Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 24. Juni 1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen (Leistungsbeurteilungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 18, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird verordnet:
ABSCHNITT
LEISTUNGSFESTSTELLUNG UND LEISTUNGSBEURTEILUNG
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die Leistungsfeststellungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung.
(2) Feststellungen der Leistungen der Schüler, die dem Lehrer nur zur Information darüber dienen, auf welchen Teilgebieten die Schüler die Lehrziele erreicht haben und auf welchen Teilgebieten noch ein ergänzender Unterricht notwendig ist, sind nicht Gegenstand dieser Verordnung (Informationsfeststellungen).
ABSCHNITT
LEISTUNGSFESTSTELLUNG
Allgemeine Bestimmungen betreffend die Leistungsfeststellung
§ 2. (1) Der Leistungsfeststellung sind nur die im Lehrplan festgelegten Bildungs- und Lehraufgaben und jene Lehrstoffe zugrunde zu legen, die bis zum Zeitpunkt der Leistungsfeststellung in der betreffenden Klasse behandelt worden sind.
(2) Die Leistungsfeststellungen sind möglichst gleichmäßig über den Beurteilungszeitraum zu erteilen.
(3) Die vom Lehrer jeweils gewählte Form der Leistungsfeststellung ist dem Alter und dem Bildungsstand der Schüler, den Erfordernissen des Unterrichtsgegenstandes, den Anforderungen des Lehrplanes und dem jeweiligen Stand des Unterrichtes anzupassen.
(4) Eine Leistungsfeststellung ist insoweit nicht durchzuführen, als feststeht, daß der Schüler wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen kann oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet ist.
(5) Die Leistungsfeststellungen haben auf das Vertrauensverhältnis zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten Bedacht zu nehmen und zur sachlich begründeten Selbsteinschätzung hinzuführen.
(6) Die Feststellung der Leistungen der einzelnen Schüler ist in den Unterricht so einzubauen, daß auch die übrigen Schüler der Klasse aus der Leistungsfeststellung Nutzen ziehen können.
(7) Leistungsfeststellungen sind während des Unterrichtes durchzuführen. Dies gilt nicht für Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen. Schularbeiten für einzelne Schüler dürfen auch außerhalb des Unterrichtes nachgeholt werden.
(8) An den letzten drei Unterrichtstagen vor einer Beurteilungskonferenz ist die Durchführung einer Leistungsfeststellung nur mit Zustimmung des Schulleiters zulässig. Der Schulleiter darf diese Zustimmung nur dann erteilen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Diese Bestimmung findet auf die Berufsschulen keine Anwendung.
Formen der Leistungsfeststellung
§ 3. (1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,
besondere mündliche Leistungsfeststellungen
aa) mündliche Prüfungen,
bb) mündliche Übungen,
besondere schriftliche Leistungsfeststellungen
aa) Schularbeiten,
bb) schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),
besondere praktische Leistungsfeststellungen,
besondere graphische Leistungsfeststellungen.
(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.
(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umfang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.
Mitarbeit der Schüler im Unterricht
§ 4. (1) Die Feststellung der Mitarbeit des Schülers im Unterricht umfaßt den Gesamtbereich der Unterrichtsarbeit in den einzelnen Unterrichtsgegenständen und erfaßt:
in die Unterrichtsarbeit eingebundene mündliche, schriftliche, praktische und graphische Leistungen,
Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung des Unterrichtsertrages einschließlich der Bearbeitung von Hausübungen,
Leistungen bei der Erarbeitung neuer Lehrstoffe,
Leistungen im Zusammenhang mit dem Erfassen und Verstehen von unterrichtlichen Sachverhalten,
Leistungen im Zusammenhang mit der Fähigkeit, Erarbeitetes richtig einzuordnen und anzuwenden.
(2) Einzelne Leistungen im Rahmen der Mitarbeit sind nicht gesondert zu benoten.
(3) Aufzeichnungen über diese Leistungen sind so oft und so eingehend vorzunehmen, wie dies für die Leistungsbeurteilung erforderlich ist.
Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Jeder Schüler hat das Recht, in jedem Pflichtgegenstand, mit Ausnahme der im Abs. 11 genannten Pflichtgegenstände, in jedem Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen in jedem Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung auf Verlangen abzulegen. Der gewünschte Prüfungstermin ist dem prüfenden Lehrer mindestens zwei Wochen vorher, an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen mindestens eine Woche vorher, bekanntzugeben. Dem Terminwunsch ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule
aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung, Schreiben, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
im Polytechnischen Lehrgang in Leibesübungen, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend
in den berufsbildenden Schulen in Kurzschrift, Maschinschreiben, Stenotypie, Stenotypie und Phonotypie, Stenotypie und Textverarbeitung, Textverarbeitung sowie
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Erzieher in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis.
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule
aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung, Schreiben, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
im Polytechnischen Lehrgang in Leibesübungen, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),
in den berufsbildenden Schulen in Leibesübungen und
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis.
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule
aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung, Schreiben, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
in der Polytechnischen Schule in Leibesübungen, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),
in den berufsbildenden Schulen in Leibesübungen und
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis.
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
Abs. 7 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit Ablauf des 31. August 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit Ablauf des 31. August des jeweiligen Folgejahres außer Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule
aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),
in den berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport und
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis.
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
Abs. 7 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule
aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),
in den berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport und
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Kindergartenpraxis, Hortpraxis und Heimpraxis.
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
Abs. 7 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule
aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Hauptschule und in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),
in den berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport und
in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Unterricht in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.).
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
Abs. 7 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule
aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Neuen Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),
in den berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport und
in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Unterricht in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.).
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
Abs. 7 tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten mit 1. September des jeweiligen Folgejahres in Kraft (vgl. § 24 Abs. 6 Z 2).
Mündliche Prüfungen
§ 5. (1) Mündliche Prüfungen bestehen aus mindestens zwei voneinander möglichst unabhängigen an einen bestimmten Schüler gerichteten Fragen, die dem Schüler die Möglichkeit bieten, seine Kenntnisse auf einem oder mehreren Stoffgebieten darzulegen oder anzuwenden.
(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11 genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.
(3) Mündliche Prüfungen dürfen nur während der Unterrichtszeit vorgenommen werden und sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen, in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen und in den Berufsschulen höchstens zehn Minuten, ansonsten höchstens fünfzehn Minuten dauern. In den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen ist überdies in den technischen Unterrichtsgegenständen eine angemessene Zeit zur Vorbereitung zu gewähren.
(5) Für die Durchführung von mündlichen Prüfungen ist nach Möglichkeit nicht der überwiegende Teil einer Unterrichtsstunde aufzuwenden.
(6) Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung ist davon auszugehen, daß über Stoffgebiete, die in einem angemessenen Zeitraum vor der mündlichen Prüfung durchgenommen wurden, eingehender geprüft werden kann, während über Stoffgebiete, die in einem weiter zurückliegenden Zeitpunkt behandelt wurden, sofern sie nicht für die Behandlung der betreffenden Prüfungsaufgabe Voraussetzung sind, nur übersichtsweise geprüft werden kann.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 sind bei Feststellungs-, Nachtrags-, Wiederholungs- und Semesterprüfungen nicht anzuwenden.
(8) Auf Fehler, die während einer mündlichen Prüfung auftreten und die die weitere Lösung der Aufgabe wesentlich beeinflussen, ist sogleich hinzuweisen.
(9) Mündliche Prüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage folgenden Tag durchgeführt werden. Ferner dürfen Schüler, die an einer mehrtägigen Schulveranstaltung oder einer mehrtägigen schulbezogenen Veranstaltung teilgenommen haben, an dem auf diese Veranstaltungen unmittelbar folgenden Tag mündlich nicht geprüft werden. Dies gilt nicht, wenn sich der Schüler zu der mündlichen Prüfung freiwillig meldet und für ganzjährige Berufsschulen.
(10) In den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen darf an einem Schultag, an dem eine Schularbeit oder ein standardisierter Test in der betreffenden Klasse stattfindet, keine mündliche Prüfung durchgeführt werden, und es dürfen für einen Schüler nicht mehr als zwei mündliche Prüfungen an einem Schultag stattfinden.
(11) Mündliche Prüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule
aa) in der 1. bis 4. Schulstufe in allen Unterrichtsgegenständen,
bb) in der 5. bis 8. Schulstufe in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Mittelschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Maschinschreiben und Kurzschrift,
in der Polytechnischen Schule in Bewegung und Sport, Technischem Zeichnen, Werkerziehung, Stenotypie, Maschinschreiben und Kurzschrift,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Geometrischem Zeichnen, Bewegung und Sport und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der Unterstufe in Bildnerischer Erziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist), Kurzschrift, Maschinschreiben, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung (ausgenommen in allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, soweit Bildnerische Erziehung schwerpunktbildend ist),
in den berufsbildenden Schulen in Bewegung und Sport und
in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Unterricht in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.).
