Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. August 1973 über die Studienordnung für die Studienrichtung Pädagogik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1973-09-26
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet:

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Kombination

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung Pädagogik ist nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen mit dem Studium einer der in dieser Bestimmung genannten Studienrichtungen (eines Studienzweiges einer dieser Studienrichtungen) als erste oder als zweite Studienrichtung nach Wahl des ordentlichen Hörers zu kombinieren.

(2) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt, so können an die Stelle der zweiten Studienrichtung mit Bewilligung der zuständigen akademischen Behörde vom ordentlichen Hörer gewählte Fächer treten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Wahl im Hinblick auf die wissenschaftlichen Zusammenhänge und den Fortschritt der Wissenschaften oder auf die Erfordernisse einer bestimmten wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit die Wahl bestimmter Fächer im Studienplan empfohlen wurde.

(3) Kombinierten Studienrichtungen (Studienzweigen) gemeinsame Prüfungsfächer sind nur einmal zu inskribieren und zu prüfen. Das Studium ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abs. 2 in einem entsprechenden Ausmaß durch Wahlfächer zu ergänzen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium der Studienrichtung Pädagogik besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit (§ 8) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 4 und 5, die Inskription von acht Semestern. Jeder Studienabschnitt umfaßt vier Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in das Studium der Pädagogik einzuführen und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(4) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als zweite Studienrichtung gewählt, so können die Diplomprüfungen nach Maßgabe der §§ 6 und 10 bereits vor Ablauf der Studiendauer gemäß Abs. 1 abgeschlossen werden.

(5) Die zuständige akademische Behörde hat auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription von einem Semester, höchstens aber von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(6) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(7) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(8) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen zu inskribieren und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. Abschnitt

ERSTER STUDIENABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) In der Studienrichtung Pädagogik sind im ersten Studienabschnitt insgesamt 40 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 Wochenstunden aus den Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Theorie der Erziehung und Bildung

```

einschließlich Problemgeschichte der

Pädagogik .................................... 13

```

b)

Allgemeine Methodologie ...................... 8

```

```

c)

Einführung in die vergleichende

```

Erziehungswissenschaft ....................... 2

```

d)

Pädagogische Psychologie einschließlich

```

Entwicklungspsychologie ...................... 6

```

e)

Pädagogische Soziologie ...................... 4

```

```

f)

weitere Teilgebiete aus den unter lit. a

```

bis e genannten Fächern im Sinne einer

Schwerpunktbildung nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 3

(3) Die im § 7 Abs. 6 vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(5) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Pädagogik haben aus Fächern, die gemäß § 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 36 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, weitere Freifächer im Ausmaß von vier Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil (§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil oder zur kommissionellen Ablegung der ersten Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b) setzt voraus:

a)

die Inskription von vier einrechenbaren Semestern;

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung voraus:

a)

die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern;

b)

die gültige Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, soweit diese im ersten und zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien gilt die positive Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:

a)

Theorie der Erziehung und Bildung einschließlich Problemgeschichte der Pädagogik;

b)

Allgemeine Methodologie und Fachdidaktik;

c)

Einführung in die vergleichende Erziehungswissenschaft;

d)

Pädagogische Psychologie einschließlich Entwicklungspsychologie;

e)

Pädagogische Soziologie;

f)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 4 Abs. 4 sowie allenfalls Abs. 5 gewählten Freifächer.

Die unter lit. a bis e genannten Fächer sind um die Teilgebiete gemäß § 4 Abs. 2 lit. f zu erweitern.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a)

entweder in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern

b)

oder als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten:

1.

Der erste Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt mindestens die Hälfte der Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind im zweiten Teil der kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2.

meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit dem zuletzt abgelegten Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4) dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung und kann noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile gemeinsam als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b) abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 lit. b Z 2 innerhalb einer Woche abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. Abschnitt

ZWEITER STUDIENABSCHNITT

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des fünften Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) In der Studienrichtung Pädagogik sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 34 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(3) In der Studienrichtung Pädagogik sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 24 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 20 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.

(4) Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.

(5) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

Systematische Pädagogik ...................... 15

```

```

b)

eine spezielle Pädagogik nach Wahl des

```

Kandidaten ................................... 10

```

c)

weitere Teilgebiete aus den unter lit. a

```

und b genannten Fächern im Sinne einer

Schwerpunktbildung nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 5

(6) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 3 bis 6 Wochenstunden aus dem gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

(7) Wurde die Studienrichtung Pädagogik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

Zahl der

Name des Faches Wochenstunden

```

a)

nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden

```

Fächer:

```

1.

Systemversuche pädagogischer Theorien ..... 8

```

```

2.

Theorie der pädagogischen Institutionen ... 8

```

```

3.

eine spezielle Pädagogik .................. 8

```

```

b)

weitere Teilgebiete aus den unter lit. a

```

genannten Fächern im Sinne einer

Schwerpunktbildung nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 4

(8) Auf Antrag hat die zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß die in Abs. 5 und Abs. 7 genannten Prüfungsfächer oder Teile von ihnen durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Hochschule oder an einer anderen Hochschule durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den Fortschritt der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Pädagogik, gemessen an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes zu inskribierenden Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer zu inskribieren.

