magistra der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magistra artium“, Absolventen dieser Studienrichtungen der akademische Grad „Magister der Künste“, lateinische Bezeichnung „Magister artium“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“ verliehen.

(6) Absolventinnen und Absolventen von die Kombination zweier Studienrichtungen umfassenden Diplomstudien wird der für die erste Studienrichtung in Betracht kommende Diplomgrad verliehen.

(7) Werden mehrere Hochschulen (Fakultäten) mit der Durchführung einer Studienrichtung gemeinsam beauftragt, so obliegt die Verleihung des akademischen Grades der zuständigen akademischen Behörde derjenigen Hochschule (Fakultät), an der die Diplomarbeit approbiert wurde.

(8) In der Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades (§ 34 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) ist auch der absolvierte Studienzweig ersichtlich zu machen.

Abkürzung

GN-StG

VII. ABSCHNITT

Studienkommissionen

(Anm.: § 17 aufgehoben durch BGBl. Nr. 271/1994)

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VIII. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen, Durchführungsbestimmungen und Vollziehung

§ 18. Übergangsbestimmungen

(1) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, BGBl. Nr. 271/1937, über die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen), die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Staatsamt für soziale Verwaltung vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 166, über die pharmazeutische Studien- und Prüfungsordnung in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 196, und die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 4. Dezember 1945, StGBl. Nr. 76/1946, über die Studien- und Prüfungsordnung für Übersetzer und Dolmetscher treten mit 31. August 1971, die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten vom 3. September 1945, StGBl. Nr. 165, über die philosophische Rigorosenordnung tritt mit 30. September 1972 außer Kraft, doch sind die genannten Bestimmungen nach Maßgabe des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes weiter anzuwenden.

(2) Studien, denen eine in diesem Bundesgesetz vorgesehene Studienrichtung oder ein in diesem Bundesgesetz vorgesehener Studienzweig nicht entspricht, können jedoch ab dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens der im Abs. 1 genannten Vorschriften nicht neu begonnen werden.

(3) Im Rahmen des an der Philosophischen Fakultät der Universität Wien eingerichteten Hochschullehrganges für Lebensmittelexperten vor Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung „Chemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31) absolvierte Studien sind auf die vorgeschriebenen Studien des Studienzweiges „Lebensmittelchemie“ (§ 2 Abs. 3 Z 31 lit. c) anzurechnen, abgelegte Prüfungen sind anzuerkennen.

(4) Die für den am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in Wien durchgeführten Lehrgang geltenden Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(5) Die Regelung der Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 6) bleibt einem eigenen, nach Maßgabe des Bedarfs an einer solchen Berufsvorbildung zu erlassenden Bundesgesetz vorbehalten. Bis zum Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes hat an die Stelle des Studienzweiges „Geschichte (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 12 lit. b) der Studienzweig „Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)“ (Anlage B Z 1), an die Stelle des Studienzweiges „Geographie (Lehramt an höheren Schulen)“ (§ 2 Abs. 3 Z 37 lit. d) der Studienzweig „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ (Anlage B Z 2) zu treten. Auf die Studienzweige „Geschichte und Sozialkunde (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Geographie und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“ sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(6) Abweichend von den Bestimmungen des § 8 Abs. 4 ist die Anfertigung der Diplomarbeit in Form von je einer Klausurarbeit aus zwei der in § 8 Abs. 2 genannten Fächer durch ordentliche Hörer der Studienrichtung „Pharmazie“ (§ 2 Abs. 3 Z 36) an denjenigen Hochschulinstituten zulässig, an denen die vorhandenen Einrichtungen oder das vorhandene Personal zur Betreuung von Institutsarbeiten oder Hausarbeiten nicht ausreichen. In der Studienordnung ist festzustellen, auf welche Hochschulinstitute dies zutrifft. Die Themen einer in Form von Klausurarbeiten anzufertigenden Diplomarbeit sind unmittelbar vor Arbeitsbeginn bekanntzugeben. Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungsfächer, denen die Themen zu entnehmen sind, zu wählen. Abweichend von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 hat in diesem Fall der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung je eine Prüfung aus den Teilgebieten der beiden Prüfungsfächer, denen die Themen der Diplomarbeit zuzuordnen sind, zu umfassen.

