Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. Oktober 1972 über die Studienordnung für die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-11-25
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 10, 12, 13, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Einteilung

§ 1. Die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung umfaßt:

a)

den Studienzweig Übersetzerausbildung;

b)

den Studienzweig Dolmetscherausbildung;

c)

das Kurzstudium für Übersetzer.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Einrichtung

§ 2. (1) Die Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist an den Philosophischen Fakultäten der Universitäten in Wien, Graz und Innsbruck einzurichten.

(2) Die Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist unter Bedachtnahme auf den Bedarf für diejenigen Sprachen einzurichten, für die an der betreffenden Philosophischen Fakultät die notwendigen Lehr- und Forschungseinrichtungen zur Verfügung stehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Ausbildungsziel

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sprachlich besonders Begabter auf allen Gebieten sprachmittlerischer Tätigkeit dient.

(2) Das Studium in der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung umfaßt:

a)

eine allgemeine Grundausbildung;

b)

die sprachliche und sprachmittlerische Ausbildung aus zwei Fremdsprachen, nämlich in den als erste und als zweite Fremdsprache gewählten Sprachen;

c)

die Ausbildung aus der Kultur- und Realienkunde der Länder, in denen die gewählten Sprachen gesprochen werden.

(3) Personen, deren Mutter- oder Bildungssprache nicht Deutsch ist, können das Studium an einem Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung nur betreiben, wenn ihre Mutter- oder Bildungssprache durch einen der Sprachlehrgänge des betreffenden Institutes vertreten ist; als erste Fremdsprache können sie nur Deutsch wählen; die sprachmittlerische Ausbildung aus der zweiten Fremdsprache erfolgt in Gegenüberstellung dieser Sprache zur deutschen Sprache. Bildungssprache ist eine Sprache dann, wenn der ordentliche Hörer in ihr ein Hochschulstudium betreiben und von ihr ausgehend eine andere Sprache erlernen kann (§ 4 Abs. 2 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 4. (1) Das Studium der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 11) vorgesehenen Zeit unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4 die Inskription von acht einrechenbaren Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe, in das Studium des Übersetzer- und Dolmetscherwesens einzuführen sowie die allgemeinen und die sprachlichen Grundlagen für das Übersetzen und Dolmetschen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzung für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(6) Das Kurzstudium für Übersetzer besteht aus dem ersten Studienabschnitt und zwei weiteren Semestern.

(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Besondere Voraussetzungen

§ 5. (1) Die Inskription des zweiten einrechenbaren Semesters der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung setzt die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung im Sinne des § 7 Abs. 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (Eignungsprüfung) voraus, sofern der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch das Reifezeugnis oder einen gleichwertigen Nachweis erbracht wird. Durch die Eignungsprüfung hat der ordentliche Hörer nachzuweisen, daß er seine Muttersprache oder Bildungssprache und die von ihm als erste Fremdsprache gewählte Sprache in einem Ausmaß beherrscht, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß der einzelnen Studienabschnitte in angemessener Zeit erwarten läßt.

(2) Die erforderlichen Kenntnisse gelten ohne Eignungsprüfung als nachgewiesen, wenn der Studierende in der auf die Hochschule vorbereitenden Schule durch wenigstens sechs Schuljahre Unterricht aus der gewählten ersten Fremdsprache als Pflicht- oder Wahlpflichtgegenstand erhalten hat und wenn er aus dieser Sprache sowie aus der Mutter- oder Bildungssprache im Reifezeugnis oder einer gleichzuhaltenden Urkunde die Note „sehr gut“ oder eine gleichzuhaltende Beurteilung erhalten hat. Wurde die Note nur aus einer der beiden genannten Sprachen erzielt, so ist die Eignungsprüfung über die jeweils andere Sprache abzulegen.

(3) Ergänzungsprüfungen sind in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen abzulegen. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom Präses der zuständigen Prüfungskommission aus den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.