(9) Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Abs. 5 oder 7 auf die in Abs. 2 oder 3 festgesetzte Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten.

(10) Ordentliche Hörer der Studienrichtung Pädagogik haben aus Fächern, die gemäß § 2 Abs. 2 an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch die zuständige akademische Behörde oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 9, weitere Freifächer im Ausmaß von 4 Wochenstunden zu inskribieren.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem dem gewählten Studium zugehörigen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) darzutun. Das Thema der Diplomarbeit ist einem der Studienrichtung Pädagogik zugehörigen Fach zu entnehmen, sofern diese Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren, emeritierten Hochschulprofessoren, Honorarprofessoren und Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles (§ 1 Abs. 2) als Hausarbeit oder als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 5 und 7 zu berücksichtigen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 5) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 6) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:

a)

die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b)

unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4 und 5 die Inskription von acht einrechenbaren Semestern;

c)

unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 5 die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d)

sofern die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt wurde, die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 6),

1.

welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,

2.

welche die Fachgebiete dieser Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen;

die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;

e)

die Approbation der Diplomarbeit, sofern die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt wurde;

f)

die Absolvierung eines Ferialpraktikums.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus den beiden gewählten Studienrichtungen voraus.

(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Vorprüfung ist mündlich abzuhalten. Prüfer sind die Vortragenden und Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung oder den Studienzweig (§ 2 Abs. 3 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den auf diese Studienrichtung fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind, sofern die Studienrichtung Pädagogik als erste Studienrichtung gewählt wurde:

a)

Systematische Pädagogik;

b)

das gemäß § 7 Abs. 5 lit. b gewählte Fach;

c)

die allenfalls gemäß § 2 Abs. 2 gewählten Fächer;

d)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 7 Abs. 9 sowie allenfalls Abs. 10 gewählten Freifächer.

Die unter lit. a und b genannten Fächer sind um die Teilgebiete gemäß § 7 Abs. 5 lit. c zu erweitern.

(2) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind, sofern die Studienrichtung Pädagogik als zweite Studienrichtung gewählt wurde:

a)

die gemäß § 7 Abs. 7 lit. a gewählten zwei Fächer, die um die Teilgebiete gemäß § 7 Abs. 7 lit. b zu erweitern sind;

b)

auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gemäß § 7 Abs. 9 gewählten Freifächer.

(3) Bei Austausch von Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben gemäß § 7 Abs. 8 treten die gewählten Prüfungsfächer an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.

(5) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen.

(6) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 9 Abs. 5 in Verbindung mit § 5 Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(7) Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(8) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:

a)

eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b)

eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.

(9) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 8 gelten sinngemäß.

(10) Der erste und zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. Abschnitt

Verleihung des Diplomgrades

§ 11. (1) An die Absolventen der Studienrichtung Pädagogik ist der akademische Grad „Magister der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Magister philosophiae“, abgekürzt „Mag. phil.“, zu verleihen, sofern die Studienrichtung als erste Studienrichtung gewählt wurde.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß der obersten akademischen Behörde auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte Studienrichtung ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studienrichtung Pädagogik sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie (der Naturwissenschaften) zuzulassen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VI. Abschnitt

Erweiterungsstudien

§ 12. (1) Die Studienrichtung Pädagogik kann auch als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen:

a)

der Ergänzung der als zweite Studienrichtung absolvierten Studienrichtung Pädagogik auf die Anforderungen des Studiums als erste Studienrichtung einschließlich der Anfertigung einer Diplomarbeit;

b)

der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums der Pädagogik auf die Studienrichtung „Philosophie, Pädagogik und Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)“;

c)

der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums der Pädagogik durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, so weit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VII. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer des Studienjahres 1973/74 ist zuständige akademische Behörde im Sinne der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 5, 4 Abs. 5 sowie 7 Abs. 8 und 10 die Studienkommission (§ 17 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).

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