(7) Personen, die ihr Hochschulstudium mit einer Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen) abgeschlossen haben oder abschließen werden, sind zum Doktoratsstudium gemäß § 14 zuzulassen.

(8) Personen, die ihr Hochschulstudium vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit einer Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht über die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen) abgeschlossen haben, sind zur Führung des gemäß § 15 in Betracht kommenden akademischen Grades berechtigt. Auf Ansuchen ist ihnen eine Bescheinigung auszustellen. Auf ordentliche Hörer, die im Sinne des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr Studium nach der genannten Vorschrift vollenden, sind die Bestimmungen des § 15 anzuwenden. § 15 Abs. 2, 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden, wenn die in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen auf beide von dem Bewerber angefertigten Hausarbeiten zutreffen.

(9) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen erworbenen akademischen Grade „Magister der Pharmazie“ gelten als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 15 Abs. 3) erworben. Auf ordentliche Hörer der Pharmazie, die im Sinne des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 anzuwenden.

(10) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Recht zur Führung des akademischen Grades „Diplomierter Dolmetscher“ erworben haben, sind berechtigt, anstelle dieses akademischen Grades den akademischen Grad „Magister der Philosophie“ (§ 15 Abs. 1) zu führen. Auf ordentliche Hörer der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung, die im Sinne des § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 anzuwenden.

(11) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 können ausländische ordentliche Hörer, mit deren Heimatstaat die Republik Österreich ein Kulturabkommen geschlossen hat und in deren Heimatstaat die in diesem Bundesgesetz geregelten Diplomgrade noch nicht anerkannt sind oder in deren Heimatstaat ein gleichwertiger akademischer Grad nicht vorgesehen ist, die in diesem Bundesgesetz geregelten Studien nach den bisher geltenden Vorschriften beginnen. Solche ordentliche Hörer sind auch berechtigt, ihre Studien nach den bisher geltenden Vorschriften abzuschließen.

(12) In den Aufgabenbereich der gemäß § 17 errichteten Studienkommissionen gehört auch die Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung der Studien nach den bisher geltenden Vorschriften (Abs. 1 und Abs. 11).

(13) Auf Lehramtskandidaten, die am 1. Oktober 1994 bereits zur zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 Abs. 1 zugelassen sind, ist § 10 Abs. 9 nicht anzuwenden.

(14) Studienordnungen und Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des § 21 Abs. 3 können schon vor dem 1. Oktober 1994 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 1994 in Kraft treten.

Abkürzung

GN-StG

§ 19. Studienversuche

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 561/1978.)

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 20. Durchführungsbestimmungen

(1) Die Studienordnungen für die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Studienrichtungen der Diplomstudien und der Kurzstudien, die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 10 Abs. 2 bis 7) sowie die Studienordnung für die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Doktoratsstudien sind auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 14 sowie der Anlage zu diesem Bundesgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.

(2) In den Studienordnungen sind die in Betracht kommenden Hochschulen (Fakultäten) oder Kunsthochschulen (die Akademie der bildenden Künste) nach Maßgabe der an ihnen vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Bedarf und die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte im Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit der Einrichtung von ordentlichen Studien gemäß §§ 1 bis 14 zu beauftragen.

(3) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz) an den mit der Durchführung dieser Studien zu betrauenden Hochschulen oder Kunsthochschulen (der Akademie der bildenden Künste) zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 21. Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1971 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 271/1994 tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft. § 17 tritt mit Ablauf des 30. September 1994 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Studienordnungen sowie hinsichtlich der Genehmigung der in den Studienplänen der Lehramtsstudien einschließlich der Studienpläne für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten vorgesehenen Regelungen über Pflicht- und Wahlfächer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, betraut.

