Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien zu entrichtenden Taxen (Hochschul-Taxengesetz 1972)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1972-03-15
Letzte Aktualisierung 2001-05-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. Abschnitt

HOCHSCHULTAXEN

Arten der Hochschultaxen

§ 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen entfällt die Einhebung folgender Hochschultaxen:

a)

Aufwandsbeitrag;

b)

Kollegiengeld;

c)

Prüfungstaxen einschließlich Taxen für Wiederholungsprüfungen;

d)

Taxen für die Verleihung akademischer Grade;

e)

Taxen für die Benützung von Laboratorien, Instituten, Kliniken, Seminaren, Proseminaren und Bibliotheken;

f)

Taxen für die Ausstellung von Zeugnissen und Bestätigungen sowie für die Überlassung von Drucksorten;

g)

Taxen für die Aufnahme als ordentlicher Hörer (Matrikeltaxen) und Inskriptionstaxen für außerordentliche Hörer und Gasthörer.

(2) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen sowie an der Akademie der bildenden Künste in Wien (im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet) sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben:

a)

Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (§ 2);

b)

Beiträge für Exkursionen (§ 4);

c)

Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 5);

d)

besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (§ 6);

e)

Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (§ 7);

f)

Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (§ 8);

g)

Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);

h)

Studienbeitrag für Ausländer (§ 10).

I. Abschnitt

HOCHSCHULTAXEN

Arten der Hochschultaxen

§ 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen entfällt die Einhebung folgender Hochschultaxen:

a)

Aufwandsbeitrag;

b)

Kollegiengeld;

c)

Prüfungstaxen einschließlich Taxen für Wiederholungsprüfungen;

d)

Taxen für die Verleihung akademischer Grade;

e)

Taxen für die Benützung von Laboratorien, Instituten, Kliniken, Seminaren, Proseminaren und Bibliotheken;

f)

Taxen für die Ausstellung von Zeugnissen und Bestätigungen sowie für die Überlassung von Drucksorten;

g)

Taxen für die Aufnahme als ordentlicher Hörer (Matrikeltaxen) und Inskriptionstaxen für außerordentliche Hörer und Gasthörer.

(2) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen sowie an der Akademie der bildenden Künste in Wien (im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet) sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben:

a)

Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (§ 2);

b)

Beiträge für Exkursionen (§ 4);

c)

Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 5);

d)

besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (§ 6);

e)

Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (§ 7);

f)

Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (§ 8);

g)

Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);

h)

Studienbeitrag für Ausländer (§ 10).

(3) Sofern Taxen, Beiträge und Kostenersätze von Inländern und Ausländern eingehoben werden, sind sie vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) für Inländer und jene Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in gleicher Höhe festzusetzen.

I. Abschnitt

HOCHSCHULTAXEN

Arten der Hochschultaxen

§ 1. (1) An den wissenschaftlichen Hochschulen, an den Kunsthochschulen sowie an der Akademie der bildenden Künste in Wien (im folgenden kurz als „Hochschulen“ bezeichnet) sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes folgende Taxen, Beiträge und Kostenersätze einzuheben:

a)

Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade (§ 2);

b)

Beiträge für Exkursionen (§ 4);

c)

Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 5);

d)

besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten (§ 6);

e)

Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen (§ 7);

f)

Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen von Lehrveranstaltungen und von Studienführern (§ 8);

g)

Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten sowie von Lehr- und Lernmitteln (§ 9);

h)

Studienbeitrag (§ 10).

(2) Sofern Taxen, Beiträge und Kostenersätze von Inländern und Ausländern eingehoben werden, sind sie vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) für Inländer und jene Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, in gleicher Höhe festzusetzen.

Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade

§ 2. (1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades oder Studienabschlusses (§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung, § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983) beträgt 800 S.

(2) Die Taxe ist im voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade

§ 2. (1) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades oder Studienabschlusses (§ 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung, § 49 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983) beträgt 58,14 €.

(2) Die Taxe ist im voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.

Verwendung der Taxen für die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade

§ 3. Von den Eingängen aus den gemäß § 2 zu entrichtenden Taxen ist im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, ein Viertel für die Geschäftsführung zu verwenden, der Rest fällt an jene Personen, die die Begutachtung durchgeführt haben.