(4) Absolviert der Studierende einen Hochschullehrgang, der an einem Institut für Übersetzer- und Dolmetscherausbildung zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung eingerichtet ist, so ist die erfolgreich bestandene Abschlußprüfung dieses Hochschullehrganges der bestandenen Eignungsprüfung gleichzuhalten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6. (1) im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 68 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 64 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren. Entfällt die Inskription gemäß Abs. 2 lit. c, so vermindert sich diese Stundenzahl entsprechend. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

nach Wahl des Studierenden Allgemeine

```

Sprachwissenschaft oder Angewandte

Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie ..... 2

```

b)

wissenschaftliche und berufskundliche

```

Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens ... 2

```

c)

Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft .. 4

```

```

d)

erste Fremdsprache ............................ 28

```

hievon mindestens 14 Wochenstunden aus der

sprachmittlerischen Ausbildung dienenden

Lehrveranstaltungen

```

e)

zweite Fremdsprache .......................... 18

```

hievon mindestens 9 Wochenstunden aus der

sprachmittlerischen Ausbildung dienenden

Lehrveranstaltungen

```

f)

Kultur- und Realienkunde des Landes (der

```

Länder) der ersten Fremdsprache ............... 8

```

g)

Kultur- und Realienkunde des Landes (der

```

Länder) der zweiten Fremdsprache .............. 2

Die Inskription gemäß lit. c entfällt, wenn der Studierende einem Studium obliegt oder ein Studium abgeschlossen hat, das den betreffenden Lehrstoff mit einschließt.

(3) Die im § 10 Abs. 3 lit. f und Abs. 4 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 12 Abs. 2 lit. e) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 2 und 3 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die Kultur- und Realienkunde des Landes (der Länder) der zweiten Fremdsprache sowie die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen im ersten Studienabschnitt

§ 7. (1) Die Zulassung zu den für den ersten Studienabschnitt vorgeschriebenen Vorprüfungen (Abs. 2) setzt voraus:

a)

die Inskription von mindestens zwei einrechenbaren Semestern;

b)

den Nachweis über die Inskription der Fächer, aus denen die Vorprüfungen abgelegt werden;

c)

den Nachweis der Fertigkeit in der Stenographie der Mutter- oder Bildungssprache durch staatsgültige Zeugnisse;

d)

den Nachweis der Fertigkeit im Maschinschreiben der Mutter- oder Bildungssprache durch staatsgültige Zeugnisse.

Bei Vorliegen körperlicher Gebrechen oder bei Fehlen entsprechender Lehrveranstaltungen im Fall von Hörern nichtdeutscher Mutter- oder Bildungssprache kann die Prüfungskommission die Erbringung der in lit. c und d genannten Nachweise erlassen.

(2) Im ersten Studienabschnitt sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

a)

Allgemeine Sprachwissenschaft oder Angewandte Sprachwissenschaft oder Sprachpsychologie nach Wahl des Kandidaten;

b)

wissenschaftliche und berufskundliche Grundlagen des Übersetzens und Dolmetschens;

c)

Grundbegriffe des Rechtes und der Wirtschaft. Diese Vorprüfung entfällt nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 letzter Satz.

(3) Die Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Wenn die mündliche Ablegung von Vorprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern wegen der großen Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich oder auf Grund der Eigenart des Prüfungsstoffes nicht zweckmäßig ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen Behörde schriftliche Prüfungen anzuordnen. Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Außerdem kann der Präses der Prüfungskommission aus den Angehörigen des Lehrkörpers weitere Prüfer auswählen. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 8. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 1 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 9 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus:

a)

die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

c)

die erfolgreiche Ablegung von Vorprüfungen aus den im § 7 Abs. 2 genannten Fächern;

d)

den Nachweis der Fertigkeit in Stenographie der ersten Fremdsprache. § 7 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:

a)

die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 9. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

eine Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten (erste Fremdsprache) in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache (Sprachmittlung);

b)

Kultur und Realien des Landes (der Länder) der ersten Fremdsprache, wobei besonderes Gewicht auf Geographie, Wirtschaft, Gesellschaft, wichtigste Rechtseinrichtungen und neuere Geschichte zu legen ist;

c)

eine zweite Fremdsprache nach Wahl des Kandidaten in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache;

d)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 gewählten Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a)

entweder in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern

b)

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

1.

Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen.

2.

Meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile des Prüfungsfaches gemäß Abs. 1 lit. b, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Die Teilprüfung gemäß Abs. 1 lit. b ist auf Antrag des Kandidaten in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten. Die Zulassung zu den mündlichen Prüfungsteilen setzt die positive Beurteilung des betreffenden schriftlichen Prüfungsteiles voraus. Beantragt der Kandidat jedoch gemäß Abs. 4 die Ablegung der Teilprüfung gemäß Abs. 1 lit. b in Prüfungsteilen, die den einzelnen Lehrveranstaltungen des Prüfungsfaches entsprechen, so ist der schriftliche Prüfungsteil spätestens vor der Zulassung zur letzten mündlichen Teilprüfung abzulegen.

(10) Die schriftlichen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind:

a)
  1. Übersetzung eines Textes mittleren Schwierigkeitsgrades aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen – die Zeile etwa zu 50 Zeichen –, Arbeitszeit 120 Minuten);
2.

Übersetzung eines Fachtextes mittleren Schwierigkeitsgrades über ein vom Kandidaten zu wählendes Sachgebiet aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);

3.

Übersetzung eines Textes mittleren Schwierigkeitsgrades aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);

b)

Aufsatz in der ersten Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen aus dem Bereich der Kultur und der Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird (Arbeitszeit 180 Minuten) unter Bedachtnahme auf die Themengruppen gemäß Abs. 1 lit. b;

c)

Übersetzung eines Textes mittleren Schwierigkeitsgrades aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten).

(11) Die Prüfungskommission bestimmt für jede schriftliche Teilprüfung unter Bedachtnahme auf deren Inhalt und auf die ihr zugeordneten Ausbildungsziele, ob die Benützung von Hilfsmitteln bei der Ablegung der betreffenden schriftlichen Teilprüfung zuzulassen ist.

(12) Die mündlichen Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung sind:

a)
  1. Übersetzung aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache;
2.

Übersetzung aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache;

b)

Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird. Hiebei ist die Verwendung der Fremdsprache zulässig, soweit dies im Hinblick auf die gestellten Fragen zweckmäßig ist;

c)

Übersetzung aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache.

(13) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 lit. b Z 1 innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 10. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b. Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 sind im zweiten Studienabschnitt insgesamt 66 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 62 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern, zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 10, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.

(3) Während des zweiten Studienabschnittes sind im Studienzweig Übersetzerausbildung aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Internationale Organisationen ................. 2