(4) Die Überschrift zu diesem Bundesgesetz, § 3 Abs. 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 15 Abs. 1 bis 6, § 16 Abs. 1 bis 3, § 18 Abs. 13 und Abs. 14 und die Anlage A Z 14, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

Abkürzung

GN-StG

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Anlage A(Zu §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 6, 7 Abs. 4 und 9 Abs. 3)

1.

Studienrichtung „Philosophie“

Erste Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Einführung in die Philosophie;

b)

Grundzüge der Logik, der Erkenntnistheorie sowie nach Wahl des Kandidaten eines weiteren Faches aus dem Gesamtgebiet der Philosophie, das als Prüfungsfach der zweiten Diplomprüfung in Betracht kommt;

c)

Grundzüge der Geschichte der Philosophie.

Zweite Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Geschichte der Philosophie (einschließlich der Gegenwartsphilosophie);

b)

Metaphysik und Ontologie;

c)

Ethik;

d)

Wissenschaftstheorie;

e)

nach Wahl des Kandidaten ein weiteres Fach aus dem Gesamtgebiet der Philosophie, wie zum Beispiel:

Ästhetik und Kunstphilosophie,

Philosophische Anthropologie,

Erkenntnistheorie,

Geschichtsphilosophie,

Kulturphilosophie,

Logik,

Naturphilosophie,

Rechtsphilosophie, Staatsphilosophie und Philosophie der Politik,

Religionsphilosophie,

Sozialphilosophie und Ideologiekritik,

Sprachphilosophie,

Philosophie der Technik,

Wertphilosophie.

2.

Studienrichtung „Pädagogik“

Erste Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Theorie der Erziehung und Bildung einschließlich Problemgeschichte der Pädagogik;

b)

Allgemeine Methodologie und Fachdidaktik;

c)

Einführung in die vergleichende Erziehungswissenschaft;

d)

Pädagogische Psychologie einschließlich Entwicklungspsychologie;

e)

Pädagogische Soziologie.

Zweite Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Systematische Pädagogik;

b)

eine spezielle Pädagogik nach Wahl des Kandidaten; sofern Pädagogik jedoch als zweite Studienrichtung gewählt wurde, zwei der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

1.

Systemversuche pädagogischer Theorien;

2.

Theorie der pädagogischen Institutionen;

3.

eine spezielle Pädagogik.

3.

Studienrichtung „Psychologie“

Erste Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Allgemeine Psychologie;

b)

Methodenlehre;

c)

Entwicklungspsychologie;

d)

Persönlichkeitspsychologie und differenzielle Psychologie;

e)

Biologische Grundlagen der Psychologie;

f)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.

Zweite Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Systeme der Psychologie der Gegenwart und ihre wissenstheoretische und methodische Problematik;

b)

Psychologische Diagnostik;

c)

Angewandte Psychologie mit besonderer Berücksichtigung zweier Teilgebiete, die nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 vom Kandidaten zu wählen sind;

d)

Klinische Psychologie;

e)

Sozialpsychologie;

f)

Psychopathologie und Psychiatrie für Psychologen.

4.

Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“

Erste Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Psychologie;

b)

Pädagogik;

c)

Erkenntnistheorie, Logik und Wissenschaftstheorie.

Zweite Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Psychologie;

b)

Pädagogik;

c)

Philosophie.

5.

Studienrichtung „Politikwissenschaft“

Erste Diplomprüfung:

Besondere Zulassungsbedingungen:

Vorprüfungen aus:

a)

Neuere Geschichte;

b)

Statistik für Sozialwissenschafter;

c)

nach Wahl des Kandidaten aus einem der folgenden Fächer:

1.

Einführung in die Grundbegriffe der Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik,

2.

Einführung in die Grundbegriffe der Gesellschaftswissenschaften,

3.

Einführung in die Sozialpsychologie.

Prüfungsfächer:

a)

Einführung in die Geschichte der politischen Ideen und Theorien;

b)

Grundzüge der internationalen Politik;

c)

Grundbegriffe von Recht und Staat sowie Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

d)

Methoden der empirischen Sozialforschung.