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit mündliche Prüfungen danach zulässig wären, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
Mündliche Übungen
§ 6. (1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern.
Schularbeiten
§ 7. (1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit, in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im
Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens
zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen jedoch innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn
Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,
in den allgemeinbildenden Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde,
in den berufsbildenden Pflichtschulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als zwei Schularbeiten, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen jedoch mehr als drei Schularbeiten in einer Woche, oder Schularbeiten in der letzten Unterrichtsstunde,
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Erzieher für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich (zB bei Diktaten) ist.
(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Erzieher sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, daß für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend'' zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Schularbeiten
§ 7. (1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit, in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen jedoch innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn
Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,
in den allgemeinbildenden Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde,
in den berufsbildenden Pflichtschulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als zwei Schularbeiten, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen jedoch mehr als drei Schularbeiten in einer Woche, oder Schularbeiten in der letzten Unterrichtsstunde,
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich (zB bei Diktaten) ist.
(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, daß für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Schularbeiten
§ 7. (1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit, in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen jedoch innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn
Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,
in den allgemeinbildenden Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde,
in den berufsbildenden Pflichtschulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als zwei Schularbeiten, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen jedoch mehr als drei Schularbeiten in einer Woche, oder Schularbeiten in der letzten Unterrichtsstunde,
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich (zB bei Diktaten) ist.
(8a) Zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung in standardisierten Prüfungsgebieten können bei der Durchführung von Schularbeiten oder von Teilen derselben vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur empfohlene standardisierte Testformate zur Anwendung kommen. In diesen Fällen haben die Korrektur und die Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der den standardisierten Testformaten zugehörigen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu erfolgen.
(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, daß für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Schularbeiten
§ 7. (1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit, in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen jedoch innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn
Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,
in den allgemeinbildenden Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde,
in den berufsbildenden Pflichtschulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als zwei Schularbeiten, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen jedoch mehr als drei Schularbeiten in einer Woche, oder Schularbeiten in der letzten Unterrichtsstunde,
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich (zB bei Diktaten) ist.
(8a) Zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung in standardisierten Prüfungsgebieten können bei der Durchführung von Schularbeiten oder von Teilen derselben vom Bundesministerium für Bildung und Frauen empfohlene standardisierte Testformate zur Anwendung kommen. In diesen Fällen haben die Korrektur und die Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der den standardisierten Testformaten zugehörigen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu erfolgen.
(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, daß für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Schularbeiten
§ 7. (1) Schularbeiten sind im Lehrplan vorgesehene schriftliche Arbeiten zum Zwecke der Leistungsfeststellung in der Dauer von einer Unterrichtsstunde, sofern im Lehrplan nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die Anzahl der Schularbeiten und gegebenenfalls auch deren Aufteilung im Unterrichtsjahr wird durch den Lehrplan festgelegt.
(3) Die Arbeitsformen der Schularbeiten haben jeweils die für die Schulstufe im Lehrstoff des betreffenden Lehrplanes vorgesehenen schriftlichen oder graphischen Arbeiten zu erfassen.
(4) Bei den Schularbeiten sind mindestens zwei Aufgaben mit voneinander unabhängigen Lösungen zu stellen. Dies gilt nicht, sofern wesentliche fachliche Gründe dagegen sprechen, wie insbesondere in der Unterrichtssprache sowie in den Fremdsprachen nach dem Anfangsunterricht.
(5) Die bei einer Schularbeit zu prüfenden Lehrstoffgebiete sind den Schülern mindestens eine Woche vor der Schularbeit, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen mindestens zwei Unterrichtstage vor der Schularbeit, bekanntzugeben. Für Schularbeiten in der Unterrichtssprache und den Lebenden Fremdsprachen gilt dies nur, wenn besondere Arbeitsformen oder besondere Stoffkenntnisse dies erforderlich machen. Andere behandelte Lehrstoffgebiete dürfen nur dann Gegenstand einer Schularbeit sein, wenn sie für die Beherrschung der Bildungs- und Lehraufgaben der in der betreffenden Schularbeit behandelten Lehrstoffgebiete Voraussetzung sind. Der in den letzten beiden Unterrichtsstunden des betreffenden Unterrichtsgegenstandes vor einer Schularbeit, in Berufsschulen am letzten Unterrichtstag vor einer Schularbeit, behandelte neue Lehrstoff darf nicht Gegenstand der Schularbeit sein.
