Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. November 1973 gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1973-12-15
Status Aufgehoben · 1998-11-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 385/1998.

Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 385/1998.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, wird kundgemacht, daß folgende Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung sind:

1.

„Arbeitsgemeinschaft der Bildungsheime Österreichs”,

2.

„Berufsförderungsinstitut”,

3.

„Ländliches Fortbildungsinstitut”,

4.

„Ring Österreichischer Bildungswerke”,

5.

„Verband Österreichischer Volksbüchereien”,

6.

„Verband österreichischer Volkshochschulen”,

7.

„Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft”.

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