Beiträge für Exkursionen

§ 4. (1) Für die Teilnahme an Exkursionen ist ein Beitrag einzuheben, der die tatsächlichen Kosten der Teilnahme der Studierenden deckt und im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben im Zusammenhang mit Exkursionen zu verwenden ist. Er ist vom Vorstand der Hochschuleinrichtung (Studieneinrichtung), welche die Exkursion veranstaltet, festzusetzen. Bei Pflichtexkursionen ist die Beitragsleistung den Beziehern einer Studienbeihilfe auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit herabzusetzen.

(2) Die Einhebung von Beiträgen entfällt ganz oder teilweise, insoweit andere Mittel zur Verfügung stehen.

Unterrichtsgeld und Prüfungsgebühren für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

§ 5. (1) Für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen (§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, § 38 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970, und § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1959) haben die Teilnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Durchführung festzusetzen. Ordentlichen Hörern, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag für den Besuch von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit zu gewähren. Teilnehmern von Vorbereitungskursen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Hörer die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Kurse und Lehrgänge gemäß § 38 Abs. 2 lit. a des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.

(2) Für die Abschlußprüfung der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge sind Prüfungsgebühren einzuheben.

(3) Die Unterrichtsgelder und Prüfungsgebühren gemäß Abs. 1 und 2 sind von der zuständigen akademischen Behörde durch Verordnung festzusetzen. Hiebei ist bei der Festsetzung der Prüfungsgebühren von folgendem Durchschnittssatz auszugehen:

a)

für die kommissionelle Abhaltung von Abschlußprüfungen (§ 24 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) vom gesamten Prüfungssenat

aa) für den Vorsitz in der Prüfungskommission 30 S,

bb) für den Vorsitz im Prüfungssenat 70 S,

cc) für jede mündliche oder schriftliche sowie jede mündliche und schriftliche Prüfung aus einem Prüfungsfach mit Ausnahme von Kolloquien 200 S;

b)

für die Abhaltung von Abschlußprüfungen in Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern

aa) für den Vorsitz in der Prüfungskommission je Abschlußprüfung 30 S,

bb) für jede Teilprüfung der Abschlußprüfung je Semesterwochenstunde der für die Prüfung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen 20 S,

wenn es sich aber um eine Lehrveranstaltung handelt, für die ein besonderer Lehrauftrag erteilt wurde (§ 18 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955), je Semesterwochenstunde10 S;

c)

bei jeder anderen Art der Durchführung von Prüfungen nach Maßgabe des Unterrichtsplanes sowie bei der Wiederholung von Prüfungen sind die in lit. a und b bezeichneten Ansätze sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern sind zur Deckung der Kosten des betreffenden Hochschulkurses (Hochschullehrganges), gegebenenfalls für fachlich in Betracht kommende Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

(5) Insbesondere sind die Eingänge aus den Unterrichtsgeldern im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bezahlung angemessener Vergütungen für die mit der Lehrtätigkeit verbundenen Aufwendungen und Mühewaltungen an die bei den Hochschulkursen und Hochschullehrgängen tätigen Lehrkräfte zu verwenden. Die Vergütungen müssen aus dem Unterrichtsgeld bedeckbar sein.

(6) Die Prüfungsgebühren sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe der Bemessungsgrundsätze des Abs. 3 zu verwenden.

Unterrichtsgeld für Universitätslehrgänge

§ 5. (1) Für den Besuch von Universitätslehrgängen (§§ 23 bis 25 UniStG) haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein Unterrichtsgeld zu entrichten. Es ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Unterrichtsgeldes zu gewähren. Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen für ein ordentliches Studium ist auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen, wenn sie als ordentliche Studierende die Voraussetzungen für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden. Für Vorbereitungslehrgänge gemäß § 25a UniStG ist kein Unterrichtsgeld einzuheben.

(2) Die Unterrichtsgelder gemäß Abs. 1 sind vom Fakultätskollegium oder vom Universitätskollegium festzusetzen.

Besondere Beiträge an Universitäts-Turninstituten und Hochschul-Turninstituten

§ 6. (1) An Hochschul-(Universitäts)Turninstituten sind folgende besondere Beiträge einzuheben:

a)

Für die Teilnahme an Übungen ist ein Übungsbeitrag und ein Gerätebeitrag zu entrichten. Der Übungsbeitrag sowie der Gerätebeitrag ist unter Berücksichtigung der Kosten der betreffenden Übung sowie der durch die Abnützung von Geräten tatsächlich entstehenden Kosten festzusetzen;

b)

für die Teilnahme an Kursen ist ein Kursbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten, insbesondere aber allfälliger Kosten für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung festzusetzen.