(6) Die Termine aller Schularbeiten jedes Unterrichtsgegenstandes sind vom betreffenden Lehrer mit Zustimmung des Schulleiters im 1. Semester bis spätestens vier Wochen, im 2. Semester bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des jeweiligen Semesters, in lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen jedoch innerhalb der ersten Woche des Unterrichtes im betreffenden Unterrichtsjahr festzulegen und sodann unverzüglich den Schülern nachweislich bekanntzugeben. Die Termine der Schularbeiten sind im Klassenbuch zu vermerken. Eine Änderung des festgelegten Termines darf dann nur mehr mit Zustimmung des Schulleiters erfolgen; eine solche Änderung ist ebenfalls den Schülern nachweislich bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
(7) Der Schulleiter hat die Zustimmung zu den Terminen der Schularbeiten nach Abs. 6 zu verweigern, wenn
Schularbeiten an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage, eine mehrtägige Schulveranstaltung oder eine mehrtägige schulbezogene Veranstaltung folgenden Tag,
in den allgemeinbildenden Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als zwei Schularbeiten oder Schularbeiten ab der 5. Unterrichtsstunde,
in den berufsbildenden Pflichtschulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als zwei Schularbeiten, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen jedoch mehr als drei Schularbeiten in einer Woche, oder Schularbeiten in der letzten Unterrichtsstunde,
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für einen Schultag für einen Schüler mehr als eine Schularbeit oder in einer Woche mehr als drei Schularbeiten
vorgesehen sind. Der Schulleiter kann in den Fällen der lit. a und d aus besonderen Gründen den Terminen zustimmen. Lit. a gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen.
(8) Aufgabenstellungen und Texte für die Schularbeit sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (zB Aufsatzthemen) und Aufgabenstellungen, bei denen eine schriftliche Vorlage nicht möglich (zB bei Diktaten) ist.
(8a) Zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung in standardisierten Prüfungsgebieten können bei der Durchführung von Schularbeiten oder von Teilen derselben vom Bundesministerium für Bildung empfohlene standardisierte Testformate zur Anwendung kommen. In diesen Fällen haben die Korrektur und die Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Maßgabe der den standardisierten Testformaten zugehörigen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen zu erfolgen.
(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand mehr als die Hälfte der Schularbeiten im Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen. In der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten nachzuholen, daß für das Semester mindestens zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden. Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen, sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich ist.
(10) Die Schularbeiten sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. In begründeten Fällen kann der Schulleiter eine Fristerstreckung um höchstens eine Woche bewilligen. Vor der neuerlichen Abgabe der von den Schülern zu verbessernden Arbeiten an den Lehrer ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt. Nach dem Ende des Schuljahres sind die Schularbeiten ein Jahr an der Schule aufzubewahren.
(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer Schularbeit mit „Nicht genügend“ zu beurteilen sind, so ist die Schularbeit mit neuer Aufgabenstellung aus demselben Lehrstoffgebiet einmal zu wiederholen. Als Grundlage für die Beurteilung ist in diesem Fall jene Schularbeit heranzuziehen, bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht hat. Die Wiederholung der Schularbeit ist innerhalb von zwei Wochen, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb einer Woche, nach Rückgabe der Schularbeit durch den Lehrer durchzuführen; diese Frist verlängert sich um die in diese Frist fallenden unmittelbar aufeinanderfolgenden schulfreien Tage. Der Termin der neuerlichen Schularbeit ist bei der Rückgabe der zu wiederholenden Schularbeit bekanntzugeben und im Klassenbuch zu vermerken.
Schriftliche Überprüfungen
§ 8. (1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
Tests,
Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 492/1992)
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
in allgemeinbildenden Pflichtschulen 30 Minuten,
in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,
in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Erzieher 50 Minuten,
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 80 Minuten und
in den Berufsschulen 50 Minuten (im gesamten Unterrichtsjahr).
(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen.
(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
im Polytechnischen Lehrgang in Leibesübungen, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,
in Berufsschulen in Leibesübungen und Praktischer Arbeit und
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Leibesübungen.