```

```

b)

Allgemeine theoretische Fragen des Übersetzens

```

und Dolmetschens .............................. 2

soweit solche Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind

```

c)

erste Fremdsprache ............................ 32

```

hievon mindestens 16 Wochenstunden aus

Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im

Übersetzen dienen

```

d)

zweite Fremdsprache ........................... 18

```

hievon mindestens 9 Wochenstunstunden

(Anm.: Richtig: Wochenstunden) aus

Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im

Übersetzen dienen

```

e)

Kultur- und Realienkunde des Landes der

```

ersten Fremdsprache ........................... 4

```

f)

Vorprüfungsfach gemäß § 12 Abs. 2 lit. c ...... 2

```

soweit es nicht schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert wurde

(§ 6 Abs. 3)

```

g)

Kultur- und Realienkunde des Landes

```

(der Länder) der zweiten Fremdsprache ......... 2

Unter den gewählten Lehrveranstaltungen, die der Sprachausbildung dienen (lit. c und d), sollen sich auch solche befinden, die den Fachsprachen der betreffenden Sprachen gewidmet sind. Die Lehrveranstaltungen gemäß lit. c und d sind so zu gestalten, daß die Studierenden einen möglichst hohen Grad von Vollkommenheit im schriftlichen Ausdruck, im Übersetzen aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache, im Übersetzen aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache und im Übersetzen aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache erreichen können.

(4) Während des zweiten Studienabschnittes sind im Studienzweig Dolmetscherausbildung aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Internationale Organisationen ................. 2

```

```

b)

allgemeine theoretische Fragen des Übersetzens

```

und Dolmetschens .............................. 2

soweit solche Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind

```

c)

erste Fremdsprache ............................ 32

```

hievon mindestens 16 Wochenstunden aus

Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im

Dolmetschen dienen

```

d)

zweite Fremdsprache ........................... 18

```

hievon mindestens 9 Wochenstunden aus

Lehrveranstaltungen, die der Ausbildung im

Dolmetschen dienen

```

e)

Kultur- und Realienkunde des Landes (der

```

Länder) der ersten Fremdsprache ............... 4

```

f)

Vorprüfungsfach gemäß § 12 Abs. 2 lit. e ...... 2

```

soweit es nicht schon im ersten

Studienabschnitt inskribiert wurde

(§ 6 Abs. 3)

```

g)