(2) Die Festsetzung der Übungs-, Geräte- und Kursbeiträge obliegt der zuständigen akademischen Behörde.

(3) Übungsbeiträge und Gerätebeiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben des betreffenden Turninstituts zu verwenden.

(4) Die Kursbeiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die Kosten des betreffenden Kurses, insbesondere für allfällige Fahrten, für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung zu verwenden.

Kostenersatz für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen

§ 7. (1) Für die Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen ist ein Kostenersatz zu entrichten. Er ist vom Leiter der betreffenden Hochschuleinrichtung (Direktor der Universitäts- oder Hochschulbibliothek) festzusetzen.

(2) Die Einnahmen aus der Anfertigung von Kopien aus Druckwerken und anderen Unterlagen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Deckung der Herstellungskosten dieser Kopien, gegebenenfalls für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Hochschuleinrichtung zu verwenden.

Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern

§ 8. (1) Für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften ist Kostenersatz zu fordern. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.

(2) Für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern sind die Herstellungskosten zu vergüten. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.

(3) Für aufwendigere Ausfertigungen (Sonderausführungen) von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade sind die Herstellungskosten zu vergüten.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Deckung der Herstellungskosten von Duplikaten und Abschriften, für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern, gegebenenfalls für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Hochschule zu verwenden.

Kostenersatz für die Beschädigung und Zerstörung von Geräten und Apparaten

§ 9. (1) Für die Beschädigung des Inventars von Arbeitsplätzen ist nach dem Grad des Verschuldens Ersatz zu leisten. Die Bestimmungen des § 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sind sinngemäß auf Studierende anzuwenden.

(2) Ersätze von Schäden an Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln sind für die aus zweckgebundenen Einnahmen geleistete Instandhaltung und Anschaffung von Geräten, Apparaten sowie Lehr- und Lernmitteln im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.

Studienbeitrag für Ausländer

§ 10. (1) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die § 11 keine Anwendung findet, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription einen Studienbeitrag zu entrichten. Er stellt einen Beitrag dar für:

a)

die Benützung der an der Hochschule bestehenden allgemeinen Einrichtungen (Studieneinrichtungen);

b)

die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 16 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

c)

den besonderen Aufwand, der durch den Besuch von Seminaren, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Praktika sowie durch die Benützung der Einrichtungen von Instituten und Kliniken (§ 59 des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;

d)

den besonderen Aufwand, der durch die Benützung der Einrichtung der Universitäts-(Hochschul-)bibliotheken (§ 62 des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;

e)

die Abnahme von Kolloquien;

f)

das Antreten zu den in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen einschließlich Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

g)

die Überlassung der für die Immatrikulation und Inskription erforderlichen Drucksorten, die Ausstellung von Immatrikulationsbescheinigungen, Inskriptionsbescheinigungen und allfälliger anderer Nachweise, ferner die Überlassung von Zeugnissen und sonstigen Formularen;

h)

die Verleihung akademischer Grade.

(2) Der Studienbeitrag beträgt 4 000 S pro Semester.

(3) Außerordentliche Hörer und Gasthörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nur Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) inskribieren, entrichten unbeschadet der Bestimmungen des § 5 keinen Studienbeitrag.

(4) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und Lehrveranstaltungen an mehreren Hochschulen (Fakultäten) besuchen, entrichten den Studienbeitrag nur einmal, und zwar an der Hochschule, an der sie als ordentlicher Hörer immatrikuliert (§ 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) aufgenommen wurden.

(5) Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.

Studienbeitrag für Ausländer

§ 10. (1) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die weder ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 noch § 11 anzuwenden ist, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription einen Studienbeitrag zu entrichten. Er stellt einen Beitrag dar für:

a)

die Benützung der an der Hochschule bestehenden allgemeinen Einrichtungen (Studieneinrichtungen);

b)

die Abhaltung von Lehrveranstaltungen (§ 16 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

c)

den besonderen Aufwand, der durch den Besuch von Seminaren, Proseminaren, Übungen, Arbeitsgemeinschaften und Praktika sowie durch die Benützung der Einrichtungen von Instituten und Kliniken (§ 59 des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;

d)