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit schriftliche Überprüfungen danach zulässig sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
(13) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
(14) § 7 Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie als Informationsfeststellung (§ 1 Abs. 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.
Schriftliche Überprüfungen
§ 8. (1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
Tests,
Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 492/1992)
(4) Die Arbeitszeit einer schriftlichen Überprüfung darf in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 15 Minuten, in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen 20 Minuten, ansonsten 25 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Gesamtarbeitszeit aller schriftlichen Überprüfungen darf in jedem Unterrichtsgegenstand und in jedem Semester folgendes Höchstausmaß nicht überschreiten:
in allgemeinbildenden Pflichtschulen 30 Minuten,
in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 30 Minuten,
in der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule 50 Minuten,
in den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik 50 Minuten,
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen 80 Minuten und
in den Berufsschulen 50 Minuten (im gesamten Unterrichtsjahr).
(6) Schriftliche Überprüfungen dürfen nicht an einem unmittelbar auf mindestens drei aufeinanderfolgende schulfreie Tage oder eine mehrtägige Schulveranstaltung folgenden Tag durchgeführt werden. Diese Bestimmung gilt nicht für ganzjährige Berufsschulen.
(7) An einem Schultag, an dem bereits eine Schularbeit oder eine schriftliche Überprüfung in der betreffenden Klasse stattfindet, darf keine weitere schriftliche Überprüfung stattfinden. An Berufsschulen dürfen jedoch zwei schriftliche Leistungsfeststellungen an einem Schultag durchgeführt werden.
(8) Der Tag der Durchführung einer schriftlichen Überprüfung ist vom Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes spätestens am Tag der Durchführung im Klassenbuch zu vermerken.
(9) Die Aufgabenstellungen nach Abs. 1 lit. a sind jedem Schüler in vervielfältigter Form vorzulegen.
(10) Die schriftlichen Überprüfungen sind den Schülern innerhalb einer Woche korrigiert und beurteilt zurückzugeben. Den Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben, sofern nicht die Wohnorte der Erziehungsberechtigten einerseits und des Schülers andererseits getrennt sind oder es sich nicht bereits um eigenberechtigte Schüler handelt.
(11) Schriftliche Überprüfungen sind unzulässig:
in der Volksschule in Bildnerischer Erziehung, Leibesübungen, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) und Geometrischem Zeichnen,
in der Hauptschule in Bildnerischer Erziehung, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
im Polytechnischen Lehrgang in Leibesübungen, Technischem Zeichnen und Werkerziehung,
in den allgemeinbildenden höheren Schulen in Darstellender Geometrie, Fremdsprachlicher Konversation, Geometrischem Zeichnen, Leibesübungen und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) sowie in der 1. bis 5. Klasse in Bildnerischer Erziehung,
in Berufsschulen in Leibesübungen und Praktischer Arbeit und
in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen in Leibesübungen.
(12) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 11 lit. a und b sinngemäß Anwendung. Soweit schriftliche Überprüfungen danach zulässig sind, dürfen sie nur unter Bedachtnahme auf die jeweiligen physischen oder psychischen Behinderungen der Schüler durchgeführt werden.
(13) Tests sind in Unterrichtsgegenständen, in denen mehr als eine Schularbeit je Semester vorgesehen ist, unzulässig. An allgemeinbildenden höheren Schulen und an Berufsschulen sind Tests in Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten durchgeführt werden, unzulässig.
(14) § 7 Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden. Ist die Wiederholung einer schriftlichen Überprüfung aus inhaltlichen Gründen nicht möglich, so gilt sie als Informationsfeststellung (§ 1 Abs. 2) und ist als Grundlage für die Leistungsbeurteilung nicht heranzuziehen.
Schriftliche Überprüfungen
§ 8. (1) Schriftliche Überprüfungen umfassen ein in sich abgeschlossenes kleineres Stoffgebiet. Folgende Formen schriftlicher Überprüfungen sind zulässig:
Tests,
Diktate in der Unterrichtssprache, in den lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung, in Kurzschrift, in Maschinschreiben, in Stenotypie, in Stenotypie und Phonotypie, in Stenotypie und Textverarbeitung sowie in (computerunterstützter) Textverarbeitung.
(2) Die schriftlichen Überprüfungen sind dem Schüler spätestens zwei Unterrichtstage vorher, in ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen jedoch spätestens am letzten Unterrichtstag der vorhergehenden Woche bekanntzugeben.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 492/1992)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.