Zweite Diplomprüfung:

Besondere Zulassungsbedingungen:

a)

Nachweis der Kenntnis einer lebenden Fremdsprache durch das Reifezeugnis, durch ein gleichwertiges Zeugnis oder durch Ablegung einer Ergänzungsprüfung;

b)

Vorprüfung aus:

Neuere Österreichische Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte.

Prüfungsfächer:

a)

Politische Theorie und Ideengeschichte;

b)

Vergleichende Lehre der politischen Systeme;

c)

Internationale Politik und Grundzüge des Völkerrechtes;

d)

Grundlagen des österreichischen Regierungssystems und Regierungsprozesses;

e)

sofern „Politikwissenschaft“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3, wie zum Beispiel:

1.

Verfassungs- und Regierungslehre,

2.

Rechts- und Staatsphilosophie,

3.

Politische Ökonomie,

4.

Zeitgeschichte.

6.

Studienrichtung „Sozial- und Wirtschaftskunde (Lehramt an höheren Schulen)“

Die Regelung dieser Studienrichtung bleibt einem eigenen Bundesgesetz vorbehalten (§ 18 Abs. 5).

7.

Studienrichtung „Publizistik- und Kommunikationswissenschaft“

Erste Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Publizistikwissenschaftliche Einführung (Entwicklung, Grundbegriffe, Aufgaben und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, kommunikationswissenschaftliche Theorien);

b)

Medien- und Kommunikationsgeschichte;

c)

Druckmedien;

d)

Elektronische Medien;

e)

nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:

1.

Film,

2.

Medienpädagogik,

3.

Öffentlichkeitsarbeit und Werbung,

4.

Wirtschaftliche Grundlagen der Massenkommunikation,

5.

Verlagswesen,

6.

Markt- und Meinungsforschung,

7.

Information und Dokumentation,

8.

Kommunikationstechnologien,

9.

ein Fach aus Soziologie oder einer anderen Sozialwissenschaft,

10.

ein weiteres Teilgebiet der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft gemäß § 6 Abs. 3;

f)

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

1.

Rechtliche Grundlagen der Massenkommunikation,

2.

Arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen der Kommunikationsberufe,

3.

Politische Grundlagen der Massenkommunikation, einschließlich der Grundbegriffe des Staates und des Rechtes sowie des Österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechtes;

g)

nach Wahl des Kandidaten ein weiteres der in lit. e und f genannten Fächer oder ein sonstiges Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.

Zweite Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Theorien und Methoden der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft;

b)

Praxisfelder der gesellschaftlichen Kommunikation;

c)

nach Wahl des Kandidaten drei der bei der ersten Diplomprüfung in lit. b bis f genannten Fächer oder weiterer Wahlfächer gemäß § 6 Abs. 3. Eines der gewählten Fächer darf mit den bei der ersten Diplomprüfung gewählten Fächern nicht übereinstimmen.

8.

Studienrichtung „Völkerkunde“

Erste Diplomprüfung:

a)

Ethnologische Grundbegriffe, Geschichte und Methode der Ethnologie;

b)

Grundbegriffe der Ethnohistorie;

c)

Überblick über die ethnologischen Sachgebiete;

d)

Überblick über die regionale Ethnologie.

Zweite Diplomprüfung:

a)

Theoretische Ethnologie;

b)

nach Wahl des Kandidaten ein regionales Spezialgebiet der Ethnologie;

c)

nach Wahl des Kandidaten ein sachliches Spezialgebiet der Ethnologie, wie Wirtschaftsethnologie, Sozialethnologie, Ethnohistorie oder eine Kombination mehrerer Sachgebiete;

d)

nach Wahl des Kandidaten ein regionales Spezialgebiet der angewandten Ethnologie;

e)

Kulturanthropologie.

9.

Studienrichtung „Volkskunde (Ethnologia Europaea)“

Erste Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Geschichte und Methodik der Volkskunde;

b)

Allgemeine und regionale Volkskunde Österreichs.