Kultur- und Realienkunde des Landes (der

```

Länder) der zweiten Fremdsprache .............. 2

Unter den gewählten Lehrveranstaltungen, die der Sprachausbildung dienen (lit. c und d), sollen sich auch solche befinden, die den Fachsprachen der betreffenden Sprachen gewidmet sind, wobei auch Vortragsübungen in der ersten Fremdsprache sowie eine zweckdienliche Aufteilung der dem Dolmetschen dienenden Lehrveranstaltungen in Übungen für Konsekutivdolmetschen und solche für Simultandolmetschen vorzusehen sind. Die Lehrveranstaltungen gemäß lit. c und d sind so zu gestalten, daß die Studierenden einen möglichst hohen Grad von Vollkommenheit im mündlichen Ausdruck, im Dolmetschen aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache, im Dolmetschen aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache und im Dolmetschen aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache erreichen können.

(5) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 3 und 4 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(6) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 3 bis 5 auf die im Abs. 2 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Lehrveranstaltungen, die der Vervollkommnung im mündlichen Ausdruck (Vortrag) in der Mutter- oder Bildungssprache dienen, Lehrveranstaltungen über Kultur- und Realienkunde des Landes (der Länder) der zweiten Fremdsprache, und - für Studierende des Studienzweiges Dolmetscherausbildung - Lehrveranstaltungen über die Technik des Notierens für das Konsekutivdolmetschen, sowie schließlich die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 11. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem seinem Studienzweig zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren, Emeritierten Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Bei der Stellung von Themen für die Diplomarbeit sind theoretische Probleme des Übersetzens und Dolmetschens, Beschreibung sprachlicher Erscheinungen der ersten oder der zweiten Fremdsprache, vorzugsweise solcher der Gegenwartssprache, wobei zwei Sprachen einander gegenübergestellt werden (erste oder zweite Fremdsprache zur Mutter- oder Bildungssprache; oder: erste zur zweiten Fremdsprache), Übersetzungsvergleich und Übersetzungskritik, terminologische oder lexikographische Arbeiten über die erste oder die zweite Fremdsprache, Kultur und Realien des Sprachraumes der ersten oder der zweiten Fremdsprache, insbesondere in Zusammenhang mit Fragen der übersetzerischen Wiedergabe, besonders zu berücksichtigen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles (§ 3 Abs. 1) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 4 zu berücksichtigen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 12. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 13 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 13 Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 13 Abs. 7) setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b)

unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;

c)

unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d)

die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung aus dem im § 10 Abs. 3 lit. a bzw. Abs. 4 lit. a genannten Fach;

e)

die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 3 lit. f bzw. Abs. 4 lit. f),

1.

welche die Fachgebiete der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen, oder

2.

welche die Fachgebiete der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen. Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;

f)

die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig) fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 13. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges Übersetzerausbildung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3:

a)

die erste Fremdsprache deskriptiv und in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache mit besonderer Berücksichtigung des Übersetzens (Textmittlung);

b)

Kultur und Realien des Landes (der Länder) der ersten Fremdsprache, wobei besonderes Gewicht auf geistige Strömungen, Kunst und neuere Literatur zu legen ist;

c)

die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache mit besonderer Berücksichtigung des Übersetzens (Textmittlung);

d)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 10 Abs. 6 gewählten Freifächer.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges Dolmetscherausbildung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3:

a)

die erste Fremdsprache in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder Bildungssprache unter besonderer Berücksichtigung des Dolmetschens (Redemittlung);

b)

Kultur und Realien des Landes (der Länder) der ersten Fremdsprache, wobei besonderes Gewicht auf geistige Strömungen, Kunst und neuere Literatur zu legen ist;

c)

die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache mit besonderer Berücksichtigung des Dolmetschens (Redemittlung);

d)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 10 Abs. 6 gewählten Freifächer.

(3) Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß § 10 Abs. 5 treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1 und 2 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(5) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.

(6) Die Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung gemäß Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b ist auf Antrag des Kandidaten in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 12 Abs. 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(8) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges Übersetzerausbildung ist schriftlich und mündlich abzuhalten. Er besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