den besonderen Aufwand, der durch die Benützung der Einrichtung der Universitäts-(Hochschul-)bibliotheken (§ 62 des Hochschul-Organisationsgesetzes) entsteht;

e)

die Abnahme von Kolloquien;

f)

das Antreten zu den in den Studienvorschriften vorgesehenen Prüfungen einschließlich Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes);

g)

die Überlassung der für die Immatrikulation und Inskription erforderlichen Drucksorten, die Ausstellung von Immatrikulationsbescheinigungen, Inskriptionsbescheinigungen und allfälliger anderer Nachweise, ferner die Überlassung von Zeugnissen und sonstigen Formularen;

h)

die Verleihung akademischer Grade.

(2) Der Studienbeitrag beträgt 4 000 S pro Semester. Die Höhe des Studienbeitrages, der anläßlich der Inskription eines internationalen Studienprogramms (§ 13a AHStG) zu entrichten ist, hat das oberste Kollegialorgan für Studierende jener Universitäten im Ausland, mit denen das internationale Studienprogramm durchgeführt wird, unter Berücksichtigung jener Studiengebühren, die österreichische Studierende an diesen Partneruniversitäten im Rahmen dieses internationalen Studienprogramms entrichten müssen, festzusetzen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren.

(3) Außerordentliche Hörer und Gasthörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes), die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und nur Hochschulkurse und Hochschullehrgänge (§ 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) inskribieren, entrichten unbeschadet der Bestimmungen des § 5 keinen Studienbeitrag.

(4) Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und Lehrveranstaltungen an mehreren Hochschulen (Fakultäten) besuchen, entrichten den Studienbeitrag nur einmal, und zwar an der Hochschule, an der sie als ordentlicher Hörer immatrikuliert (§ 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) oder als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer (§ 9 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) aufgenommen wurden.

(5) Die Studienbeiträge verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.

Studienbeitrag

§ 10. (1) Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder auf die ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) um 10 vH.

(2) Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 2 anzuwenden ist, haben zu Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 € pro Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist (§ 31 Abs. 1a UniStG) um 10 vH.

(3) Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben unbeschadet der Bestimmungen des § 5 keinen Studienbeitrag zu entrichten.

(4) Studierende, die zu mehreren Studien zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten.

(5) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages dürfen von den Universitäten folgende Daten der Studierenden der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur übermittelt werden:

1.

die Matrikelnummer,

2.

die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht,

3.

die Staatsangehörigkeit,

4.

der Beitragsstatus,

5.

die Anschrift am Studienort und am Heimatort,

6.

die Bezeichnung jedes Studiums,

7.

die allfällige Befristung der Zulassung.

Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen.

Erlaß des Studienbeitrages

§ 11. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

a)

Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;

b)

Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das nicht geringer ist als das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;

c)

Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität bzw. Hochschule Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlaß der Studiengebühren gewährt;

d)

Studierenden aus Entwicklungsländern;

e)

Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;

f)

Konventionsflüchtlingen.

(2) Über den Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

(3) Dem Antrag sind die nach Lage des Falles erforderlichen Nachweise beizufügen; insbesondere über

a)

die Veranlagung zur Einkommensteuer (Abs. 1 lit. a);

b)

ein bezogenes Stipendium im Sinne des Abs. 1 lit. b;

c)

die Feststellung der Gegenseitigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. c.

(4) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.

(5) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch einzutragen.

(6) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.

(7) Sofern der Studierende den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

Erlaß des Studienbeitrages

§ 11. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

a)

Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;

b)

Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das nicht geringer ist als das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;

c)

Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität bzw. Hochschule Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlaß der Studiengebühren gewährt;

d)

Studierenden aus Entwicklungsländern;

e)

Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;

f)

Konventionsflüchtlingen.

(2) Über den Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

(3) Dem Antrag sind die nach Lage des Falles erforderlichen Nachweise beizufügen; insbesondere über

a)

die Veranlagung zur Einkommensteuer (Abs. 1 lit. a);

b)

ein bezogenes Stipendium im Sinne des Abs. 1 lit. b;

c)

die Feststellung der Gegenseitigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. c.

(4) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.

(5) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch einzutragen.

(6) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan zulässig, das endgültig entscheidet.

(7) Sofern der Studierende den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

Erlaß des Studienbeitrages

§ 11. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

a)

Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;

b)

Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das nicht geringer ist als das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;

c)

Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität bzw. Hochschule Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlaß der Studiengebühren gewährt;

d)

Studierenden aus Entwicklungsländern;

e)

Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben;

f)

Konventionsflüchtlingen.

