Bundesgesetz vom 14. Feber 1973 über die Studienrichtung Medizin

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1973-03-10
Letzte Aktualisierung 1988-10-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsätze und Ziele

§ 1. Die Studienrichtung Medizin ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zur Entwicklung der medizinischen Wissenschaften, zum Zwecke der wissenschaftlichen Ausbildung für den ärztlichen Beruf sowie der Vorbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu gestalten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Akademischer Grad

§ 2. An die Absolventen des Studiums wird der akademische Grad „Doktor der gesamten Heilkunde“, lateinische Bezeichnung „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, verliehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

STUDIEN

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium zur Erwerbung des im § 2 genannten Doktorgrades besteht aus drei Studienabschnitten und erfordert einschließlich einer Pflichtfamulatur die Inskription von zwölf einrechenbaren Semestern.

(2) Der erste (vorklinische) Studienabschnitt hat die Aufgabe, wissenschaftliche sowie ärztlich verwertbare Kenntnisse der für die Medizin wichtigen naturwissenschaftlichen Disziplinen, insbesondere auch Kenntnisse vom Bau und der Funktion des menschlichen Körpers, zu vermitteln. Der zweite (klinisch-theoretische) Studienabschnitt dient der Einführung in grundlegende ärztliche Tätigkeiten und der Vermittlung des klinisch-theoretischen Wissens. Der dritte (klinische) Studienabschnitt vermittelt die klinischen Grundlagen für den ärztlichen Beruf. In der Studienordnung ist die Zahl der in jedem Studienabschnitt zu inskribierenden Semester so festzulegen, daß die genannten Aufgaben jedes Studienabschnittes erfüllt werden können; doch hat jeder Studienabschnitt mindestens drei, höchstens aber fünf Semester zu umfassen.

(3) Die zuständige akademische Behörde hat – unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 – auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester in einem der drei Studienabschnitte zu erlassen, wenn der Studierende die für diesen Studienabschnitt vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb des um ein Semester kürzeren Studienabschnittes unter Beachtung des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes inskribiert und an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit positiver Beurteilung teilgenommen hat. Es darf nur ein Studienabschnitt verkürzt werden.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einem Rigorosum abgeschlossen. Die Zulassung zum zweiten und dritten Rigorosum setzt unbeschadet der §§ 7 Abs. 1 und 10 Abs. 1 die erfolgreiche Ablegung des jeweils vorangehenden Rigorosums voraus. Propädeutisch-klinische Lehrveranstaltungen, die den Prüfungsfächern des dritten Rigorosums zuzuordnen sind, sind bereits im zweiten Studienabschnitt einzurichten. Der vermittelte Wissensstoff ist jedoch bei den entsprechenden Fächern des dritten Rigorosums zu prüfen.

(5) Sofern die Prüfungsfächer der Rigorosen eine Wandlung in ihrer Bedeutung und ihrem Inhalt erfahren, kann dem in der Studienordnung dadurch Rechnung getragen werden, daß einzelne dieser Prüfungsfächer anders bezeichnet, zusammengefaßt oder geteilt werden; Teilgebiete solcher Prüfungsfächer können anderen Prüfungsfächern eines Rigorosums zugeordnet werden.

(6) Bei der Erlassung der Studienpläne und bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen sind auch die für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die diesbezüglichen Vorschriften des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, und des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zu beachten.

(7) Im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. e des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist bei der Einrichtung der Lehrveranstaltungen in allen Studienabschnitten auf die Einheit der medizinischen Lehre Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist durch Koordinierung der Lehrveranstaltungen und durch zweckmäßige Kombination ihrer Typen den Studierenden der Zusammenhang zwischen den einzelnen Fächern nahezubringen (Integrierter Unterricht).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 4. (1) Im Sinne des § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes ist die Inskription der „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ von der erfolgreichen Teilnahme an einer einführenden Lehrveranstaltung, welche die notwendigen Vorkenntnisse vermittelt, oder von einem Kolloquium über den Stoff einer solchen Lehrveranstaltung und die Inskription der „Anatomischen Sezierübungen für Fortgeschrittene“ von der erfolgreichen Teilnahme an den „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ abhängig zu machen. Wenn die Zahl der Kandidaten zu groß, die Zahl der Prüfer zu gering und der zur Verfügung stehende Zeitraum zu kurz ist, kann anstelle des Kolloquiums auch eine schriftliche Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) angeordnet werden.