a)

schriftliche Prüfungsteile sind:

1.

aa) Übersetzung eines schwierigen Textes aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen - die Zeile zu etwa 50 Zeichen -, Arbeitszeit 120 Minuten);

bb) Übersetzung eines schwierigen Textes aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);

cc) Übersetzung eines Fachtextes über ein vom Kandidaten zu wählendes Sachgebiet, welches von jenem verschieden ist, das für die Fachübersetzung der ersten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 10 lit. a Z 2) gewählt wurde, aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 65 und 75 Zeilen, Arbeitszeit 180 Minuten);

2.

Aufsatz in der ersten Fremdsprache über eines von drei zur Wahl gestellten Themen aus dem Bereich der Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird, unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 lit. b gegebene Abgrenzung von Themengruppen (Arbeitszeit 180 Minuten);

3.

aa) Übersetzung eines schwierigen Textes aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);

bb) Übersetzung eines Textes aus der deutschen Sprache in die zweite Fremdsprache (Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen, Arbeitszeit 90 Minuten);

b)

mündliche Prüfungsteile sind:

1.

aa) Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache;

bb) Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache;

2.

Prüfung über Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird. Hiebei ist die Verwendung der Fremdsprache zulässig, soweit dies im Hinblick auf die gestellten Fragen zweckmäßig ist;

3.

aa) Übersetzung mittleren Schwierigkeitsgrades aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache;

bb) Übersetzung aus der deutschen Sprache in die zweite Fremdsprache.

(9) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung des Studienzweiges Dolmetscherausbildung ist schriftlich und mündlich abzuhalten. Er besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

a)

schriftliche Prüfungsteile sind:

1.

aa) Übersetzung eines schwierigen Textes aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache, (Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen - die Zeile zu etwa 50 Zeichen -, Arbeitszeit 90 Minuten);

bb) Übersetzung eines schwierigen Textes aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache (Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen, Arbeitszeit 90 Minuten);

cc) Übersetzung eines Fachtextes über ein vom Kandidaten zu wählendes Sachgebiet, welches von jenem verschieden ist, das für die Fachübersetzung der ersten Diplomprüfung (§ 9 Abs. 10 lit. a Z 2) gewählt wurde, aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache (Textlänge zwischen 40 und 50 Zeilen, Arbeitszeit 120 Minuten);

dd) ausführliche Niederschrift (Langbericht) und gekürzt zusammengefaßte Niederschrift (Kurzbericht) in der Mutter- oder Bildungssprache über den Inhalt eines in der ersten Fremdsprache gehaltenen Vortrages (Textlänge des Kurzberichtes höchstens etwa ein Viertel des Langberichtes, Arbeitszeit 120 Minuten);

ee) ausführliche Niederschrift (Langbericht) und gekürzt zusammengefaßte Niederschrift (Kurzbericht) in der ersten Fremdsprache über den Inhalt eines in der Mutter- oder Bildungssprache gehaltenen Vortrages (Textlänge des Kurzberichtes höchstens etwa ein Viertel des Langberichtes, Arbeitszeit 120 Minuten);

2.

aa) Übersetzung eines schwierigen Textes aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache (Textlänge zwischen 30 und 40 Zeilen, Arbeitszeit 90 Minuten);

bb) ausführliche Niederschrift in der deutschen Sprache über den Inhalt eines in der zweiten Fremdsprache gehaltenen Vortrages (Arbeitszeit 120 Minuten);

b)

mündliche Prüfungsteile sind:

1.

aa) Konsekutivdolmetschen eines Vortrages aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache;

bb) Konsekutivdolmetschen eines Vortrages aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache;

cc) Simultandolmetschen aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache;

dd) Simultandolmetschen aus der Mutter- oder Bildungssprache in die erste Fremdsprache;

ee) Kurzreferat in der ersten Fremdsprache auf Grund gegebener Stichworte (Dauer höchstens 10 Minuten);

2.

Kultur und Realien der Länder, in denen die erste Fremdsprache gesprochen wird;

3.

aa) Konsekutivdolmetschen aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache;

bb) Simultandolmetschen aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache.

(10) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 11 gelten sinngemäß.

(11) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges anzusehen ist.

(12) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.

(13) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Hiebei ist die Verwendung der in Betracht kommenden Fremdsprachen zulässig, soweit dies im Hinblick auf die gestellten Fragen zweckmäßig ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Kurzstudium für Übersetzer

Einteilung

§ 14. Das Kurzstudium für Übersetzer (§ 13 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) umfaßt:

a)

den ersten Studienabschnitt (§§ 6 bis 9);

b)

zwei weitere Semester.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inskription

§ 15. (1) In den zwei Semestern gemäß § 1 lit. b sind mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Internationale Organisationen ................ 2