(2) Über den Antrag auf Erlaß des Studienbeitrages entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

(3) Dem Antrag sind die nach Lage des Falles erforderlichen Nachweise beizufügen; insbesondere über

a)

die Veranlagung zur Einkommensteuer (Abs. 1 lit. a);

b)

ein bezogenes Stipendium im Sinne des Abs. 1 lit. b;

c)

die Feststellung der Gegenseitigkeit im Sinne des Abs. 1 lit. c.

(4) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.

(5) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch einzutragen.

(6) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan zulässig, das endgültig entscheidet.

(7) Sofern der Studierende den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

Erlass des Studienbeitrages

§ 11. (1) Der Studienbeitrag gemäß § 10 Abs. 1 und 2 ist zu erlassen

1.

Studierenden für die Semester, in denen sie nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;

2.

ausländischen Studierenden, deren Heimatstaat oder deren dort zuletzt besuchte Universität Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft ebenfalls den Erlass des Studienbeitrages gewährt;

3.

Konventionsflüchtlingen.

(2) Über den Antrag auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet die Rektorin oder der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

(3) Dem Antrag sind die für den Erlass des Studienbeitrages erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Die Entscheidung der Rektorin oder des Rektors ist im Studienblatt einzutragen.

(5) Studierende, denen gemäß Abs. 1 Z 1 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester keine Studien- oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-, staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen im Ausland absolviert haben, müssen den Studienbeitrag nachträglich entrichten. Dies hat die Rektorin oder der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

(6) Sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten. Dies hat die Rektorin oder der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

(7) Gegen Bescheide der Rektorin oder des Rektors ist die Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zulässig.

Studiengebühr für Ergänzungsstudien gemäß § 13b AHStG

§ 11a. (1) Ausländische Absolventen ausländischer Universitäten, die ein Ergänzungsstudium gemäß § 13b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) betreiben, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription eine Studiengebühr zu entrichten, deren Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheit des jeweiligen Ergänzungsstudiums in der Studienordnung festgelegt wird. In diesem Fall entfällt die Entrichtung des in § 10 vorgesehenen Studienbeitrages.

(2) Die Studiengebühren verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.

Studiengebühr für Ergänzungsstudien gemäß § 13b AHStG

§ 11a. (1) Ausländische Absolventen ausländischer Universitäten, die ein Ergänzungsstudium gemäß § 13b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) betreiben und auf die weder ein völkerrechtlicher Vertrag gemäß § 1 Abs. 3 noch § 11b anzuwenden ist, haben zu Beginn des Semesters anläßlich der Inskription eine Studiengebühr zu entrichten, deren Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheit des jeweiligen Ergänzungsstudiums in der Studienordnung festgelegt wird. In diesem Fall entfällt die Entrichtung des in § 10 vorgesehenen Studienbeitrages.

(2) Die Studiengebühren verbleiben an den Universitäten bzw. Hochschulen und sind im autonomen Wirkungsbereich im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter besonderer Bedachtnahme auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Universitäten bzw. Hochschulen zu verwenden.

Rückerstattung des Studienbeitrages

§ 11a. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag erstattet werden kann.

(2) Die Erstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der Studierenden. Die Erstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.

Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühr für Ergänzungsstudien

§ 11b. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

a)

Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;

b)

Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das nicht geringer ist als das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;

c)

Studierenden aus Entwicklungsländern;

d)

Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;

e)

Konventionsflüchtlingen.

(2) Im Falle der Gegenseitigkeit ist die Studiengebühr zu erlassen oder entsprechend zu ermäßigen.

(3) Über den Antrag auf Ermäßigung oder Erlaß der Studiengebühr entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

(4) Dem Antrag ist der Nachweis des ausländischen Studienabschlusses beizufügen.

(5) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.

(6) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch einzutragen.

(7) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zulässig.

(8) Sofern der Studierende die Ermäßigung oder den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühr für Ergänzungsstudien

§ 11b. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

a)

Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;

b)

Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das nicht geringer ist als das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;

c)

Studierenden aus Entwicklungsländern;

d)

Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben;

e)

Konventionsflüchtlingen.

(2) Im Falle der Gegenseitigkeit ist die Studiengebühr zu erlassen oder entsprechend zu ermäßigen.