(2) Die einführende Lehrveranstaltung und die „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ können auch nur während eines Teiles des Semesters mit entsprechend erhöhter wöchentlicher Stundenzahl abgehalten werden. Die einführende Lehrveranstaltung und die „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ können so angesetzt werden, daß der Besuch im selben Semester möglich ist. Erforderlichenfalls können sich die „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ teilweise auch auf den Anfang des folgenden Semesters erstrecken.

(3) Bei Besuch der „Anatomischen Sezierübungen für Anfänger“ nach erfolgreicher Teilnahme an der im selben Semester durchgeführten einführenden Lehrveranstaltung ist die Inskription dieser Sezierübungen abweichend von den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erstes Rigorosum

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Rigorosums setzt die Inskription der für das Prüfungsfach vorgesehenen Lehrveranstaltungen, die positive Beurteilung der Mitarbeit an den für dieses Fach vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien sowie die positive Beurteilung allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten aus diesem Fach voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt darüber hinaus den erfolgreichen Abschluß einer Lehrveranstaltung aus „Erster Hilfe“ und die Inskription der vorgeschriebenen Semester voraus.

(2) Das erste Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist.

(3) Der Kandidat hat sich den Prüfungen zunächst aus den im § 6 lit. a bis c genannten Fächern, nach ihrem positiven Abschluß aus den im § 6 lit. d und e genannten Fächern und schließlich nach deren positivem Abschluß aus den im § 6 lit. f und g genannten Fächern jeweils in beliebiger Reihenfolge zu unterziehen. Das zuständige Universitätsorgan kann Ausnahmen von der hier vorgesehenen Abfolge der Teilprüfungen des ersten Rigorosums bewilligen, wenn durch deren Einhaltung eine Studienverzögerung eintreten würde.

(4) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene Teilprüfungen frühestens wiederholt werden dürfen (Reprobationsfristen), betragen mindestens zwei Wochen und höchstens ein halbes Jahr. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 30 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Hat der Kandidat ohne wichtige Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) die Prüfungen aus den im § 6 angeführten Fächern des ersten Rigorosums nicht bis zum Ende des 9. immatrikulierten Semesters nach Aufnahme des Medizinstudiums abgelegt, so ist er von der Fortsetzung des Medizinstudiums oder von der Aufnahme dieses Studiums an einer österreichischen Medizinischen Fakultät ausgeschlossen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Prüfungsfächer des ersten Rigorosums

§ 6. Prüfungsfächer des ersten Rigorosums sind:

a)

Biologie für Mediziner;

b)

Physik für Mediziner;

c)

Medizinische Chemie;

d)

Anatomie;

e)

Histologie und Embryologie;

f)

Biochemie für Mediziner;

g)

Medizinische Physiologie.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweites Rigorosum

§ 7. (1) Für die Zulassung zum zweiten Rigorosum und die Form seiner Abhaltung sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung setzt weiters die erfolgreiche Ablegung der im § 8 genannten Vorprüfung voraus.

(3) Der Kandidat hat das Recht, die Prüfungen aus den im § 9 genannten Fächern in beliebiger Reihenfolge abzulegen; jedoch können die Studienpläne vor Ablegung bestimmter Teilprüfungen die erfolgreiche Ablegung einzelner die notwendigen Vorkenntnisse nachweisenden Teilprüfungen vorsehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1988.)

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfung für das zweite Rigorosum

§ 8. Vorprüfungsfach für das zweite Rigorosum ist die „Medizinische Psychologie“.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums

§ 9. Prüfungsfächer des zweiten Rigorosums sind:

a)

Pathologische Anatomie;

b)

Funktionelle Pathologie;

c)

Pharmakologie und Toxikologie;

d)

Radiologie und Strahlenschutz;

e)

Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin, wobei die entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachgebiete sowie der Umweltschutz zu berücksichtigen sind.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Drittes Rigorosum

§ 10. (1) Für die Zulassung zum dritten Rigorosum und die Form seiner Abhaltung sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie des § 7 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Zulassung zur letzten Teilprüfung des dritten Rigorosums setzt weiters

a)

die Ablegung der im § 12 genannten Pflichtfamulatur und

b)

den erfolgreichen Abschluß einer Lehrveranstaltung aus „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ voraus.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1988.)

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Prüfungsfächer des 3. Rigorosums

§ 11. (1) Prüfungsfächer des 3. Rigorosums sind:

a)

Innere Medizin;

b)

Chirurgie;

c)

Kinderheilkunde;

d)

Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

e)

Psychiatrie;

f)

Neurologie;

g)

Augenheilkunde;

h)

Haut- und Geschlechtskrankheiten;

i)

Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten;

j)

Sozialmedizin;

k)

Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner.