```

```

b)

erste Fremdsprache ........................... 16

```

hievon mindestens 8 Wochenstunden aus

Lehrveranstaltungen, die der

sprachmittlerischen Ausbildung dienen

```

c)

zweite Fremdsprache .......................... 10

```

hievon mindestens 4 Wochenstunden aus

Lehrveranstaltungen, die der

sprachmittlerischen Ausbildung dienen

```

d)

Kultur- und Realienkunde des Landes (der

```

Länder) der ersten Fremdsprache ............... 2

(2) Die Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1 lit. b und c können nach Wahl des Studierenden Lehrveranstaltungen des Studienzweiges Übersetzerausbildung oder des Studienzweiges Dolmetscherausbildung sein.

(3) Insgesamt sind in den beiden Semestern gemäß § 14 lit. b 32 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 10 zu betragen.

(4) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 und 6 gelten sinngemäß.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur Akademischen Übersetzerprüfung

§ 16. (1) Die Zulassung zur Akademischen Übersetzerprüfung setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b)

die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung gemäß § 12 Abs. 2 lit. d;

c)

die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;

d)

die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

(2) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Akademische Übersetzerprüfung

§ 17. (1) Prüfungsfächer der Akademischen Übersetzerprüfung sind:

a)

die erste Fremdsprache in Gegenüberstellung zur Muttersprache oder zur Bildungssprache;

b)

die zweite Fremdsprache in Gegenüberstellung zur deutschen Sprache.

(2) Die Akademische Übersetzerprüfung ist als Gesamtprüfung in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer in schriftlichen und mündlichen Prüfungsteilen abzuhalten.

(3) Die schriftlichen Prüfungsteile sind:

a)

eine als Hausarbeit anzufertigende Übersetzung eines stilistisch anspruchsvollen Textes im Ausmaß von mindestens 30 Seiten (unter Zugrundelegung von 220 bis 250 Wörtern je Seite) aus der ersten Fremdsprache in die Mutter- oder Bildungssprache;

b)

eine als Hausarbeit anzufertigende Übersetzung eines stilistisch anspruchsvollen Textes im Ausmaß von mindestens 15 Seiten unter Zugrundelegung von 220 bis 250 Wörtern je Seite) aus der zweiten Fremdsprache in die deutsche Sprache.

(4) Die mündlichen Prüfungsteile sind:

a)

eine Prüfung über die erste Fremdsprache, wobei auf übersetzungstechnische Probleme im Zusammenhang mit der vom Kandidaten gemäß Abs. 3 lit. a angefertigten Übersetzung Bezug zu nehmen ist;

b)

eine Prüfung über die zweite Fremdsprache, wobei auf die sprachlichen Probleme der vom Kandidaten gemäß Abs. 3 lit. b angefertigten Übersetzung Bezug zu nehmen ist.

(5) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 11 gelten sinngemäß.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. ABSCHNITT

Akademische Grade und Berufsbezeichnungen

Verleihung des Diplomgrades

§ 18. (1) An die Absolventen der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung, der absolvierte Studienzweig sowie die gewählten Sprachen sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studienzweige Übersetzerausbildung und Dolmetscherausbildung sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie zuzulassen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Übersetzer

§ 19. Absolventen des Kurzstudiums für Übersetzer sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Übersetzer“ berechtigt.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VI. ABSCHNITT

Erweiterungsstudien

§ 20. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen:

a)

der Ergänzung des Studienzweiges Übersetzerausbildung auf den Studienzweig Dolmetscherausbildung oder umgekehrt;

b)

der Ergänzung des Kurzstudiums für Übersetzer auf den Studienzweig Übersetzerausbildung oder Dolmetscherausbildung;

c)

der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung auf Lehramtsstudien, die dieselben Sprachen betreffen, und umgekehrt;

d)

der Ergänzung der Studien der Übersetzer- und Dolmetscherausbildung durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste oder die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 4 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums gemäß Abs. 2 lit. a, c und d berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VII. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer der Studienjahre 1972/73 und 1973/74 ist zuständige akademische Behörde im Sinne der Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 10 Abs. 5 die Studienkommission (§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

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