(3) Über den Antrag auf Ermäßigung oder Erlaß der Studiengebühr entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

(4) Dem Antrag ist der Nachweis des ausländischen Studienabschlusses beizufügen.

(5) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.

(6) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch einzutragen.

(7) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan zulässig, das endgültig entscheidet.

(8) Sofern der Studierende die Ermäßigung oder den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

Erlaß oder Ermäßigung der Studiengebühr für Ergänzungsstudien

§ 11b. (1) Die Studiengebühr ist zu erlassen

a)

Studierenden, die entweder in Österreich selbst wenigstens durch fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums an einer österreichischen Hochschule unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten oder auf deren gesetzliche Unterhaltspflichtige dies zutrifft;

b)

Studierenden, die aus Mitteln einer Gebietskörperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes ein Stipendium zum Studium an einer österreichischen Hochschule erhalten, das nicht geringer ist als das Mindeststipendium gemäß den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;

c)

Studierenden aus Entwicklungsländern;

d)

Staatenlosen, die seit fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben;

e)

Konventionsflüchtlingen.

(2) Im Falle der Gegenseitigkeit ist die Studiengebühr zu erlassen oder entsprechend zu ermäßigen.

(3) Über den Antrag auf Ermäßigung oder Erlaß der Studiengebühr entscheidet der Rektor im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

(4) Dem Antrag ist der Nachweis des ausländischen Studienabschlusses beizufügen.

(5) Der Antrag sowie die Nachweise sind mittels der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung bereitzustellenden Formblätter zu erbringen.

(6) Die Entscheidung des Rektors ist in das Studienbuch einzutragen.

(7) Gegen Bescheide des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan zulässig, das endgültig entscheidet.

(8) Sofern der Studierende die Ermäßigung oder den Erlaß des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlaßt oder erschlichen hat, hat er unbeschadet seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit die volle Studiengebühr zu entrichten. Dies hat der Rektor bescheidmäßig zu verfügen.

Studienbeitrag in Fachhochschul-Studiengängen

§ 11b. Die Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und Fachhochschulen sind berechtigt, von Studierenden einen Studienbeitrag von 363,36 € je Semester einzuheben.

II. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/1953, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, außer Kraft.

(2) Die Angehörigen des Lehrkörpers, die Prüfer sowie die Vorsitzenden von Prüfungskommissionen und die akademischen Funktionäre erhalten weiterhin die ihnen auf Grund des Hochschultaxengesetzes bisher zukommenden Beträge bis zu einer Neuregelung. § 23 des Hochschultaxengesetzes ist bis dahin weiter anzuwenden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

II. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/1953, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, außer Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 11a Abs. 1 sowie 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

II. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/1953, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, außer Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 11a Abs. 1 sowie 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) § 11 Abs. 6, § 11b Abs. 7, die Überschrift vor § 12 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit dem Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft. Sie sind erstmals auf Verfahren über Anträge anzuwenden, die sich auf dieses Semester beziehen.

II. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/1953, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, außer Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 11a Abs. 1 sowie 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) § 11 Abs. 6, § 11b Abs. 7, die Überschrift vor § 12 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit dem Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft. Sie sind erstmals auf Verfahren über Anträge anzuwenden, die sich auf dieses Semester beziehen.

(Anm.: Abs. 4 tritt mit 1.5.2001 in Kraft)

(5) § 2 Abs. 1 und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001 treten mit 1. März 2001 in Kraft.

II. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/1953, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, außer Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 11a Abs. 1 sowie 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) § 11 Abs. 6, § 11b Abs. 7, die Überschrift vor § 12 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit dem Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft. Sie sind erstmals auf Verfahren über Anträge anzuwenden, die sich auf dieses Semester beziehen.

(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 10, § 11, § 11a, § 11b, § 12 Abs. 4 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.

II. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/1953, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, außer Kraft.

(2) Die §§ 1 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 2, 11a Abs. 1 sowie 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 307/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(3) § 11 Abs. 6, § 11b Abs. 7, die Überschrift vor § 12 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit dem Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft. Sie sind erstmals auf Verfahren über Anträge anzuwenden, die sich auf dieses Semester beziehen.

(4) § 1 Abs. 1 und 2, § 10, § 11, § 11a, § 11b, § 12 Abs. 4 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001 treten mit 1. März 2001 in Kraft.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

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