(2) Bei den im Abs. 1 lit. a und b sowie lit. d bis j genannten Prüfungsfächern sind auch die entsprechenden arbeitsmedizinischen Fachgebiete zu berücksichtigen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfamulatur

§ 12. (1) Die Pflichtfamulatur ist als Vorbereitung auf die praktisch-ärztliche Tätigkeit im Ausmaß von 16 Wochen an Universitätskliniken oder an Krankenanstalten, an welchen durch die Erteilung eines Lehrauftrages Universitätslehrer mit der Durchführung der Pflichtfamulatur betraut sind, unter ärztlicher Aufsicht abzuleisten. Die Inskription dieser Lehrveranstaltungen ist abweichend von den Bestimmungen des § 19 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch nach Ablauf der dort genannten Fristen zulässig. Die Teilnahme an den Teilen der Pflichtfamulatur wird mit dem Kalkül „mit Erfolg teilgenommen“ und „ohne Erfolg teilgenommen“ beurteilt. Die Pflichtfamulatur kann frühestens nach Abschluß des ersten Rigorosums und nach erfolgreicher Ablegung der Vorprüfung aus „Medizinischer Psychologie“ und nach Besuch der propädeutisch-klinischen Lehrveranstaltungen absolviert werden.

(2) Wird eine Famulatur nicht an den in Abs. 1 genannten Kliniken bzw. Krankenanstalten, jedenfalls aber an Ausbildungsstätten im Sinn der §§ 6 Abs. 1, 6a Abs. 1 oder 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes absolviert, so kann sie von der zuständigen akademischen Behörde angerechnet werden. Die Famulatur in einer Lehrpraxis im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ärztegesetzes kann bis zum Ausmaß von vier Wochen angerechnet werden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Wahlausbildung und Dissertation

§ 13. (1) Der Kandidat kann zwischen

a)

einer vertieften Ausbildung in einem der Prüfungsfächer der drei Rigorosen,

b)

einer Ausbildung in anderen Fächern im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse der wissenschaftlichen Ausbildung für den ärztlichen Beruf nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen und

c)

der Anfertigung einer Dissertation über ein der Studienrichtung Medizin zugehöriges Fach (§§ 5 Abs. 2 lit. g und 25 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) wählen.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a und b ist spätestens im dritten Studienabschnitt durchzuführen. Der Erfolg der Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. a ist nach Wahl des Kandidaten durch die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren, Privatissima und Arbeitsgemeinschaften nachzuweisen oder zusammen mit dem betreffenden Rigorosenfach zu prüfen. Der Erfolg der Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Das Ausmaß der gewählten Lehrveranstaltungen muß in allen Fällen dem Umfang eines Prüfungsfaches entsprechen.

(3) Die Dissertation und ihr Thema sind im Doktordiplom (§ 34 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) anzuführen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienkommission

§ 14. (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist eine Studienkommission einzusetzen.

(2) Die Studienkommission ist die zuständige akademische Behörde zur Erlassung der Studienpläne gemäß § 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes. Weiteres gehören in ihren Aufgabenbereich die Entscheidung über eine Verkürzung der Studiendauer gemäß § 3 Abs. 3, die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Erlassung und Abänderung der Studienordnung, die Ausarbeitung von Empfehlungen über die Gestaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Befassung mit den Ursachen von Studienverzögerungen und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer Beseitigung.

(3) Jeder Studienkommission haben aus folgenden Gruppen die gleiche Zahl von Vertretern, mindestens jedoch drei Vertreter je Gruppe, anzugehören:

a)

Universitätsprofessoren;

b)

Hochschulassistenten, Universitätsdozenten, Universitätslektoren, Lehrbeauftragte, Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes, Vertragsassistenten;

c)

Studenten.

Für die Mitglieder ist eine entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Reihenfolge, in der sie an die Stelle der Mitglieder zu treten haben, ist festzulegen. Die Vertreter der Universitätsprofessoren sind von der zuständigen akademischen Behörde, die Vertreter der Hochschulassistenten (sowie der anderen unter lit. b erwähnten Personengruppen) von einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer einzuberufenden Versammlung, die Vertreter der Studenten vom zuständigen Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden. Die Mitglieder der Studienkommission sind an keine Weisungen und Aufträge gebunden.

(4) Die Vertreter der in lit. b genannten Personengruppe und die Vertreter der Studenten sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Art. 20 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) verpflichtet. Vertreter der in lit. b genannten Personengruppe und Vertreter der Studenten sind bei der Verletzung des Amtsgeheimnisses vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid dieser Funktion zu entheben.