Zweite Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Deutsche Volkskunde;

b)

Vergleichende Europäische Volkskunde.

Die Ausbildung in den Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung hat nach Maßgabe des Studienplanes Teilgebiete der Deutschen beziehungsweise der Vergleichenden Europäischen Volkskunde in dem für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Ausmaß zu umfassen.

10.

Studienrichtung „Ur- und Frühgeschichte“

Erste Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Einführung in die Urgeschichte Europas;

b)

Systematische Urgeschichte;

c)

Urgeschichte des österreichischen Raumes.

Zweite Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Systematische Urgeschichte;

b)

Frühgeschichte Europas.

11.

Studienrichtung „Alte Geschichte und Altertumskunde“

Erste Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Alte Geschichte und Altertumskunde;

b)

nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:

Epigraphik,

Antike Numismatik,

Klassische Archäologie,

Klassische Philologie,

Indogermanistik,

Byzantinistik,

Orientalische Geschichte,

Ägyptologie

oder ein anderes Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.

Zweite Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Alte Geschichte und Altertumskunde;

b)

nach Wahl des Kandidaten zwei der bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. b nicht gewählten Fächer.

12.

Studienrichtung „Geschichte“

Erste Diplomprüfung:

Ziel des ersten Studienabschnittes ist die Einführung in die Methoden und in die Theorie der Geschichtswissenschaft und in die Grundlagen der Geschichte des Altertums, des Mittelalters und der allgemeinen Geschichte der Neuzeit sowie der österreichischen Geschichte. Dabei sollen die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte gleichmäßig berücksichtigt werden.

Prüfungsfächer:

a)

Alte Geschichte;

b)

nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Fächer:

1.

Mittelalterliche Geschichte,

2.

Neue Geschichte,

3.

Österreichische Geschichte.

Das nicht gewählte Fach ist in den beiden anderen Fächern mit zu berücksichtigen.

Zweite Diplomprüfung:

Ziel des zweiten Studienabschnittes ist die Vermittlung selbständig erarbeiteter Einsichten in den pragmatischen Zusammenhang der Hauptgegebenheiten und Probleme und in die geschichtliche Bedeutung der maßgebenden Epochen. Über die politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Aspekte der Geschichte hinaus ist die Vertiefung und spezielle Ausbildung in Teilgebieten der Geschichte nach Wahl des ordentlichen Hörers zu ermöglichen.

A. Studienzweig „Geschichte“:

Prüfungsfächer:

a)

Das bei der ersten Diplomprüfung lit. b nicht gewählte Fach;

b)

nach Wahl des Kandidaten zwei weitere der bei der ersten Diplomprüfung genannten Fächer;

c)

sofern „Geschichte“ als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3.

B. Studienzweig „Geschichte (Lehramt an höheren Schulen)“:

Besondere Zulassungsbedingung:

Vorprüfung aus:

Einführung in das Verfassungs- und Rechtsleben.

Diese Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden.

Prüfungsfächer:

a)

Das bei der ersten Diplomprüfung gemäß lit. b nicht gewählte Fach;

b)

nach Wahl des Kandidaten zwei weitere der bei der ersten Diplomprüfung genannten Fächer.

13.

Studienrichtung „Klassische Archäologie“

Erste Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Grundlagen der Klassischen Archäologie;

b)

ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3, wie insbesondere:

Alte Geschichte,

Klassische Philologie,

Kunstgeschichte,

Mykenologie,

Etruskologie,

Kunst der Spätantike,

Provinzialarchäologie,

Feldarchäologie,

Antike Numismatik,

Epigraphik.

Zweite Diplomprüfung:

Prüfungsfächer:

a)

Griechische Archäologie;

b)

Römische Archäologie.

14.

Studienrichtung „Kunstgeschichte“

Erste Diplomprüfung:

Besondere Zulassungsbedingungen:

Nachweis visueller Begabung.

Prüfungsfächer:

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