Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. Dezember 1971, mit der eine höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft in St. Florian errichtet wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 20 und 37 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
In St. Florian, Oberösterreich, wird eine höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft mit der Bezeichnung
„Höhere landwirtschaftliche Bundeslehranstalt St. Florian“ errichtet.
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