(5) Die Funktionsperiode dauert für alle Mitglieder der Studienkommission jeweils zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes rückt ein Ersatzmitglied nach Maßgabe der festgelegten Reihenfolge nach. Für dieses Ersatzmitglied ist erforderlichenfalls ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Studienkommission ist erstmalig vom Dekan einzuberufen. Sie hat in ihrer ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreise der Universitätsprofessoren zu wählen. Die Bestimmungen des § 27 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Zu einem Beschluß der Studienkommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Der Vorsitzende stimmt mit. Ein Beschluß kommt jedoch nicht zustande, wenn alle Mitglieder einer der im Abs. 3 genannten Gruppen geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben. Im übrigen sind auf die Geschäftsführung der Studienkommission die Bestimmungen des § 25 des Hochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 154/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 151/1972 sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen des § 5 des Hochschul-Organisationsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(9) Neben den unter Abs. 1 genannten Studienkommissionen ist eine Gesamt-Studienkommission aller Medizinischen Fakultäten Österreichs einzurichten, deren Aufgabe in der Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne der Medizinischen Fakultäten, von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen in der Medizin und in der Beratung aller Fragen, die die Studienkommissionen aller Medizinischen Fakultäten betreffen, besteht. In diese Gesamt-Studienkommission sind für jede Medizinische Fakultät je zwei Vertreter der in Abs. 3 genannten Personengruppen zu entsenden. Weiters gehört ihr ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer an. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sind zu den Sitzungen einzuladen. Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden. Die erste Sitzung der Gesamt-Studienkommission ist vom Dekan der Medizinischen Fakultät an der Universität in Wien einzuberufen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die ordentlichen Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des auf Grund dieses Bundesgesetzes und auf Grund der zu ergehenden Studienordnung zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des Studienplanes folgenden Semesters den neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

(2) Für die ordentlichen Hörer, die sich nicht gemäß Abs. 1 den neuen Studienvorschriften unterwerfen, sind die bisher geltenden Studienvorschriften weiter anzuwenden.

(3) Bis zum 1. Oktober 1975 sind die Studierenden berechtigt, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 eine Famulatur abzuleisten. Die zuständigen akademischen Behörden haben unter Mitwirkung der zuständigen Organe der Österreichischen Hochschülerschaft den Studierenden, die eine Famulatur ableisten wollen, nach Möglichkeit Plätze an jenen Universitätskliniken und Krankenanstalten zu vermitteln, die für die Ableistung einer Famulatur in Betracht kommen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Durchführungsbestimmungen

§ 16. (1) Die Studienordnung für das Studium der Medizin ist auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.

(2) Die Durchführung des in diesem Bundesgesetz geregelten Studiums ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 des Hochschul-Organisationsgesetzes) zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.

(3) Im Hochschulbericht gemäß § 44 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten, wieweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei der Durchführung des Medizinstudiums bewährt haben.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 10 Abs. 2 lit. a, 12 Abs. 1 und 14 mit 1. Oktober 1973 in Kraft. Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 2 lit. a und 12 Abs. 1 treten mit 1. Oktober 1975, die Bestimmungen des § 14 mit dem auf die Verlautbarung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Die Studienordnung für das Studium der Medizin kann schon vor dem 1. Oktober 1973 erlassen werden, tritt aber frühestens mit diesem Tag in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten unbeschadet der Vorschrift des § 15 Abs. 2 die Bestimmungen der Verordnung des Ministers für Kultus und Unterricht, RGBl. Nr. 102/1903, womit die durch die Verordnung vom 21. Dezember 1899, RGBl. Nr. 271, erlassene Rigorosenordnung für die medizinischen Fakultäten abgeändert wird, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 329/1935 und BGBl. Nr. 412/1937, sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 262/1969, BGBl. Nr. 72/1971 und BGBl. Nr. 283/1972 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des § 12, der Erlassung der Studienordnung (§ 15 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) und der Genehmigung der Studienpläne (§ 17 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, betraut.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Artikel II

(Anm.: Zu § 5 Abs. 5 und § 7 Abs. 4, BGBl. Nr. 123/1973)

(1) Ein auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgter Ausschluß bleibt rechtswirksam.

(2) Auf Studierende, die ihr Medizinstudium bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen haben, ist § 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin in der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, ausgenommen auf jene Studierenden, die den ersten Studienabschnitt in längstens neun Semestern absolviert haben.

(Anm.: Abs. 3 Inkrafttreten)

(Anm.: Abs. 4 Vollzugsklausel)

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